Gehen wir davon aus das der fiktive GV faul ist und sich nicht um die Details seiner Arbeit kümmern möchte, dann sollte Person P sich nach dem Amtsgericht für den Zuständigkeitsbereich des GV erkundigen. Außerdem, da es hier nach Schilderung von Person P eine fehlende Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegt, sollte Person P sich zusätzlich nach dessen Vorgesetzten erkundigen, mit der Begründung, das man sich beschweren möchte über die fehlende Sorgfaltspflicht des GV.
Ein Vorgehen gegen den GV sollte aber nicht das primäre Ziel sein.
Am Amtsgericht, im Zuständigkeitsbereich des GV, sollte Person P sich die nötige Rechtsberatung holen. Person P sollte den ganzen Ablauf der Geschehnisse als chronologischen Ablauf parat haben, um zusammen mit bisheriger Korrespondenz und dem Vollstreckungsersuchen der LRA abgleichen zu können. Dort kann Person P auch die Frage stellen, welche Möglichkeiten der Erinnerung es für Person P gibt. Erinnerung ist mehr ein Wort Rechtsprech und hat eine tiefere Bedeutung für Advokaten. Im Forum ist zu diesem Stichwort viel zu finden.