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Autor Thema: Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?  (Gelesen 31418 mal)

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Habt ihr schonmal an einen Verein gedacht ?
Ja; in einem nicht-rechtsfähigen Verein haftet jedes Vereinsmitglied persönlich für alles, was es im Namen des Vereins tut. In irgendeinem Forenthema war das schon mal Gegenstand der Diskussion.

Das kann man also vergessen, eine Orga Form wo die noch persönlich haften würden, ist wohl auszuschließen. Haften will da sicher gar keiner.

GmbH, AG etc. müsste auch auszuschließen sein, dass muss ja in der Firma enthalten sein.

Bei GBR ist es wohl nicht so, aber auch dort haftet jeder persönlich.

Es muss doch irgendwo stehen / zu erfahren sein, welche Rechtsform sie haben ?


Stiftung klingt eigentlich plausibel:

Stiftungen: Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist die Genehmigung des Bundeslandes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 BGB).

Die Stiftung knüpft an eine Vermögensmasse an, die vom Stifter aus dessen allgemeinen Vermögen ausgegliedert worden ist. Über die Konstruktion der juristischen Person kann damit auch einer Gesamtheit von Rechtsobjekten die Qualität eines Rechtssubjekt verliehen werden. Die Stiftung dient der selbstständigen Verwaltung dieses Vermögens und sichert die Nutzung, insbesondere auch die Erträge für die Erfüllung eines bestimmten vom Stifter festgelegten Zwecks.

http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=10&katid=25&artikelid=87


Dort auch:

Anstalten des öffentlichen Rechts: Anstalten sind öffentliche Verwaltungseinrichtungen oder Behörden, die Benutzer haben. Zu unterscheiden sind Anstalten mit Selbstverwaltungsbefugnis, die rechtlich selbstständig sind und ihre Organisation sowie das Verhältnis zu ihren Benutzern selbst regeln, und nicht rechtsfähige Anstalten, die Teil eines übergeordneten Gemeinwesens sind und nur organisatorisch, aber nicht rechtlich selbstständig sind.

BEISPIEL    selbstständige Anstalten:
- Rundfunkanstalten
- öffentliche Sparkassen
- Studentenwerk
- Landesversicherungsanstalten
nicht rechtsfähige Anstalten:
- städtische Schulen
- Kreiskrankenhäuser
- Landesmuseem
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


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LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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