Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungsgemäß.
90 Programme rechtfertigen die Zusatzbelastung aller Steuerzahler für den Nutzen
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß
Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018
Die oft nicht realitätsnahe verfassungsrechtliche „Rundfunkphilosophie“ hat nur ein neues Kapitel erhalten.
Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV
Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen? :angel:
Dazu das Bundesverfassungsgericht:ZitatWerden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.
- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.
- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.
Ist ab heute befreihungsfähig, wenn ich das richtig verstanden habe.Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen? :angel:Aber erst ab Juni 2020! >:D
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich! Und das soll tatsächlich "Qualität" sein? :oSehr vielsagend dabei, dass man sich vor der Übertragung der ausführlichen Begründung dezent ausgeblendet hat, um interessierte Zuschauer mit dümmlichen Meinungskommentaren aus ÖRR-Hand zu versorgen. Eine andere Form der Zensur.
Tja, na dann auf nach Brüssel ;)
V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist.Dies öffnet die Schleusen für weitere, komplett beliebig gestaltete Beiträge - der Bürger könnte sich ja (durch Kauf von irgendwelchen Gegenständen) in die Lage versetzen irgendwas wahrzunehmen.
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich! Und das soll tatsächlich "Qualität" sein? :o
Es gibt noch einen kleinen weiteren Punkt.Es könnte allerdings schwer werden in Deutschland eine offizielle Meldeadresse zu finden, an der weder Satellitenempfang, noch terrestrischer, kabelgebundener oder Internet-Empfang theoretisch verfügbar sind...
...
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
M. E. war immer anzunehmen, dass das BVerfG selbst dann den "Rundfunkbeitrag" bestätigen würde, wenn jeder Satz im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig wäre.Der Skandal wäre perfekt, wenn das Zustandkommen des Beitrags nicht EU-rechtkonform wäre und der EuGH deswegen den Beitrag kippt. Dann wäre
Staatliche Propagandainstrumente stehen unter höchstem Schutz. Das liegt schlicht daran, wie die Richter an ihre Position gelangt sind.Dass sich ausgerechnet Deutschland mit seiner Vergangenheit an der Staats-Propaganda die Finger verbrennen könnte, beweist, dass die deutsche Justiz aus ihrer unrühmlichen Vergangenheit nichts gelernt hat und nichts lernen will.
Aha, in Familien von gut bezahlten Verfassungsrichtern gibt es diverse Zweitwohnungs-Nutzer.Das ist gut zusammengefasst !
Die Reichsten werden entlastet, die Leute mit ausreichend viel Geld für Zweitwohnungen,
die 4 Millionen Ärmsten und Allein-Haushalte und 1,5 Millionen finanzknappe alleinerziehende Mütter müssen die Reichen im Land - beispielsweise die Familien von Verfassungsrichtern - weiterhin subventionieren.
Absolut illegale "Umverteilung von unten nach oben".
Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.Die AfD hat das nur solange auf dem Schirm, bis sie in den öffentlichen Medien selber mehr beachtet wird. ;)
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.
Die Monopolisierung der Abgabe-Verwendung geht in diesen Wochen in die rechtliche Schusslinie.Die Steuer u. Abgabenquote beträgt heute schon über 50% vom Brutto. Demnächst werden es 65% oder 70% werden, wenn die Riesterrente verpflichtend wird und die Nahverkehrsabgabe eingeführt wird. Bei 2 Bio€ Staatsschulden müssen in den nächsten Jahren auch noch die Pensionswelle der geburtenstarken Jahrgänge geschultert und finanziert werden, für die der Staat schon vor 30, 40 Jahren keine Rücklagen geschaffen hatte.
Strafrecht: Ebenfalls (soweit Geringverdiener belastet wurden - das ist schon seit 2011 illegal nach hier bestehender Rechtslage-Analyse-Meinung).
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."Traurig, dass die EU und ihre Institutionen die einzigen sind, die den Bürger davor schützt, neben Steuern auch immer mehr Abgaben entrichten zu müssen. Heute ist nicht allertage, das Thema kommt wieder, keine Frage ;)
Zudem habe ich auch keine Lust mehr darauf, endlose Stunden in nutzlose Klagebegründungen zu investieren, mich mit Gerichten und deren Gerichtsvollziehern auseinanderzusetzen.Womit das Ziel erreicht wäre: widerspruchslose Unterordnung.
Womit das Ziel erreicht wäre: widerspruchslose Unterordnung.Man muss einfach nur realistisch bleiben. Nach dem heutigen Urteil in Karlsruhe werden sich Verwaltungs-, Amts- und Landgerichte nicht einmal die Mühe machen, ausführliche Copy&Paste-Urteile/Beschlüsse zu generieren.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Man muss das Positive sehen: Die nun erzwungene Zweitwohnungsbefreiung eröffnet Möglichkeiten.Nunja...
Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.
Entwaffnend ist die Feststellung des Senats, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich "zwangsläufig zur Folge hat, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten" (Urteil Rn. 34). Denn der Normgeber habe eine Befreiung gerade nicht vorgesehen und ein Verzicht erfülle nicht den Befreiungstatbestand eines unzumutbaren Härtefalls iSd § 4 VI 1 RBStV. Hier wird der Charakter der Rundfunkabgabe als Steuer, die alle trifft, besonders deutlich. Argumentative Tiefenschärfe fehlt im Urteil. Denn die Heranziehung von objektiv nicht Begünstigten, was deren ausdrücklichen Verzichtswillen entspricht, stellt einen von der Regel abweichenden Sonderfall dar, der üblicherweise dem Begriff einer Härte unterfällt. Eine bewusste Nichtregelung dieses Bereichs tritt sowohl mit dem Gleichheitssatz als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Konflikt.
Entgegen der Auffassung des BVerwG verletzt die Heranziehungsgrundlage zur Entrichtung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags Art. 3 I GG. Der Gleichheitssatz verlangt vom Normgeber, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches auch ungleich behandelt werden muss. Es hängt dann vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungskriterien ab, wie weit die Grenzen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse festzulegen sind. (BVerfGE 110, 274 (291) = NVwZ 2004, 846 = NJW 2004, 2297 Ls.; BVerfGE 117, 1 (30) = NJW 2007, 573).
Und wie?Eine Vorlage hat es doch; die ja nicht gegenstandslos geworden ist. Und dann hat es ja noch Art. 10 EMRK; wenn nötig, gibt es eben neben C-260/89 eben noch eine spezielle Entscheidung zum dt. Rundfunk.
Der "Rechtstaat" Deutschland ist für mich am 18. Juli 2018 endgültig verstorben, die Suche nach Alternativen für's Rentenalter wird jetzt intensiviert. Dieses Land hat mich, und vielleicht sehr viele andere hier im Forum, einfach noch nicht verdient.
