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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Schleswig-Holstein => Thema gestartet von: Basti am 09. Juli 2021, 11:34

Titel: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 09. Juli 2021, 11:34
Moin Moin,

Person X hat eine Zwangsvollstreckungssache vom GV erhalten.

In dieser fiktiven Sache hat Person X vorab mit dem BS eine Ratenzahlung vereinbart. Jedoch nachdem Person X den Betrag Bar begleichen wollte hat der BS dies nicht akzeptiert und auf deren Vertrag verwiesen und das eine Barzahlung keine Option sei.

Daraufhin hat Person X immer schön Widersprochen und auch Einspruch eingelegt, jedoch ohne Erfolg.
Dann erschien vor paar Tagen ein Herr von der Stadt und wollte Pfänden. Person X sprach das Thema mit der vereinbarten Ratenzahlung und die Verweigerungshaltung des BS an. Daraufhin ist der Herr mit den Worten "Geb ich so weiter" gegangen.

Nun hat Person X fiktive Post erhalten, siehe Anhang.

Plan wäre jetzt nach § 766 ZPO eine Überprüfung anzustreben.

Gründe:

Mahngebühren/Säumniszuschläge (Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.0)
Barzahlung wird verweigert "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18

Was noch aufgefallen ist das:

Seit wann ist die Stadtkasse eine "Firma" und ist es nicht unrechtmäßig das der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft mit "Im Auftrag" unterschrieben ist.


Person X würde sich freuen wenn noch der ein oder andere Tipp zum fiktiven Fall hinzukommt.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 14. Juli 2021, 14:10
Keiner der noch Meinungen zum fiktiven Fall von Person X hat ?

Nach etwas Recherche würde Person X mit folgenden Gründen ins Feld ziehen:

- Mangebühren/Säumniszuschläge - SH VG Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 / LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 & VGH Baden-        Württemberg Beschluß vom 4.2.2015, 2 S 2436/14

- Barzahlung wird verweigert  "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18

-  Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost - VG Dresden, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 L 191/20

- Verjährung der Beitragsforderung


Danke schon mal für die "Meinungen" zum fiktiven Fall. :)
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juli 2021, 15:10
Guten TagX,

so wie ich das sehe, wurden in dieser fiktiven Geschichte die "Festsetzungsbescheide" alle vor dem 01.06.2020 "abgewickelt".
Ist das so?

Dann stellt sich noch die Frage, ob jetzt ein Widerspruchsverfahren läuft und zu welchen Festsetzungsbescheiden eine Widerspruchsentscheidung erfolgte.

Wenn Mensch sich darauf beruft, die Bescheide seien nicht zugegangen, dann macht eine Vereinbarung über Ratenzahlung diese Geschichte unter Umständen unglaubwürdig.
Diesen Teil der fiktiven Geschichte bitte mal genauer erzählen. Also, ob Person X erst nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse Kiel mit dem BeitraXservus Ratenzahlung vereinbarte und zu den vorangegangenen Bescheiden niX unternommen wurde (sog. Nichtreagierer).

Zum Begriff Nichtreagierer:
Automatische Anmeldung von Nichtreagierern
https://www.dstgb.de/aktuelles/archiv/archiv-2019/meldedatenabgleich-2018-informationen-fuer-kommunen/

Zitat
Gründe für ausbleibende Reaktion unbekannt

Welche Gründe dazu führen, dass sich Einzelne auf keines der Schreiben des Beitragsservice gemeldet haben, ist den Rundfunkanstalten nicht bekannt.

Vonseiten des Beitragsservices wird vermutet, dass ein Teil aus Verständnis- oder Sprachproblemen bisher nicht reagiert hat. Zur Information dieser Personengruppe wurde unter www.rundfunkbeitrag.de/welcome ein fremdsprachiges Informationsangebot erstellt, in dem die wesentlichen Regelungen in zehn unterschiedlichen Sprachen erklärt werden (darunter Arabisch, Farsi, Tigrinya, Französisch, Somali).

Möglich ist auch, dass Personen sich nicht gemeldet haben, weil sie die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ermäßigung erfüllen, die aber nur auf Antrag gewährt wird. An diese Zielgruppe richtet sich unser Merkblatt zu den Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, das wir Ihnen beigefügt haben.

Inhaber von Nebenwohnungen, die bereits den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, können seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung beantragen. Dies ist über das entsprechende Online-Formular des Beitragsservice möglich.

Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 14. Juli 2021, 15:28
Moin Profät Di Abolo,

es gab einen Festsetzungsbescheid im Februar und Mai 2021.

Person X hat jedem Bescheid Widersprochen, jedoch wurden diese vom BS immer zurück gewiesen.

Zum Thema Ratenzahlung: Es wurde mit dem BS ein Zahlungsplan vereinbart und bei der Forderung der Barzahlung hat der BS dies nicht akzeptiert und erst danach hat der BS die Stadt einbezogen. Auch dieser hat Person X mitgeteilt das der BS sich weigert Barzahlung anzunehmen. Es war ja auch eine Person von der Stadt vor Ort und wollte eintreiben jedoch hat Person X aus dieser den Fall geschildert.

Person X hat dem BS immer auf die Schrieben geantwortet. Nichtreagierer fällt damit leider aus in diesem fiktiven Fall.

Das mit dem Eingang der Bescheide klingt logisch.

Danke schon mal für dein Post zum fiktiven Fall.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juli 2021, 16:50

Im Eingangsbeitrag dieses Threads ist ein Formular auf Abnahme der Vermögensauskunft.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214647.html#msg214647

Aus der "Forderungsaufstellung" ergibt sich, dass es sich wohl um fiktive Festsetzungsbescheide (Fälligkeit) vom 01.10.2016, 01.08.2017 sowie 01.02.2020 handeln muss.
Bitte daher in dieser fiktiven Geschichte nachprüfen, wie mit diesen "Festsetzungsbescheiden" verfahren wurde.

Die "Festsetzungsbescheide" von 02.2021 und 05.2021 sind hier wohl nicht Gegenstand des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

Generell gilt im Falle eines fiktiven Widerspruchsbescheides besser Klage zu erheben und den Rechtsweg zu beschreiten, um nicht in die Vollstreckung zu kommen.

Mensch kann natürlich auch in den Kreis der "Nichtreagierer" eintauchen, um dann später den Einwand des Nichtzuganges der Bescheide geltend zu machen.

Der fiktive Antrag der Stadtkasse Kiel an der / die / das Gerichtsvollzieher stellt wohl keinen Verwaltungsakt dar.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 4 B 2/20
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002106&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
35

c. Auch hinsichtlich des Antrages zu 3), die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen und den Vollstreckungsauftrag einschließlich des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft der Antragstellerin gegenüber der Gerichtsvollzieherin zurückzunehmen, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 13 L 8/14 –, juris Rn. 10). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig wäre, ist nicht statthaft. Zwar würde eine durch die Vollstreckungsbehörde an einen Schuldner gerichtete Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft bei der Vollstreckungsbehörde nach § 281a LVwG einen Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde darstellen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, da er in § 281a Abs. 4 Satz 4 LVwG bestimmt hat, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat. Soweit die Vollstreckungsbehörde dagegen – wie vorliegend – ihr Ermessen dahingehend ausübt, gegenüber dem Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft zu stellen, ist der an das Amtsgericht gerichtete Antrag kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum (vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 5 f. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 – VII C 184.57 –, juris Rn. 6).

Mit Verweis auf
VG Gelsenkirchen, 10.01.2014 - 13 L 8/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/13_L_8_14_Beschluss_20140110.html

Möglich wäre also in der fiktiven Geschichte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  beim VG Kiel gegen die Stadtkasse Kiel zu richten.

Hierzu führt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus:

Zitat
38

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d.?h. die einstweilige Anordnung darf an sich nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte jedoch gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtsschutz ist danach zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Danach kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Das setzt indes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.06.1999 – 3 M 11/99 –, juris Rn. 3).

Es muss also wohl ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, der einen Anordnungsanspruch begründet.

Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 14. Juli 2021, 19:51
Danke für deine Aufklärung, jetzt kann ich folgen.

Für den  01.10.2016 und 01.08.2017 konnte Person X keine Unterlagen finden. Auf den 01.02.2020 wurde geantwortet.

Person X hatte letztes Jahr schon das Vergnügen und auch mit  §766 ZPO kein Erfolg. Bis auf Erlass der Mahngebühren und Zusatzkosten ist leider nicht viel erreicht worden
Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23076.0

Den Klageweg wollte Person X, aufgrund von mangelndem Fachwissen, den Kosten und der Erfolgsaussicht eigentlich nicht einschlagen.

Person X stellt sich die Frage ob der Anordnungsgrund, Ablehnung der Barzahlung, ausreichen würde. Gibt es da ggf. Erfahrungswerte?

Danke nochmals für die Mühe bei dem fiktiven Fall, leider ist das alles trotz viel Lesen sehr "verwirrend" für Laien.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Markus KA am 14. Juli 2021, 21:07
Hinweis:

Generell bleibt es jeder Person selbst überlassen, wie der persönliche GEZ-Boykott aussehen könnte.

Leider bleibt es nicht aus, sich mit dem Thema intensiv zu beschäftigen und sich zu informieren, um in der jeweiligen Situation entsprechend reagieren zu können.

Das Forum bietet entsprechende Erfahrungsberichte, Beiträge und Diskussionen.

Es ist natürlich, dass das neue Thema am Anfang verwirrend erscheint.

In einer Situation, in der bereits das "Kind in den Brunnen gefallen ist", kann eine entsprechende Reaktion sehr aufwendig und arbeitsintensiv und noch verwirrender sein.

Das Forum weist auf Möglichkeiten für einen "frühen" GEZ-Boykott hin.

Auch zum Thema Gegenwehr zu Vollstreckungen durch die Stadt-, Gemeinde- oder Kreiskassen bietet das Forum zahlreiche Beiträge und Möglichkeiten.

Weitere Hinweise hierzu:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)


Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595)

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599)

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667)

 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379)

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993)

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291)


WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887)

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Bargeldzahlung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. Juli 2021, 07:53
Kurze Frage: Gab es vor dem fiktiven anberaumten Termin zur Vermögensauskunft noch möglicherweise andere fiktive Schreiben zum Thema Vollstreckung?

Was in Bremen funktioniert: Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen. Wenn dieser noch nicht beschieden wurde, kann dass als Vollstreckungshindernis angebracht werden und sollte die Vollstreckung aufschieben. Im günstigsten Fall wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben an den Beitragsservice.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 15. Juli 2021, 20:33
Hinweis:
[...]

Weitere Hinweise hierzu:
[...]

Danke für die hilfreichen Links. Irgendwie bin ich wohl etwas unfähig die Suche zu Nutzen.

Kurze Frage: Gab es vor dem fiktiven anberaumten Termin zur Vermögensauskunft noch möglicherweise andere fiktive Schreiben zum Thema Vollstreckung?

