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Autor Thema: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung  (Gelesen 147732 mal)

s
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Behörde

Verwaltungsbehörde, monokratische

Stelle, die als Organ des Staates (Bund, Land) oder eines selbstständigen Verwaltungsträgers (z. B. Gemeinde) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Behörden werden durch organisationsrechtliche Vorschriften geschaffen und haben diejenigen Aufgaben und Befugnisse, die ihnen die Zuständigkeitsordnung nach sachlichen, instanziellen und räumlichen Kriterien zuweist. Behörden sind als Organe von Rechtspersonen selbst nicht rechtsfähig, haben also nicht eigene Rechte und Pflichten des materiellen Rechts. Deshalb wird im Verwaltungsprozess die Klage grundsätzlich nicht gegen die B. gerichtet, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern gegen den dahinter stehenden Rechtsträger (z. B. Bundesrepublik Deutschland, Land Hessen). Etwas anderes gilt nur, wenn das betreffende Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt (§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung). Je nachdem, ob der behördliche Wirkungskreis durch eine Person (z. B. Regierungspräsident, Landrat, Bürgermeister) oder durch mehrere Personen (z. B. Gemeinderat, Prüfungsausschuss) wahrgenommen wird, werden monokratische und kollegiale Behörden unterschieden.


Quelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21909/behoerde

Behördengliederung:

http://www.schaer-info.de/kap3/behoerdengliederung.pdf

Mit Verlaub, aber was zum Henker ist dieser "Beitragsservice"?  :o Dass er ein "nicht rechtsfähiges" Etwas ist, wissen wir bereits. Und weiter? Ich vermute, dass alles explizit derart nebulös gestaltet  wurde, damit niemand mehr so richtig durchblicken kann. Soweit ich mich erinnern kann, stand sogar in einem der Tübinger Beschlüsse drin, dass der "Beitragsservice" keine Behörde ist.

Wie dem auch sei, dieser Strafantrag ist Gold wert. Wer ihn nicht bei der Staatsanwaltschaft stellt, ist selbst schuld.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es gibt auch noch die Abteilungen "Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen)

Zitat
Der Beitragseinzug ist wie bisher zentral und dezentral organisiert. Zentral durch die Gemeinschaftseinrichtung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ), dezentral durch die Abteilungen "Beitragsservice“ der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen).
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/zwoeltes_2.html

Bei den Rundfunkanstalten der ARD bestehen neben der GEZ Rundfunkgebührenabteilungen. Der Innendienst ist operativ in den Bereichen Kundenbetreuung, Marketing/Kommunikation sowie justitiarer Dienstleistungen tätig. Daneben hat der im Wesentlichen aus freien Mitarbeitern bestehende Beauftragtendienst die Aufgabe der örtlichen Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Erfüllung der Rundfunkgebührenpflicht.
Quelle: http://www.kef-online.de/inhalte/bericht18/zwoeltes_2.html

Wenn dezentrale Beitragsservice nicht der Rundfunkanstalt angehört, dann kann man vielleicht das hier übernehmen-->
Zitat
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

s
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Auch hier stellt sich für mich zumindest die Frage:
nicht-rechtsfähige Einrichtung = "Mitglied" in einer europaweiten "Association"
> mit welchen "Befugnissen"?!?
> durch wen "legitimiert"?!?
> wie/ durch wen finanziert?!?
> taucht dieses über die inländischen Aufgaben hinausgehende Engagement in irgendeiner Weise in den Geschäftsberichten auf?
> und wie kann nicht-rechtsfähiger "Beitragsservice" eigentlich "verantwortlich" für "Inhalte" sein?!?


Nicht nur "Mitglied" dieser "Association", sondern gleichermaßen auch "Veranstalter" derselbigen.

http://www.broadcastingfee.com/imprint/index_eng.html

Von "Beitragsservice" lernen (wie "people" "erzogen" werden können), heißt siegen lernen.  :P

Founded in 2006, the BFA is the association of European broadcasting (license) fee organizations. These organizations collect the license fee for broadcasting reception equipment (mainly radio and TV) in their countries, and educate people about the need to buy a radio and/or TV licence – through advertising, community relations and direct communications.

Da bleibt mir regelrecht die Spucke weg.  :o

Und schaut Euch bei Gelegenheit auch diese Stellenanzeige genau an.

http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1745/H_108_2015Volljuristen_innenBeitragsrecht.pdf

Fällt Euch etwas auf?  ;)


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Nur mal nebenbei, weil das Wort "Behörde" in Bezug auf LRA verwendet wird.

