Zwischen 2015 und 2019 passen drei komplette Jahre (2016, 2017, 2018). Da greift doch eine Verjährungsfrist. Die Forderungen für 2016: da wäre die Frage, ob die Termine der Fälligkeiten der einzelnen Beträge gelten oder das Datum des Festsetzungsbescheids. Mir kommt es vor, dass die Fälligkeitstermine (jeden Monat zum 15.) relevant wären.
Und wenn die Festsetzungsbescheide bestandskräftig sind, heißt das nur, dass der Beitragsschuldner die Höhe nicht mehr anfechten kann. Dann kann die Vollstreckung erfolgen, aber da müsste erstmal eine ordentliche Mahnung kommen. Ohne Mahnung kann nicht vollstreckt werden.
Ich glaube, im vorliegenden fiktiven Fall gäbe es mehrere Angriffspunkte.
Keine Rechtsberatung.
Und diese Amtshilfewische habe ich hier in der virtuellen Straße nicht so oft gesehen, und ich weiß, dass da auch immer gerätselt wurde, wer jetzt wem helfen darf. Daher mein "ultracool". Tut jetzt nichts weiter zu Sache.