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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 176673 mal)

c
  • Beiträge: 1
Die Frage steht ja bereits im Titel:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde bzw. eine
Behörde im Sinne des VwVfG (siehe auch § 1 Abs 4. VwVfG)?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.


Bitte nicht einfach irgend etwas nach dem eigenen Verständnis antworten, sondern bitte auch nach Möglichkeit sauber begründen, vorzugweise mit Referenz auf ein bestimmtes Gesetz oder Urteil.


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w
  • Beiträge: 29
Gute Frage!
Ich möchte entgegen deiner Bitte, dennoch mein Verständnis kundtun ;)

Im Forum ist schon mehrmals die Frage aufgetaucht, ob der Beitragsservice als sog. "Beliehener" anzusehen ist. Diese Frage hat mich darauf gebracht, dass nicht der BS, sondern vielmehr die Landesrundfunkanstalten Beliehene sein könnten. Da das Senden von TV-Programmen unstrittigerweise keine Kernaufgabe des Staates ist, sind die LRA nicht von Haus aus Behörden.

HIER ist folgendes  nachzulesen: "Diese Befugnisse bestehen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses".  Mit dieser Info kann Licht ins dunkle Rundfunkrecht gebracht werden:
- durch den RBStV hat der Gesetzgeber die LRA mit dem Recht ausgestattet, hoheitlich zu handeln und Bescheide (Verwaltungsakte) erlassen zu dürfen
- der RBStV ist kein Gesetz, sondern die Ausgestaltung dieses Auftragsverhältnisses zwischen den Ländern und den LRA (eben ein Vertrag). Deshalb auch der Name "öffentlich-rechtliches Fernsehen", weil es aufgrund eines ör-Vertrags errichtet wurde.
- durch den RBStV werden m.M.n. die LRA dann zu Behörden (mit genau definierten Kompetenzen)

ABER:
Jetzt gibt es noch einen Knackpunkt:
Zur Schaffung eines Beleihungsverhältnisses, ist zwingen eine gesetzliche Grundlage erforderlich (siehe auch Infos in dem Link oben). Uns wird immer erzählt diese sei der RBStV. Nein, das kann er nicht sein, weil er kein Gesetz ist - er ist der Auftrag - das Gesetz selbst fehlt!?
----> Das ist für mich ein Angriffspunkt, der unbedingt in den höheren Instanzen vor Gericht vorgetragen werden sollte. Ich habe das Gefühl, dass viele Richter nicht den Unterschied zwischen Gesetz und Vertrag kennen.


Ich hoffe die Infos bringen dich weiter!
VG

______
Hier auch noch ein Link zum Thema Beleihung: http://www.juraforum.de/lexikon/beliehener


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Alle "in Kraft getretenen" Rundfunkstaatsverträge, Rundfunkänderungsstaatsverträge usw. dürften sehr wohl per ZustimmungsGESETZ in geltende LandesGESETZE transformiert worden sein...
...und haben augenscheinlich nicht den Rechtscharakter eines klassischen "öffentlich-rechtlichen Vertrags" oder "Vertrags zu Lasten Dritter"

...siehe bitte
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Ab hier bitte die ziemlich eindeutige Frage des Threaderstellers und dessen Aufruf zur konzentrierten Beantwortung beherzigen. Danke.

Die Frage steht ja bereits im Titel:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde bzw. eine
Behörde im Sinne des VwVfG (siehe auch § 1 Abs 4. VwVfG)?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

[...]

Bitte nicht einfach irgend etwas nach dem eigenen Verständnis antworten, sondern bitte auch nach Möglichkeit sauber begründen, vorzugweise mit Referenz auf ein bestimmtes Gesetz oder Urteil.


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@TE
Schaue einmal nach den in Europa allgemein anerkannten Definitionen dessen, was überhaupt eine Behörde ist. Denn das ist ja die Basis, die stimmen muß.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a
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Edit "Bürger":
Die Argumentation hier scheint verkürzt bzw. gar irrig und ignoriert Erkenntnisse aus anderen ausgiebigen Diskussionen im Forum. Eine Richtigstellung wird in Kürze folgen. Zur Vermeidung zwischenzeitlicher Kommentare wird der Thread vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.

