gez-boykott.de::Forum

Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Nirgens am 18. Juli 2018, 10:11

Titel: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 18. Juli 2018, 10:11
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Bilder/DE/Header/HeadImage-Startseite.jpg?__blob=normal&v=10)
Quelle: Bundesverfassungsgericht

Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß
Quelle: Bundesverfassungsgericht


Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

Urteilsbegründung:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Urteilsbegründung pdf, 330 kb
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Pressemitteilung:
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Sachverhalt:

Drei der der Entscheidung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen angreift. Die vierte Verfassungsbeschwerde eines im Bereich der Autovermietung tätigen Unternehmens richtet sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang.

I. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungsgemäß.

1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie - hier der Länderkompetenz für den Rundfunk - umfasst.

2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.

a) Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss.

b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Die Gesetzgeber halten sich damit innerhalb des ihnen zustehenden weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung. Zugrunde liegt die durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen.

c) Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen. Darüber hinaus erwiese sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte auch als nicht mehr praktikabel. Insbesondere angesichts der Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten sind effektive Kontrollen kaum möglich.

d) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers.

e) Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.

aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 nicht überschritten. Die Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren. Die tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch nicht wesentlich über den von der Kommission prognostizierten Einnahmen. Im Übrigen werden Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV.

bb) Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung, nämlich ein umfangreiches, so auf dem freien Markt nicht erhältliches Angebot in Form von Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Zusatzangeboten, einem Bildungsprogramm, zahlreichen Hörfunkprogrammen und Telemedienangeboten gegenüber.

Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung ist vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.

II. Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat verfolgt werden.

Allerdings dürfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.

III. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

1. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.

2. Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erwächst den Betriebsstätteninhabern durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit.

3. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise erfasst. Der Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist belastungsgleich.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt. Diese Bemessung ist vorteilsgerecht. Dass es bei gleicher Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsverstoß. Die Landesgesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Möglichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch gemacht wird, als auch den nach der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Beschäftigtenzahl knüpfen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann, denn die Gesetzgeber haben nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen.

b) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Davon ist jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet. Die Landesgesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-) Beitrag belasten, um damit auch Unternehmer ohne Betriebsstätte zu erfassen. Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die an Kunden vermietet werden. Die Landesgesetzgeber mussten diese Unterscheidung nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen. Sie konnten sich vielmehr darauf beschränken, die Beitragslast auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmöglichkeiten im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 836/17 profitiert jedenfalls als Vermieterin von Kraftfahrzeugen vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist durch den Beitrag der Betriebsstätte noch nicht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags belegt werden.

c) Schließlich ist das Erhebungsverfahren des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich belastungsgleich. Die Rundfunkanstalten verfügen über hinreichende Möglichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbestände zu ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.

IV. Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.

1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

2. Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist. Der Zweck eines Gesetzes kann aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist allgemein bekannt und ergibt sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Auch weist die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin.

V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.

VI. Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die Ihrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt.

Pressemitteilung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Anmerkung:
Der Rundfunkstaatsvertrag ist teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz bzgl. Zweitwohnungen.
Weiterhin anwendbar bis zur Inkrafttreten einer neuen Regelung bis zum 30.6.2020, Freistellung (EDIT: ab heute,  für jene die aktuell noch mit dieser Begründung im Klageverfahren sind) auch rückwirkend.

Ansonsten: alles OK, nix zu sehen, bitte gehen sie weiter.




Weitere Links/ Diskussionen zum Urteil siehe u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28121.0
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28153.0
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Im Weiteren siehe u.a. auch unter
Zwangsrundfunk – Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt (Hennecke)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35696.0
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: P am 18. Juli 2018, 10:13
Das Bundesverfassungsgericht hält den Rundfunkbeitrag mit Ausnahme von Zweitwohnungsbeiträgen für verfassungsgemäß.
Ein schlimmes Urteil.

Frechheit von Phoenix, nur einen kurzen Teil der Urteilsbegründung zu übertragen, dann ewiges Gelaber anzuschließen und dann wegzuschalten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: VGkoblenz am 18. Juli 2018, 10:14
Inhaber von Zweitwohnungen sind auf Antrag zu befreien, wenn für den Hauptwohnsitz bereits bezahlt wird. Ansonsten werden alle Klagen zurückgewiesen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Knax am 18. Juli 2018, 10:15
Okay. Die Sache ist nur politisch zu lösen. Das Bundesverfassungsgericht tritt den Leistungsfähigkeitsgrundsatz mit Füßen. Gute Werbung für die AfD.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drboe am 18. Juli 2018, 10:16
Dass das BVerfG diesen Schwachsinn beschließen würde, habe ich früh behauptet. M. E. war immer anzunehmen, dass das BVerfG selbst dann den "Rundfunkbeitrag" bestätigen würde, wenn jeder Satz im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig wäre. Staatliche Propagandainstrumente stehen unter höchstem Schutz. Das liegt schlicht daran, wie die Richter an ihre Position gelangt sind.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 10:17
Die Verteidiger der "Demokratieabgabe" machen jetzt Luftsprünge.
Alles, bis auf die Regelungen für die Zweitwohnungen, bleibt beim Alten.

Danke für nichts!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 18. Juli 2018, 10:19
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungsgemäß.

Gute Nacht liebe Demokratie/Gerechtigkeit.
Tja, na dann auf nach Brüssel  ;)

Ich werde jetzt auch Kindergeld beantragen, auch wenn ich keine Kinder habe.
Die Möglichkeit das ich Kinder zeugen könnte reicht hier aus.  ;D ;D ;D
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: MMichael am 18. Juli 2018, 10:21
So eine Schei...e!! >:(
Zitat
90 Programme rechtfertigen die Zusatzbelastung aller Steuerzahler für den Nutzen

Das ist nicht gerecht... :(
Schade!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: kulturist am 18. Juli 2018, 10:23
Sachichja, politische Lösung. Mal schauen, wie schmutzig das noch wird... Geschichte wiederholt sich!  :o
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: MMichael am 18. Juli 2018, 10:25
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pjotre am 18. Juli 2018, 10:26
Aha, in Familien von gut bezahlten Verfassungsrichtern gibt es diverse Zweitwohnungs-Nutzer.
Die Reichsten werden entlastet, die Leute mit ausreichend viel Geld für Zweitwohnungen,
die 4 Millionen Ärmsten und Allein-Haushalte und 1,5 Millionen finanzknappe alleinerziehende Mütter müssen die Reichen im Land - beispielsweise die Familien von Verfassungsrichtern - weiterhin subventionieren.
Absolut illegale "Umverteilung von unten nach oben".

Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.

Der Streit geht weiter.
Beschwerde Straßburg / Menschenrechtskonvention ist anhängig seit Juli 2018.
Datenrecht: Verfassungsrichterliche Bearbeitung ist in Arbeit. (hier insoweit keine weiteren Angaben.)
EuGH-Verfahren, hier wird nun Ankopplung durch Bürger erfolgen.
Die Monopolisierung der Abgabe-Verwendung geht in diesen Wochen in die rechtliche Schusslinie.
Strafrecht: Ebenfalls (soweit Geringverdiener belastet wurden - das ist schon seit 2011 illegal nach hier bestehender Rechtslage-Analyse-Meinung).

Schön, dass die wunderschöne Gemeinschaft dieses Forums weiterhin für die Demokratie streiten wird.
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 10:26
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich!
Und das soll tatsächlich "Qualität" sein?  :o
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Titanquest am 18. Juli 2018, 10:27
Schwere Enttäuschung über den Rechtsstaat macht sich bei solch himmelschreiender Ungerechtigkeit breit.

AfD wählen ist die letzte noch bestehende Möglichkeit. Die Bayern und Hessen haben als erstes die Möglichkeit.

Schreckliche Zustände im Land !! :-[
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: observer am 18. Juli 2018, 10:28
Das ist ein schwerer Angriff auf die Demokratie und in der Tat wird das nächste Wahlkreuz an der richtigen Stelle gemacht!

Unabhängig vom Urteil bezahle ich auch weiterhin nicht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: ChrisLPZ am 18. Juli 2018, 10:29
Skandalös, jedoch wohl nicht anders zu erwarten.

es bewahrheitet sich einmal mehr:
Zitat von: Dr.M.Pagenkopf - Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe? (NJW 2016, 2535)
Die oft nicht realitätsnahe verfassungsrechtliche „Rundfunkphilosophie“ hat nur ein neues Kapitel erhalten.

Dann geht es wohl weiter zum EuGH oder EGMR.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Blitzbirne am 18. Juli 2018, 10:29
Das wird böse.  Wenn man sich nicht mehr sachlich/ rechtlich gegen die Willkür wehren kann, wird es früher oder später zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen.  Die Geschichte lehrt uns.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: TVFranz am 18. Juli 2018, 10:30
Armes Deutschland!!
Was hier offenbar wurde, ist eine Bankrotterklärung für Freiheit und Demokratie.

Dieses Urteil übertrifft meine schlimmsten Erwartungen.

Ich werfe daher, die meiner Ansicht nach, längst überfällige Frage auf:

Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: volkuhl am 18. Juli 2018, 10:30
Sehr schön zu beobachten, wie phönix seinen "Auftrag zur umfassenden Information" nachkommt... Die ausführliche Begründung ist dem "klassischem Zuschauer" wohl nicht zuzumuten?

Armes Deutschland...

Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen?  :angel:
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 18. Juli 2018, 10:34
Aus der Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV

Aus dem RBStV
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Es gibt keinen Artikel 40, der endet mit 15.

Einmal mit Profis arbeiten...


Edit "Bürger":
Scheint mittlerweile korrigiert zu sein > "§ 40 RStV" (ohne "B")
Zudem: Bitte nur Klar-Links und keine "blinden" Hyperlinks, da letztere nicht schnell per Sicht auf Plausibilität geprüft werden können.
Danke für das Verständnis und die berücksichtigung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 10:34
Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen?  :angel:

Aber erst ab Juni 2020!  >:D
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Viktor7 am 18. Juli 2018, 10:36
Demnach bleibt es bei der finanziellen Zwangsehe (Belästigung/Nötigung) der Nichtnutzer und Verzichtswilligen mit dem vorgesetzten ö.-r. Rundfunk. Das BVerfG interessieren seine früheren Kriterien der Differenzierung eines Beitrags nicht:

Beendet das BVerfG die Nichtnutzer-Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27958.0.html
Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.

Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Belästigung durch das Zwangs-Restaurant (ö.-r. Rundfunk) ist nun vom BVerfG abgesegnet.

Eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen?
Bravo BVerfG!
Aus einer Belästigung wird nun eine Gegenleistung.

Mit diesem Urteil hat das BVerfG das Grundgesetz quasi abgeschafft und sich selbst zum Demokratievernichter erhoben.


Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.

Das wird so kommen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 18. Juli 2018, 10:39
Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen?  :angel:
Aber erst ab Juni 2020!  >:D
Ist ab heute befreihungsfähig, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ob sich das rechnet, ist eine andere Frage - siehe u.a. unter
Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28157.msg177166.html#msg177166
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: chertho am 18. Juli 2018, 10:40
Nu dass dieses BundesVerwirrtenGremium so ein Ding raushaut war logisch. Alleine der Spruch "Im Namen des Volkes" ist eine Ohrfeige für das Volk. Mehr als 50%!!!! der Bürger sind gegen diesen Schwachsinn.

