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Autor Thema: Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?  (Gelesen 26351 mal)

K
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Zitat
Betreff    Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert? [#9688]
Von    << Anfragesteller/in >>
Datum    8. Mai 2015 18:04

An    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Jeder Haushalt hat seit 2013 einen Beitrag zu entrichten. 

Bitte teilen Sie mir mit, auf welchen Kommunikationswegen  die Bevölkerung vor oder zur Umstellung auf den Rundfunkbeitrag darüber informiert wurde und in welchem Umfang.

[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller/in >>

Zitat
Von    << Anfragesteller/in >>
Betreff    AW: Empfangsbestätigung - meine Anfrage über fragdenstaat.de [#9688]
Datum    16. Mai 2015 12:01

An    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich nur eine standarisierte Mail auf meine Anfrage erhalten und bitte nunmehr um Beantwortung meiner Frage.

Bitte teilen Sie mir mit, wann, wie und in welchem Umfang die Bürger darüber informiert wurden, dass nunmehr je Haushalt der Rundfunkbeitrag entrichtet werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
 Antragsteller/in Antragsteller/in

Zitat
Von    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Betreff    Antwort: [SPAM] AW: Empfangsbestätigung - meine Anfrage über fragdenstaat.de [#9688]
Datum    25. Juni 2015 14:40
Status    Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt Antragsteller/in

vielen Dank für Ihre  E-Mail. Die verzögerte Beantwortung bitten wir zu
entschuldigen.

Sie fragen nach, in welcher Form die Bürger über den seit 01.01.2013
geltenden Rundfunkbeitrag informiert wurden.

Bereits im Jahr 2012 wurden die Bürgerinnen und Bürger ausführlich  in TV,
Radio und Presse über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 01.01.2013
informiert.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Falls Sie noch
Fragen zum Rundfunkbeitrag haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Mit freundlichen Grüßen
Quelle: http://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-seit-2013-wann-wurden-die-burger-wie-informiert/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 04:01 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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das ist aber schade!?  >:D ;D



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  • Beiträge: 811
Böser kurt ;)
Die haben aber gar keinen langen Atem mehr..
Ich Versuchs auch mal >:D


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                                                Curt Goetz

e
  • Beiträge: 811
Und weg...
Über das Kontaktformular unter
Allgemeine Fragen zum Rundfunkbeitrag >:D


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Nicht das Online-Formular nutzen!! Dort werden Rechnerdaten übertragen und das Geschriebene ist nur für den Beitragsservice rechtssicher!!

Normalbrief mit Fax vorab, per Bote an die Landesrundfunkanstalt wenn man Geld sparen will oder Einschreiben!!

Der Beitragsservice würde natürlich liebend gerne auf voll digitale Kommunikation umsteigen, weil es Maschinen und Personal zur Verarbeitung spart. Aber wollen wir das??

Etwas Mühe muss man sich schon machen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2016, 22:27 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 811
Danke für die Info ;)


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K
  • Beiträge: 2.246
Schliesslich suchen wir ja alle nach der Achillesferse des ÖRR-Molochs und deshalb - wie man sich denken kann - habe ich o.a. nicht ohne Hintergedanken in der Rubrik "Widerspruchs-/Klagebegründungen" eingestellt.

Dieser Beitrag richtet sich an alle vor dem 01.01.2013 noch nicht (an)gemeldeten, d.h. der GEZ dazumal nicht bekannten Personen - z.B. Wohnungsinhaber.


Die Welt vor dem 01.01.2013: da war sie noch heil: kein Empfangsgerät - somit wurde man irgendwann mal bei der GEZ abgemeldet.

Hier: inclusive einer auf 200x datierenden Abmeldebestätigung der Schergen mit Wortlaut (Auszüge):
"Die Abmeldung haben wir ... durchgeführt. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats 200x".

Jetzt spinnen wir den Gedanken doch einmal weiter:

Wie, wann und von wem erfuhr denn ein abgemeldeter, gebührenpflichtsloser Bürger daß er ab 01.01.2013 - so er denn eine Wohnung inne hat - zum "anzeigepflichtigen" Wohnungsinhaber wird?

