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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?  (Gelesen 16054 mal)

H
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Hallo Mitstreiter,

Situation in Sachsen (MDR Leipzig) wie folgt:
- bisher 3 Beitragsbescheide, alle fristgerecht widersprochen, incl Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einschreiben)
- tel. Nachfrage beim Beitragsservice: alle 3 Widersprüche angekommen, keiner davon entschieden
- Zwangsvollstreckungs vom GV erhalten für die Beträge der ersten zwei Bescheide (keine Androhung, sondern echt Post vom GV!)

Welches Vorgehen bietet sich nun an?

Hier wurde erwähnt, dass man direkt in der Hauptsache klagen dürfte und sollte.
Immerhin liegt der erste Bescheid schon über ein Jahr zurück.
Gläubiger Beitragsservice? Vollstreckung trotz Widerspruch (AG/LG erfolglos)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15595.0.html

Sollte man einfach einen Klageantrag schreiben mit diesen Punkten:
- beantrage Klage gegen den ersten Bescheid, Klageschrift wird nachgereicht
- beantrage Eilrechtsschutz nach §80 VwGO für die anstehende ZV

Muss man beide Punkte trennen oder kann man das gemeinsam "auf einen Zettel" aufschreiben und zum Verwaltungsgericht tragen?

Gibt es noch andere Möglichkeiten?
Möchte die Kostenfalle des §80 VwGO vermeiden, offensichtlich wird von der Gegenseite versucht zu tricksen:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Weiterer Ansatzpunkt?:
Absender der Gebührenbescheide (Mitteldeutscher Rundfunk Leipzig, kantstr 71-73,  Leipzig) und Gläubiger auf dem GV Schreiben (Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln) sind nicht identisch.

Danke und Viele Grüße
Hans


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H
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Da die Zeit drängt und der nächste Schritt gut überlegt sein sollte, hat Person A folgendes geplant:

1. Rechnung des GV wird beglichen, da die Chance einen Zahlungsaufschub via Eilrechtsschutz zu erreichen als gering eingeschätzt wird. Das sind unnötige Kosten.

2. Beim zuständigen Verwaltungsgericht wird Klage gegen die Bescheide eingereicht

3. Unklar ist bislang, ob auf eine Untätigkeitsklage verzichtet werden kann und eine direkte Klage (nach nachweislich über 1 Jahr Untätigkeit!) angenommen wird.

3a. Person A wird explizit vermerken, dass der MDR tatsächlich nicht völlig untätig war, sondern seine Tätigkeit auf das Ausstellen neuer Bescheide und die Einleitung der ZV fokusiert hat - anstelle die laufenden Widersprüche endgültig zu bescheiden.

Viele Grüße
Hans 


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Eine Untätigkeitsklage ist die bessere Wahl, später wird sie zur normalen Klage. Wenn der Festsetzungsbescheid einen Widerspruch verlangt, kann die normale Klage nicht ohne weiteres eingereicht werden. Eilrechtschutz versuchen, kann nicht schaden.


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Danke für Deine Antwort!

Zitat
Wenn der Festsetzungsbescheid einen Widerspruch verlangt, kann die normale Klage nicht ohne weiteres eingereicht werden.
Wie gesagt, der Bescheid wurde Person A Mitte 2014 zugestellt, worauf diese Person innerhalb der Monatsfrist widersprach.
Aussetzung der Vollziehung wurde dabei mit beantragt.
Seit dem keine Reaktion auf diesen Widerspruch.

Zitat
Eilrechtschutz versuchen, kann nicht schaden.
In diesem Fall leider zu spät.
Die Frist zwischen Brief des GV und Zahltermin ist nur 10 Tage.
Das nächste mal ist Person A besser vorbereitet.
Wobei die Kostenfalle immer noch bleibt.

Viele Grüße
Hans


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Moment:

Zitat
Aussetzung der Vollziehung wurde dabei mit beantragt.

So ein Antrag muss zuerst entschieden werden.

Nur ein Verwaltungsakt kann vollstreckt werden, wenn dieser bekannt gegeben und unanfechtbar geworden ist oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Dieser Antrag hat aber aufschiebende Wirkung und muss zuerst entschieden werden. Diese Entscheidung ist bekannt zugeben.

Eine Person A sollte überprüfen, welche Bescheide tatsächlich vollstreckt werden sollen, also vergleichen mit den Widersprüchen. Diese Einwände sind beim GV direkt anzuzeigen. Eine PersonX würde diesen dazu aufsuchen und auch eine entsprechende Erklärung durch den GV unterschreiben lassen, dass der GV darüber aufgeklärt wurde, dass dieser eine Vollstreckung versucht auszuführen, welche aus oben benannten Grund unzulässig ist. Der zweite Weg wäre zu Gericht und gegen die Art und Weise Erinnerung einlegen -> mit ganz deutlichem Hinweis, dass diese Anträge nicht entschieden wurden. Eine Entscheidung einer Person A dazu nicht bekanntgeben wurde.