Was in Bremen funktioniert: Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen. Wenn dieser noch nicht beschieden wurde, kann dass als Vollstreckungshindernis angebracht werden und sollte die Vollstreckung aufschieben. Im günstigsten Fall wird das Vollstreckungsersuchen zurückgegeben an den Beitragsservice.

Es gab schon einmal den fiktiven Fall, jedoch wurde nach erfolgloser Erinnerung, der Beitrag beglichen um weiteren Nachteilen zu entgehen.
Danke auch dir für den Hinweis.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Juli 2021, 10:19
Guten TagX,

bitte in dieser fiktiven Geschichte den Zugang der "Festsetzungsbescheide" vom  01.10.2016 und 01.08.2017 nachprüfen.
Auch nachprüfen, was sich im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 01.08.2017 abspielte (Wohnungswechsel, Haussanierung mit Problemen der Postzustellung etc.).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000575&psml=bsshoprod.psml&max=true

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zugangs einer Postsendung

Zitat
16
Zwar liegen nach der Rechtsprechung der Kammer Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33). Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7).

17
Im vorliegenden Fall begründen jedoch schon ausnahmsweise die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe entsprechender Leistungsbescheide an den Antragsteller. So befinden sich im vorliegenden Fall in der Verwaltungsakte des Beigeladenen schon keine Bescheide, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2017 bzw. von November 2017 bis Januar 2018 festsetzte und die erkennbar an den Antragsteller als Bekanntgabeadressaten gerichtet waren. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen auf Blatt 70 einen Festsetzungsbescheid, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Dieser Bescheid nennt allerdings weder eine Beitragsnummer, noch enthält dieser einen Adressaten im Adressfeld. Daher kann diesem Bescheid weder entnommen werden, dass er an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet war, noch ob und wenn ja an welche Person oder Adresse der Bescheid tatsächlich versandt wurde.

18
Der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthält ferner auf Blatt 73 zwar einen Festsetzungsbescheid für die Beitragsnummer xxx xxx xxx, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Auch diesem Bescheid lässt sich der Bekanntgabeadressat allerdings nicht entnehmen, da auch das Adressfeld dieses Bescheides nicht ausgefüllt ist.

Zu RdNr. 25:
Zitat
Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14; Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 35). Damit besteht insoweit Raum für die in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG aufgestellte Vermutung, dass der Bescheid dem Antragsteller am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben wurde.

Die "Historiensätze" des NDR zur Aufgabe bei der Post haben den "Beweiswert eines übel riechenden Fisches" und nicht den Beweiswert einer Urkunde. Die "Postversendungsnachweise" des Druckdienstleisters werden von diesem selbst erfasst (Aufgabe bei der Post), elektronisch an den Zentralen Beitragsservice versandt und dort elektronisch im "Teilnehmerkonto" gespeichert.

LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16   
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2019/NRWE_L_18_KN_49_16.html

Zitat
49
Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels, also der in dem von der Beklagten geführten elektronischen Versicherungskonto des Versicherten gespeicherten Daten, ist keine öffentliche Urkunde, aus der sich die genannten Haupttatsachen ergeben, weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 415 Abs 1 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Entscheidung nach § 417 ZPO. Allein mit einem solchen Ausdruck kann nicht bewiesen werden, dass die dort gespeicherten Vorgänge (Datum eines Antrags sowie eines Bescheids, Erstattungszeitraum sowie -betrag) so wie dort gespeichert stattgefunden haben. Der Ausdruck kann insoweit keine Urkunde sein, weil es sich lediglich um einen "Ausdruck" handelt, der (allenfalls) dokumentiert, dass die entsprechenden Daten elektronisch gespeichert sind. Zur objektiven Richtigkeit der Daten besagt er nichts. Urkunden in diesem Sinne können nur schriftliche Dokumente sein, von denen ein Original existiert bzw. existiert hat, vgl § 435 ZPO. Beweiskraft kann einer Urkunde nur zukommen, wenn sie echt ist oder dies vermutet wird (§§ 437 ff ZPO; vgl Huber in: Musielak/Voit. ZPO. 16. Aufl 2019. § 415 RdNr 2). Diese Anforderungen kann ein (beliebig wiederholbarer) Ausdruck elektronisch gespeicherter Daten von vornherein nicht erfüllen.

50
Der Ausdruck des Gesamtkontospiegels steht auch nicht - selbst wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen wäre - nach § 416a ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Nach dieser Vorschrift steht der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs 3 ZPO einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich, wenn ihn eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat. Bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel, also den in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten, handelt es sich gerade nicht um ein öffentliches elektronisches Dokument nach § 371a Abs 3 S 1 ZPO. Danach sind öffentliche elektronische Dokumente (nur) elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind. Die Regelung des § 416a ZPO soll gewährleisten, dass der Beweis durch Urkunden in Papierform auch dann geführt werden kann, wenn das Originaldokument (nur) in elektronischer Form besteht. Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Papier-Ausdruck eines bestimmten elektronischen Dokuments die Wirkungen einer Urkunde zukommen können (Huber. AaO. § 416a RdNr 1). Daraus ergibt sich, dass ein öffentliches elektronisches Dokument iS der § 371a Abs 3 S 1 und § 416a ZPO mit Ausnahme der Schriftlichkeit die Merkmale einer öffentlichen Urkunde iS der §§ 415, 417 f ZPO erfüllen muss, um mit diesen gleichgestellt werden zu können. Dies ist bei dem elektronischen Gesamtkontospiegel nicht der Fall (LSG NRW, Urteil vom 14.6.2016, Az L 18 KN 31/14).

§ 118 Sozialgerichtsgesetz
https://dejure.org/gesetze/SGG/118.html

Für RBStV Verfahren maßgebliche Vorschrift in der VwGO:

§ 98 VwGO Vorschriften über die Beweisaufnahme
https://dejure.org/gesetze/VwGO/98.html

Zitat
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.


Edit "Bürger": Zum Nichtzugang siehe u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
und dortigen weiteren Verlinkungen zu wichtigen Threads im Forum.
Die Argumentationen einiger Verwaltungsgerichte unter Bezug auf andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, dergemäß bei der Frage des Zugangs an sich (und nicht des Zeitpunkts des Zugangs) von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben eine Zugangsvermutung nicht existiert und schlichtes Bestreiten ausreicht, weil "näheres Substantiieren" nicht möglich ist, da sich die Vorgänge außerhalb des eigenen Macht- und Kenntnisbereichs abspielen, sind absurd - dennoch muss man leider damit umgehen...
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Juli 2021, 10:47
Beispiel Postprobleme:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190002412&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
34
Gemessen an diesen Vorgaben geht das Gericht von einer Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 erst im August 2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Zwar geht aus den in der Beiakte enthaltenen Historiensätzen (Bl. 17, 18, 33) hervor, dass die Festsetzungsbescheide vom 1. Juni 2016 am 5. Juni 2015, vom 2. Juli 2015 am 10. Juli 2015 und vom 2. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015 von der Post ausgeliefert worden sind. Auch war in den Adressfeldern jeweils die zutreffende Anschrift des Klägers vermerkt und es gab keine Postrückläufer. Dennoch geht das Gericht davon aus, dass die Bescheide den Kläger nicht bereits 2015 erreicht haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es in seiner Straße häufig zu Falschzustellungen und Nichtzustellungen komme. So erhalte er regelmäßig Post für Personen, die in der parallel verlaufenden „…“ wohnten. Der Kläger gab an, gerade der Zusteller „…“ liefere häufig nicht aus. Wiederholt habe er schon Entschuldigungen vom Postzusteller bekommen, auch in Form von „Freimarken“. Der Kläger schilderte mehrere Einzelfälle, im Rahmen derer es zu unterlassenen oder fehlerhaften Zustellungen gekommen sei. So gab er an, die Zustellung eines Pakets sei im Internet bereits mit Benachrichtigung hinterlegt worden, obgleich er dieses nicht erhalten habe. Als er dem Zusteller daraufhin hinterhergefahren sei (er kenne dessen ungefähre Route), habe dieser sich entschuldigt und erklärt, er habe sich auf seinem Gerät nur vertippt. Einmal seien bestellte Gegenstände einfach in einer Garage abgestellt worden. Hinzu komme noch, dass es in seiner Straße eine ungewöhnliche Hausnummernverteilung gebe, die bereits wiederholt Verwirrung gestiftet habe. Der Beklagte konnte einen Zugangsnachweis nicht führen.


Edit "Bürger": Zum Nichtzugang siehe u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
und dortigen weiteren Verlinkungen zu wichtigen Threads im Forum.
Die Argumentationen einiger Verwaltungsgerichte unter Bezug auf andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, welche von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, dergemäß bei der Frage des Zugangs an sich (und nicht des Zeitpunkts des Zugangs) von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben eine Zugangsvermutung nicht existiert und schlichtes Bestreiten ausreicht, weil "näheres Substantiieren" nicht möglich ist, da sich die Vorgänge außerhalb des eigenen Macht- und Kenntnisbereichs abspielen, sind absurd - dennoch muss man leider damit umgehen...
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 16. Juli 2021, 22:13
Profät Di Abolo, danke dir für deine Auflistung,

Person X ist gerade dabei zum fiktiven Fall etwas schriftlich zu verfassen. Wäre es okay wenn ich es hier einstellen würde für Meinungen ?

Was noch aufgefallen ist wäre der i.A Unterschriebene Antrag der Stadtkassen. Ist dieses kein angreifbarer Punkt ? Leider habe ich dazu noch nichts finden können.

Außerdem noch die Tatsache das "Firma  Landeshauptstadt..." benannt ist. Seit wann wird ein Amt als Firma bezeichnet ?

Zusätzlich wurde ein Termin Ende Juni benannt an dem  Person X erscheinen kann um eine Vermögensauskunft zu leisten, jedoch erreichte das Schreiben Person X aber erst am Anfang Juli.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: seppl am 16. Juli 2021, 22:56
@Basti:
Durch eine Änderung der Abgabenordnung 2018 wurde die Datenweitergabe für Vollstreckungen verändert/ eingeschränkt. Es ist anzuzweifeln, ob eine Weitergabe der  Daten von der Stadtkasse an den GV datenschutzrechtlich noch vertretbar ist. Der Rundfunkbeitrag unterliegt klar dem Landesrecht und keinem Bundesgesetz. Dazu mehr unter
https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 17. Juli 2021, 20:35
Danke dir Seppl für den Hinweis. Würde ich auch noch mit aufnehmen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 18. Juli 2021, 20:31
Nach etwas recherchieren hat Person X für den fiktiven Fall folgendes zusammengefasst.

Person X hat sich dazu aus verschiedenen Quellen bedient und hofft das dies kein Problem darstellt. Über Hilfestellungen würde sich Person X freuen, gerne auch als PN.

 

Zitat
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher (“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers (Firma Langeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwitschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften  zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme  ergeht ohne Gewährung rechtlichen  Gehörs . Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des
Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.


Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises.                                                                                                                                             Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“

Zusätzlich verweise ich auch auf nachfolgende Urteile, nachfolgenden Beschluss:

•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18,
•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
•   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16

Darüber hinaus sind die Mahngebühren / Säumniszuschläge nicht zulässig, weil unbegründet.
Auch zu entnehmen im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 01.08.2018 in 4 B 46/18.

Außerdem ist anzuzweifeln ob die Weitergabe meiner Daten von der Stadtkasse an den GV zulässig ist im Rahmen der Datenschutzbestimmungen.

Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).
Da jedoch der Rundfunkbeitrag dem Ländergesetz unterliegt gibt es begründete Zweifel der Rechtmäßigkeit.

Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Kurt am 18. Juli 2021, 21:11
Basti - vielleicht sollte Person X noch einbringen, dass lt. "Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992" eine Vollstreckung nur beginnen darf wenn der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid).

siehe:
Zitat
§ 269
Beginn der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem

1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
[..]
Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/kxs/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=b5&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV35P269&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Untermauernd, dass eine Festsetzung keine (Geld)Forderung ist könnte der Beschluss des VG Gera bzgl. "was ist ein Festsetzungsbescheid" beigefügt werden. Vielleicht wird das dann endlich einmal in Sachen Rundfunk-Festsetzungsbescheid gerichtlich beschieden?

VG Gera: Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt
Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist.
Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).
Gericht:VG Gera      
Entsch.-Datum: 06.05.2004      
Entsch.-Typ: BESCHLUSS      
Aktenzeichen: 5 E 71/04 GE
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument


Gruß
Kurt
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 18. Juli 2021, 22:34
Abend Kurt,

danke dir für deinen Hinweis. Person X wird das noch hinzufügen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 10. August 2021, 18:43
Guten Abend,

Person X hat wieder Post zum fiktiven Fall bekommen.

Jedoch etwas verwirrend für Person X.

Folgendes wurde übermittelt

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers Firma Landeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwirtschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde,
gegen

den
– vermeintlichen Schuldner Person X

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher  wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers (Firma Langeshauptstadt Kiel Amt für Finanzwitschaft Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde) vom .06.2021 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.


Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“

Zusätzlich verweise ich auch auf nachfolgende Urteile, nachfolgenden Beschluss:

•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2019, Az. 4 B 96/18,
•   Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. 4 A 730/17
•   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16

Darüber hinaus sind die Mahngebühren / Säumniszuschläge nicht zulässig, weil unbegründet.
Dazu verweise ich auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 01.08.2018 in 4 B 46/18.

Außerdem ist anzuzweifeln ob die Weitergabe meiner Daten von der Stadtkasse an den GV zulässig ist im Rahmen der Datenschutzbestimmungen.

Durch Art. 17 Nummer 8 b/cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nummer 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die Grundaussage dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass eine Durchbrechung des Datenschutzes durch Verwertung und/oder Offenbarung nur noch durch eine ausdrückliche Regelung in einem Bundesgesetz, aber nicht mehr durch ein Landesgesetz oder eine kommunale Satzung angeordnet werden kann (vgl. BT-Drucksache 18/1 2.6.2011, Seite 82).
Da jedoch der Rundfunkbeitrag dem Ländergesetz unterliegt gibt es begründete Zweifel der Rechtmäßigkeit.

Zudem darf laut Allgemeinem Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992, eine Vollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid).

Hierzu verweise ich auf den Beschluss vom VG Gera vom 06.05.2004 Aktenzeichen: 5 E 71/04 GE.

Hierzu ein Zitat aus dem Beschluss:

„Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist.
Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).“

Die Forderungen sind teilweise verjährt. Nach den eigenen Angaben im RBtSV § 7 (4) richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieses besagt mit § 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das Urteil vom 15.03.2017 (BVerwG 10 C 3.16) bekräftigt dies ebenfalls: „Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.“

Dieses würde alle Forderungen betreffen, da die aktuellste Forderung auf den 09.2017 datiert ist.


Abschließend möchte ich noch auf Formfehler in der Zwangsvollstreckungssache hinweisen.

Im Schreiben vom GV ist mehrfach eine Firma benannt. Daher unterscheiden sich die Gläubiger in der Zwangsvollstreckungssache und dem Antrag der Landeshauptstadt Kiel.


Als Info gab es den Inhalt vom ersten Bild. Zusätzlich wurde der GV auch informiert inkl. dem Schreiben.

Jedoch hat Person X die Tage erneut ein schreiben vom GV erhalten. Zu entnehmen in den Weiteren Bildern.

Jetzt stellt sich Person X die Frage ob er erneut den GV und den AG Anschreiben muss weil der GV scheinbar einfach weiter macht. Im ersten Schreiben wurde ja gefordert das ganze bis zur Klärung nicht weiter zu verfolgen.

Danke schon einmal für eure persönlichen Meinungen.

Grüße

Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: ope23 am 10. August 2021, 20:20
Kommt da noch was? Bei Bild5 ist Ende.

Es stehen nur die erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis da und ein passender Rechtsbehelf (unter "Belehrung") da. Klingt plausibel.

Und auf die diversen aufgezeigten Fehler wird in der Tat nicht erkennbar eingegangen.

Und ich dachte schon, die schwarzen Piraten stehen vor der Tür von Person X und wollen den Typen über die Planke jagen, ehe die A*D Bambule im Landtag von Schläfrig-Holzbein macht.

Unter einer Klage geht vermutlich nichts. Die Verfahrensfehler sehen in diesem Seemannsschwank schon sehr offensichtlich aus.

Keine Rechtsberatung. Ist ja nur ein Märchen.
Titel: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 10. August 2021, 20:31
Das ist alles.  Bild 1 wäre nur das "Vorblatt zur Zustellung" und Bild6 "Hinweis nach Artikel 15 Datenschutz.."

Wurde jetzt aber weggelassen zwecks Übersichtlichkeit.

Bei dem Märchen irritiert nur, dass vom Amtsgericht ein schreibt kommt das es in der Bearbeitung ist und der GV einfach mal weiter macht ohne abzuwarten. Er wurde ja Informiert und in Kopie genommen usw.

 
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: ope23 am 10. August 2021, 21:12
Bei dem Märchen irritiert nur, dass vom Amtsgericht ein schreibt kommt das es in der Bearbeitung ist und der GV einfach mal weiter macht ohne abzuwarten. Er wurde ja Informiert und in Kopie genommen usw.
Amtsgericht sehe ich nur im ersten Bildchen - das mit der Bitte an die Landeshauptstadt Kiel um Stellungnahme zu einer Erinnerung und zu einer Ergänzung (mutmaßlich von Person X)-

Ist die Stellungnahme der Landeshauptstadt Kiel bereits erfolgt?

Wieso liegt die Angelegenheit überhaupt beim Amtsgericht?  Hat da eine Person XYZ Vollstreckungsgegenklage erhoben, oder wie kam das?

Klar ist nur die Eintragung durch den GV ins Schuldnerverzeichnis. Dem kann widersprochen werden.

Ich wundere mich nur, dass das der GV tut, während die Sache beim Amtsgericht liegt. Oder verstehe ich das Märchen in der falschen Reihenfolge?


Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 10. August 2021, 21:23
Person X hat ja beim Amtsgericht nach §766 die Erinnerungskarte gezogen. Das Schreiben vom Amtsgericht ist nur die Antwort darauf.

Es ist noch keine Stellungnahme erfolgt.

Reihenfolge war:

Antrag auf Vermögensauskunft -> Danach hat Person X die §766 Karte gezogen und den GV informiert -> Darauf hin hat das Amtsgericht Bild 2 gesendet -> und gestern ist dann das Schreiben vom GV eingetrudelt was in Bild 3-5 zu sehen ist.     
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: ope23 am 10. August 2021, 22:42
Das Amtsgericht hat also noch gar nicht in der Sache entschieden?

Eine Stellungnahme der Landeshauptstadt ist weiterhin nicht erkennbar?

Da fehlt ja einiges.

Person X sollte Akteneinsicht beim Amtsgericht begehren.

Und die Rechtsbehelfe gegen die Eintragung sowieso wahrgenommen haben.

Der GV scheint der Ansicht zu sein, dass die Erinnerung beim Amtsgericht ihn nicht zu interessieren braucht. Möglicherweise liegt eine Pflichtverletzung von seiten des GV vor. Spekuliert jemand.


Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 10. August 2021, 22:54
Ja und Ja.

Gibt es vielleicht eine § zur Pflichtverletzung ? Auf die schnelle Googeln hat nichts hervorgebracht.

Würde denn ein fiktives Schreiben an das Amtsgericht ausreichen mit dem Hinweis auf Pflichtverletzung und das ignorieren seitens des GV ?

Im Grunde müsste dies ja reichen für die §766 Karte, oder ?

Danke auch schon mal für die Spekulationen zum Märchen.

Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: hankhug am 10. August 2021, 23:34
Ebenfalls spekulativ: Laut "Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung" (https://link.springer.com/content/pdf/bfm:978-3-642-17143-7%2F3%2F1.pdf), Seite 239, IV. Das Erinnerungsverfahren
Zitat
Evtl. sind vor Entscheidung über die Erinnerung einstweilige Anordnungen nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO zu erlassen.
Ggf. könnte man dem Vollstreckungsgericht die aktuellen Entwicklungen anzeigen, d.h. dass der GV lieber die Zeit damit verbringt, die Vollstreckung rücksichtslos weiter durchzuziehen anstatt sich zu der Erinnerung zu äußern.
Das Vollstreckungsgericht könnte dann also nach §732 Abs.2 ZPO eine einstweilge Anordnung erlassen, (wenn dass im Sinne des vermeintlichen Schuldners ist).
732 Abs. 2 ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/732.html)
Zitat
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Möglicherweise ist es ja ohne eine solche einstweilige Anordnung sogar zulässig, dass der GV die Vollstreckung weiter betreibt?
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 11. August 2021, 11:41
Herzlichen Glückwunsch,
Sie sind jetzt im Erinnerungsloop.
Erinnerung -> Ablehnung durch Amts/Landesgericht -> Vermögensauskunftsgebettel vom GV -> Erinnerung + Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (die Liste wird vermutlich länger, je länger man in diesem Loop ist).

Da die Richter auch immer grottige Begründungen mitliefern (geht halt auch nicht anders), ist es auch legitim und geboten, jedes mal die Liste der potentiell befangenen Richter zu erweitern.

Für mich hat bis heute stets das Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein für Paragraphenmunition ausgereicht.

Ein Schufa-Eintrag erfolgt bei diesem Vorgehen ebenfalls nicht (Vermutlich nichtmal bei Erzwingungshaft), das bekommt man dann nur, wenn man die VA abgibt.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: querkopf am 11. August 2021, 12:08
Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Dies wäre dann, sofern das nicht schon im Forum behandelt wurde, als Thema eines eigenständigen Threads zu erörtern.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 11. August 2021, 12:48
Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Dies wäre dann, sofern das nicht schon im Forum behandelt wurde, als Thema eines eigenständigen Threads zu erörtern.

