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Autor Thema: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung  (Gelesen 140695 mal)

n
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Dazu auch:

Zitat
Ermittlungsverfahren

Sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei - durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (zum Beispiel durch eigene Wahrnehmungen oder durch einen Pressebericht) - davon Kenntnis erhält, daß möglicherweise eine Straftat begangen wurde, muß sie ein Ermittlungsverfahren einleiten. Die StPO räumt der Strafverfolgungsbehörde kein Ermessen ein. Nur bei Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens von der Verfolgung absehen. Das Ermittlungsverfahren endet - aus Sicht des Beschuldigten - im schlimmsten Fall mit der Anklageerhebung und der Überleitung in das Hauptverfahren.
Einstellung des Verfahrens

Das Ermittlungsverfahren muß natürlich nicht in jedem Fall zur Anklageerhebung führen; die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch vorher einstellen. Eine Einstellung des Verfahrens kommt immer dann in Betracht, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt - entweder weil dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder weil er schlicht „unschuldig“ ist.

Aber auch wenn sich im Zuge der Ermittlungen herausstellt, daß dem Beschuldigten nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu machen ist, kann das Verfahren eingestellt werden.

Ist das Verschulden sehr gering besteht und deswegen kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, wird ohne weiteres eingestellt.


Quelle:
http://www.kanzlei-hoenig.de/home/mandanten-informationen/strafrecht/gang-des-strafverfahrens/

Dort auch weitere Info...


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K
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 710
... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.


"Grundsätzlich" heißt "in der Regel" und was heißt dann in der Rechtssprechung Grundsätzlich für den normalen Menschen?

Das heißt dann JA=eventuell und NEIN = vermutlich?
Cool, das die eine ganz andere Sprache haben als Bürger, sehr taktisch, das bedeutet das alles was anderes bedeutet als man im allgemeinen vermutet.


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Zitat
Für jede Wohnung existiert offiziell nur ein Inhaber und nur dieser allein hat für seine auf ihn gemeldete Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Alle anderen Mitbewohner sind m.E. davon nicht betroffen und bleiben nassauernd außen vor.

Was ist wenn der Inhaber von den Mitbewohner auch Anteile haben will dir sich aber weigern? Muss der Inhaber dann die Mitbewohner verklagen? Ich stell mir das witzig vor wie man sich dann in die Haare bekommt, wenn einer Verweigert aber der Inhaber zahlen will und muss.


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r
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Hat nun schonmal jemand einen Strafantrag gestellt? Was kam denn zurück ?  Ich bin dabei einen zu verfassen.


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D
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Hat nun schonmal jemand einen Strafantrag gestellt? Was kam denn zurück ?  Ich bin dabei einen zu verfassen.

Ja,
habe ich.
Die Staatsanwälte wimmeln das ab.

Das Problem ist, dass ich zwischen dem ARD Intendanten und Staatsanwalt keine Verbindung herstellen kann (XING etc.).
Vermutung:
man kennt sich aus der Uni?


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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

G
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War bei mir auch so. Die Staatsanwaltschaft ermittelt lieber gegen einen armen Teufel der sich was zu essen gestohlen hat, als gegen die GEZ Mafia.


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Mir ist eine Person bekannt, die gegen einen Mitarbeiter des BS Strafanzeige gestellt hat. In diesem Fall würde mit Ermittlungen begonnen. Das zuständige KHKommissariat ermittelte jedoch 'ins Leere': anstelle des Beschuldigten wurden nicht Beteiligte befragt und auf derem Aussage hin wurden die Ermittlungen eingestellt. Empfehlenswert ist ein Antrag auf Akteneinsicht. Ich glaube daraus entnehmen zu können, dass die Ermittlungen absichtlich falsch oder zumindest nachlässig begonnen wurden. Stichwort Kölner Klüngel...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2016, 10:21 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

r
  • Beiträge: 4
Hat man auch schon gegen die Unterzeichner des Rundfunkstaatsvertrags Zwischen den Ländern  Strafanzeige erhoben, da hier ja ein Vertrag entstanden ist zu lasten Dritter....  Dies geht ja nachweislich hervor. ... und Verträge zu lasten Dritter sind rechtswidrig und unwirksam.  Das geht in der Wirtschaft ja auch nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 00:37 von Bürger«

