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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kurt am 07. August 2015, 20:39

Titel: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 07. August 2015, 20:39
Hallo,

ausgehend von einem Gerichtsbeschluss in Baden-Württemberg
Stuttgart Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was kann man jetzt tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15283.msg101789.html#msg101789

eröffne ich hier mal einen eigenen thread - woanders geht es unter.

Es geht um die Frage ob der

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
oder auch 50656 Köln

überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?

hier:
Südwestrundfunk (kurz: SWR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
Telefon: 0711/929-0
Gesetzlicher Vertreter: Peter Boudgoust (Intendant)

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf

Dort findet sich:

Auszug:

§ 25
Intendanz
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SWR, trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender bleibt unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Die Intendantin oder der Intendant stellt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 die Organisationsverfügung nach Maßgabe der Hauptsatzung auf. Sie oder er stellt nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf und trägt für die Einhaltung des Verfahrens nach § 34 Abs. 2 Sorge. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.
(4) Im Falle der Verhinderung wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten.

Satzung des SWR (auf der homepage des SWR gefunden; eine aktuellere finde ich nicht: hier ist noch von "DM" die Rede... 8) ::))
http://www.swr.de/-/id=9323532/property=download/nid=7687068/14l5gul/satzung_swr.pdf

Dort findet sich:

Auszüge:

Der Intendant
Artikel 16 – Aufgaben, Anstellung

16.1
Der Südwestrundfunk wird nach Maßgabe des Staatsvertrages und dieser Satzung von dem Intendanten/der Intendantin geleitet und gerichtlich sowie außergerichtlich durch ihn/sie vertreten.

Artikel 20 – Vertretung

20.1
Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Intendanten/seine Intendantin vertreten.

20.2
Im Verhinderungsfalle wird der Intendant/die Intendantin von den Direktoren/Direktorinnen der Landessender vertreten. Sie zeichnen in diesem Rahmen in
Vertretung des Intendanten/der Intendantin. Die beiden Direktoren/Direktorinnen stellen jährlich wechselnd den ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin beginnend mit dem Direktor/der Direktorin des Landessenders Rheinland-Pfalz. Dauert die Verhinderung des Intendanten/der Intendantin länger als sieben Tage, so sind die Vorsitzenden des  Rundfunk-und Verwaltungsrates zu unterrichten.

20.4
Der Intendant/die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert DM 50.000,--überschreitet, bedarf es der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt.

20.5
Eine Liste der bevollmächtigten Vertreter wird von dem Justitiar/der Justitiarin geführt und jeweils aktualisiert. Sie wird jährlich dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.

20.6
Die Befugnis zur Zeichnung im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich wird durch den Intendanten/die Intendantin verliehen und widerrufen. Die Zeichnung erfolgt im
Auftrag der Anstalt. Eine Liste der Zeichnungsberechtigten ist von dem Justitiar/der Justitiarin zu führen.
*********************************************************************************

Also von einer Vertretungsfunktion des Intendanten durch den Beitragsservice bzw. dessen Mitarbeiter(n) kann ich hier nichts finden.
Hier sind Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks benannt - und dies sehe ich als ausschliesslich an.


Meinungen?

Gruß
Kurt


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Bürger am 08. August 2015, 00:04
In diesem Zusammenhang bitte auch die themenverwandten Threads beachten wie u.a. diese... ;)

Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.html

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.0.html
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. August 2015, 00:37
Es geht um die Frage ob der

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
oder auch 50656 Köln

überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?

Mr. X sagt dazu klar : NEIN.
Da dieser Verein aber von gewissen geldgierigen Gruppen gedeckt wird, erweist es sich als schwierig, das auch ordentlich vor Gericht durchzubringen.
Uns allen ist klar, dass die das nicht dürfen, aber die sind sich für keine arglistige Täuschung zu schade.

Ich verweise nochmal auf EuGH.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06

------Ganz wichtig die 20:------

"  20   Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung
die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
(im Folgenden: GEZ) gegründet.
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung
der Rundfunkgebühren ist.
Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch
Parteifähigkeit
,
sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt.

Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.

Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.

Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt,
an die die Gebühr zu entrichten ist,
unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."   "




dazu die Meinung von Mr. X
Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.


d.h. per Gebührenbescheid,, es muss also ein Gebührenbescheid RECHTzeitig ergehen, damit er RECHTSkräftig ist.

Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
bei Nichtzahlung:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren

ich lese:
"  Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt ...,   "
Da steht nichts vom BS bzw der GEZ, dass die im Auftrag tätig werden können, im Gegensatz zur Einziehung der Gebühren, das dürfen die tun.

Mr. X gegenüber sind die rechtlich gesehen ein NULLUM.

Das Dilemma ist, dass sich die LRAs um Nichts kümmern und das auch nicht wollen. Das überlassen die der GEZ, BS.
Ruf bitte mal an bei deiner LRA.

Mr. X würde so sagen: der BS ist lediglich für die ganz normale Einziehung und Verteilung sowie Mahnung bei ausstehenden Gebühren zuständig.
Eine Ermächtigung hinsichtlich rechtlichen Vorgehens gegenüber Mr. X kann Mr. X nicht erkennen.
Das, was die eigentlich machen müssten, nämlich Bescheide rechtzeitig erstellen, das machen die nicht, sondern die veranlassen Zwangsvollstreckungen, Abgaben der Vermögensauskunft und Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.


Frage:  liegt denn explizit diese Vollmacht mit vor ? , denn da steht: Bevollmächtigte
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 08. August 2015, 01:04
Hallo,

die Diskussion kommt in Gang - schön  >:D

20.4
Der Intendant/die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert DM 50.000,--überschreitet, bedarf es der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt.

20.5
Eine Liste der bevollmächtigten Vertreter wird von dem Justitiar/der Justitiarin geführt und jeweils aktualisiert. Sie wird jährlich dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.




...
Mr. X sagt dazu klar : NEIN.
Da dieser Verein aber von gewissen geldgierigen Gruppen gedeckt wird, erweist es sich als schwierig, das auch ordentlich vor Gericht durchzubringen.
Uns allen ist klar, dass die das nicht dürfen, aber die sind sich für keine arglistige Täuschung zu schade.
...
Das Dilemma ist, dass sich die LRAs um Nichts kümmern und das auch nicht wollen. Das überlassen die der GEZ, BS.
Ruf bitte mal an bei deiner LRA.

Ich werde da nicht anrufen: ich werde den Bekannten Herrn A. bitten den gesetzlichen Vertreter, Intendant Herrn Peter Boudgoust, anzuschreiben und aus "berechtigtem Interesse" diese Liste anzufordern.

Dies sollten übrigens etliche hier machen  8)

Um dann wieder bei der Frage zu landen:
Falls nein: Was kann wer mit dieser Erkenntnis anfangen?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. August 2015, 13:21
Ich werde da nicht anrufen: ich werde den Bekannten Herrn A. bitten den gesetzlichen Vertreter, Intendant Herrn Peter Boudgoust, anzuschreiben und aus "berechtigtem Interesse" diese Liste anzufordern.

Das schwebt Mr. X auch vor.
Mr. X hatte mal bei der LRA angerufen, um sich zu vergewissern, was man ihm da so erzählen wird. Da das nicht in irgedeiner Form vor Gericht verwertbar ist, war es rein interessehalber. Ein nettes Gespräch nach dem Motto: 'geht uns alles nichts an'.
Schriftlich ist die bessere Lösung.

Mr. X will dann mal vergleichen, ob die beiden Namen auf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch stimmen.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 09. August 2015, 17:53
Hallo zusammen,

bislang konnte ich nirgends schriftlich fixiert finden dass "die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" sein soll - ausser im eigenen Impressum dieser Firma:
Zitat
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der ... Landesrundfunkanstalten ... zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."

Dabei beruft sich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der diesen Punkt wie folgt beschreibt:
Auszug:
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.


Bin dabei alle 9 Landesrundfunkanstalten bzgl. ihrer jeweiligen Staatsverträge und Satzungen "abzuklappern".
Denn darin müsste meiner Ansicht nach zu finden sein ob und wie überhaupt der BS - bzw. Mitarbeiter des BS - diesen "Rechten und Pflichten" der LRA nachkommen darf- sprich: ob überhaupt Vollmachten vorliegen.

SWR ist - siehe oben - erledigt:
Ergebnis: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice/BS ist raus !


Nun geht es weiter mit dem NDR:


hier:
Norddeutscher Rundfunk (kurz: NDR)
Rothenbaumchaussee 132 - 134
20149 Hamburg
Tel. 00 49 (40) 4156 - 0
Fax 00 49 (40) 44 76 02
E-Mail: ndr@ndr.de
Leitung:
Intendant: Lutz Ma***or
Stellvertretender Intendant: Arno Beyer

NDR-Staatsvertrag
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

Dort findet sich:

Auszug:
§ 29
Intendanz und Direktorium

(3) Der Intendant oder die Intendantin vertritt die Anstalt als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen der Intendant oder die Intendantin zur Vertretung der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines Direktors oder einer Direktorin bedarf.



Satzung des Norddeutschen Rundfunks
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf

Dort findet sich:

Auszüge:

5. Intendant
Artikel 23 - Aufgaben des Intendanten und des Stellvertretenden Intendanten
1. Der Norddeutsche Rundfunk wird nach Maßgabe des Staatsvertrages vom Intendanten oder der Intendantin, in dessen oder deren Vertretung vom Stellvertretenden Intendanten oder der Stellvertretenden Intendantin geleitet.