Dazu das Bundesverfassungsgericht:ZitatWerden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.
- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.
- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Und das ein Single Haushalt einer grösseren Belastung ausgesetzt ist wie z.B. eine WG war den Herren Richtern auch egal, oder was ?Diese Frage wird der Tatsache Lohn zugeordnet - und das war bei den RF-Klagen nicht die Frage.
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, sollten wir das Urteil erst einmal sacken lassen. Es muss erst einmal eine ausführliche Bewertung des Urteils erfolgen. Die wird schmerzhaft genug. Anschließend gilt es zusammen eine Strategie zu entwickeln um das System weiterhin zu beschäftigen.Genau! Ernsthaft damit gerechnet dass der Beitrag durchs Kirchhof-Kartell gekippt wird, hat doch sicher hier niemand...
Lasst euch bitte nicht unterkriegen!
B.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) und der Beschwerdeführerin zu III) sind unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird.
I.
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).
Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip? ;)
Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.= Ein Beitrag pro Wohnung wird immer irgendwer zahlen müssen, zumindest wird es darauf hinauslaufen.
Ernsthaft damit gerechnet dass der Beitrag durchs Kirchhof-Kartell gekippt wird hat doch sicher hier niemand...Ernsthaft nicht, aber das Urteil im "Namen des Volkes" ist ein einfach nur ein schlechter Witz!
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...
Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.
Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?
3. An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient. Ob sich die Verwendung eines geringen Teils des Beitragsaufkommens möglicherweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung durch eine Vorzugslast zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.Aha, mit welcher Begründung?
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen,
Sehr geehrte Damen und Herren,Die, die noch eine VB laufen haben, sollten wohl warten, bis darüber entschieden wurde.
ich teile dem Bundesverfassungsgericht mit, dass das Urteil des Ersten Senats vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, nicht in meinem Namen ergangen ist.
Ich bitte um Mitteilung, wie viele derartige Mitteilungen der Erste Senat benötigt, um zu erkennen, dass das Urteil nicht im Namen des Volkes ergangen ist.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt allerdings nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. auch BVerwGE 112, 194 <205>). Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52> unter Bezugnahme auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). A
Ich werfe daher, die meiner Ansicht nach, längst überfällige Frage auf:
Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???
Bei Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar nicht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt (vgl. BVerwGE 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
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In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...
Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.
Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?
Zu klären wäre wohl, ob der Beitragsservice mit den Meldedaten auch eine Info darüber erhält, ob es sich um den Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz handelt. Wenn eine Befreiung dann nur für den Zweitwohnsitz möglich ist, wird ein Beitragszahler durch Anmeldung einer Zweitwohnung (am Erstwohnsitz eines anderen Beitragszahlers) wohl keine Befreiung am eigenen Erstwohnsitz erhalten.
Das dürfte die Hürde sein, oder?
Die Zweitwohnungsregelung eröffnet nun weitere Probleme. Was ist, wenn in der Zweitwohnung eine weitere, von der Erstwohnung unabhängige Person wohnt? Zahlt die dann? Oder die Hälfte? Bin gespannt, wie das - aussergesetzlich wie immer - geregelt wird ... der Beitragsservice wird sich da schon was ausdenken.lt. BVerfG: ja
Das System wird zusammenbrechen. Mit jeder Änderung am kranken System eröffnen sich weitere Unklarheiten und müssen weitere Rechtsbrüche in Kauf genommen werden.
...
cc) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. ...
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, ...
Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip? ;)
Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.
Ist kein Hebel:ZitatInhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.= Ein Beitrag pro Wohnung wird immer irgendwer zahlen müssen, zumindest wird es darauf hinauslaufen.
D.h. wenn mehr als einer die selbe Zweitwohnung 'besitzt' dann wird einer davon zahlen müssen (wenn er woanders nicht schon voll zahlt). Ein Ehepaar mit Zweitwohnung wird daher wohl auch für beide Wohnungen zahlen müssen, der eine hier, der andere dort. Nur ein Single ohne weitere Mitbewohner ist von der Einschränkung betroffen (zumindest lese ich das so - und vermute nach ein paar Prozessen wird das auch so 'für recht erkannt' werden).
mehr als einer könnte rein theoretisch dann ja auch in die Tausende gehen.
Ich fände die Idee, eine Foren-WG zu gründen tatsächlich sehr spannend.
Ich fasse mal zusammen:
... da man Rundfunk ja nur "ein mal" konsumieren kann.
Wenn man jetzt aber ein Auto mietet, bei SIXT z.B. dann muss SIXT anteilig für dieses Fzg. Beitrag zahlen und es ist natürlich ein wirtschaftlicher Vorteil für SIXT diesen Beitrag von mir zu kassieren, da der Umsatz von SIXT dadurch ja wächst...
Jetzt lese ich noch mal den ersten Absatz, insbesondere die letzte Zeile.....
Es ist schade, extrem Schade, denn für mich ist das Urteil eine massive Rechtsbeugung, und ich frage mich warum der ÖRR so einen Rückhalt hat.Die DDR 2.0 braucht die Staatspropaganda genauso sehr wie umgekehrt.
Ziviler Ungehorsam, z. B. das Verbrennen von Beitragsbescheiden vor den ÖRR-Palästen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein in eigener Sache des Landes Brandenburg erlassenes Gesetz; sie ist europäisches Recht, (Europarat), EU-Recht, (Europäischer Rat), Bundesrecht kraft Ratifizierung durch den Bundeskanzler, Herrn Adenauer, und kraft der in Art. 2, Absatz 3, namentlichen Benennung in der Verfassung des Landes Brandenburg unmittelbares Landesgrundrecht.Zitat133
Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
@alle
Diese Entscheidung bitte ganz aufmerksam durchlesen.
Rn 111:Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
Das Wahlkreuzchen ist noch nicht tot! Und da gibt es aktuell genau nur eine Wahl, auch wenn es so manchem nicht schmeckt.
"Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen rund um die Uhr rechtfertigt die zusätzlich finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die allgemeinen Staatsaufgaben finanziert haben".
Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass - auch mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt.Hier wird genau vor dem gewarnt, was ZDF-Fernsehrat Leonard Dobusch für den örR fordert.
Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf.Betrachtet man einmal die zahlreichen vom örR verbreiteten "Fake-News" kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältigrecherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
Es handelt sich um dem Staat gegenüber rechtlich verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. BVerfGE 73, 118 <164 f.>; 97, 298 <314>). Die von ihnen ausgeübte Aufsicht über den privaten Rundfunk kommt auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugute.Dagegen jedoch
Die Zuleitung der Nutzungsmöglichkeit in die Wohnung zählt hingegen nicht mehr zu dem Vorteil, den der Rundfunkbeitrag abdecken soll.Auch die Causa Eumann sollte man nicht vergessen.