-------------------------



Nein, weder der Beitragsservice noch die Rundfunkunternehmen selber sind eine Behörde, noch dürfen diese Verwaltungsakte erlassen.

Hierzu muss man sich zuerst Art 31 GG verinnerlichen "Bundesrecht bricht Landesrecht.
Das bedeutet, der Rundfunkstaatsvertrag als Landesrecht kann nicht Bundesrecht aufheben. Das Grundgesetz als unmittelbar geltendes Recht sowieso nicht.
Als nächstes, was ist ein Bescheid?  Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft..
Eine hoheitliche Maßnahme also!
Hoheitsrechte hat grundsätzlich zuerst nur der Staat selber. Dieser kann sie nach Maßgabe des Art 24 GG abgeben.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Weder Beitragsservice noch Rundfunkanstalt sind eines von beidem und somit nicht Träger von Hoheitsrechten. Ohne Hoheitsrechte dürfen sie keine Verwaltungsakte erlassen.
Die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice sind eine Landeseinrichtung. Die Länder führen also auch keine staatlichen Aufgaben oder Befugnisse aus (nur der vollständigkeit halber angemerkt).
Behörde:
Eine Behörde oder ein Amt ist eine staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...
Punkt 1 ist grammatikalisch eine Aufzählung und bedeutet: bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da Beitragsservice und Rundfunkunternehmen nicht bundesunmittelbar sondern landesmittelbar sind (wenn überhaupt), können sie somit keine Behörde sein. Wenn sie außerdem eine Behörde wären, verstießen sie gegen das Gebot der Staatsferne, das Konstrukt wäre nicht verfassungskonform und damit nichtig. Punkt 2 erklärt sich selbst. Bundesrecht im Auftrage des Bundes ausführen. Rundfunkstaatsvertrag = Landesrecht.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Rundfunkunternehmen verwalten sich auf Grundlage des Staatsvertrages selber. Zudem beschreiben 1. und 2. die Einschränkung auf Wahrnehmung von Bundesrecht.

Zusammengefasst:
keine Hoheitsrechte = keine Verwaltungsakte = keine Bescheide = keine Amtshilfe = keine Vollstreckungsmaßnahmen (weg über ordentliche Gerichte/ gelber Brief)
Keine Behörde da keine staatlichen Aufgaben sondern Landesaufgaben
Wenn doch Behörde dann staatlich = verfassungswidrig wegen Staatsferne
weder Verwaltungsgesetze noch AO sind anwendbar und somit gelten BGB und HGB als Geschäftsgrundlage


Urteil BVerfG Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF  4/11
Der Rundfunkstaatsvertrag ist außerdem unwirksam, weil er gemäß BVerfG, Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF  4/11, gegen das Gebot der Staatsferne des Grundgesetzes verstößt und eine Pressefreiheit nicht gegeben ist. Die Rundfunkanstalt wurde mit Fristsetzung bis zum 30.06.2015 zur Umsetzung des Urteils angewiesen.
Veröffentlicht und Gesetz geworden BGBl. I 2014, S. 380
Bis heute wurde dieses Gesetz nicht umgesetzt. Die Zusammensetzung der Gremien verstößt somit gegen das Grundgesetz, das Konstrukt ist seit Ablauf der Frist rechtswidrig. Damit existiert keine Rechtsgrundlage für überhaupt irgendein handeln.
   
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html

Selbiges kann man auch für die Abgabenordnung durchdeklinieren. Das ist dann erforderlich, wenn die örtlichen Finanzämter als Landesbehörde im Zuge der illegalen Amtshilfe auf Grundlage der Abgabenordnung argumentieren. Im Anwendungsbereich ist wieder festgelegt, dass diese Vorschrift für Steuerangelegenheiten des Bundes anzuwenden ist.
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Hier stimmt schon mal gleich gar nichts. Steuern, Bundesrecht, Behörde soweit sie von ihnen selbst verwaltet werden. Zur Erinnerung Staatsvertrag nix Steuern und nix Bund, nix selbst verwaltet sondern von Anstalt verwaltet.