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Hallo,

Zitat
Nur ein Verwaltungsakt kann vollstreckt werden, wenn dieser bekannt gegeben und unanfechtbar geworden ist oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Genau das ist bei öffentlichen Beiträgen der Fall.
Es kann trotzdem vollzogen werden.
Und das ist nun auch passiert.
Wobei die Vorgehensweise des BS bzw LRA nicht astrein ist.
Das läuft nämlich darauf hinaus, irgendwie das Geld einzutreiben und den Klageweg in weite Ferne zu schieben.

Viele Grüße
Hans


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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php#3

Egal, wie, der Antrag auf Aussetzung ist vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes zu beantworten, es muss eine Entscheidung dazu gefällt und bekannt gegeben werden.
Darauf sollte eine Person A schon noch bestehen.

https://www.lecturio.de/magazin/antrag-auf-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung/
Zitat
3. Faktischer Vollzug

Der Begriff „Faktischer Vollzug“ beschreibt das Szenario, dass eigentlich aufschiebende Wirkung besteht, die Behörde sich jedoch über diese hinwegsetzt und den Verwaltungsakt vollziehen will. In diesem Fall wird § 80 V VwGO analog angewandt. Der Antrag ist begründet, wenn die aufschiebende Wirkung besteht.

Eine Person A befindet sich mit dem GV jetzt in "3. Faktischer Vollzug", weil der Antrag auf Aussetzung nicht bearbeitet und diese Entscheidung nicht bekannt gemacht wurde.

http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30300&article_id=104094&_psmand=127

Zitat
[...] Um keinen vollendeten Tatsachen ausgesetzt zu sein, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht automatisch zulässig! Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gibt es eine Sonderregelung! Auf diesem Sachgebiet ist ein Antrag bei Gericht erst dann zulässig, wenn zuvor die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Der Antrag ist aber auch zulässig, wenn die Behörde über den Antrag nicht in angemessener Zeit entscheidet oder die Vollstreckung droht.[...]

Deswegen Vorsicht, welche Anträge bei Gericht gestellt werden. Eine PersonX würde darauf bestehen, dass zuerst die Entscheidung über diesen Antrag bekannt gemacht wird.

Hinweise wegen § 80 V VwGO

http://www.juraindividuell.de/blog/antrag-nach-80-v-vwgo-aufbau-in-der-oer-klausur/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2015, 16:15 von PersonX«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine Untätigkeitsklage ist die bessere Wahl, später wird sie zur normalen Klage. Wenn der Festsetzungsbescheid einen Widerspruch verlangt, kann die normale Klage nicht ohne weiteres eingereicht werden. Eilrechtschutz versuchen, kann nicht schaden.

So pauschal würde ich dies nicht formulieren...

"Untätigkeitsklage" ist -  insbesondere sofern (wie z.B. bei Grundrechtsfragen) keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist - u.U. nur bedingt von Interesse, da die "Untätigkeitsklage" wohl nur auf die Erteilung des Widerspruchs hinwirkt.
Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652

"Eilrechtsschutz" scheint je nach den Umständen und je nach Gericht ein gewisses Kostenrisiko zu bergen...



...aufgrund der mit der Suchfunktion des Forums zahlreich zu findenden ähnlich gearteten Beispiele wie...

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

...und offensichtlich nicht nachlassenden Fällen von
- "(Zwangs-)Vollstreckung trotz Widerspruch" bzw.
- "(Zwangs-)Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"

der aktuelle Versuch einer kleinen fiktiven Ergänzung unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


Sollte die 3-Monats-Bearbeitungsfrist des Beitragsservice für den Widerspruchsbescheid fruchtlos abgelaufen sein, so könnte Person A ggf. statt einer Untätigkeitsklage gleich direkt Klage gegen den/ die widersprochenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID/e einlegen.

[...]

Insbesondere, sofern erst eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der örtlichen Vollzugsstelle vorliegt (ohne schon drohenden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft)...
...und um eine Klage nicht unnötigerweise zu forcieren, könnte eine fiktive Person ggf. auch erst einmal einen "gütlichen" Versuch unternehmen und ARD-ZDF-GEZ ggf. doch noch zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung bewegen - z.B. mit einem formlosen (aber dennoch nachweislich versendeten - der Schnelle wegen wohl am besten per Fax) Schreiben ähnlich diesem... ;)
Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.

Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!

Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der zwischenzeitlichen "Mahnung" ausgewiesenen Mahngebühren vollumfänglich zurück.
 
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen"

Vielleicht sollten fiktive Personen dieses fiktive Schreiben dann auch sowohl an den fiktiven sog. "Beitragsservice", als auch an die fiktive Landesrundfunkanstalt - ggf. auch gleich direkt an die jeweilige Intendanz adressieren.

Dieses Schreiben dann ggf. auch zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle...
...ggf. mit der Maßgabe vorerst bis zu einer Rückmeldung von ARD-ZDF-GEZ innezuhalten?

Am besten vielleicht auch gleich noch als offizielle Beschwerde an den jeweiligen Landtag und die Staatskanzlei, auf dass die dort Sitzenden, für diesen Unfug Hauptverantwortlichen, tagtäglich mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert werden...

