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Autor Thema: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung  (Gelesen 147631 mal)

V
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Strafantrag gegen den Beitragsservice (eh. GEZ) wegen Amtsanmaßung

Eine Recherche und Zusammenstellung der User Viktor7 und Knax:


Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft xyz,

es besteht der dringende Verdacht der Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ):

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wolf
Freimersdorfer Weg 6

50829 Köln
 
Daher stelle ich diesen Strafantrag.

Es überschreitet schon die Grenze des Legalen, wenn Rundfunkanstalten als "quasi" Behörden Verwaltungsakte in Form von Bescheiden ausstellen dürfen. Sie verstoßen als "quasi" Behörden mehrfach gegen die geltenden Gesetze.

Erinnern möchte ich dazu an das Urteil des BVerfG zur Staatsabhängigkeit des ZDF http://www.sueddeutsche.de/medien/urteil-zum-zdf-staatvertrag-kampfansage-ans-politbuero-1.1921324 wegen der Zusammensetzung der Gremien. Bei der ARD sieht es mit der Staatsunabhängigkeit nicht besser aus. Nicole Joens hat unter ihrem Mädchennamen Nicole Houwer Jahrzehnte Drehbücher für die öffentlich-rechtlichen Sender geschrieben und prangert das öffentlich-rechtliche System in ihrem Buch "Tanz der Zitronen" an. Sie bestätigt mit ihrer Aussage "politischer Einfluss ist die Norm" die vielen Vergehen.

Erinnern möchte ich auch an die Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11) zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung. Nur zwei Beispiele von ganz vielen:

Keine Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4896.0.html
http://forum.publikumskonferenz.de/viewforum.php?f=30&sid=218b6a83887d531a601923e982d10ae9

oder die bewussten Manipulationen der öffentl. Meinung zum Rundfunkbeitrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html

Die Liste der Gesetzesverstöße kann nach Belieben weiter fortgesetzt werden. Soll das etwa eine Behörde sein, die es mit dem Gesetz nicht so ernst nimmt?


Verdacht auf Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ)

Amtsanmaßung nach Creifelds, Rechtswörterbuch 10. Auflage:
Zitat
Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befaßt, z.B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung oder Diebstahl vor. Wegen unbefugten Uniformtragens vgl. § 132a StGB.


Im Folgenden möchte ich nun zeigen, wie der Beitragsservice die Amtsanmaßung begeht.

Auch wenn der s.g. Beitragsservice befugt ist, die Rundfunkbeiträge im Namen der Landesrundfunkanstalten als Inkasso einzutreiben, so ist er jedoch nicht befugt, Bescheide im Namen der Rundfunkanstalten zu erlassen.

Zitat
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten, auch nicht in der Satzung. Das geht auch nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren.

In dem Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Zitat
Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
Zitat
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst dafür nur Beitragsmitteilungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen "Schuldner".

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der jeweiligen Anstalt, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von der jeweiligen Anstalt ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung der eh. GEZ Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen.
Hier überführt sich das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) der Erlassung des Verwaltungsaktes "Beitragsbescheid" in seinem Geschäftsbericht 2014 selbst:

Zitat
S. Geschäftsbericht_2014.pdf des Beitragsservice (eh. GEZ)
[S.19:]
Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
...
[S.22:]
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
...
[S.22:]
Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

Sofern die Bescheide von den ö.-r. Anstalten in ihrer Eigenschaft als Behörde stammen würden, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsakte auf dem Briefpapier eines Dritten verfasst wurden, gleichgültig, ob es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelte oder nicht, da solche Verwaltungsakte nichtig wären.

Soweit argumentiert wird, dies geschehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, entbehrt dieses Argument jeglicher sachlichen Grundlage, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit der Begründung der Verwaltungsvereinfachung geheilt werden kann.

Hätte das Bundesverfassungsgericht einen Dritten gemeint, der Bescheide ausstellen dürfte, hätte es nicht konkret die zuständige Landesrundfunkanstalt im Urteil angeführt.

Damit ist der Bescheid nach §44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Bescheides vor. Auf diesen nichtigen Bescheiden presst der Beitragsservice (eh. GEZ) den Bürgern das Geld aus der Tasche, auch von Mio. Nichtnutzern der ö.-r. Programme.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

Aus den genannten Gründen begeht der Beitragsservice (eh. GEZ) eine Amtsanmaßung.


Weitere Begründungen:

Der Beitragsservice ist eine gemeinsame Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF und Deutschlandradio) mit Sitz in Köln. Er ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und somit keine juristische Person mit Rechten und Pflichten.