Artikel 25  - Zeichnungsrecht
1. Zur Vertretung der Anstalt bedarf der Intendant oder die Intendantin der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines oder einer der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Direktoren oder Direktorinnen.
2. Im Falle der Verhinderung des Intendanten oder der Intendantin gilt die Regelung des Artikels 23.
3. In der Regel soll der Direktor oder die Direktorin zur Mitunterzeichnung hinzugezogen werden, in dessen oder deren Aufgabenbereich die Angelegenheit fällt.
4. Die Regelung in Absatz 1 und 2 gilt auch für die Erteilung von Vollmachten. Ihr Umfang muss sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben.
5. Bevollmächtigte können nur in Gemeinschaft mit einem oder einer zur Vertretung Befugten oder mit einem oder einer zweiten Bevollmächtigten zeichnen. Kann an einem Ort nur ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden, so ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig.
6. Die Zweitschriften der Vollmachtsurkunden werden beim Justitiar oder der Justitiarin des Norddeutschen Rundfunks hinterlegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können eine Liste der Bevollmächtigten abfordern.
*********************************************************************************

Meinungen?

Gruß
Kurt

Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 00:26
nun geht es weiter mit dem BR:


hier:
Bayerischer Rundfunk (kurz: BR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Telefon: 089 / 59 00-01
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts
"Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-bayerisches-rundfunkgesetz100.html

Dort findet sich:

Auszug:

Art. 12
Intendant, Amtsdauer, Aufgaben, Abberufung
(3) Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich.
Er schließt die Anstellungsverträge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest.
Das Nähere bestimmt die Satzung.



Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung)
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.html


Dort findet sich nur:

Auszüge:

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale
– GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2
genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter
Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die
Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge
mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.
*********************************************************************************

Keine Definition wer diese "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" sein soll !?
Keine sonstigen Angaben - oder gibt es einen weitere Satzung des BR ?

Meinungen?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 10. August 2015, 00:33
Du wirst diese Firma wohl nirgendwo genannt finden, stets sie in den Staatsverträgen selber doch auch nicht drin.

Aber, ok, ein Durchprüfen aller länderspezifischen Dokumente kann ja nicht schaden.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 13:00
Du wirst diese Firma wohl nirgendwo genannt finden, stets sie in den Staatsverträgen selber doch auch nicht drin.

Aber, ok, ein Durchprüfen aller länderspezifischen Dokumente kann ja nicht schaden.

Hallo,

ich will diese Firma ja auch (hoffentlich) nirgends benannt finden  >:D

Meine Argumentationskette:

1) Fakt: Intendant vertritt rechtlich die LRA

2) Hypothese: wenn Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice "im Namen der LRA" Verwaltungsakte tätigt (Festsetzungs-/ Widerspruchs- Bescheide erstellen; Vollstreckungsverfahren einleiten - sprich: um Amsthilfe ersuchen) müsste sie irgendwo vom Intendanten etc. dazu bevollmächtigt (worden) sein

3) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
ja: können überhaupt "Fremdfirmen" bevollmächtigt werden? (siehe Eingangsbeispiel SWR: NEIN)

4) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
nein: müssen wir diskutieren

5) eventuell vorgehaltene Bevollmächtigungsliste bei der LRA anfordern und einsehen

6) was können wir mit den gewonnenen Erkenntnissen anfangen ? > müssen wir diskutieren


...oder unterliege ich da einem Irrtum/Denkfehler ? Dann raus damit  :)


Gruß
Kurt


Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: 907 am 10. August 2015, 13:32
3) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
ja: können überhaupt "Fremdfirmen" bevollmächtigt werden? (siehe Eingangsbeispiel SWR: NEIN)

4) sind Bevollmächtigungsverfahren im LRA-Staatsvertrag bzw. in der LRA-Satzung definiert ?
nein: müssen wir diskutieren

Zitat
Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&pos=5&anz=7)

Kenne mich da nicht aus, könnte vielleicht hilfreich sein.
Es geht zwar nicht um BS aber denke ich ähnlich oder?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 10. August 2015, 13:48
Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273).

Eine Verständnisfrage, die die Rechtsnatur des "Beitragsservice" betrifft: Durch Gesetz werden dem "Beitragsservice" ja öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen. Dies würde doch bedeuten, dass der "Beitragsservice" als Beliehener (https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung) anzusehen ist. Sehe ich dies richtig?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 14:11
...

Eine Verständnisfrage, die die Rechtsnatur des "Beitragsservice" betrifft: Durch Gesetz werden dem "Beitragsservice" ja öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen. Dies würde doch bedeuten, dass der "Beitragsservice" als Beliehener (https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung) anzusehen ist. Sehe ich dies richtig?

Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?

Die "alte" Gebühreneinzugszentrale > GEZ war namentlich mit Adresse definiert; der "neue" Beitragsservice ist nirgends zu finden.

Zur Beleihung:
Auszug Beliehener (https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung)

Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger zumindest die Rechtsaufsicht über den Beliehenen ausüben.
...
Ebenso uneinheitlich ist die Frage nach der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beliehenen und Dritten (öffentlich- oder privatrechtlich) sowie - davon abhängig - die Frage des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Beliehenen (Verwaltungs- oder Zivilrechtsweg). Dazu bedarf es im Einzelfall einer genauen Prüfung der jeweiligen Vorschrift einschließlich etwaiger landesrechtlicher Besonderheiten.


Gruß
Kurt
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 10. August 2015, 15:04
Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?

Richtig. In diesem Zusammenhang ist noch eine Frage zu stellen. Wenn es sich bei dem "Beitragsservice" um einen Beliehenen handelt, muss dann nicht ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: 907 am 10. August 2015, 15:22
Es gibt noch "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" https://www.google.de/search?client=opera&q=Verwaltungsvereinbarung+Gebühreneinzugszentrale&sourceid=opera&ie=UTF-8&oe=UTF-8 (https://www.google.de/search?client=opera&q=Verwaltungsvereinbarung+Gebühreneinzugszentrale&sourceid=opera&ie=UTF-8&oe=UTF-8)

§ 5 Schlussbestimmungen
1. Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.Dezember 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Die Verwaltungsvereinbarung kann durch eingeschriebenen Brief an alle Partner dieser Verwaltungsvereinbarung mit Jahresfrist zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. 12. 2012. Im Falle einer Kündigung ist jeder Partner dieser Verwaltungsvereinbarung zur Anschlußkündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
Über die Frage des Fortbestandes der Gebühreneinzugszentrale werden die verbleibenden Rundfunkanstalten unverzüglich befinden.

Grundlage für die Verwaltungsstätigkeit der GEZ ist die von den Anstalten gemeinsam beschlossene Verwaltungsvereinbarung „Gebühreneinzugszentrale“.
Quelle: https://www.finanz-lexikon.de/gebuehreneinzugszentrale%20(gez)_4707.html (http://ttps://www.finanz-lexikon.de/gebuehreneinzugszentrale%20(gez)_4707.html)
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 15:38
Genau DAS ist doch die Gretchenfrage: WO ist von WEM genau definiert dass der BEITRAGSSERVICE diese Befugnisse/Bevollmächtigung überhaupt hat?

Richtig. In diesem Zusammenhang ist noch eine Frage zu stellen. Wenn es sich bei dem "Beitragsservice" um einen Beliehenen handelt, muss dann nicht ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben werden?


Sehe ich auch so - ebendiese Frage hatte ich hier schon gestellt > Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU) (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14429.msg101718.html#msg101718):

Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?
Die hat es durchaus; man lese sich ergänzend zu den Ausführungen des EuGH nur mal das Interview mit der damaligen EU-Medienkommissarin durch, deren Grundtenor ja ist, daß Unternehmen aus Wettbewerbsgründen gleich zu behandeln sind.

Wie kam es eigentlich dazu dass ausgerechnet die (neu gegründete? oder umbenannte?) Firma "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - deren Umsatzsteuernummer identisch mit der "alten" (der GEZ-Nummer ist - den Zuschlag/Auftrag zu "Wasauchimmer" bekam?
GEZ-Impressum (http://www.gez.de/impressum.html) > alte Firma
Beitragsservice-Impressum (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) > neue Firma


Hätte die (Neu?-)Vergabe nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen?


Gruß
Kurt

Gruß
Kurt


Edit:

Diese "hätte"-Frage der Ausschreibung usw. schweift aber vom eigentlichen Thema ab - wir müssen uns auf den "Ist-Zustand" konzentrieren:

Wie kann man schlüssig beweisen dass BS überhaupt keine niedergeschriebene Bevollmächtigung hat und somit Amtsanmaßung begeht; alle Vorgänge nichtig sind usw. ?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: dreamliner am 10. August 2015, 17:08
Hallo Mitstreiter,
bezüglich der Bevollmächtigung seitens des HR habe ich folgendes gefunden (Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge):

http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die
der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch
für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

und es wird noch besser.....

Zitat
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) DieRundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10
Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei
der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung
der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich
aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister,
Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen
sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen,
nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder
nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten
Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen,
dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs
speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt
geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag
sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner
beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden
Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen
gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis
auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber
des Hausrechts gestattet,
b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen
und Anschriften der Inhaber zu befragen – § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt
– oder
e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und
die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß
§ 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.

Unterschrieben ist diese Rundfunkbeitragssatzung durch den Vorsitzenden des Rundfunkrats

Und zum Schluss noch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), denn darauf wird ja immer wieder verwiesen:
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Greyhound am 10. August 2015, 17:29
Gemäß dem "Tübingen I"-Beschluss des BGH vom 11.6.2015, Az. I ZB 64/14, RdNr. 23 (Seiten 11/12) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3810732be5f5f37a63f1c85296e7c3aa&nr=71633&pos=0&anz=1 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3810732be5f5f37a63f1c85296e7c3aa&nr=71633&pos=0&anz=1) heißt es:
Zitat
"Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen  Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen."

Es gibt keinen "Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag" (das höchste deutsche Zivilgericht meinte natürlich den "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", das muss jeder Bürger ebenso wie den tatsächlich gemeinten Gläubiger eben durch Auslegung ermitteln).
Auch kann ich im gesamten RBStV keine explizite Regelung dazu finden, dass dem "Beitragsservice", nicht einmal einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft, hierin die Aufgabe zugewiesen werden würde, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunk"beiträge" einzuziehen. 

