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Autor Thema: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher  (Gelesen 32572 mal)

B
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Moin Moin,

Person X hat eine Zwangsvollstreckungssache vom GV erhalten.

In dieser fiktiven Sache hat Person X vorab mit dem BS eine Ratenzahlung vereinbart. Jedoch nachdem Person X den Betrag Bar begleichen wollte hat der BS dies nicht akzeptiert und auf deren Vertrag verwiesen und das eine Barzahlung keine Option sei.

Daraufhin hat Person X immer schön Widersprochen und auch Einspruch eingelegt, jedoch ohne Erfolg.
Dann erschien vor paar Tagen ein Herr von der Stadt und wollte Pfänden. Person X sprach das Thema mit der vereinbarten Ratenzahlung und die Verweigerungshaltung des BS an. Daraufhin ist der Herr mit den Worten "Geb ich so weiter" gegangen.

Nun hat Person X fiktive Post erhalten, siehe Anhang.

Plan wäre jetzt nach § 766 ZPO eine Überprüfung anzustreben.

Gründe:

Mahngebühren/Säumniszuschläge (Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.0)
Barzahlung wird verweigert "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18

Was noch aufgefallen ist das:

Seit wann ist die Stadtkasse eine "Firma" und ist es nicht unrechtmäßig das der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft mit "Im Auftrag" unterschrieben ist.


Person X würde sich freuen wenn noch der ein oder andere Tipp zum fiktiven Fall hinzukommt.


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B
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Keiner der noch Meinungen zum fiktiven Fall von Person X hat ?

Nach etwas Recherche würde Person X mit folgenden Gründen ins Feld ziehen:

- Mangebühren/Säumniszuschläge - SH VG Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 / LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 & VGH Baden-        Württemberg Beschluß vom 4.2.2015, 2 S 2436/14

- Barzahlung wird verweigert  "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18

-  Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost - VG Dresden, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 L 191/20

- Verjährung der Beitragsforderung


Danke schon mal für die "Meinungen" zum fiktiven Fall. :)


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Guten TagX,

so wie ich das sehe, wurden in dieser fiktiven Geschichte die "Festsetzungsbescheide" alle vor dem 01.06.2020 "abgewickelt".
Ist das so?

Dann stellt sich noch die Frage, ob jetzt ein Widerspruchsverfahren läuft und zu welchen Festsetzungsbescheiden eine Widerspruchsentscheidung erfolgte.

Wenn Mensch sich darauf beruft, die Bescheide seien nicht zugegangen, dann macht eine Vereinbarung über Ratenzahlung diese Geschichte unter Umständen unglaubwürdig.
Diesen Teil der fiktiven Geschichte bitte mal genauer erzählen. Also, ob Person X erst nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse Kiel mit dem BeitraXservus Ratenzahlung vereinbarte und zu den vorangegangenen Bescheiden niX unternommen wurde (sog. Nichtreagierer).

Zum Begriff Nichtreagierer:
Automatische Anmeldung von Nichtreagierern
https://www.dstgb.de/aktuelles/archiv/archiv-2019/meldedatenabgleich-2018-informationen-fuer-kommunen/

Zitat
Gründe für ausbleibende Reaktion unbekannt

Welche Gründe dazu führen, dass sich Einzelne auf keines der Schreiben des Beitragsservice gemeldet haben, ist den Rundfunkanstalten nicht bekannt.

Vonseiten des Beitragsservices wird vermutet, dass ein Teil aus Verständnis- oder Sprachproblemen bisher nicht reagiert hat. Zur Information dieser Personengruppe wurde unter www.rundfunkbeitrag.de/welcome ein fremdsprachiges Informationsangebot erstellt, in dem die wesentlichen Regelungen in zehn unterschiedlichen Sprachen erklärt werden (darunter Arabisch, Farsi, Tigrinya, Französisch, Somali).

Möglich ist auch, dass Personen sich nicht gemeldet haben, weil sie die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ermäßigung erfüllen, die aber nur auf Antrag gewährt wird. An diese Zielgruppe richtet sich unser Merkblatt zu den Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, das wir Ihnen beigefügt haben.

Inhaber von Nebenwohnungen, die bereits den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, können seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung beantragen. Dies ist über das entsprechende Online-Formular des Beitragsservice möglich.



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Moin Profät Di Abolo,

es gab einen Festsetzungsbescheid im Februar und Mai 2021.

Person X hat jedem Bescheid Widersprochen, jedoch wurden diese vom BS immer zurück gewiesen.

