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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Saarland => Thema gestartet von: Bienchen am 08. November 2022, 16:58

Titel: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 08. November 2022, 16:58
Hallo liebes Forum,

mal einige Fragen in die Runde.

Eine fiktive Person A hat wegen zu erpressender Rundfunkbeiträge eine letztmalige Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde (Saarland) inkl. Fristsetzung erhalten (es geht um weniger als 300 Euro). Erfahrungsgemäß erfolgt bei dieser Vollstreckungsbehörde als nächster Schritt die Kontopfändung.

Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?

- Besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung in der jetzigen Form abzuwehren? Wenn ja: wie bitte? Und bei welcher Stelle? Direkt der der Vollstreckungsbehörde? Könnte man gegen die vorgehen, wenn die die Vollstreckung weiterverfolgt, wenn sie Kenntnis von dem fehlenden Widerspruchsbescheid erhält?

Die Rundfunkanstalten sind ja als skrupellos und raffgierig verrufen. Sicher wäre denen zuzutrauen, dass sie lügen und behaupten, sie hätten den Widerspruchsbescheid geschickt (die schicken die Widerspruchsbescheide hier grundsätzlich als einfache Post, ohne Zustellnachweise).

- Darüber hinaus bzw. alternativ:
Wie könnte Person A der Vollstreckungsbehörde und der Rundfunkanstalt möglichst viel Arbeit machen, verzögern, richtig Sand ins Getriebe streuen?
Würde das mit irgendwelchen Teilzahlungen funktionieren, jetzt im Vollstreckungsverfahren?


Über gute Tips würden sich fiktive Person A sehr freuen  ::)

LG
Bienchen  :-*
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 08. November 2022, 23:15
Welchen Wortlaut hat die Ankündigung/ Aufforderung?
Bitte vollständig anonymisierte/s Abbild/er hier einstellen - siehe dazu u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0

Mehrfachdiskussionen sind im Forum jedoch aus Gründen der Übersicht und zielgerichteten Diskussion prinzipiell erst einmal nicht vorgesehen.

Bitte daher zunächst auch erst noch die Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen mit dem Suchbegriff (incl. Anführungszeichen)
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"
und mit/ ohne Filter "Nur Betreff der Themen"...

...denn das liefert bereits einige vorhandene Diskussionen zum gleichen Thema, wie u.a. auch
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
was u.a. schon deshalb interessant sein könnte, weil sich ARD-ZDF-GEZ ja grundsätzlich darauf berufen, dass die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, was diesseits aber vehement bestritten wird - siehe dazu u.a. auch unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

Nur so viel als fiktive Einschätzung vorab:

Die örtliche Vollstreckungsstelle könnte bzw. sollte wohl unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass "gegen die Forderungen noch Rechtsmittel anhängig" sind, welche "aufschiebende Wirkung haben" - oder so ähnlich.

Die Rundfunkanstalt könnte allerdings - wie auch in vergleichbaren Fällen geschehen - dann plötzlich ganz schnell einen Widerspruchsbescheid erlassen, um dieses "Manko" (vermeintlich) erst einmal aus dem Weg zu räumen. Person A wird sich also wohl oder übel auf mögliche Taktiererei einstellen müssen und nicht davon ausgehen können, dass ihr Einwand noch anhängiger Rechtsmittel wirklich durchdringt.
Aber es gab auch schon (nicht wenige) Fälle, in welchen bei diesem Einwand die Rundfunkanstalt plötzlich erst einmal klein beigegeben und die Vollstreckung zunächst eingestellt hat. Nach dem Widerspruchsbescheid müsste Person A natürlich überlegen, ob sie dann auch (wieder?) Klage erheben "möchte" bzw. wird...

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



PS: Den Zugang eines formlos mit einfacher Briefpost versendeten, mglw. irrtümlich als "Mahnung" und/oder "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" verstandenen Schreibens direkt von ARD-ZDF-GEZ haben verschiedene fiktive Personen A-Z tunlichst vermieden, direkt oder auch nur indirekt durch irgendeine Bezugnahme zu bestätigen. Eine fehlende Mahnung ist i.d.R. eine fehlende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 11. November 2022, 10:31
Vielen Dank für die Antwort.  :)

Ergänzend möchte Person A dem fiktiven Sachverhalt noch folgende Informationen hinzufügen:

- Der relevante Wortlaut des als "Letzte Zahlungsaufforderung" deklarierten Schreibens der Vollstreckungsbehörde lautet:

"Die Vollstreckungsbehörde wurde ersucht, die aufgelisteten Forderungen (beigefügte Forderungsaufstellung) zwangsweise einzuziehen. Sie haben letztmalig Gelegenheit, den fälligen Betrag i. H. v. xxx,xx Euro innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Sollten Sie der Forderung nicht nachkommen, werden sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet."

Und dann wird der ganze Rattenschwanz an mögl. Vollstreckungsmaßnahmen im Fettdruck zitiert: Wohnungseinbruch, Diebstahl des Kontoguthabens und des Fahrzeugs, Haftbefehl zwecks Vermögensauskunft, Erzwingungshaft.

- neben den sog. Hauptforderungen werden dabei auch Säumniszuschläge und Mahngebühren erpresst. Person A kann sich jedoch nicht erinnern, jemals eine Mahnung erhalten zu haben, erst recht keine Mahnung mit Zustellnachweis (gelber Umschlag o. ä.).

Durch den Widerspruch von Person A gegen den betreffenden, als einfacher Brief zugestellten (also ebenfalls ohne Zustellnachweis) Festsetzungsbescheid bestätigt Person A jedoch implizit, dass sie von der vorgeblichen Hauptforderung und von den vorgeblichen Säumniszuschlägen Kenntnis erhalten hat.

Erfahrungsgemäß wird die Rundfunkanstalt jedoch auch ohne irgendwelche Nachweise vom Gericht vollständig Recht bekommen. Denn Person A hatte vor langer Zeit einmal gegen die Anstalt beim Verwaltungsgericht geklagt, u. a. mit dem Argument, dass keine Festsetzungsbescheide und Bettelbriefe bei Person A angekommen sind. Zwar konnte die Rundfunkanstalt daraufhin dem Gericht keine Zustellnachweise vorlegen. Die Rundfunkanstalt hat jedoch ersatzweise dem Gericht einfach 1 DIN-A4-Blatt präsentiert, auf das sie sich draufgeschrieben hatte:

"Schreiben XY versendet am XY an Person A"

"Festzungsbescheid XZ versendet am XZ an Person A"

usw. usf.

Das hat dem Gericht völlig ausgereicht. Das Gericht hat dann festgestellt, dass die Klage von Person A abgewiesen wird, da aufgrund des von der Rundfunkanstalt vorgelegten DIN A4-Blattes eindeutig belegt wäre, dass Person A alle betreffenden Schreiben erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall ist derselbe Ablauf zu befürchten.

- Person A hat sich die aktuelle "Letzte Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde und die vorangegangene "Letzte Zahlungsaufforderung" derselben Vollstreckungsbehörde (dabei handelt es sich um einen bereits abgeschlossenen Fall mit erfolgreicher Erpressung durch Kontopfändung) nochmal detailliert angeschaut.
Dabei hat Person A eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die Person A als Betrugsversuch wertet und als zusätzliches Vollstreckungshindernis. (entweder der Rundfunkanstalt oder der Vollstreckungsbehörde, falls das Forum derselben oder anderer Meinung ist, bitte mal schreiben).
Die Unregelmäßigkeit zeigt sich wie folgt:

In der vorangegangenen "Letzten Zahlungsaufforderung" (mit erfolgreicher anschließender Kontopfändung) war u. a. die fiktive Forderung aufgelistet:

"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019       52,50 Euro" (also noch vor der gierigen Erhöhung der Zwangsbeiträge)
  laut Bescheid vom 10.7.2019"

"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019      8 Euro" (also Säumniszuschläge)


Hier hat die Rundfunkanstalt also bereits das Maximum ihres Erpressungspotenzials ausgeschöpft, nach Wissen von Person A war das damals der zulässige Höchstbetrag, den der Rundfunk für 3 Monate von Freiheitskämpfenden erpressen konnte. Und durch die erfolgreiche Kontopfändung damals hatte der Rundfunk für diesen Zeitraum auch diesen Höchstbetrag erfolgreich erpresst.

In der aktuellen "Letzten Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde will die Rundfunkanstalt für denselben o. g. Zeitraum (April 2019 bis Juni 2019) nun jedoch nochmal und weiteres Geld von Person A erpressen. In der aktuellen Auflistung der Vollstreckungsbehörde steht nämlich geschrieben:

"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019       14,80 Euro"
  laut Bescheid vom 10.7.2019"

"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019      8 Euro"
 laut Bescheid vom 10.7.2019"


Demnach will der Rundfunk für denselben Zeitraum neben den damals bereits erfolgreich erpressten 52,50 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 60,50 Euro nunmehr nochmals 14,80 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 22,80 Euro von Person A erpressen.

Person A hält das für rechtswidrig und für einen Betrugsversuch (des Rundfunks und/oder der Vollstreckungsbehörde) und kann sich zudem nicht erklären, wie eine (zusätzliche) Hauptforderung von 14,80 Euro zustande kommen kann und eine doppelte Forderung an Säumniszuschlägen.

Person A würde sich sehr freuen über die Einschätzung des Forums.  :)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 11. November 2022, 22:35
In so einem fiktiven Fall müsste man es der Vollstreckungsstelle anzeigen: "Der vorgebliche Bescheid vom 10.7.2019, wurde schon einmal vollstreckt. Bitte schicken Sie mir die Urkunde/den Verwaltungsakt, nach der dieser Bescheid nun noch einmal vollstreckt werden soll, auf der erkennbar ist, wer die Verantwortung für diesen Fehler übernimmt. Falls sich herausstellt, dass solche Fehler "zufällig" immer in dieselbe Richtung gehen, ist von einem systemischen Betrugsversuch auszugehen, den Sie anzeigen müssen."
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: querkopf am 12. November 2022, 03:12
Ich füge hier mal einen Schriftsatz ein, der in einem konkreten Fall in NRW im Mai diesen Jahres an eine Stadtkasse (= Vollstreckungsbehörde) gesendet wurde, nachdem eine betroffene Person von dort eine Vollstreckungsankündigung erhalten hatte. Nach diesem Schriftsatz erfolgte weder die angekündigte Vollstreckung noch sonst eine Reaktion der Stadtkasse.

Der Text muß bei Verwendung an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angepaßt werden. Dies betrifft insbesondere den Abschnitt über die mitvollstreckten Vollstreckungskosten. Es wurden alle Beträge und Datumsangaben durch 00,00 bzw. 00.00.0000 ersetzt, alle Namen durch xxx. Der Name der LRA (hier der WDR) muß durch den Namen der vollstreckenden LRA ersetzt werden. Es wird im Text darauf hingewiesen, daß ein Festsetzungsbescheid als Anlage (Vorder- und Rückseite!) beigefügt ist. Dies ist insoweit wichtig, als die Vollstreckungsbehörde damit erst Kenntnis des konkreten Festsetzungsbescheids erhält und daran selbst feststellen kann, daß kein Leistungsbescheid vorliegt

Obwohl hier ausdrücklich auf das Landesrecht in NRW Bezug genommen wird, dürften viele Bestandteile des Schriftsatzes auch für Fälle in anderen Bundesländern anwendbar sein, wenn die landesspezifischen Verweise (u. a. auch auf Dokumente des Landesparlaments) auf die Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes angepaßt werden. Hierzu ist sicher einige Recherchearbeit, u. a. auch in den jeweiligen Parlamentsdatenbanken, erforderlich.

Im konkreten Fall (Saarland) findet sich der Verweis auf den Leistungsbescheid als vollstreckbare Forderung in § 29 Abs. 1 SVwVG, als Vollstreckungsvoraussetzung wird der Leistungsbescheid in § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG gefordert (diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 6 VwVG NRW). Eine Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG) konnte ich für das Saarland nicht finden, so daß man die konkreten Bezüge zu dieser Vorschrift eventuell entfernen muß, ohne jedoch die inhaltliche Aussage der entsprechenden Textstellen zu ändern.

Zitat
Ich bitte um den Nachweis der Leistungsbescheide, die der Vollstreckung zugrundeliegen sollen.

Ich weise darauf hin, daß nach Nr. 6.1.1 VV VwVG NRW die Vollstreckungsbehörde gehalten ist, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn, wie im hier vorliegenden Fall, die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist. Die Vollstreckungsbehörde darf sich nicht auf die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung durch den WDR verlassen, die Vollstreckungsbehörde trifft die materielle Beweislast (vgl. VG Hannover, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02).

Es ist aufgrund der Angaben in einer vom WDR an xxx übermittelten „Kontoaufstellung“ v. 00.00.0000 zu besorgen, daß die Forderungssumme auch die Position „Vollstreckungskosten“ in Höhe von 00,00 EURO beinhaltet. Eine unmittelbare Vollstreckung dieser Position ist jedoch schon allein deshalb unzulässig, weil der WDR hierüber keinen vollstreckbaren Titel besitzt.

Mangels gesetzlicher Grundlage ist der WDR auch nicht befugt, diese Forderungsposition durch Verwaltungsakt festzusetzen. Dies ist dem WDR nach dem RBStV allenfalls nur für Rundfunkbeiträge gestattet. Sofern der WDR (vergeblich) aufgewendete Vollstreckungskosten ersetzt haben möchte, muß er dies im Wege der Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und sich einen vollstreckbaren Titel erstreiten. Erst dann kann der so erstrittene Titel Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung werden.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß der Vollstreckung durch die Stadtkasse xxx keine Leistungsbescheide zugrundeliegen.

In Nr. 6.1.2 VV VwVG NRW ist bestimmt, daß die Zahlungsaufforderung ebenso wie der Leistungsbescheid den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW genügen und inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Dies wird in Nr. 6.1.2.1 VV VwVG NRW dahingehend präzisiert, daß der Leistungsbescheid die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten muß, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungsbescheide des WDR nicht einmal ansatzweise. Es findet sich weder in dem Text des Bescheides selbst noch in der Rechtsbehelfsbelehrung noch in den restlichen auf der Rückseite abgedruckten Informationen noch nicht einmal die Angabe eines Bankkontos, auf das der festgesetzte Betrag einzuzahlen wäre.