Soweit argumentiert wird, der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sei eine innerbehördliche Organisationseinheit, ist auch dies in der Sache falsch, da eine Zugehörigkeit des „Beitragsservice“ zu einer sowie zu einer einzigen Rundfunkanstalt nicht feststellbar ist. Sofern nämlich dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hoheitliche Aufgaben, z.B. des WDR übertragen werden, handelt der „Beitragsservice“ als eigenständige Behörde. Sie handelt nach außen hin in eigenem Namen.
Die Mitarbeiter des Beitragsservice (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 

Soweit argumentiert wird, der „Beitragsservice“ handele in fremdem Namen, z.B. im Namen des WDR, so geht dies allerdings aus den Bescheiden des Beitragservices nicht eindeutig hervor. Insbesondere kann ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger aus den Formulierungen innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, in welcher Art und Weise der „Beitragsservice“ tätig wird, zumal es ohne Weiteres möglich wäre, das Handeln in fremdem Namen tatsächlich ausdrücklich als solches zu benennen. Insofern zweifele ich die Beachtung des Offenkundigkeitsprinzips an. Dieses ist für die Wirksamkeit des Handelns in fremdem Namen maßgeblich. Dass der „Beitragsservice“ für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

Lässt ein schriftlicher Verwaltungsakt den Urheber nicht erkennen, kann der Bürger nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Schreiben überhaupt von einer Behörde stammt.

Soweit man der Auffassung ist, dass es genüge, wenn die erlassende Behörde im Briefkopf erkennbar sei, so gilt dies jedoch auch nur dann, wenn der Briefkopf eindeutig formuliert, d.h. wenn der Rückschluss aus dem Briefkopf eindeutig ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil zwei Absender im Briefkopf zu erkennen sind. Dies gilt umso mehr, als auf dem Briefumschlag der „Beitragsservice“ als Absender aufgedruckt ist. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“.


Behörde?

Es handelt sich bei der jeweiligen Anstalt (WDR, BR, SWR, ...) einerseits und dem „Beitragsservice“ andererseits um zwei unterschiedliche, eigenständige Organisationen.

Nach § 1 Absatz 4 VwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Der jeweiligen ö.-r. Rundfunkanstalt kommt Behördeneigenschaft zu, soweit sie im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe des Beitragseinzugs handelt.

Sie überträgt hoheitliche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Beitragsservice“ ist ein eigenständiger Inkassobetrieb, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.

In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor. Zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben handelt er eigenständig mit einem eigenen Budget, einem eigenen „Geschäftsleiter“ (derzeit wohl Dr. Stefan Wolf), verwaltet mehrere Millionen sog. „Beitragskonten“, zieht pro Jahr Abgaben in Höhe von mehr als sieben Milliarden Euro ein, und tritt nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ auf. Organe der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sind der Geschäftsführer einerseits und der Verwaltungsrat andererseits. Bloße innerbehördliche Organisationseinheiten weisen eine derartige Organisationsstruktur nicht auf. Eine Zuordnung der gemeinsamen Stelle ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar.

Sofern argumentiert wird, es handele sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde, ist diese Ansicht - zumal ohne jegliche Begründung bleibend - unzutreffend, weil es sich weder um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer Rundfunkanstalt noch um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer einzigen Rundfunkanstalt handelt. Sofern es sich bei dem „Beitragsservice“ lediglich um eine innerbehördliche Organisationseinheit handeln würde, bedürfte es auch keiner gesonderten, durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegten Aufgabenübertragung. Sofern es sich darüber hinaus bei dem „Beitragsservice“ nicht um eine eigenständige, passivlegitimierte Behörde, gar um eine innerbehördliche Organisationseinheit handelte, machte ihre Erwähnung als Widerspruchsgegner in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn. Jedoch auch sofern man annimmt, es handele sich bei dem Beitragsservice nicht um eine eigenständige Behörde, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als solche behandeln lassen, weil er gegenüber dem Adressaten nach außen auftritt wie eine eigenständige Behörde.

Zitat
„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“

Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.

Der Grad der Verselbständigung des „Beitragsservice“ ist gemessen an den tatsächlichen Gegebenheiten derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt oder bereits in eigenem Namen handelt, insbesondere dann nicht, wenn ein und dieselbe Widerspruchsbearbeiter des „Beitragsservice“ Widersprüche für unterschiedliche Rundfunkanstalten verfassen. In Zwangsvollstreckungsverfahren tritt der „Beitragsservice“ regelmäßig als Vollstreckungsgläubiger, d.h. in eigenem Namen, auf. Maßgebend kommt hierbei nicht auf die Sichtweise eines Rechtsexperten an, sondern auf die Sichtweise eines durchschnittlich Rechtskundigen.

