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Autor Thema: Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?  (Gelesen 32550 mal)

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Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?

Es überschreitet schon die Grenze des Legalen, wenn Rundfunkanstalten als "quasi" Behörden Verwaltungsakte in Form von Bescheiden ausstellen dürfen. Sie verstoßen als "quasi" Behörden mehrfach gegen die geltenden Gesetze. Erinnern wir uns dazu nur an das Urteil des BVerfG zur Staatsabhängigkeit des ZDF http://www.sueddeutsche.de/medien/urteil-zum-zdf-staatvertrag-kampfansage-ans-politbuero-1.1921324 wegen der Zusammensetzung der Gremien. Bei der ARD sieht es mit der Staatsunabhängigkeit nicht besser aus. Erinnern wir uns dann noch an die Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11) zur Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung. Nur zwei Beispiele von vielen:

Keine Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung:
45.000 Unterschriften - KEIN GELD für ARD/ZDF - Missachtung des Staatsvertrages!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4896.0.html
oder die bewussten Manipulationen der öffentlichen Meinung:
Das Wahrheitsministerium ARD entlarvt sich selbst - Meinungsmanipulation pur
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html

Die Liste der Gesetzesverstöße kann man beliebig weiter fortsetzen. Soll das etwa eine Behörde sein?


Einen Widerspruchsbescheid erlässt die Behörde, die den Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat.

Auch wenn der s.g. Beitragsservice (eh. GEZ) befugt ist, die Rundfunkbeiträge im Namen der Landesrundfunkanstalten als Inkasso einzutreiben, so ist er jedoch nicht befugt, die Bescheide im Namen der Rundfunkanstalten zu erlassen, da er keine Behörde ist und keine Widerspruchsbescheide ausstellen darf.

Hier überführt sich das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) der Erlassung des Verwaltungsaktes in seinem Geschäftsbericht 2014 selbst:

Zitat
S. Geschäftsbericht_2014.pdf des Beitragsservices (eh. GEZ)
[S.19:]
Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
...
[S.22:]
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
...
[S.22:]
Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. Von Januar bis Dezember 2014 wurden rd. 21,1 Mio. Mahnmaßnahmen erstellt (2013: 14,9 Mio.). Ein Anstieg der Mahnmaßnahmen ist hauptsächlich bei der Mahnstufe „Mahnung“ (rd. 102,1 %) zu verzeichnen. Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte. Bei der Mahnstufe „2. Mahnung“ ist ein vergleichsweise geringer Zuwachs von nur rd. 7,8 % festzustellen.


Damit ist der Bescheid nach §44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Bescheides vor.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

Das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) ist keine Behörde, sie darf keine Verwaltungsakte erlassen!


Weiter zur Amtsanmaßung siehe weiter unten in hiesigem Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.msg100641.html#msg100641



Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Interessantes in diesem Sinne:

@cecil: Ich gebe dir völlig Recht, der BGH ist nur für das Zivilrecht zuständig. Bei unseren Klagepunkten dreht es sich aber um das Verwaltungsrecht. Von daher, wie du schon sagtes, kann das Bundesverwaltungsgericht / Bundesverfassungsgericht anders urteilen.

Ich habe mir das Urteil auch mal vollständig durchgelesen und wieder gemerkt, wie man sich versucht aus der Schlinge zu ziehen.

Tübinger Urteil: Gläubiger ist nicht eindeutig erkennbar.

BGH: Auf Vollstreckungsersuchen steht oben rechts die Landesrundfunkanstalt und in der Grußformel nochmal. Das muss für den "dummen" Bürger reichen. Zudem kann nur die jeweilige Landesrundfunkanstalt im jeweiligen Wohngebiet als Einzige Institution den Einzug der Rundfunkbeiträge vollstrecken. Das erst der BGH feststellen muss, dass es für den Bürger überhaupt nicht erkennbar ist, dürfte jeden zeigen, dass es eben nicht erkennbar ist. Allerdings antwortet der BGH darauf nur lapidar: "Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an."

