Es geht um die Frage ob der
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
oder auch 50656 Köln
überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?
20.4
Der Intendant/die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert DM 50.000,--überschreitet, bedarf es der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt.
20.5
Eine Liste der bevollmächtigten Vertreter wird von dem Justitiar/der Justitiarin geführt und jeweils aktualisiert. Sie wird jährlich dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.
...
Mr. X sagt dazu klar : NEIN.
Da dieser Verein aber von gewissen geldgierigen Gruppen gedeckt wird, erweist es sich als schwierig, das auch ordentlich vor Gericht durchzubringen.
Uns allen ist klar, dass die das nicht dürfen, aber die sind sich für keine arglistige Täuschung zu schade.
...
Das Dilemma ist, dass sich die LRAs um Nichts kümmern und das auch nicht wollen. Das überlassen die der GEZ, BS.
Ruf bitte mal an bei deiner LRA.
Ich werde da nicht anrufen: ich werde den Bekannten Herrn A. bitten den gesetzlichen Vertreter, Intendant Herrn Peter Boudgoust, anzuschreiben und aus "berechtigtem Interesse" diese Liste anzufordern.
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der ... Landesrundfunkanstalten ... zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."
Du wirst diese Firma wohl nirgendwo genannt finden, stets sie in den Staatsverträgen selber doch auch nicht drin.
Aber, ok, ein Durchprüfen aller länderspezifischen Dokumente kann ja nicht schaden.
3) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
ja: können überhaupt "Fremdfirmen" bevollmächtigt werden? (siehe Eingangsbeispiel SWR: NEIN)
4) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
nein: müssen wir diskutieren
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7)
Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273).
...
Eine Verständnisfrage, die die Rechtsnatur des "Beitragsservice" betrifft: Durch Gesetz werden dem "Beitragsservice" ja öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen. Dies würde doch bedeuten, dass der "Beitragsservice" als Beliehener (https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung) anzusehen ist. Sehe ich dies richtig?
Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?
Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?
Richtig. In diesem Zusammenhang ist noch eine Frage zu stellen. Wenn es sich bei dem "Beitragsservice" um einen Beliehenen handelt, muss dann nicht ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden?
Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?Die hat es durchaus; man lese sich ergänzend zu den Ausführungen des EuGH nur mal das Interview mit der damaligen EU-Medienkommissarin durch, deren Grundtenor ja ist, daß Unternehmen aus Wettbewerbsgründen gleich zu behandeln sind.
Wie kam es eigentlich dazu dass ausgerechnet die (neu gegründete? oder umbenannte?) Firma "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - deren Umsatzsteuernummer identisch mit der "alten" (der GEZ-Nummer ist - den Zuschlag/Auftrag zu "Wasauchimmer" bekam?
GEZ-Impressum (http://www.gez.de/impressum.html) > alte Firma
Beitragsservice-Impressum (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) > neue Firma
Hätte die (Neu?-)Vergabe nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen?
Gruß
Kurt
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) DieRundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10
Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei
der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung
der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich
aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister,
Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen
sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen,
nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder
nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten
Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen,
dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs
speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt
geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag
sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner
beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden
Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen
gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis
auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber
des Hausrechts gestattet,
b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen
und Anschriften der Inhaber zu befragen – § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt
– oder
e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und
die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß
§ 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.
"Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen."
... es fehlt überdies auch die Regelung in den Satzungen, dass etwa dem "Beitragsservice" die Aufgabe zugewiesen worden sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunk"beiträge" einzuziehen.
In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV werden keinerlei Aufgaben, Rechte und Pflichten definiert.
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von GemeinschaftseinrichtungenQuelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf
Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Der Rundfunkrat stimmte gem. § 16 Abs. 2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Hallo,
......überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
bislang konnte ich nirgends ...
Dabei beruft sich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der diesen Punkt wie folgt beschreibt:
Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:Zitat4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von GemeinschaftseinrichtungenQuelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf
Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Der Rundfunkrat stimmte gem. § 16 Abs. 2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
...Zitat„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“
Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.
Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.
...
Geht das?Jemand ist also Teil und dennoch ausgegliedert? Nö, üblichweise ist, wer ausgegliedert, wirtschaftlich selbständig?
Das kennt man ja - RBStV: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die .... Aufgaben und die damit verbundene Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach §9, Abs 2 zu regeln.
Satzung MDR: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der/des Intendant/in ist nur durch schriftliche Vollmacht durch Mitarbeiter/innen des MDR möglich.
