Beim Surfen auf deren Internetseite kam mir gerade die Idee auf denic.de nachzuforschen wer der Domaininhaber ist. Es ist tatsächlich ...
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829
Koeln
DE
... als Vertragspartner der DENIC angegeben. Nun ist doch aber BS nicht rechtsfähig und daraus folgt doch auch, dass BS nicht geschäftsfähig ist, oder? Falls ja, dann passt doch hier irgendetwas nicht zusammen.
Ich hatte dieses Thema ja bereits das ein oder andere Mal angesprochen. Hier meine Erklärung:
Beim Beitragsservice handelt es sich aus verwaltungskooperationsrechtlicher Sicht um einen Zweckverband. Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Grundlage für einen solchen Zusammenschluss ist ein Gesetz und/oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Die öffentliche Aufgabe, die der Beitragsservice erledigt, ist der Betrieb eines Rechenzentrums. Die sog. "Verwaltungsvereinbarung" ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten, in welchem sie den gemeinschaftlichen Betrieb eines Rechenzentrums vereinbaren. Dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, liegt einfach daran, dass es kein Gesetz gibt, welches ihm eine eigene Rechtspersönlichkeit verleihen kann.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen (in der Regel) des Privatrechts zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zweckverband ist auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts das Pendant zur GbR auf dem Gebiet des Privatrechts.
Über die Frage, ob eine GbR rechtsfähig ist, herrschten früher andere Auffassungen als heute. Früher ist man davon ausgegangen, dass eine GbR als solche nicht rechtsfähig sein kann, sondern nur die Gesellschafter dieser GbR. Nach dieser Auffassung ging man also davon aus, dass nur die Gesellschafter der GbR Rechtsträger sein konnten, nicht aber die GbR. Im Jahre 2001 hat der BGH jedoch entschieden, dass eine GbR rechtsfähig sein kann, sofern es sich dabei um eine Außen-GbR handelt, also um eine GbR, die am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt. Eine reine Innen-GbR wird weiterhin als nicht rechtsfähig betrachtet.
Meiner Ansicht nach kann die BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR aufgrund der Ähnlichkeit beider Gesellschaftsformen auf den Zweckverband übertragen werden. Sofern der Zweckverband mit dem Namen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er wie eine Außen-GbR rechtsfähig. Dies erklärt, warum nicht die einzelnen Rundfunkanstalten Domaininhaber sind, sondern der Beitragsservice als solcher.
Die Bezeichnung des Beitragsservice als "nicht-rechtsfähig" ist meiner Ansicht nach seit der BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR veraltet. Trotzdem wird der Beitragsservice immer noch als "nicht-rechtsfähig" bezeichnet, weil man es halt einfach nachplappert.