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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 28. Juli 2015, 13:31

Titel: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 28. Juli 2015, 13:31
(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Waage-der-Justitia.jpg)

Strafantrag gegen den Beitragsservice (eh. GEZ) wegen Amtsanmaßung

Eine Recherche und Zusammenstellung der User Viktor7 und Knax:


Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft xyz,

es besteht der dringende Verdacht der Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ):

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wolf
Freimersdorfer Weg 6

50829 Köln
 
Daher stelle ich diesen Strafantrag.

Es überschreitet schon die Grenze des Legalen, wenn Rundfunkanstalten als "quasi" Behörden Verwaltungsakte in Form von Bescheiden ausstellen dürfen. Sie verstoßen als "quasi" Behörden mehrfach gegen die geltenden Gesetze.

Erinnern möchte ich dazu an das Urteil des BVerfG zur Staatsabhängigkeit des ZDF http://www.sueddeutsche.de/medien/urteil-zum-zdf-staatvertrag-kampfansage-ans-politbuero-1.1921324 wegen der Zusammensetzung der Gremien. Bei der ARD sieht es mit der Staatsunabhängigkeit nicht besser aus. Nicole Joens hat unter ihrem Mädchennamen Nicole Houwer Jahrzehnte Drehbücher für die öffentlich-rechtlichen Sender geschrieben und prangert das öffentlich-rechtliche System in ihrem Buch "Tanz der Zitronen" an. Sie bestätigt mit ihrer Aussage "politischer Einfluss ist die Norm" die vielen Vergehen.

Erinnern möchte ich auch an die Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11) zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung. Nur zwei Beispiele von ganz vielen:

Keine Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4896.0.html
http://forum.publikumskonferenz.de/viewforum.php?f=30&sid=218b6a83887d531a601923e982d10ae9

oder die bewussten Manipulationen der öffentl. Meinung zum Rundfunkbeitrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html

Die Liste der Gesetzesverstöße kann nach Belieben weiter fortgesetzt werden. Soll das etwa eine Behörde sein, die es mit dem Gesetz nicht so ernst nimmt?


Verdacht auf Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ)

Amtsanmaßung nach Creifelds, Rechtswörterbuch 10. Auflage:
Zitat
Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befaßt, z.B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung oder Diebstahl vor. Wegen unbefugten Uniformtragens vgl. § 132a StGB.


Im Folgenden möchte ich nun zeigen, wie der Beitragsservice die Amtsanmaßung begeht.

Auch wenn der s.g. Beitragsservice befugt ist, die Rundfunkbeiträge im Namen der Landesrundfunkanstalten als Inkasso einzutreiben, so ist er jedoch nicht befugt, Bescheide im Namen der Rundfunkanstalten zu erlassen.

Zitat
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten, auch nicht in der Satzung. Das geht auch nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren.

In dem Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Zitat
Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
Zitat
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst dafür nur Beitragsmitteilungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen "Schuldner".

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der jeweiligen Anstalt, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von der jeweiligen Anstalt ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html) legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung der eh. GEZ Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen.
Hier überführt sich das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) der Erlassung des Verwaltungsaktes "Beitragsbescheid" in seinem Geschäftsbericht 2014 selbst:

Zitat
S. Geschäftsbericht_2014.pdf des Beitragsservice (eh. GEZ) (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf)
[S.19:]
Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
...
[S.22:]
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
...
[S.22:]
Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

Sofern die Bescheide von den ö.-r. Anstalten in ihrer Eigenschaft als Behörde stammen würden, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsakte auf dem Briefpapier eines Dritten verfasst wurden, gleichgültig, ob es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelte oder nicht, da solche Verwaltungsakte nichtig wären.

Soweit argumentiert wird, dies geschehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, entbehrt dieses Argument jeglicher sachlichen Grundlage, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit der Begründung der Verwaltungsvereinfachung geheilt werden kann.

Hätte das Bundesverfassungsgericht einen Dritten gemeint, der Bescheide ausstellen dürfte, hätte es nicht konkret die zuständige Landesrundfunkanstalt im Urteil angeführt.

Damit ist der Bescheid nach §44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Bescheides vor. Auf diesen nichtigen Bescheiden presst der Beitragsservice (eh. GEZ) den Bürgern das Geld aus der Tasche, auch von Mio. Nichtnutzern der ö.-r. Programme.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

Aus den genannten Gründen begeht der Beitragsservice (eh. GEZ) eine Amtsanmaßung.


Weitere Begründungen:

Der Beitragsservice ist eine gemeinsame Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF und Deutschlandradio) mit Sitz in Köln. Er ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und somit keine juristische Person mit Rechten und Pflichten.

Soweit argumentiert wird, der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sei eine innerbehördliche Organisationseinheit, ist auch dies in der Sache falsch, da eine Zugehörigkeit des „Beitragsservice“ zu einer sowie zu einer einzigen Rundfunkanstalt nicht feststellbar ist. Sofern nämlich dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hoheitliche Aufgaben, z.B. des WDR übertragen werden, handelt der „Beitragsservice“ als eigenständige Behörde. Sie handelt nach außen hin in eigenem Namen.
Die Mitarbeiter des Beitragsservice (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 

Soweit argumentiert wird, der „Beitragsservice“ handele in fremdem Namen, z.B. im Namen des WDR, so geht dies allerdings aus den Bescheiden des Beitragservices nicht eindeutig hervor. Insbesondere kann ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger aus den Formulierungen innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, in welcher Art und Weise der „Beitragsservice“ tätig wird, zumal es ohne Weiteres möglich wäre, das Handeln in fremdem Namen tatsächlich ausdrücklich als solches zu benennen. Insofern zweifele ich die Beachtung des Offenkundigkeitsprinzips an. Dieses ist für die Wirksamkeit des Handelns in fremdem Namen maßgeblich. Dass der „Beitragsservice“ für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

Lässt ein schriftlicher Verwaltungsakt den Urheber nicht erkennen, kann der Bürger nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Schreiben überhaupt von einer Behörde stammt.

Soweit man der Auffassung ist, dass es genüge, wenn die erlassende Behörde im Briefkopf erkennbar sei, so gilt dies jedoch auch nur dann, wenn der Briefkopf eindeutig formuliert, d.h. wenn der Rückschluss aus dem Briefkopf eindeutig ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil zwei Absender im Briefkopf zu erkennen sind. Dies gilt umso mehr, als auf dem Briefumschlag der „Beitragsservice“ als Absender aufgedruckt ist. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“.


Behörde?

Es handelt sich bei der jeweiligen Anstalt (WDR, BR, SWR, ...) einerseits und dem „Beitragsservice“ andererseits um zwei unterschiedliche, eigenständige Organisationen.

Nach § 1 Absatz 4 VwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Der jeweiligen ö.-r. Rundfunkanstalt kommt Behördeneigenschaft zu, soweit sie im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe des Beitragseinzugs handelt.

Sie überträgt hoheitliche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Beitragsservice“ ist ein eigenständiger Inkassobetrieb, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.

In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor. Zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben handelt er eigenständig mit einem eigenen Budget, einem eigenen „Geschäftsleiter“ (derzeit wohl Dr. Stefan Wolf), verwaltet mehrere Millionen sog. „Beitragskonten“, zieht pro Jahr Abgaben in Höhe von mehr als sieben Milliarden Euro ein, und tritt nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ auf. Organe der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sind der Geschäftsführer einerseits und der Verwaltungsrat andererseits. Bloße innerbehördliche Organisationseinheiten weisen eine derartige Organisationsstruktur nicht auf. Eine Zuordnung der gemeinsamen Stelle ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar.

Sofern argumentiert wird, es handele sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde, ist diese Ansicht - zumal ohne jegliche Begründung bleibend - unzutreffend, weil es sich weder um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer Rundfunkanstalt noch um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer einzigen Rundfunkanstalt handelt. Sofern es sich bei dem „Beitragsservice“ lediglich um eine innerbehördliche Organisationseinheit handeln würde, bedürfte es auch keiner gesonderten, durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegten Aufgabenübertragung. Sofern es sich darüber hinaus bei dem „Beitragsservice“ nicht um eine eigenständige, passivlegitimierte Behörde, gar um eine innerbehördliche Organisationseinheit handelte, machte ihre Erwähnung als Widerspruchsgegner in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn. Jedoch auch sofern man annimmt, es handele sich bei dem Beitragsservice nicht um eine eigenständige Behörde, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als solche behandeln lassen, weil er gegenüber dem Adressaten nach außen auftritt wie eine eigenständige Behörde.

Zitat
„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“

Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.

Der Grad der Verselbständigung des „Beitragsservice“ ist gemessen an den tatsächlichen Gegebenheiten derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt oder bereits in eigenem Namen handelt, insbesondere dann nicht, wenn ein und dieselbe Widerspruchsbearbeiter des „Beitragsservice“ Widersprüche für unterschiedliche Rundfunkanstalten verfassen. In Zwangsvollstreckungsverfahren tritt der „Beitragsservice“ regelmäßig als Vollstreckungsgläubiger, d.h. in eigenem Namen, auf. Maßgebend kommt hierbei nicht auf die Sichtweise eines Rechtsexperten an, sondern auf die Sichtweise eines durchschnittlich Rechtskundigen.

Grundsätzlich erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid. Sie entscheidet also über den Widerspruch zu vorangegangenem Bescheid. Aufsichtsbehörde kann aber auch die Widerspruchsbehörde sein, die also gegenüber der „erstinstanzlichen“ Behörde die Aufsicht führt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Beitragsservice ist eigenständig und hat einen Geschäftsführer sowie einen Verwaltungsrat. Der Beitragsservice agiert bundesweit, die Rechte und Pflichten der Anstalt sind auf das jeweilige Bundesland begrenzt. 

Wenn nun ohne stichhaltige Begründung behauptet wird, der Beitragsservice ist ein Teil der jeweiligen Anstalt und damit eine Einheit, dann kann die nächsthöhere Behörde nicht die Anstalt sein. Sie führt wie gezeigt keine Aufsicht über den Beitragsservice. Eine Rundfunklandesbehörde führt keine Aufsicht über den bundesweit tätigen Beitragsservice.

Auch aus diesen Gründen kann der Beitragsservice nicht als Teil der Anstalt angesehen werden.

Die Rundfunkanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Da es sich in Angelegenheiten der Festsetzung des Rundfunkbeitrags um eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis handelt, ist die Rundfunkanstalt gleichzeitig Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde, d.h. sie ist sowohl für den Erlass von Bescheiden als auch für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig.

Die Rundfunkanstalt ist auch deswegen die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, weil bei der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde immer ein Widerspruchsbescheid und kein Abhilfebescheid zu ergehen hat. Das entspricht dem aktuellen Verfahren. Der Bürger bekommt einen Widerspruchsbescheid der betreffenden Anstalt des Landes und keinen Abhilfebescheid.

Aus den vorgenannten Gründen begeht der Beitragsservice eine Amtsanmaßung, weil er unbefugt Bescheide erlässt.

Mit freundlichen Grüßen
XXX


Anhang:
Bescheid des Beitragsservice



Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 28. Juli 2015, 14:17
Hervorragend recherchiert, hervorragend argumentiert! Falls noch nicht abgegeben das Wort "Strafanzeige" unbedingt durch "Strafantrag" ersetzen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: novoderm am 28. Juli 2015, 17:17
Sehr gut zusammengefasst und auch schlüssig!

Eine Frage! Wo wird denn diese Strafanzeige eingereicht?
 
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 28. Juli 2015, 17:28
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_(Deutschland) (https://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_(Deutschland))

Gemäß § 158 Abs. 2 StPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht schriftlich gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Niederschrift gegeben werden. Im Internet über Online-Portale der Polizei erstattete Strafanzeigen erfüllen nicht das Schriftformerfordernis. Der Strafantrag ist bedingungsfeindlich. Grundsätzlich ist es nicht maßgeblich, ob der Antragsberechtigte explizit das Wort „Strafantrag“ benutzt, so lange sich aus seinem Vorbringen zweifelsfrei erkennen lässt, dass er die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Tat verlangt.
Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 28. Juli 2015, 17:31

Strafantrag gegen den Beitragsservices (eh. GEZ) wegen Amtsanmaßung
...
Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft xyz,

es besteht der dringende Verdacht der Amtsanmaßung durch den Beitragsservices (eh. GEZ). Daher stelle ich diesen Strafantrag.

Die "s" noch weg... 8)

Diese Ausarbeitung soll wohl als Vorlage dienen: also ran an den Speck > JEDER hier kann "seine" Staatsanwaltschaft anschreiben: die beissen nicht !

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 28. Juli 2015, 17:35
Korrigiert - Danke.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: px3 am 28. Juli 2015, 17:45
Ich würde bei den beiden Beispielen zum Thema "Objektivität und Unparteilichkeit " noch einen dritten Link mit aufnehmen:
http://forum.publikumskonferenz.de/viewforum.php?f=30&sid=218b6a83887d531a601923e982d10ae9
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: boulder am 28. Juli 2015, 18:22
Das mit dem Strafantrag finde ich super, aber.....  Solange die Behörden auf der Seite der LRAs und dem BS (GEZ) stehen, weil z.B. der Bruder des Richters XY  Intendant der LRA AB  ist, werden auch diese Anträge sowie Klagen immer abgewiesen werden, wie schon bisher immer passiert.Wir müssen andere Wege wählen, das sollte nochmals genau überlegt werden wie.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 28. Juli 2015, 19:22
Das mit dem Strafantrag finde ich super, aber.....  Solange die Behörden auf der Seite der LRAs und dem BS (GEZ) stehen, weil z.B. der Bruder des Richters XY  Intendant der LRA AB  ist, werden auch diese Anträge sowie Klagen immer abgewiesen werden, wie schon bisher immer passiert.Wir müssen andere Wege wählen, das sollte nochmals genau überlegt werden wie.

Es geht hier nicht um EINEN Strafantrag - es sollten viele, gaaanz viele User hier solch einen Strafantrag abliefern !!!

hier findet sich der zuständige Staatsanwalt: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php

Gruß
Kurt

https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_%28Deutschland%29
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: robirobsen am 28. Juli 2015, 21:33
Behörde?

Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.

In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor.

Das Unternehmen GEZ


Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.

Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Die GEZ ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Also die GEZ hatte zu seiner Zeit gesagt, sie sei keine Behörde?!
Quelle: https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Knax am 28. Juli 2015, 22:29
Also die GEZ hatte zu seiner Zeit gesagt, sie sei keine Behörde?!
Quelle: https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html

Ob der Beitragsservice eine Behörde ist, ist durchaus rechtlich umstritten.

Dass der Beitragsservice eine Behörde ist, zeigt sich meiner Ansicht nach darin, dass ihm die Verwaltung des Gebührenaufkommens übertragen wird. Die Verwaltung des Gebührenaufkommens ist eine hoheitliche Aufgabe. Es ist ja nicht so, dass der Beitragsservice lediglich einzelne Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Er kümmert sich um sämtliche mit der Verwaltung des Gebührenaufkommens zusammenhängende Aufgaben, als da sind:

* die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen,
* die Beitragsveranlagung,
* die Beitragserhebung sowie
* die Vollstreckung.

Kira Tucholke, eine auch heute noch aktive Mitarbeiterin beim Beitragsservice in Köln, vertritt im Hahn/Vesting die Auffassung, der Beitragsservice sei ein "Teil der Rundfunkanstalt". Was damit genau gemeint ist, wird nicht näher ausgeführt. Dennoch findet sich, wenn man in der Juris-Datenbank den Suchbegriff "Teil der Rundfunkanstalt" eingibt, mittlerweile eine ganze Reihe von verwaltungsgerichtlichen Urteilen. Dies bedeutet, die Verwaltungsgerichte schreiben aus dem Hahn/Vesting einfach nur ab. Entlarvend daran ist, dass diese Urteile auch nicht näher darauf eingehen, was denn unter "Teil der Rundfunkanstalt" zu verstehen sei. Schließlich will man seine kostbare Zeit nicht damit verschwenden, selbst nachzudenken.

Ist der Beitragsservice möglicherweise als Eigenbetrieb "Teil der Rundfunkanstalt"?
Ist der Beitragsservice möglicherweise als Eigenorgan "Teil der Rundfunkanstalt"?
Ist der Beitragsservice möglicherweise als innerbehördliche Organisationseinheit "Teil der Rundfunkanstalt"?

Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice eine eigenständige Behörde, denn er ihm wird nicht nur die Verwaltung des Gebührenaufkommens übertragen, er verfügt darüber hinaus auch über eigene Organe. Der "Verwaltungsrat" ist das beschlussfassende Organ, die "Geschäftsführung" ist das ausführende Organ.

Meiner Ansicht nach findet sich in diesem Zusammenhang ein stichhaltiges Argument dafür, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet. Die gesamte Verwaltungsinfrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ähnelt der Infrastruktur der Finanzverwaltung doch recht stark. Auch die Verteilung des Beitragsaufkommens auf die einzelnen Sendergruppen ähnelt der Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Philosoph am 28. Juli 2015, 22:41
*hüstl* Hat mal jemand auf der GEZ-Seite auf "Ethik" (https://web.archive.org/web/20121024122724/http://www.gez.de/die_gez/ethik/index_ger.html) geklickt? Wenn es nicht Realität wäre, wäre es ja fast schon wieder lustig!

Was den Behördenstatus angeht: Wie kann denn eine Verwaltungsgemeinschaft von Firmen eine Behörde sein? Der BS ist ein Dienstleistungsunternehmen und keine Behörde, auch wenn er im Auftrag der LRA arbeitet. Behörden nehmen ein öffentliches "Interesse" wahr (Finanzamt etc.).
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. Juli 2015, 22:45
Ja, das ist schon mal wert, darüber nachzudenken, ob man das zur Anzeige bringt.

Mister X war eben ein wenig erbost, dass man seine Konten so einfach begrenzt hat.
Das will M X auch anzeigen.

Ich stell da mal Fragen:
" (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen
auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen
werden "

Die Bescheide, die M X bekommen hatte, waren allesamt im Nachhinein erstellt worden. Für 04 ... 06/2013 im Juli 13.
Es gibt keine Bescheide, die rechtzeitig ergangen sind.
D.h. für Januar 2013 hätte es einen Bescheid geben müssen, der bis spätestens 01.01.2013 beim Beitragszahler ankommt.


zu Behörde:
Es geht m.E. niergens so richtig hervor, wer was überhaupt ist.
Eine Behörde ist gegenüber M X weisungsberechtigt. Die LRA ist das aber nicht.
Behörden werden aus Steuermitteln finanziert. Behörden sind i.d.R. staatliche Einrichtungen.

Mister X sagt: Wer freiwillig zahlt, unterstützt dieses System, welches nur auf den eigenen Vorteil bedacht ist.
Das, was der sog. Beitragsservice da treibt, ist nicht mehr zu dulden. Die dürfen Inkasso betreiben, mehr aber auch nicht.
Und was darf ein Inkasso?
Ein Inkasso hat keinerlei Sonderrechte.

Treiben die nun Beiträge ein oder Gebühren???
Bei M X steht immer : Gebühren/Beiträge ,   na, was denn nun ???
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Bürger am 28. Juli 2015, 22:49
"Kleine" Zusatzfrage noch in die Runde... ;)

Könnten diese Sachverhalte ggf. ebenfalls noch sachdienlich sein - und ggf. mit eingeflochten werden...?

Bradcasting Fee Association (BFA)
http://www.broadcastingfee.com/index_eng.html
Zitat
Many European countries have a public broadcasting system, besides private owned radio and TV stations. These broadcasting systems are governed by public law and financed through fees. This means that it is required by law to register and purchase a licence for all broadcasting reception equipment. The broadcasting corporations in those countries (or subsidiaries) are responsible for the collection and administration of the licence fees.

Founded in 2006, the BFA is the association of European broadcasting (license) fee organizations. These organizations collect the license fee for broadcasting reception equipment (mainly radio and TV) in their countries, and educate people about the need to buy a radio and/or TV licence – through advertising, community relations and direct communications.

BFA provides a communication platform for the national
organizations.

in Verbindung mit
http://www.broadcastingfee.com/imprint/index_eng.html
Zitat
Responsibility for the content
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) as member organisation of the Broadcasting Fee Association - BFA

Freimersdorfer Weg 6
D-50829 Köln
Germany
Tel.: +49 (0)221-50 61-0
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min.)*

email: info@broadcastingfee.com

*In German public switched telephone network, divergent prices from mobile phones. If you cannot reach us using the given phone numbers please send us an email in order to get in contact.