Eine andere Variante ist nicht vorgesehen. Der BS ist draußen, ist er doch kein Mitarbeiter des MDR. Und wenn doch, wie manche Gerichte beschließen, muss er eine schriftliche Vollmacht vorweisen.
Person X beanstandet in seiner Beschwerde vor dem LG, dass das AG in seinem Beschluss die Bevollmächtigung des BS behauptet und ist gespannt auf die Reaktion.
......
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
um einen Teil der Rundfunkanstalt handle,
der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.
Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die
nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Bitte Meinungen. Danke.
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei,
jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein?
Der BS ist nicht rechtsfähig.
Der BS ist nicht rechtsfähig.
Woraus schließt Du das?
Vorliegend sollen nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Verwaltungsprozesse der Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice übertragen werden. (Ob dies rechtlich einwandfrei durchgeführt worden ist, ist die große Frage, aber dazu später.) Der Beitragsservice erfasst die Rundfunkbeitragspflichtigen, er stellt fest, ob und wenn ja, wann die Beitragspflicht eingetreten ist, er übernimmt die Buchführung über die "Teilnehmerkonten", er wickelt die Korrespondenz mit den Beitragspflichtigen ab, er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein. Man sieht hieran, dass der Beitragsservice eben nicht nur eine Inkassostelle ist, wie es von der Rechtsprechung immer wieder behauptet wird, sondern der Beitragsservice übernimmt die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - und dies ist vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk genau so beabsichtigt. Da im Rahmen von Beleihungsrechtsverhältnissen hoheitliche Aufgaben auf einen Privatrechtsträger übertragen werden, muss die Übertragung zwingend durch ein Gesetz erfolgen.
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein?
Richtig.
Weitere Frage: Ein Beleihungsrechtsverhältnis kann jedoch nur zwischen der Beleihungskörperschaft einerseits und dem Beliehenen andererseits bestehen. Vorliegend überträgt jedoch nicht eine einzelne Beleihungskörperschaft hoheitliche Recht auf den Beitragsservice, sondern der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft. Kann ein solches Beleihungsrechtsverhältnis rechtswirksam sein oder handelt es sich nur um ein faktisches Beleihungsverhältnis?
Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.
Der BS ist nicht rechtsfähig.
Woraus schließt Du das?
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS? Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?That's the point! Als der BS mir vor einigen Monaten einen Brief ins Haus schickte, um Informationen über meine *Betriebsstätte* einzuholen, habe ich dieses Ansinnen mit genau dieser Begründung verweigert.
Wo sind die dafür vorgesehenen Urkunden? Jede einzelne LRA müsste dem BS entsprechende Vollmachten -schriftlich- einräumen und auf diversen Urkunden und Verträgen oder meinetwegen auch "Spezialgesetzen und Verordnungen" auf die Beleihung und hoheitliche Vertretung hinweisen.
§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.
stellt sich die Frage, ob der Beitragsservice nicht den tatsächlich richtigen Klagegegner darstellt.Er ist kein Teil der öffentlichen Verwaltung; auf ihn sind, da er in den staatlichen Verträgen nirgends namentlich benannt wird, auch keine staatlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben übertragen worden.
Ansicht von Mr. X :
" sog. Beleihungsrechtsverhältnis. "
Nein, aber nicht als BS, da der nicht rechtsfähig ist, sondern lediglich einzelne Mitarbeiter. Der BS ist doch schon Teil der LRA,, Der sog. Beitragsservice ist eine reine interne Organisationsform.
" er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein. "
dazu sind die nicht berechtigt, da nicht rechtsfähig !
" Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft. "
körperschaft -- nix da,, nur Anstalt
" dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. "
das ist noch nicht mal geklärt???
" BS öffentlich garnicht auftreten dürfte, "
der BS darf es definitiv nicht!
" Form staatlichen Handelns."
der örR ist staatsfern ,, das dürfen nur staatliche Stellen.
" dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt "
richtig.
" Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist. "
Allemal .
Für den Bürger existiert die LRA als Gegenpartei.
Die GEZ übernahm die Aufgabe, die bis 1976 die Bundespost hatte.Die Bundespost in der Funktion Aufgabe GEZ hatte hoheitliche Aufgaben. Diese sind jedoch auf Grund der Postreform neu verteilt worden.
Für den Bürger existiert der BS nicht, das ist sowas wie die Post damals. Er ist intern, nicht extern, er darf nach außen nicht.
" nicht-rechtsfähig " heißt - keinerlei Rechte gegenüber dem Bürger.
" dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. "
das ist noch nicht mal geklärt???