Tübinger Urteil: Verwaltungsakt wurde nicht automatisiert erstellt, deshalb fehlen Dienstsiegel und Unterschrift.

BGH: Tübingen hat nicht festgestellt, ob es sich um ein automatisiertes Schreiben mit nachträglicher Bearbeitung handelt. Der Gerichtsvollzieher brauch sich dahingehend auch keine Gedanken machen, ob oder ob nicht und muss deshalb auch nicht auf Dienstsiegel und Unterschrift achten.

Hier liegt der Knackpunkt, für den BGH ist der Empfänger der Gerichtsvollzieher, in unseren Festsetzungsbescheiden / Widerspruchsbescheiden sind wir die Empfänger. Man kann nicht davon ausgehen, das ein Bürger, der sich nicht mit der Materie auskennt, den Unterschied zwischen Beitragsservice und Landesrundfunkanstalt kennt. Denn der Beitragsservice gibt sich nach außen so zu erkennen, dass er alles darf. Dies gilt es nach wie vor, vor einem Verwaltungsgericht zu klären.

Tübinger Urteil: Es fehlt ein primärer Beitragsbescheid.

BGH: Brauch man nicht, Bürger kann ja auf Widerspruchsbescheid klagen.

Tübinger Urteil: Wenn Gebühren-/Beitragsbescheid nichtig ist, besteht keine Vollstreckungsgrundlage.

BGH: Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Das hört sich für mich so an, als wäre es völlig egal, ob der Verwaltungsakt auf dem die Vollstreckung eingeleitet wird überhaupt rechtens ist.




Meiner Meinung nach können die Richter an den Verwaltungsgerichten dieses Urteil kaum nutzen.

Mir ist aber am Anfang des Beschlusses etwas aufgefallen und zwar heißt es dort:

Zitat
Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Für mich heißt das doch deutlichst, dass der Beitragsservice keine Verwaltungsakte im Auftrag erlassen darf! Denn man kann nur das Recht haben Verwaltungsakte zu erlassen, wenn man auch gleichzeitig die Pflicht hat, das man gegen dieses Recht verklagt werden kann. Daraus und aus den Worten des BGH schließe ich, dass der Beitragsservice auf keinen Fall im Namen der Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen darf.

Wenn ich mir meine Widerspruchsbescheide alle anschaue, dann erkennt man sofort, dass dieser Verwaltungsakt vom Beitragsservice erlassen wurde.
1. Im Anschriftenkopf ist NUR der Beitragsservice angegeben.
2. In der Grußformel wird kurz die Landesrundfunkanstalt erwähnt
3. allerdings steht darunter gleich im Auftrag und zwei Unterschriften, die Unterschriftengeber scheinen vom Beitragsservice zu sein.

Diese Punkte zeigen deutlichst auf, dass der Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen hat.
Der §73 (1) VwGO sagt klar aus, das der Widerspruchsbescheid mindestens von der Behörde zu erlassen ist, die ihn ausgestellt hat.
Man kann nach §37 (3) VwVfG die erlassende Behörde nicht erkennen, denn bis auf die Grußformel und das man als Beklagter doch eine aufgeführte Rundfunkanstalt angeben soll, ist nix von der Landesrundfunkanstalt erkennbar. Somit wurde der der Bescheid nicht von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen. Damit ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Widerspruchsbescheids vor.


Folgende Punkte wurden beim Festsetzungsbescheid durch den BGH nicht revidiert:

1. Nach §37 (1) VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muss aus sich heraus verstanden werden und dies ohne sachverständigende Hilfe.

2. Nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Nach wie vor ist dies für den normalen Bürger nicht erkennbar.

3. Nach §37 (3) VwVfG muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Zwar sagt der BGH Beschluss aus, dass es eh nicht nachweisbar ist, dass es keine automatisierten Schreiben sind, aber man kann sich trotzdem mit folgender Begründung auf den Punkt stützen. Da es dem Empfänger des Schreibens eine gewisse Rechtsicherheit garantiert, da vor recht vielen gefälschten Zahlungsaufforderungen in den Medien gewarnt wird. Selbst auf der Seite des Beitragsservice wird vor gefälschten Beitragsbescheiden gewarnt.