Aber das Urteil gibt auch Raum für Schabernack ;)

Folgendes Szenario:

Bekannter A meldet einen Zweitwohnsitz bei Freund B und einen Drittwohnsitz bei Freund C.

Dann stellt A einen Berfreiungsantrag für Zweit- und Drittwohnsitz. Alle Beteiligten legen zusammen.

Wenn jetzt die Geier kommen, sagen B und C, sorry aber A bezahlt schon und es gibt ja nur einen Beitrag pro Wohnung.

Klar wird die Behörde das versuchen zu unterbinden, es bietet aber enormes Störungspotential ;) Ich werde mich jetzt erstmal bei meinen 4 Kindern und Ihren Familien wohnhaft melden, Schauen wir mal :)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Wolfman am 18. Juli 2018, 10:42
Ein schwarzer Tag für die Rechtsprechung - ich nenne das Urteil Rechtsbeugung

Eine Verletzung unserer Grundrechte

Eine Beschädigung für unsere Demokratie!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: boykott2015 am 18. Juli 2018, 10:45
1. BVerfG ist Beitragsschuldner und zahlt Rundfunkbeiträge an Beitragsservice. Person P hat BVerfG angefragt und diese Information bekommen. Seit dem war BVerfG für Person P erledigt. Person P betrachtet sich nämlich nicht als Beitragsschuldner, BVerfG - schon.

2. Sobald Mensch irgendwelche Befreiungsanträge stellt, akzeptiert man das System. Das wars dann. 
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: P am 18. Juli 2018, 10:46
Es gibt noch einen kleinen weiteren Punkt.

Aus der Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Person_V am 18. Juli 2018, 10:48
Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???

Der ö/r Rundfunk ist heute höchstrichterlich für unantastbar erklärt worden. Dort ist also alle Mühe vergebens. Es wird wohl nichts anders übrig bleiben, als das Problem in die Breite zu tragen, eigenlich unbeteiligte Leute damit zu beschäftigen. Speziell meine ich damit die kommunale Ebene:
Das Wort eines Bürgermeisters, der sicher besseres zu tun hat, als sich mit dem Rundfunkbeitrag zu beschäftigen, dessen Gemeindekasse aber an Vollstreckungsersuchen des BS erstickt, hat sicherlich mehr Gewicht, als das von vergleichsweise immer noch wenigen Unzufriedenen, denen in der öffentlichen Wahrnehmung noch eine Nähe zu AfD bzw. Reichsbürgern anzudichten versucht wird.

Auf breiterer, kleinerer und regionaler Ebene muss der Kampf geführt werden. Was wäre, wenn sich beispielsweise massenhaft Leute beim Einwohnermeldeamt abmelden mit der Begründung, keine neue Wohnung im Inland zu nehmen. Ein Meldeverstoß kostet weniger Bußgeld als ein Beitragsverstoß und beschäftigt das örtliche Ordnungsamt. Die sind nicht so aufgestellt, dass sie massenhaft  Verfahren von Beitragsrebellen bewältigen können. Der Beitragsservice hingegen schon.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drone am 18. Juli 2018, 10:49
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich! Und das soll tatsächlich "Qualität" sein?  :o
Sehr vielsagend dabei, dass man sich vor der Übertragung der ausführlichen Begründung dezent ausgeblendet hat, um interessierte Zuschauer mit dümmlichen Meinungskommentaren aus ÖRR-Hand zu versorgen. Eine andere Form der Zensur.

Ich begrabe heute mein historisches Wissen um, und die Hoffnung auf das Grundgesetz. Der "Rechtstaat" Deutschland ist für mich am 18. Juli 2018 endgültig verstorben, die Suche nach Alternativen für's Rentenalter wird jetzt intensiviert. Dieses Land hat mich, und vielleicht sehr viele andere hier im Forum, einfach noch nicht verdient.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drboe am 18. Juli 2018, 10:50
Tja, na dann auf nach Brüssel  ;)

Und wie?

Zitat
V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Das BVerfG erstellt hier einen Freibrief für die Unterlassung der Überprüfung durch die EU auch in wesentlichen Fragen der Finanzierung staatlicher Leistungen. Im Grunde erledigt das BVerfG damit die Kontrollfunktionen der EU. Folgerichtig wird kein Gericht der Republik einen Streit um die Rundfunkfinanzierung dem EuGH vorlegen. Und nein, mir leuchtet nicht ein, dass die Ausweitung auf alle Bürger nicht wesentlich ist.

M. Boettcher

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 18. Juli 2018, 10:51
Was ich viel schlimmer finde:
Zitat
Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist.
Dies öffnet die Schleusen für weitere, komplett beliebig gestaltete Beiträge - der Bürger könnte sich ja (durch Kauf von irgendwelchen Gegenständen) in die Lage versetzen irgendwas wahrzunehmen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: ticuta am 18. Juli 2018, 10:52
Hallo zusammen,

”Der Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete in seinem Urteil aber, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Beitrag doppelt zahlen müssen.” ?

Beitrag für zwei Wohnungen ist Verfassungswiedrig klar!
Was ist mit dem Nichtnutzer und mit dem Steuercharakter des Beitrags ? Kommen weitere Verhandlungen beim Bundesverfassungsgericht ? Oder ab jetzt werden einfach alle Rügen bezüglich Verfassungswiedrigkeit im Ablage P entsorgt ?

LG,
ticuta
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Blackhand am 18. Juli 2018, 10:52
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich! Und das soll tatsächlich "Qualität" sein?  :o

Genau diesen Moment hatte ich auch. Wollte eigtl. alles im Inet nachlesen, wie gewohnt, aber der Spannung wegen doch die Röhre zum Frühstück eingeschaltet und wie immer wenn man ÖRR-Infos alle Schaltjahre mal mitkriegt: "Scheiße ist das schlecht"

Das Urteil war nun also die endgültige Bankrotterklärung des deutschen Rechtsstaats.

Jetzt reicht es nicht mehr gegen den Rundfunkbeitrag auf die Straße zu gehen, eine grundlegende Justizreform ist offensichtlich noch nötiger.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: VGkoblenz am 18. Juli 2018, 10:53
Es gibt noch einen kleinen weiteren Punkt.
...
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.
Es könnte allerdings schwer werden in Deutschland eine offizielle Meldeadresse zu finden, an der weder Satellitenempfang, noch terrestrischer, kabelgebundener oder Internet-Empfang theoretisch verfügbar sind...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Bodi am 18. Juli 2018, 10:54
Für mich hat das Bundesverfassungsgericht jede Glaubwürdigkeit verloren.

Die Bemerkung mit den 90 Sendern könnte aus der Marketingabteilung der öffentlich-rechtlichen sein. Kein Ansatz von Kritik, dass das viel zu viel sein könnte.

Aber immerhin haben sie mit der Zweitwohnungsbefreiung für kreative Sachverhaltsgestalter ein Schlupfloch geschaffen, insofern ist das Urteil besser als das Copy&Paste-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 18. Juli 2018, 10:54
M. E. war immer anzunehmen, dass das BVerfG selbst dann den "Rundfunkbeitrag" bestätigen würde, wenn jeder Satz im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig wäre.
Der Skandal wäre perfekt, wenn das Zustandkommen des Beitrags nicht EU-rechtkonform wäre und der EuGH deswegen den Beitrag kippt. Dann wäre
1) das Bundesverfassungsgericht irreperabel beschädigt
2) Kirchhof I+II Verfassungsbrecher, samt dem gesamten Kasperletheater in Karlsruhe
3) Der Bürger würde nur geschützt vor nationaler Willkür, durch die EU

Staatliche Propagandainstrumente stehen unter höchstem Schutz. Das liegt schlicht daran, wie die Richter an ihre Position gelangt sind.
Dass sich ausgerechnet Deutschland mit seiner Vergangenheit an der Staats-Propaganda die Finger verbrennen könnte, beweist, dass die deutsche Justiz aus ihrer unrühmlichen Vergangenheit nichts gelernt hat und nichts lernen will.

Aha, in Familien von gut bezahlten Verfassungsrichtern gibt es diverse Zweitwohnungs-Nutzer.
Die Reichsten werden entlastet, die Leute mit ausreichend viel Geld für Zweitwohnungen,
die 4 Millionen Ärmsten und Allein-Haushalte und 1,5 Millionen finanzknappe alleinerziehende Mütter müssen die Reichen im Land - beispielsweise die Familien von Verfassungsrichtern - weiterhin subventionieren.
Absolut illegale "Umverteilung von unten nach oben".
Das ist gut zusammengefasst !
Für Richter des Bundesverfassungsgerichts sind Empfangsgeräte fast kostenlos, bei deren astronomischen Gehalt und auch der Beitrag fällt monatlich nur "moderat" ins Gewicht. Das ist der Tritt in die Schnauze der Armutsrentner, der Bafög-Studenten und der Mindestlohnverdiener bzw. alle derjeniger die so dumm sind, für Minigehälter zu schuften.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.
Die AfD hat das nur solange auf dem Schirm, bis sie in den öffentlichen Medien selber mehr beachtet wird.  ;)

Die Monopolisierung der Abgabe-Verwendung geht in diesen Wochen in die rechtliche Schusslinie.
Strafrecht: Ebenfalls (soweit Geringverdiener belastet wurden - das ist schon seit 2011 illegal nach hier bestehender Rechtslage-Analyse-Meinung).
Die Steuer u. Abgabenquote beträgt heute schon über 50% vom Brutto. Demnächst werden es 65% oder 70% werden, wenn die Riesterrente verpflichtend wird und die Nahverkehrsabgabe eingeführt wird. Bei 2 Bio€ Staatsschulden müssen in den nächsten Jahren auch noch die Pensionswelle der geburtenstarken Jahrgänge geschultert und finanziert werden, für die der Staat schon vor 30, 40 Jahren keine Rücklagen geschaffen hatte.

"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."
Traurig, dass die EU und ihre Institutionen die einzigen sind, die den Bürger davor schützt, neben Steuern auch immer mehr Abgaben entrichten zu müssen. Heute ist nicht allertage, das Thema kommt wieder, keine Frage  ;)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 10:54
Mir, als Konsequenz aus diesem Urteil, bleibt nun nichts anderes übrig, als meine dritte Klage gegen diesen Mafiaverein zurückzuziehen und versuchen einen Vergleich zu erzielen. Zudem habe ich auch keine Lust mehr darauf, endlose Stunden in nutzlose Klagebegründungen zu investieren, mich mit Gerichten und deren Gerichtsvollziehern auseinanderzusetzen.  Wirklich übel, wobei ich der Meinung bin, dass die Beschwerdeführer und deren Rechtsbeistände, zumindest bezogen auf die drei privaten Beschwerden, die nun in Karlsruhe klaglos gescheitert sind, das ganze Thema auch nicht richtig angepackt hatten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 18. Juli 2018, 10:58
Zudem habe ich auch keine Lust mehr darauf, endlose Stunden in nutzlose Klagebegründungen zu investieren, mich mit Gerichten und deren Gerichtsvollziehern auseinanderzusetzen.
Womit das Ziel erreicht wäre: widerspruchslose Unterordnung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2018, 11:01
Immerhin scheint zu Art. 10 EMRK keine weitere Aussage getroffen worden zu sein, und es bleibt bei jenem Sachverhalt, den das BVerfG ebenfalls bereits entschieden hat, daß die EMRK als Bundesrecht bei jedem Sachverhalt einzuhalten ist.

