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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 120517 mal)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Danke für eure Meinungen zu diesem fiktiven Fall!  ;D

Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem hier in diesem Thema ausführlich beschriebenen fiktiven Fall einer fiktiven Person F diese Person einen 15-seitigen Widerspruch gegen den neuen Beitragsbescheid über Rundfunkbeiträge für 07/2014 - 03/2015 fertig hätte, um den in ein paar Stunden zum NDR zu faxen und zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein dahin zu senden:

Zitat
Person F
Xxxxxxxxxstraße X
XXXXX Xxxxstadt

Vorab per Fax an den NDR:  040 - 44 76 02

Einschreiben mit Rückschein

Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg

Xxxxstadt, den 27. Mai 2019

Beitragsnummer:  XXX XXX XXX

Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
vom 03. Mai 2019 - eingegangen am 11. Mai 2019

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019, mir zugestellt am 11.05.2019, über 161,82 € Rundfunkbeiträge und 8 € Säumniszuschlag über insgesamt 169,82 € für den Zeitraum von 07/2014 bis 03/2015 Widerspruch ein.

Begründung:

Es liegt für den Zeitraum von 07/2014 bis 12/2014 bereits ein Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 vor. Somit gibt es zwei Bescheide für diesen gleichen Zeitraum. Der Bescheid vom 03.05.2019 ist somit formell fehlerhaft.
Sie hatten mir in Ihrem Schreiben vom 22.11.2017 zusammen mit dem Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 geschrieben, dass ich gegen den Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 Widerspruch einlegen konnte, und dass Sie dann die Entscheidung über diesen Widerspruch und Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren xxxxxxx und yyyyyy aussetzen werden. Einen begründeten Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 hatte ich am 10.12.2017 fristgerecht eingelegt, habe aber bis heute keinen Widerspruchsbescheid erhalten. In Ihrer Antwort dazu versicherten Sie mir, dass Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des o.g. laufenden Verfahrens von Ihnen nicht eingeleitet werden. Das Klageverfahren xxxxxxx wird seit 01/2018 bei dem Verwaltungsgericht Xxxxxstadt unter dem neuen Az. zzzzzzzz geführt und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.

Selbst wenn aus formell-rechtlicher Sicht der zweite Bescheid den ersten aufheben sollte, wären die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 auch nicht gültig:

Die Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 sind verjährt. Nach § 7 Absatz 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitragsforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daraus folgt, dass für solche Ansprüche auf Zahlung des Rundfunkbeitrags, die im Jahr 2014 entstanden sind, die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 beginnt und folglich mit Ablauf des Jahres 2017 endet. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2017.

In dem Festsetzungsbescheid vom 03.05.2019 fehlt auch ein eindeutiges Leistungsgebot. Das hat zur Folge, dass mein Widerspruch dazu aufschiebende Wirkung hat, weil ohne Leistungsgebot keine Anforderung öffentlicher Abgaben erfolgt ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage würde bezüglich des Festsetzungsbescheids also erfolgversprechend sein.

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unzulässig, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können, und außerdem im Festsetzungsbescheid vom 22.11.2017 das Leistungsgebot fehlte.

Weiterhin wurde ich nicht rechtmäßig gemäß RBStV angemeldet. Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Am 11.03.2013 erhielt ich per Infopost eine mit dem Datum 01.03.2013 versehene "Bestätigung der Anmeldung" von einem gewissen, nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.". Dieser nicht rechtsfähige sogenannte "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" umgeht einfach diese offizielle Regelung und setzt sich so über den RBStV hinweg. Die "Direktanmeldung" durch einen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist nicht im RBStV geregelt, sondern ist auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen. Die Zwangsanmeldungen des nicht rechtsfähigen sogenannten "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" sind darum auch keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA, falls diese überhaupt Behördenstatus hat) erlassen wurden und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Deshalb verstoßen sie gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Direktanmeldung weise ich hier nochmal darauf hin, dass lt. § 13 RBStV in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

(...)

(weitere Begründung siehe Widerspruch vom 10.12.2017)

(...)