Der Betroffene soll sich wohl aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ("Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.") über § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV ("Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.") im Rückgriff auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ("Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags ... durch Satzung zu regeln.") durch Auslegung erschließen, dass dem "Beitragsservice" durch den RBStV die Aufgabe zugewiesen sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunk"beiträge" einzuziehen.

Das verstößt nicht nur in nicht mehr hinnehmbarer Weise gegen das Gebot der Normklarheit (bzw. verlangt zuviel Auslegung), sondern es fehlt überdies auch die Regelung in den Satzungen, dass etwa dem "Beitragsservice" die Aufgabe zugewiesen worden sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunk"beiträge" einzuziehen.

In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV werden keinerlei Aufgaben, Rechte und Pflichten definiert.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 17:56
... es fehlt überdies auch die Regelung in den Satzungen, dass etwa dem "Beitragsservice" die Aufgabe zugewiesen worden sei, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunk"beiträge" einzuziehen.

In § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV werden keinerlei Aufgaben, Rechte und Pflichten definiert.

Danke!

Und genau DAS muss man irgendwo sehen können:

nämlich dass die Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln > "die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" ist - und nicht z. b. die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG (Ritter Sport) in Waldenbuch.

Die GEZ war namentlich und mit Anschrift benannt. Die "neue" Firma nicht.

„Aus Raider wird Twix, … sonst ändert sich nix“ > das kann hier nicht gelten!

Und da dürfen wir uns auch von keinem Gericht abspeisen lassen mit: "Das ist so" bzw. wie hier angeführt "Bevollmächtigte"...blabla
(http://abload.de/thumb/wn3yjzs5lqjz5.jpg) (http://abload.de/image.php?img=wn3yjzs5lqjz5.jpg)

WO ist diese Vollmacht?

edit: in diesem Fall kann es - wie oben für den SWR dargelegt - lt. SWR-Satzung für den BS überhaupt keine Vollmacht geben  >:D

Gruß
Kurt
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: 907 am 10. August 2015, 18:30
hier etwas aus Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale"

§ 2 Verwaltungsrat
1. Bei der Leitung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die GEZ arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.

6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines
Geschäftsführers aus wichtigem Grunde;

§ 3 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder zwei Geschäftsführern.
2.Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Gebühreneinzug die Geschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu führen.
3.Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
...
h) Erteilung von Vollmachten an Angestellte;


Vielleicht eine Kopie der Zustimmung des Verwaltungsrates für die Erteilung von Vollmachten an Angestellte anfordern.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Kurt am 10. August 2015, 19:11
Zitat
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html

Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:

Zitat
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen

Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice“.   
Der Rundfunkrat stimmte gem.  §  16  Abs.  2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf


Gruß
Kurt
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Archimedes am 10. August 2015, 21:38
Hallo,

......überhaupt von einer Landesrundfunkanstalt (LRA) bevollmächtigt ist diese rechtlich zu vertreten.
Falls ja: wo findet sich diese Bevollmächtigung und ist sie Staatsvertrags-/Satzungskonform?


Ich denke auch, das ist ein Hebel, mit dem man was in Bewegung setzten kann.
Ich selbst habe vor einigen Wochen den BS abgeschmettert, als er mir einen Fragebogen bezüglich *Betriebsstätte* (um doppelt abzukassieren) ins Haus schickte.
Ich habe per Email geantwortet, dass der BS NIRGENDWO ermächtigt wird, für die LRA tätig zu werden und aufgrund dieser dubiosen Rechtslage keine Veranlassung besteht, irgendwelche Informationen preiszugeben.
Seitdem habe ich in dieser Angelegenheit nichts mehr vom BS gehört ;)
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. August 2015, 22:18

bislang konnte ich nirgends ...


Dabei beruft sich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der diesen Punkt wie folgt beschreibt:

Bitte mal das von mir Geschriebene anschauen vom EuGH. Der EuGH beschreibt es aber genauso, demzufolge kann man das getrost auch hinnehmen.
edit: Das trifft auf die GEZ zu. Da hast du recht.



'  ... auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, ...  '
So stand es auf alle Fälle in den ersten Schreiben vom BS als Antwort auf die Widersprüche von Mr. X .

In einem der letzten Schreiben von der Rechtsabteilung auf einen Widerspruch und Zurückweisung von Mr. X steht :

"Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht."

Wenn nur dort steht: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dann ist das schon mal falsch.
Das Andere kommt eher der Sache näher.
Theoretisch müsste da stehen, dass aufgrund des Gesetzes XYZ die Erhebung erfolgt.
Wenn der Vertrag ratifiziert ist und zum Gesetz erhoben, dann ist es kein Vertrag mehr, sondern ein Gesetz ? oder sieht das Mr. X falsch ?
Ein Gesetz ist die Grundlage und kein Vertrag.
Erhebung,  ja, richtig, für die Erhebung, aber nicht für die Zahlungsverpflichtung.
Erhebung heißt, die müssen dem Mr. X einen gültigen Bescheid zukommen lassen.

(( Das Antwortschreiben von der Rechtsabteilung, obwohl an eine bestimmte Person mit Namen gerichtet, kam ohne Namen und es wurde auch auf eine ganz konkrete Sache völlig falsch geantwortet. Die können nicht mal richtig lesen. ))
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: anne-mariechen am 10. August 2015, 22:24
Bei meinem Verwaltungsrechtsstreitigkeiten wegen der Zwangsanmeldung im Jahre 2007 haben ich und mein Anwalt den Schriftverkehr ausschließlich mit dem SWR direkt geführt.

Jetzt siehte H4-Threat http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11308.msg102069/topicseen.html#msg102069 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11308.msg102069/topicseen.html#msg102069) wurde der Bescheid der Befreiung und der Bescheid über die Ablehnung vom BS durchgeführt.

Ich habe 2013 einen Widerspruch eingereicht beim SWR, da wurde bis heute noch nicht geantwortet oder etwas beschieden. Leider war ich krank und habe inzwischen 160 Arzttermine hinter mir und keinen Befund. Diese medizinischen Lobbyisten sind genau so schlimm im abzochen wie der ÖR.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Viktor7 am 10. August 2015, 23:19

Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:

Zitat
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen

Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung  „Beitragsservice“.   
Der Rundfunkrat stimmte gem.  §  16  Abs.  2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf

Siehe dazu:
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.html)

...

Zitat
„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“

Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting, hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.
...

Geht das?

Einerseits soll der Beitragsservice -> "rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt"

und gleichzeitig "nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“" sein.  ???
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 11. August 2015, 12:05
Geht das?
Jemand ist also Teil und dennoch ausgegliedert? Nö, üblichweise ist, wer ausgegliedert, wirtschaftlich selbständig?

Wenn sich der Beitragsservice alleine aus den von ihm für die Rundfunkanstalten eingetriebenen Beiträgen finanziert, hat er selbst ein wirtschaftliches Interesse daran, handelt er also wirtschaftlich selbständig und darf daher gemäß Körperschaftsteuergesetz nicht eine einzige hoheitliche Befugnis innehaben, da Mischformen unzulässig sind. ???

Insofern darf der Beitragsservice für nichts bevollmächtigt werden, das die Beziehung mit dem Verbraucher berührt. Freilich darf er von den Landesrundfunkanstalten beauftragt werden, für sie die Beiträge vom Verbraucher entgegenzunehmen, nur darf er diese vom Verbraucher nicht mit hoheitlichen Rechten einfordern. ???
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: wern am 11. August 2015, 14:20
Das kennt man ja - RBStV: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die .... Aufgaben und die damit verbundene Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach §9, Abs 2 zu regeln.

Satzung MDR: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der/des Intendant/in ist nur durch schriftliche Vollmacht durch Mitarbeiter/innen des MDR möglich.

Eine andere Variante ist nicht vorgesehen. Der BS ist draußen, ist er doch kein Mitarbeiter des MDR. Und wenn doch, wie manche Gerichte beschließen, muss er eine schriftliche Vollmacht vorweisen. Das Argument, der BS sei von Gesetz wegen bereits bevollmächtigt, ist aus der Satzung nicht zu entnehmen. Und der Staatsvertrag (siehe oben) sagt, dass die LRAs genau solche Sachen in ihren Satzungen regeln sollen. Keine Chance für andere Deutung in meinen Augen.

EINZELNE TÄTIGKEITEN zur Durchführung des Beitragseinzuges usw. - das darf diese gemeinsame Stelle. Lasst es der BS sein, aber Bevollmächtigung in gerichtlichen Angelegenheiten steht nirgendwo.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Archimedes am 11. August 2015, 15:56
Das kennt man ja - RBStV: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die .... Aufgaben und die damit verbundene Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach §9, Abs 2 zu regeln.

Satzung MDR: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der/des Intendant/in ist nur durch schriftliche Vollmacht durch Mitarbeiter/innen des MDR möglich.

Eine andere Variante ist nicht vorgesehen. Der BS ist draußen, ist er doch kein Mitarbeiter des MDR. Und wenn doch, wie manche Gerichte beschließen, muss er eine schriftliche Vollmacht vorweisen.

ACK. Da muss man sich tatsächlich fragen, ob gewisse Richter da nicht Rechtsbeugung begehen, wenn sie einfach so dem BS Recht geben, ohne überhaupt dessen Legitimation zu prüfen. Mich wundert das überhaupt nicht mehr, zumal auch das Bankgeheimnis und die informationelle Selbstbestimmung schon längst zur Makulatur verkommen sind  >:(
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: wern am 24. August 2015, 10:06
Person X beanstandet in seiner Beschwerde vor dem LG, dass das AG in seinem Beschluss die Bevollmächtigung des BS behauptet und ist gespannt auf die Reaktion.