Und danach darf es nunmal keine staatliche Einflußnahme geben.

Evtl. lassen sich dem Urteilstext ja noch Details entnehmen, die von der Pressemitteilung so nicht erfasst werden?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Bodi am 18. Juli 2018, 11:02
Man muss das Positive sehen: Die nun erzwungene Zweitwohnungsbefreiung eröffnet Möglichkeiten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: DJ_rainbow am 18. Juli 2018, 11:04
Ein schwarzer Tag. Ein rabenschwarzer Tag für Rechtstaat und Demokratie.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 11:04
Womit das Ziel erreicht wäre: widerspruchslose Unterordnung.
Man muss einfach nur realistisch bleiben. Nach dem heutigen Urteil in Karlsruhe werden sich Verwaltungs-, Amts- und Landgerichte nicht einmal die Mühe machen, ausführliche Copy&Paste-Urteile/Beschlüsse zu generieren.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Viktor7 am 18. Juli 2018, 11:05
Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Belästigung durch das Zwangs-Restaurant (ö.-r. Rundfunk) ist nun vom BVerfG abgesegnet.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: VGkoblenz am 18. Juli 2018, 11:06
Man muss das Positive sehen: Die nun erzwungene Zweitwohnungsbefreiung eröffnet Möglichkeiten.
Nunja...
Zitat
Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drboe am 18. Juli 2018, 11:09
Dr. Martin Pagenkopf kann seine Kritik am BVerwG jetzt wohl auf die Richter am höchsten deutschen Gericht ausweiten:

Zitat von: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540, Dr. Martin Pagenkopf, Titel: "Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?"
Entwaffnend ist die Feststellung des Senats, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich "zwangsläufig zur Folge hat, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten" (Urteil Rn. 34). Denn der Normgeber habe eine Befreiung gerade nicht vorgesehen und ein Verzicht erfülle nicht den Befreiungstatbestand eines unzumutbaren Härtefalls iSd § 4 VI 1 RBStV. Hier wird der Charakter der Rundfunkabgabe als Steuer, die alle trifft, besonders deutlich. Argumentative Tiefenschärfe fehlt im Urteil. Denn die Heranziehung von objektiv nicht Begünstigten, was deren ausdrücklichen Verzichtswillen entspricht, stellt einen von der Regel abweichenden Sonderfall dar, der üblicherweise dem Begriff einer Härte unterfällt. Eine bewusste Nichtregelung dieses Bereichs tritt sowohl mit dem Gleichheitssatz als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Konflikt.

Entgegen der Auffassung des BVerwG verletzt die Heranziehungsgrundlage zur Entrichtung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags Art. 3 I GG. Der Gleichheitssatz verlangt vom Normgeber, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches auch ungleich behandelt werden muss. Es hängt dann vom Regelungsgegenstand und den Differenzierungskriterien ab, wie weit die Grenzen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse festzulegen sind. (BVerfGE 110, 274 (291) = NVwZ 2004, 846 = NJW 2004, 2297 Ls.; BVerfGE 117, 1 (30) = NJW 2007, 573).

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Bodi am 18. Juli 2018, 11:09
Einer zahlt, dann wird geteilt. Wie bei einer WG.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nevrion am 18. Juli 2018, 11:10
Die Begründung zur Abweisung der Klagen hätte auch Erich Honecker vorlesen können. Der Effekt auf die Bevölkerung wäre wohl nahezu gleich. Nachdem schon der Befangenheitsantrag am Kirchhof gescheitert war, konnten ja nur noch die größten Optimisten glauben, dass das Urteil vernünftig ausfallen würde.

Vor allem die Kernaussage, dass die Annahme, dass eine Wohnung ja typischerweise zum Rundfunkempfang genutzt würde, ausreichend wäre um den Beitrag zu erheben, lässt den meisten vermutlich die Morgenkaffeetasse aus der Hand gleiten.
Es wird gar nicht in Erwägung gezogen, dass der Empfang gar nicht gewünscht ist, selbst wenn die Möglichkeit bestünde. Hier wird sich relativ locker über den freien Willen der Menschen hinwegesetzt, wo ein Nicht-Staatliches Unternehmen darüber über die eigene Entscheidungsgewalt verfügt.
Das kann genauso bedeuten, dass die Polizei annehmen darf, dass die meisten Menschen irgendwas illegales in ihren 4 Wänden machen und sie deswegen alle überwacht werden dürfen.

Ein schlechter Tag für Deutschland, aber wer bis heute noch geglaubt hat, das hier wäre ein Rechtsstaat, der Recht und Gerechtigkeit spricht, den muss ich für seine Naivität noch ein Stück weit bedauern.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2018, 11:11
Und wie?
Eine Vorlage hat es doch; die ja nicht gegenstandslos geworden ist. Und dann hat es ja noch Art. 10 EMRK; wenn nötig, gibt es eben neben C-260/89 eben noch eine spezielle Entscheidung zum dt. Rundfunk.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: PersonX am 18. Juli 2018, 11:11
Ich bin jetzt gespannt wie die Verfolgung der Nichtnutzer aussehen wird.
Auch gespannt darf wohl die Bewertung des Urteils erwartet werden.

Wahrscheinlich ist das nun auch nicht das Ende, alle Gründe wurden wahrscheinlich auch nicht abgearbeitet. Das Urteil folgt augenscheinlich "weil nicht sein darf, was offensichtlich ist".
Ich zahle weiterhin nicht. Das Urteil muss keine persönliche Anerkennung finden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Holgi76 am 18. Juli 2018, 11:11
Und das ein Single Haushalt einer größeren Belastung ausgesetzt ist wie z.B. eine WG, war den Herren Richtern auch egal, oder was ?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nichtgucker am 18. Juli 2018, 11:13
Um 9.51 Uhr - also schon vor der Urteilsverkündung - war im Videotext von Phönix zu lesen, was wir zu erwarten haben:

"Die Finanzierung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Beiträge oder Gebühren steht nicht zur Debatte."
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 18. Juli 2018, 11:13
Der "Rechtstaat" Deutschland ist für mich am 18. Juli 2018 endgültig verstorben, die Suche nach Alternativen für's Rentenalter wird jetzt intensiviert. Dieses Land hat mich, und vielleicht sehr viele andere hier im Forum, einfach noch nicht verdient.

Du kannst überall in der EU arbeiten und hast zB in den Niederlanden eine Steuer- und Abgabenquote von 30% pa. Wenn du bis zum Rentenalter in Deutschland arbeitest, unterstützt du das System und zwar mit allen Konsequenzen. Wen interessiert, wo du als Rentner leben wirst oder leben willst ? Die Leute in Deutschland sind dumm: Sie bezahlen Rentenabgabe, aus der kein Rentenanspruch entsteht und demnächst wird die Riesterrente verpflichtend eingeführt, weil das den Versicherungskonzernen Milliardeneinnahmen bescheren wird. Der Deutsche zuckt mit den Schultern, lässt sich nach Feierabend staatlich weiter verdummen und geht am nächsten Tag wieder zur Arbeit  :)
Für mich ist der Rechtsstaat schon vor 30 Jahren gestorben und schon lange begraben, als man den "Soli" einführte, statt damals die Steuern zu erhöhen. Das war der Einstieg in den Ausstieg aus der Solidarität. Die Konsequenz daraus ist für mich, dass ich nur noch in der EU arbeitete, nicht mehr in Deutschland, weil ich das System zum kotzen finde. Ich gehöre aber zu denjenigen, die nicht nur im Internet herumheulen, sondern handeln und den Staat verlassen und das System damit zu schädigen. Ich werde ganz sicher keine Parteien mehr wählen, die einen 24h und 7 Tage die Woche, für dumm verkaufen wollen !
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: observer am 18. Juli 2018, 11:14
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, sollten wir das Urteil erst einmal sacken lassen. Es muss erst einmal eine ausführliche Bewertung des Urteils erfolgen. Die wird schmerzhaft genug. Anschließend gilt es, zusammen eine Strategie zu entwickeln um das System weiterhin zu beschäftigen.

Lasst euch bitte nicht unterkriegen!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Bodi am 18. Juli 2018, 11:15
So wichtig war den Richtern die höhere Belastung der "alleinerziehenden Mutter im Vergleich zu Doppelverdiener-Haushalten" (die Richter haben selbst dieses Beispiel gebracht) dann doch nicht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Viktor7 am 18. Juli 2018, 11:19
Demnach bleibt es bei der finanziellen Zwangsehe (Belästigung/Nötigung) der Nichtnutzer und Verzichtswilligen mit dem vorgesetzten ö.-r. Rundfunk. Das BVerfG interessieren seine früheren Kriterien der Differenzierung eines Beitrags nicht:

Beendet das BVerfG die Nichtnutzer-Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27958.0.html
Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.

Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.


Die Belästigung durch das Zwangs-Restaurant (ö.-r. Rundfunk) ist nun vom BVerfG abgesegnet.

Eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen?
Bravo BVerfG!
Aus einer Belästigung wird nun eine Gegenleistung.

Mit diesem Urteil hat das BVerfG das Grundgesetz quasi abgeschafft und sich selbst zum Demokratievernichter erhoben.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: 118AO am 18. Juli 2018, 11:20
Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip?  ;)

Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Holgi76 am 18. Juli 2018, 11:23
Damit könnte man natürlich für eine gewisse Verwirtheit beim BS sorgen ;)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: P am 18. Juli 2018, 11:24
Der Urteilstext ist jetzt online:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Viktor7 am 18. Juli 2018, 11:25
Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Belästigung durch das Zwangs-Restaurant (ö.-r. Rundfunk) ist nun vom BVerfG abgesegnet.

Eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen?
Bravo BVerfG!
Aus einer Belästigung wird nun eine Gegenleistung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: muuhhhlli am 18. Juli 2018, 11:27
Und das ein Single Haushalt einer grösseren Belastung ausgesetzt ist wie z.B. eine WG war den Herren Richtern auch egal, oder was ?
Diese Frage wird der Tatsache Lohn zugeordnet - und das war bei den RF-Klagen nicht die Frage.

Jeder Bürger hat die Pflicht für sein Einkommen selbst zu sorgen!
(Und in diesem Wirtschaftssystem gibt es nur besserverdienernde Bürger, deshalb sind ja die Verwaltungen, staatlichen Kontrollenbehörden -
Beamte die gesicherten Besserverdienenden und damit soll das System gesichert werden - wer sich mit seiner Meinung dagegen aufbegehrt,
wird bestraft mit allem Mitteln - GV-Enteignung)

Wer jedoch zu wenig verdient, der kann aufs Amt gehen und darf seinen Besitz einschließlich jedes letzten Euros auf dem Konto der staatlichen Kontrolle offenlegen - sozusagen betteln gehen und dann wird ihm vielleicht eine Befreiung der Rundfunkgebühren ausgestellt (Hartz4).