Zum Nachweis füge ich einen an xxx gerichteten Festsetzungsbescheid des WDR bei.

Bereits mit Urteil v. 26.04.1968, Az.: VI C 113.67 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß eine Behörde, die ihre Aufforderung als Regelungsbescheid verstanden wissen will, dies für den Betroffenen unmißverständlich klarstellen muß. Jedenfalls dürfe unter dem an sich begrüßenswerten und förderungswürdigen Bestreben einer Behörde, sich höflicher Formen zu bedienen, die Klarheit nicht leiden, wenn sie durch Verwaltungsakt eine verbindliche Zahlungsregelung zu treffen beabsichtige. (Rn. 11).

Das BVerwG hat darüber hinaus entschieden, daß der Wille einer potentiell verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, wenn es dort (ohne Rechtsmittelbelehrung) heißt, der Adressat sei nunmehr "gehalten, den Erstattungsanspruch des Freistaates ... hiermit geltend zu machen", und er "bitte, den Betrag einzuzahlen".

Damit ist durch die Rechtsprechung des BVerwG unmißverständlich klargestellt, daß die vom WDR verwendete Formulierung in den der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheiden
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
den vom BVerwG gestellten Anforderungen nicht im mindesten genügt und folglich nicht als Leistungsbescheid anzusehen ist.

Das BVerwG hat mit Urteil v. 03.06.1983, Az.: 8 C 43/81, den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Leistungsgebot eine Zahlungsaufforderung ist, die "Anweisung" gibt, "wo, wann und wie die" Abgabe "zu entrichten ist" und auf den BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1975 - VIII B.14/74 - BStBl. 1976 II S. 258 [259] verwiesen.

Das Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, der den Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten muß, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 254 Rn. 5).

Mit Beschluß des 4. Senats vom 11. Februar 2016, Az.: 4 B 1.16, hat das BVerwG festgestellt, daß es sich bei der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung (dem Leistungsgebot) um jeweils selbständige Verwaltungsakte handelt, auch wenn diese zu einem Schriftstück zusammengefaßt sind.

Das BVerwG führt weiter aus:
Zitat
Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 13) und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 18) und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung.
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Urteil v. 27.01.2009, Az. 2 LB 43/08, klargestellt:
Zitat
Die Festsetzung realisiert den abstrakten Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis und bildet die Grundlage für dessen Verwirklichung, notfalls im Wege der Vollstreckung (Thiem/Böttcher, Rdnr. 191 zu § 11 KAG). Das Leistungsgebot bzw. der Leistungsbescheid (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG) ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung (§ 254 Abs. 1 AO). Sein Regelungsgehalt erschöpft sich daher in dem "Befehl", eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu der der Schuldner jedoch nicht auf Grund des Leistungsgebots, sondern auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist. Vollstreckt wird nicht das Leistungsgebot, sondern der Verwaltungsakt, der die Leistungsverpflichtung begründet oder feststellt. Die Bedeutung des Leistungsgebots liegt - außer in der Zahlungsaufforderung - ausschließlich darin, daß es Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; vgl. hierzu Kühn/Hofmann, Anm. 1 zu § 254 AO).
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluß v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muß er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muß insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muß ausdrücklich und unmißverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen ist in den Festsetzungsbescheiden des WDR nicht einmal ansatzweise Genüge getan.

Daß die Bescheide des WDR eben gerade keine Leistungsgebote enthalten — und damit, entgegen der Behauptung des WDR, keine vollstreckbaren Titel sein können — ist auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide ersichtlich. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Festsetzungsbescheid. Da es sich bei dem Leistungsgebot um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt handelt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf und unabhängig von der Festsetzung angreifbar ist, müßte die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Fall, in dem auch ein Leistungsgebot vorliegen würde, auf die gesonderte Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit dem Widerspruch anzugreifen, ausdrücklich hinweisen.

Daß dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer Beweis für die Tatsache, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge kein Leistungsgebot enthält und damit nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt.

Es ist offenbar, daß es sich bei der Mitteilung des WDR
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
auch nach dem Willen des WDR nur um eine Information und nicht um ein Leistungsgebot handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der hier genannte Betrag von dem festgesetzten Betrag deutlich nach oben abweicht, weil der WDR hier ausweislich des Satzes
Zitat
Einschließlich des Monats ... besteht ein offener Gesamtbetrag von ... EUR.
auch Rundfunkbeiträge einbezieht, die er (noch) nicht festgesetzt hat. Gegenstand eines Leistungsgebots können aber nur die durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderungen sein, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß der WDR hier weder ein Leistungsgebot ausgesprochen noch die Anordnung einer Zahlungspflicht beabsichtigt hat.

Darüber hinaus hat der WDR in dem Festsetzungsbescheid durch die Worte „Wichtiger Hinweis:“ auch deutlich kenntlich gemacht, daß es sich bei der Mitteilung über die Höhe des Rückstands und die sich daran unmittelbar anschließenden oben zitierten Ausführungen nicht um einen Leistungsgebot handeln soll.

Dies wird in dem beigefügten Festsetzungsbescheid v. 00.00.0000 besonders deutlich, weil hier dem festgesetzten Betrag in Höhe von 00,00 Euro in dem Zahlungshinweis ein Betrag von 000,00 Euro gegenübersteht.

Dieser Betrag enthält den Ausführungen des WDR zufolge neben noch nicht festgesetzten Beträgen auch mit früheren Bescheiden festgesetzten Beträge.

Wollte man in einem Festsetzungsbescheid des WDR auch ein Leistungsgebot sehen, so dürfte der WDR Beträge aus früheren Festsetzungsbescheiden nicht in den Zahlungshinweis einbeziehen. Das Leistungsgebot ist nämlich rechtlich der Erhebung der Klage gleichgestellt und ist nach Erlangung der Unanfechtbarkeit vollstreckbarer Titel. Der Titulierung derselben Forderung durch mehrere Leistungsbescheide steht § 173 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen.

Damit ist erwiesen, daß die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot enthalten. Somit fehlt es an der Vollstreckbarkeit der Forderung. Die dennoch vom WDR gegenüber der Vollstreckungsbehörde abgegebene Zusicherung der Vollstreckbarkeit erfolgt zweifelsfrei wider besseres Wissen des WDR. Sie ist bereits von Anfang an, also schon bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchens durch den WDR, wahrheitswidrig und unzulässig.

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Notwendigkeit des Leistungsbescheids als zwingende Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung keine Ausnahmeregelung für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen geschaffen. Weder das VwVG NRW noch die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) oder die Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW) kennen eine Ausnahme von dem Erfordernis des Leistungsbescheids als zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung auch von Rundfunkbeiträgen.

Schon in dem Entwurf zur Reichsabgabenordnung war in § 299 bestimmt:
Zitat
Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist.
(Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung. Aktenstück Nr. 1628., Verhandlungen des Reichstags, Bd. 340, 1919/20, Berlin 1920, Bay. Staatsbibliothek)
In der Fassung der Reichsabgabenordnung v. 1931 findet sich diese Bestimmung inhaltlich unverändert in § 326 Abs. 4.
Im Entwurf des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes v. 29.12.1952 (BT-Drucks. 1/3981) lautet § 3 Abs. 2:
Zitat
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
In dem Entwurf des „Ersten Gesetzes zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung“ v. 10.03.1955 hat die damalige Regierung des Landes NRW unter dem Ministerpräsidenten Arnold in § 35 bestimmt, daß die Vollstreckung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung zu erfolgen hat. Auch hier hat der Gesetzgeber durch diese Verweisung bestimmt, daß die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist. (LT-Drucks. 3/109).

Der Landesgesetzgeber hat also eindeutig den Leistungsbescheid zur verpflichtenden Voraussetzung auch von Forderungen der Anstalten des öffentlichen Rechts gemacht.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden die im Entwurf zum Ersten Vereinfachungsgesetz vorgelegten Bestimmungen in den Entwurf dreier Einzelgesetze aufgetrennt, darunter das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Bereits in diesem Gesetzentwurf (LT-Drucks. 3/480 v. 01.03.1957) sind die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung identisch mit denen der aktuellen Fassung des Gesetzes. Dieses erste Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurde vom Landtag in der 64. Sitzung der 3. Wahlperiode am 16.06.1957 mehrheitlich verabschiedet.

Durch die dargestellte Historie des VwVG NRW wird deutlich, daß es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist, daß die Verwaltungsvollstreckung nicht beginnen darf, wenn dem Schuldner kein Leistungsbescheid zugegangen ist. Es ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der erklärte Wille des Gesetzgebers, daß es für keine Forderungsart, also auch nicht für rückständige Rundfunkbeiträge, eine Ausnahme davon gibt. Denn eine solche Ausnahme müßte ausdrücklich im VwVG oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen genannt sein.

Damit gibt es für die bekannte Rechtsauffassung der Gerichte und der Vollstreckungsbehörden, im Rundfunkbeitragsrecht bedürfe es für die Vollstreckung keiner Leistungsbescheide, weil sich die Beitragspflicht des Klägers aus dem Gesetz ergeben würde, keinerlei gesetzliche Grundlage. Weder das VwVG NRW noch die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) oder die Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW) kennen eine Ausnahme von der in § 6 VwVG NRW bestimmten zwingenden Voraussetzung des Leistungsbescheids. Nur der Leistungsbescheid steht dem vollstreckbaren Urteil im Zivilrecht gleich und nur dem Leistungsbescheid kommt die Funktion eines vollstreckbaren Titels zu.

Gerichte und Behörden, und damit auch die Stadtkasse xxx, dürfen nicht ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12 f.>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Gerichte und Behörden dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 f. Rn. 75>; 134, 204 <238 Rn. 115>).

Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 <209>, 133, 168 <205 Rn. 66>). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebene Bindung der Gerichte und der Behörden an das „Gesetz“, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind. (vgl. BVerfG, Beschluß v. 06.06.2018, 1 BvR 1375/14).

Die Stadtkasse xxx ist an diese vom BVerfG aufgestellten Grundsätze gebunden, sie darf hiervon nicht abweichen. § 31 BVerfGG bindet alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes — und damit auch die Stadtkasse xxx — generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377 [391 f.]; 20, 56 [87]; 24, 289 [297], BVerfGE 40, 88 : BVerfG, 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 – ).

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen habe ich sie aufzufordern, vor Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, daß die in § 6 VwVG NRW bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und rechtskräftige Leistungsbescheide über die Forderung ergangen sind. Ebenso haben Sie die Bekanntgabe der Leistungsbescheide nachzuweisen.

Sollte Ihnen der Nachweis, daß die vom Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, nicht möglich sein, ist die Vollstreckung einzustellen und der Vollstreckungsauftrag an den Forderungsgläubiger zurückzugeben.

Einer entsprechenden Mitteilung der Stadtkasse xxx sehe ich zeitnah entgegen.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 12. November 2022, 07:01
Sollte es dennoch zu einer Klage vorm Verwaltungsgericht kommen (müssen), dann hätte man mangels Widerspruchsbescheide noch die Chance, daß vollständig automatisierte Bescheide bis zur letzten Änderung des Rundfunkbeitragsvertrages unzulässig waren und diese auch nicht durch einen Widerspruchsbescheid hätten geheilt werden können weil es ja keinen gab...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: ope23 am 12. November 2022, 13:44
Sollte es dennoch zu einer Klage vorm Verwaltungsgericht kommen (müssen), dann hätte man mangels Widerspruchsbescheide noch die Chance, daß vollständig automatisierte Bescheide bis zur letzten Änderung des Rundfunkbeitragsvertrages unzulässig waren und diese auch nicht durch einen Widerspruchsbescheid hätten geheilt werden können weil es ja keinen gab...
...ohne Widerspruchsbescheid kommt es nicht zu einer Klage vorm VG. Oder man wähle eine andere Klageart (Feststellungsklage?).

Wenn, dann müsste man die fehlende Bestandskraft versehentlich verfrüht schon vollständig automatisiert erstellter "Festsetzungsbescheide" bei der Vollstreckungsbehörde reklamieren.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 12. November 2022, 15:55
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann auch ohne vorherigen Widerspruchsbescheid zulässig sein, wenn die "Behörde" innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Wenn seit Einlegen des Widerspruchs erst 2 Monate verstrichen sind...
Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?
...so wäre eine Klage meines Erachtens noch zu früh.
Man sollte das aber im Hinterkopf behalten, falls im nächsten Monat kein Widerspruchsbescheid erlassen wird.

Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: querkopf am 12. November 2022, 17:02
Eine Klage gegen den Festsetzungsbescheid oder eine Untätigkeitsklage sind hier wenig sinnvoll, denn der / die Kläger /-in würde hierdurch vorab Abwehrmöglichkeiten erschöpfen, die möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich nach dem Widerspruchsbescheid) sinnvoll sind. Zudem würde die Klage sich gegen die LRA richten müssen, was zunächst die Vollstreckungsbehörde nicht hindert, die Vollstreckung weiter durchzuführen.

Einzig sinnvoll und auch wirksam ist hier die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde vor dem VG. Mit dieser Klage wird verlangt, die Vollstreckungsbehörde zur Unterlassung der Vollstreckung bzw. zur Beendigung einer bereits begonnenen Vollstreckung zu verpflichten, weil die Behörde vollstreckt, ohne daß die nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil, (siehe den Schriftsatz an die Vollstreckungsbehörde in meinem vorigen Beitrag) es kein(e) Leistungsbescheid(e) gibt.


Edit" Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 12. November 2022, 23:21
Vorsorgliche Empfehlung, nochmals eingehend zu prüfen und sicherzugehen, ob/ dass tatsächlich Beträge aus einem Bescheid, gegen den erst vor 2 Monaten Widerspruch eingelegt wurde, tatsächlich schon Gegenstand der jetzigen Vollstreckung sind:
Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?

Das wäre nach aller bisheriger Erfahrung äußerst ungewöhnlich, da bislang in aller Regel wesentlich mehr als nur 2-3 Monate nach dem jeweiligen Bescheid vergangen sind, bis überhaupt erst einmal eine Mahnung (als Vollstreckungsvoraussetzung) versendet wurde. Insofern bin ich da etwas skeptisch, ob die Beträge jetzt tatsächlich schon Gegenstand der Vollstreckung sind. Das sollte also nochmals eingehend geprüft werden, bevor diesbezüglich weitere Schritte erörtert werden.

