Es geht um die Frage ob der
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überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?
Mr. X sagt dazu klar : NEIN.
Da dieser Verein aber von gewissen geldgierigen Gruppen gedeckt wird, erweist es sich als schwierig, das auch ordentlich vor Gericht durchzubringen.
Uns allen ist klar, dass die das nicht dürfen, aber die sind sich für keine arglistige Täuschung zu schade.
Ich verweise nochmal auf EuGH.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06------Ganz wichtig die 20:------
" 20 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet.
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist.
Sie besitzt
weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit,
sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt.
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt,
an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden." "
dazu die Meinung von Mr. X
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. d.h. per Gebührenbescheid,, es muss also ein Gebührenbescheid
RECHTzeitig ergehen, damit er
RECHTSkräftig ist.
Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
bei Nichtzahlung:
„
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren ich lese:
" Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der
Landesrundfunkanstalt ..., "
Da steht nichts vom BS bzw der GEZ, dass die im Auftrag tätig werden können, im Gegensatz zur Einziehung der Gebühren, das dürfen die tun.
Mr. X gegenüber sind die rechtlich gesehen ein NULLUM.
Das Dilemma ist, dass sich die LRAs um Nichts kümmern und das auch nicht wollen. Das überlassen die der GEZ, BS.
Ruf bitte mal an bei deiner LRA.
Mr. X würde so sagen: der BS ist lediglich für die ganz normale Einziehung und Verteilung sowie Mahnung bei ausstehenden Gebühren zuständig.
Eine Ermächtigung hinsichtlich rechtlichen Vorgehens gegenüber Mr. X kann Mr. X nicht erkennen.
Das, was die eigentlich machen müssten, nämlich Bescheide rechtzeitig erstellen, das machen die nicht, sondern die veranlassen Zwangsvollstreckungen, Abgaben der Vermögensauskunft und Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
Frage: liegt denn explizit diese Vollmacht mit vor ? , denn da steht: Bevollmächtigte