Gibt es schon Abschätzungen über die Auswirkungen? Vermutlich wird relativ schnell nun eine Vollstreckungswelle anrollen, da zahlreihe ruhende Verfahren nun auf Veranlassung der ÖRR mit Verweis auf BverG Urteil einseitig beschieden werden mit bekannten Rechtsfolgen.
...
Eine Vorlage hat es doch; die ja nicht gegenstandslos geworden ist. Und dann hat es ja noch Art. 10 EMRK; wenn nötig, gibt es eben neben C-260/89 eben noch eine spezielle Entscheidung zum dt. Rundfunk.
Aus der Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.htmlZitatLetztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Das wäre (bzw. ist?) das Ende des BGB. Wenn es auf den persönlichen Willen nicht mehr ankommt, wäre bis auf Mord und Totschlag ab sofort möglicherweise alles erlaubt.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar.
Der höchst persönliche Wille ist ein unabtrennbarer Teil der (Menschen-) Würde. Ohne Willen kann es keinen Vorteil geben, weil ohne Willen nichts stattfinden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil eklatant gegen Art 1. Abs. 1 GG verstoßen und ist mit seinem Urteil den Weg zu Diktatur und Willkür ein Stück in die Richtung gegangen, in die wir angeblich nie wieder zurück wollen.
naja, BVerfG meint aber:Schau mal in Rn. 60Zitat von: RN 76, letzter SatzEin solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.Also weil ein Rundfunknichtnutzer die individuelle Möglichkeit hat zum Nutzer zu werden, ist der Beitrag gerechtfertigt. :o
[...]Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.Diese Abgabe enthält ihren Charakter als Sonderlast erst dann, wenn die Möglichkeit der Nutzung auch individuell wahr genommen wird.
Erstaunliches Urteil, daß der ÖRR im Wesentlichen nicht gefährdet wird war vorhersehbar, aber daß es auf Rechtsbeugung hinausläuft, hätte ich nicht erwartet und sorgt bei mir für Zweifel am demokratischen Systen, der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit.
Auch daß in der Urteilsbegründung schon erste Widersprüche auftreten ist ungeheuerlich, ...
...
Auf dem Hintergrund sei deshalb die Frage aufgeworfen, welchen formalen Rang denn eigentlich die sogenannten "Leitverfahren" ggü. anderen Verfassungsbeschwerden einnehmen?Auch dieses Verfahren, als Beispiel, des BVerfG ist ein Leitverfahren:
Leitsatz 1
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Rn 5
[...] Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.
Erstaunliches Urteil, dass der ÖRR im Wesentlichen nicht gefährdet wird war vorhersehbar, aber dass es auf Rechtsbeugung hinausläuft, hätte ich nicht erwartet und sorgt bei mir für Zweifel am demokratischen Systen, der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit.ich werfe nie was in die Zeitungsbox, den ich informiere mich digital...bei deinem Beitrag möchte ich dir aber aus vollem herzen zustimmen.
Auch dass in der Urteilsbegründung schon erste Widersprüche auftreten ist ungeheuerlich, die schwarze Wand ist weiß, selbst wenn sie nicht weiß wäre könnte man sie schließlich jederzeit ohne Aufwand weiß streichen...
Dann machen wir uns mal gefasst auf Polizeigesetze wie in Bayern, weitere Abgaben für eigentlich staatliche Daseinsfürsorge (ÖPNV, Straßenbeleuchtung, Polizei, Feuerwehr, "Bildungsabgabe").
Da kann man tatsächlich wie vorgeschlagen, seinen Wohnsitz nur noch im Ausland anmelden.
Ich werde jedenfalls die mir bekannten Landespolitiker bearbeiten, solchen Schwachsinn nicht nochmal zu beschließen, denn es muss ja was am Gesetz geändert werden.
Der höchst persönliche Wille ist ein unabtrennbarer Teil der (Menschen-) Würde. Ohne Willen kann es keinen Vorteil geben, weil ohne Willen nichts stattfinden kann.Messerscharf erkannt. Du KANNST in keiner Demokratie leben. Wenn du keine Wahlmöglichkeiten mehr hast, nennt man das Diktatur. Du lebst in einer Art von Demokratiefiktion, in dem du in einer Diktatur, eine fiktionale Demokratie vorgespiegelt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil eklatant gegen Art 1. Abs. 1 GG verstoßen und ist mit seinem Urteil den Weg zu Diktatur und Willkür ein Stück in die Richtung gegangen, in die wir angeblich nie wieder zurück wollen.Wann hast du über "Hartz4" abgestimmt und über deine eigene Armutsrente ?
Dann machen wir uns mal gefaßt auf Polizeigesetze wie in Bayern, weitere Abgaben für eigentlich staatliche Daseinsfürsorge (ÖPNV, Straßenbeleuchtung, Polizei, Feuerwehr, "Bildungsabgabe").Erst kommt die Riesterversicherung zwingend für alle, nebst der Beteiligung der Selbstständigen in der Sozialversicherung, damit das "Gejammere" über die viel zu wenigen Riesterverträge aufhört und die Versicherungswirtschaft ihr nächstes Milliardenpaket erhält.
Da kann man tatsächlich wie vorgeschlagen, seinen Wohnsitz nur noch im Ausland anmelden.Die Möglichkeiten hast du 30 Jahre nicht genutzt, stattdessen fleissig des deutsche System unterstützt. Dafür bekommst du keine entsprechende Rente mehr und wo du als Rentner lebst, interessiert die Politik überhaupt nicht.
2013 - Haushalte mit Zweitwohnung 1184 ; Haushalte mit Freizeitwohnung 786Quelle:
Was heißt das nun für uns Nichtnutzer?
In einem fiktiven Fall könnte möglicherweise der Nichtnutzer seinen Hauptwohnsitz bei einem Rundfunknutzer anmelden und sich in seiner Zweitwohnung befreien lassen.
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Pappnasentheater a la Karlsruhe ;)
Ob dieses "hohe" Gericht weiß, was es dem deutschen Volk damit angetan hat?
Auf deutschem Boden wurde schon einmal Unrecht zu Recht erklärt. Und dann wurde es ganz dunkel um die Nation.
...
