Die Landesverwaltungsverfahrensgesetze finden Anwendung,
Bitte? Da findet nix Anwendung, wenn das Landesverwaltungsverfahrensgesetz sagt, daß seine Anwendung für den Rundfunk ausgeschlossen ist.
@Knax
Damit wird er zu einer eigenständigen Behörde.
Die er erstens wegen seiner NIcht-Rechtsfähigkeit gar nicht sein darf, die er zweitens auch so nicht sein könnte, weil -> nach wessem Recht? Rundfunk ist Landesrecht, nimmer Bundesrecht; es könnte also nimmer eine Bundesbehörde sein. Eine Behörde nach Landesrecht hat aber nur in jenem Bundesland was zu sagen, nach dessen Recht sie geschaffen wurde.
Ich bezweifle sehr, daß die Länder unter Umgehung ihrer gewählten Bundesregierung befugt sind, eine für alle Länder gültige Behörde zu schaffen.
Bundesbehörden werden alleine durch den Bund, also die von den Ländern gewählte Interessenvertretung namens Bundesregierung, geschaffen, sonst von niemanden, weil keiner dazu befugt ist.
Keine Behörde ist befugt, eine andere gleich- oder gar höherrangige Behörde zu schaffen.
Da Rundfunk ja Ländersache ist, wird hier auch jede echte Bundesbehörde ihre Mitwirkung verweigern; sie sind schlicht nicht zuständig.
Ausnahme hat es nur dort, wo der Bürger auf dem Rechtsweg aktiv wird, oder wo der Bund kraft Grundgesetz, (Bundesrecht bricht Landesrecht), eigenständig eingreift.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;