Nun sind wir wieder am Anfang dieses Textes. Diese Vorschriften sind alle samt Bundesgesetze (oder eben GG) und können nicht durch Landesgesetze, hier Staatsvertrag als Landesrecht, gebrochen werden. Was also auch immer im Staatsvertrag geschrieben steht und Bundesrecht entgegensteht ist automatisch nichtig Art 31 GG.
Das beginnt bereits bei der Datenübermittlung der Meldebehörden da diese dem Bundesdatenschutzgesetz unterworfen sind. Eine Regelung im RStV die dem entgegensteht ist nichtig. Das gilt für die Datenweitergabe und die Kontaktaufnahme ohne Zustimmung. Eine EU Reglung die diesem Bundesrecht überlegener ist, wird gerade erarbeitet.


Eine diesbezüglich unwichtige Information aber mal ganz lustig:
schaut euch mal die Umschläge von außen an... Absender und "Poststempel" = nix Rundfunkanstalt sondern allein Beitragsservice und meist Infopost, also Werbung.
NUN könnt ihr eure eigenen Schreiben oder jedes beliebige schreiben aus dem Internet, jedes beliebigen Bundeslandes, jedes beliebigen Empfängers, jeder beliebigen Art ob Mahnungen, normales Schreiben oder Bescheide oder sonst was, anhand der aufgedruckten QR Codes neben der Empfängeradresse z.B. mit der Software bcTester 5.0 auslesen (Handyfoto APP, PC Scanner oder gleich die Bilder aus dem Netz).
Zutage kommt unter anderem stets die Kundennummer des Beitragsservice (Kd.Nr.: 5010213941), der mit der DP AG einen Dienstleistungsvertrag im Rahmen des Dienstes "Premiumadress" geschlossen hat. das bedeutet das P neben der Adresse.
Die Post sammelt Adressen und verkauft sie weiter/ aktualisiert diese bei Umzug und meldet Änderungen oder Unzustellbarkeit dem Kunden Beitragsservice zurück. Ich habe sogar mal die Vermutung gelesen, dass die Post alle Briefe nach Adressen abscannt und diese speichert und verarbeitet und sie dann in ihrer Datenbank für diesen Dienst speichert.
Was man aus dem QR Code noch ablesen kann ist die Übergabe/ Erstelldatum, das regelmäßig um mehrere Tage vom aufgedruckten Datum abweicht. Das ist wichtig für Fristen. Scheinbar sind die Briefe erheblich zurückdatiert.
Jedenfalls ist damit erwiesen, dass alle Schreibe,n bundesweit den Beitrag betreffend von ein und der selben Stelle stammen. Also auch Bescheide.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2016, 00:17 von Bürger«
Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

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RICHTIGSTELLUNG/ korrigierende Hinweise zum Vorkommentar

Zusammengefasst:
keine Hoheitsrechte = keine Verwaltungsakte = keine Bescheide = keine Amtshilfe = keine Vollstreckungsmaßnahmen (weg über ordentliche Gerichte/ gelber Brief)
Keine Behörde da keine staatlichen Aufgaben sondern Landesaufgaben
Wenn doch Behörde dann staatlich = verfassungswidrig wegen Staatsferne
weder Verwaltungsgesetze noch AO sind anwendbar und somit gelten BGB und HGB als Geschäftsgrundlage

Nun aber mal langsam!!! ;)

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

sowie auch
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

woraus hervorgeht, dass der Gesetzgeber im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" den Weg der VERWALTUNGsvollstreckung festgeschrieben hat:

Rundfunkbeitragsstatsvertrag (RBStV) (so auch Bestandteil der Landeszustimmungsgesetze)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. FestsetzungsBESCHEIDe können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.


aus dem gleichen Beitrag
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
geht auch hervor, dass die Argumentation mit der Abgabenordnung nicht zielführend ist...
Selbiges kann man auch für die Abgabenordnung durchdeklinieren. Das ist dann erforderlich, wenn die örtlichen Finanzämter als Landesbehörde im Zuge der illegalen Amtshilfe auf Grundlage der Abgabenordnung argumentieren. Im Anwendungsbereich ist wieder festgelegt, dass diese Vorschrift für Steuerangelegenheiten des Bundes anzuwenden ist.
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
...da diese lediglich "entsprechend" zur Anwendung kommt, d.h. auf Teile der AO wird lediglich Bezug genommen.
Dies hier also bitte nicht vertiefen, denn auch hierzu gab es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum.



Nein, weder der Beitragsservice noch die Rundfunkunternehmen selber sind eine Behörde, noch dürfen diese Verwaltungsakte erlassen.