Tax identification number: DE 122790216

Beitragsservice is a joint institution of the regional public broadcasting agencies (ARD), the second national television service (Zweites Deutsches Fernsehen, ZDF) and Deutschlandradio for the purpose of collecting the broadcasting contribution
 
CEO
Dr. Stefan Wolf


sowie insbesondere auch mit
https://appls.fr.ch/hrcmatic/hrcintapp/externalCompanyReport.action?companyOfrcId13=CH-217-3548842-6&ofrcLanguage=1
Zitat
[auszugsweise]
Name
BFA BROADCASTING FEE ASSOCIATION (RFGV Rundfunkgebührenvereinigung)

Mittel
Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden, Subventionen und andere Zuwendungen, Erträge aus Veranstaltungen. [?!??! "Subventionen" usw. > tatsächlich legitimiert?!??!]

Zweck, Bemerkungen
Zweck: Ständiger Austausch von Erfahrungen und Know-how der Mitglieder zur Förderung geeigneter und effizienter Organisation im Bereich des Rundfunkgebühren-Managements. Daraus resultierende Verbesserungen kommen den Gebührenpflichtigen, den Rundfunkanstalten und den Behörden der jeweiligen Staaten der Mitglieder direkt oder indirekt zugute.
Mitgliederversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren [?!??! wer finanziert die?!?]

Mitglieder und Zeichnungsberechtigte
[...]
Wolf Stefan, deutscher Staatsangehöriger, in Wachtberg (DE)    (Mitglied)

Auch hier stellt sich für mich zumindest die Frage:
nicht-rechtsfähige Einrichtung = "Mitglied" in einer europaweiten "Association"
> mit welchen "Befugnissen"?!?
> durch wen "legitimiert"?!?
> wie/ durch wen finanziert?!?
> taucht dieses über die inländischen Aufgaben hinausgehende Engagement in irgendeiner Weise in den Geschäftsberichten auf?
> und wie kann nicht-rechtsfähiger "Beitragsservice" eigentlich "verantwortlich" für "Inhalte" sein?!?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: robirobsen am 28. Juli 2015, 22:52
Fakt ist eines: ein Behördenstatus kann und darf keine Auslegungssache sein. Nach dem Motto nach diesem Gesetz bin ich eine Behörde, nach dem anderen wieder nicht. Aber da ich in dieser Angelegenheit bzgl. Datenschutz dagegen vorgegangen bin, sollte sich diese Frage irgendwann mal klären lassen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 28. Juli 2015, 22:57
Behörde

Verwaltungsbehörde, monokratische

Stelle, die als Organ des Staates (Bund, Land) oder eines selbstständigen Verwaltungsträgers (z. B. Gemeinde) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Behörden werden durch organisationsrechtliche Vorschriften geschaffen und haben diejenigen Aufgaben und Befugnisse, die ihnen die Zuständigkeitsordnung nach sachlichen, instanziellen und räumlichen Kriterien zuweist. Behörden sind als Organe von Rechtspersonen selbst nicht rechtsfähig, haben also nicht eigene Rechte und Pflichten des materiellen Rechts. Deshalb wird im Verwaltungsprozess die Klage grundsätzlich nicht gegen die B. gerichtet, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern gegen den dahinter stehenden Rechtsträger (z. B. Bundesrepublik Deutschland, Land Hessen). Etwas anderes gilt nur, wenn das betreffende Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt (§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung). Je nachdem, ob der behördliche Wirkungskreis durch eine Person (z. B. Regierungspräsident, Landrat, Bürgermeister) oder durch mehrere Personen (z. B. Gemeinderat, Prüfungsausschuss) wahrgenommen wird, werden monokratische und kollegiale Behörden unterschieden.


Quelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21909/behoerde

Behördengliederung:

http://www.schaer-info.de/kap3/behoerdengliederung.pdf

Mit Verlaub, aber was zum Henker ist dieser "Beitragsservice"?  :o Dass er ein "nicht rechtsfähiges" Etwas ist, wissen wir bereits. Und weiter? Ich vermute, dass alles explizit derart nebulös gestaltet  wurde, damit niemand mehr so richtig durchblicken kann. Soweit ich mich erinnern kann, stand sogar in einem der Tübinger Beschlüsse drin, dass der "Beitragsservice" keine Behörde ist.

Wie dem auch sei, dieser Strafantrag ist Gold wert. Wer ihn nicht bei der Staatsanwaltschaft stellt, ist selbst schuld.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: 907 am 28. Juli 2015, 23:01
Es gibt auch noch die Abteilungen "Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen)

Zitat
Der Beitragseinzug ist wie bisher zentral und dezentral organisiert. Zentral durch die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ), dezentral durch die Abteilungen "Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen).
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/zwoeltes_2.html

Bei den Rundfunkanstalten der ARD bestehen neben der GEZ Rundfunkgebührenabteilungen. Der Innendienst ist operativ in den Bereichen Kundenbetreuung, Marketing/Kommunikation sowie justitiarer Dienstleistungen tätig. Daneben hat der im Wesentlichen aus freien Mitarbeitern bestehende Beauftragtendienst die Aufgabe der örtlichen Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Erfüllung der Rundfunkgebührenpflicht.
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht18/zwoeltes_2.html

Wenn dezentrale Beitragsservice nicht der Rundfunkanstalt angehört, dann kann man vielleicht das hier übernehmen-->
Zitat
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 28. Juli 2015, 23:17
Auch hier stellt sich für mich zumindest die Frage:
nicht-rechtsfähige Einrichtung = "Mitglied" in einer europaweiten "Association"
> mit welchen "Befugnissen"?!?
> durch wen "legitimiert"?!?
> wie/ durch wen finanziert?!?
> taucht dieses über die inländischen Aufgaben hinausgehende Engagement in irgendeiner Weise in den Geschäftsberichten auf?
> und wie kann nicht-rechtsfähiger "Beitragsservice" eigentlich "verantwortlich" für "Inhalte" sein?!?


Nicht nur "Mitglied" dieser "Association", sondern gleichermaßen auch "Veranstalter" derselbigen.

http://www.broadcastingfee.com/imprint/index_eng.html

Von "Beitragsservice" lernen (wie "people" "erzogen" werden können), heißt siegen lernen.  :P

Founded in 2006, the BFA is the association of European broadcasting (license) fee organizations. These organizations collect the license fee for broadcasting reception equipment (mainly radio and TV) in their countries, and educate people about the need to buy a radio and/or TV licence – through advertising, community relations and direct communications.

Da bleibt mir regelrecht die Spucke weg.  :o

Und schaut Euch bei Gelegenheit auch diese Stellenanzeige genau an.

http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1745/H_108_2015Volljuristen_innenBeitragsrecht.pdf

Fällt Euch etwas auf?  ;)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: dimon am 28. Juli 2015, 23:24
Nur mal nebenbei, weil das Wort "Behörde" in Bezug auf LRA verwendet wird.

All die Rundfunkanstalten in der BRD sind auch keine Behörden sondern Anstalten des öffentlichen Rechts
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

ob die Anstalten des öffentlichen Rechts und Behörden gleiche Macht besitzen? sprich Bescheide erlassen zu dürfen? kein Plan.

Was den BS betrifft ist diese Einrichtung nie eine Behörde gewesen, daher ist der Strafantrag vollkommen angemessen.
Vielen Dank an die Beteiligten!
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 28. Juli 2015, 23:28
Was den BS betrifft ist diese Einrichtung nie eine Behörde gewesen, daher ist der Strafantrag vollkommen angemessen.

Gut, dann müsste der Begriff "Behörde" bezugnehmend auf den "Beitragsservice" ersetzt werden. Aber wodurch?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: dimon am 28. Juli 2015, 23:29
Fällt Euch etwas auf?  ;)

dass die Stelle auf zwei Jahre befristet ist  (#)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Philosoph am 28. Juli 2015, 23:32
Der BS ist ein Rechtsdienstleistungsunternehmen (Bereich Inkasso) und an das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gebunden. Er arbeitet im Auftrag der zuständigen LRA und müßte darum eigentlich diese als Auftraggeber angeben, was er nicht tut.


Die glauben doch nicht ernsthaft, daß sie ihre Volljuristen bzgl. Beitragsrecht nur zwei Jahre lang brauchen, außer sie geben vorher auf. Wir tun es nicht!  >:D
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: robirobsen am 28. Juli 2015, 23:36
Was den BS betrifft ist diese Einrichtung nie eine Behörde gewesen, daher ist der Strafantrag vollkommen angemessen.
Gut, dann müsste der Begriff "Behörde" bezugnehmend auf den "Beitragsservice" ersetzt werden. Aber wodurch?

Hier auch nochmal ein anderes Statement:

[...] Bei der Behördenfunktion geht es jedoch nicht darum, staatliche Sanktionen, etwa im Strafverfahren, zu ermöglichen (BT-Drs. 13/7774, Seite 31). Nun darf gefragt werden: Welches Interesse verfolgt die GEZ mit der Datenbeschaffung? Sie benötigt die Daten vorrangig für Maßnahmen, die durchaus Sanktionscharakter haben, sodass vor diesem Hintergrund äußerst fraglich ist, ob die GEZ eine Behörde i.S.v. § 40 Satz 1 des Postgesetzes ist. Die GEZ jedenfalls sieht sich nicht als eine Behörde. Auf Ihrer Internetseite schreibt diese in der Selbstbeschreibung (Stand Juli 2012): „Viele glauben, die GEZ sei eine staatliche Behörde oder gehöre zur Post. Das ist ein Irrtum.“
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 28. Juli 2015, 23:48
Fällt Euch etwas auf?  ;)
dass die Stelle auf zwei Jahre befristet ist oder?

Nein.

Zitat
• wenn Sie die Bearbeitung von Widersprüchen auf Beitrags-, Freistellungs- und Befreiungsbescheiden reizt.

Ich dachte, dass die Widersprüche von den jeweiligen Rundfunkanstalten bearbeitet werden, da die Widerspruchsbescheide aus dieser Richtung kommen.

Zitat
• wenn für Sie die Unterstützung der Landesrundfunkanstalten in Klageverfahren wegen Rundfunkbeitrags- und Befreiungssachverhalten, insbesondere durch Stellungnahmen zum Klagegegenstand und die Bearbeitung des Beitragskontos nach Abschluss der Klage eine spannende Herausforderung darstellt.

In wie weit ist die juristische Unterstützung eines nicht rechtsfähigen Etwas rechtlich relevant?  :o Spannende Herausforderung?  ;D

Zitat
• wenn Sie Freude daran haben, Klageerwiderungen in Klageverfahren auf Anordnung der Landesrundfunkanstalten zu erstellen.

Ja, aber bitte "nur" auf Anordnung!  ;D ;D ;D :-* Und immer Freude daran haben!  ;D

Zitat
• wenn Sie die Bearbeitung rechtlich schwieriger Vorgänge und die rechtliche Beratung aller Funktionseinheiten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug reizt.

Ja, ja, die Vorgänge sind schwierig und bis jetzt habt Ihr so gut wie alles "niederbügeln" können. Bis jetzt.

Zitat
Persönliche Voraussetzungen:
Sie zeichnen sich durch Ihre selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise aus. Sie überzeugen durch Ihre schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit. Des Weiteren sind Sie gewohnt, sowohl eigenständig als auch teamorientiert zu arbeiten. Unternehmerisches Denken ist für Sie selbstverständlich.
Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen runden Ihr Persönlichkeitsbild ab.

 :o

Allein aufgrund solcher nichtssagenden Floskeln würde ich mich bei einem Unternehmen wie der "Beitragsservice" niemals bewerben.

Konfliktfähigkeit?

Der Begriff der Konfliktfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, eine Auseinandersetzung aufzunehmen, konstruktiv zu bewältigen und nach Möglichkeit bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Die Bewältigung von Konflikten impliziert dabei nicht nur die Suche nach einer angemessenen Lösung, sondern auch das Schaffen einer Basis, die gute Beziehungen, Toleranz, Offenheit und den Aufbau einer fairen Streitkultur befördert.

Danke für den Lacher!  ;D
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Philosoph am 28. Juli 2015, 23:52
So sehr uns der BGH-Beschluss vom 11.Juni auch runtergezogen haben mag:
Zitat
"Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57)."
(BGH vom 11.Juni 2015, RN 19 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf))

Ein nicht rechtsfähiges Unternehmen kann demgemäß auch keine Widerspruchsbescheide erlassen, da diese erstens von einer Behörde erlassen werden müssen. Der Widerspruch leitet das Vorverfahren ein (§ 69 VwGO), wodurch der BS durch Erlassen eines Widerspruchsbescheids sich in das Verfahren einklinkt, was er nicht darf, da er nicht rechtsfähig ist.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: dimon am 28. Juli 2015, 23:59
@sonne 2016

Es gibt Unterschied zwischen bearbeiten, verwalten etc. und erlassen. Der BS darf sicherlich Widersprüche etc. bearbeiten und weiterleiten, allerdings "erlassen" dürfen die nicht, sprich Bescheide/Widerspruchbescheide.


Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Unterstützer am 29. Juli 2015, 00:07
... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 29. Juli 2015, 00:10
dimon, ja, das weiß ich.

Kamen/kommen die Bescheide/Widerspruchsbescheide tatsächlich von den jeweiligen Rundfunkanstalten?   ??? Mein Festsetzungsbescheid kam, nur als Beispiel, direkt aus Köln. Alles dem Briefumschlag zu entnehmen.  ::) ;)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. Juli 2015, 00:20
"   Ja, aber bitte "nur" auf Anordnung!  ;D ;D ;D :-* Und immer Freude daran haben!  ;D   "

Das ist so ne Sache mit der Anordnung.
Diese existiert sozusagen pauschal - allgemein, aber niemals Personenbezogen --- besser Nummernbezogen, denn dort wird man mit der Beitragsnummer geführt.

Mister X hat da mal bei der LRA nachgefragt.
Was ist dabei rausgekommen?
Sinngemäß:
Ja, da wenden Sie sich mal an den BS, die sind dafür zuständig. Tel-Nr ist die bekannte Mehrwertnummer.
Mr. X wollte die zuständige Rechtsabteilung der LRA sprechen. Auch die sind nicht zuständig.

D.h., dass die LRAs absolut nichts mit der ganzen Geschichte zu tun haben. Die halten sich dezent raus.
Das regelt alles im Alleingang der BS und beruft sich auf die jeweilige LRA, indem das LOGO der LRA einfach links oben hin kopiert wird.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 29. Juli 2015, 00:24
... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.

Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Siehe dazu die Zitate aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice im ersten Beitrag.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 29. Juli 2015, 00:30
Nur mal so...

Organisierte Kriminalität

https://de.wikipedia.org/wiki/Organisierte_Kriminalit%C3%A4t (https://de.wikipedia.org/wiki/Organisierte_Kriminalit%C3%A4t)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. Juli 2015, 00:34
Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Eben das darf er nicht.

Alles aber auch alles kommt vom BS.

Auch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an die Banken, woraufhin die Konten begrenzt und verm. auch geplündert werden.
( Da P-Konto fehlt bei Mr. X derzeit noch nichts )
links oben steht die Anschrift der Bank und rechts das Übliche vom BS. Es steht nur da: schuldet der LRA XYZ   ---  Vollstreckungsgläubiger
Es kommt also direkt vom BS, der m.E. niemals dazu das Recht hat, denn das dürfen nur Behörden.

Die dürfen ALLES. Die machen das einfach und haben Rückendeckung.
Einfach nur skandalös das Ganze.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 29. Juli 2015, 00:42
@Viktor7 und Knax: kann/sollte man die Sache mit den Unterschriften an solch einen Strafantrag da noch mit dranhängen !?

Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12892.0.html)

Wenn benötigt stelle ich seeeehr gerne alle eingescanten Unterschriften und Excel-Tabelle mit Quervergleich zur Verfügung  >:D


Gruß
Kurt
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Knax am 29. Juli 2015, 00:43
Es gibt Unterschied zwischen bearbeiten, verwalten etc. und erlassen. Der BS darf sicherlich Widersprüche etc. bearbeiten und weiterleiten, allerdings "erlassen" dürfen die nicht, sprich Bescheide/Widerspruchbescheide.

Meiner Ansicht nach ist das ein Rechtsmissbrauch, denn was passiert denn tatsächlich: Die Widerspruchsbescheide werden vom Beitragsservice verfasst und auf das Blatt Papier wird lediglich der Schriftzug der betreffenden Rundfunkanstalt aufgedruckt. Nur damit man sagen kann: Ist doch von der Rundfunkanstalt erlassen worden! Tatsächlich ist es aber eben NICHT so. Tatsächlich werden die Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice verfasst. Das Verfassen ist ja der Kern dieser Verwaltungstätigkeit. Für mich handelt es sich daher hier um Rechtsmissbrauch.

Gut, das kann man vor Gericht mal zur Sprache bringen. Viel wird es aber nicht bringen. Es wird ja doch ohnehin alles abgebügelt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 29. Juli 2015, 00:44
Aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice (siehe Startbeitrag) ist zu entnehmen, dass er in der Regel widerrechtlich die Bescheide erlässt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 29. Juli 2015, 00:48
Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Eben das darf er nicht.
Alles aber auch alles kommt vom BS.

Auch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an die Banken, woraufhin die Konten begrenzt und verm. auch geplündert werden.
( Da P-Konto fehlt bei Mr. X derzeit noch nichts )
links oben steht die Anschrift der Bank und rechts das Übliche vom BS. Es steht nur da: schuldet der LRA XYZ   ---  Vollstreckungsgläubiger
Es kommt also direkt vom BS, der m.E. niemals dazu das Recht hat, denn das dürfen nur Behörden.

Die dürfen ALLES. Die machen das einfach und haben Rückendeckung.
Einfach nur skandalös das Ganze.


Genau so ist das! Und wenn man sieht, wie unschuldige Menschen durch irgendwelche Behörden, die als Helfer und Helfershelfer im Auftrag dieses "Beitragsservice" unterwegs sind, drangsaliert, genötigt, kriminalisiert  und teilweise an den Rand des Ruins getrieben werden (ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis kann unter Umständen das finanzielle Aus bedeuten) - in einem einzigen Wort terrorisiert werden - bin ich der Meinung, dass man sich dagegen mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen muss.

Mir fallen jetzt auch noch Begriffe wie "Urkundenfälschung" und/oder "(versuchte) Nötigung" ein.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Carina am 29. Juli 2015, 07:50
Der BS formuliert das etwa so.
Der Bescheid läßt im Briefkopf und in der Namensgabe in der Grüßformel (LRA, ohne Unterschrift) die erlassende Behörde erkennen. Dabei bedient sie (LRA) sich des BS als nichtrechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft, die im Namen und Auftrag der LRA den Einzug des Rundfunkbeitrags durchführt.
[/i]

Einzug der Beiträge und Verwaltung der Konten….ok. Aber Bescheide erstellen…?

Das hört sich für mich an wie Augenwischerei.
Darf die LRA den BS beauftragen in seinem Namen Bescheide zu erlassen, erstellen und zu versenden?

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: px3 am 29. Juli 2015, 09:00
Hmmm.. PersonX überlegt gerade, ob das nicht ein riesen Spaß werden könnte, zumal PersonX vom Beitragsservice ein passendes Schreiben dazu hat  >:D

Zum Hintergrund:
Der BS hatte PersonX 2 Bescheide zugestellt, denen widersprochen wurde.
PersonX erhielt auf den ersten Widerspruch dann 3 Monate später das übliche "Bestätigungsschreiben des Eingangs beim BS".

Auf den zweiten Widerspruch kam dann dieses lustige Schreiben vom BS, ohne Angabe einer LRA:
Zitat
Sehr geehrte PersonX,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie wenden sich erneut gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei.

Wir haben Ihr gleichlautendes Schreiben vom 21.xx.xxxx bereits am 23.xx.xxxx beantwortet. Die gesetzlichen Grundlagen zum Rundfunkbeitrag wurden Ihnen erläutert. Eine Änderung hat sich nicht ergeben.

Wir sehen Ihr Anliegen als abschließend geklärt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht erneut beantworten werden.

.....