Auszug aus der Beschwerde:
Ich bestreite die im Beschluss angegebene Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Im bisherigen Schriftverkehr taucht dieser Beitragsservice in Form des c/o auf. Dabei handelt es sich um eine Zustellanweisung, aus der sich eine Bevollmächtigung nicht herleitet. Ich begründe nachstehend, weshalb die Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine unwahre Behauptung durch das AG Leipzig darstellt:
Im RBStV ist sinngemäß die Rede von einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche die Rundfunkanstalten Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen. Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen. Insofern durch eine Verwaltungsvereinbarung, deren Inhalt aufgrund Nichtveröffentlichung nur Spekulation ist, diese gemeinsame Stelle geregelt sein sollte, führt diese nicht zu einer Bevollmächtigung kraft Gesetzes. Der RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten das Nähere durch Satzung zu regeln haben. Eine andere Option, wie z.B. eine Verwaltungsvereinbarung, ist nicht vorgesehen und kann nicht hinein interpretiert werden. Der RBStV scheidet als Grundlage einer Bevollmächtigung aus.
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt handle, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.
Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Eigene Anmerkung: Das VG Berlin verweist bei seiner unglücklichen Erkenntnis im Beschluss vom 22.05.2013 auf den Hahn/Vesting, dessen gerichtsbekannte Ausführungen von zahlreichen Juristen, vor allem öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, verfasst wurden. Weitere Bearbeiter kommen bekanntermaßen aus den Reihen der Landesmedienanstalten und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Konkret bezieht sich das VG Berlin auf die Ausarbeitungen von Kira Tucholke und Armin Herb. Frau Tucholke war zum Zeitpunkt der Publikation Mitarbeiterin der Abteilung Personal und Recht des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Herr Herb Angestellter beim SWR. Dass beide die Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, wundert nicht. Ohne weitere Begründung wird behauptet, der Beitragsservice sei Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, was der Rundfunkrat jedoch nicht so sieht.
Der Beitragsservice als Teil der Landesrundfunkanstalt würde allerdings auch dem RBStV entgegenstehen. Dieser benennt eine Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und nicht eine innerbehördliche Abteilung bzw. einen Teil einer Anstalt. Zudem bedürfte es dann keiner gesonderten, durch RBStV oder Satzung festzulegenden Aufgabenübertragung an Dritte.
Sollte das Gericht dennoch der Ansicht sein, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei ein Teil des MDR, ergäbe die Angabe einer Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ebenso wenig Sinn. Abgesehen davon, dass eine nicht rechtsfähige Einrichtung nicht rechtlich bevollmächtigt sein kann, greift in diesem Fall eine Bevollmächtigung nur nach Artikel 24 Satzung MDR, wonach als Bevollmächtigte/r der/die konkrete Mitarbeiter/in des MDR benannt sein muss - immer vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Vollmacht durch die Intendantin, wie in der Satzung bestimmt, vor.
Ob nun Teil der Rundfunkanstalt oder nicht, eine im Beschluss behauptete Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice liegt nicht vor. Selbst der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sagt (als offensichtlicher Verfasser des Vollstreckungsersuchens) über sich nichts dergleichen. Ich beanstande, dass das AG Leipzig diese unrichtige Behauptung, die zuvor nirgendwo auftaucht, im Gerichtsbeschluss aufstellt.


Bitte Meinungen. Danke.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Archimedes am 24. August 2015, 13:31
Person X beanstandet in seiner Beschwerde vor dem LG, dass das AG in seinem Beschluss die Bevollmächtigung des BS behauptet und ist gespannt auf die Reaktion.
......

Die Beschwerde scheint mir (als juristischem Laien) aus juristischer Sicht gut untermauert und plausibel dargelegt.
Ich werde das als Vorlage in meinem eigenen Fall verwenden. :)
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. August 2015, 23:36
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

um einen Teil der Rundfunkanstalt handle,

der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.

Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die

nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.

 Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.

Bitte Meinungen. Danke.

kurze Erklärung siehe
Nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung hinsichtlich des rechtlichen Charak
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15474.msg102945.html#msg102945

Man muss unbedingt organisatorisch und rechtlich auseinanderhalten.

Deine Argumentation in dieser Hinsicht greift nicht, da sie falsch ist.
Organisatorisch sind die selbständig und rechtlich gehört der jeweilige Bearbeiter in dem Moment zur jeweiligen LRA. Das ist nun mal Fakt und muss so hingenommen werden.
Was jedoch an den Schreiben seitens Mr. X bemängelt wird, ist die Tatsache, dass die Schreiben den vollen rechtlichen Briefkopf mit vollen Datensatz des BS verwenden, was rechtlich so nicht zulässig ist, weil der Mitarbeiter bei Rechtsstreitigkeiten ja einer rechtsfähigen Partei zugehörig sein muss. Das ist eben die LRA und nicht der BS.


Als Beispiel würde ich mal nennen: Schreibservice.
Kleine Firmen, bedienen sich gerne eines Schreibservices.
Der Schreibservice ist organisatorisch selbständig.
Für den rechtlichen Inhalt der Schreiben ist aber die Firma zuständig. Der Schreibservice wird auch nicht seinen Briefkopf verwenden und oben links die Firma hinschreiben, sondern er verwendet den Briefkopf der Firma. Evtl. ist noch vermerkt, wer es geschrieben hat ?
( Für Schreibfehler ist jedoch der Schreibservice zuständig. Das hat hier keine Bedeutung. )
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: wern am 28. September 2015, 12:22
Person X hatte heute Akteneinsicht beim LG. Kurz vorab: Erinnerung wegen Vollstreckung usw. wurde zurückgewiesen, weswegen Beschwerde beim LG eingelegt wurde.

In der Beschwerde wird von Person X u.a. die Bevollmächtigung des BS durch den MDR angezweifelt. In den Akten ist nix davon zu finden. Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS? Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?

Danke schon mal für eure Tipps.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. September 2015, 12:43

Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei,
jedoch der Bevollmächtigte der BS?

Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?

Der BS ist nicht rechtsfähig. Nicht parteifähig. Wie kann der bevollmächtigt werden? Der darf nicht als Partei in Erscheinung treten.
Es kann z.B. eine Person oder mehrere des BS, die genau benannt sind, bevollmächtigt werden . Das müsste schon nachweisbar sein ?
Mr. X würde das, wenn auf ihn bezogen, auf alle Fälle anfechten.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 28. September 2015, 13:14
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein?

Richtig.

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Rechtsverhätnis zwischen Rundfunkanstalt und Beitragsservice um ein sog. Beleihungsrechtsverhältnis. Sinn und Zweck eines Beleihungsrechtsverhältnisses ist die Rationalisierung von Verwaltungsprozessen. Dies geschieht, indem das Know-How, das Fachwissen, die Infrastruktur, das Personal eines Privatrechtsträgers genutzt wird. Vorliegend sollen nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Verwaltungsprozesse der Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice übertragen werden. (Ob dies rechtlich einwandfrei durchgeführt worden ist, ist die große Frage, aber dazu später.) Der Beitragsservice erfasst die Rundfunkbeitragspflichtigen, er stellt fest, ob und wenn ja, wann die Beitragspflicht eingetreten ist, er übernimmt die Buchführung über die "Teilnehmerkonten", er wickelt die Korrespondenz mit den Beitragspflichtigen ab, er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein. Man sieht hieran, dass der Beitragsservice eben nicht nur eine Inkassostelle ist, wie es von der Rechtsprechung immer wieder behauptet wird, sondern der Beitragsservice übernimmt die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - und dies ist vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk genau so beabsichtigt. Da im Rahmen von Beleihungsrechtsverhältnissen hoheitliche Aufgaben auf einen Privatrechtsträger übertragen werden, muss die Übertragung zwingend durch ein Gesetz erfolgen. Und an dieser Stelle wird es problematisch. Denn es geht aus keinem Gesetz hervor, dass die hoheitlichen Aufgaben nach dem RBStV auf den Beitragsservice übertragen werden. Dort ist nur von einer "gemeinsamen Stelle" die Rede. Insofern kann man an dieser Stelle einwenden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vorliegt, weil der Beitragsservice als Beliehener nicht explizit im Gesetz benannt ist.

Darüber hinaus stellt sich folgende Frage: Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vorliege, welche hoheitlichen Aufgaben werden denn konkret auf den Beitragsservice übertragen? Auch dies geht nicht klar aus dem Gesetz hervor. Im Forum und in der Rechtsprechung gab es in der Vergangenheit eine große Diskussion darum, als der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger aufgetreten ist, obgleich Vollstreckungsgläubiger nur die Rundfunkanstalt sein kann. An diesem Beispiel sieht man umso deutlicher, dass der Beitragsservice nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Beliehener mit der zentralen Verwaltung des Beitragsaufkommens betraut werden soll.

Weitere Frage: Das Rechtsverhältnis zwischen Rundfunkanstalten und Beitragsservice weist die elementaren Merkmale eines Beleihungsrechtsverhältnisses auf. Ein Beleihungsrechtsverhältnis kann jedoch nur zwischen der Beleihungskörperschaft einerseits und dem Beliehenen andererseits bestehen. Vorliegend überträgt jedoch nicht eine einzelne Beleihungskörperschaft hoheitliche Recht auf den Beitragsservice, sondern der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft. Kann ein solches Beleihungsrechtsverhältnis rechtswirksam sein oder handelt es sich nur um ein faktisches Beleihungsverhältnis?

Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 28. September 2015, 13:15
Der BS ist nicht rechtsfähig.

Woraus schließt Du das?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: wern am 28. September 2015, 13:30
Der BS ist nicht rechtsfähig.

Woraus schließt Du das?

Steht ja in seinem Impressum auf der Homepage.