Ganz so "einfach" ist es dann doch (leider?) nicht...


Gut ist es immer, in den Gesetzen selbst nachzulesen.
Damit alle zügig mitlesen können, ist es gut, die entsprechenden Links gleich mitzuliefern.


Kurz vorweggenommen:

Es gibt nicht nur das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des BUNDes
sondern auch
Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der LÄNDer

Es gibt nicht nur das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des BUNDes
sondern auch
Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der LÄNDer




Im Vorkommentar wurde das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des BUNDes
gepostet und zur Argumentation herangezogen.

Es gibt aber - wohlgemerkt - nicht nur ein
- "VwVfG" des BUNDes, sondern auch noch
- "VwVfG" der LÄNDer.

Es gibt also auch noch
Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der LÄNDer

Die Unterscheidung gibt es hauptsächlich deswegen, weil es sowohl
- BUNDes- als auch
- LANDesbezogene
Forderungen/ Stellen gibt, für die das Vollstreckungsgesetz der jeweiligen Ebene (also BUND oder LAND) Anwendung finden soll.

"Höherrangigkeit" à la...
Hierzu muss man sich zuerst Art 31 GG verinnerlichen "Bundesrecht bricht Landesrecht.
Das bedeutet, der Rundfunkstaatsvertrag als Landesrecht kann nicht Bundesrecht aufheben.
...hat hier also weniger etwas damit zu tun - sondern es erfolgt damit schlicht eine Zuständigkeitsfestlegung bzw. Kompetenzklärung.


Siehe die Unterschiede... ;)

BUNDes-VwVfG
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Dass z.B. der in NRW tätige "Westdeutsche Rundfunk Köln" der "AUFSICHT des LANDes" untersteht, ist festgelegt im
WDR-Gesetz
Zitat
§ 54 (Fn 15) Rechtsaufsicht
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det350539

(1) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR.

Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143




Da immer wieder auch das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des BUNDes
gepostet wird...

Es gibt auch hier nicht nur ein
- "VwVG" des BUNDes, sondern auch noch
- "VwVG" der LÄNDer.

Es gibt also auch noch
Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der LÄNDer

...auch hier gilt also wieder:

BUNDes-VwVG
Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__1.html

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

LANDes-VwVG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 (Fn 12) Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#det344603

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter LANDEsaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.




FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.


Ich meine hiermit lediglich, dass mit Argumentationen à la "ist keine Behörde" usw. keinerlei Pfifferling zu gewinnen ist - jedenfalls nicht akut hilft - schon gar nicht auf die Art "bockig auf die Hinterbeine stellen und ARD-ZDF-GEZ darf sowieso nichts fordern und schon gar nicht vollstrecken, weil keine Behorde".

Das alles bedeutet aber ausdrücklich NICHT, dass wirklich alles rechtlich sauber geregelt ist... ;)


Mehr zu diesem Thema sowie auch zur ominös-dubiosen "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" u.a. auch unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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@Bürger

Das funzt alles nicht.

TE führt richtig aus, daß Bundesrecht gemäß Grundgesetz Landesrecht bricht, absolut in jenen Bereichen, wo Landesrecht nichts separat für sein Gebiet alleine oder parallel zum Bund regeln darf.

Das Bundesrecht sagt, daß eine Behörde, ein Betrieb hoheitlicher Art, nicht auch ein Betrieb gewerblicher Art sein darf, in keinem Punkt, da gemäß Bundesrecht Mischformen explizit ausgeschlossen sind.

Entsprechend gilt freilich auch der Umkerhschluß, wegen der Nichtzulässigkeit von Mischformen, daß ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf. Da Steuerrecht Bundesrecht ist, ist nicht anzunehmen, daß das Land hier eine abweichende Regelung treffen darf.

Es sei deshalb an dieser Stelle nochmals auf das bundesrechtliche Körperschaftsteuergesetz hingewiesen, das in seinen Geltungsbereich ausdrücklich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einbezieht.

Es bleibt auch ganz sicher unbestritten, daß eine Behörde den Staat vertritt, zwingend, also zwingend staatsnah zu sein hat. Die Staatsferne des Rundfunks ist doch aber bundesrechtlich festgeschrieben? Ergo scheidet die Form einer Behörde definitv aus.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es bleibt auch ganz sicher unbestritten, daß eine Behörde den Staat vertritt, zwingend, also zwingend staatsnah zu sein hat. Die Staatsferne des Rundfunks ist doch aber bundesrechtlich festgeschrieben? Ergo scheidet die Form einer Behörde definitv aus.