Grundsätzlich erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid. Sie entscheidet also über den Widerspruch zu vorangegangenem Bescheid. Aufsichtsbehörde kann aber auch die Widerspruchsbehörde sein, die also gegenüber der „erstinstanzlichen“ Behörde die Aufsicht führt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Beitragsservice ist eigenständig und hat einen Geschäftsführer sowie einen Verwaltungsrat. Der Beitragsservice agiert bundesweit, die Rechte und Pflichten der Anstalt sind auf das jeweilige Bundesland begrenzt. 

Wenn nun ohne stichhaltige Begründung behauptet wird, der Beitragsservice ist ein Teil der jeweiligen Anstalt und damit eine Einheit, dann kann die nächsthöhere Behörde nicht die Anstalt sein. Sie führt wie gezeigt keine Aufsicht über den Beitragsservice. Eine Rundfunklandesbehörde führt keine Aufsicht über den bundesweit tätigen Beitragsservice.

Auch aus diesen Gründen kann der Beitragsservice nicht als Teil der Anstalt angesehen werden.

Die Rundfunkanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Da es sich in Angelegenheiten der Festsetzung des Rundfunkbeitrags um eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis handelt, ist die Rundfunkanstalt gleichzeitig Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde, d.h. sie ist sowohl für den Erlass von Bescheiden als auch für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig.

Die Rundfunkanstalt ist auch deswegen die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, weil bei der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde immer ein Widerspruchsbescheid und kein Abhilfebescheid zu ergehen hat. Das entspricht dem aktuellen Verfahren. Der Bürger bekommt einen Widerspruchsbescheid der betreffenden Anstalt des Landes und keinen Abhilfebescheid.

Aus den vorgenannten Gründen begeht der Beitragsservice eine Amtsanmaßung, weil er unbefugt Bescheide erlässt.

Mit freundlichen Grüßen
XXX


Anhang:
Bescheid des Beitragsservice



Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2019, 15:34 von Bürger«

s
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Hervorragend recherchiert, hervorragend argumentiert! Falls noch nicht abgegeben das Wort "Strafanzeige" unbedingt durch "Strafantrag" ersetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 17:24 von Viktor7«

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Sehr gut zusammengefasst und auch schlüssig!

Eine Frage! Wo wird denn diese Strafanzeige eingereicht?
 


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V
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  • Beiträge: 5.038
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_(Deutschland)

Gemäß § 158 Abs. 2 StPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht schriftlich gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Niederschrift gegeben werden. Im Internet über Online-Portale der Polizei erstattete Strafanzeigen erfüllen nicht das Schriftformerfordernis. Der Strafantrag ist bedingungsfeindlich. Grundsätzlich ist es nicht maßgeblich, ob der Antragsberechtigte explizit das Wort „Strafantrag“ benutzt, so lange sich aus seinem Vorbringen zweifelsfrei erkennen lässt, dass er die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Tat verlangt.
Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2015, 09:26 von Viktor7«

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Strafantrag gegen den Beitragsservices (eh. GEZ) wegen Amtsanmaßung
...
Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft xyz,

es besteht der dringende Verdacht der Amtsanmaßung durch den Beitragsservices (eh. GEZ). Daher stelle ich diesen Strafantrag.

Die "s" noch weg... 8)

Diese Ausarbeitung soll wohl als Vorlage dienen: also ran an den Speck > JEDER hier kann "seine" Staatsanwaltschaft anschreiben: die beissen nicht !

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 17:36 von Viktor7«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

V
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Korrigiert - Danke.


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px3

  • Beiträge: 113
Ich würde bei den beiden Beispielen zum Thema "Objektivität und Unparteilichkeit " noch einen dritten Link mit aufnehmen:
http://forum.publikumskonferenz.de/viewforum.php?f=30&sid=218b6a83887d531a601923e982d10ae9


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  • Beiträge: 2
Das mit dem Strafantrag finde ich super, aber.....  Solange die Behörden auf der Seite der LRAs und dem BS (GEZ) stehen, weil z.B. der Bruder des Richters XY  Intendant der LRA AB  ist, werden auch diese Anträge sowie Klagen immer abgewiesen werden, wie schon bisher immer passiert.Wir müssen andere Wege wählen, das sollte nochmals genau überlegt werden wie.


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K
  • Beiträge: 2.246
Das mit dem Strafantrag finde ich super, aber.....  Solange die Behörden auf der Seite der LRAs und dem BS (GEZ) stehen, weil z.B. der Bruder des Richters XY  Intendant der LRA AB  ist, werden auch diese Anträge sowie Klagen immer abgewiesen werden, wie schon bisher immer passiert.Wir müssen andere Wege wählen, das sollte nochmals genau überlegt werden wie.