PersonX wäre nun, da auf letztem Schreiben keine LRA angegeben ist, durchaus geneigt zunächst den BS nochmals anzuschreiben:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre erneute Bestätigung des Eingangs meiner beiden Widersprüche, gegen die von Ihnen rechtswidrig erteilten Festsetzungsbescheide.
Zwar bezeichnen Sie meine Widersprüche - selbstverständlich gleichlautenden Inhalts, da sich auch an meiner Rechtsauffassung in der Zwischenzeit ebenfalls keine Änderung ergeben hat - lediglich als "Schreiben", was ich persönlich sehr schade finde, allerdings vermisse ich auf Ihrem Schreiben vom 07.xx.xxxx die, für den Bescheid zuständige, Landesrundfunkanstalt, denn wie wir ja nun alle aus diversen Urteilen (u.A. 1 BvR 2270/05(BVerfG)) gelernt haben, durfte weder die GEZ, noch darf jetzt der Beitragsservice Festsetzungsbescheide ausstellen.

Weder Ihr "Schreiben" vom 23.xx.xxxx - es tut mir sehr leid, dass ich das so bezeichnen muß - ist, ebensowenig wie Ihr "Schreiben" vom 07.xx.xxxx, ein rechtsgültiger Widerspruchsbescheid, auch wenn Sie durch Ihre Aussage "Wir sehen Ihr Schreiben als abschließend geklärt an" den Anschein erwecken möchten, daß Sie als "Behörde" hiermit einen Widerspruchsbescheid zugestellt hätten.

Erfreut habe ich allerdings zur Kenntnis genommen, daß Sie von weiteren Schreiben zum selben Sachverhalt nun Abstand zu nehmen gedenken - hierunter fallen meiner Interpretation nach nun auch Mahnungen oder sonstige illustre gegenstandslose Schreiben von Ihnen zum selben Sachverhalt.

Sofern Sie sich als Behörde denn irgendwann einmal durchringen können mir rechtsgültige Widerspruchsbescheide per Zustellungsurkunde zukommen zu lassen, bin ich gerne bereit meine Rechtsauffassung und die Ihrige von sämtlichen Gerichtsinstanzen - inklusive des EUGH - prüfen zu lassen.

Bis dahin verbleibe ich gemäß dem Motto "Meine Taschen sind voll, aber zu"

mit freundlichen Grüßen

PersonX
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 29. Juli 2015, 09:10
Darf die LRA den BS beauftragen in seinem Namen Bescheide zu erlassen, erstellen und zu versenden?

Mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht. Aber wie wir es inzwischen alle wissen, darf diese "Behörde" ziemlich alles.

@Victor7

Zitat
es besteht der dringende Verdacht der Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ):

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
 
50829 Köln.

Bitte noch ergänzen:

Vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wolf. Ich werde den Begriff "Geschäftsführer" auf jeden Fall durch Fettschrift hervorheben, damit der Staatsanwaltschaft diese Ungereimtheit von Anfang an ins Auge sticht.

Nochmal: Ein nicht rechtsfähiges Etwas, das sogar durch einen Geschäftsführer vertreten und geführt wird, kann keine Behörde sein! Es sei denn, der "Beitragsservice" wurde dazu befugt, alle in Deutschland geltenden Gesetze außer Kraft zu setzen.  :o
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: HALLENSER am 29. Juli 2015, 10:34
Da die Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen auch derselben Überzeugung sind, dass der Beitragsservice illegale Amtsanmaßung betreibt, beteiligen sie sich auch nicht an den Vollstreckungsverfahren.

So wurden die finanzklammen Kommunen oder Finanzämter von den Landesregierungen "gezwungen" was der Zoll erfolgreich zurück weisen konnte.

Auf mehrfaches schriftliches Insistieren war auch die Stadt Halle mir ihre Behauptung nach zu weisen, dass es sich beim "Beitragsservice" um eine "Behörde" handeln würde. Intern wird die GEZ wohl als "Behörde" angesehen und bezeichnet. Doch deswegen muss das ja nicht für den Bürger gelten.

Da stinkt es doch gewaltig!
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 29. Juli 2015, 10:50
@Viktor7 und Knax: kann/sollte man die Sache mit den Unterschriften an solch einen Strafantrag da noch mit dranhängen !?

Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12892.0.html)

Wenn benötigt stelle ich seeeehr gerne alle eingescanten Unterschriften und Excel-Tabelle mit Quervergleich zur Verfügung  >:D


Gruß
Kurt

Kurt, kannst Du freundlicherweise diese eingescanten Unterschriften sowie die Excel-Tabelle zur Verfügung stellen?

Danke im Vorab!
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: sonne2016 am 29. Juli 2015, 11:30
Ich habe soeben mit "meiner" Staatsanwaltschaft telefoniert. Den Strafantrag solltet Ihr am besten bei der Polizei stellen, weil aufgrund eines Strafantrages die Polizei zu sofortigen Ermittlungen verpflichtet ist.  :police:

Und habt keine Angst, laut Aussage des Staatsanwaltes sind Strafanträge wegen Amtsanmaßung keine Seltenheit.  ;)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 29. Juli 2015, 11:32
@Viktor7 und Knax: kann/sollte man die Sache mit den Unterschriften an solch einen Strafantrag da noch mit dranhängen !?

Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12892.0.html)

Wenn benötigt stelle ich seeeehr gerne alle eingescanten Unterschriften und Excel-Tabelle mit Quervergleich zur Verfügung  >:D


Gruß
Kurt

Kurt, kannst Du freundlicherweise diese eingescanten Unterschriften sowie die Excel-Tabelle zur Verfügung stellen?

Danke im Vorab!

Bitte Dokumente mit persönlichen Daten der eh. GEZ Mittarbeiter über E-Mail/priv. Download tauschen, um nicht wegen des Persönlichkeitsrechts angreifbar zu werden. Siehe den Fall des Intendanten Lutz Marmor gegen Bernd Höcker.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 29. Juli 2015, 15:10
Nochmal: Ein nicht rechtsfähiges Etwas, das sogar durch einen Geschäftsführer vertreten und geführt wird, kann keine Behörde sein! Es sei denn, der "Beitragsservice" wurde dazu befugt, alle in Deutschland geltenden Gesetze außer Kraft zu setzen.  :o

Aber es kann auch nicht "Teil der Rundfunkanstalten" sein, da der Beitragsservice eigene Organe (hat Geschäftsführer + Verwaltungsrat) besitzt. Zudem sind die Landesrundfunkanstalten dem Beitragsservice nicht weisungsbefugt.

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 29. Juli 2015, 15:41
Stellt Euch mal vor. Ein engagierter Staatsanwalt gibt uns tatsächlich Recht und die "Bescheide" der eh. GEZ sind nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurden.
 
Wäre damit nicht bewiesen, dass die bisherigen Witzurteile der nicht für Verfassungsfragen zuständigen Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Bescheide, wie zuvor die Verfassungswidrigkeit des „Rundfunkbeitrags“ auch „übersehen“ haben und sich weiter zum Gespött der juristischen Fachwelt und der Bürger machen?

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Greyhound am 29. Juli 2015, 15:53
Wäre der "Beitragsservice" Teil der Rundfunkanstalten, würden nicht gesonderte Gehaltstarifverhandlungen der Mediengewerkschaft VRFF für die Beschäftigten des "Beitragsservice" mit einer Tarifkommission des WDR geführt werden https://vrff.de/1-gehaltstarifverhandlungsrunde-wdrbeitragsservice/ (https://vrff.de/1-gehaltstarifverhandlungsrunde-wdrbeitragsservice/).

Außerdem erbringt der "Beitragsservice" Rechtsdienstleistungen (z.B. Entscheidung über Befreiungen von der "Beitrags"pflicht nach § 4 RBStV, insbesondere auch Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
Explizit lt. Gesetz die Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt zu erbringen.
Also kann der "Beitragsservice", um eine erlaubte Rechtsdienstleistung zu erbringen, nur ein von den Landesrundfunkanstalten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetes Unternehmen oder Zusammenschluss sein, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) https://dejure.org/gesetze/RDG/8.html (https://dejure.org/gesetze/RDG/8.html).
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: r66 am 29. Juli 2015, 16:08
Da die Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen auch derselben Überzeugung sind, dass der Beitragsservice illegale Amtsanmaßung betreibt, beteiligen sie sich auch nicht an den Vollstreckungsverfahren.

So wurden die finanzklammen Kommunen oder Finanzämter von den Landesregierungen "gezwungen" was der Zoll erfolgreich zurück weisen konnte.

Gibt es dafür irgendeine belastbare Quelle? Ich kann leider nichts finden.

Danke & Grüße,
r66
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: HALLENSER am 29. Juli 2015, 17:35
Zur Quelle wegen der Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen:

Dazu hat Person A von Person B nur eine vertrauliche innerdienstliche Information erhalten.  Person B würde erhebliche Nachteile erleiden,  wenn seine Aussage öffentlich gemacht wurde.

Person B hat sich allerdings bereit erklärt,  ihre Aussage als Zeuge vor Gericht zu Protokoll zu geben, falls Person A in ein Klageverfahren in einem anderen Bundesland gerät.

Wieweit Person B auch für andere Gerichtsverfahren in Sachen Beitragsservice als Zeuge zur Verfügung stehen würde, will Person A in den nächsten Wochen zu klären versuchen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: robirobsen am 29. Juli 2015, 17:49
Hier mal der Strafantrag als Word-Vorlage-Muster, muss nur noch der Absender (in der Kopfzeile und über dem Empfänger für das Brieffenster), der Empfänger (zuständige Staatsanwaltschaft) sowie Ort und Datum ergänzt werden. Unter der Grußformel ebenfalls den Namen ändern. Ausdrucken, unterschreiben, abschicken und schauen was passiert  :D

Umso mehr mitmachen, desto besser.


EDIT Moderator:
Datei vorübergehend entfernt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: r66 am 29. Juli 2015, 19:01
Zur Quelle wegen der Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen:

Dazu hat Person A von Person B nur eine vertrauliche innerdienstliche Information erhalten.  Person B würde erhebliche Nachteile erleiden,  wenn seine Aussage öffentlich gemacht wurde.

Person B hat sich allerdings bereit erklärt,  ihre Aussage als Zeuge vor Gericht zu Protokoll zu geben, falls Person A in ein Klageverfahren in einem anderen Bundesland gerät.

Wieweit Person B auch für andere Gerichtsverfahren in Sachen Beitragsservice als Zeuge zur Verfügung stehen würde, will Person A in den nächsten Wochen zu klären versuchen.

Ja, nö - keinen Zwang :-) - hätte ja sein können, daß uns was entgangen ist. - Danke
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. Juli 2015, 20:01
Wäre der "Beitragsservice" Teil der Rundfunkanstalten, würden nicht gesonderte Gehaltstarifverhandlungen der Mediengewerkschaft VRFF für die Beschäftigten des "Beitragsservice" mit einer Tarifkommission des WDR geführt werden https://vrff.de/1-gehaltstarifverhandlungsrunde-wdrbeitragsservice/ (https://vrff.de/1-gehaltstarifverhandlungsrunde-wdrbeitragsservice/).

Außerdem erbringt der "Beitragsservice" Rechtsdienstleistungen (z.B. Entscheidung über Befreiungen von der "Beitrags"pflicht nach § 4 RBStV, insbesondere auch Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
Explizit lt. Gesetz die Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt zu erbringen.
Also kann der "Beitragsservice", um eine erlaubte Rechtsdienstleistung zu erbringen, nur ein von den Landesrundfunkanstalten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetes Unternehmen oder Zusammenschluss sein, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) https://dejure.org/gesetze/RDG/8.html (https://dejure.org/gesetze/RDG/8.html).

@Greyhound
Das ist sehr interessant, was du da schreibst.

"   Also kann der "Beitragsservice", um eine erlaubte Rechtsdienstleistung zu erbringen, nur ein von den Landesrundfunkanstalten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetes Unternehmen oder Zusammenschluss sein,   " 

So in etwa stelle ich mir das auch vor und es würde dem entsprechen, was die da so treiben.
Nun steht aber auf nahezu allen Schreiben, die von denen kommen links oben eine LRA und in der Grußformel 'ihre LRA' . Es wird vorgetäuscht, wie wenn es von der LRA kommen würde.

Nun widerspricht doch die
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts
dem im Impressum stehenden
' nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ' ,
denn eine juristische Person ist voll rechtsfähig.
Oder sehe ich das falsch?


Mister X beabsichtigt auch einen Strafantrag zu stellen, da man seine Konten begrenzt hat mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Es fehlt nur noch das Zünglein an der Waage, das da wäre, dass man seine Konten plündert. Das ist bisher nicht geschehen.

Noch etwas zu den sog. Bescheiden.
Mr. X hat bis zum 01.01.2013 keinen rechtskräftigen Bescheid über eine Zahlung erhalten, was für ihn bedeutet, dass man das eben mal versäumt hat.
Kein Bescheid zum richtigen Zeitpunkt bedeutet für ihn auch keine Zahlungsverpflichtung.
Die Bescheide, die dann kamen, waren allesamt im Nachhinein erstellt. Was soll denn ein Bescheid im Nachhinein sein, wenn gar kein Bezugspunkt zu einem rechtzeitig erlassenen Bescheid vorliegt?
Das ist verm. einer der Tricks von denen, da die sich beim OGV darauf berufen und bei der Bank ebenfalls.
Wobei noch bemerkt werden muss, dass nicht mal ein Bescheid für Jan. 2013 erwähnt wird. Wie soll man auch, wenn keiner zum 01.01. vorlag? D.h. es kommt aber genau auf diesen Bescheid an, den es nicht gibt.
Mal sehen, was der OGV dazu zu sagen hat, wie der die Sache sieht?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: dimon am 29. Juli 2015, 22:45
Stellt Euch mal vor. Ein engagierter Staatsanwalt gibt uns tatsächlich Recht und die "Bescheide" der eh. GEZ sind nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurden.
Den gibt es sicherlich. Wer wird wohl in diesem Land als erster den Haufen anzünden?

Ich hatte mal vor Monaten erwähnt (weiß ich nicht mehr in welchem Thread), dass meiner Ansicht nach alleine schon die "Zwangsanmeldung" zum Rundfunkteilnehmer verfassungswidrig sei, denn der RbStV regelt nicht diesen Punk!

Mit welchem Recht wird ein Bürger zwangsweise angemeldet und unter einer Beitragsnummer beim BS geführt? mir ist klar, es geht um Landesgesetz, warum aber ohne Unterschrifft eine Zwangsanmeldung vorgenommen wird habe ich bis heute nicht verstanden.
Viele haben ja auf Briefe nicht reagiert und wurden somit zu Schuldner, als ob das selbstverständlich wäre.

Was meint Ihr? Zwangsanmeldung rechtswidrig? ich rede jetzt nicht von Behördenstatus usw. Es geht mir nur um die Vorgehensweise gegenüber der Befölkerung, die nicht auf die Briefe geantwortet haben.
Ich will damit sagen, dass der BS kriminell handelt, was man der Staatsanwaltschaft nicht vorenhalten sollte.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Greyhound am 29. Juli 2015, 23:06
Nun widerspricht doch die
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts
dem im Impressum stehenden
' nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ' ,
denn eine juristische Person ist voll rechtsfähig.
Oder sehe ich das falsch?

Ich sehe das so: Die Landesrundfunkanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Landesrundfunkanstalten haben die Aufgabe, Rundfunk"beiträge" einzuziehen oder z.B. über Härtefallanträge zu entscheiden. Diese Aufgaben können die Landesrundfunkanstalten (im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes) auf ein hierfür gebildetes Unternehmen oder Zusammenschlüsse übertragen. Das hierfür gebildete Unternehmen oder der Zusammenschluss muss nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht rechtsfähig sein. Daher dürfte die nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung insoweit zur Rechtsdienstleistung berechtigt sein. 
Dann ist der "Beitragsservice" aber nicht Teil der Rundfunkanstalten, wie von Verwaltungsgerichten ungeprüft rezipiert.
Und insofern bedürfte es zur Rechtsklarheit einer eindeutigen Kundmachung eines Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnisses und es kann nicht einfach eine der neun Landesrundfunkanstalten auf der linken Seite und in der Grußformel aufgeführt werden und der "Beitragsservice" als Teil der Rundfunkanstalten angesehen werden.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Roggi am 29. Juli 2015, 23:12
Das Thema, dass die Zwangsanmeldung illegal ist, gab es vor langer Zeit schonmal. Ergebnis:
Es gibt nur §9 RBStV, in dem geregelt wird, wie angemeldet werden kann. Es gibt keine weiteren Paragraphen, nicht in Gesetzen, nicht in Satzungen. Hier der Thread:
Thema: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59450.html#msg59450

Hier der passende §
RBStV § 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) (...)Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Das bedeutet, nirgendwo wird eine Zwangsanmeldung gerechtfertigt. Das haben die Intendanten einfach mal selbst so beschlossen, die sind ja recht bösartige Kreaturen, wie man inzwischen immer wieder festellt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Philosoph am 29. Juli 2015, 23:56
Greyhounds Ansicht kann ich nur voll und ganz teilen.
Was die Angabe des Vertretungsverhältnisses des BS für die LRA angeht, so denke ich, daß sie über § 11a Abs. 1 Satz 1 RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG/11a.html) geregelt ist:
Zitat
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
   1.    den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
Des Weiteren regelt § 20 RDG (https://dejure.org/gesetze/RDG/20.html) die Bußgeldvorschriften:
Zitat
§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
   2.    ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
   3.    einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
   4.    entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1.    entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

   2.    entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
   3.    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
   4.    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Was die Zwangsanmeldung angeht: Ein Verwaltungsakt muß von einer Behörde ausgehen. ( § 35 BVeVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html) )
Ein Verwaltungsakt muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (zusätzlich zu den anderen, schon häufig thematisierten Formalia) ( § 37 Abs. 6 BVwVfg (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/37.html) )
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/19.html), da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 30. Juli 2015, 06:30
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/19.html), da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Aber wie überzeugst du den Richter, der sagen wird: "Jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag zahlen und die automatische Anmeldung wird nur vorgenommen, damit der Beitragsschuldner anhand einer Beitragsnummer zugeordnet werden kann."

Vielleicht sollte man in folgende Richtung auch mal überlegen. Wenn 4 Personen in einem Haushalt leben, wird nur eine Person zwangsangemeldet (wenn diese zahlt) und bekommt eine Nummer. Die anderen 3 dort wohnenden Personen bleiben aber außen vor und werden nicht zwangsangemeldet und bekommen auch keine Nummer. Wird da nicht auch wieder gegen den Gleichheitssatz verstoßen? Müssten nicht alle 4 Personen zwangsangemeldet werden?

In §2 (1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es: " Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Bedeutet für mich 4 Beitragsschulder pro Wohnung = 4 Zwangsanmeldungen und nicht ein Dummi zahlt und der Rest bleibt außen vor.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 30. Juli 2015, 06:33
Und insofern bedürfte es zur Rechtsklarheit einer eindeutigen Kundmachung eines
Dann ist der "Beitragsservice" aber nicht Teil der Rundfunkanstalten, wie von Verwaltungsgerichten ungeprüft rezipiert.
Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnisses und es kann nicht einfach eine der neun Landesrundfunkanstalten auf der linken Seite und in der Grußformel aufgeführt werden und der "Beitragsservice" als Teil der Rundfunkanstalten angesehen werden.

Das ist genau das, was von allen bemängelt wird.
Lt. Meinung von Mr. X müsste dies explizit in den Schreiben drin stehen und nicht nur der Schriftzug reinkopiert sein.
Es gibt nur die Formulierung, dass sich die LRA des BS bedienen.
( Mr. X ist der Auffassung, dass es eher umgedreht ist, dass sich der BS eigene Gesetze schafft und sich der LRA bedient und macht, was er will )


Diese ' Pfändungs- und Einziehungsverfügung ' geht direkt von denen aus, da steht nur als Vollstreckungsgläubiger ( den es im Bundesland bei Mr. X aber nicht gibt ) die LRA und dann in der Grußformel die LRA und zwei Namen ( H.-J. Bod ... und C. Schi ... ) mit im Auftrag.
Da ist Mr. X der Meinung, dass das Amtsanmaßung ist und ' im Auftrag ' bei einer derart Handlung nicht gestattet ist.
Eine derartige Amtshandlung muss vom jeweiligen Verantwortlichen unterzeichnet sein und nicht von Auftragnehmern. Und wenn, dann müsste das klar und deutlich im Schreiben als solches hervorgehen. Da steht aber nichts drin.