>:D Wenn Die eine Fliege verschlucken, haben die mehr Hirn im Bauch als im Kopf >:D
Auf deutschem Boden wurde schon einmal Unrecht zu Recht erklärt. Und dann wurde es ganz dunkel um die Nation.Es gab 2 Diktaturen und die Linken bestreiten bis heute, dass die DDR ein Unrechtsstaat war. Soviel zu den Linksfaschisten, die genau DAS sind vor dem Adorno warnte
Die Rückkehr der Faschisten, in den Masken der DemokratenDas Verhöhnen Arbeitloser entspricht dem Verhalten der DDR 1:1. Dort wurden die Leute in den Knast gesteckt, heute werden sie sanktioniert.
Ich kann dieser Justiz keinen Respekt mehr entgegenbringen.Dann musst du aufhören das System zu unterstützen ;)
Daher ist dieses "Urteil" für mich nicht bindend.
[...]Zitatsofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kannhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg176940.html#msg176940
[...]
naja, BVerfG meint aber:Zitat von: RN 76, letzter SatzEin solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.[...]
Man kann das System nicht im System austricksen, da viel zu viel Geld hiermit verdient wirdVerdienen tun sie nichts, sie nötigen und bestehlen den Bürger einfach lebenslänglich ;)
Müssen nach solch einem Urteil alle Bürger zukünftig mit willkürlichen Bußgeldverfahren rechnen, da jederzeit die Möglichkeit besteht, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ohne dass diese konkret nachgewiesen werden muss? :o
Also Person X glaubt, dass man das System sogar im System bzw. mit dem System austricksen muss...oder anders gesagt RBStV, Dreh und Angelpunkt ist der Wohnungsbegriff.Man kann das System nicht im System austricksen, da viel zu viel Geld hiermit verdient wirdVerdienen tun sie nichts, sie nötigen und bestehlen den Bürger einfach lebenslänglich ;)
§3 RBStV
1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nun muss die Wende auf politischer Ebene errungen werden !Politik hat doch zu diesem Problem geführt, wie sollten wir via "Politik" also je zu einer Lösung finden?
Soeben ist auch die Urteilsbegründung veröffentlicht worden:
Urteilsbegründung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Urteilsbegründung pdf, 330 kb
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem
Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner
erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit
(vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; BVerfGK 20, 37 <41>). Ein Bezug zwischen dem
in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags
besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.
Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet
gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang
zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung (vgl. Röß,
Die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, 2015, S. 97; anders aber BVerwGE 154, 275 <287
Rn. 32>). Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen
wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht (siehe oben
Rn. 76 ff.). Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das
Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung
vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3222 Rn. 112>).
... dieses Urteil ... - eine Machtdemonstration ...Völlig zutreffend! Und die Macht besteht auch darin, dass man auf vernünftige Argumente auch gar nicht eingehen muss. Wenn als Machtdemonstration höchstrichterlich erlassen wird, dass ein Dreieck zwei Ecken hat, dann sollen die Untertanen dies als Wahrheit anerkennen ...
Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht entgegen § 1 RBStV für andere Zwecke als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV erhoben werden.
... zwei >:D >:D kleine Überlegungen:Es gibt seitens DE keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung dafür, dass man Änderungen vorgenommen und von den Änderungen die EU-Kommission nicht informiert hatte. Wenn der EuGH zum Schluss, dass das Zustandkommen des 15. RÄndStV EU-rechtswidrig war, ist das BVerfG irreperabel beschädigt, weil dort nur Unfähige oder Unwillige sitzen
1) Das Urteil ist das Papier nicht wert, auf das es geschrieben wurde - das dürfte klar sein.
Ich denke aber, es gibt noch eine kleine Chance in Abhängigkeit davon, was man in Brüssel zur Sprißler/Tübingen - Vorlage zu sagen hat -> in etwa 8 Wochen wissen wir auch das ( ... möglicherweise geht dann der ganze Eiertanz :angel: :angel: :angel: :angel: :angel: von vorn los? ).
2) Der "Beitrag" mag nun "rechtmäßig" sein - aber sind es auch die Zwangsvollstreckungen?Wenn Pfändungen und Vollstreckungen nicht greifen, kann auch dein Führerschein eingezogen werden. Die Folterinstrumente der Behörden sind umfangreich :police:
Ich denke, das ist noch nicht schlüssig geklärt.
Das heißt wohl: Man muss das Wissen um die Zwangsvollstreckung ausbauen und vertiefen.
Hauptwohnung im privaten Bereich - ist der Beitrag nun Grundgesetzkonform oder nicht - "weitestgehend" wie vom obersten deutschen Gericht geschrieben ist eines obersten Gericht nicht würdig. Man kann auch nicht "weitestgehend" schwanger seinDoch SO funktioniert Jura: alles was in den Naturwissenschaften unmöglich ist, funktioniert in der Welt der Juristen. Juristen lernen nicht, sondern plappern nach. Nach juristischer Definition ist "Waterbording" keine Folter, weil du daran nicht stirbst. Es geht und ging nie um "verfassungskonform" vs. "verfassungswidrig", sondern um "verfassungskonformer" vs. "verfassungswidriger" :angel:
Das soll dann bedeuten, die "realistische Nutzungsmöglichkeit" besteht darin, dass durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten die Möglichkeit der Nutzung gegeben ist? Aber auf das Empfangsgerät kommt es bei dieser Möglichkeit der Möglichkeit nicht an?Ganz genau. ich zahle aber weiterhin meinen Provider in den Niederlanden, trotz Haupwohnsitz in DE
Was ich nicht verstehe, ist, dass das BVerfG klarstellt (bzw. unnötigerweise soweit geht!), dass ein Beitrag von allen Bürgern verlangt werden kann, also von der Allgemeinheit.Den Solidaritätszuschlag hast du auch geschluckt, also zahlst du jetzt den Rundfunkbeitrag bis zu deinem Tode und demnächst den privaten Rentenbeitrag für die Riesterrente und die Nahverkehrsabgabe.
Genau dann ist es aber kein Beitrag.
Was ich nicht verstehe, ist, dass das BVerfG klarstellt (bzw. unnötigerweise soweit geht!), dass ein Beitrag von allen Bürgern verlangt werden kann, also von der Allgemeinheit.
Genau dann ist es aber kein Beitrag.
Es sind doch noch mehr Klagen bezüglich RBeitr beim BVerfG anhängig. Hab ich das bei der Urteilsverkündung richtig verstanden und diese sind nun abgewiesen?
Hinsichtlich der Beitragserhebung im privaten Bereich sei das Abstellen allein auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zulässig
...
Ich frage mich gerade, wie hoch der Preis dafür wohl gewesen sein mag? Höchstwahrscheinlich 30 Silberlinge.
...
Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 18.07.2018 offen gegen das Grundgesetz und seine eigene bisherige Rechtsprechung gestellt.
...