Es geht hier nicht um EINEN Strafantrag - es sollten viele, gaaanz viele User hier solch einen Strafantrag abliefern !!!

hier findet sich der zuständige Staatsanwalt: http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php

Gruß
Kurt

https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_%28Deutschland%29


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

r
  • Beiträge: 35
Behörde?

Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.

In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor.

Das Unternehmen GEZ


Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.

Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Die GEZ ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Also die GEZ hatte zu seiner Zeit gesagt, sie sei keine Behörde?!
Quelle: https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html


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K
  • Beiträge: 810
Also die GEZ hatte zu seiner Zeit gesagt, sie sei keine Behörde?!
Quelle: https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html

Ob der Beitragsservice eine Behörde ist, ist durchaus rechtlich umstritten.

Dass der Beitragsservice eine Behörde ist, zeigt sich meiner Ansicht nach darin, dass ihm die Verwaltung des Gebührenaufkommens übertragen wird. Die Verwaltung des Gebührenaufkommens ist eine hoheitliche Aufgabe. Es ist ja nicht so, dass der Beitragsservice lediglich einzelne Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Er kümmert sich um sämtliche mit der Verwaltung des Gebührenaufkommens zusammenhängende Aufgaben, als da sind:

* die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen,
* die Beitragsveranlagung,
* die Beitragserhebung sowie
* die Vollstreckung.

Kira Tucholke, eine auch heute noch aktive Mitarbeiterin beim Beitragsservice in Köln, vertritt im Hahn/Vesting die Auffassung, der Beitragsservice sei ein "Teil der Rundfunkanstalt". Was damit genau gemeint ist, wird nicht näher ausgeführt. Dennoch findet sich, wenn man in der Juris-Datenbank den Suchbegriff "Teil der Rundfunkanstalt" eingibt, mittlerweile eine ganze Reihe von verwaltungsgerichtlichen Urteilen. Dies bedeutet, die Verwaltungsgerichte schreiben aus dem Hahn/Vesting einfach nur ab. Entlarvend daran ist, dass diese Urteile auch nicht näher darauf eingehen, was denn unter "Teil der Rundfunkanstalt" zu verstehen sei. Schließlich will man seine kostbare Zeit nicht damit verschwenden, selbst nachzudenken.

Ist der Beitragsservice möglicherweise als Eigenbetrieb "Teil der Rundfunkanstalt"?
Ist der Beitragsservice möglicherweise als Eigenorgan "Teil der Rundfunkanstalt"?
Ist der Beitragsservice möglicherweise als innerbehördliche Organisationseinheit "Teil der Rundfunkanstalt"?

Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice eine eigenständige Behörde, denn er ihm wird nicht nur die Verwaltung des Gebührenaufkommens übertragen, er verfügt darüber hinaus auch über eigene Organe. Der "Verwaltungsrat" ist das beschlussfassende Organ, die "Geschäftsführung" ist das ausführende Organ.

Meiner Ansicht nach findet sich in diesem Zusammenhang ein stichhaltiges Argument dafür, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet. Die gesamte Verwaltungsinfrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ähnelt der Infrastruktur der Finanzverwaltung doch recht stark. Auch die Verteilung des Beitragsaufkommens auf die einzelnen Sendergruppen ähnelt der Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
*hüstl* Hat mal jemand auf der GEZ-Seite auf "Ethik" geklickt? Wenn es nicht Realität wäre, wäre es ja fast schon wieder lustig!

Was den Behördenstatus angeht: Wie kann denn eine Verwaltungsgemeinschaft von Firmen eine Behörde sein? Der BS ist ein Dienstleistungsunternehmen und keine Behörde, auch wenn er im Auftrag der LRA arbeitet. Behörden nehmen ein öffentliches "Interesse" wahr (Finanzamt etc.).


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

g
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Ja, das ist schon mal wert, darüber nachzudenken, ob man das zur Anzeige bringt.

Mister X war eben ein wenig erbost, dass man seine Konten so einfach begrenzt hat.
Das will M X auch anzeigen.

Ich stell da mal Fragen:
" (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen
auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen
werden "

Die Bescheide, die M X bekommen hatte, waren allesamt im Nachhinein erstellt worden. Für 04 ... 06/2013 im Juli 13.
Es gibt keine Bescheide, die rechtzeitig ergangen sind.
D.h. für Januar 2013 hätte es einen Bescheid geben müssen, der bis spätestens 01.01.2013 beim Beitragszahler ankommt.


zu Behörde:
Es geht m.E. niergens so richtig hervor, wer was überhaupt ist.
Eine Behörde ist gegenüber M X weisungsberechtigt. Die LRA ist das aber nicht.
Behörden werden aus Steuermitteln finanziert. Behörden sind i.d.R. staatliche Einrichtungen.