All die Rundfunkanstalten in der BRD sind auch keine Behörden sondern Anstalten des öffentlichen Rechts
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

ob die Anstalten des öffentlichen Rechts und Behörden gleiche Macht besitzen? sprich Bescheide erlassen zu dürfen? kein Plan.

Was den BS betrifft ist diese Einrichtung nie eine Behörde gewesen, daher ist der Strafantrag vollkommen angemessen.
Vielen Dank an die Beteiligten!


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Was den BS betrifft ist diese Einrichtung nie eine Behörde gewesen, daher ist der Strafantrag vollkommen angemessen.

Gut, dann müsste der Begriff "Behörde" bezugnehmend auf den "Beitragsservice" ersetzt werden. Aber wodurch?


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Fällt Euch etwas auf?  ;)

dass die Stelle auf zwei Jahre befristet ist  (#)


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Der BS ist ein Rechtsdienstleistungsunternehmen (Bereich Inkasso) und an das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gebunden. Er arbeitet im Auftrag der zuständigen LRA und müßte darum eigentlich diese als Auftraggeber angeben, was er nicht tut.


Die glauben doch nicht ernsthaft, daß sie ihre Volljuristen bzgl. Beitragsrecht nur zwei Jahre lang brauchen, außer sie geben vorher auf. Wir tun es nicht!  >:D


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

r
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Was den BS betrifft ist diese Einrichtung nie eine Behörde gewesen, daher ist der Strafantrag vollkommen angemessen.
Gut, dann müsste der Begriff "Behörde" bezugnehmend auf den "Beitragsservice" ersetzt werden. Aber wodurch?

Hier auch nochmal ein anderes Statement:

[...] Bei der Behördenfunktion geht es jedoch nicht darum, staatliche Sanktionen, etwa im Strafverfahren, zu ermöglichen (BT-Drs. 13/7774, Seite 31). Nun darf gefragt werden: Welches Interesse verfolgt die GEZ mit der Datenbeschaffung? Sie benötigt die Daten vorrangig für Maßnahmen, die durchaus Sanktionscharakter haben, sodass vor diesem Hintergrund äußerst fraglich ist, ob die GEZ eine Behörde i.S.v. § 40 Satz 1 des Postgesetzes ist. Die GEZ jedenfalls sieht sich nicht als eine Behörde. Auf Ihrer Internetseite schreibt diese in der Selbstbeschreibung (Stand Juli 2012): „Viele glauben, die GEZ sei eine staatliche Behörde oder gehöre zur Post. Das ist ein Irrtum.“


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Fällt Euch etwas auf?  ;)
dass die Stelle auf zwei Jahre befristet ist oder?

Nein.

Zitat
• wenn Sie die Bearbeitung von Widersprüchen auf Beitrags-, Freistellungs- und Befreiungsbescheiden reizt.

Ich dachte, dass die Widersprüche von den jeweiligen Rundfunkanstalten bearbeitet werden, da die Widerspruchsbescheide aus dieser Richtung kommen.

Zitat
• wenn für Sie die Unterstützung der Landesrundfunkanstalten in Klageverfahren wegen Rundfunkbeitrags- und Befreiungssachverhalten, insbesondere durch Stellungnahmen zum Klagegegenstand und die Bearbeitung des Beitragskontos nach Abschluss der Klage eine spannende Herausforderung darstellt.

In wie weit ist die juristische Unterstützung eines nicht rechtsfähigen Etwas rechtlich relevant?  :o Spannende Herausforderung?  ;D

Zitat
• wenn Sie Freude daran haben, Klageerwiderungen in Klageverfahren auf Anordnung der Landesrundfunkanstalten zu erstellen.

Ja, aber bitte "nur" auf Anordnung!  ;D ;D ;D :-* Und immer Freude daran haben!  ;D

Zitat
• wenn Sie die Bearbeitung rechtlich schwieriger Vorgänge und die rechtliche Beratung aller Funktionseinheiten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug reizt.

Ja, ja, die Vorgänge sind schwierig und bis jetzt habt Ihr so gut wie alles "niederbügeln" können. Bis jetzt.