... gestern a) gesagt zu haben, und heute non a), also letztlich: "Ich nehme alles zurück und behaupte jetzt das Gegenteil" kennt man von Politikern. Aber Juristen im Staatsdienst sollte das nicht erlaubt sein. Ob das insofern den europäischen Rechtsinstitutionen wirklich gefällt, wenn das BVerfG so verfährt?
Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.
Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.
ZitatDie Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
Ich sprach ja von nicht verkabelten Funklöchern. Das schließt Mobilfunk mit ein.ZitatDie Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
NEIN, das steht da nicht....
Nur weil jemand nicht verkabrlt ist, heißt das ja nicht gleichzeitig, dass er das Programm nicht empfangen könnte:
Er könnte ja über seinen Handyvertrag Datem empfangen....
Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.
1. Die Abschaffung der Beiträge für Zweitwohnungen war längst überfällig, positiv auch, dass dies rückwirkend gilt für alle die sich bislang gewehrt haben...
Meines Wissens nach müssen die Staatsanwaltschaften ab 50000 Anzeigen in einer Sache Bundesweit, eine Vorlage an den Bundestag machen, dieses Thema zu behandeln. Dann wäre die Angelegenheit dort , wo sie hingehört. in der Politik. Gesetze zu ignorieren fällt dort leichter als potenzielle Wähler zu vergrätzen.Du bringst da zwei Dinge durcheinander. Staatsanwälte müssen jeder Strafanzeige nachgehen. Unabhängig davon, wie viele Menschen Anzeige erstattet haben.
Nun muss die Wende auf politischer Ebene errungen werden !
Allerdings kann z.B. eine Änderung des Grundgesetzes angeregt werden, die das GG in einer Weise modifiziert, die dazu führt, den Rundfunkwahnsinn in seiner jetzigen Form zu beenden.Also hör mal, das Grundgesetz muss nicht geändert werde, vielmehr sollte es beachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht beruft sich bei seinem Irrsinn, die öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt mit allen Mitteln unterstützen zu wollen, auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), was in einem demokratischen Staat natürlich eine wichtige Sache ist.
Der Schaden ist immensDem kann nichts beigefügt werden; ein Problem ist, daß sich das BVerfG nicht zu schade ist, sich über das Grundgesetz, das es zu verteidigen hat, selbst hinwegzusetzen.
[...]
Der Schaden, der dieses Urteil anrichtet, ist enorm.
Der Schaden ist immens
Also ich möchte jetzt auch mal etwas Positives über das Urteil sagen:
1. Die Abschaffung der Beiträge für Zweitwohnungen war längst überfällig,
...
Sollen sie doch in ihrem Rundfunkirrenhaus leben, die eigenen Illusionen glauben.
...
Wenn es so weitergeht, findet die Party bald ohne Publikum statt.
...
"Meiner juristisch unfundierten Meinung nach kann man das Urteil:Möchte ich Folgendes entwerfen:
1. Strafrechtlich in Frage stellen (Rechtsbeugung §339 STGB, Amtsmissbrauch, evtl. Korruption, etc.)
2. Das Urteil wegen schwerer Inhaltlicher und rechtlicher Fehler auf Nichtigkeit prüfen lassen.
Auf beiden Wegen würde ein bisher nicht damit befasster Teil der Staatsgewalt sich damit auseinandersetzen müssen.
Beide Wege hätten ab bundesweit mehr als 50000 Anzeigen, Prüfungsanträgen oder ähnlichem eventuell Aussicht auf Erfolg."
Die "freiwilligen" Zwangsbeitragszahler könnte sich möglicherweise bald fragen, warum sie plötzlich mehr bezahlen müssen.
...
Staatsanwälte müssen jeder Strafanzeige nachgehen.
...
Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.Tipp für die Gegenseite: jeden zwangsanmelden und jedem die Zwangsnummer vergeben. Und einfach diese Zwangsnummer als Vorteil deklarieren: man hat ab jetzt ein Vorteil mehr beim Überweisen. Außerdem kann man diese Zwangsnummer z.B. auf Widersprüche reinschreiben. Noch ein Vorteil. Man kann noch weiter gehen und diese Zwangsnummer als "Besitz" vom BVerfG attestieren lassen. Und Besitz ist immer Vorteil.
1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Der ... Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
2. ..., sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
3. ...Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
… Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.
(2) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
, weil es ein Grundsatzurteil ist,Hat es zur EMRK aber auch, und sie alle besagen, daß die einzuhalten ist.
...
Man wollte zeigen, wo der Hammer hängt, damit der Widerstand reduziert wird. Man will ... zeigen "Ihr könnt machen was ihr wollt, wir sitzten doch am längeren Hebel".
...
Es ging nie um die Verfassung.
...
Hauptziel war es, Euch eins auf die Rübe zu hauen, den Mut zu nehmen, zu demütigen und dieses Unrechtssystem ... noch weiter zu verankern. Und da schreckte man auch vor ganz offensichtlicher Parteilichkeit nicht zurück ... . Einfach deshalb, weil Ihr ruhig merken solltet, wer hier der das Sagen hat. Zieht bitte die Konsequenzen daraus.
Der schönste Satz des Rundfunkurteils lautet: „Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen.
Zitat"Der ... Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
..., sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint...."
Eine geradezu perfide Art der Verdrehung der Eingangsbegründung ("individuell-zurechenbar" ), damit es als "Vorzugslast" definiert werden kann [und damit bezahlt werden müsse], hin an die andere Seite, damit es nicht unter "steuerlich finanzierbare gesamtgesellschaftliche Leistung" definiert werden könne. [damit es nicht als Steuer und damit anfechtbar sei].
Der Wille ist also die elementare Voraussetzung um überhaupt von gegebenen Möglichkeiten gebrauch zu machen. Bei einem Nichtnutzer fehlt aber diese Komponente von vornherein.
Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist.
Man kann auch nicht von jedem erwarten ein Satellitentelefon zu kaufen nur weil das Handy kein Empfang hat.Traue ich denen aber inzwischen zu, nachdem der Kauf eines Empfangsgeräts ja kein Problem ist.
Aber der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur liegt auch daran, dass es in einer Demokratie möglich ist, nicht das tun zu müssen, was die meisten tun. Weil nur so ein Wandel möglich ist. Weil sich nur so Neues entwickeln und bewähren kann. Das ist einer der wesentlichen Vorteile einer Demokratie gegenüber einer Diktatur.
Nur mal angenommen, eine Partei mit noch totalitäreren Ansichten, als die derzeit regierenden Parteien, würde an die Macht kommen.
Die hätten seit diesem Skandalurteil einen für ihre Zwecke bestens funktionierenden Propagandaapparat, um die uns China und die Türkei beneiden würden.