Hmm, Verwaltungsgegenklage kostet glaube ich Geld und hat noch weniger Aussicht auf Erfolg und danach ist man evtl. wirklich im Eimer. Da sind die Rechtsbehelfe der ZPO doch schon freundlicher und ab GV läuft es ja gar nicht mehr unter Verwaltung. Aber man kann in der Erinnerung trotzdem angeben, dass die Vollstreckungsgrundlage aufgrund fehlerhafter Verwaltungsvorgänge nicht gegeben ist und die Richter vom Amts-/ und Landesgericht sind potentiell stümperhafter mit Verwaltungsrecht zu argumentieren.

Ich bin bis hierhin sehr zufrieden, niemals Verwaltungsgegenklage erhoben zu haben, wie es normalerweise auch empfohlen wird.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. August 2021, 13:28
"Verwaltungsgegenklage" gibt es nicht.

Klagearten gemäß VwGO:

https://www.juraforum.de/lexikon/klagearten-im-oeffentlichen-recht (https://www.juraforum.de/lexikon/klagearten-im-oeffentlichen-recht)
    Anfechtungsklage (§ 42 Absatz 1 Var. 1 VwGO)
    Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1 Var. 2 VwGO)
    Allgemeine Leistungsklage
    Feststellungsklage (§ 43 Absatz 1 VwGO)
    Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO)
    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle (§ 47 Absatz 1 VwGO)

sofortige Entscheidungen:

    Vorläufiger Rechtschutz (80 Absatz 5 VwGO)
    Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Mork vom Ork am 11. August 2021, 13:34
Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

@querkopf: gibt es zu dieser imaginiären Herangehensweise irgendwelche träumerischen Erfolgsmeldungen?
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: querkopf am 11. August 2021, 14:31
Mir sind hier in NRW 4 noch nicht abgeschlossene Verfahren bekannt (darunter mein eigenes), in dem die Vollstreckungsbehörde vor dem zuständige VG auf Unterlassung der Vollstreckung verklagt wurde, weil die zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Zu den Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gehört das Vorliegen eines Leistungsbescheids, also einer hinreichend bestimmten verpflichtenden Aufforderung an den genau bezeichneten Schuldner, einen genau bezeichneten Geldbetrag an einen genau und ggr. unter Angebe der Bankverbindung zu bezeichnenden Gläubiger innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist zu zahlen.

Es gibt umfangreiche Rechtsprechung darüber, was ein Leistungsbescheid ist — und was nicht als Leistungsbescheid durchgeht. Das BVerwG hat zudem auch in einer Entscheidung sehr schön den Unterschied zwischen Festsetzungs- und Leistungsbescheid ausgearbeitet, zudem gibt es vom VG Gera eine Definition des Festsetzungsbescheids.

Wir alle wissen, daß die Festsetzungsbescheide der LRAs keine Anordnung einer Zahlungspflicht — und damit keinen Leistungsbescheid — enthalten, so daß diese nicht Grundlage einer Vollstreckung sein können.

Das Thema ist sehr, sehr umfangreich und sprengt den Rahmen dieses Threads. Hierzu sollte ein eigener eröffnet werden.

Es gibt zudem noch zahlreiche weitere Angriffspunkte für die Unzulässigkeit der Vollstreckung. Wichtig ist immer, daß der Angriff sich nicht gegen die Forderung an sich richten darf, dazu ist es im Vollstreckungsverfahren zu spät.

Die Vollstreckung ist auch unzulässig, wenn die einzelnen Leistungsbescheide in den von der Vollstreckungsbehörde an den Schuldner oder an AG / GV / Drittschuldner gerichteten Verwaltungsakten in der zugehörigen Forderungsaufstellung nicht genau mit Datum, Betrag, Fälligkeit, etc. bezeichnet sind. Dann ist die Vollstreckung unzulässig. Hierzu verweise ich auf
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35558.0.html).

Auch die Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide wegen vollautomatischer Erstellung kann man einwenden.

Um es noch mal ganz deutlich zu machen: die Unterlassungsklage richtet sich nicht gegen die Forderung oder deren Vollstreckung, sondern gegen die (wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen) unzulässige Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde. Die Klage ist also kein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer Forderung, sondern die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Vollstreckungsbehörde — und damit neben den Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren eine zusätzliche Abwehrmaßnahme.

Üblicherweise fordern die Verwaltungsgerichte nach Eingang der Klage die Vollstreckungsbehörde auf, bis zu einer Entscheidung über die Klage von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, bestenfalls sogar die Vollstreckung bis dahin auszusetzen. Gegebenenfalls kann man das auch ausdrücklich in der Klageschrift beantragen, allerdings sollte das nicht als Eilantrag geschehen. Denn wenn die Vollstreckungsbehörde der Aufforderung des Gerichts nachkommt und den Verzicht auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zusichert, ist das Rechtschutzbedürfnis für ein Eilverfahren erloschen, der Eilantrag würde unzulässig — und man bleibt auf den Kosten des Eilverfahrens sitzen.

Und da Verwaltungsgerichte bis zu einer Entscheidung in solchen Verfahren mittlerweile Jahre brauchen, ist erst mal Ruhe an der Front....
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: pinguin am 11. August 2021, 17:11
@querkopf
Deine Aussagen decken sich mit denen des BFH aus der Rechtssache VII B 151/85, die im Forum auch schon thematisiert wurde.

BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85

Bisher wurde auf "Simons-Moll" verlinkt, (die Alt-Entscheidungen sind beim BFH leider nicht online), aber obiger Link enthält die Entscheidung mit Randziffern.

Eine Pfändungsverfügung ist rechtswidrig, wenn kein Leistungsbescheid ergangen ist; diesen nachzuweisen ist Job der Vollstreckungsbehörde.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 12. August 2021, 12:35
Ebenfalls spekulativ: Laut "Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung" (https://link.springer.com/content/pdf/bfm:978-3-642-17143-7%2F3%2F1.pdf), Seite 239, IV. Das Erinnerungsverfahren
Zitat
Evtl. sind vor Entscheidung über die Erinnerung einstweilige Anordnungen nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO zu erlassen.
Ggf. könnte man dem Vollstreckungsgericht die aktuellen Entwicklungen anzeigen, d.h. dass der GV lieber die Zeit damit verbringt, die Vollstreckung rücksichtslos weiter durchzuziehen anstatt sich zu der Erinnerung zu äußern.
Das Vollstreckungsgericht könnte dann also nach §732 Abs.2 ZPO eine einstweilge Anordnung erlassen, (wenn dass im Sinne des vermeintlichen Schuldners ist).
732 Abs. 2 ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/732.html)
Zitat
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Möglicherweise ist es ja ohne eine solche einstweilige Anordnung sogar zulässig, dass der GV die Vollstreckung weiter betreibt?

Wäre das vorgehen mit §732 Abs. 2 ZPO denn irgendwie nachteilig für Person X ?

Eine sehr viel wirkungsvollere Maßnahme als die aussichtslose Auseinandersetzung mit GV und Vollstreckungsgericht ist die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage gegen die Vollstreckungsbehörde auf Unterlassung der Vollstreckung, ggf. ergänzt durch eine weitere Klage gegen die Rundfunkanstalt, mit der diese verpflichtet werden soll, die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung in dem Vollstreckungsersuchen zurückzunehmen.

Dies wäre dann, sofern das nicht schon im Forum behandelt wurde, als Thema eines eigenständigen Threads zu erörtern.
 

Würde es denn Sinn machen das ganze nach der , wahrscheinlich, gescheiterten Erinnerung zu beginnen oder jetzt schon zu beginnen.


Herzlichen Glückwunsch,
Sie sind jetzt im Erinnerungsloop.
Erinnerung -> Ablehnung durch Amts/Landesgericht -> Vermögensauskunftsgebettel vom GV -> Erinnerung + Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (die Liste wird vermutlich länger, je länger man in diesem Loop ist).

Da die Richter auch immer grottige Begründungen mitliefern (geht halt auch nicht anders), ist es auch legitim und geboten, jedes mal die Liste der potentiell befangenen Richter zu erweitern.

Für mich hat bis heute stets das Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein für Paragraphenmunition ausgereicht.

Ein Schufa-Eintrag erfolgt bei diesem Vorgehen ebenfalls nicht (Vermutlich nichtmal bei Erzwingungshaft), das bekommt man dann nur, wenn man die VA abgibt.

Person X hat ja schon mal, fiktiv, die Erinnerung hinter sich und diese ist im nichts verlaufen weil Abgelehnt und war nur mit kosten verbunden.
Wie wie ich, deine persönliche Meinung verstehe, könnte Person X dann einfach auf das neue schreiben vom GV erneut Erinnerung einlegen und das ganze dann mit dem Antrag auf Ablehnung erweitern. Was passiert aber dann mit den Kosten ? Kann man da Kostenbeihilfe beantragen ?





Würde es theoretisch jetzt ausreichen erneut ein Fax an den GV zu senden mit der erneuten Info das die Erinnerungskarte gezogen wurde ? Natürlich auch das Amtsgericht informieren und bitten den GV zu Informieren.


Danke auch allen für eure Meinungen zu dem fiktiven Fall.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 12. August 2021, 15:43
Wie das mit den Kosten läuft, weiß ich gar nicht genau und kann ich aus Erfahrung nicht abschließend beurteilen. Die erste Rechnung die ich vor einigen Jahren vom Gericht bekam, hatte ich sogar bezahlt, aber danach habe ich diese Schreiben ignoriert und es ist bisher nichts weiter passiert. Haftbefehl wurde irgendwie auch vor ein paar Jahren erlassen, aber ob der GV nun einen Haftbefehl als Druckmittel in der Hinterhand hat oder nicht, spielte für den Erinnerungsloop in zumindest meinem Fall scheinbar keine Rolle.

Bzgl. der Gerichtskosten gab es glaube ich auch komische Fristregelungen und kann gegen die auch Erinnerung einlegen. Bin da gerade nicht aktuell recherchiert, aber habe auch gerade mehr oder weniger meine Ruhe, da der Fall nun scheinbar gleichzeitig von Paigo und BS in der Rolle rückwärts behandelt wird. Von irgendwelchen Verwaltungsorganen kam schon lange nichts mehr und bisher auch noch keine neue Festsetzungsbescheidsschiene o.ä.

PS: Zum Erinnerungsloop würde ich empfehlen auf jeden Beschluss eine sofortige Beschwerde einzulegen, egal, ob es als Rechtsmittel (noch) zugelassen ist. Wenn nicht, kann man sie dann beim nächsten Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit anfügen.

PS2: Zur Rolle Rückwärts zu BS und Paigo bekam ich schonmal den Hintergedanken, dass man damit u.U. die Vollstreckungsstatistik drücken könnte.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: ope23 am 12. August 2021, 16:17
Die im Forum gesammelten Erfahrungen scheinen darauf hinzudeuten, dass gegen Vollstreckungen offenbar mit vollen Kanonen zu schießen ist.

