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Autor Thema: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung  (Gelesen 147728 mal)

G
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Wäre der "Beitragsservice" Teil der Rundfunkanstalten, würden nicht gesonderte Gehaltstarifverhandlungen der Mediengewerkschaft VRFF für die Beschäftigten des "Beitragsservice" mit einer Tarifkommission des WDR geführt werden https://vrff.de/1-gehaltstarifverhandlungsrunde-wdrbeitragsservice/.

Außerdem erbringt der "Beitragsservice" Rechtsdienstleistungen (z.B. Entscheidung über Befreiungen von der "Beitrags"pflicht nach § 4 RBStV, insbesondere auch Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
Explizit lt. Gesetz die Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt zu erbringen.
Also kann der "Beitragsservice", um eine erlaubte Rechtsdienstleistung zu erbringen, nur ein von den Landesrundfunkanstalten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetes Unternehmen oder Zusammenschluss sein, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) https://dejure.org/gesetze/RDG/8.html.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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r66

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Da die Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen auch derselben Überzeugung sind, dass der Beitragsservice illegale Amtsanmaßung betreibt, beteiligen sie sich auch nicht an den Vollstreckungsverfahren.

So wurden die finanzklammen Kommunen oder Finanzämter von den Landesregierungen "gezwungen" was der Zoll erfolgreich zurück weisen konnte.

Gibt es dafür irgendeine belastbare Quelle? Ich kann leider nichts finden.

Danke & Grüße,
r66


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H
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Zur Quelle wegen der Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen:

Dazu hat Person A von Person B nur eine vertrauliche innerdienstliche Information erhalten.  Person B würde erhebliche Nachteile erleiden,  wenn seine Aussage öffentlich gemacht wurde.

Person B hat sich allerdings bereit erklärt,  ihre Aussage als Zeuge vor Gericht zu Protokoll zu geben, falls Person A in ein Klageverfahren in einem anderen Bundesland gerät.

Wieweit Person B auch für andere Gerichtsverfahren in Sachen Beitragsservice als Zeuge zur Verfügung stehen würde, will Person A in den nächsten Wochen zu klären versuchen.


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r
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Hier mal der Strafantrag als Word-Vorlage-Muster, muss nur noch der Absender (in der Kopfzeile und über dem Empfänger für das Brieffenster), der Empfänger (zuständige Staatsanwaltschaft) sowie Ort und Datum ergänzt werden. Unter der Grußformel ebenfalls den Namen ändern. Ausdrucken, unterschreiben, abschicken und schauen was passiert  :D

Umso mehr mitmachen, desto besser.


EDIT Moderator:
Datei vorübergehend entfernt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2015, 22:24 von Viktor7«

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r66

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Zur Quelle wegen der Hauptzollämter in Sachsen und Thüringen:

Dazu hat Person A von Person B nur eine vertrauliche innerdienstliche Information erhalten.  Person B würde erhebliche Nachteile erleiden,  wenn seine Aussage öffentlich gemacht wurde.

Person B hat sich allerdings bereit erklärt,  ihre Aussage als Zeuge vor Gericht zu Protokoll zu geben, falls Person A in ein Klageverfahren in einem anderen Bundesland gerät.

Wieweit Person B auch für andere Gerichtsverfahren in Sachen Beitragsservice als Zeuge zur Verfügung stehen würde, will Person A in den nächsten Wochen zu klären versuchen.

Ja, nö - keinen Zwang :-) - hätte ja sein können, daß uns was entgangen ist. - Danke


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Wäre der "Beitragsservice" Teil der Rundfunkanstalten, würden nicht gesonderte Gehaltstarifverhandlungen der Mediengewerkschaft VRFF für die Beschäftigten des "Beitragsservice" mit einer Tarifkommission des WDR geführt werden https://vrff.de/1-gehaltstarifverhandlungsrunde-wdrbeitragsservice/.