In diesem Zuge sollte auch geprüft werden, ob der Widerspruch tatsächlich nachweislich bei ARD-ZDF-GEZ eingegangen ist.
Im Übrigen gab es auch schon Fälle, bei denen ARD-ZDF-GEZ trotz erfolgreicher FAX-Sendeprotokolle den Zugang des Faxes bestritten haben.
Man ist eben vor nichts wirklich sicher... ::)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 13. November 2022, 10:30
Vielen Dank an alle für die Antworten  :D

Nach allem, was hier zu lesen ist, sieht Person A als Nichtjuristin in ihrem Fall eine Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde als wirksamste Möglichkeit, falls die Vollstreckung nicht eingestellt werden sollte nach einem Schreiben an die Vollstreckungsbehörde.

Dass die Vollstreckung rechtswidrig ist, müsste der Vollstreckungsbehörde doch bereits ohne weitere Nachweise etc. auffallen, da die Vollstreckungsbehörde selbst doch, wie oben bereits geschildert, für den Zeitraum April bis Juni 2019 früher bereits die zulässige Höchstsumme vollstreckt hatte, also 52,50 Euro (Hauptforderung) + 8 Euro (Säumniszuschlag) und jetzt für denselben Zeitraum wiederum 14,80 Euro (Hauptforderung) + 8 Euro (Säumniszuschlag) vollstrecken will.
Man braucht doch gar keine Ahnung haben von der Materie, um zu sehen, dass das nicht korrekt ist.

Falls die Vollstreckungsbehörde jedenfalls diesen Teilbetrag nun nochmal vollstreckt, obwohl sie weiß (bzw. wissen musste), dass das nicht geht und von Person A außerdem darüber informiert wird, dass das nicht geht, könnte man den verantwortlichen Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde doch auch strafrechtlich und dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen.

Zitat
Das wäre nach aller bisheriger Erfahrung äußerst ungewöhnlich, da bislang in aller Regel wesentlich mehr als nur 2-3 Monate nach dem jeweiligen Bescheid vergangen sind, bis überhaupt erst einmal eine Mahnung (als Vollstreckungsvoraussetzung) versendet wurde. Insofern bin ich da etwas skeptisch, ob die Beträge jetzt tatsächlich schon Gegenstand der Vollstreckung sind. Das sollte also nochmals eingehend geprüft werden, bevor diesbezüglich weitere Schritte erörtert werden.

In diesem Zuge sollte auch geprüft werden, ob der Widerspruch tatsächlich nachweislich bei ARD-ZDF-GEZ eingegangen ist.
Im Übrigen gab es auch schon Fälle, bei denen ARD-ZDF-GEZ trotz erfolgreicher FAX-Sendeprotokolle den Zugang des Faxes bestritten haben.

Der Widerspruch wurde per Einschreiben mit Sendungsnummer verschickt und zwar genau an den einzig richtigen Adressaten. Natürlich kann  die Rundfunkanstalt trotzdem lügen, sie hätte den Widerspruch nicht erhalten oder sie hätte am fraglichen Tag zwar Post von Person A erhalten, jedoch bloß einen leeren Umschlag oder einen Liebesbrief.  >:(
Erfahrungsgemäß geben bei solchen Behauptungen das zuständige Verwaltungsgericht und das zuständige Oberverwaltungsgericht der Rundfunkanstalt postwendend in allem Recht. Zu der bundesweiten, grundsätzlich zwangsfunkservilen Rechtsprechung kommen im kleinen Saarland noch die starken Seilschaften und die große Verfilzung zwischen allen hiesigen Behörden und allen (lokalen) Medien hinzu. Die beteiligten Akteure schätzen sich, kennen sich zumeist seit Jahren und Jahrzehnten, haben zusammen die Schulbank gedrückt, gefeiert und gesoffen und tun das auch heute noch. Und wenn es gegen die Bevölkerung geht, die gemolken werden soll, ziehen die an einen Strang, auch um Freiheitskämpfende effektiv zu zermürben. Für Behörden und Zwangsfunk im Saarland ist es eine Win-Win-Situation, eine Hand wäscht die andere.

Wie oben bereits geschrieben, kam es in der Vergangenheit vor Gericht nicht darauf an, ob die Rundfunkanstalt irgendwelche Zustellnachnachweise für Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheide, Bettelbriefe etc. vorlegen kann. Das konnte sie nämlich nie. Das hat das Gericht jedoch nie daran gehindert, festzustellen, dass die Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide erstellt und versendet hat und dass die Festsetzungsbescheide auch bei Person A angekommen sind. Die Rundfunkanstalt brauchte sich dafür nur ein Din A4-Blatt zu greifen, da draufzuschreiben "Festsetzungsbescheid XY am XY an Person A verwendet" und dieses Blatt dem Gericht vor die Nase zu halten. Und schon war alles in Butter.

Person A geht daher davon aus, dass das auch im jetzigen Fall so laufen wird. Die Rundfunkanstalt wird einfach behaupten: "Widerspruchsbescheid versendet" und "Mahnung versendet" und dann ist die Sache geritzt. Nach Ansicht von Person A kommt es dabei auch nicht darauf an, dass es nach Auskunft von @Bürger normalerweise einen gewissen Zeitraum dauert, bis eine Mahnung versendet wird, die Rundfunkanstalt wird sich einfach etwas Passendes auf einen Zettel schreiben.
Person A möchte an dieser Stelle auch nochmal anmerken, dass sie noch niemals irgendein Schreiben der Rundfunkanstalt oder des Zwangsbeitrags"service" mit Zustellnachweis erhalten hat. Alles, was ankam, kam immer kam mit einfacher Post.

Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluß v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muß er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muß insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muß ausdrücklich und unmißverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen ist in den Festsetzungsbescheiden des WDR nicht einmal ansatzweise Genüge getan.

Daß die Bescheide des WDR eben gerade keine Leistungsgebote enthalten — und damit, entgegen der Behauptung des WDR, keine vollstreckbaren Titel sein können — ist auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide ersichtlich. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Festsetzungsbescheid. Da es sich bei dem Leistungsgebot um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt handelt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf und unabhängig von der Festsetzung angreifbar ist, müßte die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Fall, in dem auch ein Leistungsgebot vorliegen würde, auf die gesonderte Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit dem Widerspruch anzugreifen, ausdrücklich hinweisen.

Daß dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer Beweis für die Tatsache, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge kein Leistungsgebot enthält und damit nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt.

Es ist offenbar, daß es sich bei der Mitteilung des WDR
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
auch nach dem Willen des WDR nur um eine Information und nicht um ein Leistungsgebot handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der hier genannte Betrag von dem festgesetzten Betrag deutlich nach oben abweicht, weil der WDR hier ausweislich des Satzes
Zitat
Einschließlich des Monats ... besteht ein offener Gesamtbetrag von ... EUR.
auch Rundfunkbeiträge einbezieht, die er (noch) nicht festgesetzt hat. Gegenstand eines Leistungsgebots können aber nur die durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderungen sein, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß der WDR hier weder ein Leistungsgebot ausgesprochen noch die Anordnung einer Zahlungspflicht beabsichtigt hat.

Darüber hinaus hat der WDR in dem Festsetzungsbescheid durch die Worte „Wichtiger Hinweis:“ auch deutlich kenntlich gemacht, daß es sich bei der Mitteilung über die Höhe des Rückstands und die sich daran unmittelbar anschließenden oben zitierten Ausführungen nicht um einen Leistungsgebot handeln soll.

Dies wird in dem beigefügten Festsetzungsbescheid v. 00.00.0000 besonders deutlich, weil hier dem festgesetzten Betrag in Höhe von 00,00 Euro in dem Zahlungshinweis ein Betrag von 000,00 Euro gegenübersteht.

Dieser Betrag enthält den Ausführungen des WDR zufolge neben noch nicht festgesetzten Beträgen auch mit früheren Bescheiden festgesetzten Beträge.

Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise. Person A kann damit viel anfangen. Leider kostet es wirklich enorm Zeit, das Ganze in den hiesigen Gesetzen zu recherchieren. Person A tut das natürlich trotzdem, denn Person A reicht es jetzt mit dieser Rundfunkwillkür! >:(

2 Fragen hätte Person A dazu:

- die Festsetzungsbescheide, die Person A erhält, sind inhaltlich genau so aufgebaut, wie von @querkopf beschrieben. Demnach mangelt es hier an einem Leistungsgebot. Ist das rechtlich so haltbar/durchsetzbar?

- im SVwVG steht in §30 Abs. 3:

Zitat
(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

Versteht Person A das richtig, dass es damit jedenfalls im Saarland rechtlich zulässig und wirksam vollstreckbar ist, dass die Rundfunkanstalt für die Säumniszuschläge und ggf. Mahnungen keinen eigenen (rechtlich fragwürdigen) Festsetzungsbescheid zu erstellen braucht, sondern die Säumniszuschläge einfach im "normalen" Festsetzungsbescheid mit festsetzen kann und für die Vollstreckung von Mahngebühren überhaupt keine Festsetzungsbescheide zu erstellen braucht? Oder hat Person A da etwas durcheinander gebracht?
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: pinguin am 13. November 2022, 10:44
Man braucht doch gar keine Ahnung haben von der Materie, um zu sehen, dass das nicht korrekt ist.
Nicht ohne Grund entschied der für öffentliche Mittel zuständige Bundesfinanzhof, (und das Bundesverwaltungsgericht wohl auch), daß die ersuchte Behörde vom Vollstreckungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn sie diesem gegenüber die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht einhält. Siehe auch:

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Markus KA am 14. November 2022, 08:15
Eine fiktive Person A hat wegen zu erpressender Rundfunkbeiträge eine letztmalige Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde (Saarland) inkl. Fristsetzung erhalten (es geht um weniger als 300 Euro). Erfahrungsgemäß erfolgt bei dieser Vollstreckungsbehörde als nächster Schritt die Kontopfändung.

Zunächst sollte man sich wieder sachlich auf das Kernthema, einen chronologischen Ablauf und die ersuchte Vollstreckungsbehörde konzentrieren.

Interessant für den Leser wäre eine anonymisierte Version der Zahlungsaufforderung als Anhang und idealerweise als Beitrag in Textform.
Dann können weitere hilfreiche Antworten möglich sein.

Möglicherweise ist die ersuchte Vollstreckungsbehörde eine Stadt- oder Gemeindekasse mit einem verantwortlichen Behördenleiter.
Für diese Institutionen gelten im Allgemeinen die Verwaltungsgesetze.

[Übersicht] Verwaltungsverfahrensgesetze/ Verwaltungsvollstreckungsgesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36708.0

Zu den Themen "Stadtkassen" oder "Gemeindekassen" als ersuchte Vollstreckungsbehörden wurde bereits vielfach im Forum diskutiert und liegen bereits hilfreiche Beiträge vor.
Es könnte von Vorteil sein, hierbei die Suchfunktion zu nutzen, um z.B. hilfreiche Anträge, z.B. Akteineinsicht, Fristverlängerungen, Vorlage Vollstreckungsersuchen etc. zu finden.
Es könnte von Vorteil sein, diverse Anträge immer beim verantwortlichen Behördenleiter zu stellen.

Es könnte in fiktiven Fällen ausreichend gewesen sein, den verantwortlichen Behördenleiter darauf hingewiesen zu haben, dass noch ein Widerspruchsverfahren zu den geforderten Beträgen anhängig ist.

Natürlich wäre eine detaillierte und  chronologische Abfolge in der Behandlung des Themas und der Beschreibung der weiteren Schritte für das Forum interessant.

Gegebenenfalls muss der Betreff des Threads präzisiert werden.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 14. November 2022, 18:04
Ein Richter hat mal jemandem gesagt, wenn Widersprüche offen sind, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Den Grund habe ich nicht verstanden. Die Anstalt sieht das oft anders. Es wäre im Zweifel also nicht völlig falsch, den Passus mal einfach fallen zu lassen...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 16. November 2022, 08:59
Interessant für den Leser wäre eine anonymisierte Version der Zahlungsaufforderung als Anhang und idealerweise als Beitrag in Textform.
Dann können weitere hilfreiche Antworten möglich sein.

Bitte nicht böse sein: Bei der Idee, eine anonymisierte Version der "Letzten Zahlungsaufforderung" gegen Person A hier hochzuladen, hat Person A Bedenken. Das Saarland ist klein, jeder kennt jeden. Und wenn man sich hier die Beiträge bzgl. Vollstreckungen für das Saarland anschaut, ist ziemlich wenig los, sodass es möglicherweise hier sehr wenige Vollstreckungen im Saarland gibt.
Und es ist zu erwarten, dass die Gegenseite hier mitliest.

All das lässt Person A befürchten, dass ein Upload der "Letzten Zahlungsaufforderung" die eindeutige Identifizierung von Person A ermöglicht, selbst wenn das Schreiben anonymisiert ist. Und dass die Gegenseite dadurch ihre Taktik beim Terror gegen Person A besser anpassen kann. Person A bittet hier um Verständnis.

Auf die Frage, was genau drinsteht in der "Letzten Zahlungsaufforderung", hat Person A obendrüber bereits geantwortet. Es steht wirklich nicht mehr drin. Einfach der Satz, dass der Rundfunk die Behörde um Vollstreckung ersucht hat, dann der Betrag, die 10-Tagesfrist und die Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es ist ein Standardschreiben. Beigelegt ist dem Schreiben noch ein Liste, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Das ist wirklich alles.

Möglicherweise ist die ersuchte Vollstreckungsbehörde eine Stadt- oder Gemeindekasse mit einem verantwortlichen Behördenleiter.
Für diese Institutionen gelten im Allgemeinen die Verwaltungsgesetze.

[Übersicht] Verwaltungsverfahrensgesetze/ Verwaltungsvollstreckungsgesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36708.0

Zu den Themen "Stadtkassen" oder "Gemeindekassen" als ersuchte Vollstreckungsbehörden wurde bereits vielfach im Forum diskutiert und liegen bereits hilfreiche Beiträge vor.
Es könnte von Vorteil sein, hierbei die Suchfunktion zu nutzen, um z.B. hilfreiche Anträge, z.B. Akteineinsicht, Fristverlängerungen, Vorlage Vollstreckungsersuchen etc. zu finden.
Es könnte von Vorteil sein, diverse Anträge immer beim verantwortlichen Behördenleiter zu stellen.
Person A hat viele Gesetze etc. gelesen und hier im Forum recherchiert und auf das Schreiben der Vollstreckungsbehörde ausführlich reagiert. Person A hat dabei einige Anträge gestellt, z. B. den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung und den Antrag auf Vorlage unanfechtbarer Leistungsbescheide inkl. Zustellnachweisen.