Da heisst es vollmundig:

9. Pflichten der Beitragsschuldner
Nach wie vor haben die Beitragsschuldner die Pflicht, sich selbst anzumelden oder gewisse Änderungsmeldungen vorzunehmen. Die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 8 ...
und:
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

"Beitragsschuldner" konnte der Bürger/Wohnungsinhaber aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewesen sein da die Information ja - wie vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice selbst schriftlich vorliegt:
"Bereits im Jahr 2012 wurden die Bürgerinnen und Bürger ausführlich in TV, Radio und Presse über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 01.01.2013 informiert."

Ja Kunststück: da seit 200x abgemeldet, gebührenpflichtslos ohne Empfangsgeräte mit denen man ebendiese Information erhalten hätte können.
Presse !? Mag sein dass da was gedruckt war - eine Verpflichtung den Quatsch zu lesen gab und gibt es nicht.

Somit erfolgte eben KEINE Information.

Zumindest keine Information die den empfangsgerätelosen Bürger/Wohnungsinhaber so erreichen hätte können dass er über eine definierte "Anzeigepflicht" in einem "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 8" informiert wäre.
Selbst wenn ihn diese Information erreicht hätte (über den Presseweg) - tja dann hätte er vor dem nächsten Problem gestanden:
Er soll sodann lt. "Anzeigepflicht" das "Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzeigen".

Woher hätte er dann wissen können WER die "zuständige Landesrundfunkanstalt" überhaupt ist!?

Da er ja von alldem nichts wusste konnte er nicht einmal über den §14 mit den "Übergangsbestimmungen" stolpern - denn selbst die passen dann nicht auf einen braven, abgemeldeten, gebührenpflichtslosen Bürger/Wohnungsinhaber ohne Empfangsgeräte:

Dröseln wir es auf...
Steht doch dort wieder im §14 Absatz (1)
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

Hmmm - das kann er ja nicht sein da er ja nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages garnicht (mehr) gemeldet ist.

Fazit an dieser Stelle:
§ 8 Anzeigepflicht > scheidet aus
§14 Absatz (1) > scheidet aus



Also weiter im §14 Absatz (3)

(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 ... nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages ...
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist.


Scheidet also auch aus - und die für die "Direktanmeldung" immer wieder in's Feld geführte "Vermutungsregel" löst sich in Luft auf !!!


Fazit an dieser Stelle:
§8 Absatz(1) ist ausgeschieden da keine nachweisliche Information über eine Anzeigepflicht vorlag;
§14 Absatz (1), (2), und (3) sind ausgeschieden da sie sich ja auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag beziehen der für unseren braven, abgemeldeten, gebührenpflichtslosen Bürger/Wohnungsinhaber obsolet ist.


Also suchen wir weiter: §14 Absatz(4)
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten.

Ok - das mag sein...(aber da macht etwas stutzig)

Fazit an dieser Stelle:
bis hierhin hat ein braver, abgemeldeter, gebührenpflichtsloser, keine Empfangsgeräte vorhaltender Bürger/Wohnungsinhaber gegen nichts - aber auch garnichts - verstossen !
Unser braver, abgemeldeter, gebührenpflichtsloser, keine Empfangsgeräte vorhaltender Bürger/Wohnungsinhaber weiss nach wie vor von nichts...


Jetzt kommt dann so langsam der Jahresbeginn 2013...

Ab 01.01.2013 meinen gewisse Stellen Anspruch auf etwas zu haben: Geld

Nun ist aber zunächst festzustellen: ja wo und wer ist er denn - der Beitragsschuldner ?

Jetzt kommt der einmalige Meldedatenabgleich und in der Folge die "Direktanmeldung" in's Spiel...

und ab da wird es dann ganz komisch...






Auszüge der o.a. §

Die Grundzu?ge des Rundfunkbeitragsrechts

1. Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht
Bislang musste für jedes einzelne Gerät, das zum Empfang von Rundfunk geeignet war (Hörfunk-, Fernsehgerät, internetfähiger PC) eine Gebühr entrichtet werden. Jetzt ist Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht allein das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht lediglich privat genutzten Fahrzeugs. Ob überhaupt Geräte vorhanden sind oder auf ihre Anzahl kommt es nicht mehr an. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.