Es darf keine Ausnahmen der staatlichen Kontrolle geben - dem dürfen auch Gerichte sich nicht widersetzen..
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: J4N am 18. Juli 2018, 11:29
Wie lange kann man die Zahlungspflicht hinauszögern durch Abwarten und Beantworten der Bescheide und spätmöglichster Gang zum vertretungsfreien Verwaltungsgericht? Ein bis zwei Jahre? Kosten: etwa 150 € fürs Gericht. Das ist es mir wert. Jedes Mal.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: oliverM am 18. Juli 2018, 11:30
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, sollten wir das Urteil erst einmal sacken lassen. Es muss erst einmal eine ausführliche Bewertung des Urteils erfolgen. Die wird schmerzhaft genug. Anschließend gilt es zusammen eine Strategie zu entwickeln um das System weiterhin zu beschäftigen.
Lasst euch bitte nicht unterkriegen!
Genau! Ernsthaft damit gerechnet dass der Beitrag durchs Kirchhof-Kartell gekippt wird, hat doch sicher hier niemand...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sky-gucker am 18. Juli 2018, 11:32
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...

Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.

Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: P am 18. Juli 2018, 11:33
Die Verfassungsbeschwerde, die sich (auch) gegen die Säumniszuschläge gewandt hat (1 BvR 1675/16, vertreten durch RA Bölck), ist insoweit für unzulässig erachtet worden.
Zitat
B.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) und der Beschwerdeführerin zu III) sind unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird.

I.
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).

Eine Entscheidung zur Verfassungsgemäßheit der Säumniszuschläge ist somit in der Sache nicht ergangen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 18. Juli 2018, 11:34
Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip?  ;)

Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.

Ist kein Hebel:
Zitat
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
= Ein Beitrag pro Wohnung wird immer irgendwer zahlen müssen, zumindest wird es darauf hinauslaufen.
D.h. wenn mehr als einer die selbe Zweitwohnung 'besitzt' dann wird einer davon zahlen müssen (wenn er woanders nicht schon voll zahlt). Ein Ehepaar mit Zweitwohnung wird daher wohl auch für beide Wohnungen zahlen müssen, der eine hier, der andere dort. Nur ein Single ohne weitere Mitbewohner ist von der Einschränkung betroffen (zumindest lese ich das so - und vermute nach ein paar Prozessen wird das auch so 'für recht erkannt' werden).
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 11:34
Ernsthaft damit gerechnet dass der Beitrag durchs Kirchhof-Kartell gekippt wird hat doch sicher hier niemand...
Ernsthaft nicht, aber das Urteil im "Namen des Volkes" ist ein einfach nur ein schlechter Witz!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 11:39
Und bitte stets im Hinterkopf das "Verplappern" Heike Raabs behalten!

mk/ Heike Raab > "BVerfG verkündet Urteil zum Rundfunkbeitrag am 18.07.2018"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27921.0
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: seppl am 18. Juli 2018, 11:41
Die Zweitwohnungsregelung eröffnet nun weitere Probleme. Was ist, wenn in der Zweitwohnung eine weitere, von der Erstwohnung unabhängige Person wohnt? Zahlt die dann? Oder die Hälfte? Bin gespannt, wie das - aussergesetzlich wie immer - geregelt wird ... der Beitragsservice wird sich da schon was ausdenken.
Das System wird zusammenbrechen. Mit jeder Änderung am kranken System eröffnen sich weitere Unklarheiten und müssen weitere Rechtsbrüche in Kauf genommen werden.

Das BVerfG ist am taktieren: Es wusste, ohne Änderung wäre das Urteil nicht akzeptabel. Es war krampfhaft auf der Suche nach einer Änderungsmöglichkeit, die nicht zu sehr zu Buche schlägt. Dieses Zweitwohnungsdings lief bei mir unter "ferner liefen...". Eine alberne Änderung. Man könnte sogar sagen, ungerecht: Personen, die mehrere Häuser oder Wohnungen besitzen und es nicht nötig haben, sie zu vermieten, werden nochmal bevorteilt.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Maverick am 18. Juli 2018, 11:45
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...

Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.

Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?

Zu klären wäre wohl, ob der Beitragsservice mit den Meldedaten auch eine Info darüber erhält, ob es sich um den Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz handelt. Wenn eine Befreiung dann nur für den Zweitwohnsitz möglich ist, wird ein Beitragszahler durch Anmeldung einer Zweitwohnung (am Erstwohnsitz eines anderen Beitragszahlers) wohl keine Befreiung am eigenen Erstwohnsitz erhalten.

Das dürfte die Hürde sein, oder?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: VGkoblenz am 18. Juli 2018, 11:45
Rn. 62
Zitat
3. An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient. Ob sich die Verwendung eines geringen Teils des Beitragsaufkommens möglicherweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung durch eine Vorzugslast zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.
Aha, mit welcher Begründung?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: ChrisLPZ am 18. Juli 2018, 12:13
Soeben ist auch die Urteilsbegründung veröffentlicht worden:

Urteilsbegründung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Urteilsbegründung pdf, 330 kb
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Totalverweigerer am 18. Juli 2018, 12:27
Das ist die Rechtauffassung des BVerfG; die deckt sich aber nicht mit meiner Rechtsauffassung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 18. Juli 2018, 12:30
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen,

Mit Sicherheit nicht  ;)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: DJ_rainbow am 18. Juli 2018, 12:35
Frage:

Wer wird denn vor dem EGMR weitermachen?

Vorschlag:

Jeder einzelne, der derzeit keine Verfassungsbeschwerde laufen hat, teilt dem BVerfG per Mail folgendes mit:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile dem Bundesverfassungsgericht mit, dass das Urteil des Ersten Senats vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, nicht in meinem Namen ergangen ist.

Ich bitte um Mitteilung, wie viele derartige Mitteilungen der Erste Senat benötigt, um zu erkennen, dass das Urteil nicht im Namen des Volkes ergangen ist.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

XXX
Die, die noch eine VB laufen haben, sollten wohl warten, bis darüber entschieden wurde.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: boykott2015 am 18. Juli 2018, 12:39
Urteil
Rz. 76
Zitat
Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt allerdings nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. auch BVerwGE 112, 194 <205>). Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52> unter Bezugnahme auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). A

Einem Nicht-Nutzer kann ein Vorteil individuell-konkret nicht zugerechnet werden --> kann nicht zur Beiträgen herangezogen werden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Totalverweigerer am 18. Juli 2018, 12:44
Ich werfe daher, die meiner Ansicht nach, längst überfällige Frage auf:

Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???

Ziviler Ungehorsam, z. B. das Verbrennen von Beitragsbescheiden vor den ÖRR-Palästen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Graf von Ludenberg am 18. Juli 2018, 12:46
was für ein Skandalurteil...ich finde ja sowas hier schockierend:

Rn. 115
Zitat
Bei Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar nicht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt (vgl. BVerwGE 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nichtgucker am 18. Juli 2018, 12:47
Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html)

Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Auf den Willen des Bürgers kommt es also nicht mehr an - da hört die freiheitliche Demokratie auf und der (Rundfunk)-Sozialismus beginnt ...
Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht seine eigene Reputation beschädigt.

Nun muss die Wende auf politischer Ebene errungen werden!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Juli 2018, 12:47
Guten TagX,

Zitat
133

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

Hahahahahaha!

Na denn! Auf geht´s! Ach und:

An alle!
VolX-GEZ-Boykott!
NiX GEZahlt!

:)

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sky-gucker am 18. Juli 2018, 12:48
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...

Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.

Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?

Zu klären wäre wohl, ob der Beitragsservice mit den Meldedaten auch eine Info darüber erhält, ob es sich um den Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz handelt. Wenn eine Befreiung dann nur für den Zweitwohnsitz möglich ist, wird ein Beitragszahler durch Anmeldung einer Zweitwohnung (am Erstwohnsitz eines anderen Beitragszahlers) wohl keine Befreiung am eigenen Erstwohnsitz erhalten.

Das dürfte die Hürde sein, oder?

Ja da wird es dann wohl darauf ankommen, wie man die "Neuregelung" mit den Zweitwohnungen ausgestaltet. Die Zweitwohnung von Person B wie Beitragszahler, befindet sich aber glücklicherweise im Flur, also dem Raum direkt hinter der einzigen Eingangstür. Nicht zweckmäßig zum Schlafen oder Wohnen, aber tatsächlich von Person B zum Schlafen genutzt. Und dummerweise muss Person A durch diese Zweitwohnung (Wohnung nach RBSTV) hindurch um in seine eigene zu gelangen. Blöde Sache aber auch...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: volkuhl am 18. Juli 2018, 12:49
Der ehemalige Rechtsstaat ist heute endgültig zum Rächtsstaat mutiert - der Staat rächt sich an seinen Angehörigen.

Damit sind alle Tore für weitere willkürliche "Beiträge" für potenzielle Nutzungsmöglichkeiten geöffnet. Es werden Wetten angenommen, was als nächstes "Bebeitragt" wird... Mein Favorit: der ÖPNV. Unter dem Deckmantel der Feinstaubreduzierung ist der mindestens so essentiel für die Gesellschaft, wie die öff.-rechtl. Propagandamedien. ...und Radfahrer sind auch nur Schwarzfahrer.

Interessant auch die Argumentation zu den Zweitwohnungen: weil die Bewohner nur einmal z.Zt. nutzen können (was ja im übrigen nur für Singles gilt...) ist das Verfassungswidrig. Wer bitteschön sitzt denn in den Betriebsstätten? Sind das nicht auch alles Wohnungsinhaber? Können die gleichzeitig "privat" und während der Arbeitszeit nutzen? Wie realitäts- und weltfremd muss man eigentlich sein, um solche Urteile zu fällen?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Maverick am 18. Juli 2018, 12:50
Die Zweitwohnungsregelung eröffnet nun weitere Probleme. Was ist, wenn in der Zweitwohnung eine weitere, von der Erstwohnung unabhängige Person wohnt? Zahlt die dann? Oder die Hälfte? Bin gespannt, wie das - aussergesetzlich wie immer - geregelt wird ... der Beitragsservice wird sich da schon was ausdenken.
Das System wird zusammenbrechen. Mit jeder Änderung am kranken System eröffnen sich weitere Unklarheiten und müssen weitere Rechtsbrüche in Kauf genommen werden.

...
lt. BVerfG: ja

Zitat von: RN 110
cc) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. ...

Außerdem zukünftig zu beachten:
Zitat von: RN 111
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Wird also kaum möglich gemeinsam einen Erstwohnsitz anzumelden und dann am Zweitwohnsitz eine Befreiung zu erreichen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 18. Juli 2018, 12:54
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt uns mit der Entscheidung,
das Grundgesetz ist nur eine Fata Morgana (https://de.wikipedia.org/wiki/Fata_Morgana) auf einem verstaubten Papier ;D
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sparks am 18. Juli 2018, 12:55
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, ...

