Strafantrag gegen den Beitragsservice (eh. GEZ) wegen AmtsanmaßungEine Recherche und Zusammenstellung der User Viktor7 und Knax:
Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft xyz,es besteht der dringende Verdacht der Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ):
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wolf
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Daher stelle ich diesen Strafantrag.
Es überschreitet schon die Grenze des Legalen, wenn Rundfunkanstalten als "quasi" Behörden Verwaltungsakte in Form von Bescheiden ausstellen dürfen. Sie verstoßen als "quasi" Behörden mehrfach gegen die geltenden Gesetze.
Erinnern möchte ich dazu an das Urteil des BVerfG zur Staatsabhängigkeit des ZDF
http://www.sueddeutsche.de/medien/urteil-zum-zdf-staatvertrag-kampfansage-ans-politbuero-1.1921324 wegen der Zusammensetzung der Gremien. Bei der ARD sieht es mit der Staatsunabhängigkeit nicht besser aus. Nicole Joens hat unter ihrem Mädchennamen Nicole Houwer Jahrzehnte Drehbücher für die öffentlich-rechtlichen Sender geschrieben und prangert das öffentlich-rechtliche System in ihrem Buch "Tanz der Zitronen" an. Sie bestätigt mit ihrer Aussage "politischer Einfluss ist die Norm" die vielen Vergehen.
Erinnern möchte ich auch an die Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11) zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung. Nur zwei Beispiele von ganz vielen:
Keine Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4896.0.htmlhttp://forum.publikumskonferenz.de/viewforum.php?f=30&sid=218b6a83887d531a601923e982d10ae9oder die bewussten Manipulationen der öffentl. Meinung zum Rundfunkbeitrag:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html Die Liste der Gesetzesverstöße kann nach Belieben weiter fortgesetzt werden. Soll das etwa eine Behörde sein, die es mit dem Gesetz nicht so ernst nimmt?
Verdacht auf Amtsanmaßung durch den Beitragsservice (eh. GEZ)Amtsanmaßung nach Creifelds, Rechtswörterbuch 10. Auflage:Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befaßt, z.B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung oder Diebstahl vor. Wegen unbefugten Uniformtragens vgl. § 132a StGB.
Im Folgenden möchte ich nun zeigen, wie der Beitragsservice die Amtsanmaßung begeht.Auch wenn der s.g. Beitragsservice befugt ist, die Rundfunkbeiträge im Namen der Landesrundfunkanstalten als Inkasso einzutreiben, so ist er jedoch nicht befugt, Bescheide im Namen der Rundfunkanstalten zu erlassen.
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten, auch nicht in der Satzung. Das geht auch nicht.
Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren. In dem
Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdfSie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).
Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst dafür nur Beitragsmitteilungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen "Schuldner".
Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der jeweiligen Anstalt, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von der jeweiligen Anstalt ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung der eh. GEZ Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen.Hier überführt sich das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) der Erlassung des Verwaltungsaktes "Beitragsbescheid" in seinem Geschäftsbericht 2014 selbst:S. Geschäftsbericht_2014.pdf des Beitragsservice (eh. GEZ)
[S.19:]
Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
...
[S.22:]
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
...
[S.22:]
Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.
Sofern die Bescheide von den ö.-r. Anstalten in ihrer Eigenschaft als Behörde stammen würden, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsakte auf dem Briefpapier eines Dritten verfasst wurden, gleichgültig, ob es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelte oder nicht, da solche Verwaltungsakte nichtig wären.
Soweit argumentiert wird, dies geschehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, entbehrt dieses Argument jeglicher sachlichen Grundlage, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit der Begründung der Verwaltungsvereinfachung geheilt werden kann.
Hätte das Bundesverfassungsgericht einen Dritten gemeint, der Bescheide ausstellen dürfte, hätte es nicht konkret die zuständige Landesrundfunkanstalt im Urteil angeführt.
Damit ist der Bescheid nach §44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Bescheides vor. Auf diesen nichtigen Bescheiden presst der Beitragsservice (eh. GEZ) den Bürgern das Geld aus der Tasche, auch von Mio. Nichtnutzern der ö.-r. Programme.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
Aus den genannten Gründen begeht der Beitragsservice (eh. GEZ) eine Amtsanmaßung.Weitere Begründungen:Der Beitragsservice ist eine gemeinsame Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF und Deutschlandradio) mit Sitz in Köln. Er ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und somit keine juristische Person mit Rechten und Pflichten.
Soweit argumentiert wird, der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sei eine innerbehördliche Organisationseinheit, ist auch dies in der Sache falsch, da eine Zugehörigkeit des „Beitragsservice“ zu einer sowie zu einer einzigen Rundfunkanstalt nicht feststellbar ist. Sofern nämlich dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hoheitliche Aufgaben, z.B. des WDR übertragen werden, handelt der „Beitragsservice“ als eigenständige Behörde. Sie handelt nach außen hin in eigenem Namen.
Die Mitarbeiter des Beitragsservice (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen.
Soweit argumentiert wird, der „Beitragsservice“ handele in fremdem Namen, z.B. im Namen des WDR, so geht dies allerdings aus den Bescheiden des Beitragservices nicht eindeutig hervor. Insbesondere kann ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger aus den Formulierungen innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, in welcher Art und Weise der „Beitragsservice“ tätig wird, zumal es ohne Weiteres möglich wäre, das Handeln in fremdem Namen tatsächlich ausdrücklich als solches zu benennen. Insofern zweifele ich die Beachtung des Offenkundigkeitsprinzips an. Dieses ist für die Wirksamkeit des Handelns in fremdem Namen maßgeblich. Dass der „Beitragsservice“ für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.