9. Pflichten der Beitragsschuldner
Nach wie vor haben die Beitragsschuldner die Pflicht, sich selbst anzumelden oder gewisse Änderungsmeldungen vorzunehmen. Die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 8 werden ergänzt durch die Auskunftsansprüche der Rundfunkanstalt die sich in § 9 sowie auch in den Übergangsbestimmungen (§ 14 Abs. 1 und 2) finden. Bislang als nicht private Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen (z.B. Firmen) treffen bestimmte Pflichten bereits ab dem 1.1.2012 (§ 14 Abs. 2).

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);


§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder 2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages, unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten.


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 03:31 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Wann wurden die Bürger wie informiert?

Das bisherige Schweigen hier interpretiere ich so,
dass alle durch Kurts umfangreiche Ausführungen erst mal völlig sprachlos sind.

Ja, ich stimme ihm auch zu und erkläre erst mal, wie ich es verstanden habe:

Alle Rundfunk-Nichtteilnehmer hätten ab der Unterzeichnung des 15. Rästv. (Dez. 2010,) bereits vom Beitragss. über die Veränderungen zu 2013 rechtzeitig informiert werden müssen.

Die hatten über 2 Jahre lang Zeit, alle Obdachhabenden ohne Empfangsgeräte
postalisch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Zwangsbeitrages darüber vorab zu infomieren.
Bspw. so:
Zitat
Sehr geehrte(r) Rundfunk-Nichtnutzer(in),

hiermit informieren wir Sie, dass Sie ab 2013 zur Rundfunkbeitragszahlung verpflichtet sind.
Grund: 15. Rästv. v. 2010. usw…
Dies wurde aber in keinem Fall gemacht.

Die teilweise bis zu Jahre verspäteten Zahlungsaufforderungen können deshalb nicht rückwirkend rechtskräftig sein.
Erst mit dem jeweiligen Datum der Information an den jeweiligen Nichtteilnehmer
darf dann der Beitragss. von dem RundfunkNichtnutzer den Rundfunkbeitrag fordern.

Denke auch, dass die zu späte Information gegen sie verwendet werden sollte.

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 01:31 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
Zitat
Erst mit dem jeweiligen Datum der Information an den jeweiligen Nichtteilnehmer darf dann der Beitragss. von dem RundfunkNichtnutzer den Rundfunkbeitrag fordern.
Hat es denn diese Infos überhaupt jemals gegeben? Radio und TV kommen ja nicht in Frage, weil nicht vorhanden. Und selbst Pressemitteilungen könnten ja nicht zur Kenntnis genommen worden sein, da kein Bürger verpflichtet werden kann, Zeitung XYZ zu kaufen, alle Artikel zu lesen und diese auch zu verstehen? Gelesen würde doch nur nur das werden, was einen selber interessiert?

Ein damaliger und auch heutiger rundfunkgerätefreier Bürger befasst sich doch damit gar nicht? Hat man kein Auto, wird man sich ja auch nicht mit Kfz- Steuer und Co. befassen?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.009
Person x kann bereits die Antwort sehen: Die Veröffentlichung fand am xx.xx.xxxx im Amtsblatt statt.
Eine jede Person sollte sich die letzte Rechtsbelehrung eines Bescheids, welcher kein Widerspruchsbescheid ist, anschauen. Dort die Tabelle mit den Bundesländern und für sein Bundesland genau die angegeben Sachen im Internet suchen und dann falls eine Seitenzahl angegeben dort lesen, sonst nach den Stichwort aus der Rechtsbelehrung suchen.

Falls eine Person fündig wird bitte mit Link und Angabe des Bundesland hier posten. Zusätzlich einfach die Einschätzung abgeben ob diese Information ausreichend erklärt, dass auch Personen ohne Geräte für Rundfunk zahlen sollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 11:50 von PersonX«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Wann wurden die Bürger wie informiert?

Person x kann bereits die Antwort sehen: Die Veröffentlichung fand am xx.xx.xxxx im Amtsblatt statt.