Inwiefern all dies Früchte trägt, bliebe zu beobachten... ;)


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H
  • Beiträge: 11
@Bürger und @PersonX,

danke für die Erklärungen und die Verweise!

Für Person A kommt das im Moment zu spät, da die Fristsetzung zur ZV zu knapp war.
(beruflich unterwegs, wenig Zeit zur Recherche...)
Nicht zu spät kommen die Einblicke in das Verwaltungsrecht, besten Dank Euch und dem Forum! ;)

Fazit daraus:
Man sollte auf eine plötzliche ZV vorbereitet sein!

Das geht schon damit los, dass zunächst das zuständige Gericht gefunden werden muss.
Person A hat diese elementaren Dinge nun im Griff und wird direkt die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen.
(Danke für den Hinweis zur Untätigkeitsklage! Bringt nichts ausser Kosten...)

Person A bedauert, dass das Geld zunächst weg ist - und so schnell nicht wieder kommt.
Anderseits gibt es keine Garantie, dass der Eilrechtsschutz gegriffen hätte.

Person A lässt aber durchblicken, dass nun gegen den/die ausstehenden und widersprochenen Bescheide nach 3 Monaten direkte Klage eingereicht wird.
Hinauszögern und abwarten bringt offensichtlich nichts.
Hier hilft nur noch, die Gerichte mit Klagen zu überhäufen, damit dort überhaupt ankommt, dass seitens der LRA mit sehr grenzwertigen Mitteln gearbeitet wird.

Wenn ich Person A richtig verstehe, ist der Weg bisher, also bis zur tatsächlich(!) eingeleiteten ZV mit geringen Kosten verbunden (Porto für Einschreiben mit Rückschein und Gebühr für GV).
Das ist schon mal was! 

Letzte Frage, die mir gerade von Person A herein gereicht wurde:
Kann man in der Klageschrift in der die Rückabwicklung der ZV, zB für die Dauer des Verfahrens, verlangen?

Danke und Viele Grüße
Hans


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s
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Hm... verstehn tu ich eins nicht: Wieso zahlen, also das ganze Prozedere freiwillig akzeptieren und dann Klagen??? Irgendwie beißt sich das etwas, oder steh ich auf dem Schlauch. Wenn bezahlt, ist das Geld weg und die Sache abgeschlossen.


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Hallo,

Zitat
Wieso zahlen, also das ganze Prozedere freiwillig akzeptieren ...
Von freiwillig kann keine Rede sein!
Das Wort "Zwang" in dem entsprechenden Vollstreckungsverfahren ist durchaus wörtlich zu nehmen!
In letzter Konsequenz steht jemand mit der Waffe im Anschlag in der Tür wenn man meint, den Perserteppich nicht rausrücken zu wollen.
Den Betrag "einfach so" dem GV zu überreichen ist da nur die Abkürzung dieser unvermeidlichen Eskalation!

Man darf sich da nichts vormachen, die einzige Chance ist hier der Eilantrag nach §80 VwGO.
Und auch das liegt im Ermessen des Richters.

Zitat
Wenn bezahlt, ist das Geld weg und die Sache abgeschlossen.
Theoretisch ist es nicht weg, da mit Klage anfechtbar.
Praktisch ist es weg, weil zu vermuten ist, dass bei der Rückabwicklung die GEZ-typischen Winkelzüge zu Einsatz kommen.
Das geht schon damit los, dass es die Gläubigerbezeichnung so nicht gibt.

Viele Grüße
Hans
 


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@Hans_im_Glück

Ich hatte es eher so gemeint:
1) obiges formloses Schreiben an ARD-ZDF-GEZ als letzter "Schuss vor den Bug"
2) sofern dies keine Früchte trägt, bliebe immer noch sofortige direkte Klage - ggf. inclusive oder später nachgereichtem Antrag auf Eilrechtssschutz

Das "Kostenrisiko" könnte ggf. vertretbar sein...
...u.U. wird nach Einreichung Klage ggf. auch "stillschweigend" von einer weiteren Vollstreckung abgesehen.

Dies bliebe zu prüfen...
... das Risiko im Vergleich zur sofortigen Zahlung dürfte überschaubar sein.

ggf. würde dann auch erst mal ein weitestgehend unbegründeter Klageantrag ausreichen.

Alles weitere u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Evtl. sollte - falls all diese Stränge reißen - unter diesen speziellen fiktiven Umständen auch noch mal auf den aktuellen Beschluss des LG Tübingen vom 09.09.2015 Bezug genommen werden - um die aktuelle Vollstreckung abzuwehren
Thema: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104860.html


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Hallo Bürger,

werde es doch noch versuchen!

Eilantrag zur Abwendung der ZV nach
§80  VwGO

Welcher Absatz?   4, 5 oder 6 ???

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Danke
Hans


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Ich ging bisher von "5" aus, da "4" ja die Vorstufe,d.h. einen an die "Behörde" selbst gerichteten Antrags darstellt...
...und "6" sich eher nur auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für "5" bezieht.

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


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Gerne nochmal:

Zitat
Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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