Person A wollte auch einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Aus dem Forum weiß Person A jedoch, dass das SVwfG, in dem die Akteneinsicht geregelt ist, nicht für den hiesigen Rundfunk gilt. Daher kannte Person A keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Akteneinsicht und hat das gelassen.

Ein Richter hat mal jemandem gesagt, wenn Widersprüche offen sind, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Den Grund habe ich nicht verstanden. Die Anstalt sieht das oft anders. Es wäre im Zweifel also nicht völlig falsch, den Passus mal einfach fallen zu lassen...

Natürlich hat Person A auch auf den fehlenden Widerspruchsbescheid hingewiesen und auf den betrügerischen Versuch des Rundfunks, Zwangsbeiträge teilweise doppelt vollstrecken zu lassen und dass das auch der Vollstreckungsbehörde hätte auffallen müssen, da diese selbst ja kurz zuvor diesen Zwangsbeitrag bereits vollstreckt hatte (siehe obige Diskussion). Person A hat auch geltend gemacht, dass Mahngebühren, wie sie bei Person A auftauchen, nicht vollstreckt werden können ohne vollstreckbaren Titel.
Auch hat Person A dank @querkopf darauf hinweisen können, dass ein Festsetzungsbescheid kein Leistungsbescheid ist.

Einen Behördenleiter hat Person A auf die Schnelle leider nicht ausfindig machen können, obwohl sie recherchiert hatte. Das wird sich aber sicher nachholen lassen. Person A hat zunächst (nur) dem Sachbearbeiter geantwortet, der Person A mit Vollstreckung gedroht hatte, da es noch keine Vollstreckungsmaßnahmen gab. Ab sofort wird Person A jedoch nur noch den Behördenleiter anschreiben.

Person A weiß auch nicht, welche Anträge sie noch stellen könnte. Person A wird dazu weiter recherchieren.

Vielen Dank nochmal an alle für die Antworten.  :-* Person A wird hier natürlich berichten, wie es weitergeht.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste angepasst werden.
Bitte Zitate mit Angabe des Autors übernehmen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Markus KA am 16. November 2022, 10:46
Einen Behördenleiter hat Person A auf die Schnelle leider nicht ausfindig machen können, obwohl sie recherchiert hatte. Das wird sich aber sicher nachholen lassen. Person A hat zunächst (nur) dem Sachbearbeiter geantwortet, der Person A mit Vollstreckung gedroht hatte, da es noch keine Vollstreckungsmaßnahmen gab. Ab sofort wird Person A jedoch nur noch den Behördenleiter anschreiben.

Der Behördenleiter einer Stadtkasse ist im Allgemeinen der Bürgermeister, siehe hierzu das Impressum der Internetseite der Behörde.

Weitere Hinweise hierzu:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)


Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595)

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599)

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667)

 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379)

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993)

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291)


WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. November 2022, 20:00
Ist eigentlich gegenüber der Rundfunkanstalt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt worden?
Der müßte ja erst beschieden werden und stellt wiederum ein Vollstreckungshindernis dar.
So nach dem Motto: Liebe Vollstreckungsbehörde: Über meinen Antrag beim Schundfunk ist noch nicht abschließend entschieden worden, so daß eine Vollstreckung rechtsmißbräuchlich wäre...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 17. November 2022, 08:34
Ist eigentlich gegenüber der Rundfunkanstalt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt worden?
Der müßte ja erst beschieden werden und stellt wiederum ein Vollstreckungshindernis dar.
So nach dem Motto: Liebe Vollstreckungsbehörde: Über meinen Antrag beim Schundfunk ist noch nicht abschließend entschieden worden, so daß eine Vollstreckung rechtsmißbräuchlich wäre...
Bisher hatte Person A nur einen Widerspruch ganz ohne Widerspruchsbegründung gegen den Festsetzungsbescheid eingereicht. Falls es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll wäre, würde Person A jetzt natürlich noch ein Fax an den Rundfunk schicken wegen Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 17. November 2022, 08:51
Der Behördenleiter einer Stadtkasse ist im Allgemeinen der Bürgermeister, siehe hierzu das Impressum der Internetseite der Behörde.
Person A hat nun gründlich recherchiert. Unter dem Bürgermeister steht noch ein expliziter Leiter der Vollstreckungsbehörde. Person A ist nun unschlüssig, ob sie lieber gleich den Bürgermeister anschreiben soll oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde. Vielleicht ist direkt der Bürgermeister aber besser, auch wenn der die Sache delegiert, weil er keinen Ärger haben will.  ::)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 19. November 2022, 11:33
Im Fall von Person A gibt es ungünstige Neuigkeiten.  :(  :-[

Nach ihrem ausführlichen und sehr substantiierten Schreiben (zum Inhalt siehe oben) an die Vollstreckungsbehörde landete nun postwendend die Antwort der Vollstreckungsbehörde in Person As Briefkasten.
Das Antwortschreiben der Vollstreckungsbehörde umfasst nur ein paar dürre Zeilen, die es aber in sich haben. Unterzeichnet ist es wieder vom selben Sachbearbeiter, der Person A bereits erfolgreich Geld gestohlen hatte (Kontopfändung) und der in der neuen Sache danach (also die aktuelle hier) Person A mit der "Letzten Zahlungsaufforderung" gedroht hatte.

Dieses Antwortschreiben der Vollstreckungsbehörde enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, kann also auch nicht angefochten werden, es ist ein reines Infoschreiben. Was steht nun drin und was nicht?

1. der Sachbearbeiter bestätigt, dass er nunmehr in seine Akten reingeschaut und dabei entdeckt hat, dass die Schundfunkanstalt wirklich für den besagten Zeitraum Zwangsbeiträge und sog. Säumniszuschläge doppelt vollstrecken lassen will. Der Sachbearbeiter räumt also selbst ein, dass hier offenkundig ein Fehler vorliegt.

2. mit keinem Wort wird im Schreiben eingegangen auf die Einwände von Person A bzgl.
      - des fehlenden Widerspruchsbescheides
      - der Nichtvollstreckbarkeit der sog. "Mahngebühren" ohne Leistungsbescheid bzw. ohne vollstreckbaren Titel
      - des Antrages von Person A, unanfechtbare Leistungsbescheide vorzulegen
      - der Tatsache, dass ein Festsetzungsbescheid kein Leistungsbescheid ist
      - dem Hinweis von Person A, dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht auf irgendwelche Angaben der Schundfunkanstalt verlassen darf, sondern mit
         in der Haftung steht

3. der Sachbearbeiter teilt lapidar mit, dass die Vollstreckungsbehörde nicht der Gläubiger sei und dass er das Schreiben von Person A "zur weiteren Entscheidung" an die - Achtung - "zuständige Stelle (Beitragsservice für ARD, ZDF und Deutschlandradio)" weitergeleitet habe. Von dort würde Person A laut Sachbearbeiter "weitere Nachricht erhalten".

und jetzt kommt´s:

4. der Sachbearbeiter erklärt, das Schreiben von Person A hätte "keine aufschiebende Wirkung" und er werde "bis zur weiteren Entscheidung der zuständigen Stelle" die Vollstreckung jetzt fortsetzen!!!  >:(

Person A ist fassungslos! Damit bestätigt die Vollstreckungsbehörde, dass sie eine reine Durchreiche mit Gewaltpotential ist. Die setzen die Vollstreckung also fort, obwohl ihnen mittlerweile selbst aufgefallen ist, dass da etwas doppelt vollstreckt werden soll!!!
Der Schundfunk braucht nur irgendetwas zu schreiben, egal was, dann vollstrecken die das selbst dann noch, wenn die selbst wissen und selbst einräumen, dass es offensichtlich rechtswidrig ist. Die reichen alles einfach weiter an Person A, was der Schundfunk schreibt und reichen alles, was Person A schreibt, einfach an den Schundfunk weiter. Als wenn die selbst gar nicht damit zu tun hätten!

Soll Person A nun auch mal ein umgekehrtes Vollstreckungsersuchen gegen den Schundfunk an diesen Sachbearbeiter der Vollstreckungsbehörde richten, über sagen wir: 10.000 Euro? Wird der Sachbearbeiter das auch unbesehen einfach so gegen den Schundfunk vollstrecken?

Person A will der Vollstreckungsbehörde jetzt in die Parade fahren. Sie weiß aber nicht, was das wirksamste Mittel ist, um der Vollstreckungsbehörde auf die Finger zu hauen und die (vorläufig) zu stoppen.

Da das Schreiben der Vollstreckungsbehörde keinen Rechtsbehelf enthält, kann Person A wahrscheinlich nicht damit zum Gericht gehen, oder? Denn es ist ja keine rechtsmittelfähiger (ablehnender) Bescheid, obwohl darin der Antrag von Person A, die Vollstreckung gem. SVwVG einzustellen, eindeutig abgelehnt wird.

Soll Person A nun einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen? Wenn ja: Wo wäre der Antrag denn am besten aufgehoben? Beim Schundfunk? Dann weiß die Vollstreckungsbehörde nichts davon. Und selbst wenn Person A die Vollstreckungsbehörde darüber informiert inkl. eine Kopie des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, dürfte das die Vollstreckungsbehörde einfach nicht interessieren. Denn die Vollstreckungsbehörde hat ja mit ihrem aktuellen Schreiben belegt, dass sie wirklich unter allen (rechtswidrigen) Umständen trotzdem weitervollstreckt.

Soll Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Vollstreckungsbehörde stellen?

Oder soll Person lieber Vollstreckungsmaßnahmen abwarten (das möchte Person A möglichst vermeiden), gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Widerspruch einlegen, dadurch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erwirken und damit dann zum Gericht gehen. Aber was könnte Person A dann dort beantragen? Dass das Gericht der Vollstreckungsbehörde die weitere Vollstreckung untersagt?

Und es muss doch irgendwie möglich sein, auch rechtlich gegen das offensichtlich rechtswidrige Tun des Sachbearbeiters vorzugehen (Anzeige? Dienstaufsichtsbeschwerde?). Dessen Handeln kann doch nicht rechtskonform sein!  >:(

Person A ist wirklich sehr aufgebracht und durcheinander. :-[
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: querkopf am 19. November 2022, 13:15
Da bleibt nur noch, die Vollstreckungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Vollstreckung zu verklagen.

Die Klage wird dann mit den fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (kein Leistungsbescheid, wie weiter oben nachgewiesen) begründet, weitere Gründe können natürlich zusätzlich angeführt werden.

Es sollte in der Klage vorab beantragt werden, die Beklagte seitens des Gerichts aufzufordern, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage alle Vollstreckungshandlungen zu unterlassen und begonnen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Hierbei muß klargestellt werden, daß dies kein Eilantrag nach § 80 VwGO ist.

Ein solcher würde nämlich vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen (wobei der Kläger die Kosten zu tragen hat), wenn die Vollstreckungsbehörde sich auf die bloße Klage hin bereiterklärt, die vollstreckung vorerst einzustellen. Dann nämlich bestünde kein Bedürfnis mehr auf vorläufigen Rechtsschutz, was die Unzulässigkeit des Eilantrags zur Folge hat.

@Bienchen:
Nicht jedes Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, nur ein solcher muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies bedeutet aber nicht, daß Person A einen Unterlassungsanspruch gegen die Behörde nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte.


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 19. November 2022, 14:08
Da bleibt nur noch, die Vollstreckungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Vollstreckung zu verklagen.

In Ordnung. Müsste Person A dann tatsächlich vor dem Verwaltungsgericht klagen oder vor dem Amtsgericht?

Person A kennt sich da nicht so gut aus, bei einer Recherche hier hat Person A herausgefunden, dass es einen §767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage) gibt. Aber der gilt doch nur, wenn bereits ein Urteil gefällt wurde, jedenfalls steht es so drin in dem §.

Gibt es da zufällig irgendeine allgemeine Mustervorlage für die Klage, an der sich interessierte Personen wie Person A ein bisschen orientieren könnten? Person A hat bei der Recherche leider nichts Passendes gefunden.

Hierbei muß klargestellt werden, daß dies kein Eilantrag nach § 80 VwGO ist.

In Ordnung. Allerdings scheint trotzdem durchaus Eilbedarf zu bestehen, da die Vollstreckungsbehörde ja jetzt sofort vollstrecken wird.

Nicht jedes Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, nur ein solche rmuß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies bedeutet aber nicht, daß Du Deinen Unterlassungsanspruch gegen die Behörde nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen könntest.

Verstanden, vielen Dank. :)


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 19. November 2022, 16:55
Siehe ergänzende Hinweise in den Vorkommentaren...
Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Titel: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. November 2022, 20:49
Die Vollstreckungsproblematik ist echt schwierig.
1. die Vollstreckungsstelle schlägt sich lieber mit dem Bürger rum, als mit den ÖRR-Juristen.
2. Dasselbe bei der Bank, die so eine Pfändung ja nicht durchführen muss, wenn sie sieht, dass sie unrechtsmäßig ist.
3. Das nächste Problem ist, dass rechtswidrig nicht gleich rechtsunwirksam ist. Die Vollstreckungsheinis fahren voll auf "rechtswirksam" ab, egal was für ein Unrechtsding gedreht wird.
4. Das nächste Problem ist, dass der ÖRR keinerlei Schuldgefühl besitzt. Die Vollstrecken "rechtswirksam" doppelt und dreifach - Hauptsache die Kasse klingelt.
5. Das nächste Problem ist, dass (tatsächlich) die Nichtigkeit vom ÖRR festgestellt werden (muss) und nicht von der Vollstreckungsbehörde (Problem wegen 4.)
Das hilft jetzt nicht direkt weiter, aber vielleicht ordnet es ein Bisschen die anderen Vorschläge und das Vorgehen ein. Denn natürlich ist die Vollstreckungsbehörde nicht verantwortungsbefreit. Sie muss (nur, aber genau das) das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen. Echt ätzend, wenn man dann dort nicht auf Menschen trifft, sondern auf Automaten...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Markus KA am 20. November 2022, 13:39
Soll Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Vollstreckungsbehörde stellen?