Die an einer Vollstreckung aktiv beteiligten Menschen scheinen ja im Glauben zu handeln, es mit besonders hinterhältigen Schuldnern zu tun zu haben und gleichzeitig sich für eine "gute Sache" einzusetzen, weil die Kirche "Deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk" den Tribut haben will. Da fehlt es an jeder Nettigkeit, und da wird auch gemauschelt im Rahmen des formal Zulässigen (z.B. verschleppte richterliche Bearbeitung von Eilanträgen).

Erinnerungen, Eilanträge, Klagen, Beschwerden... alles gleichzeitig. Dann eine Verfassungsbeschwerde.

Ich glaube, es lohnt sich, in einem Nachbarthread bezüglich der Vorgänge um Georg T. zu belesen.

Es soll auch so schon einige informative Threads geben in Sachen Vollstreckungen.

Man muss den Richtern alles aufs Brot schmieren. Auch, dass Frau T....ke einfach unrecht hat, wenn sie meint, dass Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel seien. Und so weiter. Man geh bildlich einfach davon aus, dass der Beitragsservice die Urteilstexte schreibt, und versuche die möglichen "Gegenargumente" bereits in der Klageschrift zu entkräften.

Alles keine Rechtsberatung. Ganz wichtig!
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. August 2021, 16:40
Zu den Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gehört das Vorliegen eines Leistungsbescheids, also einer hinreichend bestimmten verpflichtenden Aufforderung an den genau bezeichneten Schuldner, einen genau bezeichneten Geldbetrag an einen genau und ggr. unter Angebe der Bankverbindung zu bezeichnenden Gläubiger innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist zu zahlen.

Es gibt umfangreiche Rechtsprechung darüber, was ein Leistungsbescheid ist — und was nicht als Leistungsbescheid durchgeht. Das BVerwG hat zudem auch in einer Entscheidung sehr schön den Unterschied zwischen Festsetzungs- und Leistungsbescheid ausgearbeitet, zudem gibt es vom VG Gera eine Definition des Festsetzungsbescheids.

@querkopf: Das liest sich ja alles sehr schön. Könntest Du bitte noch ein paar Links auf Rechtsprechung hier reinstellen zum Thema "Leistungsbescheid"? Das wäre sehr nett, denn meine Suche war bisher erfolglos zum Thema, ob es eines Leistungsgebots bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen bedarf.

Vielen Dank
Mork vom Ork


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Urteilssammlung zu Leistungsbescheiden, denn diese sollte aufgrund ihrer Allgemeingültigkeit und der Auffindbarkeit/ Verlinkung wegen mit aussagekräftigem Thread-Betreff in gut aufbereitetem eigenständigen Thread erfolgen. Ersatzweise siehe bitte u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Links zum Thema "Leistungsbescheid"/ "Leistungsgebot" etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 12. August 2021, 17:46
Die im Forum gesammelten Erfahrungen scheinen darauf hinzudeuten, dass gegen Vollstreckungen offenbar mit vollen Kanonen zu schießen ist.

In meinem Fall habe ich es eher vermieden und mir Argumente aufgehoben. Macht auch weniger Arbeit und man hat für die nächste Beschwerde/Erinnerung ein paar Asse im Ärmel. Auch nie persönlich beim GV gewesen. Gerade den geht meine Erscheinung mal überhaupt nichts an.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Mork vom Ork am 12. August 2021, 21:21
Ich bin auch eher ein Kind der leisen Töne und mag nicht gerne auf die Kacke hauen mit allem, was geht. Gerade bei Vollstreckungen, werden Menschen als Amtsträger in die Spur geschickt, die mit dem Rundfunk an sich nichts zu tun haben und es eigentlich meist auch nicht haben wollen. Mir liegen persönliche Kontakte am Herzen und ich konnte immer wieder erleben, dass ich von Vollstreckungsbeamten Hilfe bekam, selbst auch von denen, die erst sehr genervt, ablehnend und arrogant auf mich gewirkt haben.
Auf jeden Fall ist es wichtig, angemessene Mittel der Gegenwehr zu finden. Oft sind es die Vollstrecker selbst, die gute Tips dafür geben können, weil sie diese Vollstreckungsersuchen gerne schnellstmöglich vom Tisch haben wollen, und das geht auch mit der Rückgabe des Ersuchens an den Beitragsservice.

Es ist nicht leicht, ohne Spielanleitung die Regeln herauszufinden, aber es lohnt sich zu zeigen, dass man es versucht. Vor allem ist die Menschlichkeit wichtig, auf beiden Seiten: Schuldner und Vollstrecker. Die Unmenschlichkeit auf der Seite des Beitragsservice ist der eigentliche Gegner. Genau dies könnte jeder Schuldner dem Vollstrecker (in Person) zu Bewusstsein bringen.

Falls jedoch die leisen Töne ungehört und wirkungslos bleiben, so darf schon mal der ein oder andere Knaller gezündet werden und die Kanone mit der Aufschrift DSGVO in Stellung gebracht werden.

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 13. August 2021, 17:22
Danke allen schon einmal für all die Meinungen zu fiktiven Fall.

Person X würde erst einmal fordern das der GV seine Motivation zügelt bis das Amtsgericht irgendwie Antwortet.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 02. September 2021, 16:17
Es gibt Neuigkeiten zum fiktiven Fall von Person X.

Person X hat ein schreiben der Bank erhalten das die Kreditkarte gekündigt wird weil es von der SCHUFA die Info gibt das es zu erheblichen wirtschaftliche Verschlechterungen gibt...

Person X hat daraufhin den GV erreicht, jedoch teilte dieser mit das das Gericht wohl mitgeteilt hat das die Sache trotz der Erinnerung weiter gehen soll.. 

Jetzt stellt sich natürlich die Frage was man jetzt machen kann... der GV hat zum Anwalt geraten für den fiktiven Fall....

Person X hat bis dato auch nichts weiter gehört vom Gericht oder dem GV sondern hat nur aufgrund des Schreibens der Bank Kenntnis vom Vorgehen erhalten. 
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Knusperschnecke am 02. September 2021, 16:53
Person X hat ein schreiben der Bank erhalten das die Kreditkarte gekündigt wird weil es von der SCHUFA die Info gibt das es zu erheblichen wirtschaftliche Verschlechterungen gibt...
Wenn die schei.. Schufa  :( das einträgt, hast für gewöhnlich 1 Monat Zeit, den Betrag, sofern er unter 1000 EUR liegt (!!!), auszugleichen. Dann kannst die sofortige Löschung beantragen. Wenn Du das Geld hast, solltest schnell handeln, sofern der Monat noch nicht um ist. Ansonsten gilt die 3 Jahresfrist  :(

Ich lehne die Zahlung grundsätzlich aus Gewissensgründen ab.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 02. September 2021, 17:02
Das Problem ist ja das Person X , offiziell, keine Infos zu irgendwelchen Aktionen des GV bzw. des Gerichts hat. Es gab auch keine Kommunikation zu dem Thema. 

Person X wurde über nichts Informiert und der GV hat mitgeteilt das die Akte zum fiktive Fall auch wieder an das Gericht zurück gegangen ist
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Knusperschnecke am 02. September 2021, 17:24
Trotzdem kann man bei der schei.. Schufa das Datum abfragen und "sich retten". Dann geht es halt wieder von vorne los. Mehr kannst in diesem Staat nicht erreichen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 02. September 2021, 19:22
Also zur Verständnis für Person X..

Ab zum GV, bezahlen und Antrag stellen auf sofortige Löschung. Das wäre im Grunde, laut Verständnis der einzige Weg um in diesem fiktiven Fall den Eintrag wieder loszuwerden.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: noGez99 am 02. September 2021, 23:09
Oder sich eine "Guhaben"-Kreditkarte besorgen, wenn man mit den restlichen Nachteilen des Schufaeintrages leben kann. War hier mal in den Tiefen des Forums besprochen, welche Banken das machen.
Titel: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 06. September 2021, 14:45
Die Kreditkarte ist im Grunde das kleinere Problem, mehr stören die Einschränkungen durch den negativen "Schufa"-Score.

Im fiktiven Fall von Person X wird es jetzt aber noch kurioser, telefonisch konnte niemand erklären, wie es dazu gekommen ist..

Es war auch ein Problem, die Akte ausfindig zu machen, und diese war dann auch nicht vollständig einsichtig usw.

Person X hat daher keinerlei Info zum Sachstand und kann nichts dagegen machen, geschweige denn den Sachverhalt aufklären, weil schriftlich nichts vorliegt.

Gibt es vielleicht eine persönliche Meinung, was man machen könnte in solch einem fiktiven Fall, um das ganze abzuwehren? Idee war, erst einmal Beschwerde und sofortige Entfernung zu beantragen. Jedoch glaubt Person X irgendwie nicht daran, dass dies helfen könnte, weil die Beschwerde ja auch in Gänze ignoriert wurde.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Knusperschnecke am 08. September 2021, 10:35
Also die schei.. Schufa interessiert Dein Problem nicht. Hier geht es nur um die Monatsfrist. Wenn Dich das nicht interessiert, kannst alles laufen lassen. Später kannst den Eintrag erfahrungsgemäß nur mit Anwalt entfernen lassen, auch wenn Du vorher im Recht warst.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 08. September 2021, 11:03
Sooo Person X hat jetzt, im fiktiven Fall, den GV erreicht.

In diesem Fall gibt es keine Monatsfrist sondern nur eine 14 Tage Frist. Diese ist jetzt auch schon länger verfallen. Der GV erklärte jedoch dass Person X nach Bezahlung ein Dokument erhalten würde mit dem man dann beim zentralen Vollstreckungsgericht eine Löschung beantragen kann die dann daraufhin erfolgt.

Somit wäre dies wohl der einzige Weg.

Alle schreiben von Person X wurden im übrigen wohl abgelehnt. Eine Info dazu soll es wohl noch geben in nächster Zeit.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 08. September 2021, 12:10
Leider bin ich da nicht recherchiert, aber das könnte schon ein Fall von Rufmord und/oder Datenschutzverletzung sein, den man anzeigen könnte. Hätten die natürlich gern, dass du den Eintrag erst nach Zahlung löschen lässt. Ich würde nicht erwarten, dass diese Amtsträger wirklich seriös agieren.

Bei mir war der Hammer, dass eine Beschwerde als 2 Tage!!! später und damit angeblich zu spät beim Gericht eingegangen ist, als ich es persönlich tatsächlich in den Briefkasten geworfen habe, was ich auch definitiv nicht irgendwie verrafft hab.

Ein andermal bin ich auch nicht drauf eingegangen nächstinstanzlich zu einem Bundesgericht zu gehen, wenn ich ausschließlich landesrechtliche Verstöße zu monieren habe.

