Schliesslich suchen wir ja alle nach der Achillesferse des ÖRR-Molochs und deshalb - wie man sich denken kann - habe ich o.a. nicht ohne Hintergedanken in der Rubrik "Widerspruchs-/Klagebegründungen" eingestellt.
Dieser Beitrag richtet sich an alle vor dem 01.01.2013 noch nicht (an)gemeldeten, d.h. der GEZ dazumal nicht bekannten Personen - z.B. Wohnungsinhaber.
Die Welt vor dem 01.01.2013: da war sie noch heil: kein Empfangsgerät - somit wurde man irgendwann mal bei der GEZ abgemeldet.
Hier: inclusive einer auf 200x datierenden Abmeldebestätigung der Schergen mit Wortlaut (Auszüge):
"Die Abmeldung haben wir ... durchgeführt. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats 200x".
Jetzt spinnen wir den Gedanken doch einmal weiter:
Wie, wann und von wem erfuhr denn ein abgemeldeter, gebührenpflichtsloser Bürger daß er ab 01.01.2013 - so er denn eine Wohnung inne hat - zum "anzeigepflichtigen" Wohnungsinhaber wird?
Da heisst es vollmundig:
9. Pflichten der Beitragsschuldner
Nach wie vor haben die Beitragsschuldner die Pflicht, sich selbst anzumelden oder gewisse Änderungsmeldungen vorzunehmen. Die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 8 ...
und:
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
"Beitragsschuldner" konnte der Bürger/Wohnungsinhaber aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewesen sein da die Information ja - wie vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice selbst schriftlich vorliegt:
"Bereits im Jahr 2012 wurden die Bürgerinnen und Bürger ausführlich in TV, Radio und Presse über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 01.01.2013 informiert."
Ja Kunststück: da seit 200x abgemeldet, gebührenpflichtslos ohne Empfangsgeräte mit denen man ebendiese Information erhalten hätte können.
Presse !? Mag sein dass da was gedruckt war - eine Verpflichtung den Quatsch zu lesen gab und gibt es nicht.
Somit erfolgte eben KEINE Information.
Zumindest keine Information die den empfangsgerätelosen Bürger/Wohnungsinhaber so erreichen hätte können dass er über eine definierte "Anzeigepflicht" in einem "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) § 8" informiert wäre.
Selbst wenn ihn diese Information erreicht hätte (über den Presseweg) - tja dann hätte er vor dem nächsten Problem gestanden:
Er soll sodann lt. "Anzeigepflicht" das "Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzeigen".
Woher hätte er dann wissen können WER die "zuständige Landesrundfunkanstalt" überhaupt ist!?
Da er ja von alldem nichts wusste konnte er nicht einmal über den §14 mit den "Übergangsbestimmungen" stolpern - denn selbst die passen dann nicht auf einen braven, abgemeldeten, gebührenpflichtslosen Bürger/Wohnungsinhaber ohne Empfangsgeräte:
Dröseln wir es auf...
Steht doch dort wieder im §14 Absatz (1)
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
Hmmm - das kann er ja nicht sein da er ja nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages garnicht (mehr) gemeldet ist.
Fazit an dieser Stelle:
§ 8 Anzeigepflicht > scheidet aus
§14 Absatz (1) > scheidet aus
Also weiter im §14 Absatz (3)
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 ... nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages ...
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist.
Scheidet also auch aus - und die für die "Direktanmeldung" immer wieder in's Feld geführte "Vermutungsregel" löst sich in Luft auf !!!
Fazit an dieser Stelle:
§8 Absatz(1) ist ausgeschieden da keine nachweisliche Information über eine Anzeigepflicht vorlag;
§14 Absatz (1), (2), und (3) sind ausgeschieden da sie sich ja auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag beziehen der für unseren braven, abgemeldeten, gebührenpflichtslosen Bürger/Wohnungsinhaber obsolet ist.
Also suchen wir weiter: §14 Absatz(4)
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten.
Ok - das mag sein...(aber da macht etwas stutzig)
Fazit an dieser Stelle:
bis hierhin hat ein braver, abgemeldeter, gebührenpflichtsloser, keine Empfangsgeräte vorhaltender Bürger/Wohnungsinhaber gegen nichts - aber auch garnichts - verstossen !
Unser braver, abgemeldeter, gebührenpflichtsloser, keine Empfangsgeräte vorhaltender Bürger/Wohnungsinhaber weiss nach wie vor von nichts...
Jetzt kommt dann so langsam der Jahresbeginn 2013...
Ab 01.01.2013 meinen gewisse Stellen Anspruch auf etwas zu haben: Geld
Nun ist aber zunächst festzustellen: ja wo und wer ist er denn - der Beitragsschuldner ?
Jetzt kommt der einmalige Meldedatenabgleich und in der Folge die "Direktanmeldung" in's Spiel...
und ab da wird es dann ganz komisch...
Auszüge der o.a. §
Die Grundzu?ge des Rundfunkbeitragsrechts
1. Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht
Bislang musste für jedes einzelne Gerät, das zum Empfang von Rundfunk geeignet war (Hörfunk-, Fernsehgerät, internetfähiger PC) eine Gebühr entrichtet werden. Jetzt ist Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht allein das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht lediglich privat genutzten Fahrzeugs. Ob überhaupt Geräte vorhanden sind oder auf ihre Anzahl kommt es nicht mehr an. Hintergrund dieser Regelung ist, dass in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.
9. Pflichten der Beitragsschuldner
Nach wie vor haben die Beitragsschuldner die Pflicht, sich selbst anzumelden oder gewisse Änderungsmeldungen vorzunehmen. Die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 8 werden ergänzt durch die Auskunftsansprüche der Rundfunkanstalt die sich in § 9 sowie auch in den Übergangsbestimmungen (§ 14 Abs. 1 und 2) finden. Bislang als nicht private Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen (z.B. Firmen) treffen bestimmte Pflichten bereits ab dem 1.1.2012 (§ 14 Abs. 2).
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder 2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages, unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten.
Gruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."