In fiktiven Fällen könnten an die verantwortliche LRA und an den Bürgermeister Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt worden sein. Einer Ablehnung könnte mit einem Widerspruch beantwortet worden sein.

In fiktiven Fällen könnte die fehlende Reaktion beim Behördenleiter mit einer Untätigkeitsklage gegen diesen gemäß § 75 VwGO reagiert worden sein.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 24. November 2022, 12:33
In fiktiven Fällen könnten an die verantwortliche LRA und an den Bürgermeister Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt worden sein. Einer Ablehnung könnte mit einem Widerspruch beantwortet worden sein.

Person A könnte nun Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO gestellt haben. Bisher könnte keine Antwort eingetroffen und keine Vollstreckung eingeleitet sein.


In fiktiven Fällen könnte die fehlende Reaktion beim Behördenleiter mit einer Untätigkeitsklage gegen diesen gemäß § 75 VwGO reagiert worden sein.

Würde Person A gegebenenfalls machen. Die Wartefrist nach § 75 VwGO beträgt jedoch mindestens 3 Monate. In der Zwischenzeit vollstrecken die wahrscheinlich einfach. Vielleicht wäre das ebenfalls rechtswidrig. Aber das interessiert im Saarland niemanden. Und es würde auch niemand dafür belangt, die arbeiten sich nämlich hier alle gegenseitig zu, wenn es auf Kosten der Bevölkerung geht.

1. die Vollstreckungsstelle schlägt sich lieber mit dem Bürger rum, als mit den ÖRR-Juristen.

Die niederträchtige Vorgehensweise besteht (vielleicht nicht nur) im Saarland darin, dass sich die Vollstreckungsstelle leider eben nicht einmal mit dem Bürger rumschlägt, sondern den Bürger automatisch ignoriert und/oder verhöhnt und mit aller Gewalt vollstreckt.

3. Das nächste Problem ist, dass rechtswidrig nicht gleich rechtsunwirksam ist. Die Vollstreckungsheinis fahren voll auf "rechtswirksam" ab, egal was für ein Unrechtsding gedreht wird.

Das ist etwas, was Person A absolut unbegreiflich ist. Aber richtig, die machen das skrupellos so. Warum? Weil sie es können und weil sie wissen, dass sie nicht nur ungestraft davonkommen, sondern dadurch sogar ihre Karrierechancen erhöhen.

5. Das nächste Problem ist, dass (tatsächlich) die Nichtigkeit vom ÖRR festgestellt werden (muss) und nicht von der Vollstreckungsbehörde (Problem wegen 4.)

Auch das ist Person A echt zu hoch.  ??? Im Fall von Person A ist der Vollstreckungsstelle doch z. B. selbst aufgefallen, dass etwas doppelt vollstreckt werden soll. Da braucht man doch nicht noch die Bestätigung vom Schundfunk. Egal, der Vollstrecker macht trotzdem weiter.
Auch dass Vollstreckungen ohne unanfechtbaren Leistungsbescheid nicht erlaubt sind, weiß doch der Vollstrecker. Für manche Posten hat der Schundfunk hier aber nicht einmal einen Festsetzungsbescheid in seiner Forderungsliste angegeben!!! Wieder egal, der Vollstrecker vollstreckt trotzdem weiter.  >:(

Daher möchte Person A mal die rhetorische Frage stellen: Was hindert den Schundfunk eigentlich, gegen jeden BRD-Wohnungsinhaber wöchentlich oder monatlich eine rechtswidrige Phantasieforderung von 5.000 oder 10.000 Euro vollstrecken zu lassen? Die Vollstrecker würden den Schundfunk daran nie und nimmer hindern, sondern kollaborieren (im Saarland ist das garantiert).
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: pinguin am 24. November 2022, 16:31
Die niederträchtige Vorgehensweise besteht (vielleicht nicht nur) im Saarland darin, dass sich die Vollstreckungsstelle leider eben nicht einmal mit dem Bürger rumschlägt, sondern den Bürger automatisch ignoriert
Es kann von hier bestätigt werden, daß das Vorbringen des Bürgers bislang niemanden je interessiert hat; die schauen stur in ihr Verwaltungsvollstreckungsrecht und mißachten bislang nicht nur Landesvorgaben, sondern auch Entscheidungen der Unions- und Bundesgerichte, trotz deren Bindung für das Bundesland Brandenburg.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 25. November 2022, 14:43
Es gibt Neuigkeiten  :laugh:

Person A hatte direkt den Bürgermeister angeschrieben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO.

Dann Antwort des Leiters der Vollstreckungsbehörde. Darin steht

1. Bürgermeister hat den Antrag zuständigkeitshalber an den Leiter der Vollstreckungsbehörde weitergeleitet.

2. Rundfunkbeiträge gehören zu den öffentlichen Abgaben und Kosten = Zwangsbeitrag + Säumniszuschläge (Leiter behauptet, dass Person A das bestritten hätte, hat Person A aber gar nicht. Person A hat darauf hingewiesen, dass Mahngebühren nicht vollstreckbar sind ohne vollstreckbaren Titel), deshalb keine aufschiebende Wirkung. Vollstreckungsstelle legt Person As Schreiben als Widerspruch aus.

3. Beitragsservice (ja, nicht die Rundfunkanstalt!) entscheidet nicht nur über Person As schriftliche Einwände, sondern jetzt auch über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Bürgermeister, da dieser Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen habe (aber das darf der sog. Beitragsservice doch gar nicht, oder? Weil er doch nicht rechtsfähig ist)

und im Widerspruch zu 3.:

4. Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung gegen Person A jetzt aus, bis der sog. Beitragsservice sich geäußert hat.    :laugh:

Das Schreiben des Leiters der Vollstreckungsbehörde enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und klingt, als wenn die die Vollstreckung rein aus Kulanz ausgesetzt hätten.

Person A ist jetzt erstmal erleichtert und hätte damit gar nicht gerechnet. Vielleicht hatte der Bürgermeister einfach Angst, dass die offensichtliche Fehlerhaftigkeit später auch offensichtlich wird und rauskommt, dass er davon gewusst hat.  ::)

Wahrscheinlich heißt es jetzt abwarten, oder?
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: pinguin am 25. November 2022, 14:48
Deine Aussagen bestätigen bloß meine Vermutung, daß vieles in der Angelegenheit von lokalen Behörden verbockt wird, die ihrer vom Bundesrecht auferlegten Prüfpflicht zwecks Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachkommen.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 28. November 2022, 13:12
Deine Aussagen bestätigen bloß meine Vermutung, daß vieles in der Angelegenheit von lokalen Behörden verbockt wird, die ihrer vom Bundesrecht auferlegten Prüfpflicht zwecks Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachkommen.

Offenbar gibt es eine solche Prüfpflicht der Vollstreckungsbehörden höchstens auf dem Papier. Und ebenso offenbar ist es real höchstens eine vollkommen unverbindliche Prüfempfehlung.  :(

Beweis: Den Vollstreckungsbehörden passiert rein gar nichts, wenn sie nichts prüfen, sondern alles unbesehen vollstrecken. Sie können es einfach tun.

Vielen Dank an alle für die hilfreichen Infos.  :-*

Person A wird berichten, wie es weitergeht.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Markus KA am 29. November 2022, 03:47
4. Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung gegen Person A jetzt aus, bis der sog. Beitragsservice sich geäußert hat.    

Wahrscheinlich heißt es jetzt abwarten, oder?

In fiktiven Fällen könnte dem Schreiben des Bürgermeisters vorsorglich widersprochen worden sein.

Gemäß § 3 Abs. 1 SVwVG:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen.
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwVGSLpP3 (https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwVGSLpP3)

Es könnte der Bürgermeister darauf hingewiesen worden sein, dass im Rahmen der Vollstreckungshilfe der "Beitragsservice" keine Vollstreckungsbehörde im Sinne § 3 Abs. 1 SVwVG darstellt. Der Beitragsservice ist weder berechtigt Vollstreckungshilfe anzufordern, noch ist er entscheidungsbefugt.

Der Bürgermeister könnte hierbei zur Vorlage des rechtmäßigen Vollstreckungsersuchen aufgefordert worden sein.
Nach Aussagen des Bürgermeisters könnten berechtigte Zweifel vorliegen, dass kein Vollstreckungsersuchen  einer Behörde gemäß  § 3 Abs. 1 SVwVG vorliegt.

Hierzu auch § 4 Abs. 1 SVwVfG:
Zitat
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 29. November 2022, 10:09
Oh, da hast Du was gutes gefunden Markus KA. Und ich hab auch was interessantes:
Zitat von: Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
Dazu kommt SWR-Staatsvertrag §37
Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr, beginnend mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg.
Mit demselben Argument, das Du anbringst heißt das doch, dass Vollstreckungen in Rheinland-Pfalz und BW nur in zwei von vier Jahren eingeleitet werden können! In durch vier teilbaren Jahren und dem Jahr darauf, geht es in Rheinland-Pfalz und in den anderen in BW!
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 29. November 2022, 11:37
In fiktiven Fällen könnte dem Schreiben des Bürgermeisters vorsorglich widersprochen worden sein.

Es könnte der Bürgermeister darauf hingewiesen worden sein, dass im Rahmen der Vollstreckungshilfe der "Beitragsservice" keine Vollstreckungsbehörde im Sinne § 3 Abs. 1 SVwVG darstellt. Der Beitragsservice ist weder berechtigt  Vollstreckungshilfe anzufordern noch Entscheidungsbefugt.

Der Bürgermeister könnte hierbei zur Vorlage des rechtmäßigen Vollstreckungsersuchen aufgefordert worden sein.
Nach Aussagen des Bürgermeisters könnten berechtigte Zweifel vorliegen, dass kein Vollstreckungsersuchen  einer Behörde gemäß  § 3 Abs. 1 SVwVG vorliegt.

Vielen Dank, das klingt gut.  :laugh:

In dem fiktiven Fall würde Person A das Forum nun um Einschätzung bitten, ob es sinnvoll ist, dem Bürgermeister bereits zum jetzigen Zeitpunkt - hinsichtlich des nicht rechtsfähigen sog. Beitragsservice - zu widersprechen und die Übermittlung des rechtmäßigen Vollstreckungsersuchens anzufordern - und damit evtl. die sofortige Fortsetzung der Vollstreckung zu riskieren (als Racheakt des Bürgermeisters oder der Vollstreckungsstelle).  ???
Oder ob es strategisch klüger wäre, die von der Vollstreckungsbehörde gewährte Aussetzung zu genießen, bis Person A wieder von denen angeschrieben wird. Und erst dann nötigenfalls die entsprechenden Hinweise und Anträge zu formulieren.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 29. November 2022, 12:33
Wahrscheinlich würde erst mal abgewartet werden, welche Stelle antwortet.
Bei einer Antwort des "Beitragsservice" könnten/ würden wohl obige Einwände vorgetragen werden.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: PersonX am 29. November 2022, 13:51
Oh, da hast Du was gutes gefunden Markus KA. Und ich hab auch was interessantes:
Zitat von: Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
Dazu kommt SWR-Staatsvertrag §37
Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr, beginnend mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg.
Mit demselben Argument, das Du anbringst heißt das doch, dass Vollstreckungen in Rheinland-Pfalz und BW nur in zwei von vier Jahren eingeleitet werden können! In durch vier teilbaren Jahren und dem Jahr darauf, geht es in Rheinland-Pfalz und in den anderen in BW!
NEIN, nur weil es einen zweijährigem Wechsel gibt, so führt selbiger nicht zu dem Punkt, dass gilt "unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts".
Etwas anders ausgedrückt mit einem Beispiel, wie eine staatliche Stelle im Verwaltungsaufbau des Freistaates Sachsen Ihr Nicht Tätigwerden begründet, welches die grundsätzliche Denkrichtung zeigt.

-----------------
Zitat
[...]
Es kommt schon nicht darauf an, ob die so lautende Bestimmung des § 41 Abs. 2 VwVfG hier nach den Regelungen des SächsVwVfZG anwendbar ist, wogegen wohl schon § 1 Satz 1 SächsVwVfGZ spricht, der Antragsgegner untersteht bereits gerade nicht der Rechtsaufsicht des Freistaats Sachsen, sondern unterliegt insoweit einem Turnus mehrerer Länder.[...]
vgl.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957)
-----------------
Also entweder es gilt etwas oder es gilt etwas anderes.
--> Es gilt somit auch für Baden-Württemberg, der Antragsgegner untersteht bereits gerade nicht der Rechtsaufsicht des Landes Baden-Württemberg, sondern unterliegt insoweit einem Turnus mehrerer Länder. Der weitere Verweis mit der Einschränkung § 41 Abs. 2 VwVfG sollte wohl verglichen werden.

Anmerkung:
Es ist möglich, dass es zu dieser Aussage noch keine Bewertung eines Bundesverwaltungsgerichts gibt.

Ergänzung zur Anmerkung:
Es ist möglich das die Bewertung des ob von weiteren Ausnahmen abhängen kann. Diese Ausnahmen können je Bundesland verschieden sein.

Zu prüfen ist beispielsweise "wohl" ob es eine eine Bereichsausnahme gibt.
Zum Verständnis sollte die RN 27 gesichtet werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2018,  Az. 4 B 35/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190001904&psml=bsshoprod.psml&max=true (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190001904&psml=bsshoprod.psml&max=true)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 30. November 2022, 14:04
Wahrscheinlich würde erst mal abgewartet werden, welche Stelle antwortet.
Bei einer Antwort des "Beitragsservice" könnten/ würden wohl obige Einwände vorgetragen werden.

Danke!  :laugh:
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 17. Januar 2023, 10:35
GEZ-Terror gegen Person A geht nun unvermindert weiter  >:(

Unlängst hat Person A ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde erhalten. Darin steht, dass explizit der "Beitragsservice" der Vollstreckungsbehörde geantwortet und "der Beitragsservice (Deutschlandradio)" seine "Unterlagen" geprüft hätte.