Wie ich bereits schrieb:

Die Frage, ob es sich um die "Form einer Behörde" handelt oder nicht, scheint bei allen o.g. Regelungen irrelevant.

Mit anderen Worten:

Es muss sich nicht um eine "Behörde" handeln, sondern es reicht aus, eine "Stelle unter öffentlicher Rechtsaufsicht" (z.B. des Landes) zu sein, um die per VwVfG/  VwVG (z.B. des Landes) zuerkannten "öffentlich-rechtlichen VERWALTUNGstätigkeiten" nach diesen Gesetzen auszuführen.

FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.


Die Kern-Fragestellung dieses Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
ist aus meiner Sicht somit obsolet.


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irrelevant
Es wird bezweifelt.

Es möge der Vergleich mit öffentlichen Unternehmen zulässig sein; Deutsche Bahn AG wie der Flughafen Schönefeld, noch SXF, später BER. Beide in 100%igem Eigentum der öffentlichen Hand. Und in jedem Falle, Aufsichtsrat hin oder her, müssen der Bund, (DB AG, SXF/BER), wie auch die an den Unternehmen beteiligten Länder, (BER), dafür einstehen.

Zitat
Auch eine Zustimmung des für die Fach- und Rechtsaufsicht der Flughäfen zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zu der vom MIL beabsichtigten Änderung der örtlichen Flugbeschränkungen liegt nach Kenntnis des BDF und seiner Mitglieder derzeit nicht vor.
http://www.bdf.aero/files/3713/6733/5755/130326_1305_S_Stellungnahme_Verlngerung_rtliche_Flugbeschrnkungen_SXF.pdf

Und obwohl ein Bundesministerium für die Rechtsaufsicht der Flughäfen zuständig ist, sind Flughäfen kein Teil einer öffentlichen Verwaltung und nicht dem Verwaltungsrecht zugeordnet.

Für mein Befinden hat die Rechtsaufsicht, für was auch immer, letztlich stets der Eigentümer dessen, das der Aufsicht untersteht.

Und freilich haben insofern die Länder die Rechtsaufsicht über alle ihre öffentlich-rechtlichen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform.

Ich gebe hier auch zur Erinnerung, daß im Forum ja bereits herausgearbeitet worden ist, daß das BVerfG mal die Aussage getroffen hat, daß die ÖRR keine Behörden sind.

Da die Länder aber dem Grundgesetz unterworfen sind, und dieses via Bundesrecht nun einmal sagt, daß Mischformen zwischen "Betrieb gewerblicher Art" und "Betrieb hoheitlicher Art" nicht zulässig sind, können die Länder hier nicht damit kommen, daß ÖRR Verwaltungsrecht anwenden darf.

Da die ÖRR Werbung für Fremdunternehmen schalten, also Sendeplatz für Werbung verkaufen, dieses unstrittig gewerblicher Natur ist, fällt jedwedes hoheitliche Recht weg.

Zudem darf auch noch einmal daran erinnert werden, daß der vergleich mit allen anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zulässig ist; siehe AOK und Co. Nicht eines hat hoheitliche Befugnisse, denn sie alle treten zum Bürger via öffentlich-rechtlichem Vertrag in Beziehung und unterliegen damit dem Zivilrecht.

Dann darf ferner gefragt werden, warum ein Gericht, wie kürzlich hier im Forum geschildert, einen Kabelbetreiber auf's Zivilrecht verweist?


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Zudem darf auch noch einmal daran erinnert werden, daß der vergleich mit allen anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zulässig ist; siehe AOK und Co. Nicht eines hat hoheitliche Befugnisse, denn sie alle treten zum Bürger via öffentlich-rechtlichem Vertrag in Beziehung und unterliegen damit dem Zivilrecht.