Außerdem erbringt der "Beitragsservice" Rechtsdienstleistungen (z.B. Entscheidung über Befreiungen von der "Beitrags"pflicht nach § 4 RBStV, insbesondere auch Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV).
Explizit lt. Gesetz die Entscheidungen über Härtefallanträge nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt zu erbringen.
Also kann der "Beitragsservice", um eine erlaubte Rechtsdienstleistung zu erbringen, nur ein von den Landesrundfunkanstalten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetes Unternehmen oder Zusammenschluss sein, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) https://dejure.org/gesetze/RDG/8.html.

@Greyhound
Das ist sehr interessant, was du da schreibst.

"   Also kann der "Beitragsservice", um eine erlaubte Rechtsdienstleistung zu erbringen, nur ein von den Landesrundfunkanstalten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetes Unternehmen oder Zusammenschluss sein,   " 

So in etwa stelle ich mir das auch vor und es würde dem entsprechen, was die da so treiben.
Nun steht aber auf nahezu allen Schreiben, die von denen kommen links oben eine LRA und in der Grußformel 'ihre LRA' . Es wird vorgetäuscht, wie wenn es von der LRA kommen würde.

Nun widerspricht doch die
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts
dem im Impressum stehenden
' nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ' ,
denn eine juristische Person ist voll rechtsfähig.
Oder sehe ich das falsch?


Mister X beabsichtigt auch einen Strafantrag zu stellen, da man seine Konten begrenzt hat mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Es fehlt nur noch das Zünglein an der Waage, das da wäre, dass man seine Konten plündert. Das ist bisher nicht geschehen.

Noch etwas zu den sog. Bescheiden.
Mr. X hat bis zum 01.01.2013 keinen rechtskräftigen Bescheid über eine Zahlung erhalten, was für ihn bedeutet, dass man das eben mal versäumt hat.
Kein Bescheid zum richtigen Zeitpunkt bedeutet für ihn auch keine Zahlungsverpflichtung.
Die Bescheide, die dann kamen, waren allesamt im Nachhinein erstellt. Was soll denn ein Bescheid im Nachhinein sein, wenn gar kein Bezugspunkt zu einem rechtzeitig erlassenen Bescheid vorliegt?
Das ist verm. einer der Tricks von denen, da die sich beim OGV darauf berufen und bei der Bank ebenfalls.
Wobei noch bemerkt werden muss, dass nicht mal ein Bescheid für Jan. 2013 erwähnt wird. Wie soll man auch, wenn keiner zum 01.01. vorlag? D.h. es kommt aber genau auf diesen Bescheid an, den es nicht gibt.
Mal sehen, was der OGV dazu zu sagen hat, wie der die Sache sieht?


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Stellt Euch mal vor. Ein engagierter Staatsanwalt gibt uns tatsächlich Recht und die "Bescheide" der eh. GEZ sind nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurden.
Den gibt es sicherlich. Wer wird wohl in diesem Land als erster den Haufen anzünden?

Ich hatte mal vor Monaten erwähnt (weiß ich nicht mehr in welchem Thread), dass meiner Ansicht nach alleine schon die "Zwangsanmeldung" zum Rundfunkteilnehmer verfassungswidrig sei, denn der RbStV regelt nicht diesen Punk!

Mit welchem Recht wird ein Bürger zwangsweise angemeldet und unter einer Beitragsnummer beim BS geführt? mir ist klar, es geht um Landesgesetz, warum aber ohne Unterschrifft eine Zwangsanmeldung vorgenommen wird habe ich bis heute nicht verstanden.
Viele haben ja auf Briefe nicht reagiert und wurden somit zu Schuldner, als ob das selbstverständlich wäre.

Was meint Ihr? Zwangsanmeldung rechtswidrig? ich rede jetzt nicht von Behördenstatus usw. Es geht mir nur um die Vorgehensweise gegenüber der Befölkerung, die nicht auf die Briefe geantwortet haben.
Ich will damit sagen, dass der BS kriminell handelt, was man der Staatsanwaltschaft nicht vorenhalten sollte.