4. Nach §58 VwGO muss in der Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt eindeutig die erlassende Verwaltungsbehörde mit vollständiger Anschrift angegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da auf der Rückseite fett gedruckt und mit Absatz in den Vordergrund gerückt der Beitragsservice genannt wird, der allerdings keine Widerspruchsbehörde nach §73 VwGO darstellt. Nebenbei wird auch auf die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt verwiesen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 18:38 von Viktor7«

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Es geht weiter in der Frage der Zuständigkeit des Beitragsservices (eh. GEZ) Bescheide (Verwaltungsakte) zu erlassen. Wie im Eingangsthread gezeigt, überführt sich das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) der Erlassung de Verwaltungsakte in seinem Geschäftsbericht 2014 selbst.

Es gilt: Einen Widerspruchsbescheid erlässt die Behörde, die den Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat.

Darf die eh. GEZ als nicht rechtsfähiges Inkasso der ö.-r. Anstalten Bescheide erlassen?

Nein, sie darf es nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren.

15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivil prozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
...

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Für die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakt) fehlt der eh. GEZ, als nicht rechtsfähiges Inkasso der ö.-r. Anstalten, die Zuständigkeit. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der Anstalten, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von den Anstalten ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ legt diese Rechtswidrigkeit und Schwindel offen. Gegen diese Vorspiegelung von Tatsachen könnte man durchaus strafrechtlich vorgehen.

Anbei ein Beispiel aus dem Urteils des Bayerischen VGH zur nicht vorhandenen Zuständigkeit der Stadtwerke Traunreut Gebührenbescheide zu erlassen. [Quelle: https://openjur.de/u/481440.html]

Zitat
42
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, führt der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung (vgl. auch BayVGH vom 8.1.1987 Az. 23 CS 86.2017) zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide. Der Verstoß konnte auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 126 AO geheilt werden, weil den Stadtwerken die sachliche Zuständigkeit als Behörde fehlte (vgl. Art. 29 ff., Art. 37, Art. 39 Abs. 2 GO sowie Art. 88 Abs. 1 GO „außerhalb der allgemeinen Verwaltung“). Der Verstoß war auch nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 127 AO nicht unbeachtlich, weil ausdrücklich nur Verletzungen von Vorschriften unter anderem über die örtliche Zuständigkeit als unbeachtlich angesehen werden. Alle anderen Zuständigkeitsverstöße stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und sind beachtlich (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung – AO -, § 127 RdNrn. 10 und 11; siehe auch BayVGH vom 15.3.2004 Az. 22 B 03.1362).


Rückwirkungsregelung galt nicht mal für dieses Kommunalunternehmen "Stadtwerke Traunreut"
Zitat
45
Allerdings kann das nur für die Zeit nach Bekanntmachung dieser Änderung (im Traunreuter Anzeiger Nr. 293 vom 19./20.12.2009) gelten (vgl. Art. 26 Abs. 1 GO). Zwar misst sich die Änderungssatzung Rückwirkung zum 19. Juni 2002 bei (Bekanntmachung der Eigenbetriebssatzung vom 14.6.2002 am 18.6.2002, in Kraft treten einen Tag nach Bekanntmachung, vgl. § 12 EBS). Aber diese Rückwirkungsregelung als belastende Vorschrift ist schon wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Rechtssicherheit, welche für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet, nichtig (vgl. BayVGH vom 4.3.1988 Az. 23 B 87.1700 m.w.N.). Zu solchen belastenden Gesetzen rechnen – wie hier – auch Satzungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse gemeindlicher Einrichtungen (BayVGH vom 4.3.1988 a.a.O.). Eine (unechte) Rückwirkung ist verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BayVerfGH v. 16.12.1992 BayVBl. 1993, 177). Vor diesem Hintergrund würden die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zur Heilung von Verfahrens- und Formvorschriften und zu den Folgen von Verfahrens- und Formfehlern (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 126, 127 AO) umgangen und der gesetzlich gewollte Vertrauensschutz grundsätzlich in Frage gestellt, könnte die Gemeinde durch rückwirkende Änderung der Betriebssatzung ihres Eigenbetriebs und damit durch Änderung von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften die Fehlerfolgen sachlicher Unzuständigkeit, die in einem förmlichen Landesgesetz niedergelegt sind, auf diese Weise beheben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 18:38 von Viktor7«