...und dies dürfte auch den Unterschied darstellen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der nicht über einen "öffentlich-rechtlichem Vertrag" geregelt ist, sondern über einen zum LandesGESETZ erhobenen Staatsvertrag

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Der "öffentlich-rechtliche Rundfunk" ist nach allen obigen Beiträgen augenscheinlich keine "Behörde".
Dies ändert aber nach der aktuellen Rechtslage erst einmal nichts an den ihm derzeit gesetzlich zugestandenen Befugnissen. Inwiefern diese "gesetzlich zugestandenen Befugnisse" tatsächlich juristisch haltbar sind, ist eine andere Frage und gehört eigentlich nicht mehr in diesen Thread hier.

Mithin hat sich die Frage nach dem "Behörden"-Status erübrigt - sie ist obsolet.

Eine Auswahl bereits bestehender tangierender Diskussionen ist zu finden unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
Erwähnungen bzw. tangierende Diskussionen u.a. unter

Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056
...einschl. auch mal ein Link zur alten Verwaltungsvereinbarung der damaligen "GEZ" von 2002 unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.msg102333.html#msg102333

Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html

Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg98436.html#msg98436

Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860

ard_check: Was ist d. Beitragsservice v. ARD, ZDF u. DR + welche Aufgaben hat er
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16195

Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314.msg114362.html#msg114362

Fehlende Rechtsfähigkeit und Arbeitsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15790
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15790.msg105930.html#msg105930

Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238


Was will der "Beitragsservice" uns mit diesen Bildern mitteilen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14742.msg98408.html#msg98408

Beitragsservice erhält Negativpreis "BigBrotherAward" 2013
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5308.0.html



Weitergehende Diskussionen, die nicht mehr die Kernfrage dieses Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
betreffen, bitte an geeigneter anderer Stelle im Forum.
Danke für die Berücksichtigung.


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j
  • Beiträge: 265
Lieber Buerger,

wenn ich dich richtig verstehe hat das Arguement,

eine LRA bzw. der BS sei keine Behoerde, kein Gewicht, weil diese Institutionen per Gesetz - nach Landesrecht - als Verwaltungseinheiten festgelegt sind und somit Verwaltungsakte erlassen koennen.
Richtig?

In der Folge richtet sich eine Diskussion dann nicht mehr um "ist das eine Behoerde?" sondern um die zugrunde liegenden Gesetze bzw. Koerperschaften:
Darf eine Verwaltungseinheit Bescheide erlassen, etc.  - oder muss es eine Behoerde sein?
Darf diese Verwaltungseinheit kraft Landesgesetz entstanden sein, etc.

Damit dreht sich dann die gesamte Argumentation ein Level weiter.... und es geht tiefer hinab in die Wirren des dt. (Verwaltungs-) rechts.


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Ja, so sehe ich es.

...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.

Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".

Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads, da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.


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S
  • Beiträge: 221
Würde sich herausstellen, dass kraft Gesetzes BS eine Behörde sein muss und kraft Gesetzes die LRAen keine Behörden sein können ...
... so würde auch unter diesem Aspekt die Rechnung 'BS sei Teil einer jeden LRA' nicht aufgehen!

Umgedreht gilt das übrigens genauso nehme ich an: Ein Teil einer Behörde kann doch nicht auf einmal eine nicht-Behörde sein, oder?

Die Frage nach dem behördlichen Charakter von BS und den LRAen bleibt also spannend. *popcorn-hol*


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...also, nach zwischenzeitlich moderierten themenabschweifenden Beiträgen hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.


weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Neuer "Stoff"...? ;)


Bitte im Interesse der Thementreue und Übersicht des Forums
weiter streng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
Danke für die Berücksichtigung.


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I
  • Beiträge: 434
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"

Wie @Bürger hier nochmal schön aufgeführt hat, kann die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug (Verwaltungstätigkeit) nur als Behörde handeln. Der Beitragsservice (als Teil der Landesrundfunkanstalt - laut den Gerichten) kann dementsprechend beim Beitragseinzug nur als Behörde handeln, da er Teil der Behörde ist.

So gesehen stehen dann auf jedem Festsetzungsbescheid 2 Behörden.

Fraglich auch, wenn der Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalt ist, wieso muss diesem über den §10 (7) RBStV:
"Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr."
die Rechte und Pflichten erst zugesprochen werden, wenn dieser als Teil der Landesrundfunkanstalt, diese von vornherein hätte?

Wieso ist der Beitragsservice als Teil der Behörde nicht auch Gläubiger der Forderung, wie von einigen Gerichten geurteilt?


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