Dass die Leute beim Thema GEZ auf unlautere Tricks zurückgreifen (müssen), ist leider Realität und man sollte schauen, ob das nicht Angriffsfläche anbietet. Leider sollte man sich nicht nach denen richten, wie es angeblich zu laufen hat, die kriegen selbst kein ordentliches Vorgehen gebacken. Überprüfe es selbst und werf es ihnen vor die Füße.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 08. September 2021, 12:22
Zusätzlich hat Person X gerade erfahren dass sogar ein Haftbefehl erlassen wurde...
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 08. September 2021, 12:29
Okay, hast du irgendwie einen Beschluss, in dem deine Erinnerung abgelehnt wurde?

Falls nicht, dann Beschwerde gegen den Haftbefehl, dass dein Anliegen nicht abschließend behandelt wurde.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 08. September 2021, 12:38
Die ganzen Infos gab es nur vom GV. Der außerordentlich hilfsbereit war und alle Dokumente vorab zur Info Person X per Mail hat zukommen lassen.

Der Plan war unter Vorbehalt die Summe zu zahlen und dann dagegen vorgehen um erstmal die Schufa und den Haftbefehl abzuwehren.

Offiziell hat Person X über die ganze Zeit kein Schreiben von Gericht erhalten. 
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. September 2021, 16:49
Unter Vorbehalt zahlen ist wie einem Hund eine Wust leihen...
Letztendlich geht es denen darum, dem angeblichen Schuldner das Leben so schwer wie möglich zu machen, wenn er nicht zahlt.
Deshalb gibt es nur zwei erfolgversprechende Strategien:
1) Auf die Kacke hauen bis man Erfolg hat oder endgültig verloren
2) Oder a la Thiel die Sache "aussitzen", ich denke danach ist es endgültig vorbei, letzteres empfiehlt sich aber nur für Leute, die sowieso nichts zu verlieren haben.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: pinguin am 08. September 2021, 17:43
3) Europäische Öffentlichkeit schaffen
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: René am 08. September 2021, 18:14
Dürfte auf die große Masse treffen:

4) Sich immer in einem Dauermahnverfahren befinden.

Das kostet zwar ein paar Moneten, aber man fliegt nicht aus der Statistik. Viele können sich weder Knast noch Schufa leisten und zahlen irgendwann pünktlich und regelmäßig, was eine Totalaufgabe bedeutet. Der ÖRR freut das doppelt: Knete kommt rein und die Statistik über die sich in Mahnung Befindlichen sieht aus deren Sicht schöner aus.

Ich selbst gehöre zu der Sorte, die sich weder Knast noch Schufa leisten können. Beides würde nicht nur meine Existenzgrundlage zerstören sondern auch die derer, für die ich verantwortlich bin. Daher warte ich bis ultimo – bis ich zur Vermögensabgabe "gebeten" werde oder mir mit Erzwingungshaft gedroht wird. Dann wird nur das bezahlt, was der GV will. Bis dahin sind aber weitere Rückstände entstanden, so dass ich weiterhin in Mahnung bleibe – das Spiel geht wieder los und ich bleibe der Statistik erhalten.

Klar, dass dies etwas kostet, aber es ist eine Möglichkeit, für die sich werben lohnt. Was glaubt ihr, wäre los, wenn sich z. B. 10 Mio. in Mahnung befänden?
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 08. September 2021, 19:02
Es könnte ggf. die Möglichkeit bestehen, sich mit einer Ratenzahlung die Zeit für weitere Rechtsmittel zu "erkaufen".
Ob diese Möglichkeit allerdings nun ggü. GV noch besteht, könnte fraglich sein, da GV den Vorgang ja nun offensichtlich schon "abgeschlossen" hat.
Ob eine Ratenzahlung mit der Rundfunkanstalt Auswirkungen auf den Eintrag ins Schuldnerverzeichnist hat, könnte ebenfalls fraglich sein, da Löschung des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis wohl auch erst erfolgt, wenn die Forderung vollständig beglichen ist - siehe u.a. web-Suche mit
"Löschung Eintrag Schuldnerverzeichnis"
https://www.google.com/search?q=löschung+eintrag+schuldnerverzeichnis (https://www.google.com/search?q=löschung+eintrag+schuldnerverzeichnis)
Das ist aber allgemeines Vollstreckungsrecht und geht über das eigentliche Forum-Thema hinaus.

Man muss schon (vorab!) eine Menge der Optionen im Blick haben und verstehen, um bezogen auf die konkreten individuellen persönlichen Verhältnisse das Optimum an Gegenwehr bzw. eigener Rechtsverteidigung herauszuholen. Die "Vollstreckungs-Uhr" tickt "gnadenlos" gegen den Betroffenen. Da sind schnell mal Tatsachen geschaffen, die rückgängig zu machen nicht gerade einfach ist.

Siehe ggf. auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 08. September 2021, 20:49
Unter Vorbehalt zahlen ist wie einem Hund eine Wust leihen...
Letztendlich geht es denen darum, dem angeblichen Schuldner das Leben so schwer wie möglich zu machen, wenn er nicht zahlt.
Deshalb gibt es nur zwei erfolgversprechende Strategien:
1) Auf die Kacke hauen bis man Erfolg hat oder endgültig verloren
2) Oder a la Thiel die Sache "aussitzen", ich denke danach ist es endgültig vorbei, letzteres empfiehlt sich aber nur für Leute, die sowieso nichts zu verlieren haben.

Naja der GV sagte dass man dadurch das ganze rückgängig machen würde. Die zu zahlende Summe ist bei dem ganzen das kleinste Problem.
Die Option mit "a la Thiel" kommt nicht in frage. Auf die Kacke hauen wäre da eher die Idee.

3) Europäische Öffentlichkeit schaffen

Meinst du von den EUGH ziehen ?

Dürfte auf die große Masse treffen:

4) Sich immer in einem Dauermahnverfahren befinden.

Das kostet zwar ein paar Moneten, aber man fliegt nicht aus der Statistik. Viele können sich weder Knast noch Schufa leisten und zahlen irgendwann pünktlich und regelmäßig, was eine Totalaufgabe bedeutet. Der ÖRR freut das doppelt: Knete kommt rein und die Statistik über die sich in Mahnung Befindlichen sieht aus deren Sicht schöner aus.

Ich selbst gehöre zu der Sorte, die sich weder Knast noch Schufa leisten können. Beides würde nicht nur meine Existenzgrundlage zerstören sondern auch die derer, für die ich verantwortlich bin. Daher warte ich bis ultimo – bis ich zur Vermögensabgabe "gebeten" werde oder mir mit Erzwingungshaft gedroht wird. Dann wird nur das bezahlt, was der GV will. Bis dahin sind aber weitere Rückstände entstanden, so dass ich weiterhin in Mahnung bleibe – das Spiel geht wieder los und ich bleibe der Statistik erhalten.

Klar, dass dies etwas kostet, aber es ist eine Möglichkeit, für die sich werben lohnt. Was glaubt ihr, wäre los, wenn sich z. B. 10 Mio. in Mahnung befänden?

Das war im im Grunde die Idee von Person X. Jedoch wurde das durch das AG leicht sabotiert.
Und bei Person X herschen die gleichen Bedingungen wie von die Beschrieben. Negativer Schufa Eintrag bzw.

Es könnte ggf. die Möglichkeit bestehen, sich mit einer Ratenzahlung die Zeit für weitere Rechtsmittel zu "erkaufen".
Ob diese Möglichkeit allerdings nun ggü. GV noch besteht, könnte fraglich sein, da GV den Vorgang ja nun offensichtlich schon "abgeschlossen" hat.
Ob eine Ratenzahlung mit der Rundfunkanstalt Auswirkungen auf den Eintrag ins Schuldnerverzeichnist hat, könnte ebenfalls fraglich sein, da Löschung des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis wohl auch erst erfolgt, wenn die Forderung vollständig beglichen ist - siehe u.a. web-Suche mit
"Löschung Eintrag Schuldnerverzeichnis"
https://www.google.com/search?q=löschung+eintrag+schuldnerverzeichnis (https://www.google.com/search?q=löschung+eintrag+schuldnerverzeichnis)
Das ist aber allgemeines Vollstreckungsrecht und geht über das eigentliche Forum-Thema hinaus.

Man muss schon (vorab!) eine Menge der Optionen im Blick haben und verstehen, um bezogen auf die konkreten individuellen persönlichen Verhältnisse das Optimum an Gegenwehr bzw. eigener Rechtsverteidigung herauszuholen. Die "Vollstreckungs-Uhr" tickt "gnadenlos" gegen den Betroffenen. Da sind schnell mal Tatsachen geschaffen, die rückgängig zu machen nicht gerade einfach ist.

Siehe ggf. auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0

Also die Zahlung des Betrags stellt kein Problem dar. Der GV war wie schon geschrieben sehr Informativ und Hilfsbereit. Hat mir auch erzählt das er so eine Abwicklung auch noch nicht gehabt hat.


Der Plan von Person X wäre die Summe umgehend, unter Vorbehalt, zu bezahlen um das ganze aus der Welt zu schaffen.
Jedoch war die Idee Einspruch und Beschwerde gegen die Art und Weise beim LG einzureichen sowie einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Für Meinungen zum weiteren Fiktiven Ablauf würde sich Person X freuen. Denn nach dem ganzen sind die zweifel an der Rechtsprechung sehr gewachsen.

Zusätzlich stellt sich die Frage ob Person X jetzt schon handeln sollte obwohl der Beschluss noch offiziell nicht zugestellt wurde ? Würde diesen auch gleich hier einstellen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Markus KA am 08. September 2021, 20:55
1) Auf die Kacke hauen bis man Erfolg hat oder endgültig verloren

Hierzu wird auf die möglichen Rechtsmittel bereits bei Beginn einer Vollstreckung gegen die Stadtkassen oder Kreiskassen beim Verwaltungsgericht, z.B. Anträge oder Klage, hingewiesen (mit entsprechenden Gerichtsgebühren ist zu rechnen).
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: PersonX am 08. September 2021, 21:00
Aus Sicht von PersonX könnte geprüft werden, ob "Verhandlungen" mit dem "Gläubiger" zu einem Eintragungshindernis führen, zu prüfen wie hier:

rechtslupe.de, 23.02.2016
Schuldnerverzeichnis – und die nachträgliche Stundungsvereinbrung
Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar.
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/schuldnerverzeichnis-und-die-nachtraegliche-stundungsvereinbrung-3105834
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Blackhand am 08. September 2021, 21:37
Von https://www.schuldnerberatung.de/nichtabgabe-der-vermoegensauskunft/

Zitat
Bei einer grundlosen Nichtabgabe der Vermögensauskunft kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim zuständigen Gericht beantragen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Abgabetermin fernbleibt, ohne einen wichtigen Grund hierfür nachweisen zu können. Deshalb empfiehlt es sich immer, sofort Kontakt zum Gerichtsvollzieher aufzunehmen, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder anderen wichtigen Gründen nicht zum Termin erscheinen können.