g
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Hallo Viktor7 ,

Genau das Thema: ist die GEZ eine Behörde oder nicht, ist derzeit eine meiner Recherchen.
Ein interessantes Thema.

Die GEZ handelt zweifellos wie eine der obersten Behörden, zumindest, was mich betrifft.
Ich denk immer, ich habs mit dem obersten Staatsanwalt oder Richter zu tun.
Ich denke es zwar, aber im Grunde habe ich Mitleid mit denen, denn die müssen das tun, was Andere sagen und bekommen es gut bezahlt, wofür ich die wiederum beneide.
( im Grunde genommen machen die genau das, was diese Abofallen - Abzocker gemacht haben. Drohbriefe verschicken,, Drohen hilft immer )

Das sind letztendlich Schreibbüros, die Gelder eintreiben.

Bei meinen Recherchen bin ich dazu gekommen, dass die GEZ eigentlich eine Stelle ist, die für die Behörden tätig ist. Selbst ist sie zwar keine Behörde, tut aber so.
Die Rundfunkanstalten werden nebenbei mit bei Behörden erwähnt. D.h., die Rundfunkanstalten sind wohl irgendwie den Behörden gleichgestellt, obwohl die direkt keine Behörden sind.
Die gez ist wie der öffentliche Rundfunk keinesfalls unabhängig. Die sind voll eingebunden ins Staatssystem. Demnach ist es so gesehen doch eine verdeckte Behörde.
Das ist ja die Verdummung, die man betreibt.
Der öffentliche Rundfunk soll unabhängig sein ( redet man dem Michel ein ) ------ ist er aber nicht.

Das ist dieser Widerspruch. Eigentlich ist die GEZ nur ein ganz kleiner Schreibservice, handelt aber mit sich selbst gegebenen Befugnissen einer der obersten Behörden.
Woher nehmen die sich diese Dreistigkeit??? Na, weil die von oben gedeckt werden. Jeder Andere, siehe Stadtwerke, bekommt sofort eins auf den Deckel, aber diese Bande doch nicht !!

Und die Gez braucht sich auch nicht so richtig an vorgeschriebene Formen halten, die all den Anderen abverlangt werden. Die dürfen einfach so weitermachen wie bisher.


Ich möchte mal wissen, wieviel Millionen die für die ganzen Maßnahmen ausgegeben haben und wieviel die noch so verplempern.

Das Schreiben der GEZ an den OGV liegt mir vor. Darin steht sinngemäß: Herr OGV, bitte buchen Sie von unserem Konto ab.
Na, was will man denn noch mehr.
Mir hat der OGV sogar Verhaftung versprochen, worauf ich mich schon gefreut habe. Leider hat er es nicht wahr gemacht.
( jetzt gibt es erst mal ne "Beschwerde" gegen den OGV einerseits und gegen Unbekannt, weil mein Widerspruch per Fax angeblich irgendwie nicht angekommen ist. Fax-Protokoll mit OK und Routerprotokoll liegen vor. )

Ich möchte nicht wissen, wie derzeit die GVs und die Gerichte mit diesem GEZ - Kram zu tun haben. Aber das bringt ja leicht verdientes Geld. Beitragsgeld der Teilnehmer,,  ist ja nicht das Geld der GEZ.


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b
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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

Zitat
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
...