Die Unrichtigkeit einer Bevollmächtigung ist mir klar. "Dritte Stelle" usw., die durch die LRAs in Satzung näher zu bestimmen ist und nirgendwo erfolgte - all das ist mir bewusst. Meine Frage aber: Wie kommt das Gericht zu dieser Behauptung, wenn das in den Akten nirgendwo erwähnt wird?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 28. September 2015, 13:59
Vorliegend sollen nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Verwaltungsprozesse der Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice übertragen werden. (Ob dies rechtlich einwandfrei durchgeführt worden ist, ist die große Frage, aber dazu später.) Der Beitragsservice erfasst die Rundfunkbeitragspflichtigen, er stellt fest, ob und wenn ja, wann die Beitragspflicht eingetreten ist, er übernimmt die Buchführung über die "Teilnehmerkonten", er wickelt die Korrespondenz mit den Beitragspflichtigen ab, er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein. Man sieht hieran, dass der Beitragsservice eben nicht nur eine Inkassostelle ist, wie es von der Rechtsprechung immer wieder behauptet wird, sondern der Beitragsservice übernimmt die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - und dies ist vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk genau so beabsichtigt. Da im Rahmen von Beleihungsrechtsverhältnissen hoheitliche Aufgaben auf einen Privatrechtsträger übertragen werden, muss die Übertragung zwingend durch ein Gesetz erfolgen.

Der örR an sich ist auch nur ein Unternehmen, dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. Wie kann der örR, dann dieses Sonderrecht auf den BS übertragen dürfen?

Selbst wenn ich davon ausgehen würde, dass der BS aufgrund von Übertragung hoheitlich handeln dürfte, dann müsste ich gegen den BS auch klagen können, kann ich aber nicht. Das wiederum schließt für mich hoheitliches Handeln seitens des BS vollkommen aus.

Ich bin der Meinung, dass der BS öffentlich garnicht auftreten dürfte, sondern er nur im Hintergrund die Beitragskonten der Zwangsverpflichteten pflegt und die Zuarbeit für die Landesrundfunkanstalten durchführt. Und so nur die Landesrundfunkanstalt gegenüber dem Bürger in Erscheinung tritt.

Der BS nimmt sich Rechte heraus, die er überhaupt nicht besitzt.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: PillePlutonium am 28. September 2015, 14:05
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS?
Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein?

Richtig.


Weitere Frage: Ein Beleihungsrechtsverhältnis kann jedoch nur zwischen der Beleihungskörperschaft einerseits und dem Beliehenen andererseits bestehen. Vorliegend überträgt jedoch nicht eine einzelne Beleihungskörperschaft hoheitliche Recht auf den Beitragsservice, sondern der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft. Kann ein solches Beleihungsrechtsverhältnis rechtswirksam sein oder handelt es sich nur um ein faktisches Beleihungsverhältnis?

Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.

Thats it!

Wo sind die dafür vorgesehenen Urkunden? Jede einzelne LRA müsste dem BS entsprechende Vollmachten -schriftlich- einräumen und auf diversen Urkunden und Verträgen oder meinetwegen auch "Spezialgesetzen und Verordnungen" auf die Beleihung und hoheitliche Vertretung hinweisen. Ist das VwVfG dahingehend überhaupt novelliert? Genau diese Praxis, das Beleihen von Hoheitsaufgaben auf "private Unternehmen" mit allen Rechten und Pflichten sowie der exakten Vorgehensweise, sollte ja dort beschrieben werden.

Hier ein Auszug vom Bundesrechnungshof zu diesem Thema:

Regelungen zur Übertragung staatlicher Aufgaben auf Beliehene müssen verbessert werden
(Bundesministerium des Innern)


# "Die Beleihung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt, da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Private vom Gesetzgeber
besonders begründet werden muss. Die Beleihung ist nicht grundlegend bundesgesetzlich normiert. Beleihungsermächtigungen
und -tatbestände finden sich vielmehr in diversen Gesetzen. Ein Kataster aller Beliehenen und
der von ihnen durchzuführenden staatlichen Aufgaben ist nicht vorhanden. Daher fehlt eine Übersicht über diese Form
staatlichen Handelns."
# "Verfahren und Wirkungen von Beleihungen begründen teils weitgehende Rechte und Pflichten der Beliehenen. Beleihungen
müssen als staatliche Handlungsform daher eindeutig beschrieben und erkennbar sein. Verschiedene Normen
mit Beleihungsermächtigungen und -tatbeständen ordneten die Handlungsform der Beleihung dennoch nicht eindeutig zu.
In ihnen war von „Beauftragung“ oder von „benannter“ bzw. „zugelassener“ Stelle die Rede sowie davon, dass bestimmte
Verwaltungsaufgaben „wahrgenommen“ werden. Unklarheit über die Handlungsform zeigte sich in einem
Fall, in dem Private die Etikettierung von Lebensmitteln überwachen sollten. Das zuständige Bundesministerium
verneinte erst eine Beleihung. Später erklärte es, einiges spreche für eine Beleihung „im weiteren Sinne“.
# "Die Tätigkeiten von Beliehenen können sehr unterschiedlich und mit weitreichenden Befugnissen verbunden sein.
Deshalb sind deren Aufgaben, Rechte und Pflichten eindeutig und klar zu regeln. Beliehene nehmen Verwaltungsaufgaben
wahr und unterliegen daher als Teil der Exekutive der Grundrechtsbindung."
# "Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Regelungen zur Beleihung auf eine Vielzahl von Gesetzen
verstreut sind. Sie sind uneinheitlich strukturiert und enthalten häufig nicht alle erforderlichen Rahmenbedingungen.
Das Bundesinnenministerium hat bislang keine allgemeinen Vorgaben zu den Beleihungsverhältnissen auf Bundesebene
erarbeitet, um einen qualitativen Mindeststandard sicherzustellen. So werden Beleihungsermächtigungen und
-tatbestände in der Verwaltungspraxis unterschiedlich interpretiert und teilweise missverstanden. Wie in einem Fall
festgestellt, bereitete es deshalb Schwierigkeiten, die Tätigkeit zutreffend rechtlich einzuordnen. Dies hat zu Risiken bei
der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Beleihungen geführt. Die Handlungsform muss für die Beteiligten
aber eindeutig sein, dabei sollte die Bundesverwaltung von einer einheitlichen Definition der Beleihung ausgehen."
# "Das Bundesinnenministerium hat in seiner Stellungnahme die gestiegene Bedeutung des Rechtsinstituts der Beleihung
eingeräumt. Es bestätigte auch, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bislang keine ausdrücklichen Regelungen zur
Beleihung enthält"
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: anne-mariechen am 28. September 2015, 14:15
Der BS ist nicht rechtsfähig.

Woraus schließt Du das?

Weil der Beitragservice eine "Gemeinsame Stelle" ein reines Verwaltungskontrukt ist. Während andere vergleichbare Verwaltungskonstrukte hoheitliche Aufgaben von Ihrer Aufsichtsbehörde übertragen wurden z.B. welche Bereiche, welche Gesetze, welche Paragraphen sie zu überwachen/kontrollieren haben, fehlt genau diese Übertragung der hoheitlichen Aufgaben beim BS im ganzen. Es steht nirgendwo was die machen, die behaupten nur Sie dürfen und Sie tun. Da gibt es ja immer noch die Lösung in den RF-Gesetzen, dass Dritte diese Aufgaben die der BS derzeit bearbeitet durchführen könnten.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Archimedes am 28. September 2015, 15:14
Wie kommt das AG in seinem Beschluss (Zurückweisung Erinnerung) darauf, dass der Gläubiger zwar der MDR sei, jedoch der Bevollmächtigte der BS? Muss eine Bevollmächtigung denn nicht irgendwo dokumentiert sein? Kann damit der gesamte Beschluss des AG als nichtig betrachtet werden?
That's the point! Als der BS mir vor einigen Monaten einen Brief ins Haus schickte, um Informationen über meine *Betriebsstätte* einzuholen, habe ich dieses Ansinnen mit genau dieser Begründung verweigert.
Es kam weder eine Antwort auf mein Schreiben noch eine zweite derartige Aufforderung.
Da scheint tätsächlich ein wunder Punkt zu sein >:D
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 28. September 2015, 16:27
Wo sind die dafür vorgesehenen Urkunden? Jede einzelne LRA müsste dem BS entsprechende Vollmachten -schriftlich- einräumen und auf diversen Urkunden und Verträgen oder meinetwegen auch "Spezialgesetzen und Verordnungen" auf die Beleihung und hoheitliche Vertretung hinweisen.

An dieser Stelle sprichst Du einen weiteren Aspekt in dieser Diskussion an, und zwar folgenden:

Die Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten sind gleichlautend verfasst. Im jeweiligen § 2 dieser Leistungssatzung heißt es:

Zitat
§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Nun könnte man annehmen, dass anhand dieses § 2 ein Beleihungsrechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Rundfunkanstalt und der "gemeinsamen Stelle" begründet wird. Aber auch hier stellt sich wiederum die Frage: Wer genau ist diese "gemeinsame Stelle"?

Und weiter muss man sich fragen: Um welche (hoheitlichen) Aufgaben, Rechte und Pflichten handelt es sich konkret? Auch dies geht aus der Leistungssatzung nicht klar hervor.

Darüber hinaus: Auch wenn man annimmt, § 2 begründe ein Beleihungsrechtsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Beitragsservice, so ist schon gar nicht klar welche (hoheitlichen) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Beitragsservice "ganz oder teilweise" wahrnimmt. Allein diese Formulierung ist meiner Ansicht bereits ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit, denn wenn schon ein Beleihungsrechtsverhältnis besteht, dann muss der Abgabenschuldner doch zumindest die Möglichkeit haben, sich darüber zu informieren, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Beliehene ihm gegenüber hat, sprich, er muss wissen, wie das Rechtsverhältnis zwischen dem Beliehenen und ihm ausgestaltet ist. Und wenn wir ehrlich sind: Wer weiß genau, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Beitragsservice und der Beitragsservice gegenüber ihm hat? Genau das ist doch eine ganz zentrale Frage, die jedoch bislang niemand beantworten konnte und auch niemand beantworten können wird, weil sich aus dem Gesetz einfach nicht klar erkennen lässt, welche Rechte und Pflichten dies sind. Daher liegt an dieser Stelle meiner Ansicht nach ein großer Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor.

Schließlich: § 2 der Leistungssatzung ist eine Regelung innerhalb einer Satzung. Eine Regelung innerhalb einer Satzung hat jedoch keinen Gesetzesrang. Hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten können einem Beliehenen jedoch nur durch ein förmliches Gesetz übertragen werden.