Wenn EuGH dem Spuk kein Ende bereitet, werden wir rundfunkmäßig ins Jahr 1930 zurückversetzt. Welche Gesinnung unsere Regierenden wirklich haben, jetzt, nachdem sie den Rundfunk komplett ver-quasi-staatlicht haben, wird sich zeigen, wenn Zensurgesetze weiter "im geheimen" erlassen werden.
Nina Hagen & Band - Ich glotz TV 1978 [Video ~5:02]
veröffentlicht: 22.11.2012
https://youtu.be/4HLAfX1Xtwk?t=62
Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen.Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Maßstab beschränkt, der einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Vorteil zulässt oder einen solchen wenigstens wahrscheinlich macht
Eine ausreichende Verwirrung des betroffenen Publikums ist jedenfalls gesichert. Denkt das doch, der einzige Maßstab sei das Recht in Form des Grundgesetzes.
warum dann gerade im Zuge der Zweitwohnung diese Koppelung ausgenommen wird.
Auch einige Tage nach dem Urteil kann ich es immer noch nicht fassen.
Ich habe nicht erwartet das dass BverfG den Rundfunbeitrag erledigt, aber ich bin felsenfest davon überzeugt das diese Art des Zwangsbeitrags Vefassungswiedrig und obsolet ist. Ich kann der "Logik" des Urteils nicht folgen und sehe es als eine glatte Rechtsbeugung.
Erschreckend ist für mich v.a. die Art, in der die Richter die Klagen abtun - herablassend, weltfremd.
Alleine das Kirchhoff sich nicht für befangen erklärt - wo sein Bruder quasi die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangswohnungssteuer gesetzt hat.
Der Wille ist also die elementare Voraussetzung um überhaupt von gegebenen Möglichkeiten gebrauch zu machen. Bei einem Nichtnutzer fehlt aber diese Komponente von vornherein.
Wie schon erwähnt, ist der persönliche Wille zentrales Element der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Nach einem kurzen (möglicherweise nicht vollständigen) Überfliegen des Grundgesetzes basieren Art. 2, 4, 5, 8, 11,und 12 letztlich alle auf Art. 1 GG und dem darin enthaltenen freien Willen.
Die Menschenwürde aus Art 1 GG ist unantastbar. Damit ist auch der Wille unantastbar. Daraus folgt, dass auch der Vorteil eine höchstpersönliche Angelegenheit ist. Er kann nur dann wirksam sein, wenn er auf einer höchstpersönlichen Willensentscheidung beruht.
Das BVerfG setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun von einer Gegenleistung schreibt, sagt der EuGH in C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr doch ganz eindeutig, dass es keine Gegenleistung aus der Zahlung hat, wenn die Zahlungspflicht ohne Zutun des Zahlungsleistenden entstanden ist.Das sehe ich ein wenig anders.
Es kann jeden hier - ( ...) - doch völlig egal sein, was im ÖRR gesendet wird.
bist du automatisch subjektiv
Wie sich das auf die Ehre des MDR auswirkt, eine Ex-SED-Juristin als Intendantin zu haben? Das weiß ich auch nicht.Quelle: http://www.danisch.de/blog/2017/03/11/muendliche-verhandlung-mdr-hadmut-danisch/
Sobald du argumentierst, dass du mit den Inhalten des Programms der ÖRR nicht zufrieden bist, bist du automatisch subjektiv. Das kann vor Gericht gar nicht funktionieren, selbst wenn diese gerecht urteilen würden.Das sehe ich nicht so. Der örR hat einen - wenn auch nicht ausreichend bis gar nicht definierten - Auftrag, den er einzuhalten hat. Deswegen wurde er ja überhaupt gegründet. Wenn er nicht mal den Ansprüchen gerecht wird, von denen er behauptet, nur er würde diese leisten können (kritischen objektiven Qualitäts-Journalismus etc.) kann es nicht "subjektiv" sein, Programminhalte zu kritisieren, weil sie objektiv nicht erfüllt sind. Was ebenfalls ein berechtigter Grund sein kann die Beitragszahlung zu verweigern.
Was ist mit den klagenden Parteien und deren Anwälten? Verstummen die jetzt auch, wie Germano Bauer? Gibt es öffentliche "statements" von denen zum Urteil und wie sie sich behandelt fühlen?
RUNDFUNKBEITRAG - Entschied Karlsruhe politisch?
Interview mit RA Thorsten Bölck (Prozessbevollmächtigter des Leitverfahrens 1 BvR 1675/16)ZitatRechtsanwalt Thorsten Bölck findet harte Worte bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag.
Video ~14.09min
https://youtu.be/hmi5j1r07sI
Ok, kann es. Es kann einem egal sein, wie die Mitmenschen indoktriniert werden, etwa Anerziehung von Expertenhörigkeit wie in Bares für Rares, Vermittlung von Linksideologie, usw. Feindbildaufbau kann einem auch egal sein, bis es irgendwann kracht.
Das sehe ich nicht so. Der örR hat einen - wenn auch nicht ausreichend bis gar nicht definierten - Auftrag, den er einzuhalten hat. Deswegen wurde er ja überhaupt gegründet. Wenn er nicht mal den Ansprüchen gerecht wird, von denen er behauptet, nur er würde diese leisten können (kritischen objektiven Qualitäts-Journalismus etc.) kann es nicht "subjektiv" sein, Programminhalte zu kritisieren, weil sie objektiv nicht erfüllt sind. Was ebenfalls ein berechtigter Grund sein kann die Beitragszahlung zu verweigern.
Aber warten wir noch das endgültige Urteil ab, die Pressemitteilung ist noch zu frisch.Das Urteil ist hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf
Allerdings gibt es keine Klausel, die beschreibt, was passiert, wenn man dieses Programmangebot nicht einhält.Nein, gibt es nicht, wegen Rundfunkfreiheit.
Edit "Markus KA":Möchte ich nicht, man kann aber die Gerichtsentscheidung nicht verstehen, wenn man die Windrichtung dort nicht kennt.
Bitte das Thema „Gesellschaft, Ideologie und SED“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen
Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.Dann noch Nahverkehr, Wasser, Strom ... ich sag es nochmal, alles schön, aber frei ist dann keiner mehr!
Selbstverständlich wird auf der Seite vom Beitragss., rundfunkbeitrag.de,
nun Rechtsbeugungs-Jubel betrieben:https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess___zweitwohnungen_koennen_auf_antrag_befreit_werden/index_ger.html
Es geht mir hier um etwas anderes: Der Rundfunkbeitrag wurde eingeführt, weil es möglich wäre, daß jemand eine Leistung in Anspruch nimmt, ohne die fällige Gegenleistung zu erbringen. Jetzt werden alle gezwungen, die Gegenleistung zu erbringen. Logische Folgerung für mich: Wenn ich die Gegenleistung erbringe, habe ich vollen Anspruch auf die Leistung.Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.Dann noch Nahverkehr, Wasser, Strom ... ich sag es nochmal, alles schön, aber frei ist dann keiner mehr!