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Was lesen wir dazu in diesem Dokument (Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) S. 52):

Zitat
Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.
...

Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.


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p

px3

  • Beiträge: 113
Eine Person X würde nun theoretisch das Ganze in NRW klären lassen  >:D

Wenn der BS mit Sitz in Köln eine Behörde gemäß §2 IFG-NRW ist, hätte Person X gerne Auskunft  8)
Ist der BS keine Behörde, erwartet Person X zumindest vom Land NRW eine schriftliche Bestätigung  >:D

So könnte man theoretisch eine Aufklärung des Zustandes erreichen:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Unterlagen zu:
- Anzahl der laufenden Verwaltungsklagen gegen den Beitragsservice der Rundfunkanstalten
- Anzahl der offenen Mahnverfahren des Beitragsservice der Rundfunkanstalten

Zur Begründung:
Der Beitragsservice der Landesrundfunkanstalten mit Sitz in Köln, fällt gemäß des Landesgesetzes IFG-NRW § 2 in Ihren Zuständigkeitsbereich, weswegen das Land NRW somit auskunftpflichtig ist.


Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG-NRW).

Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. M. E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 11 IFG-NRW nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG-NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2015, 10:26 von px3«

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Es ist sicherlich gutes Vorgehen bei den richtigen Stellen das Ergebnis der Überlegungen zu überprüfen. Staatlich sehr abhängige Stellen scheiden wegen der Parteilichkeit aus. Wenn will man da fragen? Erlassene Urteile sind da schon ein wenig besser, weil sie gewissen Kriterien entsprechen müssen (siehe am Schluss Urteil des BGH und des BVerfG)


15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
...
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Was ist das Nähere?

15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung:
Zitat
...
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten
des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für
die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern
der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu
veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen
übereinstimmen.

Die Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht.

Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten. Das geht auch nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren. 


In dem Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Zitat
Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
Zitat
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen leichten "Fang" alias "Finanzen der Bevölkerung".

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der Anstalten, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von den Anstalten ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung des Beitragsservices (eh. GEZ) Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen. Gegen diese Vorspiegelung von Tatsachen könnte man durchaus strafrechtlich vorgehen.


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Nicht ganz.
Gemäß §2 IFG-NRW ist das Land NRW auskunftpflichtig für alle "Behörden" in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Was alles unter Behörden fällt, steht im §2:
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.

(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.

(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

Interessant ist hier unter Anderem Abs. 4  >:D

Sollte nun das Land NRW die Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz mit der Begründung ablehnen, daß der BS keine Behörde nach den Gesetzen des Landes NRW ist, würde es eine schriftliche Bestätigung eines Landes geben  >:D
Auf diese Begründung könnte man sich theoretisch bei allen weiteren Schritten berufen  >:D

 


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...

Stellst du die Anfrage?

Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Urteil von hier
Zitat
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

ist geltendes Recht an den sich alle anderen zu halten haben.


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Schon passiert  >:D


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Freue mich schon auf die Antwort zu der Anfrage?  ;D


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...
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
...
Die Erlassung der Bescheide (Verwaltungsakte) ist nicht enthalten. Das geht auch nicht. Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren. 


In dem Beschluss des BGH zum Beschluss des LG Tübingen heißt es
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Zitat
Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05(BVerfG)
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
108 Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV).

Daran hat sich heute nichts geändert. Es ist im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es heißt:
Zitat
§ 10, (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Inkasso eh. GEZ umfasst Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige Kommunikation mit dem vermeintlichen leichten "Fang" alias "Finanzen der Bevölkerung".

Um die Zuständigkeit vorzutäuschen, versieht die eh. GEZ ihre Beitragsbescheide samt der eigenen Kontakt- und Adressdaten mit den Elementen der Anstalten, um den Eindruck zu erwecken, sie könnten auch von den Anstalten ausgestellt sein. Der Geschäftsbericht 2014 des Inkasso eh. GEZ legt diese Rechtswidrigkeit (Dienstleistung des Beitragsservices (eh. GEZ) Gebühren- / Beitragsbescheide zu erstellen) und Schwindel offen. Gegen diese Vorspiegelung von Tatsachen könnte man durchaus strafrechtlich vorgehen.