Ich überlege mir gerade, ob ich ihnen nicht ab jetzt ihre "Überweisungsträger" und Infoschreiben in geschredderter Form zurückschicke. Es läuft ja am Ende auf das Gleiche hinaus.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 18. Juli 2018, 13:02
Der EuGH sagt in seiner Verhandlung: "Hey, wieso habt ihr uns die Änderungen an der Finanzierung nicht viel früher vorgelegt? Das betrifft doch den Kern der Abgabe!"
Das Bundesverfassungsgericht sagt im Urteil: "Die Änderungen sind marginal, das Bundesverwaltungsgericht tat gut daran, nicht den EuGH damit zu belästigen."

Ähm, ja... Abgesehen vom Urteil widerspricht das Verfassungsgericht dem EuGH!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: DJ_rainbow am 18. Juli 2018, 13:05
Ich denke auch, dass der EuGH ziemlich angepisst sein wird davon, wie er - und seine Zuständigkeit - hier ignoriert werden. Das könnte unserer regimenahen Kittelmafia (fka Justiz) und dem VEB Staatsfunk noch mächtig auf die Füße fallen...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sky-gucker am 18. Juli 2018, 13:06
Ich fasse mal zusammen:
Wenn man eine Wohnung hat und nachweislich Beitrag zahlt, dann ist es nicht verfassungskonform wenn man auch für eine Zweitwohnung zahlt, da man Rundfunk ja nur "ein mal" konsumieren kann.

Wenn man jetzt aber ein Auto mietet, bei SIXT z.B. dann muss SIXT anteilig für dieses Fzg. Beitrag zahlen und es ist natürlich ein wirtschaftlicher Vorteil für SIXT diesen Beitrag von mir zu kassieren, da der Umsatz von SIXT dadurch ja wächst...

Jetzt lese ich noch mal den ersten Absatz, insbesondere die letzte Zeile...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 13:08
Das heutige Urteil passt doch sehr gut zum Steuerzahlergedenktag. Denn erst ab heute arbeiten die normalen Bürger für die eigenen Geldbeutel. Bis heute arbeiteten sie lediglich für den Staat.

Und in den Büros der Intendanten knallen massenweise die Korken der Champagnerflaschen, die freilich von den Zwangsgeldern finanziert wurden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: 118AO am 18. Juli 2018, 13:14
Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip?  ;)

Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.

Ist kein Hebel:
Zitat
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
= Ein Beitrag pro Wohnung wird immer irgendwer zahlen müssen, zumindest wird es darauf hinauslaufen.
D.h. wenn mehr als einer die selbe Zweitwohnung 'besitzt' dann wird einer davon zahlen müssen (wenn er woanders nicht schon voll zahlt). Ein Ehepaar mit Zweitwohnung wird daher wohl auch für beide Wohnungen zahlen müssen, der eine hier, der andere dort. Nur ein Single ohne weitere Mitbewohner ist von der Einschränkung betroffen (zumindest lese ich das so - und vermute nach ein paar Prozessen wird das auch so 'für recht erkannt' werden).

mehr als einer könnte rein theoretisch dann ja auch in die Tausende gehen.

Ich fände die Idee, eine Foren-WG zu gründen tatsächlich sehr spannend.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: jasonbourne am 18. Juli 2018, 13:27
Unglaubliches Urteil,

ich kann es nicht mal im Ansatz verstehen. Andereseits war nicht viel anderes zu erwarten, Kirchof alleine reicht ja.

Die FAZ Titelt dazu passend: "Wirklichkeitsfremder geht es nicht" - siehe unter
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.msg176951.html#msg176951

Ja, so stellt das BVerfG dem ÖRR auf alle Zeit einen Persilschein aus, die Koppelung an die Wohnung (Bezug zum Rundfunbeitrag?!?) geht problemlos durch, der Umfang und das Ausmaß wird nicht mal im Ansatz angegangen (20+ TV Sender, 60+ Radiostationen).

Es gibt 2 logische Wege - entweder der ÖRR dient allen, dann muss er von allen bezahlt werden ("Kopfpauschale") oder er tut das eben nicht, dann muss er eben von denen bezahlt werden, die ihn nutzen.

Insgesamt kann man nun hoffen, das möglichst viele Leute ihre Wohnung auf einen Namen anmelden, damit es eine Systemflucht gibt.

Skandalurteil.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: rave am 18. Juli 2018, 13:29
Enttäuschung über die Veröffentlichung und nun Angst über die Zukunft und was sonst noch alles kommt...

Zwei Dinge sehe ich noch am Rande:

1. Wer ein Auto mieten möchte, sollte sich ein Angebot einholen für ein Fahrzeug ohne Autoradio.
Kann man damit den Markt bewegen?  - Käme auf die Anzahl an /Trend.
Mache "V" mal heute. Bei EC, Sixt usw. mal nachfragen.

2. Wenn nun als nächstes die Autobahngebühr kommt, so kann deren Erhebung wohl kaum noch an den Besitz eines Kfz geknüpft werden. Da würde ich schon einheitliche Rechtsprechung erwarten und nicht ein "wie es uns jetzt gerade passt".
Ich könnte mir vorstellen, dass eine Person "V" bei Vorlage eines entsprechenden Bescheids zur AB-Gebühr Widerspruch erhebt.
Auch der Nicht-Kfz-Besitzer hat schließlich einen Vorteil, da die AB zur Verfügung steht und er sie nutzen könne. Und falls nicht direkt: Über die AB wird per Lkw der Supermarkt beliefert in dem der Kunde einkäuft... und schwuppdiwupp haben wir den "Vorteil".

Fazit: Armes Land. Das Ganze ist so quer...

Hier hat heute "Justitia" entschieden, allerdings ohne Augenbinde, Waage und Richtschwert.

rave
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: jasonbourne am 18. Juli 2018, 13:37
Gibt es schon Abschätzungen über die Auswirkungen? Vermutlich wird relativ schnell nun eine Vollstreckungswelle anrollen, da zahlreihe ruhende Verfahren nun auf Veranlassung der ÖRR mit Verweis auf BVerfG Urteil einseitig beschieden werden mit bekannten Rechtsfolgen.

Der juristische Weg bis auf EU ist damit ausgeschöpft, es ist auch nicht analog zur Schweiz zu erwarten, das der ÖRR selbst Reformen anstößt, im Gegenteil, da wird einfach weiter zugegriffen.

Ich muss ehrlich sagen, ich bin von den Richtern enttäuscht - mit so einer platten Art, die so realitätsfremd und wiedersprüchlich ist diese validen Argumente abzubügeln und sogar diese magische Mathematik von Wohnung auf Rundfunkgeräte auf Rundfunkempfang mitzumachen, ja, das hätte man sich sparen können.

Bleiben damit die Wege der APO und RAF offen?
Bomben auf die Rundfunkzentralen von Nichtnutzern? Ala ihr kriegt 17,50 im Monat, als Paket voll Schwarzpulver und Zündschnur?
Verhältnissmäßigkeit in beide Richtungen...

Es ist schade, extrem Schade, denn für mich ist das Urteil eine massive Rechtsbeugung, und ich frage mich, warum der ÖRR so einen Rückhalt hat.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: BrauchsNicht am 18. Juli 2018, 13:39
mehr als einer könnte rein theoretisch dann ja auch in die Tausende gehen.

Ich fände die Idee, eine Foren-WG zu gründen tatsächlich sehr spannend.

klar, ich auch. Aber es gilt auch zu berücksichtigen, wie denn der Erst- und Zweitwohnsitz definiert ist. Erstwohnsitz ist ja dort, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Erkläre mal, warum der Erstwohnsitz weit weg ist von der Arbeitsstelle und im Zweitwohnsitz womöglich noch die Frau/Lebengefährtin wohnt. Diese müsste sich also auch in die WG melden ...  :angel:
Ich denke mal, "Das System" weiß schon, wie es uns f..., ach ne, veräppeln schreibt man ja mit v, also veräppeln kann. >:(


Ich fasse mal zusammen:
... da man Rundfunk ja nur "ein mal" konsumieren kann.

Wenn man jetzt aber ein Auto mietet, bei SIXT z.B. dann muss SIXT anteilig für dieses Fzg. Beitrag zahlen und es ist natürlich ein wirtschaftlicher Vorteil für SIXT diesen Beitrag von mir zu kassieren, da der Umsatz von SIXT dadurch ja wächst...

Jetzt lese ich noch mal den ersten Absatz, insbesondere die letzte Zeile.....

Genau das ging mir auch durch den Kopf. Wenn man das dann Umdreht, stellt sich die Frage: Wir können uns ja ein Auto mieten und der Vermieter zahlt dafür schon. Müssen wir dann doch nicht zahlen? Ja, sehr spitzfindig ...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FliegenderNL am 18. Juli 2018, 13:41
Es ist in der Tat ein skandalöses Urteil mit einer abenteuerlichen Begründung!
Es ist nun etwas passiert, was viele hier im Forum vielleicht erwartet haben, aber in Wirklichkeit überhaupt nicht wahr haben wollten. Jetzt ist es wahr!

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 13:44
Es ist schade, extrem Schade, denn für mich ist das Urteil eine massive Rechtsbeugung, und ich frage mich warum der ÖRR so einen Rückhalt hat.
Die DDR 2.0 braucht die Staatspropaganda genauso sehr wie umgekehrt.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Housebrot am 18. Juli 2018, 13:46
Ziviler Ungehorsam, z. B. das Verbrennen von Beitragsbescheiden vor den ÖRR-Palästen.

nicht vor den ÖR Palästen, sondern in den ÖR Palästen.

Dann hat jeder etwas davon....

Grüße
Adonis
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Totalverweigerer am 18. Juli 2018, 14:00
Post an das BVerfG:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile Ihnen mit, dass das Urteil des Ersten Senats vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, nicht in meinem Namen ergangen ist.

Ich bin Nichtnutzer ergo zahle ich keinen Cent an die ö.-r. Propagandaanstalten.

mfg Totalverweigerer

Ungehorsam ist die wahre Grundlage der Freiheit.
Die Gehorsamen sind Sklaven.
(Henry David Thoreau)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 18. Juli 2018, 14:02
Liebe Leute, denkt doch vielleicht jetzt mal darüber nach, dass eine genau eine Partei gibt, die diesem Spuk ein Ende bereiten will! Ansonsten ist in Deutschland die Sache nun erledigt. Und es kann gut sein, dass der EUGH sich davon ein Beipiel nimmt.

Ob hier ein abgekartetes Spiel vorlag....JA ganz sicher! Zeit die Mitspieler (Bundes- und Landespolitiker) auszutauschen! Bitte aufwachen und nicht immer sich an den Falschspielertisch setzen und sich dann wundern, wenn man über Jahre abgezockt wird. Bis 2020 kann viel erreicht werden. Es geht aber nur noch über das Wahlkreuzchen! 