Zum Thema Ratenzahlung: Es wurde mit dem BS ein Zahlungsplan vereinbart und bei der Forderung der Barzahlung hat der BS dies nicht akzeptiert und erst danach hat der BS die Stadt einbezogen. Auch dieser hat Person X mitgeteilt das der BS sich weigert Barzahlung anzunehmen. Es war ja auch eine Person von der Stadt vor Ort und wollte eintreiben jedoch hat Person X aus dieser den Fall geschildert.

Person X hat dem BS immer auf die Schrieben geantwortet. Nichtreagierer fällt damit leider aus in diesem fiktiven Fall.

Das mit dem Eingang der Bescheide klingt logisch.

Danke schon mal für dein Post zum fiktiven Fall.


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Im Eingangsbeitrag dieses Threads ist ein Formular auf Abnahme der Vermögensauskunft.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214647.html#msg214647

Aus der "Forderungsaufstellung" ergibt sich, dass es sich wohl um fiktive Festsetzungsbescheide (Fälligkeit) vom 01.10.2016, 01.08.2017 sowie 01.02.2020 handeln muss.
Bitte daher in dieser fiktiven Geschichte nachprüfen, wie mit diesen "Festsetzungsbescheiden" verfahren wurde.

Die "Festsetzungsbescheide" von 02.2021 und 05.2021 sind hier wohl nicht Gegenstand des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

Generell gilt im Falle eines fiktiven Widerspruchsbescheides besser Klage zu erheben und den Rechtsweg zu beschreiten, um nicht in die Vollstreckung zu kommen.

Mensch kann natürlich auch in den Kreis der "Nichtreagierer" eintauchen, um dann später den Einwand des Nichtzuganges der Bescheide geltend zu machen.

Der fiktive Antrag der Stadtkasse Kiel an der / die / das Gerichtsvollzieher stellt wohl keinen Verwaltungsakt dar.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 4 B 2/20
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002106&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
35

c. Auch hinsichtlich des Antrages zu 3), die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen und den Vollstreckungsauftrag einschließlich des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft der Antragstellerin gegenüber der Gerichtsvollzieherin zurückzunehmen, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 13 L 8/14 –, juris Rn. 10). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig wäre, ist nicht statthaft. Zwar würde eine durch die Vollstreckungsbehörde an einen Schuldner gerichtete Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft bei der Vollstreckungsbehörde nach § 281a LVwG einen Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde darstellen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, da er in § 281a Abs. 4 Satz 4 LVwG bestimmt hat, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat. Soweit die Vollstreckungsbehörde dagegen – wie vorliegend – ihr Ermessen dahingehend ausübt, gegenüber dem Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft zu stellen, ist der an das Amtsgericht gerichtete Antrag kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum (vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 5 f. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 – VII C 184.57 –, juris Rn. 6).

Mit Verweis auf
VG Gelsenkirchen, 10.01.2014 - 13 L 8/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/13_L_8_14_Beschluss_20140110.html

Möglich wäre also in der fiktiven Geschichte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  beim VG Kiel gegen die Stadtkasse Kiel zu richten.

Hierzu führt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus:

Zitat
38

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d.?h. die einstweilige Anordnung darf an sich nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte jedoch gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtsschutz ist danach zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Danach kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Das setzt indes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.06.1999 – 3 M 11/99 –, juris Rn. 3).

Es muss also wohl ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, der einen Anordnungsanspruch begründet.



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Danke für deine Aufklärung, jetzt kann ich folgen.

Für den  01.10.2016 und 01.08.2017 konnte Person X keine Unterlagen finden. Auf den 01.02.2020 wurde geantwortet.

Person X hatte letztes Jahr schon das Vergnügen und auch mit  §766 ZPO kein Erfolg. Bis auf Erlass der Mahngebühren und Zusatzkosten ist leider nicht viel erreicht worden
Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23076.0

Den Klageweg wollte Person X, aufgrund von mangelndem Fachwissen, den Kosten und der Erfolgsaussicht eigentlich nicht einschlagen.

Person X stellt sich die Frage ob der Anordnungsgrund, Ablehnung der Barzahlung, ausreichen würde. Gibt es da ggf. Erfahrungswerte?

Danke nochmals für die Mühe bei dem fiktiven Fall, leider ist das alles trotz viel Lesen sehr "verwirrend" für Laien.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:

Generell bleibt es jeder Person selbst überlassen, wie der persönliche GEZ-Boykott aussehen könnte.