Dieser Haftbefehl soll den Schuldner zur Abgabe der Auskunft veranlassen. Er stellt also ein Druckmittel dar und keinen strafrechtlichen Haftbefehl. Sobald der Betroffene über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilt hat, wird er aus der Haft entlassen. Hierfür kann er bis zu sechs Monate in Haft genommen werden.

Es ist übrigens nicht möglich, die Schulden in dieser Haft abzusitzen. Die Forderungen bleiben trotz Haft in voller Höhe bestehen.

Nichtabgabe der Vermögensauskunft und ihre Bedeutung für die Kreditwürdigkeit
Wenn Sie die Vermögensauskunft grundlos verweigern, droht ein Haftbefehl.
Leisten Sie grundlos keine Abgabe der Vermögensauskunft, so kann dies auch andere Folgen haben. Der Gerichtsvollzieher kann in diesem Falle auch anordnen, dass der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, § 882c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Eintragung erfolgt nicht im Interesse der Gläubiger, sondern fungiert eher als Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person. Dieser Eintrag wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.

Zu einer solchen Eintragung kann es in den folgenden drei Fällen kommen:

Der Schuldner bleibt dem Termin unentschuldigt fern.
Er verweigert die Abgabe seiner Vermögensauskunft grundlos.
Er vereitelt die Abnahme der Auskunft, indem er hierfür notwendige Dokumente nicht vorlegt.
Habe das jetzt nicht mit ZPO usw. gegengecheckt.

Also keine Ahnung, was dir der GV erzählt, aber er müsste nach dem Artikel oben für den Schufaeintrag verantwortlich sein und dein Fernbleiben evtl. als grundlos oder unentschuldigt eingeordnet haben.

In meinem Fall wurde mir auch immer "unentschuldigtes Fernbleiben" vorgeworfen (im Gerichtsbeschluss), hatte aber sonst keine Auswirkungen.
Also eine Erinnerung im Briefkasten vom GV vor dem Tag der Abgabe ist auf jeden Fall ein Grund die Abgabe zu verweigern und wem das nicht Entschuldigung genug ist hat nicht mehr alle Latten am Zaun. Daraus kann man ja schließlich ableiten, dass die sich aus meiner Sicht bei mir zu entschuldigen haben. Aber vielleicht gibt es ja eine knifflige juristische Differenzierung hier bei grundlos und unentschuldigt.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 08. September 2021, 21:43
Das ist ja was Person X und der GV nicht verstehen. In dem ersten Bild steht sogar Unterstrichen das die Vollstreckung weiter vollzogen werden soll trotz Erinnerung.

Deswegen wird Person X, auch unter Vorbehalt, Zahlen weil die Sache mit dem Haftbefehl doch etwas "verwirrt" und Sie kein Interesse hat ggf. bei der Arbeit abgeführt etc. zu werden.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: pinguin am 09. September 2021, 00:05
3) Europäische Öffentlichkeit schaffen
Meinst du von den EUGH ziehen ?
Das wäre Lösung 3b; es hat ein Europaparlament, es hat eine Europäische Bürgerbeauftragte, etc.. Als Unionsbürger*in, die alle nationalen Bürger*innen sind, darf man sich an jede Stelle der Union wenden; daß gerade die dt. Unionsbürger*innen offenbar die wenigsten Eingaben tätigen, liegt nicht an der Union.

Darüberhinaus, siehe die in Rot hervorgehobenen Aussagen:

BVerfG 2 BvR 2000/20 - Erfolgr. Beschw. wg. Verletzung rechtlichen Gehörs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35651.0

Zu den beigefügten Kopien:

Auch hier der Widerspruch im Text, wo von Rundfunkgebühren und einem Beitragsbescheid gleichermaßen, das passt so nicht; entweder "Gebühren" und "Gebührenbescheid" oder "Beitrag" und "Beitragsbescheid".
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 09. September 2021, 02:33
Bitte hier keine ausschweifenden EU- oder Weltformeln, welche zur akuten Lösungsfindung nicht beitragen.

Das ist ja was Person X und der GV nicht verstehen. In dem ersten Bild steht sogar Unterstrichen das die Vollstreckung weiter vollzogen werden soll trotz Erinnerung.
Ohne wirklich alles im Detail gelesen oder chronologisch im Blick zu haben (aktuelle Kurzübersicht der Schritte wäre da sehr hilfreich!), aber könnte es sein, dass GV dem Gericht die Erinnerung vorgelegt hat, dieses postwendend entschieden hat und - damit bzw. auf dass GV weitermacht und keinen Hinderungsgrund sieht - die Entscheidung dem GV zur Kenntnis gegeben hat? Daher auch die Unterstreichung, dass die "Vollstreckung nicht eingestellt" ist?

Deswegen wird Person X, auch unter Vorbehalt, Zahlen [...]
Vorbehalts-Zahlungen sind beim GV meines bescheidenen Wissens nicht möglich - siehe u.a. mal die (umfängliche) Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA).

[...] weil die Sache mit dem Haftbefehl doch etwas "verwirrt" und Sie kein Interesse hat ggf. bei der Arbeit abgeführt etc. zu werden.
Wie "konkret" soll denn das mit dem angeblichen "Haftbefehl" sein?
Bitte anonymisiertes Dokument - alles andere ist ineffektive spekulative Kaffeesatzleserei.

Gegen o.g. Entscheidungen vorzugehen - ob schon bekanntgegeben oder nicht - erscheint wenig zweckmäßig.

Da ein "Bestreiten der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen" augenscheinlich nicht vorgetragen wurde und in dieser Form ohnehin im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch in den Formularen/ Protokollen der GV nicht enthalten ist. führt eine nicht abgegebene Vermögensauskunft eben zur Bewertung, dass diese Nichtabgabe z.B: "grundlos" erfolgte ... mit der unmittelbaren Folge der Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Diese Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis müsste wohl der GV getroffen haben - und ein Widerspruch gegen diese Eintragung wurde ja offensichtlich eingelegt und vom Gericht abgelehnt.
Damit ist die Eintragung dann auch erfolgt.

Es hätten/ müssten hier wohl andere Saiten aufgezogen werden.
Die Sache ist aber nun auch schon maximal fortgeschritten und vertrakt...

Ratenzahlung würde zwar mglw. den Eintrag nicht unmittelbar löschen helfen, jedoch ggf. Zeit erkaufen.
Es geht dabei nicht so sehr darum, ob Person X "zahlen kann", sondern dass der Verbrennungsmaschine ÖRR nicht gleich der ganze Batzen auf einmal in den Rachen geworfen wird auf Nimmerwiedersehen - sondern allenfalls häppchenweise - eben mit weiteren Optionen, ggf. bzw. bestenfalls weitere Raten dann erst mal nicht zahlen zu müssen, wenn man zwischenzeitlich etwas bewirken kann.

Einmal gezahlt dürfte das Geld unwiederbringlich verloren sein.
Man kann zwar umgehend Antrag auf Rückerstattung stellen, aber dann hat man selbst die Rennerei ohne wirklich etwas erreicht zu haben - und die Rückerstattung einmal gezahlter Beträge ist eben bei einer solchen Verbrennungsmaschine fast aussichtslos.

Rundfunkbeitrags-Widerstand ist eben kein Ponyhof... :-\
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 10. September 2021, 08:25
3) Europäische Öffentlichkeit schaffen
Meinst du von den EUGH ziehen ?
Das wäre Lösung 3b; es hat ein Europaparlament, es hat eine Europäische Bürgerbeauftragte, etc.. Als Unionsbürger*in, die alle nationalen Bürger*innen sind, darf man sich an jede Stelle der Union wenden; daß gerade die dt. Unionsbürger*innen offenbar die wenigsten Eingaben tätigen, liegt nicht an der Union.

Darüberhinaus, siehe die in Rot hervorgehobenen Aussagen:

BVerfG 2 BvR 2000/20 - Erfolgr. Beschw. wg. Verletzung rechtlichen Gehörs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35651.0

Zu den beigefügten Kopien:

Auch hier der Widerspruch im Text, wo von Rundfunkgebühren und einem Beitragsbescheid gleichermaßen, das passt so nicht; entweder "Gebühren" und "Gebührenbescheid" oder "Beitrag" und "Beitragsbescheid".

Danke für den Hinweis.



Zitat von: Bürger
Ohne wirklich alles im Detail gelesen oder chronologisch im Blick zu haben (aktuelle Kurzübersicht der Schritte wäre da sehr hilfreich!), aber könnte es sein, dass GV dem Gericht die Erinnerung vorgelegt hat, dieses postwendend entschieden hat und - damit bzw. auf dass GV weitermacht und keinen Hinderungsgrund sieht - die Entscheidung dem GV zur Kenntnis gegeben hat? Daher auch die Unterstreichung, dass die "Vollstreckung nicht eingestellt" ist?

Hier mal die Kurzübersicht:


So war/ist der Ablauf. Person X hat bis dato vom Gericht nichts erhalten.


Zitat von: Bürger
Vorbehalts-Zahlungen sind beim GV meines bescheidenen Wissens nicht möglich - siehe u.a. mal die (umfängliche) Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA).

Das war noch der Hinweis vom GV. Jedoch sieht Person X erstmal keinen besseren Ausweg.

Zitat von: Bürger
Wie "konkret" soll denn das mit dem angeblichen "Haftbefehl" sein?
Bitte anonymisiertes Dokument - alles andere ist ineffektive spekulative Kaffeesatzleserei.

Auch dazu liegt Person nichts offizielles vom Gericht vor. Nur die Infos per Mail vom GV.

Zitat von: Bürger
Gegen o.g. Entscheidungen vorzugehen - ob schon bekanntgegeben oder nicht - erscheint wenig zweckmäßig.

Plan war nämlich von Person X beim LG eine Beschwerde gegen Art und weise, Befangenheit der Richterin sowie der Tatsache das von Person X die Fristeinhaltung nicht möglich war weil das Gericht diese nicht Informierte.

Aber wenn, die Meinung zum fiktiven Fall, so wäre das es keinen Sinn macht würde Person X das dann überdenken. Jedoch wollte die jetzt nicht einfach den Kopf in den Sand stecken wegen der ganzen negativen Aspekte die eingetreten sind.

Zitat von: Bürger
Da ein "Bestreiten der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen" augenscheinlich nicht vorgetragen wurde und in dieser Form ohnehin im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch in den Formularen/ Protokollen der GV nicht enthalten ist. führt eine nicht abgegebene Vermögensauskunft eben zur Bewertung, dass diese Nichtabgabe z.B: "grundlos" erfolgte ... mit der unmittelbaren Folge der Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Diese Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis müsste wohl der GV getroffen haben - und ein Widerspruch gegen diese Eintragung wurde ja offensichtlich eingelegt und vom Gericht abgelehnt.
Damit ist die Eintragung dann auch erfolgt.

Es hätten/ müssten hier wohl andere Saiten aufgezogen werden.
Die Sache ist aber nun auch schon maximal fortgeschritten und vertrakt...