LG Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: NiemalsGEZ am 18. Juli 2018, 14:06
Was erwartet ihr denn von einem Haufen alter Männer und Frauen? Warum sollen sie denn zukunftsgerecht entscheiden, wenn sie selbst nur noch wenige Jahre zu leben haben?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2018, 14:06
Zitat
133

Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein in eigener Sache des Landes Brandenburg erlassenes Gesetz; sie ist europäisches Recht, (Europarat), EU-Recht, (Europäischer Rat), Bundesrecht kraft Ratifizierung durch den Bundeskanzler, Herrn Adenauer, und kraft der in Art. 2, Absatz 3, namentlichen Benennung in der Verfassung des Landes Brandenburg unmittelbares Landesgrundrecht.

@boykott2015

Danke für den expliziten Hinweis zu Rn. 76
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann

Einem Rundfunknichtnutzer kann kein individuell-konkreter Vorteil zugerechnet werden.

@alle
Diese Entscheidung bitte ganz aufmerksam durchlesen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Maverick am 18. Juli 2018, 14:15
naja, BVerfG meint aber:
Zitat von: RN 76, letzter Satz
Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Also weil ein Rundfunknichtnutzer die individuelle Möglichkeit hat zum Nutzer zu werden, ist der Beitrag gerechtfertigt. :o
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 18. Juli 2018, 14:17
@alle
Diese Entscheidung bitte ganz aufmerksam durchlesen.

Und was/wem bitteschön sollte diese Aufmerksamkeit nutzen? Allein in diesem Forum wurde in den vergangenen Jahren so viel geschrieben, womit ganze Bibliotheken gefüllt werden könnten. Hat das Geschriebene, von mir aus auch das Gelesene, de facto irgendwo richtig geholfen? Es hat eben nicht! Und diese ganze Paragraphenreiterei, für die sich kein einziger Richter in Deutschland richtig interessiert, ist langsam ermüdend.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: MMichael am 18. Juli 2018, 14:25
Da ist sie!
Die Kopfpauschale!  :(
Zitat
Rn 111:
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)

Und auch alle, die über die Zweitwohnungsbefreiung nachdenken, sollten Rn 111 genau lesen und müssen (entweder die neuen Regelungen ab 2020 abwarten und/oder) einen Festsetzungsbescheid erzwingen, wenn die Erst-/Zweitwohnung eine WG ist oder von Partner*in bezahlt wird!
Denn RN 155 sagt
Zitat
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)

Was für ein Schlamassel!
Der Abschied vom Steuerstaat (Einkommenshöhe) hin zum Beitragsstaat (Kopfpauschale) ist im 2. Leitsatz zu lesen:
Zitat
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
 >:(
Und die Kopfpauschale und Umverteilung in dem Leid-Satz:
Zitat
Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
 >:(
Oh, je!
:(
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 18. Juli 2018, 14:46
Das Wahlkreuzchen ist noch nicht tot! Und da gibt es aktuell genau nur eine Wahl, auch wenn es so manchem nicht schmeckt.

Ich werde garantiert keine GEZ-Parteien wählen und die mit ihnen verbandelten Parteien auch nicht. Kann doch jeder im Parteiprogramm nachlesen, für was welche Partei steht. Wer eben weiterhin sich einbildet, keine Partei ergreifen zu müssen, ist naiv !

Die Richter vor dem Bundesverfassungsgericht haben auch ein Parteibuch im Hosenbund stecken !
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: ChrisLPZ am 18. Juli 2018, 14:50
Bemerkenswert, dass von den doch durchaus kritischen Fragen und Äußerungen der Verfassungsrichter bei der mündlichen Verhandlung vom 16.5. so rein gar nichts übrig geblieben ist.

Auf die ~37% Singlehaushalte wurde in der Begründung erst gar nicht eingegangen.
Die Überdimensionierung und Überfinanzierung des örR scheint keine Rolle zu spielen.

Von Entwicklungsgarantie ist zumindest in diesem Rundfunkurteil bei schneller Suche nicht mehr die Rede. Wurde hier möglicherweise erkannt, dass wir inzwischen schon 90 örR Kanäle, hundert örR-Apps, hunderte von Online-Angeboten, 200 Tochterfirmen,.... haben?
Ach ja, natürlich.
Zitat von: Zitat Kirchhof in der mündl. Urteilsverkündung
"Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen rund um die Uhr rechtfertigt die zusätzlich finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die allgemeinen Staatsaufgaben finanziert haben".


Auch auf den Beck'schen Kommentar wird erneut referenziert, zudem je einmal auf Dörr und auf Kube.

Rn. 79
Zitat
Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass - auch mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt.
Hier wird genau vor dem gewarnt, was ZDF-Fernsehrat Leonard Dobusch für den örR fordert.
L.Dobusch fordert öffentlich-rechtliche soziale Plattform - 500 Mio.Euro/Jahr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28047.msg176375.html#msg176375

Und dann so etwas hier in der Urteilsbegründung des BVerfG??:
~Rn 80
Zitat
Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf.
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältigrecherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
Betrachtet man einmal die zahlreichen vom örR verbreiteten "Fake-News" kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Die Finanzierung der staatlichen Aufgabe der Medienanstalten über den Rundfunkbeitrag wird auch schnell gerechtfertigt (Rn. 83)
Zitat
Es handelt sich um dem Staat gegenüber rechtlich verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. BVerfGE 73, 118 <164 f.>; 97, 298 <314>). Die von ihnen ausgeübte Aufsicht über den privaten Rundfunk kommt auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugute.
Dagegen jedoch
Zitat
Die Zuleitung der Nutzungsmöglichkeit in die Wohnung zählt hingegen nicht mehr zu dem Vorteil, den der Rundfunkbeitrag abdecken soll.
Auch die Causa Eumann sollte man nicht vergessen.
Der Fall Marc-Jan Eumann (6) - Nachlese
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27634.msg173731.html#msg173731
und natürlich
Medienanstalt zahlt 15.000 Euro für Abschiedsfest aus Rundfunkbeiträgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27715.msg174286.html#msg174286

Das BVerfG hat mit diesem realitätsfernen Urteil den Untergang des Rechtstaats eingeläutet, dem Rundfunk und der Politik erneut einen Freibrief für weitere (irrsinnige) Belastungen der Bürger ausgestellt.

Nachruf auf das Grundgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28128.msg176961.html#msg176961
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 18. Juli 2018, 15:13
Speziell diesen Punkt...

Gibt es schon Abschätzungen über die Auswirkungen? Vermutlich wird relativ schnell nun eine Vollstreckungswelle anrollen, da zahlreihe ruhende Verfahren nun auf Veranlassung der ÖRR mit Verweis auf BverG Urteil einseitig beschieden werden mit bekannten Rechtsfolgen.
...

... würde ein fiktiver Besucher auch gern einmal aufgreifen:

- auf dem Hintergrund der Berichterstattung zu diesem Skandalurteil, der zufolge damit *alle* Kläger zur Zahlung verdonnert seien (was natürlich auch der knappen Zeit für Zeilenhonorar Schreibender geschuldet sein könnte)

- im Sinne dessen, von der einfachen Aufregung wegzukommen hin zum "Wie weiter"

Zusammenhang & Richtung:

Wenn schon öffentlich (s. o.) verbreitet wird, mit *dem* Urteil sei für *alle* Kläger alles gelaufen - und manche/r das glaubt oder so etwas setzt sich fest im öff. Bewusstsein - dann kann sich ein Besucher vorstellen, dass auch die Gefälligkeitsurteils-Justiz der subalternen Instanzen jetzt ein weiteres Mal Morgenluft wittert & sich künftig auch solcher Tricks bedienen könnte, um sich jedwede weitere Arbeit i. S. "Rundfunkbeitrag" vom Halse zu halten. Das könnte ja sowohl Klagen wie auch Entscheidungen bei Beschwerden über Vorinstanzen etc. betreffen.

Auf dem Hintergrund sei deshalb die Frage aufgeworfen, welchen formalen Rang denn eigentlich die sogenannten "Leitverfahren" ggü. anderen Verfassungsbeschwerden einnehmen? Eine bisherige Recherche zu der Frage blieb ergebnislos, auch beim BVerfG findet sich nichts dazu.

Auch wenn sich unmissverständlich gezeigt haben dürfte, dass "politisch" geurteilt wurde und Argumente nichts zählen und der Fuß passend gemacht wurde - vllt. ist es trotzdem (oder gerade deswegen) besser, auch darüber etwas zu wissen oder auch, wenn das BVerfG sich selbst widerspricht - wenn es dann bald beim EuGH / EGMR weitergeht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 18. Juli 2018, 15:20
Folgendes wird zu 100% passieren (und da braucht man kein Hellseher sein!): 

1. der ÖRR wird sich jetzt nach Außen demütig dankbar für das ach so demokartische Urteil zeigen, eine kleine Wohlverhaltensperiode an den Tag legen...

2. DANN mit aller frisch bestätigten Macht unter Zuhilfenahme des Staates rasch und gründlich sich das Geld der Zahlschafe holen und dabei wie immer keinerlei Rücksicht nehmen.

3. WEITER wird er sein Internetangebot massiv ausdehen.

4. die nächste BEITRAGSANHEBUNG ist schon fertig in der Schublade und wird - auch nach einer kleinen bis mittleren Wohlverhaltensperiode - auf die Zahlschafe übetragen.

5. er wird mit seiner gestärkten Position an Privatsender wenden und den Aufbau einer gemeinsamen Datenbank vorantreiben, bei der ER, dank der staatlichen Legitimation der Leitbulle sein wird und alle anderen werden sich ihm fügen.

Noch Fragen?


LG Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drboe am 18. Juli 2018, 15:56
Eine Vorlage hat es doch; die ja nicht gegenstandslos geworden ist. Und dann hat es ja noch Art. 10 EMRK; wenn nötig, gibt es eben neben C-260/89 eben noch eine spezielle Entscheidung zum dt. Rundfunk.

Ich teile nicht das hohe Lied auf die EU und ihre Institutionen, habe zudem recht gefestigte Vorbehalte gegenüber Juristen im Allgemeinen und das BVerfG im Besonderen.  8) Ein weiteres Gericht verspricht wohl nicht unbedingt eine bessere und richtigere Rechtsauslegung. Wenn ich hier lese, wie die Diskussion beim EuGH im laufenden Vorlageverfahren abgelaufen ist, welche Positionen die EU-Vertretung äußerte, und dann in Betracht ziehe, dass man in dieser "Nebensache" Deutschland womöglich nicht auf die Füße treten will, so bin ich jedenfalls nicht sonderlich optimistisch. Ein paar kritische Fragen hier, eine spitze Anmerkung da machen aus einem BVerfG-Richter ersichtlich noch niemanden, der den Regierungen auf die Füße tritt. Dass dies beim EuGH anders sein soll, ist allenfalls zu wünschen, garantiert wird es aber niemandem. Auch dass die Karte EMRK zieht, ist keineswegs sicher.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drboe am 18. Juli 2018, 16:17
Aus der Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV

Aus der Rubrik "Juristischer Schwachsinn, der unbedingt beschlossen werden muss" präsentiere ich den "Törtchenbeitrag", der ab 2019 ausschließlich Konditoren in Deutschland zu Gute kommt. Für dessen Legitimität ist ietztlich verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des deutschen Konditorenhandwerks und die Finanzierung der Aufgaben nach § X Abs. 1 des "Törtchenfinanzierungsgesetzes". Sie mögen keine Törtchen? Darauf kommt es nicht an. Schließlich muss man zur Finanzierung von was auch immer keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen. Schalten Sie sich also auch morgen wieder ein, wenn es heißt "Juristischer Schwachsinn, der unbedingt beschlossen werden muss"!