Und zu guter Letzt: Der Beitragsservice mag in seinem Impressum schreiben, was er will. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten wird der Beliehene zum Verwaltungsträger und dieser ist somit rechtsfähig. Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice in verbandsrechtlicher Hinsicht ein Zweckverband. Solange dieser nach außen hin nicht in Erscheinung tritt und nicht am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er nicht rechtsfähig. Zu dieser Ansicht kann man gelangen, wenn man den Beitragsservice als bloßen Verwaltungshelfer ansieht. Ein Verwaltungshelfer handelt unselbständig auf konkrete  Anweisung eines Verwaltungsträgers. Der Verwaltungsträger verbleibt dem Verwaltungshelfer gegenüber weisungsbefugt. Das Handeln eines Verwaltungsträgers ist daher stets dem Verwaltungsträger zuzurechnen. Der Beitragsservice ist jedoch kein bloßer Verwaltungshelfer. Warum? Zum einen weil ein Verwaltungshelfer keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt. Er erbringt weisungsgebunden Dienstleistungen für einen Verwaltungsträger, damit dieser seine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Zum anderen weil die Rationalisierungsvorteile, die mit der Begründung eines Beleihungsrechtsverhältnisses angestrebt werden, ad absurdum geführt werden würden, wenn es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handeln würde. Die Rundfunkanstalten wären ständig damit beschäftigt, dem Beitragsservice Anweisungen zu erteilen. Daher: Der Beitragsservice bewältigt pro Jahr Millionen von Verwaltungsvorgängen. Dies tut er eigenständig, weil er seine Handlungsbefugnisse nicht auf (weisungsgebundene) Anweisung stützt, sondern auf das Gesetz, welches ihm diese Befugnisse einräumt. Nur auf diese Weise lassen sich Rationalisierungsvorteile aus einem Beleihungsrechtsverhältnis generieren. Und weil er eigenständig handelt, ist sein Handeln eben nicht der Rundfunkanstalt zuzuordnen, sondern dem Beitragsservice selbst. Spätestens mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben wird er zu einem Rechtsträger.

Und ganz zum Schluß: Weil er spätestens mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben zu einem Rechtsträger wird, stellt sich die Frage, ob der Beitragsservice nicht den tatsächlich richtigen Klagegegner darstellt.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: anne-mariechen am 28. September 2015, 16:31

Es steht damit also vielfach in Frage, ob das Beleihungsrechtsverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten und dem Beitragsservice den rechtlichen Vorgaben stand halten kann.


Könnte es sein, dass die LRA ein Beleihungsrechtsverhältnis haben, weil sie Satzungen erlassen. Nicht umstritten in Wissenschaft und Praxis ist dagegen die Befugnis des beliehenen Privaten zum Erlass von Satzungen, wenn dieses Recht durch die Beleihung ausdrücklich übertragen wurde. Denn dem Beliehenen wird dadurch die Möglichkeit gegeben, wie andere öffentliche Verwaltungsträger, also entsprechend Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, aufzutreten.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 28. September 2015, 17:11
Meiner Ansicht nach geht das Gesetz (und damit auch der Gesetzgeber) davon aus, dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt. Diesen Eindruck kann man jedenfalls bekommen, wenn man § 2 der Leistungssatzung liest. Die Handlungen eines Verwaltungshelfers werden im Verhältnis zu Dritten (dem sog. Außenverhältnis) dem Verwaltungsträger zugerechnet. Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist. Aus verbandsrechtlicher Perspektive ist der Beitragsservice meiner Ansicht nach ein Zweckverband. Dies erschließt sich, wenn man die entsprechende Verwaltungsvereinbarung liest. Ihm wird jedoch durch kein Gesetz Rechtsfähigkeit verliehen. Allein weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht, spricht man meiner Ansicht nach davon, dass er "nicht-rechtsfähig" ist. Handelt es sich bei dem Beitragsservice jedoch nicht lediglich um einen Verwaltungshelfer, sondern um einen Beliehenen, so würde er mit Übertragung hoheitlicher Aufgaben zu einem Rechtsträger, d.h. er wäre rechtsfähig. Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice nicht lediglich ein Verwaltungshelfer, sondern ein Beliehener, weil die charakteristischen Merkmale eines Beleihungsrechtsverhältnisses zwischen Rundfunkanstalten und Beitragsservice vorliegen. Der Beitragsservice soll nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die gesamte Verwaltung über das Beitragsaufkommen übernehmen, und de facto tut er dies auch.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 28. September 2015, 20:19
stellt sich die Frage, ob der Beitragsservice nicht den tatsächlich richtigen Klagegegner darstellt.
Er ist kein Teil der öffentlichen Verwaltung; auf ihn sind, da er in den staatlichen Verträgen nirgends namentlich benannt wird, auch keine staatlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben übertragen worden.

Die LRA selbst sind keine Behörden, (haben sie doch gemäß RBSTV selber eine sie überwachende oder kontrollierende bzw. für sie zuständige Behörde),  und können daher eine derartige Beauftragung doch überhaupt nicht wirksam vornehmen?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. September 2015, 00:56
Ansicht von Mr. X :

"  sog. Beleihungsrechtsverhältnis. " 
Nein, aber nicht als BS, da der nicht rechtsfähig ist, sondern lediglich einzelne Mitarbeiter. Der BS ist doch schon Teil der LRA,, Der sog. Beitragsservice ist eine reine interne Organisationsform .
( sagen wir mal, wie ein Steuerberater intern für 11 ( 16 ) gleichwertige Firmen , der nur für diese Firmen arbeitet.  In den Briefköpfen ans Finanzamt stehen die Daten der jeweiligen Firma, nicht die des Steuerberaters,, Es gibt aber den Hinweis, welcher Steuerberater mitgewirkt hat ).
Der Beitragsservice ist rechtlich nach außen nicht existent.

"  er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein.  " 
dazu sind die nicht berechtigt, da nicht rechtsfähig !

"  Im Forum und in der Rechtsprechung gab es in der Vergangenheit eine große Diskussion darum, als der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger aufgetreten ist,   "
dazu bitte einen link. Danke.

"  Vollstreckungsgläubiger   "  ja , richtig, so steht es geschrieben,,, aaaaber im Bundesland des Mr. X gibbet den Begriff   "  Vollstreckungsgläubiger   "   gaaaar nicht!
eklatanter Fehler. Man kann in vermeintlichen Schreiben, die rechtswirksam sein sollen, keine derartigen Fehler einbauen. Mr. X erkennt das nicht an.
Da schreibt Mr. X demnächst auch statt Bundeskanzler eben Reichskanzler, ist ja fast dasselbe? oder etwa nicht?

"  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft.  "
körperschaft  --  nix da,, nur Anstalt


"  dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. " 
das ist noch nicht mal geklärt???
Mr. X hat bisher nicht das Geringste gefunden, wo die angeblichen hoheitlichen Rechte der LRA verbrieft sind!
Im RBStV steht was von Verwaltungsvollstreckung und das war es auch. Aber niergendwo etwas von hoheitlichen Rechten. Nur hoheitliche Aufgaben.
Einfach mal suchen und das Ergebnis posten.

"  BS öffentlich garnicht auftreten dürfte,  "
der BS darf es definitiv nicht!

"  Form staatlichen Handelns."
der örR ist staatsfern ,, das dürfen nur staatliche Stellen.

"  und der Beitragsservice gegenüber ihm hat?  "
Null, keine, da nicht rechtsfähig, da keine Partei. Ein Boxer allein im Ring, der Bürger -- Gegenseite, der BS ist Luft.
Intern dürfen die Beiträge einziehen und verrechnen und evtl. mal ne Zahlungserinnerung schreiben und Statistiken anfertigen. Das wars aber auch schon.
 
"   Und zu guter Letzt: Der Beitragsservice mag in seinem Impressum schreiben, was er will. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben, Rechte und Pflichten wird der Beliehene zum Verwaltungsträger und dieser ist somit rechtsfähig.  "
Das ist doch gar nicht der Fall. Na, du erst noch. Du machst deine eigenen Gesetze und unterstützt damit die Zwangsabzocke.
Bitte beweisen, wo das geschrieben steht.
Das ist FALSCH, was du da schreibst und totaler Unfug.
Die wollen gern rechtsfähig sein. Sind die aber nicht.

"   Spätestens mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben wird er zu einem Rechtsträger.  "
GRUNDSÄTZLICH FALSCH !!!
Woher hast du diesen Unfug ?

"  dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt "
richtig.

"  Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist.  "
Allemal .
Für den Bürger existiert die LRA als Gegenpartei.
Die GEZ übernahm die Aufgabe, die bis 1976 die Bundespost hatte.
Für den Bürger existiert der BS nicht, das ist sowas wie die Post damals. Er ist intern, nicht extern, er darf nach außen nicht.
" nicht-rechtsfähig " heißt - keinerlei Rechte gegenüber dem Bürger.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: anne-mariechen am 29. September 2015, 11:22
Ansicht von Mr. X :

"  sog. Beleihungsrechtsverhältnis. " 
Nein, aber nicht als BS, da der nicht rechtsfähig ist, sondern lediglich einzelne Mitarbeiter. Der BS ist doch schon Teil der LRA,, Der sog. Beitragsservice ist eine reine interne Organisationsform.

Beleihungsrechtsverhältnis Nein --->>> sehe ich genau so. Ein Beleihungsrechtsverhältnis muss beurkundet sein egal wie.

"  er erlässt Verwaltungsakte, leitet Vollstreckungen ein.  " 
dazu sind die nicht berechtigt, da nicht rechtsfähig !

Bezogen auf alle Satzungen der RF-Anstalten in denen eine Gemeinsame Stelle definiert ist, zweifele ich an der Formulierung.