...
Die ermäßigte Abgabe für nur Radio ist weggefallen. Daher habe ich einen Anspruch darauf, daß ich in diesem Fahrzeug sowohl Pro7 als auch Filmchen aus der DMAX-Mediathek anschauen kann. Lebe ich alleine in einer Wohnung, habe ich darüber hinaus noch einen Anspruch auf Gutschrift des vom Verleiher weiterberechneten Rundfunkbeitrags
...
...
Obwohl ich dir grundlegend zustimmen würde, dass der Öffentliche Rechtliche Rundfunk Indoktrination betreibt (z.B. beim Thema Gaza-Streifen), sehe ich es als formal irrelevant an. Wenn z.B. RT Deutsch oder andere Propaganda-Sender das auch dürfen, ist davon auszugehen, dass es nicht verboten ist, eine bestimmte ideologische Meinung medial zu verbreiten. Das Empfinden welche Ideologie nun die am besten geeigneste ist, ist daher auch rein subjektiv.
...
Geben wir den Öffentlich-Rechtlichen einfach Recht in dem, was sie vermuten und klagen das ein, was sie bisher immer vermutet haben.
Das BVerfG hat für Recht erkannt, dass für die Möglichkeit des Empfangs ein Zwangsbeitrag zu leisten ist.
...
Erschreckend ist für mich v.a. die Art, in der die Richter die Klagen abtun - herablassend, weltfremd.
Alleine das Kirchhoff sich nicht für befangen erklärt - wo sein Bruder quasi die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangswohnungssteuer gesetzt hat.
...
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und den Justizgewährungsanspruch, da es zum Beschreiten des Rechtswegs erforderlich sei, den Erlass eines Festsetzungsbescheids abzuwarten, was zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Der Beschwerdeführer zu I) rügt die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch fehlerhafte gerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung zur Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer
zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 140, 229 <232 Rn. 9>
Das ist natürlich bitter.
Wenn Sie Auskunft als Rundfunkteilnehmer begehren, so ist notwendig, dass Sie entweder Ihre Teilnehmernummer oder Ihre Adresse angegeben. Bei über 40 Millionen Teilnehmern ist sonst keine Zuordnung und damit Auskunft möglich.
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. [...]
Darüber hinaus: wie ist denn hier die Bereitschaft, noch weiter zu klagen, nachdem das BVerfGE ja nun vorerst das letzte Wort hatte?
Zum Thema"Säumniszuschläge" und der Art und Weise, wie es vor dem BVerfGE abgebügelt wurde:
Das wurde wohl vor allem Hinblick auf eine fehlende bzw. mangelnde Auseinandersetzung mit dem Thema so begründet. Verwiesen wurde auf Fundstellen in der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts. Hat jemand von Euch Zugriff auf diese Sammlung bzw. die speziell im Urteil genannten Fundstellen. Ich habe mir da bereits einen Wolf gesucht, aber nichts passendes finden können.
C. -- I.
Die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots als Folge einer Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
95
II.
Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 [214]; 89, 155 [171]; 99, 84 [87]; 108, 370 [386 f.]; 113, 29 [44]). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 [49]; 86, 122 [127]; 88, 40 [45]; 105, 252 [264]). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]; 99, 84 [87]; 115, 166 [179 f.]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 ff.]; 99, 84 [87]; 101, 331 [345 f.]; 123, 186 [234])
Darüber hinaus: wie ist denn hier die Bereitschaft, noch weiter zu klagen, nachdem das BVerfGE ja nun vorerst das letzte Wort hatte?Das BVerfG hat sich selbst in dem Verfahren auf Abgabenrecht beschränkt. Das ist aber nur ein winziger Teil des Problems und selbst das haben sie nicht vollständig durchleuchtet.
KOMMENTAR
Ausgehend von der Tatsache, dass die Begründung bei Urteilen nicht rechtsmittelfähig ist, sondern ausschließlich die Urteilsformel, muss bei dem folgenden Kommentar beachtet werden, dass die dort genannten Unterlassungen des Bundesverfassungsgerichts keine praktische Relevanz mehr haben werden in Bezug auf zukünftige Rechtsmittel oder erneute Verfassungsbeschwerden aus anderen Gründen mit anderen Begründungen, was bedeutet, dass sich jedes weitere Rechtsmittel in Bezug auf den Rundfunkbeitrag erledigt hat.
In Kurzform: Das Thema ist durch.
Von den 150 Verfassungsbeschwerden sind doch gerade erstmal 4 abgearbeitet (Allerdings ist davon auszugehen, dass auch die 146 mit einem politischen Urteil vom Tisch gewischt werden)Hier geh ich davon aus, dass Karlsruhe die EuGH Entscheidung abwartet.
Aber die Argumente sind noch nicht ausgegangen und es gilt bis zur EuGH-Entscheidung durchzuhalten.Das ist sicherlich notwendig.
...
neben der "Demokratieabgabe" gibt es ...zig weitere Provokationen, ...
Hier im Forum haben viele Menschen viel Aufwand betrieben, Zeit und Engagement investiert, vermutlich neben einer "sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit". ... Die, die so weit gehen, sich auf ein Verfahren einzulassen, legen noch reales Geld oben drauf.
In den letzten Jahren ... mehrere Verfahren gegen den Staat oder von ihm Beauftragte erlebt, bei denen das Urteil keinen Bezug zu den Erkenntnissen im Verfahren hatte, ... . Ergebnis in jedem Fall: zahle, ganz egal, was im Gesetz steht.
Geteilt ist nun mal wieder in jene, die aufgeben oder aufgeben müssen - weil Geld und Möglichkeiten erschöpft sind - und die, die durchhalten wollen.
...
Mein einziger Vorschlag: investiert in Freunde, Öffentlichkeit, Transparenz, alles Widersprüchliche möglichst öffentlich und vielen Leuten zugänglich zu machen.
Ich bin so dankbar gegenüber denen, die sich so intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und das hier so veröffentlichen, dass es für alle nutzbar ist. Achtet auf Euch, verschleißt nicht Euch selbst. Wenn es Menschen interessiert, machen die auch mit. Wenn nicht, bringt Euch in Sicherheit ...
Alle Macht geht vom Volke aus ...
Und: Danke @Kitas_statt_Fernsehen für die guten Worte! :)Vorschlag: investiert in Freunde, Öffentlichkeit, Transparenz, alles Widersprüchliche möglichst öffentlich und vielen Leuten zugänglich zu machen.Genau! ;)
Ich bin so dankbar gegenüber denen, die sich so intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und das hier so veröffentlichen, dass es für alle nutzbar ist. Achtet auf Euch, verschleißt nicht Euch selbst. Wenn es Menschen interessiert, machen die auch mit. Wenn nicht, bringt Euch in Sicherheit ...