Leider bleibt es nicht aus, sich mit dem Thema intensiv zu beschäftigen und sich zu informieren, um in der jeweiligen Situation entsprechend reagieren zu können.

Das Forum bietet entsprechende Erfahrungsberichte, Beiträge und Diskussionen.

Es ist natürlich, dass das neue Thema am Anfang verwirrend erscheint.

In einer Situation, in der bereits das "Kind in den Brunnen gefallen ist", kann eine entsprechende Reaktion sehr aufwendig und arbeitsintensiv und noch verwirrender sein.

Das Forum weist auf Möglichkeiten für einen "frühen" GEZ-Boykott hin.

Auch zum Thema Gegenwehr zu Vollstreckungen durch die Stadt-, Gemeinde- oder Kreiskassen bietet das Forum zahlreiche Beiträge und Möglichkeiten.

Weitere Hinweise hierzu:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413


Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667

 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291


WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Bargeldzahlung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2021, 22:03 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 691
Kurze Frage: Gab es vor dem fiktiven anberaumten Termin zur Vermögensauskunft noch möglicherweise andere fiktive Schreiben zum Thema Vollstreckung?

Was in Bremen funktioniert: Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen. Wenn dieser noch nicht beschieden wurde, kann dass als Vollstreckungshindernis angebracht werden und sollte die Vollstreckung aufschieben. Im günstigsten Fall wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben an den Beitragsservice.


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Hinweis:
[...]

Weitere Hinweise hierzu:
[...]

Danke für die hilfreichen Links. Irgendwie bin ich wohl etwas unfähig die Suche zu Nutzen.

Kurze Frage: Gab es vor dem fiktiven anberaumten Termin zur Vermögensauskunft noch möglicherweise andere fiktive Schreiben zum Thema Vollstreckung?

Was in Bremen funktioniert: Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen. Wenn dieser noch nicht beschieden wurde, kann dass als Vollstreckungshindernis angebracht werden und sollte die Vollstreckung aufschieben. Im günstigsten Fall wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben an den Beitragsservice.

Es gab schon einmal den fiktiven Fall, jedoch wurde nach erfolgloser Erinnerung, der Beitrag beglichen um weiteren Nachteilen zu entgehen.
Danke auch dir für den Hinweis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2023, 23:10 von DumbTV«

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Guten TagX,

bitte in dieser fiktiven Geschichte den Zugang der "Festsetzungsbescheide" vom  01.10.2016 und 01.08.2017 nachprüfen.
Auch nachprüfen, was sich im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 01.08.2017 abspielte (Wohnungswechsel, Haussanierung mit Problemen der Postzustellung etc.).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000575&psml=bsshoprod.psml&max=true

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zugangs einer Postsendung

Zitat
16
Zwar liegen nach der Rechtsprechung der Kammer Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33). Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

17
Im vorliegenden Fall begründen jedoch schon ausnahmsweise die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe entsprechender Leistungsbescheide an den Antragsteller. So befinden sich im vorliegenden Fall in der Verwaltungsakte des Beigeladenen schon keine Bescheide, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2017 bzw. von November 2017 bis Januar 2018 festsetzte und die erkennbar an den Antragsteller als Bekanntgabeadressaten gerichtet waren. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen auf Blatt 70 einen Festsetzungsbescheid, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Dieser Bescheid nennt allerdings weder eine Beitragsnummer, noch enthält dieser einen Adressaten im Adressfeld. Daher kann diesem Bescheid weder entnommen werden, dass er an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet war, noch ob und wenn ja an welche Person oder Adresse der Bescheid tatsächlich versandt wurde.

18
Der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthält ferner auf Blatt 73 zwar einen Festsetzungsbescheid für die Beitragsnummer xxx xxx xxx, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Auch diesem Bescheid lässt sich der Bekanntgabeadressat allerdings nicht entnehmen, da auch das Adressfeld dieses Bescheides nicht ausgefüllt ist.

Zu RdNr. 25:
Zitat
Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14; Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 35). Damit besteht insoweit Raum für die in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG aufgestellte Vermutung, dass der Bescheid dem Antragsteller am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben wurde.

Die "Historiensätze" des NDR zur Aufgabe bei der Post haben den "Beweiswert eines übel riechenden Fisches" und nicht den Beweiswert einer Urkunde. Die "Postversendungsnachweise" des Druckdienstleisters werden von diesem selbst erfasst (Aufgabe bei der Post), elektronisch an den Zentralen Beitragsservice versandt und dort elektronisch im "Teilnehmerkonto" gespeichert.

LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16   
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2019/NRWE_L_18_KN_49_16.html

Zitat
49
Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels, also der in dem von der Beklagten geführten elektronischen Versicherungskonto des Versicherten gespeicherten Daten, ist keine öffentliche Urkunde, aus der sich die genannten Haupttatsachen ergeben, weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 415 Abs 1 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Entscheidung nach § 417 ZPO. Allein mit einem solchen Ausdruck kann nicht bewiesen werden, dass die dort gespeicherten Vorgänge (Datum eines Antrags sowie eines Bescheids, Erstattungszeitraum sowie -betrag) so wie dort gespeichert stattgefunden haben. Der Ausdruck kann insoweit keine Urkunde sein, weil es sich lediglich um einen "Ausdruck" handelt, der (allenfalls) dokumentiert, dass die entsprechenden Daten elektronisch gespeichert sind. Zur objektiven Richtigkeit der Daten besagt er nichts. Urkunden in diesem Sinne können nur schriftliche Dokumente sein, von denen ein Original existiert bzw. existiert hat, vgl § 435 ZPO. Beweiskraft kann einer Urkunde nur zukommen, wenn sie echt ist oder dies vermutet wird (§§ 437 ff ZPO; vgl Huber in: Musielak/Voit. ZPO. 16. Aufl 2019. § 415 RdNr 2). Diese Anforderungen kann ein (beliebig wiederholbarer) Ausdruck elektronisch gespeicherter Daten von vornherein nicht erfüllen.

50
Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels steht auch nicht - selbst wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen wäre - nach § 416a ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Nach dieser Vorschrift steht der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs 3 ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich, wenn ihn eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat. Bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel, also den in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten, handelt es sich gerade nicht um ein öffentliches elektronisches Dokument nach § 371a Abs 3 S 1 ZPO. Danach sind öffentliche elektronische Dokumente (nur) elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind. Die Regelung des § 416a ZPO soll gewährleisten, dass der Beweis durch Urkunden in Papierform auch dann geführt werden kann, wenn das Originaldokument (nur) in elektronischer Form besteht. Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Papier-Ausdruck eines bestimmten elektronischen Dokuments die Wirkungen einer Urkunde zukommen können (Huber. AaO. § 416a RdNr 1). Daraus ergibt sich, dass ein öffentliches elektronisches Dokument iS der § 371a Abs 3 S 1 und § 416a ZPO mit Ausnahme der Schriftlichkeit die Merkmale einer öffentlichen Urkunde iS der §§ 415, 417 f ZPO erfüllen muss, um mit diesen gleichgestellt werden zu können. Dies ist bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel nicht der Fall (LSG NRW, Urteil vom 14.6.2016, Az L 18 KN 31/14).

§ 118 Sozialgerichtsgesetz
https://dejure.org/gesetze/SGG/118.html

Für RBStV Verfahren maßgebliche Vorschrift in der VwGO:

§ 98 VwGO Vorschriften über die Beweisaufnahme
https://dejure.org/gesetze/VwGO/98.html

Zitat
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.


Edit "Bürger": Zum Nichtzugang siehe u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
und dortigen weiteren Verlinkungen zu wichtigen Threads im Forum.
Die Argumentationen einiger Verwaltungsgerichte unter Bezug auf andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, dergemäß bei der Frage des Zugangs an sich (und nicht des Zeitpunkts des Zugangs) von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben eine Zugangsvermutung nicht existiert und schlichtes Bestreiten ausreicht, weil "näheres Substantiieren" nicht möglich ist, da sich die Vorgänge außerhalb des eigenen Macht- und Kenntnisbereichs abspielen, sind absurd - dennoch muss man leider damit umgehen...