Vorankündigung: lesen Sie nächste Woche in dieser Rubrik "der Fusspilzbeitrag", eine Maßnahme zur Finanzierung von FusspflegerInnen.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Kunibert am 18. Juli 2018, 16:31
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Das wäre (bzw. ist?) das Ende des BGB. Wenn es auf den persönlichen Willen nicht mehr ankommt, wäre bis auf Mord und Totschlag ab sofort möglicherweise alles erlaubt.

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar.

Der höchst persönliche Wille ist ein unabtrennbarer Teil der (Menschen-) Würde. Ohne Willen kann es keinen Vorteil geben, weil ohne Willen nichts stattfinden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil eklatant gegen Art 1. Abs. 1 GG verstoßen und ist mit seinem Urteil den Weg zu Diktatur und Willkür ein Stück in die Richtung gegangen, in die wir angeblich nie wieder zurück wollen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Juli 2018, 16:51
Ich weiß nicht was ihr alle habt. Der Richter Paulus hat sich in der Verhandlung geäußert, dass er auch keine Lust hat für seine Zweitwohnung nochmals GEZ zu zahlen und er hat Recht bekommen. Dann ist doch alles perfekt geregelt.-Ironie aus-
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 18. Juli 2018, 16:52
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Dann hätten die Herrschaften ja sogar noch auf andere Weise Herrn Kirchhof P. Lügen gestraft - hatte der u. a. doch höchstselbst sogar eine Widerlegungsmöglichkeit in seinem Gutachten gefordert, was bei Verzicht auf Gerät oder Nutzung auch den Willen gewürdigt hätte.

Das wäre (bzw. ist?) das Ende des BGB. Wenn es auf den persönlichen Willen nicht mehr ankommt, wäre bis auf Mord und Totschlag ab sofort möglicherweise alles erlaubt.

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar.

Der höchst persönliche Wille ist ein unabtrennbarer Teil der (Menschen-) Würde. Ohne Willen kann es keinen Vorteil geben, weil ohne Willen nichts stattfinden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil eklatant gegen Art 1. Abs. 1 GG verstoßen und ist mit seinem Urteil den Weg zu Diktatur und Willkür ein Stück in die Richtung gegangen, in die wir angeblich nie wieder zurück wollen.

Zusammengefasst fallen einem immer mehr Punkte auf, wo man nur sagen kann: Auf zum EuGH / EGMR. Massenhaft nicht mehr zahlen wäre natürlich weitaus besser - aber ob den bisher schon ohne Murren blechenden Mio. Zahlschafen ihre uneingeschränkte Bequemlichkeit nicht doch wichtiger ist?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2018, 16:55
naja, BVerfG meint aber:
Zitat von: RN 76, letzter Satz
Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Also weil ein Rundfunknichtnutzer die individuelle Möglichkeit hat zum Nutzer zu werden, ist der Beitrag gerechtfertigt. :o
Schau mal in Rn. 60

Zitat
[...]Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.
Diese Abgabe enthält ihren Charakter als Sonderlast erst dann, wenn die Möglichkeit der Nutzung auch individuell wahr genommen wird.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. Juli 2018, 17:12
Erstaunliches Urteil, dass der ÖRR im Wesentlichen nicht gefährdet wird war vorhersehbar, aber dass es auf Rechtsbeugung hinausläuft, hätte ich nicht erwartet und sorgt bei mir für Zweifel am demokratischen Systen, der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit.
Auch dass in der Urteilsbegründung schon erste Widersprüche auftreten ist ungeheuerlich, die schwarze Wand ist weiß, selbst wenn sie nicht weiß wäre könnte man sie schließlich jederzeit ohne Aufwand weiß streichen...

Dann machen wir uns mal gefasst auf Polizeigesetze wie in Bayern, weitere Abgaben für eigentlich staatliche Daseinsfürsorge (ÖPNV, Straßenbeleuchtung, Polizei, Feuerwehr, "Bildungsabgabe").

Da kann man tatsächlich wie vorgeschlagen, seinen Wohnsitz nur noch im Ausland anmelden.
Ich werde jedenfalls die mir bekannten Landespolitiker bearbeiten, solchen Schwachsinn nicht nochmal zu beschließen, denn es muss ja was am Gesetz geändert werden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 18. Juli 2018, 17:21
Mit ein bisschen Glück...

Erstaunliches Urteil, daß der ÖRR im Wesentlichen nicht gefährdet wird war vorhersehbar, aber daß es auf Rechtsbeugung hinausläuft, hätte ich nicht erwartet und sorgt bei mir für Zweifel am demokratischen Systen, der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit.
Auch daß in der Urteilsbegründung schon erste Widersprüche auftreten ist ungeheuerlich, ...
...

kommen die europ. Rechtsinstitutionen zum gleichen Ergebnis. Dort soll Rechtsbeugung doch nicht gern gesehen sein?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2018, 17:57
@Besucher
Auf dem Hintergrund sei deshalb die Frage aufgeworfen, welchen formalen Rang denn eigentlich die sogenannten "Leitverfahren" ggü. anderen Verfassungsbeschwerden einnehmen?
Auch dieses Verfahren, als Beispiel, des BVerfG ist ein Leitverfahren:

Zitat
Leitsatz 1
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Aus:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Übrigens: Polizeigesetz, weil hier im Thema erwähnt.
Wenn es der EMRK entgegensteht, sollte es auch vor dem BVerfG keinen Bestand haben

Zitat
Rn 5
[...] Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/rk20150504_2bvr216913.html

Aus:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: jasonbourne am 18. Juli 2018, 18:41
Erstaunliches Urteil, dass der ÖRR im Wesentlichen nicht gefährdet wird war vorhersehbar, aber dass es auf Rechtsbeugung hinausläuft, hätte ich nicht erwartet und sorgt bei mir für Zweifel am demokratischen Systen, der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit.
Auch dass in der Urteilsbegründung schon erste Widersprüche auftreten ist ungeheuerlich, die schwarze Wand ist weiß, selbst wenn sie nicht weiß wäre könnte man sie schließlich jederzeit ohne Aufwand weiß streichen...

Dann machen wir uns mal gefasst auf Polizeigesetze wie in Bayern, weitere Abgaben für eigentlich staatliche Daseinsfürsorge (ÖPNV, Straßenbeleuchtung, Polizei, Feuerwehr, "Bildungsabgabe").

Da kann man tatsächlich wie vorgeschlagen, seinen Wohnsitz nur noch im Ausland anmelden.
Ich werde jedenfalls die mir bekannten Landespolitiker bearbeiten, solchen Schwachsinn nicht nochmal zu beschließen, denn es muss ja was am Gesetz geändert werden.
ich werfe nie was in die Zeitungsbox, den ich informiere mich digital...bei deinem Beitrag möchte ich dir aber aus vollem herzen zustimmen.

Die Logik ist bestechend, ein Nichtnutzer könnte ja zum Nutzer werden, wenn er sich Geräte anschaffen würde.
Ja verdammt, warum zahlt ein Nichtnutzer eigentlich nicht für den ÖPNV, die KFZ Steuer, die ..."beliebiges Einfügen"?
Auf der anderen Seite ist es für mich auch unglaublich, das das BverfG die Koppelung an die Wohnung en passant durchgehen läßt - grade noch, das sie nicht schreiben das man ja obdachlos werden kann.

Die Argumentation gegen Sixt ist natürlich fast schon ein Kracher, schreiben Kirchhof und Co. eigentlich auch für den Postillion?
Das dt. Gerichte nicht sonderlich schlüssig urteilen - man möchte fast meinen das Jura Studium mit anschließender Richterposition fördert leute mit logischer Denkschwäche  - sieht man ja aktuell an dem Fall des "Bin Laden Leibwächters" bei dem verschiedene Gerichte sich wiedersprechende Anordnungen erteilen und am Ende ein Argument "es drohe Folter" in Tunesien, einem der demokratischsten Länder Nordafrikas, eine Rückführung verlangt wird.
Die meisten hier im Forum haben ja diese Erfahrung vor den unteren Gerichten auch gemacht.
Aber das ein Mietauto durch das hervorrangende ÖRR Radioprogramm (haha, könnte auch aus dem Postillion sein) ein wesentlich besseres Produkt wird-  ja da muss man erstmal drauf kommen.
In Wahrheit wollen die bei Sixt auch keine Autos mieten, sondern fahrende Radios.
Warum dann aber der Mieter für die 1. Wohnung zahlen, für die 2. Wohnung aber nicht mehr, für sein Sixt Mietauto dann aber nochmal, also das versteht doch wirklich keiner.

Natürlich hoffe ich jetzt darauf, das eine entsprechende Meldeflut eingeht. Denn der sinnvollste Weg diesen Wahnsinn zu vermeiden ist das Melderecht zu beugen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 18. Juli 2018, 18:42
Der höchst persönliche Wille ist ein unabtrennbarer Teil der (Menschen-) Würde.  Ohne Willen kann es keinen Vorteil geben, weil ohne Willen nichts stattfinden kann.
Messerscharf erkannt. Du KANNST in keiner Demokratie leben. Wenn du keine Wahlmöglichkeiten mehr hast, nennt man das Diktatur. Du lebst in einer Art von Demokratiefiktion, in dem du in einer Diktatur, eine fiktionale Demokratie vorgespiegelt wird.
Du hast die aber schon in den 1990er Jahren erklären lassen, dass du dich an den Kosten der "Einheit" zu beteiligen hast, obwohl man dir erst erklärt hatte, dass es gar keine Kosten geben wird und es "blühende Landschaften" geben wird. Wenn es nach mir gehen würde, würde die Mauer noch stehen, weil der "Preis" viel zu teuer ist, damals gegen die Mauer die Demokratie einzutauschen, weil man keine Entscheidung mehr gegen den Staat mehr treffen durfte. Damals ist die Demokratie gestorben samt dem damaligen Rechtsstaat und heute stinkt sie eben mal wieder richtig.
In den Romanen 1984 und auch in Clockwork Orange wird das Ende des Demokratie damit begründet, dass der Mensch keine Wahlmöglichkeiten mehr hat und nur noch zu "funktonieren" hat, damit die Illusion aufrecht erhalten werden kann.  8)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil eklatant gegen Art 1. Abs. 1 GG verstoßen und ist mit seinem Urteil den Weg zu Diktatur und Willkür ein Stück in die Richtung gegangen, in die wir angeblich nie wieder zurück wollen.
Wann hast du über "Hartz4" abgestimmt und über deine eigene Armutsrente ?
Gar nicht, aha
Und wer hat die Werbetrommel dafür gerührt, der ÖRR, die SPD über ihre Medienbeteiligungen ??