n
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Zitat
Es handelt sich aber nicht um einen Vertrag im zivilrechtlichen Sinne sondern um einen Vertrag zwischen den einzelnen Bundesländern. Hintergrund ist, dass in Deutschland die Bundesländer über eigene Gesetzgebungskompetenzen verfügen (Art. 70 GG), so beispielsweise über die Regelung des Rundfunks. Da Rundfunkwellen aber nicht an Ländergrenzen enden, müssen sich die Bundesländer auf gemeinsame Regelungen einigen. Die Regelungen werden sodann in sog. Staatsverträgen geregelt. Die jeweiligen Landesparlamente übernehmen diesen Staatsvertrag dann durch ein Transformationsgesetz in ein eigenes Landesgesetz. Die Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag, der RBStV, ist somit ein ganz normales Gesetz und kein Vertrag zu Lasten Dritter.
Quelle: http://www.mimikama.at/allgemein/ist-der-rundfunkbeitrag-illegal-des-deutschen-beliebtes-streitthema-betrachtung/

wird übrigens auch hier nochmal erklärt ->
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


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K

Karl Martell

Ich, Karl Martell, lebe im Norden, dort, wo die Einheimischen schon immer ziemlich renitent waren. Sie trotzten gegen den dänischen König und versumpften das Land, wo sie gegen die "Schwarze Garde" kämpften und diese besiegten (Nicht zu verwechseln mit den "Blackwater" Söldnern, aber auch bezahlte Söldner.

Anfang Januar 2016 bekam ich vom Beitragsservice NDR Norddeutscher Rundfunk einen Widerspruchsbescheid: Sehr geehrter Herr Martell* , ihre Widersprüche vom *** und vom *** weisen wir zurück.

Erstaunlicherweise waren diese Zeilen, denen noch eine ganze Menge Text folgte, von zwei Personen persönlich unterschrieben. Also ohne Einschränkungen wie "im Auftrag" oder "in Vetretung".

Daraufhin habe ich diesen Text entworfen und ungefähr eine Woche lang immer wieder bearbeitet, um mich schließlich auf des meiner Meinung Wesentliche zu beschränken.

Ich kopiere ihn einmal versuchsweise hier herein, die Namen laß ich weg, und bitte darum, einmal zu schauen, ob ich meinem selbst gestellten Anspruch auf diese Weise gerecht geworden bin.

Morgen, Mittwoch, den 20. Januar 16 will ich das Teil persönlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben. Here we go:


Zitat
Kiel, den 20. Januar 2016

Karl Martell*, Rendsburger Landstraße 51, 24113 Kiel

An die Staatsanwaltschaft Kiel, Schützenwall 31, 24114 Kiel

Betreff: Anzeige und Strafantrag wegen Amtsanmaßung

Sehr geehrte Damen und Herren, am 6. Januar 2016 erhielt ich einen Widerspruchsbescheid des Servicebüro des NDR.
Unterzeichner des an mich gerichteten Widerspruchbescheides des NDR-Beitragsservice Hamburg, Rothenbaumchaussee 132-134, sind H.******* und Frau *******.

Das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen Servicebüro des NDR Hamburg besitzt keine Behördeneigenschaft. Durch die Versendung eines Widerspruchsbescheids ist daher der Tatbestand der Amtsanmaßung nach Paragraph 132 StGB erfüllt.

Zitat: Erhebt der Widerspruchsführer einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung bei der ausstellenden Behörde, so hat diese ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Im Anschluss erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, in dem sie in der Regel eine ausführliche Begründung ihrer Entscheidung beifügt.

In Ihrem Anschreiben vom 6. Januar 2016 schrieb mir das Servicebüro des NDR Hamburg in Vortäuschung einer Behördeneigenschaft:
„Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet“:
Einen Widerspruch gegen die Forderungen des Inkassounternehmen NDRServicebüro habe ich aus folgendem Grund bisher nicht eingelegt und werde es auch in Zukunft nicht tun: Das NDRServicebüro als ein Inkassounternehmen des NDR besitzt keine Behördeneigenschaft,  somit fehlt die rechtliche und gesetzliche Grundlage zur Erteilung eines Widerspruchsbescheids.