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Nun widerspricht doch die
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts
dem im Impressum stehenden
' nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ' ,
denn eine juristische Person ist voll rechtsfähig.
Oder sehe ich das falsch?

Ich sehe das so: Die Landesrundfunkanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Landesrundfunkanstalten haben die Aufgabe, Rundfunk"beiträge" einzuziehen oder z.B. über Härtefallanträge zu entscheiden. Diese Aufgaben können die Landesrundfunkanstalten (im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes) auf ein hierfür gebildetes Unternehmen oder Zusammenschlüsse übertragen. Das hierfür gebildete Unternehmen oder der Zusammenschluss muss nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht rechtsfähig sein. Daher dürfte die nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung insoweit zur Rechtsdienstleistung berechtigt sein. 
Dann ist der "Beitragsservice" aber nicht Teil der Rundfunkanstalten, wie von Verwaltungsgerichten ungeprüft rezipiert.
Und insofern bedürfte es zur Rechtsklarheit einer eindeutigen Kundmachung eines Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnisses und es kann nicht einfach eine der neun Landesrundfunkanstalten auf der linken Seite und in der Grußformel aufgeführt werden und der "Beitragsservice" als Teil der Rundfunkanstalten angesehen werden.


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Das Thema, dass die Zwangsanmeldung illegal ist, gab es vor langer Zeit schonmal. Ergebnis:
Es gibt nur §9 RBStV, in dem geregelt wird, wie angemeldet werden kann. Es gibt keine weiteren Paragraphen, nicht in Gesetzen, nicht in Satzungen. Hier der Thread:
Thema: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59450.html#msg59450

Hier der passende §
RBStV § 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) (...)Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Das bedeutet, nirgendwo wird eine Zwangsanmeldung gerechtfertigt. Das haben die Intendanten einfach mal selbst so beschlossen, die sind ja recht bösartige Kreaturen, wie man inzwischen immer wieder festellt.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Greyhounds Ansicht kann ich nur voll und ganz teilen.
Was die Angabe des Vertretungsverhältnisses des BS für die LRA angeht, so denke ich, daß sie über § 11a Abs. 1 Satz 1 RDG geregelt ist:
Zitat
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
   1.    den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
Des Weiteren regelt § 20 RDG die Bußgeldvorschriften:
Zitat
§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
   2.    ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
   3.    einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
   4.    entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1.    entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

   2.    entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
   3.    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
   4.    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Was die Zwangsanmeldung angeht: Ein Verwaltungsakt muß von einer Behörde ausgehen. ( § 35 BVeVfG )
Ein Verwaltungsakt muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (zusätzlich zu den anderen, schon häufig thematisierten Formalia) ( § 37 Abs. 6 BVwVfg )
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

I
  • Beiträge: 434
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Aber wie überzeugst du den Richter, der sagen wird: "Jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag zahlen und die automatische Anmeldung wird nur vorgenommen, damit der Beitragsschuldner anhand einer Beitragsnummer zugeordnet werden kann."

Vielleicht sollte man in folgende Richtung auch mal überlegen. Wenn 4 Personen in einem Haushalt leben, wird nur eine Person zwangsangemeldet (wenn diese zahlt) und bekommt eine Nummer. Die anderen 3 dort wohnenden Personen bleiben aber außen vor und werden nicht zwangsangemeldet und bekommen auch keine Nummer. Wird da nicht auch wieder gegen den Gleichheitssatz verstoßen? Müssten nicht alle 4 Personen zwangsangemeldet werden?

In §2 (1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es: " Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Bedeutet für mich 4 Beitragsschulder pro Wohnung = 4 Zwangsanmeldungen und nicht ein Dummi zahlt und der Rest bleibt außen vor.


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Und insofern bedürfte es zur Rechtsklarheit einer eindeutigen Kundmachung eines
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Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnisses und es kann nicht einfach eine der neun Landesrundfunkanstalten auf der linken Seite und in der Grußformel aufgeführt werden und der "Beitragsservice" als Teil der Rundfunkanstalten angesehen werden.