Mister X sagt: Wer freiwillig zahlt, unterstützt dieses System, welches nur auf den eigenen Vorteil bedacht ist.
Das, was der sog. Beitragsservice da treibt, ist nicht mehr zu dulden. Die dürfen Inkasso betreiben, mehr aber auch nicht.
Und was darf ein Inkasso?
Ein Inkasso hat keinerlei Sonderrechte.

Treiben die nun Beiträge ein oder Gebühren???
Bei M X steht immer : Gebühren/Beiträge ,   na, was denn nun ???


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
"Kleine" Zusatzfrage noch in die Runde... ;)

Könnten diese Sachverhalte ggf. ebenfalls noch sachdienlich sein - und ggf. mit eingeflochten werden...?

Bradcasting Fee Association (BFA)
http://www.broadcastingfee.com/index_eng.html
Zitat
Many European countries have a public broadcasting system, besides private owned radio and TV stations. These broadcasting systems are governed by public law and financed through fees. This means that it is required by law to register and purchase a licence for all broadcasting reception equipment. The broadcasting corporations in those countries (or subsidiaries) are responsible for the collection and administration of the licence fees.

Founded in 2006, the BFA is the association of European broadcasting (license) fee organizations. These organizations collect the license fee for broadcasting reception equipment (mainly radio and TV) in their countries, and educate people about the need to buy a radio and/or TV licence – through advertising, community relations and direct communications.

BFA provides a communication platform for the national
organizations.

in Verbindung mit
http://www.broadcastingfee.com/imprint/index_eng.html
Zitat
Responsibility for the content
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) as member organisation of the Broadcasting Fee Association - BFA

Freimersdorfer Weg 6
D-50829 Köln
Germany
Tel.: +49 (0)221-50 61-0
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min.)*

email: info@broadcastingfee.com

*In German public switched telephone network, divergent prices from mobile phones. If you cannot reach us using the given phone numbers please send us an email in order to get in contact.

Tax identification number: DE 122790216

Beitragsservice is a joint institution of the regional public broadcasting agencies (ARD), the second national television service (Zweites Deutsches Fernsehen, ZDF) and Deutschlandradio for the purpose of collecting the broadcasting contribution
 
CEO
Dr. Stefan Wolf


sowie insbesondere auch mit
https://appls.fr.ch/hrcmatic/hrcintapp/externalCompanyReport.action?companyOfrcId13=CH-217-3548842-6&ofrcLanguage=1
Zitat
[auszugsweise]
Name
BFA BROADCASTING FEE ASSOCIATION (RFGV Rundfunkgebührenvereinigung)

Mittel
Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden, Subventionen und andere Zuwendungen, Erträge aus Veranstaltungen. [?!??! "Subventionen" usw. > tatsächlich legitimiert?!??!]

Zweck, Bemerkungen
Zweck: Ständiger Austausch von Erfahrungen und Know-how der Mitglieder zur Förderung geeigneter und effizienter Organisation im Bereich des Rundfunkgebühren-Managements. Daraus resultierende Verbesserungen kommen den Gebührenpflichtigen, den Rundfunkanstalten und den Behörden der jeweiligen Staaten der Mitglieder direkt oder indirekt zugute.
Mitgliederversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren [?!??! wer finanziert die?!?]

Mitglieder und Zeichnungsberechtigte
[...]
Wolf Stefan, deutscher Staatsangehöriger, in Wachtberg (DE)    (Mitglied)

Auch hier stellt sich für mich zumindest die Frage:
nicht-rechtsfähige Einrichtung = "Mitglied" in einer europaweiten "Association"
> mit welchen "Befugnissen"?!?
> durch wen "legitimiert"?!?
> wie/ durch wen finanziert?!?
> taucht dieses über die inländischen Aufgaben hinausgehende Engagement in irgendeiner Weise in den Geschäftsberichten auf?
> und wie kann nicht-rechtsfähiger "Beitragsservice" eigentlich "verantwortlich" für "Inhalte" sein?!?


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www.rundfunk-frei.de

r
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Fakt ist eines: ein Behördenstatus kann und darf keine Auslegungssache sein. Nach dem Motto nach diesem Gesetz bin ich eine Behörde, nach dem anderen wieder nicht. Aber da ich in dieser Angelegenheit bzgl. Datenschutz dagegen vorgegangen bin, sollte sich diese Frage irgendwann mal klären lassen.


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