Lässt ein schriftlicher Verwaltungsakt den Urheber nicht erkennen, kann der Bürger nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Schreiben überhaupt von einer Behörde stammt.
Soweit man der Auffassung ist, dass es genüge, wenn die erlassende Behörde im Briefkopf erkennbar sei, so gilt dies jedoch auch nur dann, wenn der Briefkopf eindeutig formuliert, d.h. wenn der Rückschluss aus dem Briefkopf eindeutig ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil zwei Absender im Briefkopf zu erkennen sind. Dies gilt umso mehr, als auf dem Briefumschlag der „Beitragsservice“ als Absender aufgedruckt ist. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“.
Behörde?Es handelt sich bei der jeweiligen Anstalt (WDR, BR, SWR, ...) einerseits und dem „Beitragsservice“ andererseits um zwei unterschiedliche, eigenständige Organisationen.
Nach § 1 Absatz 4 VwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Der jeweiligen ö.-r. Rundfunkanstalt kommt Behördeneigenschaft zu, soweit sie im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe des Beitragseinzugs handelt.
Sie überträgt hoheitliche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Beitragsservice“ ist ein eigenständiger Inkassobetrieb, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.
Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.
In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor. Zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben handelt er eigenständig mit einem eigenen Budget, einem eigenen „Geschäftsleiter“ (derzeit wohl Dr. Stefan Wolf), verwaltet mehrere Millionen sog. „Beitragskonten“, zieht pro Jahr Abgaben in Höhe von mehr als sieben Milliarden Euro ein, und tritt nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ auf. Organe der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sind der Geschäftsführer einerseits und der Verwaltungsrat andererseits. Bloße innerbehördliche Organisationseinheiten weisen eine derartige Organisationsstruktur nicht auf. Eine Zuordnung der gemeinsamen Stelle ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar.
Sofern argumentiert wird, es handele sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde, ist diese Ansicht - zumal ohne jegliche Begründung bleibend - unzutreffend, weil es sich weder um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer Rundfunkanstalt noch um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer einzigen Rundfunkanstalt handelt. Sofern es sich bei dem „Beitragsservice“ lediglich um eine innerbehördliche Organisationseinheit handeln würde, bedürfte es auch keiner gesonderten, durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegten Aufgabenübertragung. Sofern es sich darüber hinaus bei dem „Beitragsservice“ nicht um eine eigenständige, passivlegitimierte Behörde, gar um eine innerbehördliche Organisationseinheit handelte, machte ihre Erwähnung als Widerspruchsgegner in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn. Jedoch auch sofern man annimmt, es handele sich bei dem Beitragsservice nicht um eine eigenständige Behörde, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als solche behandeln lassen, weil er gegenüber dem Adressaten nach außen auftritt wie eine eigenständige Behörde.
„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“
Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.
Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.
Der Grad der Verselbständigung des „Beitragsservice“ ist gemessen an den tatsächlichen Gegebenheiten derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt oder bereits in eigenem Namen handelt, insbesondere dann nicht, wenn ein und dieselbe Widerspruchsbearbeiter des „Beitragsservice“ Widersprüche für unterschiedliche Rundfunkanstalten verfassen. In Zwangsvollstreckungsverfahren tritt der „Beitragsservice“ regelmäßig als Vollstreckungsgläubiger, d.h. in eigenem Namen, auf. Maßgebend kommt hierbei nicht auf die Sichtweise eines Rechtsexperten an, sondern auf die Sichtweise eines durchschnittlich Rechtskundigen.
Grundsätzlich erlässt die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid. Sie entscheidet also über den Widerspruch zu vorangegangenem Bescheid. Aufsichtsbehörde kann aber auch die Widerspruchsbehörde sein, die also gegenüber der „erstinstanzlichen“ Behörde die Aufsicht führt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Beitragsservice ist eigenständig und hat einen Geschäftsführer sowie einen Verwaltungsrat. Der Beitragsservice agiert bundesweit, die Rechte und Pflichten der Anstalt sind auf das jeweilige Bundesland begrenzt.
Wenn nun ohne stichhaltige Begründung behauptet wird, der Beitragsservice ist ein Teil der jeweiligen Anstalt und damit eine Einheit, dann kann die nächsthöhere Behörde nicht die Anstalt sein. Sie führt wie gezeigt keine Aufsicht über den Beitragsservice. Eine Rundfunklandesbehörde führt keine Aufsicht über den bundesweit tätigen Beitragsservice.
Auch aus diesen Gründen kann der Beitragsservice nicht als Teil der Anstalt angesehen werden.
Die Rundfunkanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Da es sich in Angelegenheiten der Festsetzung des Rundfunkbeitrags um eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis handelt, ist die Rundfunkanstalt gleichzeitig Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde, d.h. sie ist sowohl für den Erlass von Bescheiden als auch für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig.
Die Rundfunkanstalt ist auch deswegen die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, weil bei der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde immer ein Widerspruchsbescheid und kein Abhilfebescheid zu ergehen hat. Das entspricht dem aktuellen Verfahren. Der Bürger bekommt einen Widerspruchsbescheid der betreffenden Anstalt des Landes und keinen Abhilfebescheid.
Aus den vorgenannten Gründen begeht der Beitragsservice eine Amtsanmaßung, weil er unbefugt Bescheide erlässt.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Anhang:
Bescheid des Beitragsservice
Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.