Zwar kennt das Schleswig-Holsteinische LvwG  eine Beleihung mit Behördeneigenschaft, die in Paragraph 24  LvwG definiert wird:
§ 24 Übertragung von Aufgaben auf natürliche und  juristische Personen des Privatrechts.
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
Von einer entsprechenden Übertragung oder Beleihung der Behördeneigenschaft auf Grund eines Gesetzes für das Inkassounternehmen des NDR, hier Servicebüro genannt durch ein schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz ist mir nichts bekannt. Selbst wenn sie erfolgt wäre, hätte sie keine Rechtskraft erlangt. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist eine entsprechende Veröffentlichung nicht erfolgt, die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung nach dem Zitiergebot ist nicht erfolgt.
Ich stelle noch einmal fest: Das Servicebüro des NDR ist das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen der vorher genannten Rundfunkanstalt.

Das bedeutet: Das Servicebüro des NDR ist keine Behörde und kann als privates, nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen besitzt keine Behördeneigenschaft. Das Anschreiben des Servicebüro vom 6. Januar versucht indes, durch die Formulierung Widerspruchsbescheid den Anschein einer Behördeneigenschaft zu erwecken.
Noch einmal: Nur eine Behörde kann einen Widerspruchsbescheid erlassen, nicht jedoch das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen des NDR Hamburg, hier als Servicebüro bezeichnet.
Damit ist der Tatbestand der Amtsanmaßung durch die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides H. xxxx und S.xxxx erfüllt.

Amtsanmaßung
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung im §132 StGB geregelt, der folgenden Wortlaut hat: „Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Aus den vorgenannten Gründen begeht der Beitragsservice eine Amtsanmaßung, weil er unbefugt Bescheide erlässt. Hiermit erstelle ich Anzeige und stelle Strafantrag gegen ******* und ******* bei der Staatsanwaltschaft in Kiel.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Karl Martell*

Anlage: Die Kopie des Widerspruchbescheids vom Beitragsservice NDR Seiten 1-4

* Karl Martell ist der nickname, unter dem ich mich gestern in diesem goilen Forum angemeldet habe


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Es wurde schon des öfteren versucht, Strafanzeigen zu stellen. Mit einer so guten Begründung und im entsprechenden Bundesland könnte es diesmal klappen. Aber dennoch, es wird wohl niemand hier im Forum drauf wetten.


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Das bedeutet: Das Servicebüro des NDR ist keine Behörde und kann als privates, nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen besitzt keine Behördeneigenschaft.
...
Damit ist der Tatbestand der Amtsanmaßung durch die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides x. xxxxxxxxxx und y.yyyyyyyy erfüllt.


Moin moin,

der rote Satz ergibt keinen Sinn; die Namen sollte ein Moderator unkenntlich machen  8)

Ansonsten: gutes Gelinegen !!

Gruß
Kurt


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P
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Zitat
die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides H. xxxxx und S.xxxx

Eine Person X geht mal davon aus, auch wenn es nicht angegeben ist, dass die Namen H. xxxx und S.xxxxx wie
Karl Martell* entsprechend frei erfunden sind, anderenfalls, sollten diese noch entfernt werden.

Die Widerholung des gleichen Sachverhalts ist realtiv oft.

Besser wäre doch die Überprüfung der Behauptung auch noch zu fordern, statt zu erklären, dass dies feststeht, oder hat eine Person A, diese Feststellung bereits vollumfänglich überpürft? Aus Sicht einer Person X, ist das Anliegen zunächst eine Behauptung, welche seitens der Stelle, wo der Strafantrag gestellt wird, überprüft werden soll.
Hat eine Person A sich die Behördeneigenschaften des Schreibbüros entsprechend schon vorlegen lassen?
Wenn nicht sollte diese Forderung mit in den Antrag, also das als Nachweis, dass keine Amtsanmaßung vorliegen kann, der nachprüfbare Nachweis der Behördeneigenschaft zu erbringen ist.

Gleichzeitig kann das Schreibbüro mit dem Nachweis beauftragt werden, das hoheitliche Handeln nach dem Grundgesetz zu belegen.

Siehe Muster bei
http://rundfunkbeitragsklage.de/info


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2016, 21:16 von Viktor7«

  • Beiträge: 7.255
wie Karl Martell*
Daß der Begründer der Karolinger frei erfunden ist, darf bezweifelt werden; Karl Martell, ehemaliger Hausmeier am Hofe der Merowinger -> https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Martell;


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