Die Mitarbeiter des Beitragsservices (eh. GEZ) dürften Arbeitsverträge mit dem Inkasso haben und nicht mit der jeweiligen Anstalt. Ansonsten müssten die Abteilungen pro Anstalt ausgelegt sein und wie in den Anstalten mehr verdienen. 
Das sagt Hans Buchholz (eh. GEZ) bei der 13. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Medienausschuss 07.04.2011 NRW:
Zitat
Ab 2015 wird der Gesamtpersonalbestand – die GEZ hat zurzeit etwa 1.150 Mitarbeiter und beschäftigt etwa 300 bis 400 externe Beschäftigte – in der Übergangsphase auf insgesamt 1.600 bis 1.700 ansteigen.

Vielleicht bekommen wir den Beitragsservice (eh. GEZ) mit der Amtsanmaßung dran?
Das wäre ein tiefer Schlag für die ö.-r. Anstalten, der endlich richtige Reformen in Gang setzen könnte.
 
Amtsanmaßung nach Creifelds, Rechtswörterbuch 10. Auflage:
Zitat
Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befaßt, z.B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung oder Diebstahl vor. Wegen unbefugten Uniformtragens vgl. § 132a StGB.

Wer nicht rechtsfähig ist, darf und kann mangels Rechtsfähigkeit überhaupt nicht verwaltungsrechtlich agieren. 


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Selbiges Thema auch hier:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Aktenzeichen Verwaltungsgericht Dresden: 2 K 920 / 15
Rechtsfrage: Ist ein erstellter Verwaltungsakt eines "Beitragsservice in Köln" nichtig.


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Selbiges Thema auch hier:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Aktenzeichen Verwaltungsgericht Dresden: 2 K 920 / 15
Rechtsfrage: Ist ein erstellter Verwaltungsakt eines "Beitragsservice in Köln" nichtig.

Hervorgehoben sei daraus dieser Beitrag der für zusätzliche Begründung zur Amtsanmaßung dienen kann:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96654.html#msg96654


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Für die Klärung der Frage nach der Amtsanmaßung ist auch das Dokument der "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" vom 26. November 2002 zu berücksichtigen, mit dem die Landesrundfunkanstalten die einzelnen Aufgaben der GEZ vereinbart haben.
http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf

Zitat
§ 1 Gegenstand und Aufgaben
1. [...]
2. Die Rundfunkanstalten betreiben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in Köln die »Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland« (GEZ).
3. Die Rundfunkanstalten nehmen gemeinsam durch die GEZ insbesondere folgende Einzelaufgaben wahr:
a) Entgegennahme von Anmeldungen und Abmeldungen der Rundfunkteilnehmer;
b) Verwaltung des Rundfunkteilnehmerbestandes unter Wahrnehmung eines ständigen Änderungsdienstes;
c) Annahme der Rundfunkgebühren und Kontrolle des Gebühreneingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln durchgeführt werden;
d) Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkgebühren mit den Rundfunkanstalten;
e) Erstattung von Rundfunkgebühren;
f) Vereinbarungen mit Bundespost, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs;
g) Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug (z.B. Ermittlungsdienst);
h) Bestandsführung der Gebührenbefreiungen;
i) gemeinsame Planung der Gebührenerträge für ARD, ZDF und DeutschlandRadio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten;
j) Durchführung von Maßnahmen des Cash-Marketing im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.

Bemerkenswert, dass von der Erstellung von Bescheiden (Verwaltungsakten) sowie von Widerspruchsbescheiden keinerlei Rede ist! Ein weiters wichtiges Indiz, dass der Beitragsservice hier seine Kompetenzen überschreitet und Amtsanmaßung begeht.

Parallel zum hiesigen Thema verdient auch Beachtung die Diskussion:
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html


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