Alle Macht geht vom Volke aus ...ZitatIn der Evolution haben wir uns an die Spitze gesetzt - durch die Sprache.Quelle: Der Gute Georg Schramm! https://youtu.be/NpEpMSiTPC0?t=2959
Durch diese ungeheure Fähigkeit der präzisen Kommunikation und differenzierten Mitteilung!
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Und die Politiker machen das Gegenteil daraus:
Sie sprechen, ohne etwas sagen zu wollen.
Mit Herrschaftssprache. …
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Würden sie „Umsatzsteuer“ sagen, dann würde jeder sagen:
„Wie? Keine Umsatzsteuer? Bei Finanzaktionen? Wieso denn das nicht? Wir zahlen doch bei jedem Dreck Umsatzsteuer?!“
Deswegen nennen sie es „Finanztransaktionssteuer“....
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Systematisch werden uns die Kenntnisse entzogen – das Gegenteil, wofür die Sprache da ist.
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Ich warte heute noch darauf, dass in der Talkshow mal endlich einer den Mumm hat, zu einem Politiker zu sagen: „Wenn Sie keine Fragen beantworten, stelle ich Ihnen auch keine mehr.“
Das wär‘ mal ein Abend!
Blaise Pascal (1623-1662): Ein Tropfen Liebe ist mehr, als ein Ozean an Wille und Verstand.Quelle: https://www.bk-luebeck.eu/zitate-pascal.html
Was mich aber noch immer umtreibt, ist der Umstand, dass immer wieder auf einen "Vorteil" verwiesen wird, den man abschöpfen könne.Im Wettbewerbsystem der EU gibt es keinen Vorteil. Da gibt es nur - jeder kann sich am Markt beteiligen (mit fairen Mitteln? - EU Regeln eben - Gurke ist grum darf nicht verkauft werden). Und nach diesen EU-Regeln ist die Gleichbehandlung vorgesehen. Werder das Urteil des BVerfG noch der RBStV erfüllt diese Voraussetzungen mit der Bezugsgröße Wohnung, wenn immer 1 Person einen Beitrag leisten muss und die Anzahl der Personen in der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Jetzt mal unabhängig davon gesehen, dass keine Person den öffentlich rechtlichen Rundfunk als Person nutzen kann, wenn Sie nicht ein technisches Empfangsgerät zur Verfügung hat oder besitzt. Hier fängt schon die Frage und die Definition des Wahrheits- und Wirklichkeitsmaßstabes an - einfach zu sagen diese technische Voraussetzung erfüllt doch heute jede Person und jede Wohnung. Nur den RF-Beitrag wiederum muss nicht jeder bezahlen, da eine Abhängigkeitsvorausetzung gewählt wurde, die wiederum nicht berücksichtigt wird.
[...] All diejenigen die ich kenne meckern und dennoch beugen sie sich weiterhin dieser tatsächlichen und offenkundigen Gewalt und bezahlen "Einfach" für Nichts! [...]
Die nächsten Generationen werden diese Farce, welche wir als Erste miterleben durften - als nicht mehr frei geborene Bürger - weniger bis gar nicht ungerecht empfinden als die jetzigen und damit zeitlich unmittelbar Konfrontierten! Diese werden sogar erneute Bereicherungen durch den Staat als völlig normal anerkennen und sich aufgrund (garantierter) erzieherischer Wiederholungsmanipulationen erst gar nicht mehr regen... [...]
Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden.
Möglicherweise nicht ganz vergleichbarDer Vergleich hinkt insgesamt.
Das Anmelden eines KFZ geschieht freiwillig. Kein Auto - keine Steuer. Somit sind alle Vergleichsversuche hinfällig.
Deswegen gibt es demnächst den LuftbeitragDas kommt wohl auch noch. Für Bäume im Stadtpark einen Beitrag erheben - hättest ja die Möglichkeit dort hin zu gehen und Sauerstoff einzuatmen. So langsam kann Person Z (wie Zwangszahler) weder Richter noch Urteile in Sachen Rb für voll nehmen.
Nur zur Info: Seit dem 01.07.2012 gibt es in Deutschland Wechselkennzeichen.
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist [...] realistisch, weil das [...] Angebot [...] bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann.
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden [...] hat das Bundesverfassungsgericht [...] für Recht erkannt: [...]Mit Verweis auf dieses Urteil wurde jüngst meine Gehörsrüge gegen eine Abweisung (Kosten: 30 EUR) einer Erinnerung "Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" abgewiesen (Kosten: 60 EUR). Begründung:: "Wegen der genauen Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen".
5. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Wirklich pervers ist, dass es als ein Vorteil für alle verkauft wird, während es ein immenser Vorteil für eine relativ kleine Minderheit (leider viel zu viele) ist.
Mit Verweis auf dieses Urteil wurde jüngst meine Gehörsrüge gegen eine Abweisung (Kosten: 30 EUR) einer Erinnerung "Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" abgewiesen (Kosten: 60 EUR). Begründung::
"Wegen der genauen Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen".
Jetzt ist der Schleier durch die vielen Klagen gefallen und die seit Jahrzehnten verdrehte Wirklichkeit kommt hervor und grinst einem, hämisch böse lachend, ins Gesicht.
Hinzu kommt die Gefahr, dass - auch mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt. Solche Angebote sind nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern werden durch einseitige Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells bestimmt, nämlich die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten möglichst zu maximieren und dadurch den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind auch Ergebnisse in Suchmaschinen vorgefiltert und teils werbefinanziert, teils von „Klickzahlen“ abhängig.(vgl. Rn. 79 der Urteile vom 18. Juli 2018; Hervorhebung von mir)
Eine Delegation von Freiburgern Verwaltungsrichtern (alle namentlich bekannt, und trotz Sonnenbrillen klar identifiziert) schlendert im Hintergrund am Biergarten, und den dort schon von ihnen drangsalierten Zwangsbeitragsboykottlern vorbei. Mit denen wollte man anscheinend nicht in Kontakt kommen, es wären evtl. unangenehme Fragen gestellt worden, und begibt sich bei herrlichem sonnigen Wetter in die Innengaststätte, wo sich schon Herr Wilhelm und Konsorten bei bester Bierlaune befanden. Was dort besprochen wurde, ist allerdings nicht bekannt ::) >:(
Impressionen aus Karlsruhe
Ausklang nach dem Urteil in zwei Gruppen
Sieger und Verlierer.
Hinter jeder Maske steckt ein Mensch