Zitat
Persönliche Voraussetzungen:
Sie zeichnen sich durch Ihre selbstständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise aus. Sie überzeugen durch Ihre schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit. Des Weiteren sind Sie gewohnt, sowohl eigenständig als auch teamorientiert zu arbeiten. Unternehmerisches Denken ist für Sie selbstverständlich.
Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen runden Ihr Persönlichkeitsbild ab.

 :o

Allein aufgrund solcher nichtssagenden Floskeln würde ich mich bei einem Unternehmen wie der "Beitragsservice" niemals bewerben.

Konfliktfähigkeit?

Der Begriff der Konfliktfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, eine Auseinandersetzung aufzunehmen, konstruktiv zu bewältigen und nach Möglichkeit bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Die Bewältigung von Konflikten impliziert dabei nicht nur die Suche nach einer angemessenen Lösung, sondern auch das Schaffen einer Basis, die gute Beziehungen, Toleranz, Offenheit und den Aufbau einer fairen Streitkultur befördert.

Danke für den Lacher!  ;D


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
So sehr uns der BGH-Beschluss vom 11.Juni auch runtergezogen haben mag:
Zitat
"Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57)."
(BGH vom 11.Juni 2015, RN 19)

Ein nicht rechtsfähiges Unternehmen kann demgemäß auch keine Widerspruchsbescheide erlassen, da diese erstens von einer Behörde erlassen werden müssen. Der Widerspruch leitet das Vorverfahren ein (§ 69 VwGO), wodurch der BS durch Erlassen eines Widerspruchsbescheids sich in das Verfahren einklinkt, was er nicht darf, da er nicht rechtsfähig ist.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
@sonne 2016

Es gibt Unterschied zwischen bearbeiten, verwalten etc. und erlassen. Der BS darf sicherlich Widersprüche etc. bearbeiten und weiterleiten, allerdings "erlassen" dürfen die nicht, sprich Bescheide/Widerspruchbescheide.




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... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.


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dimon, ja, das weiß ich.

Kamen/kommen die Bescheide/Widerspruchsbescheide tatsächlich von den jeweiligen Rundfunkanstalten?   ??? Mein Festsetzungsbescheid kam, nur als Beispiel, direkt aus Köln. Alles dem Briefumschlag zu entnehmen.  ::) ;)


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"   Ja, aber bitte "nur" auf Anordnung!  ;D ;D ;D :-* Und immer Freude daran haben!  ;D   "

Das ist so ne Sache mit der Anordnung.
Diese existiert sozusagen pauschal - allgemein, aber niemals Personenbezogen --- besser Nummernbezogen, denn dort wird man mit der Beitragsnummer geführt.

Mister X hat da mal bei der LRA nachgefragt.
Was ist dabei rausgekommen?
Sinngemäß:
Ja, da wenden Sie sich mal an den BS, die sind dafür zuständig. Tel-Nr ist die bekannte Mehrwertnummer.
Mr. X wollte die zuständige Rechtsabteilung der LRA sprechen. Auch die sind nicht zuständig.

D.h., dass die LRAs absolut nichts mit der ganzen Geschichte zu tun haben. Die halten sich dezent raus.
Das regelt alles im Alleingang der BS und beruft sich auf die jeweilige LRA, indem das LOGO der LRA einfach links oben hin kopiert wird.


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... Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). ...

Viktor, hier wird der Begriff "grundsätzlich" im juristischen Sinn verwendet.

Unter http://www.rechtslexikon.net/d/grunds%C3%A4tzlich/grunds%C3%A4tzlich.htm findet sich dazu folgende Erläuterung: 

"Grundsätzlich

hat in der Rechtssprache eine andere Bedeutung, als in der Umgangssprache. In der Umgangssprache wird es meist im Sinne von "ausnahmslos" gebraucht (z.B. "grundsätzlich nicht" = "nie", "auf keinen Fall"); dagegen bedeutet "grundsätzlich" in der Rechtssprache: Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen, also: "in der Regel". "

Und genau das findet in diesem Fall statt, wenn Bescheide "ausnahmsweise" nicht von der LRA, sondern vom BS erlassen werden.
Hier muss man sich also auf eine Diskussion einstellen, welche klärt, ob es sich hier noch um Ausnahmen handelt oder eben nicht.

Genau das ist es. Entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlässt der Beitragsservice in der Regel die Bescheide. Siehe dazu die Zitate aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservice im ersten Beitrag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2015, 00:38 von Viktor7«

 
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