Demnach fordert der Schundfunk weiterhin genau den Betrag, den er bereits zu Beginn gefordert hatte, in unverminderter Höhe. Der Schundfunk hält also auch für jenes Quartal fest an dem überhöhten, keinesfalls zulässigen Betrag, der bereits in der rechtlich zulässigen Maximalhöhe in einer vorangehenden Vollstreckung gegen Person A erfolgreich vollstreckt worden war (siehe oben).

Die Vollstreckungsbehörde reicht das einfach durch und fordert Person A erneut auf, die Forderung endlich zu bezahlen oder Person A werde weiteren Vollstreckungsterror ausgesetzt.

Ihrem Schreiben hat die Vollstreckungsbehörde das Schreiben des "Beitragsservice" (also kein Schreiben der Rundfunkanstalt) an die Vollstreckungsbehörde beigefügt. Dieses Schreiben enthält keinerlei Nachweise/Berechnungen für die vorgebliche Richtigkeit der unrechtmäßigen Forderung, die von Person A kritisiert worden war (siehe oben) und besteht nur aus 2 dürren Zeilen: "Forderung besteht weiterhin in voller Höhe. Setzen Sie die Zwangsmaßnahmen gegen Person A fort."

Und das tut die Vollstreckungsbehörde jetzt willfährig.  >:( Was könnte Person A jetzt noch tun, was aufschiebende Wirkung hat? Denn Person A hat aktuell wenig Zeit und Kapazität, sich einem Einbruch der Vollstreckungsbehörde in Person As Wohnsitz oder einer mit weiteren Kosten verbundenen Kontopfändung auszusetzen.

Am gleichen Tag wie das Schreiben der Vollstreckungsbehörde erhielt Person A auch Post vom "Beitragsservice". Diesmal erstmal per Postzustellungsauftrag, also in einem gelben Umschlag. Damit ist Person A wahrscheinlich in die Anti-GEZ-Bundesliga aufgestiegen und dürfte nun vielleicht als einer der Schundfunkgegner Nr. 1 geadelt sein.

Im gelben Umschlag enthalten war ein Konvolut von 3 Dokumenten (Urheber lt. Briefkopf überall: der sog. "Beitragsservice")

1. ein Widerspruchsbescheid gegen einen sog. Festsetzungsbescheid der Schundfunkanstalt (per digitaler Unterschrift unterschrieben von einer Sachbearbeiterin). Der dazugehörige Widerspruch von Person A hat nichts mit dem aktuell zwangsvollstreckten Betrag zu tun.

2. eine vorgeblich "detaillierte Aufstellung" der von Person A seit 2013 erpressten und noch zu erpressenden Schundfunkzwangsbeiträge

3. eine vorgebliche "Zweitschrift" jenes Widerspruchsbescheides (per digitaler Unterschrift unterschrieben von einer anderen Sachbearbeiterin), der eine Grundlage für die nun zwangsvollsteckten Schundfunkzwangsbeträge bildet und den Person A nicht erhalten hatte (siehe oben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an Vollstreckungsbehörde und Schundfunkanstalt).


***zu 1: der sog. "Beitragsservice" versucht Person A zu veralbern. Person A hatte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Hierzu saugt sich die Sachbearbeiterin irgendwelche Daten aus den Fingern, wann der sog. "Beitragsservice" den Festsetzungsbescheid vorgeblich erstellt und dann vorgeblich "zur Post" gegeben hätte (demnach 13 Tage nach der Erstellung).

Dann weist er darauf hin, dass der Widerspruch von Person angeblich "nicht zulässig" wäre. Schwachsinnigerweise erklärt die Sachbearbeiterin, dass der Festsetzungsbescheid "nicht als unzustellbar zurückgesandt" worden sei, was niemand je behauptet hatte, sondern im Gegenteil belegt ja Person As Widerspruch, dass jedenfalls dieser Festsetzungsbescheid angekommen ist.

Die Sachbearbeiterin erklärt weiterhin, dass der Festsetzungsbescheid innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (gem. § 41 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes). Da der Widerspruch von Person A nicht innerhalb eines Monats (+ 3 Tage) nach der vorgeblichen Aufgabe "zur Post" des Festsetzungsbescheides erfolgt sei, sondern erst nach 1 Monat und 1 Woche, wäre der Widerspruch nicht mehr zulässig.

Dabei hatte Person A jedoch in ihrem Widerspruch den Tag angegeben, an dem der genannte Festsetzungsbescheid Person A erreicht hatte. Und dieser Tag war nach den von der Sachbearbeiterin genannten 3 Tage, sodass Person As Widerspruch fristgerecht erfolgt war.

Hier ist zu beobachten, dass die Sachbearbeiterin Rechtsbeugung betreibt und Person A für dumm verkaufen will, da die Sachbearbeiterin aus dem § 41 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur den ihr genehmen Teil zitiert und dadurch unvollständig bleibt. Vollständig lautet die Vorschrift nämlich so:

"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Die Sachbearbeiterin weist diesen früheren Zugang jedoch nicht gar nicht nach, sondern behauptet - sogar entgegen der expliziten Mitteilung in Person As Widerspruch - wahrheitswidrig einfach, der Festsetzungsbescheid wäre früher bei Person A angekommen.



Nun kann Person A nur noch innerhalb eines Monats klagen gegen die Lügen des sog. "Beitragsservice".


zu 2: die "detaillierte Auflistung" der von Person A bis heute erpressten und noch zu erpressenden Schundfunkzwangsbeiträge ist nicht sehr detailliert. Sie zeigt einige Beträge, die der sog. Beitragsservice so drapiert hat, dass sie rechnerisch nun irgendwie zusammenpassend und u. a. belegen sollen, dass die o. g. (doppelte) Zwangsvollstreckung eines Betrages vorgeblich rechtmäßig wäre.
Beigefügt ist der "detaillierten Aufstellung" ein kurzes Schreiben, in dem es heißt, die vorangegangene Zwangsvollstreckung (vollendete Kontopfändung) wäre "nicht vollständig beglichen" worden, wodurch noch ein "Teilbetrag" übrig geblieben wäre, der eben jetzt vollstreckt würde.
Demgegenüber wurde in Wahrheit die damalige Zwangsvollstreckung (Kontopfändung) nachweislich in genau jener Höhe zwangsvollstreckt, die vom sog. Beitragsservice gefordert worden war zzgl. der "Kosten der Vollstreckung" der Vollstreckungsbehörde.

Demnach bezichtigt der sog. Beitragsservice implizit offenbar die Vollstreckungsbehörde, dass diese bei der erfolgreichen zwangsweisen Kontopfändung einen "Teilbetrag" gegenüber dem Beitragsservice rechtswidrig unterschlagen hätte.

Wie es aussieht, will der sog. "Beitragsservice" nicht nur mit Hilfe der Vollstreckungsbehörde Zwangsbeiträge von Person A erpressen, sondern hier auch die Vollstreckungsbehörde gegen Person A ausspielen.


Und die Vollstreckungsbehörde macht da (jetzt erneut) mit, wobei Person A vermutet, dass der sog. "Beitragsservice" der Vollstreckungsbehörde dieses Begleitschreiben nicht hat zukommen lassen, sondern dort nur auf Fortsetzung des Terrors gegen Person A bestanden hat.


zu 3: die vorgebliche "Zweitschrift" jenes Widerspruchsbescheides, der eine Grundlage für die nun zwangsvollsteckten Schundfunkzwangsbeträge bildet und den Person A nicht erhalten hatte (siehe oben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an Vollstreckungsbehörde und Schundfunkanstalt). Es stellt sich die Frage, warum der sog. "Beitragsservice" diesen Widerspruchsbescheid Person A nun erstmals zustellt (als "Zweitschrift" und per Zustellungsnachweis), obwohl die darin aufgelisteten Forderungen bereits Gegenstand der aktuellen Vollstreckung sind.

Person A ist ehrlich gesagt ziemlich erschlagen von der Fülle der Lügen und der Manipulation durch sog. "Beitragsservice" und Schundfunk und würde sich wirklich sehr freuen, wenn das Forum ein paar Ideen beisteuern könnte, wie man - mit möglichst wenig Aufwand und ohne Zusatzkosten - den Kram und besonders die drohende rechtswidrige Zwangsvollstreckung abwenden oder zumindest wirksam verzögern könnte.  :)


***Edit "Bürger": Zunächst die vorsorgliche Bitte, das Thema der "Zugangsfiktion" hier nicht weiter zu vertiefen, da dies im Forum schon mehr als ausführlich behandelt ist - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
Beachte dabei, dass zu unterscheiden ist zwischen der Frage des Zugangs an sich (nach std. Rspr. pauschales Bestreiten mit Nichtwissen möglich, da außerhalb des eigenen Machtbereichs/ Kenntnisbereichs) und der Frage des Zugangs-Zeitpunkts (n. std. Rspr. i.d.R. pauschales Bestreiten nicht ausreichend, sondern glaubhafte Darlegungen über verspäteten Zugang erforderlich). Da es im fiktiven Fall um den Zugangszeitpunkt zu gehen scheint, könnte z.B. eine Zeugenaussage oder ein persönlicher Posteingangsvermerk hilfreich sein. Vielleicht war der Brief seinerzeit ja auch von einer unbekannten Person U in den Briefkasten gelegt worden z.B. mit einem handschriftlichen Vermerk über die Fehlzustellung. Gab es alles schon... ;)
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bürger am 17. Januar 2023, 12:02
Erste unverbindliche Hinweise/ Anmerkungen:

Wenn das Schreiben ausschließlich von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" stammt und eine "Landesrundfunkanstalt" aus dem Schreiben nicht hervorgeht, so stammt das Schreiben nach diesseitiger Auffassung nicht vom "Gläubiger", sondern von einer namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle und wäre aus diesseitiger Sicht ggü. der Vollstreckungsstelle als unwirksam/ nichtig zurückzuweisen.

Gläubiger ist - ausweislich des RBStV - nicht der "Beitragsservice" oder irgend eine andere "Gemeinsame Stelle", sondern ausschließlich die "zuständige Landesrundfunkanstalt".

Die - noch anhängigen - Rechtsmittel gegen die Säumniszuschläge haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
> siehe auch nochmals weiter oben in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36699.msg220020.html#msg220020

Es könnte sein, dass am ehesten ein "frischer" Klageantrag gegen die Widerspruchsbescheide für etwas "Ruhe im Karton" sorgt - allerdings auch nicht "von sich aus", sondern nur mit Nachdruck ggü. ARD-ZDF-GEZ bzw. ggü. der Vollstreckungsstelle...

eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10492.0

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Ob sich unabhängig davon ein einstweiliger Rechtsschutz/ eine explizite Vollstreckungsgegenklage/ eine Klage auf öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch noch vermeiden lässt, könnte fraglich sein... :-\
Ein mit der Anfechtungsklage gg. die Widerspruchsbescheide gestellter Antrag auf aufschiebende Wirkung könnte ggf. nicht von Erfolg gekrönt sein, da ARD-ZDF-GEZ sowie auch die Gerichte immer noch darauf beharren, dass die "Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung" hätten und "keine über die bloße Vollstreckung hinausgehende unbillige Härten" bestehen würden... naja ::)

Siehe auch nochmals von weiter oben:
Da bleibt nur noch, die Vollstreckungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Vollstreckung zu verklagen.

Die Klage wird dann mit den fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (kein Leistungsbescheid, wie weiter oben nachgewiesen) begründet, weitere Gründe können natürlich zusätzlich angeführt werden.

Es sollte in der Klage vorab beantragt werden, die Beklagte seitens des Gerichts aufzufordern, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage alle Vollstreckungshandlungen zu unterlassen und begonnen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Hierbei muß klargestellt werden, daß dies kein Eilantrag nach § 80 VwGO ist.

Ein solcher würde nämlich vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen (wobei der Kläger die Kosten zu tragen hat), wenn die Vollstreckungsbehörde sich auf die bloße Klage hin bereiterklärt, die vollstreckung vorerst einzustellen. Dann nämlich bestünde kein Bedürfnis mehr auf vorläufigen Rechtsschutz, was die Unzulässigkeit des Eilantrags zur Folge hat.

@Bienchen:
Nicht jedes Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, nur ein solcher muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies bedeutet aber nicht, daß Person A einen Unterlassungsanspruch gegen die Behörde nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte.


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Da gegen die nun zugestellten Widerspruchsbescheide formal eine Klage erforderlich wäre, damit diese sowie deren zugrundeliegende "Festsetzungsbescheide" nach Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ nicht "bestandskräftig" werden, wäre eine zusätzliche Klage auf Unterlassungsanspruch ggü. der Vollstreckungsstelle mglw. vermeidbarer Aufwand - sofern mit der Klage gg. die Widerspruchsbescheide bzw. damit einhergehendem o.g. Antrag auf Zwischenverfügung erreicht wird, dass ARD-ZDF-GEZ bzw. die Vollstreckungsstelle die Vollstreckung vorläufig aussetzen/ einstellen/ unterlassen.

Bezüglich des jetzt erst in Abschrift förmlich zugestellten, angeblich bereits (offensichtlich nur formlos und mit einfacher Briefpost) zugesendeten "Widerspruchsbescheides" könnte zum einen eingewandt werden, dass dieser nicht in den eigenen Machtbereich zuging...
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
...und zum anderen, dass ohne förmliche Zustellung und somit ohne erkennbaren Bekanntgabewillen des "Widerspruchsbescheides" eine Klagefrist schon gar nicht begonnen hatte, insofern die Frage über dessen tatsächlichen oder zeitlichen Zugang unerheblich, die Klage bzgl. dieses "Widerspruchsbescheides" nicht verfristet/ nicht unzulässig und somit der seinerzeitige "Widerspruchsbescheid" auch noch nicht bestandskräftig geworden sein dürfte...
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

Soweit die ersten unverbindlichen Gedanken einer Person B ;)

Kopf hoch und gutes Durchhalten.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: querkopf am 17. Januar 2023, 23:05
Da gegen die nun zugestellten Widerspruchsbescheide formal eine Klage erforderlich wäre, damit diese sowie deren zugrundeliegende "Festsetzungsbescheide" nach Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ nicht "bestandskräftig" werden, wäre eine zusätzliche Klage auf Unterlassungsanspruch ggü. der Vollstreckungsstelle mglw. vermeidbarer Aufwand - sofern mit der Klage gg. die Widerspruchsbescheide bzw. damit einhergehendem o.g. Antrag auf Zwischenverfügung erreicht wird, dass ARD-ZDF-GEZ bzw. die Vollstreckungsstelle die Vollstreckung vorläufig aussetzen/ einstellen/ unterlassen.