"  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit ist jedoch keine (einzelne) Beleihungskörperschaft.  "

Das ist richtig.

körperschaft  --  nix da,, nur Anstalt

Rundfunkurteil --- BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961, Az. 2 BvG 1, 2/60, BVerfGE 12, 205

Rundfunkurteil, Absatz 38:

Den Ländern ist von Verfassungs wegen aufgegeben, durch allgemein verbindliche Normen zu sichern, daß die "für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung" von Nachrichten und Darbietungen durch den Rundfunk staatsfrei und unter Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen Kräfte erfolgt. Die Durchführung dieser Aufgabe haben die Länder den zu diesem Zweck errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts zugewiesen und bisher überlassen. Damit haben sie den Rundfunkanstalten eine "Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" (BVerfGE a.a.O., S. 246) übertragen, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen können. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich daher im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.

"  dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. " 
das ist noch nicht mal geklärt???

Eine Gemeinsame Stelle kann hoheitliche Aufgaben haben wenn Ihr diese zugewiesen worden sind. Es stimmt das ist beim BS nicht geklärt.

"  BS öffentlich garnicht auftreten dürfte,  "
der BS darf es definitiv nicht!

Frage ist der BS diese Gemeinsame Stelle in den Satzungen der RFA?

"  Form staatlichen Handelns."
der örR ist staatsfern ,, das dürfen nur staatliche Stellen.

Richtig. Sehe ich genau so

"  dass es sich bei dem Beitragsservice um einen bloßen Verwaltungshelfer handelt "
richtig.
"  Damit würde es keine Rolle spielen, ob dieser Verwaltungshelfer rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig ist.  "
Allemal .

Zweifele ich an denn Verwaltungshelfer haben keinerlei Entscheidungsbefugnisse und erledigen lediglich technische Aufgaben. Wenn der BS Verwaltungshelfer wäre, dann müsste immer die LRA entscheiden jetzt die ZV einleiten. Da stellt sich die Frage werden solche Entscheidungen von den LRA getroffen oder vom BS in Köln?

Für den Bürger existiert die LRA als Gegenpartei.

Schließe mich der Auffassung an.

Die GEZ übernahm die Aufgabe, die bis 1976 die Bundespost hatte.
Für den Bürger existiert der BS nicht, das ist sowas wie die Post damals. Er ist intern, nicht extern, er darf nach außen nicht.
" nicht-rechtsfähig " heißt - keinerlei Rechte gegenüber dem Bürger.
Die Bundespost in der Funktion Aufgabe GEZ hatte hoheitliche Aufgaben. Diese sind jedoch auf Grund der Postreform neu verteilt worden.
Die hoheitlichen Aufgaben nimmt jetzt der Bundesminster für Post und Telekommunikationswesen wahr.

Für den Bürger existiert eine Gemeinsame Stelle sofern die Gesetze vollständig gelesen werden. Ob der BS diese Gemeinsame Stelle in allen Satzungen der LRA ist und welche Rechte Sie hat Wahrnehmen und ausführen darf, gilt es zu klären. Man kann annehmen, da keine genauen Verweise existieren ist es so wie @gerechte Lösung sich äußerte, der BS hat keine Rechte.

Ich erlaube mir auf eine Diskussion in den Foren aus dem Jahre 2008 "Organisation der ARD" bei Google hinzuweisen. Sehr interessant und Aufschlussreich. https://groups.google.com/forum/#!topic/de.soc.recht.misc/giQuaAebg7M/discussion (https://groups.google.com/forum/#!topic/de.soc.recht.misc/giQuaAebg7M/discussion). Aus der Diskussion, sowie Merkmale aus dem RBStV und den Satzungen der LRA sehe ich keine Beleihungsrechtsverhältnis. Weitere Stichhaltige Gründe wurden von anderen Teilnehmern an diesem Threat genannt. Desweiteren habe ich in keinem Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus der Vergangenheit Hinweis hierzu gefunden.

Auf der Internetseite http://www.medienreform21.org (http://www.medienreform21.org) wurde mit sehr viel Fleiß der Zusammenhang der RFA sowie die Strukturen und Gesetze des Rundfunk- und Fernsehens sehr gut aufgearbeitet darstellt. An der Darstellung der Beteiligungsstrukturen auf der Internetseite sieht man weshalb für den Rundfunk und das Fernsehen jeden Tag soviel Geld an Beiträgen aufgewendet werden muss. Mit meinem Hinweis auf die Internetseite geht es mir nicht um die dort dargestellte Meinung, sondern um den Bereich der Möglichkeit sich weiter zu informieren.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. September 2015, 22:35

"  dass im Falle des Beitragseinzuges ausnahmsweise hoheitlich handeln darf. " 
das ist noch nicht mal geklärt???

Eine Gemeinsame Stelle kann hoheitliche Aufgaben haben wenn Ihr diese zugewiesen worden sind. Es stimmt das ist beim BS nicht geklärt.

Dies bezog sich auf die LRA. Der BS ist doch sowieso nur Luft.
Mr. X hat nichts gefunden, wo explizit steht, dass eine LRA , die nur eine Anstalt ist, hoheitliche Rechte hat. Wo soll da etwas stehen?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Archimedes am 30. September 2015, 10:37

Dies bezog sich auf die LRA. Der BS ist doch sowieso nur Luft.
Mr. X hat nichts gefunden, wo explizit steht, dass eine LRA , die nur eine Anstalt ist, hoheitliche Rechte hat. Wo soll da etwas stehen?

Auch ein interessanter Punkt. Rechtliche Grundlage von Bescheiden aller Art ist das Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) der Länder. Jedoch ist im §2 festgelegt, dass dieses Gesetz NICHT für die LRA gilt. Somit haben die Bescheide der LRA keinerlei Rechtsgrundlage.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 10:53
Somit haben die Bescheide der LRA keinerlei Rechtsgrundlage.
Das wurde in anderen Themen auch schon erkannt; zumal auch das Bundesrecht hier nicht anwendbar ist, da es seine Anwendbarkeit für genau diesen Fall, daß die Länder ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben, ausgeschlossen hat.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Dolphin am 30. September 2015, 14:58
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 16:56
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-
Diese Frage wird Dir hier niemand direkt beantworten; es obliegt Deiner Verantwortung, darüber zu befinden, was Du für Dich tust.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 30. September 2015, 17:10
Vielleicht könnte folgendes Urteil für euch interessant sein:

http://openjur.de/u/350314.html (http://openjur.de/u/350314.html)

Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

Der Kläger wendet hiergegen erfolglos ein, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Bundesbehörde sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung komme. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil der den Gegenstand des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens bildende Gebührenbescheid eindeutig nicht von der GEZ, sondern von der beklagten Landesrundfunkanstalt erlassen worden ist, die unzweifelhaft keine Bundesbehörde ist. Das Verwaltungsgericht hat davon abgesehen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der GEZ um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten der ARD, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios handelt. Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren. Durch den von der GEZ verwendeten Briefkopf, in dem sie sich als "Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet und in dem die einzelnen Rundfunkanstalten namentlich benannt werden, wird entgegen der Ansicht des Klägers kein gegenteiliger Eindruck erweckt.

Die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage, ob die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks auch den Bereich des Gebühreneinzugs betrifft, kann mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden.

Soweit ich es richtig verstanden habe, ist die Landesrundfunkanstalt keine Bundesbehörde und kann nur das LVwVfG anwenden. In §2 LVwVfG steht, dass die Tätigkeit nicht für die Landesrundfunkanstalt gilt.

In §9 VwVfG steht: "Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."

Wenn nun das LVwVfG und das VwVfG nicht von den Landesrundfunkanstalten anwendbar ist, dürfen diese keine Verwaltungsakte erlassen.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: anne-mariechen am 30. September 2015, 17:21
na dann kann man Festsetzungsbescheide die von der LRA kommen ignorieren?? |-

Der Rundfunk hat keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, noch nicht mal die Rundfunkanstalten sind in diesem Sinne Verwaltung. Günter Herrmann schreibt in "Rundfunkrecht. Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien", dass Rundfunkanstalten keine staatlichen oder hablstaatlichen Institutionen, keine Behörden, sondern von ihren Muttergemeinwesen getrennte, vom Staat unabhängige juristische Personen reine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. (S. 236-237) Vergleichbare Erläuterungen finden sich in praktisch allen anderen Texten zum Rundfunkrecht.

Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze finden Anwendung, weil in den Rundfunkgesetzen die Zulassung von Widerspruch, Klage, Vollstreckung vorgesehen ist. Gerade bei der Vollstreckung ist je nach Bundesland und LRA auf die Regelungen in den Landesgesetze zu achten. Die sind unterschiedlich in Ihrer Ausführung wer wie was durchgeführt wird. Wer dieses alles übersieht hat schon mal schlechte Karten.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auch keine Beliehenen. Die herrschende Lehre, hier mal vertreten durch Albrecht Hesse kommt zur Überzeugung, dass Rundfunkanstalten keine mittelbare Staatsverwaltung sind (sondern nämlich gar keine) sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis.

Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Knax am 30. September 2015, 18:04
Zitat
Die Tätigkeit der GEZ ist dementsprechend mit dem Verwaltungsgericht als Verwaltungshandeln für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu qualifizieren.

Hier ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei der GEZ um einen Verwaltungshelfer handelt. Deshalb ordnet es die Tätigkeit der GEZ der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu. Nur so ist zu verstehen, warum von der GEZ als "Teil der Rundfunkanstalt" gesprochen wird. Dies ist jedoch missverständlich. Denn korporationsrechtlich handelt es sich bei der Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts einerseits und bei dem Beitragsservice als Zweckverband um zwei eigenständige Organisationsformen.

