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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?  (Gelesen 5934 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Einen Behördenleiter hat Person A auf die Schnelle leider nicht ausfindig machen können, obwohl sie recherchiert hatte. Das wird sich aber sicher nachholen lassen. Person A hat zunächst (nur) dem Sachbearbeiter geantwortet, der Person A mit Vollstreckung gedroht hatte, da es noch keine Vollstreckungsmaßnahmen gab. Ab sofort wird Person A jedoch nur noch den Behördenleiter anschreiben.

Der Behördenleiter einer Stadtkasse ist im Allgemeinen der Bürgermeister, siehe hierzu das Impressum der Internetseite der Behörde.

Weitere Hinweise hierzu:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413


Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667

 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291


WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887


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Z
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Ist eigentlich gegenüber der Rundfunkanstalt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt worden?
Der müßte ja erst beschieden werden und stellt wiederum ein Vollstreckungshindernis dar.
So nach dem Motto: Liebe Vollstreckungsbehörde: Über meinen Antrag beim Schundfunk ist noch nicht abschließend entschieden worden, so daß eine Vollstreckung rechtsmißbräuchlich wäre...


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B
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Ist eigentlich gegenüber der Rundfunkanstalt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt worden?
Der müßte ja erst beschieden werden und stellt wiederum ein Vollstreckungshindernis dar.
So nach dem Motto: Liebe Vollstreckungsbehörde: Über meinen Antrag beim Schundfunk ist noch nicht abschließend entschieden worden, so daß eine Vollstreckung rechtsmißbräuchlich wäre...
Bisher hatte Person A nur einen Widerspruch ganz ohne Widerspruchsbegründung gegen den Festsetzungsbescheid eingereicht. Falls es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll wäre, würde Person A jetzt natürlich noch ein Fax an den Rundfunk schicken wegen Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung.


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B
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Der Behördenleiter einer Stadtkasse ist im Allgemeinen der Bürgermeister, siehe hierzu das Impressum der Internetseite der Behörde.
Person A hat nun gründlich recherchiert. Unter dem Bürgermeister steht noch ein expliziter Leiter der Vollstreckungsbehörde. Person A ist nun unschlüssig, ob sie lieber gleich den Bürgermeister anschreiben soll oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde. Vielleicht ist direkt der Bürgermeister aber besser, auch wenn der die Sache delegiert, weil er keinen Ärger haben will.  ::)


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B
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Im Fall von Person A gibt es ungünstige Neuigkeiten:(  :-[

Nach ihrem ausführlichen und sehr substantiierten Schreiben (zum Inhalt siehe oben) an die Vollstreckungsbehörde landete nun postwendend die Antwort der Vollstreckungsbehörde in Person As Briefkasten.
Das Antwortschreiben der Vollstreckungsbehörde umfasst nur ein paar dürre Zeilen, die es aber in sich haben. Unterzeichnet ist es wieder vom selben Sachbearbeiter, der Person A bereits erfolgreich Geld gestohlen hatte (Kontopfändung) und der in der neuen Sache danach (also die aktuelle hier) Person A mit der "Letzten Zahlungsaufforderung" gedroht hatte.

Dieses Antwortschreiben der Vollstreckungsbehörde enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, kann also auch nicht angefochten werden, es ist ein reines Infoschreiben. Was steht nun drin und was nicht?

1. der Sachbearbeiter bestätigt, dass er nunmehr in seine Akten reingeschaut und dabei entdeckt hat, dass die Schundfunkanstalt wirklich für den besagten Zeitraum Zwangsbeiträge und sog. Säumniszuschläge doppelt vollstrecken lassen will. Der Sachbearbeiter räumt also selbst ein, dass hier offenkundig ein Fehler vorliegt.

2. mit keinem Wort wird im Schreiben eingegangen auf die Einwände von Person A bzgl.
      - des fehlenden Widerspruchsbescheides
      - der Nichtvollstreckbarkeit der sog. "Mahngebühren" ohne Leistungsbescheid bzw. ohne vollstreckbaren Titel
      - des Antrages von Person A, unanfechtbare Leistungsbescheide vorzulegen
      - der Tatsache, dass ein Festsetzungsbescheid kein Leistungsbescheid ist
      - dem Hinweis von Person A, dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht auf irgendwelche Angaben der Schundfunkanstalt verlassen darf, sondern mit
         in der Haftung steht

3. der Sachbearbeiter teilt lapidar mit, dass die Vollstreckungsbehörde nicht der Gläubiger sei und dass er das Schreiben von Person A "zur weiteren Entscheidung" an die - Achtung - "zuständige Stelle (Beitragsservice für ARD, ZDF und Deutschlandradio)" weitergeleitet habe. Von dort würde Person A laut Sachbearbeiter "weitere Nachricht erhalten".