Das eben will Mr. X zur Anzeige bringen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: tokiomotel am 30. Juli 2015, 08:31
Das bedeutet, nirgendwo wird eine Zwangsanmeldung gerechtfertigt. Das haben die Intendanten einfach mal selbst so beschlossen, die sind ja recht bösartige Kreaturen, wie man inzwischen immer wieder festellt.
Bösartig werden diese zusehends, wenn die Sägen für deren vergoldete Stühle immer schärfer werden.
Vielleicht sollte man auch wieder mal verstärkt hinterfragen wie die Wahnsinnsgehälter vor allem der Intendanten zustande kommen und zu rechtfertigen sind. Allein dies ist doch schon eine selbstherrliche Amtsanmaßung, indem man sich diese Mondgehälter im eigenen Hause einfach mal so selbst erdacht und beschlossen hat . Keiner hat sich bisher ernsthaft gewagt diesen offensichtlichen Horror zu beanstanden.
Unsere Angie dürfte sich bei ihrem mickrigen Gehalt dagegen doch eigentlich recht vera..... vorkommen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Hailender am 30. Juli 2015, 09:30
Hat jemand diesen Strafantrag schon bei seiner zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht und gibt es eventuell schon Antworten?
Das würde mich brennend interessieren!
Diskutiert wird hierüber ja genug, aber hat es auch schon jemand getan?
Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Carina am 30. Juli 2015, 09:52
In der Antwort des BS auf den Widerspruch finden sich ja oft die folgenden Sätze:

Zitat
"Entgegen Ihrer Auffassung läßt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf
als auch in der Namensgebung in der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen."
und abschl.
"Hiermit sehen wir ihr Anliegen als geklärt an"
Abgesehen davon, daß der BS hier eingenständig auf einen Widerspruch antwortet, der an die LRA gerichtet war, wird um den heißen Brei herum geredet.
Natürlich kann man die Rundfunkanastalt an dem Namen erkennen, der wie beschrieben aufgedruckt ist.
Darum geht es aber nicht.

Wenn man wirklich einen Strafantrag stellen will, dann kann man dem BS auch eine kurze Mittteilung zukommen lassen, sinngemaß:

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Ich hatte in meinem Widerspruch an die Landesrundfunkanstalt die Rechtmäßigkeit der erlassenen Festsetzungsbescheide angezweifelt.
Nachdem Sie mir dargelegt haben, daß die von Ihnen versendeten Bescheide nach Ihrer Auffassung rechtens sind, werde ich nun Strafanzeige wegen Amtsanmaßung gegegn Sie stellen.
Als nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der LRAs mögen Sie zur Betreibeung der Beiträge beauftragt sein, jedoch bedarf es zur Erstellung eines Bescheides einer eindeutigen Kundmachung des Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnisses und es kann nicht einfach eine Landesrundfunkanstalt auf der linken Seite und in der Grußformel aufgeführt werden.
MfG


Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: mickschecker am 30. Juli 2015, 09:54
In §2 (1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es: " Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Bedeutet für mich 4 Beitragsschulder pro Wohnung = 4 Zwangsanmeldungen und nicht ein Dummi zahlt und der Rest bleibt außen vor.
Für jede Wohnung existiert offiziell nur ein Inhaber und nur dieser allein hat für seine auf ihn gemeldete Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Alle anderen Mitbewohner sind m.E. davon nicht betroffen und bleiben nassauernd außen vor. Der Inhaber kann natürlich seine nur auf ihn allein bezogene Beitragsschuld gern gegenüber den anderen Mitbewohner intern aufrechnen und einfordern.
Das Ziel der Umstellung auf Zahlung pro Wohnung/Haushalt war die Schaffung eines möglichst einfachen Bezugspunktes zur Heranziehung möglichst vieler Zahlschafe.
Das weitere Ausdehnen der vollen Zahlungspflicht auf jeden Mitbewohner hätte das Chaos und den Widerstand endgültig perfekt gemacht.
Im übrigen wäre man dann damit unerwünscht noch weiter der ungeliebten Steuerdiskussion anheim gefallen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 30. Juli 2015, 11:46
Die anderen 3 dort wohnenden Personen bleiben aber außen vor und werden nicht zwangsangemeldet und bekommen auch keine Nummer.
Wird da nicht auch wieder gegen den Gleichheitssatz verstoßen? Müssten nicht alle 4 Personen zwangsangemeldet werden?

Beitrag: bedeutet für Jeden.

Beiträge:
Von jedem, dem ein dauernder Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung geboten wird, unabhängig vom Ausmaß der Inanspruchnahme des Vorteils erhobene Abgaben; die Höhe wird nach der gruppenmäßigen Kostendeckung (die gesamte Gruppe der potentiellen Benutzer soll die Kosten aufbringen) bemessen; z.B. gesetzliche Rentenversicherung.

Es gibt dermaßen viel Ungereimtheiten, die es zu klären gilt. Damit ist es in dem Sinne kein Beitrag.
Daher schreiben die auch Gebühren/ Beiträge.
Einer allein, der kein Fernsehen schaut soll denselben Solidaritätsbeitrag leisten wie vier, die Fernsehen schauen. Schöne Solidarität.

Es ist und bleibt eine Zwangssteuer, eine diktatorisch festgelegte Zwangsabgabe, die Einzelne ganz gewaltig benachteiligt, währenddessen Andere im gleichem Atemzug bevorteilt werden.
Dem Benachteiligten bleibt in dem Sinne keine Wahl  --- ja, was ist das ?



Zur Frage der Amtsanmaßung des Inkassodienstes BS.
Inwiefern ist ein Inkasso befugt, eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank zu schicken?
Inwiefern muss die Bank darauf reagieren?

Mister X ist der Meinung, dass er mit der LRA bis Dez. 2012 einen Vertrag über die Lieferung von lediglich Rundfunk hatte.
Es wurde kein neuer Vertrag geschlossen und es erging kein Bescheid über eine Veränderung bis zu 01.01.2013.
Alles, was kam, waren reine Infos vom BS, rechts oben in Farbe, ohne Angabe der LRA.
Eine Info stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Man beruft sich zwar auf den Staatsvertrag.
Staatsvertrag --- Ratifizierung --- gültiger Verwaltungsakt in Form eines neuen Vertrages und ein entsprechender rechtskräftiger Bescheid.

Wo ist der Bescheid für die Zahlung für Jan. 2013, der bis zum 01.01.2013 einzugehen hat? Den gibt es nicht. Damit besteht der alte Vertrag weiter.

Der BS hat also nichts in der Hand, außer sein abgetroschenes  Pseudoargument mit dem Staatsvertrag. Das ist das Einzigste, was die anbringen, mehr können die nicht.

Das wissen die doch vom BS, aber die maßen sich eben an, den Beitragszahler, der sich an bestehendes Recht hält, zu drangsalieren, und maßen sich an, dem OGV Schreiben unterzujubeln, die einer eingehenden Prüfung nicht standhalten.
Die maßen sich an, der Bank ein Schreiben unterzujubeln, welches weder aussagekräftig noch rechtens ist. Zudem steht dort ' Vollstreckungsgläubiger ' , den es im Bundesland nicht gibt = grober Formfehler.
Was die sich trauen, ist schon sehr bedenklich. Es ist nicht mehr hinzunehmen.
Schlimm ist, dass der OGV und die Banken mitspielen, aber die kriegen das ja gut bezahlt, also, warum sollten die es nicht tun? Denen ist es Wurscht, was da so gemacht wird. Die halten sich raus.

Mr. X braucht jetzt gute Argumente, die diese Amtsanmaßung hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank voll untermauern.
Es muss anhand der bestehenden Gesetzeslage nachgewiesen werden, dass die dazu als pures Inkasso absolut nicht berechtigt sind.


P.s. :
Pfändungs- und Einziehungsverfügung ???
es gibt Pfändungs- und Einziehungsbeschluss durch ein Gericht,, was plausibel ist.
Ich finde nichts Passendes zur Verfügung. Das klingt so, wie wenn da mal jeder x-Beliebige gleich mal verfügen darf, also plündern.

Ja, wenn Mr. X jetzt den eindeutigen Nachweis erbringen kann, dass diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung nichtig ist, aufgrund der gesetzlichen Lage, dann hat er gute Karten gegen den BS vorzugehen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 30. Juli 2015, 15:27
Für jede Wohnung existiert offiziell nur ein Inhaber und nur dieser allein hat für seine auf ihn gemeldete Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Das stimmt. Allerdings sieht doch die Sache anders wenn mehrere Personen im Mietvertrag stehen. Somit gibt mehr als einen Inhaber dieser Wohnung.

P.s. :
Pfändungs- und Einziehungsverfügung ???
es gibt Pfändungs- und Einziehungsbeschluss durch ein Gericht,, was plausibel ist.
Ich finde nichts Passendes zur Verfügung. Das klingt so, wie wenn da mal jeder x-Beliebige gleich mal verfügen darf, also plündern.

Person N kennt nur einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss. Gibts da auch schonwieder Unterschiede?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 30. Juli 2015, 16:57
natürlich : Pfändungs-und Überweisungsbeschluss,
sorry, mein Fehler, vertippt

Ansonsten passt bei dem Verein oder der großen Vereinigung, angefangen vom Vertrag, bis hin zu den fehlenden Bescheiden, so gar nichts.
Nach dem Motto: Ausnahmen bestätigen die Regel. Es gibt nur Ausnahmen und die sind dann die Regel.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 31. Juli 2015, 18:56
Zwei Hinweise:

die letzten OT Beiträge wurden in ein separates Thema

"Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?"

verlagert.



In der nächsten Woche wird uns ein User des Forums seine Umsetzung des Strafantrages in Form einer Word Datei (keine Zeichenbegrenzung) vorstellen.

Wir dürfen gespannt sein.

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: robirobsen am 07. August 2015, 21:47
Zwei Hinweise:

die letzten OT Beiträge wurden in ein separates Thema

"Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?"

verlagert.



In der nächsten Woche wird uns ein User des Forums seine Umsetzung des Strafantrages in Form einer Word Datei (keine Zeichenbegrenzung) vorstellen.

Wir dürfen gespannt sein.


Durch die sommerlichen Temperaturen und einer zusätzlichen Stellungnahme zu einigen Aspekten des BS, welche mir vorliegt, verzögert sich das finale Musterschreiben etwas. Aber in Absprache mit Viktor sollten möglichst alle wichtigen Punkte enthalten sein.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Service am 08. August 2015, 09:52
Das wird ein weiterer Schritt :-)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 08. August 2015, 12:14
Moin,

ich habe jetzt hier nicht alles studiert, beobachte die Beiträge aber laufend.
DAnke dafür.

Ich habe selber gegen Wolf und den ganzen Verein Strafanträge bei der Generalstaatsanwaltschaft gestellt.
Es wurde (natürlich) nichts daraus.

Wo ich nicht weiter gekommen bin, ist nachzuforschen, ob der Oberstaatsanwalt Nexxxxxer in Köln und der Dr. Stefan Wolf und andere Beteiligte in der juristischen Abteilung des BS sich persönlich kennen (bei XING, FB z.B., aber da habe ich keinen Zugang).
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 08. August 2015, 12:31
Ich habe selber gegen Wolf und den ganzen Verein Strafanträge bei der Generalstaatsanwaltschaft gestellt.
Es wurde (natürlich) nichts daraus.

Moin,

möchte auf diesen Beitrag: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0.html)

verweisen: ich denke wenn dieses Thema (endlich) mal geklärt werden könnte würde es  - auch bei dann gestellten Strafanträgen - eine entscheidende Rolle spielen!

@Dark Fader: kannst du da bitte etwas detaillierter berichten?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 08. August 2015, 13:05
Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist, § 77 StGB. Daher sollte der eigene "Bescheid" des Beitragsservice beigelegt werden.

Diese Argumente von Kurt würden den Strafantrag noch weiter sehr gut untermauern:
Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 11:59
... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.

Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Siehe dazu die Zitate aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice im ersten Beitrag.

hier schwarz auf weiss - wg. Widerspruchsbescheiden
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6178.0;attach=6654;image)
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361


und:

Und nicht zu vergessen:

Der Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

aus dem hervorgeht (Hervorh. von Ce.):
Zitat
Zitat
  [S.19:]
    Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
    ...
    [S.22:]
    Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
    ...
    [S.22:]
    Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

Danke, Viktor7 (oder wer immer diese Info ausgegraben hat, s.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg101233.html#msg101233)


Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
Extern verlinktes Bild war wie auch das "Original" leider nicht vollständig anonymisiert und musste durch eine anonymisierte Version ersetzt werden. Diese ist nur lesbar für angemeldete/ eingeloggte Forenuser.
Bitte zukünftig immer berücksichtigen! Danke.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 10. August 2015, 16:53
Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Siehe dazu die Zitate aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice im ersten Beitrag.

hier schwarz auf weiss - wg. Widerspruchsbescheiden
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6178.0;attach=6654;image)
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361

Selbst dieses Schreiben wurde vom Beitragsservice MDR verfasst.  :o Scheinbar kümmern die Landesrundfunkanstalten sich überhaupt nicht um den Schriftverkehr. Mich würde interessieren, wie ein reines Schreiben der Landesrundfunkanstalt ausschaut.


Edit "Bürger":
Extern verlinktes Bild war wie auch das "Original" leider nicht vollständig anonymisiert und musste durch eine anonymisierte Version ersetzt werden. Diese ist nur lesbar für angemeldete/ eingeloggte Forenuser.
Bitte zukünftig immer berücksichtigen! Danke.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 10. August 2015, 18:45
Selbst dieses Schreiben wurde vom Beitragsservice MDR verfasst.  :o Scheinbar kümmern die Landesrundfunkanstalten sich überhaupt nicht um den Schriftverkehr. Mich würde interessieren, wie ein reines Schreiben der Landesrundfunkanstalt ausschaut.

Und die weiteren Schreiben kommen dann vom Justitiar des Beitragsserviece, natürlich ohne Namen und lesbarer Unterschrift.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 10. August 2015, 18:52
... wie ein reines Schreiben der Landesrundfunkanstalt ausschaut.

Person N hatte seine Widersprüche immer direkt an die LRA geschickt (sorry für Offtopic). Als Antwort VON der LRA kam eine Art Eingangsbestätigung mit Adresse des NDR.

Rechts oben dann noch Norddeutscher Rundfunk Beitragsservice, darunter die Postanschrift vom NDR.

Also scheinen die LRA's auch ne Abteilung BS zu haben oder diese als Täuschung.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 10. August 2015, 19:19
Zitat
Der Beitragseinzug ist wie bisher zentral und dezentral organisiert. Zentral durch die Gemeinschaftseinrichtung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ), dezentral durch die Abteilungen „Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen).

Die Aufwendungen der Gemeinschaftseinrichtung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (im Folgenden: zentraler Beitragsservice) werden anteilig von ARD, ZDF, Deutschlandradio, ARTE und den Landesmedienanstalten getragen. Sie sind Bestandteil der Anmeldungen bei der KEF. Die jährlichen Auszahlungen an die Pensionäre sowie die Zahlungen an die Pensionskasse bbp werden, anders als bisher, bei der Gemeinschaftseinrichtung direkt und nicht mehr bei den Anstalten als Aufwand abgebildet. Die Altersversorgungsrückstellungen werden nach wie vor bei den Rundfunkanstalten gebildet.

Die Abteilungen „Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (im Folgenden: dezentraler Beitragsservice) betreuen den vorhandenen Teilnehmerbestand auf der Ebene der ARD-Landesrundfunkanstalten. Sie ergänzen mit ihrer Arbeit den zentralen Beitragsservice. Die Aufwendungen werden anteilig von ARD, ZDF, Deutschlandradio, ARTE und den Landesmedienanstalten getragen.

Das hatte ich mal bei einer PDF der KEF herauskopiert.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 10. August 2015, 22:14
... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.

Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Siehe dazu die Zitate aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice im ersten Beitrag.

hier schwarz auf weiss - wg. Widerspruchsbescheiden
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6178.0;attach=6654;image)
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361


und:

Und nicht zu vergessen:

Der Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

aus dem hervorgeht (Hervorh. von Ce.):
Zitat
Zitat
  [S.19:]
    Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
    ...
    [S.22:]
    Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
    ...
    [S.22:]
    Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

Danke, Viktor7 (oder wer immer diese Info ausgegraben hat, s.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg101233.html#msg101233)


Gruß
Kurt

Diese MDR Bestätigung ist ein genialer Fund.

Offensichtlicherer Beweis der Amtsanmaßung ist kaum vorstellbar.
Das Schreiben der Anstalt kann man wunderbar der eigenen "Bescheid-Fälschung" vom Beitragsservice nebst dem Sachverhalt "Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt?" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0.html) bei dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen.


Edit "Bürger":
Extern verlinktes Bild war wie auch das "Original" leider nicht vollständig anonymisiert und musste durch eine anonymisierte Version ersetzt werden. Diese ist nur lesbar für angemeldete/ eingeloggte Forenuser.
Bitte zukünftig immer berücksichtigen! Danke.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Karl der Karton am 14. August 2015, 04:57
Vom Beitragsservice höchstpersönlich:

Zitat
Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide automatisiert. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes ausreichend. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gilt der Brief am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/   (Punkt: Wie werden Festsetzugngsbescheide zugestellt)

...wer Munition offen liegen lässt...
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 14. August 2015, 06:36
Danke für den wichtigen Fund!

Vielleicht noch der Hinweis, nach anklicken auf den Link, muss man noch auf die Frage: "Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?" klicken, um die angegebene Passage lesen zu können.

Hier gibt der Beitragsservice offenherzig zu, dass er (nicht im Namen oder Auftrag der Landesrundfunkanstalten) Festsetzungsbescheide erstellt. Was uns allen längst so klar war, kann man dem Gericht nun so als Beweis liefern. Da die Gerichte ja immer behaupten, dass aus dem Festsetzungsbescheid klar hervorginge, dass die von den Landesrundfunkanstalten stammen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. August 2015, 06:48
Zitat
Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide automatisiert.

bedeutet leider nicht, dass die Bescheide vom BS auch erlassen werden. Nur erstellt(gedruckt).
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: anne-mariechen am 14. August 2015, 08:49

Keine einzige Landesrundfunkanstalt erlässt Beitrags- oder Festsetzungsbescheide. Die ganzen Aufgaben werden vom Beitragservice in Köln durchgeführt.
Wer den Bescheid druckt der hat Ihn auch erlassen so sehe ich das. Das ich eine rechtliche Grauzone die den Gerichten vorgetäuscht wird.

Wenn ich für meinen Onkel in Buxdehude einen Brief schreibe und ausdrucke, dann habe ich den erstellt, selbst wenn mein Onkel nach Buxdehude fährt und Ihn dort versendet. Das sind heute einfach die üblichen Post- und Marketingabläufe. Kann ich jedem nur mal raten Auskunft über Werbepost zu verlangen, dann öffnen sich hier Türen, wer die persönliche Adresse alles in seinem Datenbestand hat. Natürlich die Post ganz vorne weg mit Ihren Tochterunternehmen.

Der Betragservice ist die Zentrale Datenverwaltung aller Beitragsschuldner und derer die nicht Beitragsschulder sind, sondern durch den Datenabgleich kontrolliert und Zwangsangemeldet wurden. Die jeweiligen Landesrundfunkanstalten haben mit Mitarbeitern und Datenschutzbeauftragte dort beim Beitragservice eben Zugriff auf die Daten haben, damit sie den Einzelfallbezogenen Vorgang mitbearbeiten können.

Bei keiner Landesrundfunkanstalt habe ich in den Geschäftsberichten ein Position gefunden in der die Aufwendungen für die Firma Beitragservice ausgewiesen ist.

Die Frage bleibt, wie lassen sich solche Arbeitsabläufe rechtlich im Verwaltungsrecht hohheitlich vertreten. Da wird dem Richter bei Gericht das Märchen vom Walde erzählt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. August 2015, 08:57
Zitat
Da wird dem Richter bei Gericht das Märchen vom Walde erzählt.

Und die meisten Richter sind so weltfremd das zu glauben.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: anne-mariechen am 14. August 2015, 09:01
Zitat
Da wird dem Richter bei Gericht das Märchen vom Walde erzählt.

Und die meisten Richter sind so weltfremd das zu glauben.

Ja vollkommen richtig !!! Die interessiert nicht ob ein verwaltungsrechtlicher Rechtsweg eingehalten wird, die interessiert nur, hier ist der Bescheid und der ist zugestellt also bezahlen. Ob hier ein Poststreik oder eine sonstige unregelmäßigkeit eingewirkt hat das ist belanglos. Wer nicht bezahlt, wird vollstreckt.