Mal zur Differenzierung zwischen Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde einerseits und Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide (Klagegegner ist die LRA) andererseits:

Die Unterlassungsklage richtet sich gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt / Gemeinde
mit der Unterlassungsklage wird die Behörde auf das Unterlassen eines Verwaltungshandelns (hier: der Vollstreckung) in Anspruch genommen
mit der Unterlassungsklage wird der zugrundeliegende Festsetzungsbescheid nicht unmittelbar angegriffen
die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung wird von der Unterlassungsklage nicht substantiell berührt
da der Festsetzungsbescheid aber Grundlage desjenigen Handelns ist, dessen Unterlassung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen (kein Leistungsbescheid) begehrt wird, muß der Festsetzungsbescheid vom Gericht jedenfalls auf dessen Vollstreckbarkeit/ Vollstreckungsfähigkeit hin geprüft werden
mit der Unterlassungsklage kann die Festsetzung an sich aber nicht angegriffen werden
mit der erfolgreichen Unterlassungsklage wird der Vollstreckungsbehörde aber die Vollstreckung untersagt, so die Forderung der LRA selbst dann nicht vollstreckt werden kann, wenn sie berechtigt sein sollte.

Ich zitiere aus einem Schriftsatz, der jüngst in einem vergleichbaren Fall dem VG Düsseldorf übermittelt wurde. Der rechtliche Sachverhalt ist, weil Bundesrecht, für jedes andere Bundesland anwendbar. Bei Übernahme des Textes in eigene Schriftsätze muß aber die eine oder andere Formulierung dem inhaltlichen Zusamenhang angepaßt werden.

Zitat
Die Beklagte behauptet in ihrem Schriftsatz v. 00.00.0000, die vorliegende Klage sei als Anfechtungsklage gegen die Ankündigung der Vollstreckung zu verstehen und damit unzulässig, weil die Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt sei. Damit gibt die Beklagte zu erkennen, daß sie den Gegenstand der Klage nicht verstanden hat.

Der Kläger ficht mit dieser Klage nämlich mitnichten die Vollstreckungsankündigung an sich an. Er macht aber gegen die Beklagte seinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, nach dem die Beklagte es zu unterlassen hat, gegen den Kläger Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zitat
Die Unterlassungsklage stellt einen Unterfall der allgemeinen Leistungsklage dar. Mit ihr wird auf die Unterlassung eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns geklagt. Die Statthaftigkeit dieser Klage begegnet bei drohendem Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität keinen Bedenken. Auch das Unterlassen einer hoheitlichen Maßnahme ist eine Leistung, und bei Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität kann die Zulassung einer Unterlas-sungsklage auch nicht zur Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage führen (Schenke, Verwaltungsprozessrecht 14. Auflage, 2014, Rn. 354).
(BVerwG, Urteil des 6. Senats vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 7.13)

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, daß dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht.

Fehlt es -–wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage also ohne jeden vernünftigen Zweifel zulässig.

Die Anfechtungsklage richtet sich dagegen gegen den Regelungsgehalt des Festsetzungsbescheides
Klagegegner ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt
mit der Anfechtungsklage wird die Forderung an sich, also die Festsetzung, angegriffen
hier  ist der Ort, um z. B. die Festsetzung verjährter, überhöhter, unbegründeter und was auch sonst mehr Forderungen anzugreifen

Fazit:
Unterlassungsklage und Anfechtungsklage sind zwei vollkommen unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlichen Klagegegnern und unterschiedlichen Klagegegenständen. Der Gegenstand der Unterlassungsklage ist in der Anfechtungsklage nicht zulässig bzw. unbegründet, der Gegenstand der Anfechtungsklage ist umgekehrt von der Unterlassungsklage ausgeschlossen.

Die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde ist übrigens auch dann noch zulässig, wenn der Festsetzungsbescheid längst rechtskräftig ist, aber der Vollstreckung vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen (z. B. fehlender Leistungsbescheid, Forderung ist zwischenzeitlich verjährt)

Beide Klage ergänzen sich in ihrer Wirkung
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: querkopf am 17. Januar 2023, 23:15
Ich zitiere weiter aus dem oben erwähnten Schriftsatz, weil ich denke, daß dies für die hier Betroffene eine hilfreiche Argumentationsgrundlage sein könnte. Bitte immer daran denken: der Schriftsatz wurde hier in NRW verfaßt und muß für dei Verwendung im Saarland (oder einem anderen Bundesland) hinsichtlich der landespezifischen Rechtsvorschriften und Bezeichnungen der LRA angepaßt werden.

Zitat
Der RBStV bestimmt in § 10 Abs. 7, daß jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt und ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln.

Die „Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
(Beitragssatzung) bestimmt in § 2:

Zitat
„Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.“

Es fehlt aber schon an der gesetzlichen Bestimmung darüber, daß es sich bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice tatsächlich um die im RBStV bezeichnete gemeinsame Stelle handelt. Der bis Ende 2012 gültige RGebStV bestimmte in § 3 Abs. 4, daß diese Stelle in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen sei. Die bis Ende 2012 gültige Beitragssatzung des Beklagten bezeichnete in § 2 die GEZ unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift als die gemeinsame Stelle für den Einzug und die Verwaltung der Rundfunkgebühren. Seit dem Inkrafttreten des RBStV fehlt es jedoch an der gesetzlichen Bestimmung der in § 10 Abs. 7 RBStV genannten gemeinsamen Stelle. Sowohl der RBStV als auch die Beitragssatzung des Beklagten verweisen lediglich auf eine „gemeinsame Stelle“, ohne daß hier oder in einem anderen Landesgesetz konkret und unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift bestimmt wird, welcher Institution die Aufgabe als gemeinsamer Stelle des Landesrundfunkanstalten zufällt.

Allein die Gesellschafterstruktur des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice begründet erhebliche Zweifel daran, daß es sich hierbei tatsächlich um die im RBStV bezeichnete „gemeinsame Stelle“ handelt.

Rechtsform und Gesellschafterstruktur des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sind aus einschlägigen Datenbanken zu entnehmen. Dort wird ausgeführt:

Zitat
„Der nicht rechtsfähige Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (dRadio) ist eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die 3 folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter:

1. Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig):
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2. Gesellschafter des BS (rechtsfähig):
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3. Gesellschafter des BS (rechtsfähig):
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216“
Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

Der RBStV bestimmt jedoch, daß diese Stelle als gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten zu bilden sei. Diese sind die neun Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR), nicht aber das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio.

Weder das Deutschlandradio noch das ZDF sind in den Einzug und die Verwaltung des Rundfunkbeitrags involviert. Diese beiden Anstalten bekommen zwar selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben jedoch mit dem originären Verwaltungstätigkeit sowie dem Einzug der Beiträge nach dem Wortlaut des RBStV nichts zu tun. In der Beitragssatzung des Beklagten heißt es denn auch folgerichtig, daß die gemeinsame Stelle für ZDF und Deutschlandradio tätig wird, nicht aber, daß diese an der gemeinsamen Stelle beteiligt sind.

Zudem läßt die Gesellschafterstruktur des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine unmittelbare Rechtsaufsicht und Weisungsbefugnis der einzelnen Landesrundfunkanstalt zu, da die Landesrundfunkanstalten nicht unmittelbare Gesellschafter des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sind. Unter diesen Gegebenheiten dürfte es zumindest fragwürdig sein, wenn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Rechte der Landesrundfunkanstalten, darunter eben auch des WDR, überhaupt wahrnehmen soll, wenn der WDR nicht unmittelbarer (Mit-) Träger der Einrichtung und deshalb auch nicht unmittelbar weisungsbefugt ist. Die in § 10 Abs. 7 RBStV genannte „gemeinsame Stelle“ kann nur so der verstanden werden, daß diese von den Landesrundfunkanstalten unmittelbar gebildet wird und unter der direkten Aufsicht derselben steht. Dies ist beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zweifellos nicht der Fall, da hier die Aufsicht nur mittelbar über die ARD ausgeübt werden kann. Hierbei dürfte schon allein fraglich sein, ob eine nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft überhaupt zu einer derartigen Rechtsausübung aktivlegitimiert ist.

Die zwischen den Rundfunkanstalten geschlossene „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ vom 14.11.2013 (Datum der Endfassung), in der die Einrichtung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice als „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft“ vereinbart wird, ist nicht öffentlich zugänglich, so daß sie nicht als gesetzliche Bestimmung der gemeinsamen Stelle angesehen werden kann. Zudem entfaltet die interne Vereinbarung der Rundfunkanstalten keine Gesetzeswirkung.

Es muß also in Abrede gestellt werden, daß der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice überhaupt die vom RBStV und der Beitragssatzung des Beklagten vorgesehene Stelle bzw. Einrichtung ist.

 
[...]

Zitat
Eingriffe in seine durch die Verfassung geschützte Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) muß der Kläger nur dann dulden, wenn dies durch ein allgemeines Gesetz bestimmt ist. Dies bedeutet aber auch, daß Organisationen und Einrichtungen durch förmliches Gesetz zu derartigen Eingriffen ermächtigt und benannt sein müssen. Der Bürger hat das Recht zu wissen, wer und in welchem Umfang und mit welchen Befugnissen zu Eingriffen in seine Handlungsfreiheit ermächtigt wurde. Umgekehrt ist eine juristische oder natürliche Person nur dann gegenüber dem Bürger und auch gegenüber dem Staat überhaupt zu diesen Eingriffen legitimiert, wenn sie in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung genau benannt und bezeichnet wurde.

Dies ist, wie vorstehend nachgewiesen wurde, bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht der Fall, so daß dieser nicht legitimiert ist, die Rechte des WDR gegenüber dem Bürger, und damit auch gegenüber dem Kläger, wahrzunehmen.

Zudem fehlt es auch an einer genauen gesetzlichen Bestimmung über der Art und des Umfangs der Rechte, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt wahrnehmen dürfen soll.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß Art. 20 Abs. 3 GG dem Gericht verwehrt, hier zu einer entgegenstehenden Auffassung zu gelangen und den Beitragsservice ohne den Nachweis konkreter gesetzlicher Vorschriften zu legitimieren.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: querkopf am 17. Januar 2023, 23:20
Mit dem nachfolgenden Vortrag wird wohl erstmals die Rechtmäßigkeit der vom Beitragsservice vorgenommenen hoheitlichen Handlungen angegriffen. Grundlage für die Argumentation ist die Rechtsprechung des OVG Weimar / BVerwG zu thüringischen Wasserverbänden, die als Hoheitsträger den Erlaß von Abgabenbescheiden an private Geschäftsbesorger übertragen hatten. Die Aktenzeichen dieser Verfahren sind im vorletzten Absatz genannt:

Zitat
Die Beklagte darf nicht auf der Grundlage des vom Beitragsservice im Namen des WDR erstellten Vollstreckungsersuchens tätig werden.

Das Vollstreckungsersuchen läßt zwar den WDR als ersuchende Behörde erkennen, es ist jedoch nicht vom WDR in der Rolle einer zum Erlaß von Amtshilfeersuchen ermächtigten Behörde erlassen worden, sondern inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Beitragsservice, dem lediglich die Funktion eines Geschäftsbesorgers des Forderungsgläubigers zukommt.

Zwar ist der WDR als diejenige Körperschaft anzusehen, die das der Vollstreckung zugrundeliegende Amtshilfeersuchen erlassen hat. Bei der Würdigung einer von der Behörde abgegebenen Willenserklärung ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der objektive Erklärungswert maßgebend, d. h. wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen mußte. Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.2009, 4 ZKO 553/08, NJW 2009, S. 2553 f.; Beschluß vom 29.04.2008, 4 ZKO 610/07, LKV 2009, S. 35 ff.). Danach ist das Vollstreckungsersuchen formal dem WDR zuzurechnen, weil es eindeutig diesen als ersuchende Behörde ausweist.

Der WDR ist im Kopf des Amtshilfeersuchens aufgeführt und ebenso ist das Schriftstück als „Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks Köln“ benannt. Auslegungsbedürftige Angaben oder Merkmale sind nicht vorhanden; eine Unterschrift enthalten die maschinell gefertigten Amtshilfeersuchen nicht. Auch aus dem Verwaltungsverfahren ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine abweichende Urheberschaft.

Ist das Vollstreckungsersuchen formal dem WDR als zuständige Behörde zuzurechnen, so ist es entgegen dem äußeren Anschein dennoch inhaltlich nicht von ihm erlassen worden. Die das Amtshilfeersuchen kennzeichnende Maßnahme hat nicht der hierzu ermächtigte Hoheitsträger ( vgl. § 4 VwVfG NRW, wonach Amtshilfe das Ersuchen einer Behörde voraussetzt) getroffen, sondern der privatrechtliche Geschäftsbesorger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Der Geschäftsbesorger hat ausweislich der auf seiner Internetseite veröffentlichten Jahresberichte nahezu lückenlos alle Aufgabenbereiche der Erhebung des Rundfunkbeitrags übernommen und bearbeitet sie eigenständig, insbesondere auch Ermittlung der Beitragspflichtigen, Ausfertigung und Versendung der Gebühren- und Beitragsbescheide; die Widerspruchsbearbeitung einschließlich der Ausfertigung und Versendung der Widerspruchsbescheide, sowie Einziehung der Forderungen und die Vollstreckung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,sei der WDR, jedenfalls im Rahmen seiner Aufgabe des Beitragseinzugs, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und daher als Behörde anzusehen.

Grundsätzlich handeln Träger der öffentlichen Verwaltung nur durch ihre eigenen Organwalter oder Amtswalter (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 21 Rdnr. 19 ff., 28 f.; vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW). Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, daß der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 59).

Des Weiteren ist die Einbindung in das System der aufsichtlichen Kontrolle zu berücksichtigen. Bei öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungsaufgaben wie der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt auch der Befugnis, die Angelegenheiten der Rundfunkanstalt selbst zu regeln, im Hinblick auf die demokratische Legitimation der Rundfunkanstalten in ihrer behördlichen Funktion bei der Beitragserhebung besondere Bedeutung zu.