und jetzt kommt´s:

4. der Sachbearbeiter erklärt, das Schreiben von Person A hätte "keine aufschiebende Wirkung" und er werde "bis zur weiteren Entscheidung der zuständigen Stelle" die Vollstreckung jetzt fortsetzen!!!  >:(

Person A ist fassungslos! Damit bestätigt die Vollstreckungsbehörde, dass sie eine reine Durchreiche mit Gewaltpotential ist. Die setzen die Vollstreckung also fort, obwohl ihnen mittlerweile selbst aufgefallen ist, dass da etwas doppelt vollstreckt werden soll!!!
Der Schundfunk braucht nur irgendetwas zu schreiben, egal was, dann vollstrecken die das selbst dann noch, wenn die selbst wissen und selbst einräumen, dass es offensichtlich rechtswidrig ist. Die reichen alles einfach weiter an Person A, was der Schundfunk schreibt und reichen alles, was Person A schreibt, einfach an den Schundfunk weiter. Als wenn die selbst gar nicht damit zu tun hätten!

Soll Person A nun auch mal ein umgekehrtes Vollstreckungsersuchen gegen den Schundfunk an diesen Sachbearbeiter der Vollstreckungsbehörde richten, über sagen wir: 10.000 Euro? Wird der Sachbearbeiter das auch unbesehen einfach so gegen den Schundfunk vollstrecken?

Person A will der Vollstreckungsbehörde jetzt in die Parade fahren. Sie weiß aber nicht, was das wirksamste Mittel ist, um der Vollstreckungsbehörde auf die Finger zu hauen und die (vorläufig) zu stoppen.

Da das Schreiben der Vollstreckungsbehörde keinen Rechtsbehelf enthält, kann Person A wahrscheinlich nicht damit zum Gericht gehen, oder? Denn es ist ja keine rechtsmittelfähiger (ablehnender) Bescheid, obwohl darin der Antrag von Person A, die Vollstreckung gem. SVwVG einzustellen, eindeutig abgelehnt wird.

Soll Person A nun einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen? Wenn ja: Wo wäre der Antrag denn am besten aufgehoben? Beim Schundfunk? Dann weiß die Vollstreckungsbehörde nichts davon. Und selbst wenn Person A die Vollstreckungsbehörde darüber informiert inkl. eine Kopie des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, dürfte das die Vollstreckungsbehörde einfach nicht interessieren. Denn die Vollstreckungsbehörde hat ja mit ihrem aktuellen Schreiben belegt, dass sie wirklich unter allen (rechtswidrigen) Umständen trotzdem weitervollstreckt.

Soll Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Vollstreckungsbehörde stellen?

Oder soll Person lieber Vollstreckungsmaßnahmen abwarten (das möchte Person A möglichst vermeiden), gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Widerspruch einlegen, dadurch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erwirken und damit dann zum Gericht gehen. Aber was könnte Person A dann dort beantragen? Dass das Gericht der Vollstreckungsbehörde die weitere Vollstreckung untersagt?

Und es muss doch irgendwie möglich sein, auch rechtlich gegen das offensichtlich rechtswidrige Tun des Sachbearbeiters vorzugehen (Anzeige? Dienstaufsichtsbeschwerde?). Dessen Handeln kann doch nicht rechtskonform sein!  >:(

Person A ist wirklich sehr aufgebracht und durcheinander. :-[


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q
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Da bleibt nur noch, die Vollstreckungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Vollstreckung zu verklagen.

Die Klage wird dann mit den fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (kein Leistungsbescheid, wie weiter oben nachgewiesen) begründet, weitere Gründe können natürlich zusätzlich angeführt werden.

Es sollte in der Klage vorab beantragt werden, die Beklagte seitens des Gerichts aufzufordern, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage alle Vollstreckungshandlungen zu unterlassen und begonnen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Hierbei muß klargestellt werden, daß dies kein Eilantrag nach § 80 VwGO ist.

Ein solcher würde nämlich vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen (wobei der Kläger die Kosten zu tragen hat), wenn die Vollstreckungsbehörde sich auf die bloße Klage hin bereiterklärt, die vollstreckung vorerst einzustellen. Dann nämlich bestünde kein Bedürfnis mehr auf vorläufigen Rechtsschutz, was die Unzulässigkeit des Eilantrags zur Folge hat.

@Bienchen:
Nicht jedes Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, nur ein solcher muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies bedeutet aber nicht, daß Person A einen Unterlassungsanspruch gegen die Behörde nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte.


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2023, 12:09 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

B
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Da bleibt nur noch, die Vollstreckungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Vollstreckung zu verklagen.

In Ordnung. Müsste Person A dann tatsächlich vor dem Verwaltungsgericht klagen oder vor dem Amtsgericht?