Geld ist das Maß der Dinge um den Bürger zu maßregeln. Das Wissen selbst die Rechtsanwälte, die interessieren sich nicht für solche belanglose Rechtsverstöße.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 14. August 2015, 12:43
Zitat
Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide automatisiert.

bedeutet leider nicht, dass die Bescheide vom BS auch erlassen werden. Nur erstellt(gedruckt).

Das würde ich so nicht unterschreiben. Da brauch man die Definition von Erlass von Verwaltungsakten.

In § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz steht:
Zitat
"Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."

Meines Erachtens steht hier, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, vorher die Voraussetzungen prüft und den Verwaltungsakt vorbereitet, bevor sie ihn erlässt. Diese Maßnahmen führt aber nur der Beitragsservice durch. Selbst Mitarbeiter des Beitragsservice unterschreiben den Wisch. Wo ist hier noch ein Bezug zu den Landesrundfunkanstalten, dass diese in irgendeiner Form die Festsetzungsbescheide erlassen???

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. August 2015, 12:52
Zitat
Meines Erachtens steht hier, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, vorher die Voraussetzungen prüft und den Verwaltungsakt vorbereitet, bevor sie ihn erlässt. Diese Maßnahmen führt aber nur der Beitragsservice durch. Selbst Mitarbeiter des Beitragsservice unterschreiben den Wisch. Wo ist hier noch ein Bezug zu den Landesrundfunkanstalten, dass diese in irgendeiner Form die Festsetzungsbescheide erlassen???

Das ist sicherlich so, aber das ist kein Beweis dafür.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 14. August 2015, 13:07
Das ist sicherlich so, aber das ist kein Beweis dafür.

Nein, was denn dann? Wenn der Beitragsservice damit konfrontiert wird, was soll er dann noch sagen wollen?

Für den Erlass von Verwaltungsakten reicht es mit Sicherheit nicht aus, dass der Beitragsservice alles prüft, Schreiben erstellt, selbst unterschreibt und die Landesrundfunkanstalt nur nicken braucht, damit es heißt, die Landesrundfunkanstalt hat den Verwaltungsakt erlassen.

Wenn dem so wäre, dann hätten nämlich nicht die Bundesländer den Beitragsstaatsvertrag unterschreiben müssen, sondern es hätte gereicht, wenn die Intendanten diesen unterschrieben hätten, weil die Bundesländer genickt haben.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. August 2015, 06:32

In § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz steht:
Zitat
"Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."


Meines Erachtens steht hier, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, vorher die Voraussetzungen prüft und den Verwaltungsakt vorbereitet, bevor sie ihn erlässt.
Diese Maßnahmen führt aber nur der Beitragsservice durch.

Selbst Mitarbeiter des Beitragsservice unterschreiben den Wisch.

Wo ist hier noch ein Bezug zu den Landesrundfunkanstalten, dass diese in irgendeiner Form die Festsetzungsbescheide erlassen???

Es sieht in der Praxis so aus, dass sich die LRA um gar nichts kümmern. Im Normalfall mag das vllt. so sein.

Der EuGH sagt, dass der BS Bescheide erstellen darf und auch Mahnungen, aber Vollstreckungsersuchen von der LRA ausgehen müssen.
Dazu dürfen die verm. Jemanden beauftragen. Dann muss aber diese Beauftragung sichtlich gemacht werden und sofort erkennbar sein.
Es befindet sich lediglich das Logo der LRA links oben drauf.

Unterschreiben ???
Mr. X hat bisher nicht eine Unterschrift gesehen.
Beim Vollstreckungsersuchen steht darunter:
Mit freundlichen Grüßen LRA.  --- das ist alles. ---   Wo ist der Name und wo ist die Beauftragung oder Bevollmächtigung?
Kein NAME ,, nicht mal ein Name einer Person. Wo gibt es das noch?
Sowas soll ein amtliches, behördliches Schreiben sein ? Niemals.

Sämtliche Bescheide sind ohne einen Namen.

Es ist alles maschinell erstellt, daher fehlen auch die Namen und geprüft wird überhaupt nichts.
Heute ist z.B. Name Meier bis Müller dran. Das wird in den PC eingegeben. Dann spuckt der alles aus, wo irgend ein Rückstand zu sehen ist. Das geht automatisch zum Drucker und zum automatischen Einbriefen mit Frankieren.
Das nimmt Niemand in Augenschein und prüft.
Bei ordentlichen Behörden, da wird geprüft, aber doch nicht bei dieser Schleudertruppe, die sich BS nennt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: DiddiFisch am 15. August 2015, 09:46
Der EuGH sagt, dass der BS Bescheide erstellen darf und auch Mahnungen, aber Vollstreckungsersuchen von der LRA ausgehen müssen.

? ? ? Sagt das die EU wirklich ? ? ? Ich denke, dass du da etwas verwechselst.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 15. August 2015, 13:05
Der EuGH sagt, dass der BS Bescheide erstellen darf

Das wäre mir neu und mich würde interessieren wo das stehen soll.

Bitte Nachweis liefern oder ist das nur deine private Meinung???
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. August 2015, 22:08
Sorry, sehr aufmerksam von euch, es ist von mir ein wenig unklücklich fomuliert.
Die dürfen natürlich nur einziehen und abrechnen. Ich wollte eigentlich Gebühren einziehen schreiben.
siehe:
Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.msg101849.html#msg101849

unter 20

"  Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. "

Wer erstellt in Wirklichkeit die Bescheide, besser gesagt, die Bescheide über rückständige Gebühren ?, denn MR.  hat von denen noch keinen Ausgangsbescheid gesehen.
Ja, mit den Bescheiden ??? Wer erstellt diese ???
Natürlich der BS mit dem jeweiligen Logo der LRA links oben drauf und in der Grußformel; mit fr. Gruß LRA XY . Und schon hat diese die jeweilige LRA ( angeblich ) erstellt.
Da braucht nicht mal ein Name drin zu stehen.


Mal ein treffender Vergleich:
Wenn ich links oben auf meine Scheiben ein Bildchen von Gott reinkopiere und dann in der Grußformel schreibe :
Gott zum Gruß,, dann habe nicht ich erstellt, sondern GOTT.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: pinguin am 16. August 2015, 13:05
Der EuGH sagt, dass der BS Bescheide erstellen darf und auch Mahnungen, aber Vollstreckungsersuchen von der LRA ausgehen müssen.
Das bezweifle ich mal ganz stark; der EuGH sagt das ganz sicher nicht und die EU auch nicht. Für die EU ist Rundfunk dem Wettbewerbsrecht unterstellt; vollständig und mit allen daraus folgenden Konsequenzen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Hailender am 16. August 2015, 13:39
Nur mal so zwischendurch.
Hat denn nun schon jemand diesen Strafantrag bei seiner zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt?
Gibt es eventuell schon Reaktionen oder Antworten darauf.?

Oder handelt es sich bei diesem Thread auch nur wieder um eine lose Diskussionsrunde
bei der nur orakelt wird was denn alles passieren könnte.
Eben eine Art runder Tisch.  ???
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: 12121212 am 16. August 2015, 14:18
Anzeige und Strafantrag bei Staatsanwaltschaft Köln gegen "unbekannt"
wegen Urkundenfälschung ( Verwaltungsakt/Bescheide )
Zeuge: Geschäftsführer Beitragsservice
Juni 2015 - bis heute 8/2015 keine Reaktion
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 16. August 2015, 20:00
Anzeige und Strafantrag bei Staatsanwaltschaft Köln gegen "unbekannt"
wegen Urkundenfälschung ( Verwaltungsakt/Bescheide )
Zeuge: Geschäftsführer Beitragsservice
Juni 2015 - bis heute 8/2015 keine Reaktion

Es sollte zwingend ein Aktenzeichen mitgeteilt werden.
Wenn nicht, Untätigkeitsbeschwerde bei der nächsthöheren Stelle oder beim Innenminister stellen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. August 2015, 21:07
Wenn man den Zusatz " Auf Einstellungsnachricht wird nicht verzichtet" nicht hinzufügt, hört man nichts mehr, egal was passiert.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: ohmanoman am 16. August 2015, 22:05
Nach androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Staatanwaltschaft, wegen einer Anzeige von etwas einflussreichen Personen, habe ich ganz schnell Antwort bekommen und zwar, das die Anzeige verlorengegangen ist. Es war ein dicker roter Ordner und persönich bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Nach einreichung einer Zusammenfassung wurde die Ermitlung eingestellt.  ;)
Ich glaub halt nix mehr und das kann ich mit ruhigem Gewissen glauben.
Ohmanoman
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Haunted am 16. August 2015, 22:16
Es war ein dicker roter Ordner und persönich bei der Staatsanwaltschaft abgegeben.

Dann hoffe ich, dass davon noch ein Duplikat existiert und dies dann an die richtige Stelle geleitet wird aber an eine vertrauliche, sowie an die Presse, damit die Öffentlichkeit auch mal erfährt, was hier gespielt wird.
Solche Sachen dürfen auf keinen Fall untergehen! Bestechung war mit Sicherheit auch im Spiel.

Das sind Mafia Methoden!
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: DiddiFisch am 17. August 2015, 08:20
Nach androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Staatanwaltschaft, wegen einer Anzeige von etwas einflussreichen Personen, habe ich ganz schnell Antwort bekommen und zwar, das die Anzeige verlorengegangen ist. Es war ein dicker roter Ordner und persönich bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Nach einreichung einer Zusammenfassung wurde die Ermitlung eingestellt.  ;)
Ich glaub halt nix mehr und das kann ich mit ruhigem Gewissen glauben.
Ohmanoman

Das zeigt nur wie es um den "freiesten Staat, den es je auf deutschem Boden gab" steht. Wir sind mittlerweile auf DDR-Niveau angekommen. Sei mal froh, dass du nicht auch noch wegen "staatsfeindlicher Tätigkeiten" aus deiner Wohnung abgeholt wirst.... aber wie man an der neuen Gesetzgebung in Spanien sieht ("Gesetz zum Schutz der Bürger"), dürfte das auch nur noch eine Frage der Zeit sein.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 17. August 2015, 20:42
Das ist ja, was ich weiter oben geschrieben habe.
Da ich kein facebook***, Xing und wie das alles heisst, kann ich keine Zusammenhänge zwischen dem Gerneralstaatsanwalt Köln und dem GEZ Dr. Wolf herstellen.
Ich gehe davon aus, dass es welche gibt, und sei es, dass die zusammen auf der Grundschule unfug getrieben haben.


***Edit "Bürger":
Begriff geändert. Bitte auf Wortwahl achten. Siehe PM.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: DiddiFisch am 17. August 2015, 22:55
Das ist gar nicht nötig, dass die zusammen in der Sandkiste spielten. Es gibt eine Staatsdoktrin und die heisst 'wie brauchen den ÖrR'. Das haben die kleinen VG-Richter durchzusetzen und die Richter vom Bundesverfassungsgericht spielen als Buddys in der Band mit Bülow und beschnacken bei nem Bier wie sie die Klagen ablehnen können.

Hier gehts um Politik (zum Einen weil der ÖrR ein wichtiges Propagandamedium ist und zum Anderen als Testwiese um zu sehen wieviel man Recht dehnen kann ohne, dass es zu viel Widerstand gibt) und da stehen die Urteile schon vor dem Prozess fest.

*Dieser Beitrag stellt keine Behauptungen auf, sondern gibt lediglich eine persönliche Meinung wieder.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 17. August 2015, 23:24
Es geht mir um mögliche Beweise, wir schreiben hier über Strafanträge, und die können auch gegen Staatsanwält wegen Rechtsbeugung gerichtet sein.

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Roggi am 18. August 2015, 00:05
Es geht mir um mögliche Beweise, wir schreiben hier über Strafanträge, und die können auch gegen Staatsanwält wegen Rechtsbeugung gerichtet sein.
Beweise zu finden und dem Gericht vorzulegen, ist nicht so einfach, weil man zunächst diese Beweise bekommen muss. Wenn man hier im Forum liest, was sich die Verantwortlichen erlauben, hat man keine Beweise, man bekommt lediglich eine Vorstellung davon, was da passiert oder passiert sein könnte. Richtige Beweise wären Zentnerschwere Ordner mit Aktenzeichen, Unterschriften und Anweisungen, dass etwas Unrechtes getan werden soll. Dazu muss dieser Ordner so an die Staatsanwaltschaft übergeben werden, dass keine Beweise verschwinden könnten.
Das schafft kein erboster Bürger. Dazu braucht es einen engagierten Anwalt/Journalisten mit Einfluss auf die Staatsanwaltschaft, damit im Vorfeld geklärt ist, wohin die Reise gehen soll. Da der Journalismus in Deutschland inzwischen zu einer Organisation ähnlich der Fifa verkommen ist, muss der Widerstand anders geführt werden. Strafanzeigen sollten nur gegen die Personen gerichtet werden, die einem persönlich etwas getan haben. Dazu ist der eigene Schriftverkehr und des Gegners einzureichen, das sind Beweise, die jeder zur Hand hat. Aber auch da muss geprüft werden, ob nicht diese Strafanzeige zum Bumerang werden kann, denn grundlos wird eine Anzeige nicht aufgenommen, der Verdacht muss in diesem Fall besonders gut begründet sein, die Beweise erdrückend. Solche Staatsanwälte usw. kennen alle Tricks, um zurück zu schlagen, sonst würden sie nicht so weit gekommen sein. Die machen möglicherweise nur ihren Job und bekommen Anweisungen von oben. Schon in diesem Fall läuft die Strafanzeige ins leere, man hat den Falschen angezeigt. Danach wieder von vorne anfangen... viel Spaß.
Ich habe aufgezeigt, wie es nicht geht. Eine Lösung habe ich aber auch nicht.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: ohmanoman am 20. August 2015, 16:15
@ DiddiFisch

Zitat
Das zeigt nur wie es um den "freiesten Staat, den es je auf deutschem Boden gab" steht. Wir sind mittlerweile auf DDR-Niveau angekommen. Sei mal froh, dass du nicht auch noch wegen "staatsfeindlicher Tätigkeiten" aus deiner Wohnung abgeholt wirst.... aber wie man an der neuen Gesetzgebung in Spanien sieht ("Gesetz zum Schutz der Bürger"), dürfte das auch nur noch eine Frage der Zeit sein.

Nun, wenn man sich den Diel (schreibt man das so?) zwischen der Saatanwaltschaft und der HSH Nordbank anschaut? Damit keiner Verantwortung tragen muss,
einigt man sich auf ca. 22 Mill. Strafe.
Mein erspartes, welches ich für meine Rente dennen Anvertraut habe bekomme ich nicht wieder, davon wird der Diel finanziert! Ha! :o


Ohmanoman
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: ohmanoman am 20. August 2015, 16:21
Ähh, damit das nicht falsch verstanden wird, DIE haben mein Erspartes nicht in die Oase überwiesen, dafür war es zu wenig.
Das hätte schon die Überweisung aufgefressen.
Sie haben kein Risiko versprochen, aber volles Risiko verkauft! ;D
Oh..........
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 20. August 2015, 19:47
Diel (schreibt man das so?)
nein

Mr. X sieht bestimmte Sachen so:
Ein Abzocker müsste für 4 Jahre hinter Gitter. ( auf Staatskosten )
Er wird gegen Kaution von z.B. 3 Mio auf freien Fuß gesetzt. Da hat doch Jeder was davon.

GEZ:  Jeder hat sein Gutes davon.  Der GV ( 57.- br.), die Bank ( 25.- br.), Anwälte, die Gerichte, einige Politiker. Wo ist das Problem ?
Na, und einer muss halt bezahlen.

Mr. X sucht noch nach Argumenten, die einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eine Erlassung einer Kontoplünderung einräumt.
Nicht rechtsfähig, aber zum Plündern reichts allemal.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: abzocke1 am 25. August 2015, 16:20
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
----------

Richtig so es fehlt aber noch was ,
der Tatbestand der vorsätzlichen Nötigung,

der Vorsatz ist "das sich diese Firma als Behörde ausgibt Bescheide verschickt  und Säumnis Zuschläge verhängt so wie in die Recht 3. Eingreift ,

Bescheide und Säumnis Zuschläge dürfen nur Behörden und keine Privat Firmen der Interessen Gemeinschaften  !
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 26. August 2015, 22:28
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
------

der Vorsatz ist "das sich diese Firma als Behörde ausgibt Bescheide verschickt  und Säumnis Zuschläge verhängt so wie in die Recht 3. Eingreift ,

Bescheide und Säumnis Zuschläge dürfen nur Behörden und keine Privat Firmen der Interessen Gemeinschaften  !

Das mit den Bescheiden ist so eine Sache. Grundsätzlich dürfen das welche mit hoheitlichen Rechten. Die LRA hat bezüglich berechtigter finanzieller Forderungen hoheitliche Rechte.
D.h., die LRA darf das, obwohl keine Behörde. Die LRA darf auch Bescheide über rückständige Beiträge erstellen und Vollstreckungsersuchen stellen, aber nur die LRA und nicht der BS. Das ist Fakt.

Jetzt kommt der Knackpunkt. Es gibt da etwas, was nicht so recht eindeutig ist. Ein gewisser Widerspruch, was die Bescheide angeht, aber nur die Bescheide. Es ist vom EuGH nicht so recht eindeutig formuliert, was der
BS hierbei darf. Es ist irgendwie ein wenig unklücklich formuliert. Mr. X steigt da momentan nicht so recht durch. ( irgendwie darf es der BS und dann wieder nicht ) undurchsichtig ???

Wenn du von : ' Bescheide und Säumnis Zuschläge '   sprichst, dann meinst du mit Sicherheit Bescheide über rückständige Beiträge und keine Ausgangs-Bescheide.
Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachen, die genau benannt werden müssen, so wie sie rechtlich zu betrachten sind. Die beiden darf man nicht zusammenhauen.
Wo kein Ausgangsbescheid, da kann man auch nichts im Rückstand haben.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. August 2015, 05:53
Jetzt kommt der Knackpunkt. Es gibt da etwas, was nicht so recht eindeutig ist. Ein gewisser Widerspruch, was die Bescheide angeht, aber nur die Bescheide. Es ist vom EuGH nicht so recht eindeutig formuliert, was der BS hierbei darf. Es ist irgendwie ein wenig unklücklich formuliert. Mr. X steigt da momentan nicht so recht durch. ( irgendwie darf es der BS und dann wieder nicht ) undurchsichtig ???

Könntest du das näher erläutern, was du damit meinst?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: pinguin am 27. August 2015, 10:55
Ich wüsste nicht, daß sich der EuGH bereits mit dem BS befasst hat; befasst hat er sich mit der GEZ, doch die gibt es nicht mehr.

Es wird bezweifelt, daß die Entscheidungen hinsichtlich BS und Co heute auch so ausfallen würden, wie sie für GEZ und Co. getroffen worden sind.

Wäre dem EuGH von Beginn an klar gewesen, (siehe C-337/06, Rz. 15), daß die Rundfunkstaatsverträge keine Verträge zwischen Bund und Ländern sind, es somit keinen Auftrag des Bundes hat, wäre die ganze Rundfunkangelegenheit wohl schon damals vollständig gekippt worden. Es bedarf für staatliche Beihilfen eines förmlichen Auftrages des EU-Mitgliedslandes an jenes Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhält bzw. erhalten soll.

C-337/06; Rz. 15
Zitat
15      Die Finanzierung dieser Einrichtungen ist in Staatsverträgen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.
Stimmt ja nicht, wie jeder weiß.
Titel: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. August 2015, 21:24
erläutern:  Mr. X steigt da selbst nicht durch.


Ja, GEZ damals.
GEZ = 1:1 BS.
Es hat sich doch nichts geändert, außer, dass man an Stelle von GEZ jetzt BS schreibt.
Mr. X geht von der rechtlichen Seite aus.

'  daß die Rundfunkstaatsverträge keine Verträge zwischen Bund und Ländern sind, es somit keinen Auftrag des Bundes hat, wäre die ganze Rundfunkangelegenheit wohl schon damals vollständig gekippt worden.  '
Ist sie eben aber nicht. Mr. X glaubt nicht, dass da was gekippt wird.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: pinguin am 27. August 2015, 23:15
GEZ = 1:1 BS.
Nö, ist eine ganz andere Firma, die sich zufälligerweise nur am, selben Ort befindet.

Haben GEZ und BS eigentlich die selbe Steuernummer?