Ich behalte mir ausdrücklich vor, ausführliche, geänderte und zusätzliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO

Trotz Ihrer Zusage, dass Sie Vollstreckungsmaßnahmen aus dem bereits widersprochenen Bescheid über den sich mit dem aktuellen Bescheid überschneidenden Zeitraum 07/2014 – 12/2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aussetzen werden, beantrage ich gleichzeitig schon jetzt hiermit die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheids vom 03.05.2019 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 27.05.2019 mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Es ist erkennbar, dass ich im Falle einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekäme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

(Person F)

Der Widerspruch mit Begründung ist relativ umfangreich (15 Seiten), weil sich die fiktive Person F dabei gedacht haben könnte, dass erstens ein negativer Widerspruchsbescheid individuell auf die Begründung eines Widerspruchs eingehen muss, und außerdem der Widerspruch incl. Begründung im Falle einer neuen Klage oder falls dieses zur bestehenden Klage mit hinzugefügt wird dann auch von den Richtern am Verwaltungsgericht gelesen würde, bzw. gelesen werden müsste.

Frei  8)


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o
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dass erstens ein negativer Widerspruchsbescheid individuell auf die Begründung eines Widerspruchs eingehen muss,
"Muss" -  ja, wird aber nicht gemacht. Der negative Widerspruchsbescheid sieht immer gleich aus. Mit Glück gibt es einen halbunpassenden Textbaustein für ein vereinzeltes Argument aus dem Widerspruch.

Zitat
und außerdem der Widerspruch incl. Begründung im Falle einer neuen Klage oder falls dieses zur bestehenden Klage mit hinzugefügt wird dann auch von den Richtern am Verwaltungsgericht gelesen würde, bzw. gelesen werden müsste.
Es kann passieren, dass in der Urteilsbegründung der eine oder andere Punkt aus dem Widerspruch aufgegriffen und untersucht wird (ein Fall ist mir bekannt). Es kann aber auch passieren, dass der Spruchkörper sich auch hier mit Textbausteinen behilft.

Es scheint ein Anliegen der Allianz des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der deutschen Verwaltungsrichter zu sein, möglichst gar nicht auf Argumente einzugehen und erst recht nicht eine Art juristische Bewertung abzugeben, geschweige denn eigene Aussagen zu treffen, die man als Argumentationshilfe anderweitig verwerten könnte. Man bekommt auf keinem Wege eine Art juristisches Gutachten für die im Widerspruch (und in der Klagebegründung) vorgetragenen Argumente. Man lernt nichts daraus.




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Moin.

Beim fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass diese Person theoretisch heute so einen ähnlichen positiven Widerspruchsbescheid im gelben Brief ("Förmliche Zustellung") vom Beitragsservice in Rostock erhalten haben könnte:

Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice NDR
Rostock (...)
Datum 1x.06.2019 (Posteingang 1x.06.2019)

Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer xxxxxxxx

Sehr geehrte...

auf Ihren Widerspruch vom 2x.05.2019 heben wir den Festsetzungsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 0x.05.2019 auf.

Gründe:

Der Festsetzungsbescheid vom 0x.05.2019 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 03.2015 und einen Säumniszuschlag - insgesamt 169,82 EUR - fest.

Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 12.2014 wurden bereits mit Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 2x.11.2017 festgesetzt. Die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von 01.2015 bis 03.2015 sind verjährt. Das Beitragskonto wird entsprechend korrigiert.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift1           Unterschrift2
Name1                    Name2

Anlage: Rechtsbehelfsbelehrung

...kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden ...

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Z
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Also nochmal zum Verständnis: Die Klage für Rundfunkbeiträge von 2014 bis 2015 ist anhängig?
Nun kam ein Festsetzungsbescheid (einfach ein zweiter, aber das mag mal egal sein), der formal den beklagten aufhebt.
Nach Widerspruch wurde dieser Zeitraum mittels erneutem Bescheid fallengelassen.
Da wäre ja mal ein Schreiben ans Gericht fällig, um den Sachverhalt zu erklären, so nach dem Motto, die Rundfunkanstalt hat von sich aus auf Beiträge aus 2014 und 2015 verzichtet, für diesen Zeitraum ist die Sache also erledigt, Kosten zu Lasten der Rundfunkanstalt, fertig.
Da sollte die MASCHINE doch fleißig weitere Bescheide über beklagte Zeiträume versehentlich verschicken...