Person A kennt sich da nicht so gut aus, bei einer Recherche hier hat Person A herausgefunden, dass es einen §767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage) gibt. Aber der gilt doch nur, wenn bereits ein Urteil gefällt wurde, jedenfalls steht es so drin in dem §.

Gibt es da zufällig irgendeine allgemeine Mustervorlage für die Klage, an der sich interessierte Personen wie Person A ein bisschen orientieren könnten? Person A hat bei der Recherche leider nichts Passendes gefunden.

Hierbei muß klargestellt werden, daß dies kein Eilantrag nach § 80 VwGO ist.

In Ordnung. Allerdings scheint trotzdem durchaus Eilbedarf zu bestehen, da die Vollstreckungsbehörde ja jetzt sofort vollstrecken wird.

Nicht jedes Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, nur ein solche rmuß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies bedeutet aber nicht, daß Du Deinen Unterlassungsanspruch gegen die Behörde nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen könntest.

Verstanden, vielen Dank. :)


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2022, 17:07 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe ergänzende Hinweise in den Vorkommentaren...
Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



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Die Vollstreckungsproblematik ist echt schwierig.
1. die Vollstreckungsstelle schlägt sich lieber mit dem Bürger rum, als mit den ÖRR-Juristen.
2. Dasselbe bei der Bank, die so eine Pfändung ja nicht durchführen muss, wenn sie sieht, dass sie unrechtsmäßig ist.
3. Das nächste Problem ist, dass rechtswidrig nicht gleich rechtsunwirksam ist. Die Vollstreckungsheinis fahren voll auf "rechtswirksam" ab, egal was für ein Unrechtsding gedreht wird.
4. Das nächste Problem ist, dass der ÖRR keinerlei Schuldgefühl besitzt. Die Vollstrecken "rechtswirksam" doppelt und dreifach - Hauptsache die Kasse klingelt.
5. Das nächste Problem ist, dass (tatsächlich) die Nichtigkeit vom ÖRR festgestellt werden (muss) und nicht von der Vollstreckungsbehörde (Problem wegen 4.)
Das hilft jetzt nicht direkt weiter, aber vielleicht ordnet es ein Bisschen die anderen Vorschläge und das Vorgehen ein. Denn natürlich ist die Vollstreckungsbehörde nicht verantwortungsbefreit. Sie muss (nur, aber genau das) das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen. Echt ätzend, wenn man dann dort nicht auf Menschen trifft, sondern auf Automaten...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Soll Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Vollstreckungsbehörde stellen?

In fiktiven Fällen könnten an die verantwortliche LRA und an den Bürgermeister Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt worden sein. Einer Ablehnung könnte mit einem Widerspruch beantwortet worden sein.

In fiktiven Fällen könnte die fehlende Reaktion beim Behördenleiter mit einer Untätigkeitsklage gegen diesen gemäß § 75 VwGO reagiert worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
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In fiktiven Fällen könnten an die verantwortliche LRA und an den Bürgermeister Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt worden sein. Einer Ablehnung könnte mit einem Widerspruch beantwortet worden sein.

Person A könnte nun Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO gestellt haben. Bisher könnte keine Antwort eingetroffen und keine Vollstreckung eingeleitet sein.


In fiktiven Fällen könnte die fehlende Reaktion beim Behördenleiter mit einer Untätigkeitsklage gegen diesen gemäß § 75 VwGO reagiert worden sein.

Würde Person A gegebenenfalls machen. Die Wartefrist nach § 75 VwGO beträgt jedoch mindestens 3 Monate. In der Zwischenzeit vollstrecken die wahrscheinlich einfach. Vielleicht wäre das ebenfalls rechtswidrig. Aber das interessiert im Saarland niemanden. Und es würde auch niemand dafür belangt, die arbeiten sich nämlich hier alle gegenseitig zu, wenn es auf Kosten der Bevölkerung geht.

1. die Vollstreckungsstelle schlägt sich lieber mit dem Bürger rum, als mit den ÖRR-Juristen.

Die niederträchtige Vorgehensweise besteht (vielleicht nicht nur) im Saarland darin, dass sich die Vollstreckungsstelle leider eben nicht einmal mit dem Bürger rumschlägt, sondern den Bürger automatisch ignoriert und/oder verhöhnt und mit aller Gewalt vollstreckt.

3. Das nächste Problem ist, dass rechtswidrig nicht gleich rechtsunwirksam ist. Die Vollstreckungsheinis fahren voll auf "rechtswirksam" ab, egal was für ein Unrechtsding gedreht wird.

Das ist etwas, was Person A absolut unbegreiflich ist. Aber richtig, die machen das skrupellos so. Warum? Weil sie es können und weil sie wissen, dass sie nicht nur ungestraft davonkommen, sondern dadurch sogar ihre Karrierechancen erhöhen.