Wie schaut es mit einem Eintrag im Handelsregister aus?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. August 2015, 20:53
das steht unter GEZ.DE

http://www.gez.de/

http://www.gez.de/impressum.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Archimedes am 03. September 2015, 17:05
Hier noch ein interessantes juristisches Detail:
Der BS fungiert ja als Inkasso-Dienstleister für die LRA's.
Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 03. September 2015, 20:30
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Ist doch nichts neues. Steht doch bei denen selbst im Impressum.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Viktor7 am 03. September 2015, 22:00
Hier noch ein interessantes juristisches Detail:
Der BS fungiert ja als Inkasso-Dienstleister für die LRA's.
Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Wie wäre es mit einer direkten Anfrage bei der Registerstelle, warum der BS Geld wie ein Inkasso eintreibt und nicht registriert ist?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 03. September 2015, 23:54

Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Wie wäre es mit einer direkten Anfrage bei der Registerstelle, warum der BS Geld wie ein Inkasso eintreibt und nicht registriert ist?

@Archimedes
Du sagst es ... , wenn man von Recht ausgeht. D.h. , wenn es mit rechten Dingen zugehen würde.
Wenn ein kleiner Bandit von 16 großen ... gedeckt wird, dann sieht das eben anders aus.

Ob jetzt die Registerstelle etwas dazu sagen kann, glaubt Mr. X weniger, sondern eher eine Aufsichtsbehörde in Sachen Inkasso.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Shuzi am 15. September 2015, 18:14
Eine Liste der zuständigen Registrierungsbehörden findet man unter http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/Zustaendigkeitsliste.pdf.

Fraglich inwiefern hier eine Anfrage bei einer Registrierungsbehörde zielführend ist.
Viel mehr stellt sich die Frage wie sich die offensichtlich fehlende Legitimation des BS, Inkassodienstleistungen vollziehen zu dürfen, für einen Widerspruch oder eine Klage verwenden lässt.
Man könnte zwar auch schon im Vorfeld, d.h. bei der ersten Mahnung den BS darauf aufmerksam machen, dass er dazu nicht befugt ist, aber ob er daraufhin seine Inkassobemühungen einstellen wird, ist zu bezweifeln. Evtl. eignet sich diese Feststellung aber um einen formellen Fehler im Verwaltungsakt anzuführen. Dieser geschieht jedoch erst mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides.
Sollte eine fehlende Legitimation des BS Inkassodienstleistungen vollziehen zu dürfen feststellbar sein, geht sein Inkassogebaren in Richtung Nötigung.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. September 2015, 07:16
Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Archimedes am 16. September 2015, 09:45
Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.

*für sich selbst* ist schwer nachvollziehbar, da das Geld ja ganz offenkundig an die LRA geht.
Ausserdem : wie ist *Teil der BA* kompatibel mit der im Staatsvertrag erwähnten *dritten Stelle*?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. September 2015, 10:31
Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.

Das greift dann aber nicht. Das ist rechtlich eben voll umstritten und nicht korrekt.
Der BS darf nicht im eigenen Namen.

Als Teil der LRA hat man als LRA voll und ganz mit dem Datensatz der LRA aufzutreten und nicht mit dem des BS, der nur ein organisatorisches internes Gebilde ist, aber nicht rechtlich gesehen nach außen gegenüber dem Bürger.

" eigene Forderungen beitreibt  "
siehe:
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104897.html#msg104897
"  für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.  "

Wenn der BS für den rbb eintreibt, dann hat er als rbb aufzutreten und nicht anders, da er ja dann Teil des rbb ist oder angeblich ist und wenn er für den Bayerischen eintreibt, dann hat er als Bayerischer aufzutreten und nicht anders.
Die treten aber als BS auf.
Da die mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer beitreiben, würde das für Mr. X bedeuten, dass die LRA alle miteinander verschmolzen sind und nicht mehr eigenständig.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 16. September 2015, 10:44
Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.

Wenn der BS für den rbb eintreibt, dann hat er als rbb aufzutreten und nicht anders, da er ja dann Teil des rbb ist oder angeblich ist und wenn er für den Bayerischen eintreibt, dann hat er als Bayerischer aufzutreten und nicht anders.
Die treten aber als BS auf.
Da die mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer beitreiben, würde das für Mr. X bedeuten, dass die LRA alle miteinander verschmolzen sind und nicht mehr eigenständig.

Dem stimme ich voll und ganz zu. Hatte nur deren mögliche Argumentation gepostet. Wird Zeit, daß jemand dem Spuk "Beitragsservice" ein Ende bereitet. Dieser BS dient letztendlich nur dazu, dem Bürger seine Rechte abzuschneiden und die Verantwortlichen zu decken. Würde eine andere private Firma so vorgehen, wäre sie schon lange geschlossen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Shuzi am 22. September 2015, 20:42

Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Wie wäre es mit einer direkten Anfrage bei der Registerstelle, warum der BS Geld wie ein Inkasso eintreibt und nicht registriert ist?

@Archimedes
Du sagst es ... , wenn man von Recht ausgeht. D.h. , wenn es mit rechten Dingen zugehen würde.
Wenn ein kleiner Bandit von 16 großen ... gedeckt wird, dann sieht das eben anders aus.

Ob jetzt die Registerstelle etwas dazu sagen kann, glaubt Mr. X weniger, sondern eher eine Aufsichtsbehörde in Sachen Inkasso.

Person S hat mal den Versuch unternommen diesbezüglich die Meinung eines Dachverbandes einzuholen. Das Ganze per Mail in anonymisierter Form.

Anfrage
Zitat

Von: xxx@xxx.xx
Gesendet: xx.xx.2015
An: bdiu_inkasso <bdiu@inkasso.de>
Betreff: Fragwürdiger Inkassodienstleister

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit geraumer Zeit treibt ein fragwürdiger Inkassodienstleister in diesem Land sein unwesen. Die Rede ist von

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Nach eigenen Angaben ist dieser nicht rechtsfähig.
Ferner ist der genannte Inkassodienstleister auch nicht unter http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/ aufzufinden.
Können Sie mir evtl. erklären, worauf dieser sein Befugnis stützt Forderungen einzuziehen?

Antwort
Zitat
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

nutzen Sie bitte für weitere Informationen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

xxxx xxxx

BDIU Bundesverband
Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
Friedrichstraße 50-55  II  10117 Berlin
Telefon  030 206 07 36-0  II  Fax  030 206 07 36-33
bdiu@inkasso.de  II  www.inkasso.de

Nun ja, auch hier will man sich nicht die Finger verbrennen und verweist auf die Wurzel allen Übels :(
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: InesgegenGEZ am 22. September 2015, 20:55
Dann schreib denen doch noch mal und sag, dass du im ganzen RBStV den Beitragsservice nirgends namentlich finden konntest. Ob sie noch eine andere Quelle kennen, der den BS legitimiert.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 08. Oktober 2015, 19:13

Man könnte zwar auch schon im Vorfeld, d.h. bei der ersten Mahnung den BS darauf aufmerksam machen, dass er dazu nicht befugt ist, aber ob er daraufhin seine Inkassobemühungen einstellen wird, ist zu bezweifeln. Evtl. eignet sich diese Feststellung aber um einen formellen Fehler im Verwaltungsakt anzuführen. Dieser geschieht jedoch erst mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides.
Sollte eine fehlende Legitimation des BS Inkassodienstleistungen vollziehen zu dürfen feststellbar sein, geht sein Inkassogebaren in Richtung Nötigung.
Habe im Vorverfahren mehrfach auf diesen Punkt hingewiesen.
Antwort:
Zitat BS: unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunksbeitragspflicht.. Zitat Ende
Der BS macht sich nicht die Mühe, Gegenargumente vernünftig zu beantworten.

Das bekommt er in meinem Termin am 10.11. in Ddorf mit dem fehlerhaften Ermessensspielraum um die Ohren gehauen.
(Hier aus dem Forum)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2015, 19:17
Zitat
Zitat BS: unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunksbeitragspflicht.. Zitat Ende

Das ist doch irgendwie bekannt siehe Antwort 7 in
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70387.html#msg70387

Das schreibt der BS doch scheinbar beständig.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Shuzi am 08. Oktober 2015, 20:25

Man könnte zwar auch schon im Vorfeld, d.h. bei der ersten Mahnung den BS darauf aufmerksam machen, dass er dazu nicht befugt ist, aber ob er daraufhin seine Inkassobemühungen einstellen wird, ist zu bezweifeln. Evtl. eignet sich diese Feststellung aber um einen formellen Fehler im Verwaltungsakt anzuführen. Dieser geschieht jedoch erst mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides.
Sollte eine fehlende Legitimation des BS Inkassodienstleistungen vollziehen zu dürfen feststellbar sein, geht sein Inkassogebaren in Richtung Nötigung.
Habe im Vorverfahren mehrfach auf diesen Punkt hingewiesen.
Antwort:
Zitat BS: unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunksbeitragspflicht.. Zitat Ende
Der BS macht sich nicht die Mühe, Gegenargumente vernünftig zu beantworten.

Das bekommt er in meinem Termin am 10.11. in Ddorf mit dem fehlerhaften Ermessensspielraum um die Ohren gehauen.
(Hier aus dem Forum)


Ein Satz heisser Ohren kann beim BS nicht schaden. Ich wünsche viel Spaß und Erfolg dabei und wäre an einer Berichterstattung hinsichtlich des Verlaufs sehr interessiert.

Zitat
Zitat BS: unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunksbeitragspflicht.. Zitat Ende

Das ist doch irgendwie bekannt siehe Antwort 7 in
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70387.html#msg70387

Das schreibt der BS doch scheinbar beständig.

Der BS hat ja auch keine Argumente sondern nur Textbausteine.

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2015, 20:33
Wenn überzeugende Argumente fehlen, dann könnte ein Blick hier weiterhelfen, natürlich auch um Scheinargumente zu erkennen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Eristische_Dialektik
Zitat
Eristische Dialektik griechisch ???????? ?????, eristiké téchne ist der Name eines um 1830 entstandenen Manuskripts von Arthur Schopenhauer, in dem er als Eristik oder Eristische Dialektik eine Kunstlehre beschreibt, um in einem Disput „per fas et nefas“ (lat.; mit erlaubten und unerlaubten Mitteln) als derjenige zu erscheinen, der sich im Recht befindet.[...]
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 08. Oktober 2015, 20:53
Ein Satz heisser Ohren kann beim BS nicht schaden. Ich wünsche viel Spaß und Erfolg dabei und wäre an einer Berichterstattung hinsichtlich des Verlaufs sehr interessiert.

Dem Gericht habe ich im gleichen Schreiben angedeihen lassen, dass ich davon ausgehe, dass das Gericht alle Beweispunkte/Anträge meiner Klageschrift abhandelt und nicht nur den "bequemen" einen Punkt,  der sich um den Rundfunkbeitragstaatsvertrag =  Gesetz ja oder nein, handelt.

Ein Zitat aus ALPMANN/BROCKHAUS Studienlexikon Recht beschreibt es allgemeiner:

    »Die Behörde muß das Ermessen pflichtgemäß ausüben, d.h., entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung
     und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens handeln, § 40 VwVfG. Verstößt sie dagegen, begeht sie
     einen Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme i.S.d. § 114 VwGO führt.«

Quelle:
hier im Forum
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: 2erWG am 08. Oktober 2015, 22:07
hier paar Erklärungen des Berliner Finanzamtes. Dazu fällt einem dann auch nur ein, zu vermuten, der Kollege wäre kommisarisch dort hingesetzt. Machen die sowas?

Spannend wäre auch die Frage, ob der Beitragsservice bei solch riesigen Summen keine Bankenlizenz besitzen muß, Geld verwaltet eine Bank auch, aber die brauchen eine Lizenz.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. November 2015, 02:13
hier paar Erklärungen des Berliner Finanzamtes.   

Dort liest Mr. X :
"  Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.  "

Ja, so steht es in dem, lt. Mr. X, verfassungswidrigem Vertrag.

Das ist aber auch das Einzigste, wo etwas steht, dass die LRA im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken sollen.
In einem Vertrag, den 16 Mann ausgeheckt haben, wird das einfach mal so festgelegt.

Mr. X und noch Andere im Forum haben nichts gefunden, was der LRA hoheitliche Rechte zubilligt. Also laut geltenten Gesetzen der Bundesrepublik und nicht lt. eines Vertrages
auf Länderebene.
Wo sind die hoheitlichen Rechte der LRA fixiert?  Bisher keine Treffer. Ja, wo?

Da keine Behörde und keine hoheitlichen Rechte, auch keine Verwaltungsvollstreckung, sagt Mr. X .
Also wurde das von 16 Mann ausgeheckt und ist lt. Mr. X verfassungswidrig, da nicht gesetzeskonform, nicht regelkonform mit dem allgemein gültigem Recht.

Es wird einfach mal eine regelwidrige Variante festgelegt und im Parlament durchgeboxt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: 2erWG am 10. November 2015, 08:36
es gab aber ein Adaptionsgesetz, auch Wowereit hats unterschrieben.
also für Berlin.
Und es gab Amtsblätter zur Information der Bürger.
Gilt jedoch alles nicht für rechtslose Inkassofirmen wie Beitragsservice.
Die LRA mahnen ja selbst nicht.
Die wissen auch garnicht, wer ihre Hörer sind.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: bezosimi am 12. November 2015, 22:52
Hallo Leute

Da ich auch seit einige Jahren das Spiel mit GEZ mitgemacht habe, will ich euch die letzten 2 Briefe zeigen die ich bekommen habe.
Jetzt, würde ich mit den  Recherche und Zusammenstellung der User Viktor7 und Knax weiter machen!
Was glaubt Ihr, ist das der richtigen Weg?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 13. November 2015, 10:01
Hallo Leute

Da ich auch seit einige Jahren das Spiel mit GEZ mitgemacht habe, will ich euch die letzten 2 Briefe zeigen die ich bekommen habe.
Jetzt, würde ich mit den  Recherche und Zusammenstellung der User Viktor7 und Knax weiter machen!
Was glaubt Ihr, ist das der richtigen Weg?

Moin zusammen,
gleiches Schreiben habe ich am Dienstag, dem Tag meines VG Verfahrens, auch bekommen.
Die Vorsitzende Richterin meinte zu den Informationsschreiben, dass das eben nur Informationsschreiben ohne Rechtskraft sind.
Nur Beitragsbescheide/Feststellungsbescheide lösen eine Zahlungspflicht aus.
Damit entsprach Sie auch einem meiner Anträge.
Hoppla...
Mal sehen, was im Urteil / Beschluss steht.

Wir kämpfen weiter.
Suche jetzt einen Anwalt für das LG Münster.
Kennt jemand einen, der mich/uns gerne (bezahlbar) vertritt?

gr
Dark Fader
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 13. November 2015, 11:01
Stand bei "Z". Er hatte Strafantrag inkl. Beweisen und div. Tatbeständen gestellt. Insges. 10 Din A4 Seiten. Z bekam die Antwort der Staatsanwaltschaft, dass es sich um keine Straftaten handlen würde. Allerdings beweist der Text nicht, dass den Punkten von "Z" überhaupt nachgegangen wurde. Vielmehr scheint es als ob die wichtigsten Punkte entweder nicht verstanden o. "überlesen" wurden. Es wird eine Frist von  2 Wochen zwecks Widerspruch bei OSta genannt. Wer hat Erfahrung damit, vermutlich ist die Chance sehr klein, dass Entscheidungen dort korrigiert werden.

Das Ablehnungs Schreiben der Sta war übrigens weder unterschrieben noch fand man ein Siegel. Also fast genauso wie Schreiben der Fa "BS". Zufall ?  ???

Z würde gerne Erfahrungen anderer hören und nimmt auch Ratschläge wie und ob weiter vorgegangen werden sollte, gerne entgegen. Die Antwort Sta entsprach nach Z´s Empfinden nicht seiner Mühe beim Erstellen der Anzeige und den darin präsentierten Beweisen/Daten....deswegen ist er nun verärgert und ein wenig traurig.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 13. November 2015, 12:24
Stand bei "Z". Er hatte Strafantrag inkl. Beweisen und div. Tatbeständen gestellt. Insges. 10 Din A4 Seiten. Z bekam die Antwort der Staatsanwaltschaft, dass es sich um keine Straftaten handlen würde. Allerdings beweist der Text nicht, dass den Punkten von "Z" überhaupt nachgegangen wurde. Vielmehr scheint es als ob die wichtigsten Punkte entweder nicht verstanden o. "überlesen" wurden. Es wird eine Frist von  2 Wochen zwecks Widerspruch bei OSta genannt. Wer hat Erfahrung damit, vermutlich ist die Chance sehr klein, dass Entscheidungen dort korrigiert werden.

Das Ablehnungs Schreiben der Sta war übrigens weder unterschrieben noch fand man ein Siegel. Also fast genauso wie Schreiben der Fa "BS". Zufall ?  ???

Z würde gerne Erfahrungen anderer hören und nimmt auch Ratschläge wie und ob weiter vorgegangen werden sollte, gerne entgegen. Die Antwort Sta entsprach nach Z´s Empfinden nicht seiner Mühe beim Erstellen der Anzeige und den darin präsentierten Beweisen/Daten....deswegen ist er nun verärgert und ein wenig traurig.

Denke mal, auf jeden Fall weitermachen, so lange es nichts kostet.
Ich habe es auch so gemacht, habe die Schriftstücke hier noch liegen.
Ergebnis.. Vertuschung :
Anschließend sei zu bemerken, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft nicht die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle jeglichen Handelns, sondern lediglich die Verfolgung von Straftaten als Aufgabe übertragen hat (§152 Abs. 2 StPO).
soweit Sie die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide überprüfen lassen ..... VG.
Gegen diesen Bescheid kann nach §172 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.... Anwaltszwang.
Vielleicht gibt es auch hier einen Anwalt, der das durchzieht

Mein Tipp:
Beschwerde an den Generalbundesanwalt in Karlsruhe...
dann gehts (wie normal im Beawesen) die Leiter abwärts (immer mit: ich bitte um Bericht bis.)
Das hat mit Sicherheit Auswirkungen auf die Staatsanwälte in Köln und Co.

Ich hatte deswegen hier schon mal gefragt, wer z.B. Zugang zu XING hat.
Vielleicht kennen sich ja Staatsanwälte und Intendanten aus dem Sandkasten oder Uni?  ...

gr
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 13. November 2015, 14:59
Denke mal, auf jeden Fall weitermachen, so lange es nichts kostet.
Vielleicht kennen sich ja Staatsanwälte und Intendanten aus dem Sandkasten oder Uni?  ...

Dazu

... es kostet ja schon einiges, Zeit, Papier, Porto, Nerven etc. :)

... und zu Deiner Sandkasten Theorie. Das mag ein Teil des Problems sein. Es könnte aber auch ein erheblich größeres sein, nämlich "Anweisung von oben".
Den der Name Staatsanwalt sagt ja schon einiges aus und wer hat das beschlossen und drückt es durch ? Der Staat, bzw. die Ministerpräsidenten und Länderparlamente. Natürlich mit Absegnung von Bundesebene.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 13. November 2015, 15:03
Dazu auch:

Zitat
Ermittlungsverfahren

Sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei - durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (zum Beispiel durch eigene Wahrnehmungen oder durch einen Pressebericht) - davon Kenntnis erhält, daß möglicherweise eine Straftat begangen wurde, muß sie ein Ermittlungsverfahren einleiten. Die StPO räumt der Strafverfolgungsbehörde kein Ermessen ein. Nur bei Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens von der Verfolgung absehen. Das Ermittlungsverfahren endet - aus Sicht des Beschuldigten - im schlimmsten Fall mit der Anklageerhebung und der Überleitung in das Hauptverfahren.
Einstellung des Verfahrens

Das Ermittlungsverfahren muß natürlich nicht in jedem Fall zur Anklageerhebung führen; die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch vorher einstellen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt immer dann in Betracht, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt - entweder weil dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder weil er schlicht „unschuldig“ ist.

Aber auch wenn sich im Zuge der Ermittlungen herausstellt, daß dem Beschuldigten nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu machen ist, kann das Verfahren eingestellt werden.

Ist das Verschulden sehr gering besteht und deswegen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, wird ohne weiteres eingestellt.


Quelle:
http://www.kanzlei-hoenig.de/home/mandanten-informationen/strafrecht/gang-des-strafverfahrens/

Dort auch weitere Info...
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 13. November 2015, 15:16
Staatsanwälte  ;D ;D ;D

siehe hierzu: Als Beamte sind Staatsanwälte – anders als Richter – weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz)[1] und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg109010.html#msg109010)

Gruß
Kurt

Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Shran am 20. November 2015, 02:51
... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.