Die Organisationshoheit umfaßt die Befugnis des WDR, sich dafür zu entscheiden, eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Landesrundfunkanstalten wahrzunehmen. Hieraus folgt jedoch kein Recht des WDR, Verwaltungstätigkeiten ohne gesetzliche Ermächtigung auf Private wie den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu übertragen. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, der den WDR verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - BVerfGE 119, S. 367, 372 f.), steht einem so weitgehenden Verständnis der Organisationsfreiheit entgegen.

Der WDR ist damit grundsätzlich zur Erfüllung seiner Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlaß von Amtshilfeersuchen zu erteilen (vgl. Stelkens, a. a. O., Rdnr. 59; BayVGH München, Urteil vom 17.02.1999, 4 B 96.1710, NVwZ 1999, S. 1122 [1124]; OVG Nds., Beschluß vom 30.01.2009, 5 ME 395/08, NVwZ 2009, S. 670 f.).

Zwar kann sich ein Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Geschieht dies in der Weise, daß die Aufgabe vollständig einem anderen Hoheitsträger übertragen wird, der sie selbständig wahrnimmt und nach außen im eigenen Namen auftritt (Delegation), muß dies durch Gesetz oder auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen (vgl. Bonk/Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 4 Rdnr. 41). Wird die hoheitliche Aufgabe zur selbständigen Wahrnehmung auf einen Privaten übertragen, ist für diesen Beleihungsakt in gleicher Weise eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1995, 1 C 32.92, BVerwGE 98, 280 [298]). Hier hat der Geschäftsbesorger jedoch nicht als Beliehener gehandelt. Denn er ist im Außenverhältnis nicht als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung getreten.

Allerdings ist mit mit der Feststellung der Zurechenbarkeit des Amtshilfeersuchens an die Vollstreckungsbehörde zum WDR nicht schon über dessen Rechtmäßigkeit entschieden.

Von der Prüfung der Handlungsform, also vorliegend der Frage, ob überhaupt ein Amtshilfeersuchen im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegt, ist die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns zu unterscheiden.

Danach ist das der Vollstreckung der Beklagten gegen den Kläger zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen als rechtswidrig anzusehen, weil es zwar formal den WDR als erlassende Behörde erkennen läßt, aber nicht von diesem als einer zum Erlaß von Amtshilfeersuchen ermächtigten Behörde, sondern inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger des Beklagten, dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, erlassen wurde.

Die mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag („Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“) verbundene umfassende Aufgabenübertragung auf einen Geschäftsbesorger hat zur Folge, daß es an einer materiellen, behördlich verantworteten Entscheidung mangelt, die zur Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - Rn. 23 zur Umgestaltung des von dem Geschäftsbesorger erstellten Bescheides durch einen Widerspruchsbescheid und auch OVG Weimar, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 K 489/09 – S. 23 des Urteilsabdrucks). Aus der Zurechenbarkeit des Handelns des Geschäftsbesorgers folgt auch, daß das Amtshilfeersuchen v. 00.00.0000 den Aufgabenbereich des zuständigen Antragsgegners verlassen hat, weil ihm auch die Versendung durch den Geschäftsbesorger zuzurechnen ist.

Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, die in den Jahresberichten des Beitragsservice ihre Bestätigung findet, daß der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Verwaltungsakte und Vollstreckungsersuchen nicht nur bis zur Entscheidungsreife vorbereitet, sondern auch inhaltlich verantwortet hat. Die rechtlich lediglich verbliebene Ausübung von Kontrollbefugnissen vermag die eigene Entscheidung durch Amtswalter der Landesrundfunkanstalt nicht zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund kann es auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Einbeziehung eines selbständigen Verwaltungshelfers in die Vorbereitung des Erlasses von Verwaltungsakten und Vollstreckungsersuchen dem Gesetzesvorbehalt unterworfen ist (bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 17. März 2010 - 5 A 3242/09.Z, NVwZ 2010, S. 1254-1255, juris Rn. 5 unter Hinweis auf die ausdrückliche Regelung in § 12 NdsKAG und Di Fabio, VVDStRL 56 [1997], 235, 274). Dafür spricht zumindest der Umstand, daß sogar die Erteilung eines "zwischenbehördlichen Mandates", das die Übertragung der Kompetenz eines zuständigen Hoheitsträgers auf eine andere öffentliche Stelle zum Gegenstand hat, einer gesetzlichen Grundlage bedarf, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird (vgl. OVG Weimar, Urteil v. 14.12.2009 – 4 KO 482/09 – juris Rn. 34 m. w. N. und Hufen, Die Vertretung der Behörde, 2003, S. 198 ff.).

Deshalb hat die Organisationsentscheidung des WDR, sich bei der Erfüllung einer Aufgabe eines Dritten, nämlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, zu bedienen, zur Folge, daß sich die Pflicht, die gesetzlich zugewiesene Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen, in eine Pflicht umwandelt, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragten Dritten rechtlich und auch tatsächlich abzusichern. Dies ist dem WDR jedoch nicht möglich, weil er, wie bereits nachgewiesen, mangels eines Status als unmittelbarer Gesellschafter des Beitragsservice, nicht über eine unmittelbare Weisungsbefugnis verfügt. Fraglich ist zudem, ob der WDR Anordnungen und Weisungen gegenüber dem Beitragsservice überhaupt notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen könnte, da der Beitragsservice als nichtrechtsfähige Einrichtung auch in diesem Fall nicht passivlegitimiert sein dürfte.

Auch überschreitet die vom WDR praktizierte Einbindung des Beitragsservice und seines Personals bei Erlaß seiner – ihm formell zurechenbaren – Bescheide und Vollstreckungsersuchen den Rahmen einer ohne gesetzliche Ermächtigung zulässigen Verwaltungshilfe.

Die klassische Form der Verwaltungshilfe – als typischer Fall der funktionalen Privatisierung – ist dadurch gekennzeichnet, daß eine – rechtlich selbständige – Privatperson für einen Träger öffentlicher Verwaltung als Hilfsorgan tätig wird und lediglich in die Erledigung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage 2004, § 90a I Rn. 1). Es ist in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, daß die Einbeziehung eines Dritten im Rahmen der unselbständigen Verwaltungshilfe auch ohne gesetzliche Grundlage möglich ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 35; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 12 m. w. N., Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, S. 260 ff., Kumanoff/Schwarzkopf/Fröse, SächsVBl. 1997, 73/74). Der Beitragsservice war jedoch nicht nur als unselbständiger Verwaltungshelfer in die Vorbereitung des Erlasses des hier maßgeblichen Vollstreckungsersuchens eingebunden.

Zwar hat der Beitragsservice als Geschäftsbesorger stets im Namen und im Auftrag des WDR gehandelt, auch wenn dies in Verwaltungsakten und Vollstreckungsersuchen und Schriftwechseln keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Das Tätigwerden für den WDR ist demnach einem Mandat vergleichbar. Ein solches Mandat liegt nach herkömmlichem Verständnis dann vor, wenn die Kompetenz des zuständigen Hoheitsträgers von einer anderen (öffentlichen) Stelle namens und im Auftrag des beauftragenden Verwaltungsträgers ausgeübt wird (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 23.07.2002, 2 KO 591/01, ThürVBl. 2003, S. 56 [58]). Jedoch bedarf es auch für ein generelles Mandat, das – wie hier – einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, einer gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1979, 2 C 10/78, Buchholz 442.08 § 21 BbG Nr. 1; BDiszG, Beschluß vom 24.01.1985, IX Bk 12/84, NVwZ 1986, S. 866 [867]; vgl. zur Beauftragung mittels eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses auch ThürOVG, Beschluß vom 27.02.2006, 2 EO 967/05, ThürVBl. 2007, S. 16 [17]). Dabei ist unerheblich, ob der Geschäftsbesorger im Außenverhältnis offenbart, daß er als Beauftragter im fremden Namen handelt, oder ob er dies verdeckt tut. Entscheidend ist, daß der zuständige Hoheitsträger nicht durch eigene Organ- und Amtswalter tätig wird und materiell eine Zuständigkeitsverschiebung vorliegt. Eine gesetzliche Grundlage ist jedoch auch für ein (verdecktes) Mandat nicht vorhanden.

Der WDR kann sich nicht darauf berufen, daß der Beitragsservice als Geschäftsbesorger lediglich als Verwaltungshelfer oder verlängerter Arm des Beklagten tätig geworden sei. Eine Verwaltungshilfe läge nur dann vor, wenn es sich um einzelne vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten handelte. In Betracht kommen etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (z. B. Messungen, Anfertigen von Luftbildern), oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen (beispielsweise der Druck und die Versendung von Schriftstücken). Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist dagegen überschritten, wenn der Helfer eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernimmt, d. h. Daten ermittelt, Satzungsnormen anwendet, rechtliche Tatbestände prüft und Bescheide – wenn auch in fremdem Namen – erläßt (vgl. Remmert, a. a. O., S. 260 ff.). Daß es sich bei den von Bediensteten des Beitragsservice erarbeiteten hoheitlichen Akten um gebundene Entscheidungen handelt, die auf der Grundlage gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen ohne Ermessensspielraum mit diesem Inhalt ergehen mußten, ändert nichts daran, daß die Veranlagung einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen diejenige Tätigkeit ist, in der die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Aufgabenträgers zum Tragen kommt. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden Voraussetzungen einen Verwaltungsakt oder ein Vollstreckungsersuchen zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger (vgl. ebenfalls zu einem Abwassergebührenbescheid: BVerwG, Beschluß vom 30.08.2006, 10 B 38/06). Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (vgl. OVG SH, Urteil vom 15.03.2006, 2 LB 9/05, NordÖR 2006, S. 263 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 12.01.1998, 6 K 1284/96, LKV 1999, S. 241; SächsOVG, Beschluß vom 22.11.2002, 4 BS 341/02, SächsVBl. 2003, S. 65 [66]).

Im vorliegenden Fall ist das dem Handeln der Beklagten zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nur noch der äußeren Form nach als Amtshilfeersuchen des WDR ergangen. Abgesehen von dem Erlaß der grundlegenden Satzungen sind alle anderen wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete des als Geschäftsbesorger für den WDR tätigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice getroffen worden.

Es ist obergerichtlich geklärt, daß ein von einer zuständigen Behörde formell erlassener Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er inhaltlich nicht von der Behörde, sondern von einem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger verantwortet worden ist (OVG Weimar: . Urteil v. 14.12.2009, 4 KO 482/09; Beschluß v. 19.10.2009, 4 EO 26/09; Beschluß v. 09.11.2011, 4 EO 39/11; Beschluß v. 23.02.2012, 4 ZKO 711/11). Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, daß diese Rechtsprechung Bundesrecht nicht verletzt (BVerwG, Urteile v. 23.08.2011, 9 C 2.11., 9 C 3.11 und 9 C 4.11).

Damit ist das hier maßgebliche Vollstreckungsersuchen vom 00.00.0000 rechtswidrig und kann nicht Grundlage des von der Beklagten ausgeübten hoheitlichen Zwangs sein. Folglich hat die Beklagte die Vollstreckung auf der Grundlage o. a. Vollstreckungsersuchens zu unterlassen.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Bienchen am 28. Januar 2023, 11:39
Vielen Dank für die ausführliche Hilfe.  :)

Person A ist aktuell leider total überlastet. Eine Klage kann sie deshalb im Moment nicht auf den Weg bringen, es gibt einfach keine Zeit, sich damit in Ruhe zu beschäftigen.

Mit Bezug auf die obige Schilderung hat Person A mittlerweile in der Zahlungsübersicht des Schundfunks (d. h. der Servicestelle für Zwangsbeitragsterror) jedoch entdeckt, dass der Schundfunk selbst dort die vorangegangene Kontopfändung bzw. den Eingang der damaligen Zahlung in vollständiger Höhe bestätigt.

Es ist wirklich irre: In ein und demselben Brief bestätigt eine Tippse des Schundfunks, dass der volle geforderte Betrag gepfändet wurde und bei ihm angekommen ist und gleichzeitig vorgeblich "nicht vollständig überwiesen" worden wäre. Und gleichzeitig schreibt dieselbe Tippse des Schundfunks der Vollstreckungsstelle, dass diese den bereits nachweislich gepfändeten Zwangsbeitrag nochmals vollstrecken soll, weil er vorgeblich bei der Pfändung nicht gepfändet worden wäre.  Kann man sich nicht ausdenken >:(

Person A wird es jetzt nochmal mit einem Schreiben an die Vollstreckungsstelle bzw. wieder direkt an den Bürgermeister versuchen. Schon dadurch ist Person A völlig überfordert im Moment, aber das schafft sie noch.

Person A wird berichten  :D

Auch hätte Person A vorerst noch eine Frage. Da der Schundfunk hier nachweislich lügt: Es müsste doch möglich sein, eine Strafanzeige z. B. wegen Betruges zu stellen gegen den Schundfunk, zumindest gegen die Tippse des Schundfunks oder gleich gegen den Intendanten der Schundfunkanstalt. Gibt es da Erfahrungswerte im Forum?
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. Januar 2023, 14:01
Fristwahrend wäre aber eine Klage vorm Verwaltungsgericht einzureichen, das ginge auch erstmal ohne Klagebegründung, die dann später nachgereicht werden könnte, da reicht dann erstmal Klagegegenstand (also der Bescheid und der Widerspruchsbescheid) und der Klageantrag (Rundfunkstalt soll den Bescheid aufheben). Bezüglich des Eilrechtsschutzes die Forumssuche bemühen, weil der Kläger fast immer auf den Klagegebühren dafür sitzen bleibt, könnte aber die aktuelle Vollstreckung erstmal stoppen. Dann bitte sich noch an die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung erinnern.
Wenn für einen Teilbetrag oder aber für den ganzen Betrag Klageantrag eingereicht wurde, so hat man gegenüber der Vollstreckungsstelle einen Grund, die Sache abzublasen, da man unter Nennung des Aktenzeichens gegen die Forderung klagt. Wenn die Vollstreckungsstelle dann weiter vollstrecken will, ginge sie in die Haftung, falls man die Klage gewinnen würde.
Parallel dazu in die Vollstreckungsgegenklage einlesen, ich halte dies für eine zielführende Sache, denn egal wieviele Bescheide einem (nicht) zugehen wenn der Vollstrecker gelähmt ist, dann kann der Schundfunk ja nichts machen...