5. Das nächste Problem ist, dass (tatsächlich) die Nichtigkeit vom ÖRR festgestellt werden (muss) und nicht von der Vollstreckungsbehörde (Problem wegen 4.)

Auch das ist Person A echt zu hoch.  ??? Im Fall von Person A ist der Vollstreckungsstelle doch z. B. selbst aufgefallen, dass etwas doppelt vollstreckt werden soll. Da braucht man doch nicht noch die Bestätigung vom Schundfunk. Egal, der Vollstrecker macht trotzdem weiter.
Auch dass Vollstreckungen ohne unanfechtbaren Leistungsbescheid nicht erlaubt sind, weiß doch der Vollstrecker. Für manche Posten hat der Schundfunk hier aber nicht einmal einen Festsetzungsbescheid in seiner Forderungsliste angegeben!!! Wieder egal, der Vollstrecker vollstreckt trotzdem weiter.  >:(

Daher möchte Person A mal die rhetorische Frage stellen: Was hindert den Schundfunk eigentlich, gegen jeden BRD-Wohnungsinhaber wöchentlich oder monatlich eine rechtswidrige Phantasieforderung von 5.000 oder 10.000 Euro vollstrecken zu lassen? Die Vollstrecker würden den Schundfunk daran nie und nimmer hindern, sondern kollaborieren (im Saarland ist das garantiert).


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Die niederträchtige Vorgehensweise besteht (vielleicht nicht nur) im Saarland darin, dass sich die Vollstreckungsstelle leider eben nicht einmal mit dem Bürger rumschlägt, sondern den Bürger automatisch ignoriert
Es kann von hier bestätigt werden, daß das Vorbringen des Bürgers bislang niemanden je interessiert hat; die schauen stur in ihr Verwaltungsvollstreckungsrecht und mißachten bislang nicht nur Landesvorgaben, sondern auch Entscheidungen der Unions- und Bundesgerichte, trotz deren Bindung für das Bundesland Brandenburg.


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B
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Es gibt Neuigkeiten  :laugh:

Person A hatte direkt den Bürgermeister angeschrieben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO.

Dann Antwort des Leiters der Vollstreckungsbehörde. Darin steht

1. Bürgermeister hat den Antrag zuständigkeitshalber an den Leiter der Vollstreckungsbehörde weitergeleitet.

2. Rundfunkbeiträge gehören zu den öffentlichen Abgaben und Kosten = Zwangsbeitrag + Säumniszuschläge (Leiter behauptet, dass Person A das bestritten hätte, hat Person A aber gar nicht. Person A hat darauf hingewiesen, dass Mahngebühren nicht vollstreckbar sind ohne vollstreckbaren Titel), deshalb keine aufschiebende Wirkung. Vollstreckungsstelle legt Person As Schreiben als Widerspruch aus.

3. Beitragsservice (ja, nicht die Rundfunkanstalt!) entscheidet nicht nur über Person As schriftliche Einwände, sondern jetzt auch über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Bürgermeister, da dieser Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen habe (aber das darf der sog. Beitragsservice doch gar nicht, oder? Weil er doch nicht rechtsfähig ist)

und im Widerspruch zu 3.:

4. Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung gegen Person A jetzt aus, bis der sog. Beitragsservice sich geäußert hat.    :laugh:

Das Schreiben des Leiters der Vollstreckungsbehörde enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und klingt, als wenn die die Vollstreckung rein aus Kulanz ausgesetzt hätten.

Person A ist jetzt erstmal erleichtert und hätte damit gar nicht gerechnet. Vielleicht hatte der Bürgermeister einfach Angst, dass die offensichtliche Fehlerhaftigkeit später auch offensichtlich wird und rauskommt, dass er davon gewusst hat.  ::)

Wahrscheinlich heißt es jetzt abwarten, oder?


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Deine Aussagen bestätigen bloß meine Vermutung, daß vieles in der Angelegenheit von lokalen Behörden verbockt wird, die ihrer vom Bundesrecht auferlegten Prüfpflicht zwecks Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachkommen.


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Deine Aussagen bestätigen bloß meine Vermutung, daß vieles in der Angelegenheit von lokalen Behörden verbockt wird, die ihrer vom Bundesrecht auferlegten Prüfpflicht zwecks Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachkommen.

Offenbar gibt es eine solche Prüfpflicht der Vollstreckungsbehörden höchstens auf dem Papier. Und ebenso offenbar ist es real höchstens eine vollkommen unverbindliche Prüfempfehlung:(

Beweis: Den Vollstreckungsbehörden passiert rein gar nichts, wenn sie nichts prüfen, sondern alles unbesehen vollstrecken. Sie können es einfach tun.

Vielen Dank an alle für die hilfreichen Infos.  :-*

Person A wird berichten, wie es weitergeht.


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