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@Zeitungsbezahler
Zitat
Die Klage für Rundfunkbeiträge von 2014 bis 2015 ist anhängig?
Nun kam ein Festsetzungsbescheid (einfach ein zweiter, aber das mag mal egal sein), der formal den beklagten aufhebt.

Nein, die LRA hat bei fiktiver Person durch diesen hypothetischen Widerspruchsbescheid nicht generell auf die Beiträge verzichtet, sondern nur auf verjährte Zeiträume, anderweitig festgesetzte Zeiträume (Bescheid von xx.11.2017) bleiben bestehen.

Der hypothetische Antrag wegen verjährter Forderungen war möglicherweise ein Antrag neben dem eigentlichen Widerspruch. In diesem Fall sollte also fiktive Person im Widerspruch vom xx.05.2019 weitere Argumente drin haben. Es wäre für fiktive Person theoretisch eine Anfechtungsklage möglich, in der es darum geht, daß der eigentliche Widerspruch nicht ausgeräumt wurde. Dies soll natürlich nicht zum Führen von Klagen animieren, da keine Rechtsberatung...

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2019, 18:40 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in diesem fiktiven Fall die fiktive Person einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten hätte, dagegen Widerspruch eingelegt hätte, welcher mit einem negativen Widerspruchsbescheid abgelehnt worden wäre, wogegen Person F wiederum Klage beim VG einreichen würde:

Klage u. zweites Verfahren am VG verbinden oder getrennt lassen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31953.msg196886.html#msg196886

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass in dem fiktiven Fall die fiktive Person F heute nach etwa 4,5 Jahren nach Beginn dieses gesamten Verfahrens einen gelben Brief (Förmliche Zustellung, mit Postzustellungsurkunde) vom VG zum ersten Verfahren bekommen hätte, mit etwa folgendem Inhalt:

Zitat
... in der Verwaltungsrechtssache
Person F ./. Xxxxdeutscher Rundfunk
werden Sie auf richterliche Anordnung zu folgendem Termin geladen:
mündliche Verhandlung
(Datum, Zeit, Ort, in etwas über 2 Wochen)
Sie werden darauf hingewiesen, dass im Falle Ihres Ausbleibens auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Nach Maßgabe des §67 VwGO können Sie sich zum Termin durch eine bevollmächtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen oder in Beistand eines Beistandes erscheinen.
Der Rechtsstreit ist durch die Kammer auf den Einzelrichter übertragen worden. ...

Person F hatte sich mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter nicht einverstanden erklärt.
Person F hat an dem Tag der Verhandlung einen anderen wichtigen beruflichen Termin.
Person F hätte nichts dagegen wenn sich das alles noch ewig hinauszögert.

Was könnte Person F jetzt noch alles (natürlich rein fiktiv) tun? Einspruch einlegen?

Terminverschiebung beantragen? Beweisanträge stellen und wenn ja welche und wie? ...?

Wie würde z.B. die Formulierung eines Beweisantrages bezüglich der unrechtmäßigen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung durch den BS) aussehen?

Person F wäre für alle Ideen, Links und zielführender Suchbegriffe zwecks eigener weiterer Recherche dankbar.

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2020, 02:54 von Bürger«
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nach aller bisherigen Erfahrung in -zig lokalen und anderen Fällen lässt sich ungefähr folgendes sagen:
- gegen Übertragung auf Einzelrichter kann man Einspruch erheben, wird aber vmtl. nicht zu einer Übertragung auf die Kammer führen - siehe Forum-Suche

- weiteres "ewiges Hinauszögern" kaum möglich. Person F kann schon froh sein, dass sie es 4,5 Jahre geschafft hat - i.d.R. machen die VG nach spätestens 2 Jahren den Sack zu.

- Terminverschiebung wegen eines anderen Termins (wobei fraglich bleibt, ob man sich diesen Stress einer allenfalls ein paar Wochen weiteren Verzögerung überhaupt antun will) wäre allenfalls dann vorstellbar, wenn - unter Beibringung von Belegen - substanziiert glaubhaft gemacht wird, dass der Termin a) schon vor Bekanntgabe des Verhandlungstermins bestand,  b) unverschieblich ist und c) Person F zu diesem anderen Termin unverzichtbar ist. In Summe "Schwierigkeitsgrad hoch" bzw. wenn nicht alle Punkte erfüllt und substanziiert dargelegt werden können, dann Erfolgsaussicht null.