Das ist genau das, was von allen bemängelt wird.
Lt. Meinung von Mr. X müsste dies explizit in den Schreiben drin stehen und nicht nur der Schriftzug reinkopiert sein.
Es gibt nur die Formulierung, dass sich die LRA des BS bedienen.
( Mr. X ist der Auffassung, dass es eher umgedreht ist, dass sich der BS eigene Gesetze schafft und sich der LRA bedient und macht, was er will )


Diese ' Pfändungs- und Einziehungsverfügung ' geht direkt von denen aus, da steht nur als Vollstreckungsgläubiger ( den es im Bundesland bei Mr. X aber nicht gibt ) die LRA und dann in der Grußformel die LRA und zwei Namen ( H.-J. Bod ... und C. Schi ... ) mit im Auftrag.
Da ist Mr. X der Meinung, dass das Amtsanmaßung ist und ' im Auftrag ' bei einer derart Handlung nicht gestattet ist.
Eine derartige Amtshandlung muss vom jeweiligen Verantwortlichen unterzeichnet sein und nicht von Auftragnehmern. Und wenn, dann müsste das klar und deutlich im Schreiben als solches hervorgehen. Da steht aber nichts drin.

Das eben will Mr. X zur Anzeige bringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2015, 18:23 von Bürger«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Das bedeutet, nirgendwo wird eine Zwangsanmeldung gerechtfertigt. Das haben die Intendanten einfach mal selbst so beschlossen, die sind ja recht bösartige Kreaturen, wie man inzwischen immer wieder festellt.
Bösartig werden diese zusehends, wenn die Sägen für deren vergoldete Stühle immer schärfer werden.
Vielleicht sollte man auch wieder mal verstärkt hinterfragen wie die Wahnsinnsgehälter vor allem der Intendanten zustande kommen und zu rechtfertigen sind. Allein dies ist doch schon eine selbstherrliche Amtsanmaßung, indem man sich diese Mondgehälter im eigenen Hause einfach mal so selbst erdacht und beschlossen hat . Keiner hat sich bisher ernsthaft gewagt diesen offensichtlichen Horror zu beanstanden.
Unsere Angie dürfte sich bei ihrem mickrigen Gehalt dagegen doch eigentlich recht vera..... vorkommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2015, 08:45 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Hat jemand diesen Strafantrag schon bei seiner zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht und gibt es eventuell schon Antworten?
Das würde mich brennend interessieren!
Diskutiert wird hierüber ja genug, aber hat es auch schon jemand getan?
Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

C
  • Beiträge: 342
In der Antwort des BS auf den Widerspruch finden sich ja oft die folgenden Sätze:

Zitat
"Entgegen Ihrer Auffassung läßt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf
als auch in der Namensgebung in der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen."
und abschl.
"Hiermit sehen wir ihr Anliegen als geklärt an"
Abgesehen davon, daß der BS hier eingenständig auf einen Widerspruch antwortet, der an die LRA gerichtet war, wird um den heißen Brei herum geredet.
Natürlich kann man die Rundfunkanastalt an dem Namen erkennen, der wie beschrieben aufgedruckt ist.
Darum geht es aber nicht.

Wenn man wirklich einen Strafantrag stellen will, dann kann man dem BS auch eine kurze Mittteilung zukommen lassen, sinngemaß:

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Ich hatte in meinem Widerspruch an die Landesrundfunkanstalt die Rechtmäßigkeit der erlassenen Festsetzungsbescheide angezweifelt.
Nachdem Sie mir dargelegt haben, daß die von Ihnen versendeten Bescheide nach Ihrer Auffassung rechtens sind, werde ich nun Strafanzeige wegen Amtsanmaßung gegegn Sie stellen.
Als nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der LRAs mögen Sie zur Betreibeung der Beiträge beauftragt sein, jedoch bedarf es zur Erstellung eines Bescheides einer eindeutigen Kundmachung des Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnisses und es kann nicht einfach eine Landesrundfunkanstalt auf der linken Seite und in der Grußformel aufgeführt werden.
MfG




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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

 
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