Ratenzahlung würde zwar mglw. den Eintrag nicht unmittelbar löschen helfen, jedoch ggf. Zeit erkaufen.
Es geht dabei nicht so sehr darum, ob Person X "zahlen kann", sondern dass der Verbrennungsmaschine ÖRR nicht gleich der ganze Batzen auf einmal in den Rachen geworfen wird auf Nimmerwiedersehen - sondern allenfalls häppchenweise - eben mit weiteren Optionen, ggf. bzw. bestenfalls weitere Raten dann erst mal nicht zahlen zu müssen, wenn man zwischenzeitlich etwas bewirken kann.

Einmal gezahlt dürfte das Geld unwiederbringlich verloren sein.
Man kann zwar umgehend Antrag auf Rückerstattung stellen, aber dann hat man selbst die Rennerei ohne wirklich etwas erreicht zu haben - und die Rückerstattung einmal gezahlter Beträge ist eben bei einer solchen Verbrennungsmaschine fast aussichtslos.

Rundfunkbeitrags-Widerstand ist eben kein Ponyhof... :-\

Das Geld hat Person X schon abgeschrieben, aber das war im Grunde schon im vorweg bekannt weil das nicht die erste Runde ist.

Jedoch was völlig unverständlich ist, dass vom Gericht KEINE Benachrichtigung gekommen ist. Hätte Person X keine Kündigung der Bank erhalten würde Sie immer noch nichts wissen von dem Verlauf.

Das ist was Person X am meisten nervt. Das Gericht hat Person X über keinen schritt Informiert. Alles ist nur aufgefallen durch den Brief der Bank.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Markus KA am 10. September 2021, 09:58
Person X hat ein schreiben der Bank erhalten das die Kreditkarte gekündigt wird weil es von der SCHUFA die Info gibt das es zu erheblichen wirtschaftliche Verschlechterungen gibt...

Hierzu ein Hinweis, eine Bank ist nicht verpflichtet auf Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder der SCHUFA Holding AG zu reagieren. Es bleibt der Bank selbst überlassen, wie sie mit Informationen umgeht.

Möglicherweise sind bei manchen Banken mehrere Faktoren z.B. Guthaben, Kundenkontakt etc bei einer Kontosperrung oder Kündigung ausschlaggebend.

Evtl. kann es auch hier für das Forum wichtig sein die vorliegenden Dokumente anonymisiert zu veröffentlichen, um Leserinnen und Lesern mehr Informationen zu geben.

Weiterhin gilt, sich auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen finanziell bzw. überweisungstechnisch vorzubereiten (z.B. Partnerkonto oder Partnerkarte), um die Zahlung laufender Rechnungen zu garantieren. Evtl. auch vorher mit seiner Bank sprechen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 11. September 2021, 11:59
Gibt wieder einen kleinen Nachtrag:

Person X hat erneut mit dem GV telefoniert und dabei hat der GV erklärt das der Haftbefehl jetzt bei Ihm eingegangen ist. Dieser ist jedoch eine Art Haftbefehl für den GV mit dem dieser die Polizei anweisen kann zu Handeln. Somit ist dieser nicht bei der Polizei hinterlegt usw. Dieser ist auch mit 22€ in der Rechnung hinterlegt.

Auch hat sich aus dem fiktiven Gespräch herauskristallisiert das der GV so ein Verhalten auch noch nie von Seiten des Gerichts erlebt hat und Person X indirekt empfohlen hat dagegen vorzugehen (Beschwerde bzw. Verfahrensklage(?)). Auch der Hinweis das Person X immer noch Nichts vom Gericht erhalten hat wurde mit großem Unverständnis aufgenommen.

Anbei auch noch das Schreiben der Bank. Jedoch ist dies jetzt für Person X kein Beinbruch und muss jetzt nicht weiter beachtet werden. Schwerer wiegt der Schufa-Eintrag. Person X hat sich dazu einen 100 Tag Einsicht besorgt um genaues zu sehen und dort ist ersichtlich das der Eintrag vorliegt.


Jetzt wäre die Überlegung folgende Anträge beim LG zu stellen:

Befangenheitsantrag gegen den Richter weil Person X das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt wurden. Dazu passen die Info vom User Pinguin.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weil Person X keine Informationen zu Fristen mitgeteilt wurden.

Weiter Meinungen zum fiktiven Fall würden Person X freuen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Bürger am 12. September 2021, 01:50
Jetzt wäre die Überlegung folgende Anträge beim LG zu stellen:

Befangenheitsantrag gegen den Richter weil Person X das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt wurden. Dazu passen die Info vom User Pinguin.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weil Person X keine Informationen zu Fristen mitgeteilt wurden.
Um zu vermeiden, ggf. unzulässige oder nicht sachdienliche Anträge zu stellen, könnte es ggf. hilfreich sein, persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts vorstellig zu werden und zu versuchen, mit den dortigen Erkenntnissen die Optionen auszuloten.

Die Rechtsantragsstellen betonen zwar immer, dass sie "keine Rechtsberatung" geben dürfen - jedoch geht es weniger um "Rechtsberatung", als vielmehr darum, wenn, dann zulässige und sachdienliche Anträge zu stellen und "das rechtliche Anliegen den in der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Erfordernissen entsprechend abzufassen" - siehe u.a. auch unter
Rechtsantragstelle (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsantragstelle
Zitat von: wikipedia, Rechtsantragstelle
[...] Die Aufgaben der Rechtsantragstelle werden nach § 24 RPflG in aller Regel vom Rechtspfleger wahrgenommen. Die Tätigkeit der Rechtsantragstelle soll sicherstellen, dass das rechtliche Anliegen des Bürgers den in den jeweiligen Prozessordnungen vorgesehenen Erfordernissen entsprechend abgefasst wird. Über die dazu erforderlichen Hinweise hinaus darf eine Rechtsberatung nicht stattfinden.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. September 2021, 09:38
@basti
Unbedingt mit dem Sachbearbeiter der Bank sprechen und den Sachverhalt klären, dort gibt es mehr Staatsfunkbeitragsgegner als man glaubt. Die Kartensperre ist ein automatischer Vorgang, der nicht unterscheidet woher der Schufa-Eintrag kommt.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: pinguin am 12. September 2021, 10:06
Unbedingt mit dem Sachbearbeiter der Bank sprechen und den Sachverhalt klären,.
Das ist sogar unabdingbar, denn die Bank hat internationale, europäische und bundesrechtliche Auflagen zu erfüllen; an rechtswidrigen Maßnahmen darf sich die Bank nicht beteiligen. Siehe die im Forum thematisierte Sache betreffs Targo-Bank.

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 13. September 2021, 13:11
Jetzt wäre die Überlegung folgende Anträge beim LG zu stellen:

Befangenheitsantrag gegen den Richter weil Person X das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt wurden. Dazu passen die Info vom User Pinguin.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weil Person X keine Informationen zu Fristen mitgeteilt wurden.
Um zu vermeiden, ggf. unzulässige oder nicht sachdienliche Anträge zu stellen, könnte es ggf. hilfreich sein, persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts vorstellig zu werden und zu versuchen, mit den dortigen Erkenntnissen die Optionen auszuloten.

Die Rechtsantragsstellen betonen zwar immer, dass sie "keine Rechtsberatung" geben dürfen - jedoch geht es weniger um "Rechtsberatung", als vielmehr darum, wenn, dann zulässige und sachdienliche Anträge zu stellen und "das rechtliche Anliegen den in der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Erfordernissen entsprechend abzufassen" - siehe u.a. auch unter
Rechtsantragstelle (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsantragstelle
Zitat von: wikipedia, Rechtsantragstelle
[...] Die Aufgaben der Rechtsantragstelle werden nach § 24 RPflG in aller Regel vom Rechtspfleger wahrgenommen. Die Tätigkeit der Rechtsantragstelle soll sicherstellen, dass das rechtliche Anliegen des Bürgers den in den jeweiligen Prozessordnungen vorgesehenen Erfordernissen entsprechend abgefasst wird. Über die dazu erforderlichen Hinweise hinaus darf eine Rechtsberatung nicht stattfinden.


Danke für den Hinweis, soeben hat Person X einen Termin dazu in den nächsten Tagen. Was aber etwas irritiert hat was alles an Dokumenten mitgebracht werden soll. Z.b. soll das Gehalt nachgewiesen werden usw.

@pinguin & GEiZ ist geil

Danke für die Hinweise. Dort wird es auch die Tage ein Telefonat zu geben.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 18. September 2021, 08:37
Vor paar Tagen war Person X bei der Rechtsantragstelle. War jedoch ein sehr ernüchternder Termin.

Leider konnte man Person X nicht weiterhelfen weil das ganze schon sehr umfangreich ist. Man verwies auf die Rechtsbehelfe bei den Beschlüssen und hat angeraten sich einen Anwalt zu nehmen. Die dortige Person war aber sehr nett und freundlich, jedoch auch etwas überfordert mit der Sachlage.

Ein Anruf bei der Bank hat auch nur ergeben , dass wenn der Schufa-Eintrag weg ist solle Person X sich melden und dann wird eine neue Visa zugeschickt.


So daher ist Person X auch nicht schlauer geworden was eine gute Möglichkeit wäre um in diesem fiktiven Fall weiter vorzugehen.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. September 2021, 09:09
Ein Anruf bei der Bank hat auch nur ergeben , dass wenn der Schufa-Eintrag weg ist solle Person X sich melden und dann wird eine neue Visa zugeschickt.
Dann war nur ein Callcenter-Mitarbeiter am Telefon, das bringt nichts, weil der erstens keine Kompetenz hat und zweitens die Situation nicht versteht.
Ich habe vorab (bevor es zu einem Schufa Eintrag kam) mit meinem langjährien Sachbearbeiter gesprochen, der lehnt selbst den Staatsfunkzwangsbeitrag ab und er hat mir versichert, daß der GEZ-Eintrag folgenlos bleiben wird.
Titel: Re: Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
Beitrag von: Basti am 20. September 2021, 09:49
Ein Anruf bei der Bank hat auch nur ergeben , dass wenn der Schufa-Eintrag weg ist solle Person X sich melden und dann wird eine neue Visa zugeschickt.
Dann war nur ein Callcenter-Mitarbeiter am Telefon, das bringt nichts, weil der erstens keine Kompetenz hat und zweitens die Situation nicht versteht.
Ich habe vorab (bevor es zu einem Schufa Eintrag kam) mit meinem langjährien Sachbearbeiter gesprochen, der lehnt selbst den Staatsfunkzwangsbeitrag ab und er hat mir versichert, daß der GEZ-Eintrag folgenlos bleiben wird.

Das Problem ist dass es eine "Online" Bank ist somit ist es etwas problematischer, jedoch wie oben schon geschrieben ist das jetzt für Person X kein Beinbruch.


Gibt es denn sonst persönliche Meinungen zum fiktiven Fall wie man weiter vorgehen könnte ?

Irgendwie ist Person X da leider etwas Ratlos..