> Merke: Das Gericht hat grundsätzlich null Bock, einen einmal anberaumten Termin zu verschieben. Insofern sollte man nicht unnötig Mühe reinstecken.

- Zu möglichen Beweisanträgen gibt es extra-Threads > Forum-Suche z.B. mit "Beweisantrag" Beweisanträge" + Filter "nur Betreff der Themen".


Im Weiteren siehe bitte u.a. auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.msg204204.html#msg204204

Edit "Markus KA":
Zum Thema Beweisanträge der Querverweis zu themenverwandte Beiträge:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138
 



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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

c
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Wenn ich hier mal aufgrund des ganz ähnlich gelagerten Falls einer fiktiven Person nach dem aktuellen Stand fragen darf:

Was hat der Mitstreiter in seinem fiktiven Fall bereits erreicht?


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Ich könnte mir vorstellen, dass es rein fiktiv mittlerweile einen Termin für eine mündliche Verhandlung gibt:

2 VERHANDLUNGen VG Oldenburg, Di. 19.05.2020 um 11:00 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33695.0

Vorraussichtlich kann der Kläger wegen eines nicht verschiebbaren wichtigen beruflichen Termins nicht selber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.


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Ich könnte mir in diesem fiktiven Fall vorstellen, dass die fiktive Person F heute so einen ähnlichen Brief zum VG gebracht hat:

Zitat
(Absender)

An das
Verwaltungsgericht ...
Ort, 18.05.2020
Az.:  ...  und ...
2 Klagen  ... ./. Norddeutscher Rundfunk
mündliche Verhandlungen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, da ich einen wichtigen beruflichen Termin habe, den ich nicht verschieben kann.

Deshalb kann von mir aus auf die o.g. mündlichen Verhandlungen verzichtet werden.

Bitte gehen Sie in der Urteilsbegründung in dieser 1. Instanz bitte auf alle meine Klagepunkte ein, insbesondere aus verwaltungsrechtlicher Sicht warum sich der Beklagte bei der Zwangsanmeldung über bestehende rechtliche Vorgaben hinwegsetzen darf, und das fehlende Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid, und aus verfassungsrechtlicher Sicht warum ich lt. Art. 14 GG über mein Eigentum frei verfügen und mich lt. Art. 5 GG aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten darf aber trotzdem gezwungen werden soll mein Tageszeitungs-Abo zu kündigen um Rundfunkbeiträge zahlen zu können, und warum die im Gutachten von Paul Kirchhof ausdrücklich geforderte verfassungsrechtlich notwendige Befreiungsmöglichkeit bei Nichtnutzung bei der Neuordnung des Rundfunkbeitrages nicht umgesetzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Name

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2020, 19:07 von Bürger«
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In diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte die Antwort vom Gericht so ähnlich ausgesehen haben:
Zitat
... ist der Termin ... durch richterliche Verfügung aufgehoben worden. Ihre Ladung zum aufgehobenen Termin ist damit gegenstandslos. ...

Frei  8)


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In diesem fiktiven Fall der fiktiven Person F könnte ich mir vorstellen, dass die Person F gestern ein (bzw. zwei) 47-seitiges Urteil (Datum 26.05.2020) bekommen hätte, und dieses schon mal kurz überflogen hätte:

Die Klage(n) wird/werden abgewiesen, das Urteil ist "vorläufig vollstreckbar", und "der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden", mit vielen der üblichen Floskeln und Textbausteine und Verweisen zu Paragrafen und Urteilen begründet...

Aber Person F könnte auch recht interessante Stellen im Urteil gefunden haben (werden später ausgedacht und hier zitiert), die ganz klar belegen dass trotz vieler belegbarer Gesetzesverstöße der öffentlich-rechtliche Rundfunk politisch gewollt ist und dieses von den "unabhängigen und freien" Gerichten auch dann auch genau so umgesetzt wird...

