Betreff Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert? [#9688]
Von << Anfragesteller/in >>
Datum 8. Mai 2015 18:04
An ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jeder Haushalt hat seit 2013 einen Beitrag zu entrichten.
Bitte teilen Sie mir mit, auf welchen Kommunikationswegen die Bevölkerung vor oder zur Umstellung auf den Rundfunkbeitrag darüber informiert wurde und in welchem Umfang.
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller/in >>
Von << Anfragesteller/in >>
Betreff AW: Empfangsbestätigung - meine Anfrage über fragdenstaat.de [#9688]
Datum 16. Mai 2015 12:01
An ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider habe ich nur eine standarisierte Mail auf meine Anfrage erhalten und bitte nunmehr um Beantwortung meiner Frage.
Bitte teilen Sie mir mit, wann, wie und in welchem Umfang die Bürger darüber informiert wurden, dass nunmehr je Haushalt der Rundfunkbeitrag entrichtet werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Von ARD ZDF Deutschlandradio BeitragsserviceQuelle: http://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-seit-2013-wann-wurden-die-burger-wie-informiert/
Betreff Antwort: [SPAM] AW: Empfangsbestätigung - meine Anfrage über fragdenstaat.de [#9688]
Datum 25. Juni 2015 14:40
Status Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail. Die verzögerte Beantwortung bitten wir zu
entschuldigen.
Sie fragen nach, in welcher Form die Bürger über den seit 01.01.2013
geltenden Rundfunkbeitrag informiert wurden.
Bereits im Jahr 2012 wurden die Bürgerinnen und Bürger ausführlich in TV,
Radio und Presse über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 01.01.2013
informiert.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Falls Sie noch
Fragen zum Rundfunkbeitrag haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Mit freundlichen Grüßen
Wann wurden die Bürger wie informiert?
Sehr geehrte(r) Rundfunk-Nichtnutzer(in),Dies wurde aber in keinem Fall gemacht.
hiermit informieren wir Sie, dass Sie ab 2013 zur Rundfunkbeitragszahlung verpflichtet sind.
Grund: 15. Rästv. v. 2010. usw…
Erst mit dem jeweiligen Datum der Information an den jeweiligen Nichtteilnehmer darf dann der Beitragss. von dem RundfunkNichtnutzer den Rundfunkbeitrag fordern.Hat es denn diese Infos überhaupt jemals gegeben? Radio und TV kommen ja nicht in Frage, weil nicht vorhanden. Und selbst Pressemitteilungen könnten ja nicht zur Kenntnis genommen worden sein, da kein Bürger verpflichtet werden kann, Zeitung XYZ zu kaufen, alle Artikel zu lesen und diese auch zu verstehen? Gelesen würde doch nur nur das werden, was einen selber interessiert?
Person x kann bereits die Antwort sehen: Die Veröffentlichung fand am xx.xx.xxxx im Amtsblatt statt.
Datum 25. Juni 2015 14:40
....
Bereits im Jahr 2012 wurden die Bürgerinnen und Bürger ausführlich in TV,
Radio und Presse über die Einführung des Rundfunkbeitrags ab 01.01.2013
informiert.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine Beratungs- oder Fürsorgepflicht nicht vor. Der Bürger muss sich vielmehr selbst Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften verschaffen. Denn es wird davon ausgegangen, dass die Rechtsquellen - also auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - infolge ihrer Verkündung allen Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind.
Unabhängig davon hat die ehemalige GEZ im Jahr 2012 die Rundfunkteilnehmer, welche bisher nur mit einem Radio angemeldet waren, und Schwerbehinderte, die bisher von der Zahlung der Rundfunkgebühren aus gesundheitlichen Gründen vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, über die Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 01.01.2013 mit einem Schreiben informiert.
Ehemalige Rundfunkteilnehmer, welche die Rundfunkgebühren per Überweisung mit Zahlschein entrichteten, wurden auf der Zahlungsaufforderung über die bevorstehende Änderung hingewiesen. Rundfunkteilnehmer, die die Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren entrichteten, wurden auf dem Kontoauszug über die Änderung der Rundfunkfinanzierung hingewiesen.
Darüber hinaus berichteten die Medien (Radio und Fernsehen, Zeitungen etc.) ebenfalls zuvor über die Reform der Rundfunkfinanzierung.
Das was mit Verkündung gemeint ist, das bezieht sich auf die Rechtsbelehrung und die Amtsblätter. Ist doch klar, die liest natürlich jeder ;-). Deswegen sollte jeder mal nachprüfen was dort tatsächlich veröffentlicht wurde.
Im Anhang, der Text welcher von Person X gemeint wird.
Bildschirmtext-Staatsvertrag
vom 6. Dezember 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.580, 609)
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 1991 GVBl.I/91, [Nr. 42], S.580, 602
Fazit an dieser Stelle:
bis hierhin hat ein braver, abgemeldeter, gebührenpflichtsloser, keine Empfangsgeräte vorhaltender Bürger/Wohnungsinhaber gegen nichts - aber auch garnichts - verstossen !
Unser braver, abgemeldeter, gebührenpflichtsloser, keine Empfangsgeräte vorhaltender Bürger/Wohnungsinhaber weiss nach wie vor von nichts...
Jetzt kommt dann so langsam der Jahresbeginn 2013...