Und genau diese Ansicht, der Beitragsservice sei lediglich ein Verwaltungshelfer, muss angegriffen werden. Es handelt sich bei dem Beitragsservice nicht um einen Verwaltungshelfer. Charakteristisch für einen Verwaltungshelfer ist, dass er unselbständig auf Weisung einzelne Tätigkeiten des Verwaltungsträgers ausführt, damit der Verwaltungsträger seine hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann. Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernimmt der Beitragsservice jedoch nicht lediglich einzelne Tätigkeiten, damit die jeweilige Rundfunkanstalt ihre hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann, sondern übernimmt die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit. Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen. Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 22:49
Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze finden Anwendung,
Bitte? Da findet nix Anwendung, wenn das Landesverwaltungsverfahrensgesetz sagt, daß seine Anwendung für den Rundfunk ausgeschlossen ist.

@Knax
Zitat
Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.
Die er erstens wegen seiner NIcht-Rechtsfähigkeit gar nicht sein darf, die er zweitens auch so nicht sein könnte, weil -> nach wessem Recht? Rundfunk ist Landesrecht, nimmer Bundesrecht; es könnte also nimmer eine Bundesbehörde sein. Eine Behörde nach Landesrecht hat aber nur in jenem Bundesland was zu sagen, nach dessen Recht sie geschaffen wurde.

Ich bezweifle sehr, daß die Länder unter Umgehung ihrer gewählten Bundesregierung befugt sind, eine für alle Länder gültige Behörde zu schaffen.

Bundesbehörden werden alleine durch den Bund, also die von den Ländern gewählte Interessenvertretung namens Bundesregierung, geschaffen, sonst von niemanden, weil keiner dazu befugt ist.

Keine Behörde ist befugt, eine andere gleich- oder gar höherrangige Behörde zu schaffen.

Da Rundfunk ja Ländersache ist, wird hier auch jede echte Bundesbehörde ihre Mitwirkung verweigern; sie sind schlicht nicht zuständig.

Ausnahme hat es nur dort, wo der Bürger auf dem Rechtsweg aktiv wird, oder wo der Bund kraft Grundgesetz, (Bundesrecht bricht Landesrecht), eigenständig eingreift.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. Oktober 2015, 10:24
Günter Herrmann
schreibt in "Rundfunkrecht. Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien", dass Rundfunkanstalten keine staatlichen oder hablstaatlichen Institutionen, keine Behörden, sondern von ihren Muttergemeinwesen getrennte, vom Staat unabhängige juristische Personen
reine Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind. (S. 236-237)

FALSCH, es sind aber eben nur Anstalten
und
KEINE Körperschaften
Der liebe Günter hat sich da vertan!
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 01. Oktober 2015, 10:34
Negativ; Anstalten sind eine Form der Körperschaften und ausdrücklich auch vom Körperschaftssteuergesetz erfasst.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. Oktober 2015, 10:37
Und genau diese Ansicht, der Beitragsservice sei lediglich ein Verwaltungshelfer, muss angegriffen werden. Es handelt sich bei dem Beitragsservice nicht um einen Verwaltungshelfer. Charakteristisch für einen Verwaltungshelfer ist, dass er unselbständig auf Weisung einzelne Tätigkeiten des Verwaltungsträgers ausführt, damit der Verwaltungsträger seine hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann.
Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernimmt der Beitragsservice jedoch nicht lediglich einzelne Tätigkeiten, damit die jeweilige Rundfunkanstalt ihre hoheitlichen Aufgaben erfüllen kann,

sondern übernimmt die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit.

Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen.

Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.

Der BS ist nur Buttler.
Er existiert als BS nur organisatorisch und nicht rechtlich !

Zitat Knax:  "  Dem Beitragsservice werden zu diesem Zweck hoheitlichen Aufgaben per Gesetz übertragen.   " Zitat Knax:

FALSCH --  das bitte zeigst du dem MR. X , wo das stehen soll. Welches Gesetz kann einem nicht rechtsfähigem Gebilde hoheitliche Rechte übertragen ?
Totaler Unfug.

Zitat Knax:  "  Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.  " Zitat Knax: 

FALSCH!
Na, du erst wieder.
Das ist ein Umkehrschluss, was du da bringst.
Der BS handelt zwar wie eine Behörde und spielt sich auf wie der oberste Richter eines Reiches und der oberste Herrgott aller Zeiten, die sind und bleiben Buttler.
Von dem, wie der BS handelt, kann man nicht ableiten, was der BS in Wirklichkeit ist.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. Oktober 2015, 10:49
Negativ; Anstalten sind eine Form der Körperschaften und ausdrücklich auch vom Körperschaftssteuergesetz erfasst.

Das Körperschaftssteuergesetz erfasst auch andere Betriebe, die keine Körperschaft sind und eben auch Anstalten.

Eine Körperschaft hat hoheitliche Rechte, da staatlich, eine Anstalt eben nicht.
Der Rundfunk ist ( soll sein ) staatsfern.
In Wirklichkeit ist der Rundfunk gar nicht so staatsfern, wie gesagt wird. Wenn er aber als staatsnah bezeichnet würde, dann müsste er von Steuern finanziert werden. Wer soll dann die vielen Extras bezahlen?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: koppi1947 am 01. Oktober 2015, 11:38
Er kann auch nicht staatsfern sein,weil selbst in den Aufsichtsräten Politiker oder ehemalige Politiker sitzen,die immer noch den Parteien angehören,was ja schon von oberster Gesetzesstelle gerügt wurde.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. Oktober 2015, 20:16
Er kann auch nicht staatsfern sein,weil selbst in den Aufsichtsräten Politiker oder ehemalige Politiker sitzen,die immer noch den Parteien angehören,was ja schon von oberster Gesetzesstelle gerügt wurde.

Vorsicht, Auslegung nach Mr. X  !!!
mal ein wenig gesponnen,  bitte nicht für bare Münze nehmen und zwischen den Zeilen lesen.

Die rein persönliche Meinung des Mr. X:

Der Rundfunk, die LRA und all dieses Propagandakonstrukt ist ein voll in staatlicher Hinsicht wirkendes  Unternehmen, welches durch Abgaben finanziert wird und nicht, wie es sein müsste, durch Steuern.

Diese Abgaben bescheren all den Räten und Kommissionen und Intendanten usw. herrliche Gehälter, Renten und vor allem Betriebsrenten. Die sterben nicht an Altersschwäche, sondern, weil die sich totgelacht haben.
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: PillePlutonium am 16. Oktober 2015, 16:30
QUELLE: Schaer Verwaltungsrecht/Verwaltungsorganisation

Anstalten sind Verwaltungseinheiten, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
Eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungspersonal und Sachmitteln wie Verwaltungsgebäude, technische Geräte etc..
Bezweckt wird die Verlagerung von staatlichen Aufgaben auf selbstständige Verwaltungsträger zur Entlastung der unmittelbaren Staatsverwaltung.

Gründung erfolgt durch ein formelles Gesetz, in dem ausdrücklich der Status als Anstalt des öffentlichen Rechts bestimmt wird.
Die Rechtsfähigkeit muss ausdrücklich im Errichtungsgesetz verankert sein. Anstalten können auch ohne Rechtsfähigkeit errichtet werden, zählen dann aber folglich nicht zu den Verwaltungsträgern.

In Abgrenzung zur Körperschaft sind sie nicht mitgliedschaftlich strukturiert, sondern haben stattdessen nur Benutzer, die keine direkten Einflussmöglichkeiten haben. Um die Unabhängigkeit der Anstalt zu stärken kann (muss aber nicht) der Anstalt auch eine Selbstverwaltung ermöglicht werden (vgl hierzu insb. die Rundfunkanstalten )


Noch mal zu den Beliehenen, die allerdings in einem anderen Thread bereits aufgegriffen worden:

Für bestimmte Bereiche - Aufgaben - werden ihnen hoheitliche Befugnisse eingeräumt. Im Rahmen dieses Kompetenzbereiches treten sie nach außen als Hoheitsträger auf und können dementsprechend auch handeln (als Verwaltungsakte erlassen). Die Beleihung ist materiell die Übertragung eines Teils der Staatsfunktion an ein Subjekt des Privatrechts mit der Befugnis, selbstständig öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auszuüben. * Dem Beliehenen werden dadurch eigene Entscheidungskompetenzen übertragen.
Im übrigen tritt aber keine Statusänderung ein. Sie bleiben Privatrechtssubjekte und schließen dementsprechend auch privatrechtliche Arbeitsverträge mit ihren Angestellten ab. (Weiß jmd. zufällig -konkret- ob Verwaltungsangestellte beim BS privatrechtliche Verträge schließen?)
Beweggrund für diese Handlungsweise liegt darin, dass sich der Staat die Sachkunde und der technischen Mittel von Privaten bedienen will.

"Bei der Beleihung werden durch einen förmlichen Akt hoheitliche Befugnisse zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen. Die Beleihung bedarf stets einer gesetzlichen Grundlage. Die Beleihung selbst kann durch VA oder durch Vertrag erfolgen. Der Beliehene wird er Staatsaufsicht unterstellt." (z.B. TÜV, Notare)
Von der Beleihung zu unterscheiden ist die
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: pinguin am 16. Oktober 2015, 19:34
Die Rechtsfähigkeit muss ausdrücklich im Errichtungsgesetz verankert sein.
Siehe ARD; ist deren Rechtsfähigkeit im Errichtungsgesetz festgelegt? Hat es hinsichtlich ARD überhaupt ein Errichtungsgesetz?

Wir erinnern uns; die Rechtsfähigkeit wurde der ARD kürzlich vom BGH aberkannt.

Zitat
Anstalten können auch ohne Rechtsfähigkeit errichtet werden, zählen dann aber folglich nicht zu den Verwaltungsträgern.
Ok, heißt, weder ARD noch Beitragsservice sind Verwaltungsträger? -> Sind sie keine Verwaltungsträger, handeln sie nach Privatrecht und haben damit keinerlei hoheitliche Rechte?

Zitat
  • Heranziehung Privater aufgrund privatrechtlicher Verträge. Der Private handelt nicht hoheitlich, sondern selbstständig zur Erfüllung des mit der Verwaltung geschlossenen Vertrages.[...]
Heißt; Private haben grundsätzlich keine hoheitlichen Rechte, auch dann nicht, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen?
Titel: Re: Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 02:06
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html