Eine Gemeinsame Stelle kann hoheitliche Aufgaben haben wenn Ihr diese zugewiesen worden sind. Es stimmt das ist beim BS nicht geklärt.
Dies bezog sich auf die LRA. Der BS ist doch sowieso nur Luft.
Mr. X hat nichts gefunden, wo explizit steht, dass eine LRA , die nur eine Anstalt ist, hoheitliche Rechte hat. Wo soll da etwas stehen?
Somit haben die Bescheide der LRA keinerlei Rechtsgrundlage.Das wurde in anderen Themen auch schon erkannt; zumal auch das Bundesrecht hier nicht anwendbar ist, da es seine Anwendbarkeit für genau diesen Fall, daß die Länder ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben, ausgeschlossen hat.
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-Diese Frage wird Dir hier niemand direkt beantworten; es obliegt Deiner Verantwortung, darüber zu befinden, was Du für Dich tust.
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.
Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Bundesbehörde sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung komme. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil der den Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bildende Gebührenbescheid eindeutig nicht von der GEZ, sondern von der beklagten Landesrundfunkanstalt erlassen worden ist, die unzweifelhaft keine Bundesbehörde ist. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der GEZ um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten der ARD, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios handelt. Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren. Durch den von der GEZ verwendeten Briefkopf, in dem sie sich als "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und in dem die einzelnen Rundfunkanstalten namentlich benannt werden, wird entgegen der Ansicht des Klägers kein gegenteiliger Eindruck erweckt.
Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage, ob die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks auch den Bereich des Gebühreneinzugs betrifft, kann mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden.
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-
Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren.
Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze finden Anwendung,Bitte? Da findet nix Anwendung, wenn das Landesverwaltungsverfahrensgesetz sagt, daß seine Anwendung für den Rundfunk ausgeschlossen ist.
Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.Die er erstens wegen seiner NIcht-Rechtsfähigkeit gar nicht sein darf, die er zweitens auch so nicht sein könnte, weil -> nach wessem Recht? Rundfunk ist Landesrecht, nimmer Bundesrecht; es könnte also nimmer eine Bundesbehörde sein. Eine Behörde nach Landesrecht hat aber nur in jenem Bundesland was zu sagen, nach dessen Recht sie geschaffen wurde.
Günter Herrmann
schreibt in "Rundfunkrecht. Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien", dass Rundfunkanstalten keine staatlichen oder hablstaatlichen Institutionen, keine Behörden, sondern von ihren Muttergemeinwesen getrennte, vom Staat unabhängige juristische Personen
reine Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind. (S. 236-237)
Und genau diese Ansicht, der Beitragsservice sei lediglich ein Verwaltungshelfer, muss angegriffen werden. Es handelt sich bei dem Beitragsservice nicht um einen Verwaltungshelfer. Charakteristisch für einen Verwaltungshelfer ist, dass er unselbständig auf Weisung einzelne Tätigkeiten des Verwaltungsträgers ausführt, damit der Verwaltungsträger seine hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann.
Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernimmt der Beitragsservice jedoch nicht lediglich einzelne Tätigkeiten, damit die jeweilige Rundfunkanstalt ihre hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann,
sondern übernimmt die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit.
Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen.
Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.
Negativ; Anstalten sind eine Form der Körperschaften und ausdrücklich auch vom Körperschaftssteuergesetz erfasst.
Er kann auch nicht staatsfern sein,weil selbst in den Aufsichtsräten Politiker oder ehemalige Politiker sitzen,die immer noch den Parteien angehören,was ja schon von oberster Gesetzesstelle gerügt wurde.
Die Rechtsfähigkeit muss ausdrücklich im Errichtungsgesetz verankert sein.Siehe ARD; ist deren Rechtsfähigkeit im Errichtungsgesetz festgelegt? Hat es hinsichtlich ARD überhaupt ein Errichtungsgesetz?
Anstalten können auch ohne Rechtsfähigkeit errichtet werden, zählen dann aber folglich nicht zu den Verwaltungsträgern.Ok, heißt, weder ARD noch Beitragsservice sind Verwaltungsträger? -> Sind sie keine Verwaltungsträger, handeln sie nach Privatrecht und haben damit keinerlei hoheitliche Rechte?
Heißt; Private haben grundsätzlich keine hoheitlichen Rechte, auch dann nicht, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen?
- Heranziehung Privater aufgrund privatrechtlicher Verträge. Der Private handelt nicht hoheitlich, sondern selbstständig zur Erfüllung des mit der Verwaltung geschlossenen Vertrages.[...]