Ab 01.01.2013 meinen gewisse Stellen Anspruch auf etwas zu haben: Geld
Nun ist aber zunächst festzustellen: ja wo und wer ist er denn - der Beitragsschuldner ?
Jetzt kommt der einmalige Meldedatenabgleich und in der Folge die "Direktanmeldung" in's Spiel...
und ab da wird es dann ganz komisch...
Gruß
Kurt
"Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der EMA mit den bei uns angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen.
Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.
Wir bitten Sie zu prüfen: Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin bzw. ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung - oder ist eine Anmeldung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erforderlich?
Senden Sie uns diesen Antwortbogen bitte in jedem Fall ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von vier Wochen zurück. Vielen Dank. ..."
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen"
und hier Teil b (seiten 11 - 18) als Anhang
Meine Meinung: In typisierender Betrachtung hat kein Zwangsabgabebetroffener seinerzeit das verfassungswidrige Gesetz zur Kenntnis genommen. (Zum großen Teil nicht einmal die verantwortlichen Parlamentarier, die den Quatsch erst mit ihrer Zustimmung zu Landesrecht machten und damit die Verfassung beugten.)
Die Information der, durch den RBStV erfundenen Wohnungsinhaber (dazu: Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17174.msg114172.html#msg114172 und Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17340.0.html) ist nicht erfolgt.
Wenn man sich vorstellt, es hätte jeder beim EMA gemeldete Bürger einen Brief erhalten, in dem ihm offenbart wird, dass er nunmehr lebenslänglich und unausweichlich und in der Höhe nicht begrenzt zur Zwangsabgabe herangezogen wird ....
Nicht das Online-Formular nutzen!! Dort werden Rechnerdaten übertragen und das Geschriebene ist nur für den Beitragsservice rechtssicher!!
Normalbrief mit Fax vorab, per Bote an die Landesrundfunkanstalt wenn man Geld sparen will oder Einschreiben!!
Der Beitragsservice würde natürlich liebend gerne auf voll digitale Kommunikation umsteigen, weil es Maschinen und Personal zur Verarbeitung spart. Aber wollen wir das??
Etwas Mühe muss man sich schon machen...
Auf die Frage, wann die Bürger wie informiert wurden, antwortete der Beitragsservice in einem mir vorliegenden Schreiben Mitte letzten Jahres folgendermaßen:Zitat..........
Unabhängig davon hat die ehemalige GEZ im Jahr 2012 die Rundfunkteilnehmer, welche bisher nur mit einem Radio angemeldet waren, und Schwerbehinderte, die bisher von der Zahlung der Rundfunkgebühren aus gesundheitlichen Gründen vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, über die Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 01.01.2013 mit einem Schreiben informiert.
Ehemalige Rundfunkteilnehmer, welche die Rundfunkgebühren per Überweisung mit Zahlschein entrichteten, wurden auf der Zahlungsaufforderung über die bevorstehende Änderung hingewiesen. Rundfunkteilnehmer, die die Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren entrichteten, wurden auf dem Kontoauszug über die Änderung der Rundfunkfinanzierung hingewiesen.
........
Bei einem mir gut bekannten ehemaligen Rundfunkteilnehmer (Nur-Radiohörer) gab es im Jahr 2012 und bis weit ins Jahr 2013 hinein keinerlei Information von der GEZ.
Die Lastschrift am 2. 1. 2013, mit der ohne jede Vorankündigung 53,94 Euro, "einfach" das Dreifache des bisherigen Betrages, abgebucht wurden, enthielt als einzige "Information":
"EINFACH.FUER ALLE.
DER NEUE RUNDFUNKBEITRAG."
[...]
...mglw. enthielten auch die vorhergehenden Lastschriftbuchungen "Hinweise"?
Dies sollte möglichst mal geprüft werden, sofern diese noch vorhanden sind.
§11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
(5) [...] Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
§11 Abs. (5) letzter Satz RBStVZitat§11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
(5) [...] Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
[...]
- "Bestätigung der Anmeldung" + AntwortbogenQuelle:
(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/gez0.jpg) (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/gez3.jpg) (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/gez4.jpg)
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html
§11 Abs. (5) letzter Satz RBStVZitat§11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
(5) [...] Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein, teilen Sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.Moment mal, das soll eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten sein? Also zu diesem Punkt muss alles schon geklärt sein und dieser "Dokument" soll bestätigen.
Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen.
Ein fiktiver ehemaliger Hörfunkteilnehmer, der mittels Dauerauftrag oder Einzelüberweisung die reduzierten Hörfunk"gebühren" zahlte, könnte mittels Schreiben ähnlich dieser auf die kommende Änderung hingewiesen worden sein... ;)
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine Beratungs- oder Fürsorgepflicht nicht vor. Der Bürger muss sich vielmehr selbst Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften verschaffen. Denn es wird davon ausgegangen, dass die Rechtsquellen - also auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - infolge ihrer Verkündung allen Bürgerinnen und Bürgern bekannt sind.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Vielleicht muss man einfach deklarieren, dass man zu dem elitären Personenkreis gehört, der die Vorrechte nach §2 (4) genießt. Oder man nennt einfach "entsprechende Rechtsvorschriften" auf Grund derer man Vorrechte genießt.
Unterlagen können dazu direkt beim BND angefordert werden. Aber man glaubt, dass der BND nichts herausrücken darf.