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Beispiel Postprobleme:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190002412&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
34
Gemessen an diesen Vorgaben geht das Gericht von einer Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 erst im August 2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Zwar geht aus den in der Beiakte enthaltenen Historiensätzen (Bl. 17, 18, 33) hervor, dass die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2016 am 5. Juni 2015, vom 2. Juli 2015 am 10. Juli 2015 und vom 2. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015 von der Post ausgeliefert worden sind. Auch war in den Adressfeldern jeweils die zutreffende Anschrift des Klägers vermerkt und es gab keine Postrückläufer. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass die Bescheide den Kläger nicht bereits 2015 erreicht haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es in seiner Straße häufig zu Falschzustellungen und Nichtzustellungen komme. So erhalte er regelmäßig Post für Personen, die in der parallel verlaufenden „…“ wohnten. Der Kläger gab an, gerade der Zusteller „…“ liefere häufig nicht aus. Wiederholt habe er schon Entschuldigungen vom Postzusteller bekommen, auch in Form von „Freimarken“. Der Kläger schilderte mehrere Einzelfälle, im Rahmen derer es zu unterlassenen oder fehlerhaften Zustellungen gekommen sei. So gab er an, die Zustellung eines Pakets sei im Internet bereits mit Benachrichtigung hinterlegt worden, obgleich er dieses nicht erhalten habe. Als er dem Zusteller daraufhin hinterhergefahren sei (er kenne dessen ungefähre Route), habe dieser sich entschuldigt und erklärt, er habe sich auf seinem Gerät nur vertippt. Einmal seien bestellte Gegenstände einfach in einer Garage abgestellt worden. Hinzu komme noch, dass es in seiner Straße eine ungewöhnliche Hausnummernverteilung gebe, die bereits wiederholt Verwirrung gestiftet habe. Der Beklagte konnte einen Zugangsnachweis nicht führen.


Edit "Bürger": Zum Nichtzugang siehe u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
und dortigen weiteren Verlinkungen zu wichtigen Threads im Forum.
Die Argumentationen einiger Verwaltungsgerichte unter Bezug auf andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, dergemäß bei der Frage des Zugangs an sich (und nicht des Zeitpunkts des Zugangs) von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben eine Zugangsvermutung nicht existiert und schlichtes Bestreiten ausreicht, weil "näheres Substantiieren" nicht möglich ist, da sich die Vorgänge außerhalb des eigenen Macht- und Kenntnisbereichs abspielen, sind absurd - dennoch muss man leider damit umgehen...


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B
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Profät Di Abolo, danke dir für deine Auflistung,

Person X ist gerade dabei zum fiktiven Fall etwas schriftlich zu verfassen. Wäre es okay wenn ich es hier einstellen würde für Meinungen ?

Was noch aufgefallen ist wäre der i.A Unterschriebene Antrag der Stadtkassen. Ist dieses kein angreifbarer Punkt ? Leider habe ich dazu noch nichts finden können.

Außerdem noch die Tatsache das "Firma  Landeshauptstadt..." benannt ist. Seit wann wird ein Amt als Firma bezeichnet ?

Zusätzlich wurde ein Termin Ende Juni benannt an dem  Person X erscheinen kann um eine Vermögensauskunft zu leisten, jedoch erreichte das Schreiben Person X aber erst am Anfang Juli.


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@Basti:
Durch eine Änderung der Abgabenordnung 2018 wurde die Datenweitergabe für Vollstreckungen verändert/ eingeschränkt. Es ist anzuzweifeln, ob eine Weitergabe der  Daten von der Stadtkasse an den GV datenschutzrechtlich noch vertretbar ist. Der Rundfunkbeitrag unterliegt klar dem Landesrecht und keinem Bundesgesetz. Dazu mehr unter
https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

B
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Danke dir Seppl für den Hinweis. Würde ich auch noch mit aufnehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2021, 21:30 von Markus KA«

B
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Nach etwas recherchieren hat Person X für den fiktiven Fall folgendes zusammengefasst.

Person X hat sich dazu aus verschiedenen Quellen bedient und hofft das dies kein Problem darstellt. Über Hilfestellungen würde sich Person X freuen, gerne auch als PN.

 

Zitat
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher (“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers (Firma Langeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwitschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften  zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme  ergeht ohne Gewährung rechtlichen  Gehörs . Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des
Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.


Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises.                                                                                                                                             Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“

Zusätzlich verweise ich auch auf nachfolgende Urteile, nachfolgenden Beschluss:

•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18,
•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
•   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16

Darüber hinaus sind die Mahngebühren / Säumniszuschläge nicht zulässig, weil unbegründet.
Auch zu entnehmen im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 01.08.2018 in 4 B 46/18.

Außerdem ist anzuzweifeln ob die Weitergabe meiner Daten von der Stadtkasse an den GV zulässig ist im Rahmen der Datenschutzbestimmungen.

Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).
Da jedoch der Rundfunkbeitrag dem Ländergesetz unterliegt gibt es begründete Zweifel der Rechtmäßigkeit.



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