Edit "Bürger":
Die Argumentation hier scheint verkürzt bzw. gar irrig und ignoriert Erkenntnisse aus anderen ausgiebigen Diskussionen im Forum. Eine Richtigstellung wird in Kürze folgen. Zur Vermeidung zwischenzeitlicher Kommentare wird der Thread vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
-------------------------Nein,
weder der Beitragsservice
noch die Rundfunkunternehmen selber sind eine Behörde, noch dürfen diese Verwaltungsakte erlassen.
Hierzu muss man sich zuerst Art 31 GG verinnerlichen "Bundesrecht bricht Landesrecht.
Das bedeutet, der Rundfunkstaatsvertrag als Landesrecht kann nicht Bundesrecht aufheben. Das Grundgesetz als unmittelbar geltendes Recht sowieso nicht.
Als nächstes, was ist ein Bescheid? Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft..
Eine hoheitliche Maßnahme also!
Hoheitsrechte hat grundsätzlich zuerst nur der Staat selber. Dieser kann sie nach Maßgabe des Art 24 GG abgeben.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Weder Beitragsservice noch Rundfunkanstalt sind eines von beidem und somit nicht Träger von Hoheitsrechten. Ohne Hoheitsrechte dürfen sie keine Verwaltungsakte erlassen.
Die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice sind eine Landeseinrichtung. Die Länder führen also auch keine staatlichen Aufgaben oder Befugnisse aus (nur der vollständigkeit halber angemerkt).
Behörde:
Eine Behörde oder ein Amt ist eine
staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung
des Staates und dabei insbesondere für
Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...
Punkt 1 ist grammatikalisch eine Aufzählung und bedeutet:
bundesunmittelbaren Körperschaften,
bundesunmittelbaren Anstalten und
bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da Beitragsservice und Rundfunkunternehmen nicht
bundesunmittelbar sondern landesmittelbar sind (wenn überhaupt), können sie somit keine Behörde sein. Wenn sie außerdem eine Behörde wären, verstießen sie gegen das Gebot der Staatsferne, das Konstrukt wäre nicht verfassungskonform und damit nichtig. Punkt 2 erklärt sich selbst. Bundesrecht im Auftrage des Bundes ausführen. Rundfunkstaatsvertrag = Landesrecht.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Rundfunkunternehmen verwalten sich auf Grundlage des Staatsvertrages selber. Zudem beschreiben 1. und 2. die Einschränkung auf Wahrnehmung von
Bundesrecht.
Zusammengefasst:
keine Hoheitsrechte = keine Verwaltungsakte = keine Bescheide = keine Amtshilfe = keine Vollstreckungsmaßnahmen (weg über ordentliche Gerichte/ gelber Brief)
Keine Behörde da keine staatlichen Aufgaben sondern Landesaufgaben
Wenn doch Behörde dann staatlich = verfassungswidrig wegen Staatsferne
weder Verwaltungsgesetze noch AO sind anwendbar und somit gelten BGB und HGB als GeschäftsgrundlageUrteil BVerfG Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
Der Rundfunkstaatsvertrag ist außerdem unwirksam, weil er gemäß BVerfG, Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, gegen das Gebot der Staatsferne des Grundgesetzes verstößt und eine Pressefreiheit nicht gegeben ist. Die Rundfunkanstalt wurde mit Fristsetzung bis zum 30.06.2015 zur Umsetzung des Urteils angewiesen.
Veröffentlicht und Gesetz geworden BGBl. I 2014, S. 380
Bis heute wurde dieses Gesetz nicht umgesetzt. Die Zusammensetzung der Gremien verstößt somit gegen das Grundgesetz, das Konstrukt ist seit Ablauf der Frist rechtswidrig. Damit existiert keine Rechtsgrundlage für überhaupt irgendein handeln.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.htmlSelbiges kann man auch für die
Abgabenordnung durchdeklinieren. Das ist dann erforderlich, wenn die örtlichen Finanzämter als Landesbehörde im Zuge der illegalen Amtshilfe auf Grundlage der Abgabenordnung argumentieren. Im Anwendungsbereich ist wieder festgelegt, dass diese Vorschrift für Steuerangelegenheiten des Bundes anzuwenden ist.
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Hier stimmt schon mal gleich gar nichts. Steuern, Bundesrecht, Behörde soweit
sie von ihnen selbst verwaltet werden. Zur Erinnerung Staatsvertrag nix Steuern und nix Bund, nix selbst verwaltet sondern von Anstalt verwaltet.
Nun sind wir wieder am Anfang dieses Textes. Diese Vorschriften sind alle samt Bundesgesetze (oder eben GG) und können nicht durch Landesgesetze, hier Staatsvertrag als Landesrecht, gebrochen werden. Was also auch immer im Staatsvertrag geschrieben steht und Bundesrecht entgegensteht ist automatisch nichtig
Art 31 GG.
Das beginnt bereits bei der Datenübermittlung der Meldebehörden da diese dem
Bundesdatenschutzgesetz unterworfen sind. Eine Regelung im RStV die dem entgegensteht ist nichtig. Das gilt für die Datenweitergabe und die Kontaktaufnahme ohne Zustimmung. Eine EU Reglung die diesem Bundesrecht überlegener ist, wird gerade erarbeitet.
Eine diesbezüglich unwichtige Information aber mal ganz lustig:
schaut euch mal die Umschläge von außen an... Absender und "Poststempel" = nix Rundfunkanstalt sondern allein Beitragsservice und meist Infopost, also Werbung.
NUN könnt ihr eure eigenen Schreiben oder jedes beliebige schreiben aus dem Internet, jedes beliebigen Bundeslandes, jedes beliebigen Empfängers, jeder beliebigen Art ob Mahnungen, normales Schreiben oder Bescheide oder sonst was, anhand der aufgedruckten QR Codes neben der Empfängeradresse z.B. mit der Software bcTester 5.0 auslesen (Handyfoto APP, PC Scanner oder gleich die Bilder aus dem Netz).
Zutage kommt unter anderem stets die Kundennummer des Beitragsservice (Kd.Nr.: 5010213941), der mit der DP AG einen Dienstleistungsvertrag im Rahmen des Dienstes "Premiumadress" geschlossen hat. das bedeutet das P neben der Adresse.
Die Post sammelt Adressen und verkauft sie weiter/ aktualisiert diese bei Umzug und meldet Änderungen oder Unzustellbarkeit dem Kunden Beitragsservice zurück. Ich habe sogar mal die Vermutung gelesen, dass die Post alle Briefe nach Adressen abscannt und diese speichert und verarbeitet und sie dann in ihrer Datenbank für diesen Dienst speichert.
Was man aus dem QR Code noch ablesen kann ist die Übergabe/ Erstelldatum, das regelmäßig um mehrere Tage vom aufgedruckten Datum abweicht. Das ist wichtig für Fristen. Scheinbar sind die Briefe erheblich zurückdatiert.
Jedenfalls ist damit erwiesen, dass alle Schreibe,n bundesweit den Beitrag betreffend von ein und der selben Stelle stammen. Also auch Bescheide.Edit "Bürger":
Die Argumentation hier scheint verkürzt bzw. gar irrig und ignoriert Erkenntnisse aus anderen ausgiebigen Diskussionen im Forum. Eine Richtigstellung wird in Kürze folgen. Zur Vermeidung zwischenzeitlicher Kommentare wird der Thread vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.