Eine Stelle jetzt schon vorab:
Zitat
... das Bundesverfassungsgericht hat ... bereits erklärt ... dass die Beitragspflicht ... verfassungsgemäß ist ...
(obwohl die meisten der über 100 Verfassungs-Klagen und Klagepunkte bis u.a. auf die Zweitwohnungsregelung nicht verhandelt wurden, sondern einfach ohne Nennung von Gründen "nicht angenommen" wurden...)

Darauf, dass die Zwangsanmeldung durch den BS nicht nach geltendem Recht erfolgt ist, wurde nur insofern in einem Nebensatz darauf eingegangen, dass die Beitragspflicht unabhängig davon entstehe... |-

Lt. Rechtsmittelbelehrung ist eine Berufung ggf. innerhalb eines Monats beim OVG zu beantragen.

Mein (vor 4 Jahren verstorbener) Vater, u.a. Jurist, hatte Recht: "Vor Gericht bekommt man kein Recht, sondern ein Urteil", hatte er mir früher mal gesagt. Dass dieses so ist wurde mir übrigens auch von insgesamt 4 Richtern und 2 Rechtsanwälten in meinem Freundes- und Bekanntenkreis bestätigt...

Meine aktuellen Fragen dazu:
1. Welche Möglichkeiten (alle!) hätte die fiktive Person F jetzt, wie könnte es jetzt weitergehen?
2. Gibt es eine Möglichkeit einer Beschwerde gegen das Urteil bei diesem VG und wenn ja wie?
3. Was könnte als nächstes passieren (und wann) wenn Person F gar nichts machen würde?

Frei  8)

P.S.: Ein Scan oder eine Abschrift / OCR eines ähnlichen Urteils, welches zu diesem fiktiven Fall passen könnte, folgt hier demnächst.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2020, 20:53 von Frei«
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Davon ausgehend, dass die "Berufung nicht zugelassen" wurde, lautet die (derzeit einzige) Antwort:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. etwas aktualisiert/ konkretisiert im gleichen Thread aufgrund der zumeist erfolglosen Anwaltssuche:
"Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671

Dazu würde Person F binnen 3-5 Tagen nach Zustellung des Urteils beginnen - leider erfolglos - eine Vertretung für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung zu finden.
Alles weitere steht im vorgenannten Thread. Dortige allgemeingültige Hinweise und Erfahrungen bitte nicht hier diskutieren.

Zusatz-Hinweis: Es könnte u.U. hilfreich sein, der "Rundfunkanstalt" und der Maschine in Köln (vulgo "Beitragsservice") schon jetzt unverzüglich mitzuteilen, dass man gegen die jetzige Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird, und davon ausgeht, dass weitere Schritte seitens ARD-ZDF-GEZ unterlassen werden. Dieser Hinweis dient dazu, dass die Maschine in Köln bestenfalls vorerst innehält, weitere Schritte (Bescheide, Mahnung oder "schmlimmeres") zu veranlassen.
Aus den gleichen Gründen werden "Rundfunkanstalt" und "Beitragsservice" auch unverzüglich in Kenntnis gesetzt, wenn der Antrag dann tatsächlich eingereicht wurde. Siehe dazu auch den Querverweis
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0


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heute könnte die fiktive Person F rein fiktiv einen Brief ("normaler" weißer Umschlag mit "normaler" Post) vom VG erhalten haben:
Zitat
...wird Ihnen anliegende Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten vom 08.06.2020 mit Bitte um Kenntnis- und evtl. Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen übersandt. ...
Zitat
NDR (Justitiariat) an VG:

...wird beantragt, die nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 106  ZPO festzusetzen:
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO 20,00 €

... NDR ... R... E...
IBAN: ...

Nach eigener Recherche dazu:
Zitat
Nach Nr. 7002 VV RVG kann der Anwalt als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 EUR abrechnen
Zitat
§ 162 [Erstattungsfähigkeit der Kosten]
...Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern..

Ist das bereits eine Rechnung, die Person F theoretisch bezahlen müsste, und wenn ja bis wann?
Oder kommt noch eine konkrete Rechnung?
Und was würde passieren wenn Person F nicht zahlt?

Frei  8)



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-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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