"Grundsätzlich" heißt "in der Regel" und was heißt dann in der Rechtssprechung Grundsätzlich für den normalen Menschen?

Das heißt dann JA=eventuell und NEIN = vermutlich?
Cool, das die eine ganz andere Sprache haben als Bürger, sehr taktisch, das bedeutet das alles was anderes bedeutet als man im allgemeinen vermutet.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Shran am 20. November 2015, 02:56
Zitat
Für jede Wohnung existiert offiziell nur ein Inhaber und nur dieser allein hat für seine auf ihn gemeldete Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Alle anderen Mitbewohner sind m.E. davon nicht betroffen und bleiben nassauernd außen vor.

Was ist wenn der Inhaber von den Mitbewohner auch Anteile haben will dir sich aber weigern? Muss der Inhaber dann die Mitbewohner verklagen? Ich stell mir das witzig vor wie man sich dann in die Haare bekommt, wenn einer Verweigert aber der Inhaber zahlen will und muss.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: remmington am 03. Januar 2016, 19:15
Hat nun schonmal jemand einen Strafantrag gestellt? Was kam denn zurück ?  Ich bin dabei einen zu verfassen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 14. Januar 2016, 23:39
Hat nun schonmal jemand einen Strafantrag gestellt? Was kam denn zurück ?  Ich bin dabei einen zu verfassen.

Ja,
habe ich.
Die Staatsanwälte wimmeln das ab.

Das Problem ist, dass ich zwischen dem ARD Intendanten und Staatsanwalt keine Verbindung herstellen kann (XING etc.).
Vermutung:
man kennt sich aus der Uni?
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Januar 2016, 23:48
War bei mir auch so. Die Staatsanwaltschaft ermittelt lieber gegen einen armen Teufel der sich was zu essen gestohlen hat, als gegen die GEZ Mafia.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: seppl am 15. Januar 2016, 09:11
Mir ist eine Person bekannt, die gegen einen Mitarbeiter des BS Strafanzeige gestellt hat. In diesem Fall würde mit Ermittlungen begonnen. Das zuständige KHKommissariat ermittelte jedoch 'ins Leere': anstelle des Beschuldigten wurden nicht Beteiligte befragt und auf derem Aussage hin wurden die Ermittlungen eingestellt. Empfehlenswert ist ein Antrag auf Akteneinsicht. Ich glaube daraus entnehmen zu können, dass die Ermittlungen absichtlich falsch oder zumindest nachlässig begonnen wurden. Stichwort Kölner Klüngel...
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: remmington am 16. Januar 2016, 05:42
Hat man auch schon gegen die Unterzeichner des Rundfunkstaatsvertrags Zwischen den Ländern  Strafanzeige erhoben, da hier ja ein Vertrag entstanden ist zu lasten Dritter....  Dies geht ja nachweislich hervor. ... und Verträge zu lasten Dritter sind rechtswidrig und unwirksam.  Das geht in der Wirtschaft ja auch nicht.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nein am 16. Januar 2016, 09:19
Zitat
Es handelt sich aber nicht um einen Vertrag im zivilrechtlichen Sinne sondern um einen Vertrag zwischen den einzelnen Bundesländern. Hintergrund ist, dass in Deutschland die Bundesländer über eigene Gesetzgebungskompetenzen verfügen (Art. 70 GG), so beispielsweise über die Regelung des Rundfunks. Da Rundfunkwellen aber nicht an Ländergrenzen enden, müssen sich die Bundesländer auf gemeinsame Regelungen einigen. Die Regelungen werden sodann in sog. Staatsverträgen geregelt. Die jeweiligen Landesparlamente übernehmen diesen Staatsvertrag dann durch ein Transformationsgesetz in ein eigenes Landesgesetz. Die Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag, der RBStV, ist somit ein ganz normales Gesetz und kein Vertrag zu Lasten Dritter.
Quelle: http://www.mimikama.at/allgemein/ist-der-rundfunkbeitrag-illegal-des-deutschen-beliebtes-streitthema-betrachtung/

wird übrigens auch hier nochmal erklärt ->
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Karl Martell am 19. Januar 2016, 18:53
Ich, Karl Martell, lebe im Norden, dort, wo die Einheimischen schon immer ziemlich renitent waren. Sie trotzten gegen den dänischen König und versumpften das Land, wo sie gegen die "Schwarze Garde" kämpften und diese besiegten (Nicht zu verwechseln mit den "Blackwater" Söldnern, aber auch bezahlte Söldner.

Anfang Januar 2016 bekam ich vom Beitragsservice NDR Norddeutscher Rundfunk einen Widerspruchsbescheid: Sehr geehrter Herr Martell* , ihre Widersprüche vom *** und vom *** weisen wir zurück.

Erstaunlicherweise waren diese Zeilen, denen noch eine ganze Menge Text folgte, von zwei Personen persönlich unterschrieben. Also ohne Einschränkungen wie "im Auftrag" oder "in Vetretung".

Daraufhin habe ich diesen Text entworfen und ungefähr eine Woche lang immer wieder bearbeitet, um mich schließlich auf des meiner Meinung Wesentliche zu beschränken.

Ich kopiere ihn einmal versuchsweise hier herein, die Namen laß ich weg, und bitte darum, einmal zu schauen, ob ich meinem selbst gestellten Anspruch auf diese Weise gerecht geworden bin.

Morgen, Mittwoch, den 20. Januar 16 will ich das Teil persönlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben. Here we go:


Zitat
Kiel, den 20. Januar 2016

Karl Martell*, Rendsburger Landstraße 51, 24113 Kiel

An die Staatsanwaltschaft Kiel, Schützenwall 31, 24114 Kiel

Betreff: Anzeige und Strafantrag wegen Amtsanmaßung

Sehr geehrte Damen und Herren, am 6. Januar 2016 erhielt ich einen Widerspruchsbescheid des Servicebüro des NDR.
Unterzeichner des an mich gerichteten Widerspruchbescheides des NDR-Beitragsservice Hamburg, Rothenbaumchaussee 132-134, sind H.******* und Frau *******.

Das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen Servicebüro des NDR Hamburg besitzt keine Behördeneigenschaft. Durch die Versendung eines Widerspruchsbescheids ist daher der Tatbestand der Amtsanmaßung nach Paragraph 132 StGB erfüllt.

Zitat: Erhebt der Widerspruchsführer einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung bei der ausstellenden Behörde, so hat diese ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Im Anschluss erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, in dem sie in der Regel eine ausführliche Begründung ihrer Entscheidung beifügt.

In Ihrem Anschreiben vom 6. Januar 2016 schrieb mir das Servicebüro des NDR Hamburg in Vortäuschung einer Behördeneigenschaft:
„Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet“:
Einen Widerspruch gegen die Forderungen des Inkassounternehmen NDRServicebüro habe ich aus folgendem Grund bisher nicht eingelegt und werde es auch in Zukunft nicht tun: Das NDRServicebüro als ein Inkassounternehmen des NDR besitzt keine Behördeneigenschaft,  somit fehlt die rechtliche und gesetzliche Grundlage zur Erteilung eines Widerspruchsbescheids.

Zwar kennt das Schleswig-Holsteinische LvwG  eine Beleihung mit Behördeneigenschaft, die in Paragraph 24  LvwG definiert wird:
§ 24 Übertragung von Aufgaben auf natürliche und  juristische Personen des Privatrechts.
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
Von einer entsprechenden Übertragung oder Beleihung der Behördeneigenschaft auf Grund eines Gesetzes für das Inkassounternehmen des NDR, hier Servicebüro genannt durch ein schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz ist mir nichts bekannt. Selbst wenn sie erfolgt wäre, hätte sie keine Rechtskraft erlangt. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist eine entsprechende Veröffentlichung nicht erfolgt, die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung nach dem Zitiergebot ist nicht erfolgt.
Ich stelle noch einmal fest: Das Servicebüro des NDR ist das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen der vorher genannten Rundfunkanstalt.

Das bedeutet: Das Servicebüro des NDR ist keine Behörde und kann als privates, nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen besitzt keine Behördeneigenschaft. Das Anschreiben des Servicebüro vom 6. Januar versucht indes, durch die Formulierung Widerspruchsbescheid den Anschein einer Behördeneigenschaft zu erwecken.
Noch einmal: Nur eine Behörde kann einen Widerspruchsbescheid erlassen, nicht jedoch das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen des NDR Hamburg, hier als Servicebüro bezeichnet.
Damit ist der Tatbestand der Amtsanmaßung durch die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides H. xxxx und S.xxxx erfüllt.

Amtsanmaßung
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung im §132 StGB geregelt, der folgenden Wortlaut hat: „Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Aus den vorgenannten Gründen begeht der Beitragsservice eine Amtsanmaßung, weil er unbefugt Bescheide erlässt. Hiermit erstelle ich Anzeige und stelle Strafantrag gegen ******* und ******* bei der Staatsanwaltschaft in Kiel.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Karl Martell*

Anlage: Die Kopie des Widerspruchbescheids vom Beitragsservice NDR Seiten 1-4

* Karl Martell ist der nickname, unter dem ich mich gestern in diesem goilen Forum angemeldet habe
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Roggi am 19. Januar 2016, 19:37
Es wurde schon des öfteren versucht, Strafanzeigen zu stellen. Mit einer so guten Begründung und im entsprechenden Bundesland könnte es diesmal klappen. Aber dennoch, es wird wohl niemand hier im Forum drauf wetten.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kurt am 19. Januar 2016, 20:45

Das bedeutet: Das Servicebüro des NDR ist keine Behörde und kann als privates, nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen besitzt keine Behördeneigenschaft.
...
Damit ist der Tatbestand der Amtsanmaßung durch die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides x. xxxxxxxxxx und y.yyyyyyyy erfüllt.


Moin moin,

der rote Satz ergibt keinen Sinn; die Namen sollte ein Moderator unkenntlich machen  8)

Ansonsten: gutes Gelinegen !!

Gruß
Kurt
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: PersonX am 19. Januar 2016, 20:50
Zitat
die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides H. xxxxx und S.xxxx

Eine Person X geht mal davon aus, auch wenn es nicht angegeben ist, dass die Namen H. xxxx und S.xxxxx wie
Karl Martell* entsprechend frei erfunden sind, anderenfalls, sollten diese noch entfernt werden.

Die Widerholung des gleichen Sachverhalts ist realtiv oft.

Besser wäre doch die Überprüfung der Behauptung auch noch zu fordern, statt zu erklären, dass dies feststeht, oder hat eine Person A, diese Feststellung bereits vollumfänglich überpürft? Aus Sicht einer Person X, ist das Anliegen zunächst eine Behauptung, welche seitens der Stelle, wo der Strafantrag gestellt wird, überprüft werden soll.
Hat eine Person A sich die Behördeneigenschaften des Schreibbüros entsprechend schon vorlegen lassen?
Wenn nicht sollte diese Forderung mit in den Antrag, also das als Nachweis, dass keine Amtsanmaßung vorliegen kann, der nachprüfbare Nachweis der Behördeneigenschaft zu erbringen ist.

Gleichzeitig kann das Schreibbüro mit dem Nachweis beauftragt werden, das hoheitliche Handeln nach dem Grundgesetz zu belegen.

Siehe Muster bei
http://rundfunkbeitragsklage.de/info
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: pinguin am 19. Januar 2016, 22:11
wie Karl Martell*
Daß der Begründer der Karolinger frei erfunden ist, darf bezweifelt werden; Karl Martell, ehemaliger Hausmeier am Hofe der Merowinger -> https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Martell;
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 20. Januar 2016, 05:26
Habe Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung(Betrug) gegen den Intendanten gestellt, weil der von Person A und dessen Ehefrau jeweils einen Beitrag haben will. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Oberstaatsanwaltschaft haben keine Ermittlungen aufgenommen, weil es sich ja um einen Irrtum handelt. Die stecken mit denen womöglich unter einer Decke und machen gemeinsam Musik, wie in Köln. Hoffentlich sind wenigstens unsere obersten Gerichte unabhängig.

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:t1gCm8c5WKwJ:www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/16_150421/index.php+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 19. März 2016, 17:36
Hierzu kurz Info des Mr. Z, auch seine Anzeige/Antrag wurde nicht berücksichtigt. Er hatte auch Beschwerde gestellt, aber auch hier "keine Straftaten, keine Ermittlungen"  :-X
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 19. März 2016, 19:11
Dann bin ich wenigstens nicht alleine. Schaun wir mal wie es die Staatsanwaltschaften abbügeln, wenn zweimal der Gerichtsvollzieher vor der Tür dem Hoftor steht. Die fürstlichen Zusatzpensionen von ARD und ZDF sind für die Demokratie nunmal unverzichtbar.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 19. März 2016, 19:45
Hoffentlich sind wenigstens unsere obersten Gerichte unabhängig.

Eine Firma, die 21 Millionen Euro täglich zur Verfügung hat, ohne genaue Überprüfung was wohin geht, kann möglicherweise alles und jeden kaufen, nicht nur Verwaltungsrichter. Wir dürfen gespannt sein...
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 19. März 2016, 19:58
Dann bin ich wenigstens nicht alleine. Schaun wir mal wie es die Staatsanwaltschaften abbügeln, wenn zweimal der Gerichtsvollzieher vor der Tür dem Hoftor steht. Die fürstlichen Zusatzpensionen von ARD und ZDF sind für die Demokratie nunmal unverzichtbar.

Der Mr. überlegt noch, ob es Sinn macht dort anzurufen und sich die Gründe / Entscheidungen näher erläutern zu lassen. Denn der Text kommt ihm so vor, als wäre nicht wirklich drauf eingegangen worden bzw. missverstanden.... :-\
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 19. März 2016, 22:16
* Karl Martell ist der nickname, unter dem ich mich gestern in diesem goilen Forum angemeldet habe

Sage mal Karl, falls Du noch hier bist, was hat sich ergeben ? Anzeige des X ist nämlich ähnlich Deinem Text gewesen (aber noch etwas länger/ausführlicher) ;)

X hatte den "BS" als "dubioses Inkassobüro" bezeichnet und WDR als Unternehmen, dass sich Rechte einer Behörde herausnimmt.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Karl Martell am 19. März 2016, 22:29
Hallo, Alpha667, jau, ich bin noch da.
Mein Strafantrag liegt bei der Staatsanwaltschaft, ich warte, warte auf eine Antwort.

Stattdessen Post vom Beitragsservice des NDR, deren Angestellten ich mitgeteilt hatte, das ich einen Strafantrag wegen Amtsanmaßung gegen sie gestellt habe.
Sie beklagen sich, daß ich ihre Ausführungen zu den Bestimmungen des RBStV nicht akzeptiere und fordern mich zum wiederholten Mal auf, gegen sie vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
Schlußsatz dieses Schreibens: "Wir werden weitere Schreiben zum gleichen Sachverhalt nicht mehr beantworten."

Mit zwei eigenhändigen Unterschriften versehen, was ja nicht alle Tage vorkömmt...

Grüße
Karl
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 19. März 2016, 22:43
Es scheint die bügeln alles ab mithilfe dieses RBStV. Scheint mehr zu gelten als die Bibel....

Bzgl. Unterschriften, ich dachte das gäbe es nun gar nicht mehr. Ich habe noch nie irgendetwas unterschriebenes von BS/WDR bekommen.
Früher noch als GEZ aber gabs das noch (es ging darum auch damals hatten die mich quasi überlistet meinen PC anzumelden, obwohl das Gesetz dazu noch gar nicht in Kraft war. Musste dann mit Anwalt etc. drohen, bevor sie es rückgängig gemacht hatten, in einem Schreiben mit 2 Unterschriften)...

Ich werde da jedenfalls noch einmal was unternehmen, entweder anrufen o. Akteneinsicht beantragen ? Bin nicht sicher, ob letzteres möglich ist.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 19. März 2016, 22:47
Hoffentlich sind wenigstens unsere obersten Gerichte unabhängig.

Eine Firma, die 21 Millionen Euro täglich zur Verfügung hat, ohne genaue Überprüfung was wohin geht, kann möglicherweise alles und jeden kaufen, nicht nur Verwaltungsrichter. Wir dürfen gespannt sein...

Es geht hier glaube ich nicht so sehr ums "kaufen". Aber STAATSanwälte sind nunmal weisungsgebunden. Sie sind Anwalt des Staates. Wer macht diesen GEZ Quatsch ? Der Staat. Wird der Staat gegen sich selber ermittlen ? Eher nicht.... aber versucht hat man es zumindest. :) Also das ist ein Moral Pusher für mich, das zeiht mich nicht runter, auch die ganzen Schwachsinnsurteile nicht mehr, jetzt erst Recht sage ich mir dann.  :D
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Totalverweigerer am 19. März 2016, 22:58
Also nachdem, was ich hier im Forum über die Verhandlungen in Leipzig gelesen habe scheint kein Staatsanwalt dabeigewesen zu sein.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 19. März 2016, 23:12
Die sind auch dafür nicht zuständig, da es ja ein Verwaltungsgericht war.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: nexus77 am 24. März 2016, 11:59
 :police:

Habe grade bei STA angerufen, zunächste klang die Frau freundlich. Als ich allerdings mitteilte worum es ging, wurde sie abweisend. Es gibt da nichts mehr zu disskutieren, wie haben alles ausreichend gepürft und die OSTA prüfen das "akribisch". Sie meinte sie hätten nichts mit Rundfunkbeitrag zu tun, falsche Stelle. Dabei ging es darum gar nicht, es ging um vers. Amtsanmaßung / Betrug. Wenn eine (mMn) NICHT Behörde, sich herausnimmt (angebl) hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen, entspricht das eigentlich der Definiton im Gesetz über Amtsanmaßung

§ 132
Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/132.html

Kein Sachverhalt erläutert nur gesagt "alles geprüft, schon lange zu Akten gelegt" und zweimal gesagt sie sind nicht dafür zuständig (obwohl ich von Staatsvertrag und Rundfunkbeitrag an sich so gut wie gar nichts in der Anzeige schrieb).

Wollte eigentlich nur noch einmal die genauen Entscheidungsgründe erfragen....
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: volkuhl am 25. April 2016, 11:20
...
Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin
...

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben,
...

Hat hierzu jemand Aktenzeichen, um sich konkret darauf beziehen zu können?


Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich der Übersicht wegen von themabschweifenden Kommentaren befreit werden.
Bitte nicht vom Kern-Thema abschweifen, welches da lautet
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Bitte überall im Forum am Thread-Betreff und dem Einstiegs-Kommentar des Threads orientieren.
Das definiert das Kern-Thema des Threads. Ansonsten haben wir irgendwann nur noch Allerwelts-Diskussionen in allen Threads. Das kann nicht das Ziel sein. Die Übersicht des Forums ist so schon grenzwertig genug.
Danke für die zukünftige aktive Berücksichtigung und Selbstdisziplin.
Das Forum ist auf die Unterstützung aller seiner Mitglieder angewiesen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: art18GG am 19. August 2016, 15:22
Den Beitragsservice anzuzeigen macht meiner Ansicht nach wenig Sinn, da dort nur Erfüllungsgehilfen sitzen. Die meisten Mitarbeiter beim BS machen nur ihren Job und arbeiten nur nach den Anweisungen irgendwelcher Vorgesetzter. Man muss die Intendanten und Intendantinnen anzeigen, d. h. die eigentlich Täter.
Diesen Weg versuche ich gerade in einem anderen Thread zu erörtern.
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.msg128329.html#msg128329

Allgemein möchte vielleicht auch anmerken, dass man bei einer Strafanzeige gegen eine Einstellung auch Widerspruch bei einer Generalstaatsanwaltschaft einlegen kann und bei einer Anzeige auch nur dann Ermittlungen eingeleitet werden, wenn ausreichend Beweise für einen Anfangsverdacht eingereicht werde.
Auch ist zu bedenken, dass eine endgültige Einstellung die Möglichkeit der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof ermöglicht. Man muss die Sache besser durchdenken.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: seppl am 19. August 2016, 18:34
Das Ziel der Anzeige ist nicht, jemanden schuldig gesprochen zu bekommen, das wird, da bin ich der gleichen Meinung, nicht geschehen. Das Ziel ist - und dafür musse man Akteneinsicht verlangen - festzustellen, wie die Anzeige widerrechtlich ermittlungstechnisch abgebügelt wird. Der Ermittlungsvorgang wird nämlich dokumentiert. Strafanzeige sollte auf keinen Fall gegen den nicht rechtsfähigen BS gestellt werden, sondern gegen natürliche Personen, die dort arbeiten. Eine Ermittlung gegen eine nicht rechtsfähige Institution wird, so nehme ich stark an, überhaupt nicht begonnen, da sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die angezeigten Mitarbeiter des BS könnten sich hingegen auf den Auftrag ihres Dienstherren (LRA/ Intendant) berufen, so dass dann automatisch dieser Vorgesetzte zum Ermittlungsobjekt wird.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: art18GG am 24. August 2016, 14:15
Lieber Seppl,
nach Angaben im Jahresbericht 2014 des Beitragsservice zeichnen sich die Intendanten und Intendantinnen für die Direktanmeldung verantwortlich (vgl. ebda S. 46). Daher kann man auch direkt gegen diese Damen und Herren vorgehen. Da die Direktanmeldung auf kein Gesetz beruht und sie wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt zu Vollstreckungsmaßnahmen führen kann, werden die Staatsanwaltschaften ihre Schwierigkeiten haben, direkt einzustellen (sie können hier nämlich nicht auf die Verwaltungsgerichte verweisen und die Amtsgerichte wollen mit der Sache schon gar nichts zu tun haben).
Da dieser Weg auch direkt die Möglichkeit eröffnet vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen des Verstoßes gegen mehr als die Hälfte aller Artikel der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION) zu klagen, wäre ich bereit für jemanden zu spenden, der bereit wäre diesen Weg zu gehen, da mir die Sache durchaus erfolgversprechend zu sein scheint. Es sollte jedoch jemand sein, der auf Grund der Direktanmeldung Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen geworden ist. 
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Dark Fader am 24. August 2016, 16:16
Lieber Seppl,
.....
Da dieser Weg auch direkt die Möglichkeit eröffnet vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen des Verstoßes gegen mehr als die Hälfte aller Artikel der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION) zu klagen, wäre ich bereit für jemanden zu spenden, der bereit wäre diesen Weg zu gehen, da mir die Sache durchaus erfolgversprechend zu sein scheint. Es sollte jedoch jemand sein, der auf Grund der Direktanmeldung Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen geworden ist.

Ich würde auch spenden.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: azdb-opfer am 24. August 2016, 17:18
Die angezeigten Mitarbeiter des BS könnten sich hingegen auf den Auftrag ihres Dienstherren (LRA/ Intendant) berufen, so dass dann automatisch dieser Vorgesetzte zum Ermittlungsobjekt wird.

Das könnte beim NDR interessant werden. Wenn keine zweite bevollmächtigte Person die Direktanmeldung mitbeschlossen hat, wären alle Bescheide, die darauf basieren, nichtig. Das muss jeder NDR-Mitarbeiter wissen. Auch der BS kann sich nicht hinter der Nichtrechtsfähigkeit verstecken.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 02:04
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Patricius am 02. November 2016, 09:19
Hallo zusammen,

ich bin irritiert, dass dieser Diskussion seit Tübingen (neue Zeitrechnung n.T.) nicht weiter an Fahrt aufnimmt. Wann wenn nicht jetzt sollte eine Anzeige des Geschäftsführers vom Beitragservice, hilfsweise der Rundfunkanstalt erfolgen.

Hab ich einen neuen Zweig im Forum verpasst in dem die Diskussion hierzu weiter geht?

Mal angenommen Person P hätte die entsprechende Anzeige verfasst, würde sie wahrscheinlich im ersten Schritt eine Rückantwort mit dem §152 (unzureichender Tatverdacht) bekommen.  Die mit der Hilfe der Tübinger zu beantworten sollte ja kein Problem sein.
Wie gehts dann weiter P hörte etwas von Akteneinsicht, welche Eskalationsstufen bietet die Staatsanwaltschaft? Macht es Sinn zusätzlich nach am Sitz des Unternehmens Anzeige zu erstatten?

Grüße P
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Patricius am 04. November 2016, 16:12
P hätte heute Post eventuell Post haben können, siehe Anhang.
Ein Teil der Fragestellung von oben (Antwort #169, http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg134324.html#msg134324) ist aber noch aktuell.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: pjotre am 04. November 2016, 18:21
Tut mir leid, dass das vielleicht mal gesagt werden muss:

Strafanzeige: Das ist etwas juristisch Komplexes.

Die taktische Hebelwirkung von Strafanzeigen besteht im Prinzip vor allem dann, wenn man sie nicht macht. Das klingt absurd, aber so funktioniert das oft sehr effizient. Aber auch das geht nur nach ganz subtilen rechtlichen Regeln.
Und wenn man Strafanzeigen aus anderen taktischen Erwägungen dann doch ausnahmsweise macht: Entweder man macht das in der richtigen und komplexen Form und dann knallt es auch ganz heftig;
oder man macht es laienhaft und es wird dann voll zu Recht zurückgewiesen. Voll zu Recht. Nichts da mit "Absprachen, weisungsgebunden, die stecken alle unter einer Decke". Ausgerechnet die Staatsanwaltschaft hat am wenigsten Skrupel, wenn es gilt, Netzbeschmutzer des öffentlichen Dienstes zu sanktionieren.

Die meisten Strafanzeiger dieses Threads haben das Glück gehabt,

dass die Senderanstalten auf Anzeigen wegen "falscher Anschuldigung" verzichteten, um noch mehr Rufschaden zu vermeiden.
Siehe:  https://de.wikipedia.org/wiki/Falsche_Verd%C3%A4chtigung
Eigentlich sollte ein Normalbürger vor jeder Strafanzeige einen Kundigen hinzuziehen - fleißiger Jurastudent in höherem Semester reicht.

Strafanzeigen rechnen zu den am besten prognostizierbaren juristischen Waffen.

Wenn nur gemacht, wo juristisch passend,
und wenn richtig gemacht mit perfekter millimetergenauer Analyse von Fakten und Rechtsprechung darüber,
dann ist nahezu 100 % sicher, dass es knallt wie gewünscht.
Aber mit laienhaftem Wissen "ich kenne da einen Paragrafen... das passt ja im Wortlaut, sehe ich sofort" - so funktioniert Strafrecht nicht, und das ist gut so.

Tut mir leid, dass das vielleicht mal gesagt werden musste.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Kümmelkäse am 04. November 2016, 19:08
@piotre
Ich denke da genau anders. Die Strafanzeige ist meiner Meinung nach genau das Mittel der Wahl.
Man muss sich dabei natürlich an gewisse Regeln halten, um sich nicht selbst schuldig zu machen. Die drei Sachen die man dabei falsch machen kann sind die üble Nachrede, die falsche Verdächtigung und die Verleumdung. Man sollte also nicht verdächtigen, sondern  vermuten und natürlich nichts behaupten, was man nicht Beweisen kann, und nichts, was dazu geeignet wäre den Gegner verächtlich zu machen.
Grundsätzlich kann aber eine bestimmte Anzahl von Strafanzeigen gegen eine bestimmte Person, ohne dass gegen sie ermittelt wird oder sie gar schon schuldig gesprochen ist, erhebliche Auswirkungen auf deren berufliche Stellung, Karriere etc. haben. Auch kenne ich numerische Aufstellungen, nach denen bestimmte Sachverhalte von den Staatsanwaltschaften an die Politik weiter gegeben werden. Person Z hatte mal in einer Sache mit Gerichten zu tun, in der die möglichen Sanktionen gegen den Täter schlicht nicht organisierbar waren, weil der entsprechende Sachverhalt einfach zu selten vorkam. Da war es dann so, dass bei ca. 10000 Anzeigen Bundesweit eine Eingabe an den Bundestag gemacht werden würde, und bei 50000 Anzeigen wäre direkt ein Ausschuss gegründet worden, mit der Aufgabe die Sanktionen zu organisieren.
Selbiges wäre auch beim Rundfunkbeitrag möglich.
Ich denke da zum Beispiel an ca. 1000000 Strafanzeigen gegen die Rundfunkanstallten wegen vermutetem Betreiben eines sittenwidrigen Wuchergeschäfts (unter Ausnutzung einer Zwangslage). Da wären zum Beispiel die vielfachen Aussagen des Herrn Eicher über eine gewünschte Einnahmenmaximierung ein guter Verdachtsmoment. Beim MDR würde ich mich für Untreue entscheiden (da wurden hunderte von Mio. noch DM für satzungsfremde Zwecke ausgegeben, mit Immobilien spekuliert etc.). Letztlich fühlt sich ja so ziemlich jeder von uns auf illegale Weise ausgebeutet, genötigt, bestohlen und vieles mehr.
Damit sollte man sich anstatt der aussichtslosen Klagen, besser an die wenden, die für Straftaten zuständig sind. Dieser Weg würde schneller zu den Entscheidungsebenen führen, so glaube ich.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: KlarSchiff am 04. November 2016, 19:10
- so funktioniert Strafrecht nicht, und das ist gut so.

Wie Strafrecht mittlerweile nicht mehr funktioniert hier ganz aktuell für RLP:



(http://www.wormser-zeitung.de/pics/edition/wz/logo_header.png)
Bildquelle: http://www.wormser-zeitung.de/pics/edition/wz/logo_header.png

Quelle: wormser-zeitung.de, 04.11.2016

Rheinland-Pfalz
Wird bald nicht mehr jede Tat verfolgt? Strafjustiz in Rheinland-Pfalz ist überlastet
von Achim Sawall

Zitat
MAINZ - Die rheinland-pfälzische Strafjustiz ist stellenweise derart überlastet, dass von einer Teilkapitulation gesprochen werden kann. Diesen Schluss legen interne Überlegungen nahe, die nach Informationen dieser Zeitung vor etwa einem Jahr an mindestens einer Staatsanwaltschaft schriftlich fixiert wurden. Es handelt sich um Erörterungen dazu, wie die Arbeit angesichts steigender Belastung bei bestenfalls gleichbleibendem Personalstand effizienter gestaltet werden könnte.

Weiterlesen auf:
http://www.wormser-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/rheinland-pfalz-justiz-richter-staatsanwaelte-mainz_17443921.htm (http://www.wormser-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/rheinland-pfalz-justiz-richter-staatsanwaelte-mainz_17443921.htm)
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Patricius am 27. Januar 2017, 13:52
Um hier nochmal am Ball zu bleiben.

Seit meine Strafanzeige am 02.11.2016 an die Staatsanwaltschaft in Köln weitergeleitet wurde habe ich keine Nachricht mehr vom BS erhalten.
Den Festsetzungsbescheid hatte ich zeitgleich mit der Anzeige als Rechnung, welche fälschlicherweise mit "Festsetzungsbescheid" überschrieben und somit nichtig sei, zurückgewiesen.

Wird wohl nicht für immer sein, gefühlt hatte ich aber bisher eine höhere Frequenz der Anschreiben.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: art18GG am 02. Februar 2017, 11:23
Den Weg über eine Strafantrag wegen Nötigung gegen den BS vorzugehen finde ich sehr interessant, da ich jemanden kenne, der in seiner Anfechtungsklage auch bemängelt, dass der BS bzw. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihm gegenüber gleichwie ein Schutzgelderpresser aufgetreten sind.
Im Widerspruch gegen die Einstellung des Verfahrens, die wohl irgendwann mal kommen wird, solltest du vielleicht darauf hinweisen, dass die Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) keine rechtliche Grundlage hat. Da mich dieses Thema interessiert, wäre es schön, wenn du uns informieren würdest, wie die Sache ausgegangen ist. Siehe hierzu auch:
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.0.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: bukh1 am 02. Februar 2017, 12:55
Hallo
ich hatte schon 2013 Strafanzeige gegen BS aus gleichen Gründen gemacht, dauerte nicht lange, da kam ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft: Verfahren eingestellt, es liegen keine strafbaren Handlungen vor.
bringt also nix, die stecken alle unter einer Decke
bukh1
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: art18GG am 06. Februar 2017, 16:17
Ja, das war 2013, mittlerweile haben wir 2017 und kennen Geschäftsberichte des BS und haben das
Urteil aus Tübingen, womit es durchaus Beweise gibt, die für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
ausreichen dürften.

Ich habe mir in der Sache auch einmal rein hypothetisch überlegt, irgendwelchen Menschen in der Manier
des Hauptmann von Köpenick irgendwelche Festsetzungsbescheide zu zusenden. Wahrscheinlich würde ich
bei der Obrigkeitgläubigkeit der Stadtkassen auch mit einem Amtshilfeantrag zu Einziehung der Geldbeträge
durchkommen.

Also, was für einen Ärger würde ich denn bekommen, wenn die Sache dann doch auffliegen würde?     

Denn eines ist klar, der Beitragsservice weist in keiner Weise in seinen Schreiben nach, dass er eine Behörde ist
oder überhaupt eine Legitimierung hat, irgendwelche Bescheide zu erlassen. Auch kann von einem einfachen
Bürger nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass irgendetwas, das sich Service nennt, überhaupt irgendetwas
amtsmäßiges sei, wenn dies überhaupt der Fall ist, da es als strittig betrachtet werden kann.

Menschen, die nur auf Grund der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten
gezahlt haben, befinden sich durchaus in einer Situation der Nötigung, da sie nur zahlen, um ein größeres Übel abzuwenden.
Der Versuch der Nötigung ist soweit ich weiß, auch schon strafbar, so dass es sich hierbei durchaus um ein legitimes Mittel
handeln dürfte, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Man muss den damit beschrittenen Rechtsweg dann aber auch
konsequent weiter verfolgen, indem man auch in ein Klageerzwingungsverfahren geht. Denn meiner Ansicht nach gehört es
auch strafrechtlich untersucht, ob die Durchsetzung eines umstrittenen Gesetzes mit den Mitteln der Amtsgewalt überhaupt
zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn man weiß, dass dieses Gesetz aller Voraussicht nach nicht so bestehen bleiben wird
und es offensichtlich Sachverhalte gibt, die keine rechtlich Grundlage haben, wie die Diskussion zur Direktanmeldung aufzeigt.   
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: alexparty am 06. Februar 2017, 16:52
Mir ist eine Strafanzeige gegen den BS, gegen LRA und Gegen die Vollstreckungebehörde als Beihilfe bekannt. Ebenfalls nach kurzer Zeit Einstellung.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: art18GG am 08. Februar 2017, 13:35
Ich habe in meinem vorherigen Beitrag schon klargestellt, dass man eine solche Strafanzeige auch
ernsthaft verfolgen sollte und sich durch eine erste Einstellung nicht entmutigen lassen sollte.
Es sollte auch mehr darum gehen, dem Rechtsstaat (den angeblich unabhängigen Gerichten),
die Augen zu öffnen, dass hier Unrecht geschieht, als irgendwelche persönlichen Vorteile zu suchen.
Gründe und Argumente gibt es hierfür genug. Nicht unwichtig finde ich es, darauf hinzuweisen, dass
die Direktanmeldung, die in vielen Fällen zur Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen geführt hat,
offensichtlich keine Rechtsgrundlage hat. Der Beitragsservice hätte hier nach meinen Recherchen mit
Bezug auf §9 RBStV erst ein Verwaltungszwangverfahren zur Erhebung der Auskunft einleiten müssen
und den entsprechenden Weg beschreiten müssen, was natürlich bedeutet hätte, dass er, als Kläger,
für die dortigen Kosten erst einmal aufkommen hätte müssen.
Die Zweifelhaftigkeit der Amtsmäßigkeit des Beitragsservice wäre noch ein anderer Argumentationsweg.
Die Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft kann man noch ohne Anwalt einlegen, da man den erst
beim Klageerzwingungsverfahren braucht.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19819.0.html
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Patricius am 06. März 2017, 17:47
Hallo zusammen,

um hier nochmals (wie versprochen) am Ball zu bleiben eben 2 Post in Reihe.
Der Oberstaatsanwalt sieht keinen Handlungsbedarf.
Meine (umfängliche) Antwort ist Angehangen.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Patricius am 06. März 2017, 17:58
Die Tage kam dann noch die Antwort der "fiktiven" Generalstaatsanwaltschaft.
Ich denke jetzt nochmal darüber nach die Rechtsschutz anzufragen, aber mal ganz Ehrlich:

Ich habe jetzt was weiß ich wie viel Stunden verdaddelt für mein persönliches Monster, 3 Rechtsgelehrte habe ich über mein Ansinnen schauen lassen.
Ich weise Artig alles zurück was von dem Unternehmen BS reinkommt,

ABER wenn der GV 3 mal klingelt bin ich für meinen Teil raus...lang wirds nicht mehr dauern!
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: cecil am 07. März 2017, 00:44
Tapfer, der Hühne, tugendvoll toll - wehrt er den wütenden Wahn !!   
 
(ich war kürzlich in einer Wagner-Oper - die sprechen da alle so 8) )

ABER wenn der GV 3 mal klingelt bin ich für meinen Teil raus...lang wirds nicht mehr dauern!

Man könnte dann (wenn er klingelt) theoretisch noch das Amtsgericht eine Zeitlang mit ähnlicher Argumentation in (kostenfreiem?) Erinnerungsverfahren (nach § 766 (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html) ZPO) und danach Beschwerdeverfahren beschäftigen (jeweils Vollstreckungsschutz beantragen für die Dauer des Verfahrens!)

Sodann bliebe noch möglicherweise ein späteres Widerspruchsverfahren zur Abwendung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis; dann sollte man aber auch allmählich (!) eine Vollstreckungsabwehrmaßnahme (zum eigentlich zuständigen Verwaltungsgericht, d.h. Eilantrag und/oder Klage) in Erwägung ziehen/beginnen (!), da dann kein Vollstreckungsschutz mehr garantiert ist.

Zahlen kann man doch immer noch und zu jeder Zeit des Verfahrens...? ;)

siehe Vollstreckungsboard in diesem Forum:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

und dort zur Anregung:

Erinnerungsschreiben, Muster, Gerichtsvollzieher / Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg102704.html#msg102704

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.0.html   

PS: "Einen Ring, sie zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden"
http://www.derherrderringe.de/geschichte/gedicht/
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: pinguin am 07. März 2017, 08:38
(ich war kürzlich in einer Wagner-Oper
Das ist genauso schwer verdaulich wie Bach. Von Wagner hab' ich hier daher auch nur den Tannhäuser sowie Tristan und Isolde, freilich auf bespielt gekaufter DVD.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Leo am 07. März 2017, 13:24
ABER wenn der GV 3 mal klingelt

Was meinst Du, Patricius, was ist das größere Problem? Der GV, oder die Drohung, einen GV kommen zu lassen?

Siehe dazu

Fachverband der Kommunalkassenverwalter Niedersachsen: Informationsveranstaltung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22243.msg142289.html#msg142289
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Patricius am 07. März 2017, 15:18
Ich meine, und das ist nur meine Sicht der Dinge:
Wenn der GV mir unmissverständlich, nach den obligatorischen Anschreiben zu verstehen gibt, er werde vollstrecken dann bin ich raus.
Klar nicht beim ersten Anschreiben, deswegen lass ich ihn ja 3 mal "Klingeln", ich schreib mich ja nicht bis zum Generalstaatsanwalt hoch um dann beim ersten Brief vom Vollstrecker einzuknicken.

Noch ist ja nichts passiert und Zeit, die ersten beiden Rechnungen, als Bescheide getarnt sind zurückgewiesen. Widerspruchsrechnungen erwarte ich so bald nicht...
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 07. März 2017, 15:28
@Patricius

Auch wenn der GV kommt, musst Du nicht "raus" sein. Meine fiktive Person kann sich einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis auch nicht leisten, sie hat letztendlich beim GV bezahlt und kämpft weiter gegen das Unrecht. Das unter Zwang erpresste Geld bekommt man wahrscheinlich eher wieder als das freiwillig bezahlte.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: Capitano123 am 11. Dezember 2018, 21:03
...und..schon was zurückbekommen?

Danke für nen aktuellen Status.
Dankeschön
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. Dezember 2018, 21:15
Was soll die blöde Frage? Zuerst muß einmal ein Gericht den Staatsfunkzwangsbeitrag für unrechtmäßig erklären.
Titel: Re: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 11. Dezember 2018, 23:18
Was soll die blöde Frage? Zuerst muß einmal ein Gericht den Staatsfunkzwangsbeitrag für unrechtmäßig erklären.

Das wird aber mit Sicherheit kein deutsches Gericht sein.
Das sollte doch nun wirklich jedem klar sein, seit dem Bruder-Urteil vom 18.07.2018.