Nein, auf Amtsblätter usw. berufen die sich nicht.

Die Antwort vom Beitragss. lautete doch so:
Datum    25. Juni 2015 14:40
....
Bereits im Jahr 2012 wurden die Bürgerinnen und Bürger ausführlich in TV,
Radio und Presse über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 01.01.2013
informiert.


Dann wäre vielleicht das eine angemessene Frage:


Aus welchem Grund sollten die "Presse"veröffentlichungen v. 2012 ausreichend dafür gewesen sein,
um tatsächlich, ohne jede Ausnahme, die Gesamtheit aller Haushalte ohne Empfangsgeräte
über den Rundfunkbeitrag ab 2013 rechtzeitig und korrekt zu informieren?

? ? 


Markus


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Auf die Frage, wann die Bürger wie informiert wurden, antwortete der Beitragsservice in einem mir vorliegenden Schreiben Mitte letzten Jahres folgendermaßen:

Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine Beratungs- oder Fürsorgepflicht nicht vor. Der Bürger muss sich vielmehr selbst Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften verschaffen. Denn es wird davon ausgegangen, dass die Rechtsquellen - also auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - infolge ihrer Verkündung allen Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind.
Unabhängig davon hat die ehemalige GEZ im Jahr 2012 die Rundfunkteilnehmer, welche bisher nur mit einem Radio angemeldet waren, und Schwerbehinderte, die bisher von der Zahlung der Rundfunkgebühren aus gesundheitlichen Gründen vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, über die Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 01.01.2013 mit einem Schreiben informiert.
Ehemalige Rundfunkteilnehmer, welche die Rundfunkgebühren per Überweisung mit Zahlschein entrichteten, wurden auf der Zahlungsaufforderung über die bevorstehende Änderung hingewiesen. Rundfunkteilnehmer, die die Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren entrichteten, wurden auf dem Kontoauszug über die Änderung der Rundfunkfinanzierung hingewiesen.
Darüber hinaus berichteten die Medien (Radio und Fernsehen, Zeitungen etc.) ebenfalls zuvor über die Reform der Rundfunkfinanzierung.

Die Info, die bei mir hängengeblieben ist, ist die, dass sich für 90% der Bürger nichts ändert.
Ausserden werden bis heute in allen Erklärungen der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice die Empfangsgeräte erwähnt, obwohl diese seit 01.2013 völlig irrelevant sind.


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P
  • Beiträge: 4.009
Das was mit Verkündung gemeint ist, das bezieht sich auf die Rechtsbelehrung und die Amtsblätter. Ist doch klar, die liest natürlich jeder ;-). Deswegen sollte jeder mal nachprüfen was dort tatsächlich veröffentlicht wurde.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Das was mit Verkündung gemeint ist, das bezieht sich auf die Rechtsbelehrung und die Amtsblätter. Ist doch klar, die liest natürlich jeder ;-). Deswegen sollte jeder mal nachprüfen was dort tatsächlich veröffentlicht wurde.

Dieser Meinung kann ich mich gerne anschließen. Man(n) Frau könnte meinen, dass der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" gar nicht veröffentlicht wurde? Sondern nur der Rundfunkänderungsstaatsvertrag.  :) ;)

Siehe Link Amtsblatt des Saarlandes Seite 1627 unter Artikel 7 Abs. (4)

http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/docs/anlage/sl/pdf/VerkBl/ABl/ads_41-2011_teil_I_signed.pdf

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut
des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages,
Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen
.


Hier kann man(n) Frau nichts lesen von "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:) ;)

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aber nur unter Artikel 1 unter Anlage auf
Seite 1618 des Gesetzes Nr. 1760 vom 30. November 2011 zu lesen.
Wird aber in Artikel 7 Abs. (4) nicht genannt als veröffentlicht.

Meinungen???

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 4.009
Im Anhang, der Text welcher von Person X gemeint wird.
Bitte jeweils auf das Datum der Veröffentlichung achten.

Diese Daten stammen aus 01.06.2014, und sollten nochmal mit einer aktuellen Rechtbelehrung verglichen werden.
Ob diese Daten verändert wurden.



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