Dann machen wir uns mal gefaßt auf Polizeigesetze wie in Bayern, weitere Abgaben für eigentlich staatliche Daseinsfürsorge (ÖPNV, Straßenbeleuchtung, Polizei, Feuerwehr, "Bildungsabgabe").
Erst kommt die Riesterversicherung zwingend für alle, nebst der Beteiligung der Selbstständigen in der Sozialversicherung, damit das "Gejammere" über die viel zu wenigen Riesterverträge aufhört und die Versicherungswirtschaft ihr nächstes Milliardenpaket erhält.

Da kann man tatsächlich wie vorgeschlagen, seinen Wohnsitz nur noch im Ausland anmelden.
Die Möglichkeiten hast du 30 Jahre nicht genutzt, stattdessen fleissig des deutsche System unterstützt. Dafür bekommst du keine entsprechende Rente mehr und wo du als Rentner lebst, interessiert die Politik überhaupt nicht.
Ich habe 18 Jahre Rentenanspruch im EU-Ausland aufgebaut
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: cook am 18. Juli 2018, 18:49
Gut, dann hat eben das BVerfG klammheimlich das Abgabensystem abgeändert und die Schleusen für ganz neue Beiträge geöffnet. Es kommt also nicht mehr auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit an, sondern nur noch, dass es nicht mit Steuern finanziert wird.

Kann man machen. Hätte man aber nicht müssen.

Eigentlich hätte ich gedacht, sie sagen, es geht normalerweise nicht, aber für den ÖRR machen wir mal eine Ausnahme. Wäre schick gewesen. Sie hätten auch problemlos die Personenbezogenheit (für die Zukunft) fordern können, wenn es denn schon eine Demokratieabgabe sein soll.

Aber zu sagen, es ist keine Demokratieabgabe, aber wegen der Wichtigkeit des ÖRR für die Meinungsvielfalt und damit letztlich die Demokratie hat jeder einen individuellen Nutzen, es muss aber nicht individuell jede Person, sondern nur pro Wohnung gezahlt werden, ist schon ... äußerst kreativ.

Ausgerechnet am Zweitwohnsitz anzusetzen, ist ein blanker Hohn. In der Regel ist ein Zweitwohnsitz beruflich veranlasst, und die Kosten können inkl. Rundfunkabgabe als doppelte Haushaltsführung von der Steuer abgesetzt werden. Ist also für die Betroffenen nicht soooo schlimm.

Dann sprechen sie davon, es gäbe eine Missbrauchsmöglichkeit, die aber aufgrund der Straf- und Bußgelddrohung nicht realistisch sei. Was meinen sie damit? Wie kann man die Zweitwohnung missbrauchen, um der Rundfunkabgabe für die Erstwohnung zu entgehen?? Kann das jemand erklären? Wie macht man das?

Im Prinzip ist es ein Pyrrhussieg für den ÖRR. Eine "Fluchtmöglichkeit" hätte dem ÖRR und den etablierten Parteien mehr geholfen. So wird es ein Politikum, für das nur die AfD gewappnet ist. Kaum jemand glaubt noch, dass der ÖRR zeitgemäß ist. Er wird sich auch nicht selber retten können. Dazu ist er zu sehr verwöhnt und von der Politik abhängig. Der ÖRR wird jetzt machen, was er will, die Kosten nach oben schrauben und damit den Rest der Bevölkerung auch noch gegen sich aufbringen.

Gleichzeitig droht der EuGH, der ja nun schon gesagt hat, dass er dazu entscheiden wird. Es ist also keineswegs ein "Acte eclair", wie uns das BVerfG weismachen will. Was passiert, wenn er die Notifizierungspflicht feststellt?

Das BVerfG weist die Verantwortung von sich: "Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar." Ja was denn nun? Ein Verstoß ist kein Verstoß?

Jedenfalls blendet es den Elefanten im Raum gekonnt aus: in den hier gegenständlichen Verfahren ging es um westdeutsche Länder (NRW, Bayern, BW), die sich auf den Altbeihilfen-Status berufen können. Für MDR und RBB gilt das nicht, weil deren Beihilfen nie angemeldet wurden und auch nicht schon vor 1956 bestanden haben (sondern erst ab 1992). Was ist jetzt damit?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: maxkraft24 am 18. Juli 2018, 18:59
Das Urteil ist ein tiefer Schlag für jedermanns Grundrechte.

Die Gruppen der Nichtnutzer und der Verzichtswilligen werden wie Nutzer einer redundanten und aufgedrängten Möglichkeit behandelt. Das BVerfG hat mit einem Streich die Verfassung (u.a. Art. 3. Abs. 1 (Gleichheitssatz), Art. 5 GG Abs. 1 Satz 1 (ungehinderte Unterrichtung) außer Kraft gesetzt und den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention (Information ohne behördliche Eingriffe) ebenso nicht beachtet. Bei der Zweitwohnung hat das BVerfG die Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte gesehen, bei den Nichtnutzern/Verzichtswilligen sieht es das jedoch nicht.


Quelle: Pkt. 3 im Leitsatz des Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Wenn es nicht "auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen ankommt", wie es das BVerfG in dem Urteil sagt, dann konstruieren die Richter eine Gegenleistung gegen den Willen, wo eine Belästigung mit Unerwünschtem vorliegt. Die Drückerkolonnen können sich hier sicherlich noch einiges abschauen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Markus KA am 18. Juli 2018, 19:22
Nachdem sich in den ersten Stunden nach der Verkündung des Bruder-Urteils nun endlich die Fassungslosigkeit etwas aufgelöst hat, könnte man sich zumindest langsam dem Urteil den ein oder anderen der wenigen positiven Aspekte annehmen.

Verfassungsrichter Paulus, sowie mögliche Kolleginnen und Kollegen, haben sich nun mal schnell von ihrer Pflicht als Beitragszahler für Ihre Zweitwohnung befreit. Das könnten wir in unsere Erfolgsmeldungen aufnehmen. Hat doch bereits in der mündlichen Verhandlung Verfassungsrichter Paulus auf sein Problem mit der Beitragsanmeldung seiner Zweitwohnung hingewiesen, dieses Problem hat er nun nicht mehr.


Was heißt das nun für ca. 2 Millionen Zweitwohnungen?
Zitat
2013 - Haushalte mit Zweitwohnung 1184 ; Haushalte mit Freizeitwohnung 786
Quelle:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Sonderheft 1, EVS 2013, S.16 [PDF ~540 kb]
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte2152591139004.pdf?__blob=publicationFile (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte2152591139004.pdf?__blob=publicationFile)

für ca. 2 Millionen Zweitwohnungen bedeutet das ein Verlust für den ÖRR von ca. 420 Millionen Euro im Jahr.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Maverick am 18. Juli 2018, 19:29
Was heißt das nun für uns Nichtnutzer?
In einem fiktiven Fall könnte möglicherweise der Nichtnutzer seinen Hauptwohnsitz bei einem Rundfunknutzer anmelden und sich in seiner Zweitwohnung befreien lassen.

Wird nicht funktionieren, denn gemäß RN 111
Zitat
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: TVFranz am 18. Juli 2018, 19:37
Pappnasentheater a la Karlsruhe ;)

Ob dieses "hohe" Gericht weiß, was es dem deutschen Volk damit angetan hat?
Auf deutschem Boden wurde schon einmal Unrecht zu Recht erklärt. Und dann wurde es ganz dunkel um die Nation.

Anstand, Redlichkeit, Gerechtigkeit, Respekt werden durch solche Veranstaltungen zu Freiwild erklärt.
Ich kann dieser Justiz keinen Respekt mehr entgegenbringen.
Daher ist dieses "Urteil" für mich nicht bindend.

Der steigende Druck auf GEZ-Gegner wird neue Lösungen und Wege gebären.

Die Justiz ist für mich hiermit gescheitert. Hoffnungen auf EU Ebene Gerechtigkeit zu finden, erspare ich mir.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: volkuhl am 18. Juli 2018, 19:47
Pappnasentheater a la Karlsruhe ;)

Ob dieses "hohe" Gericht weiß, was es dem deutschen Volk damit angetan hat?
Auf deutschem Boden wurde schon einmal Unrecht zu Recht erklärt. Und dann wurde es ganz dunkel um die Nation.
...

Von dem heutigen Skandalurteil des BVerfG profitieren genau zwei Gruppen:
1. die Nutznießer des Zwangsbeitrags, die seit heute Narrenfreiheit mit Finanzierungsgarantie erhalten haben und
2. die AfD, die bei den nächsten Wahlen noch bessere Ergebnisse erzielen wird.
Armes Deutschland...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: fox am 18. Juli 2018, 19:56
Das einzige was mir bei diesem Urteil eingefallen ist:
Zitat
>:D Wenn Die eine Fliege verschlucken, haben die mehr Hirn im Bauch als im Kopf >:D
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 18. Juli 2018, 19:59
Auf deutschem Boden wurde schon einmal Unrecht zu Recht erklärt. Und dann wurde es ganz dunkel um die Nation.
Es gab 2 Diktaturen und die Linken bestreiten bis heute, dass die DDR ein Unrechtsstaat war. Soviel zu den Linksfaschisten, die genau DAS sind vor dem Adorno warnte
Zitat
Die Rückkehr der Faschisten, in den Masken der Demokraten
Das Verhöhnen Arbeitloser entspricht dem Verhalten der DDR 1:1. Dort wurden die Leute in den Knast gesteckt, heute werden sie sanktioniert. 

Ich kann dieser Justiz keinen Respekt mehr entgegenbringen.
Daher ist dieses "Urteil" für mich nicht bindend.
Dann musst du aufhören das System zu unterstützen  ;)
Wenn du von den Beiträgen dauerhaft "verschont" werden willst, kannst du nicht weiter das System durch deine Arbeitsleistung unterstützen
Ist DEINE Wahl  :)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Shuzi am 18. Juli 2018, 20:00
[...]
Zitat
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg176940.html#msg176940
[...]
naja, BVerfG meint aber:
Zitat von: RN 76, letzter Satz
Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
[...]

Eigentlich bin ich noch zu sehr schockiert von einem derartigen Urteil und hinterfrage immer noch ob das wirklich geschehen ist. Sollte dies der Fall sein, so muss ich wohl mein Wirklichkeitsempfinden neu justieren. In meiner bisherigen Wirklichkeit gab es noch einen Unterschied zwischen einem möglichen Vorteil und einem konkret zurechenbaren Vorteil, bzw. zwischen einer möglichen Nutzung und einer konkreten Nutzung.

Müssen nach solch einem Urteil alle Bürger zukünftig mit willkürlichen Bußgeldverfahren rechnen, da jederzeit die Möglichkeit besteht, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ohne dass diese konkret nachgewiesen werden muss?  :o
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Bodi am 18. Juli 2018, 20:21
Mit Ausnahme des mögliches Schlupflochs "Zweitwohnung" ist der juristische Widerstand gescheitert.

Politisch würde sich erst etwas ändern, falls die AfD in einem Landesparlament auch maßgeblich an der Regierung beteiligt ist. Das ist zwar unwahrscheinlich, aber auch nicht völlig utopisch. In Sachsen etwa nähert sich die AfD der 25 - 30 %-Marke. Für die Beendigung der Rundfunkstaatsverträge ist es ausreichend, wenn nur ein Bundesland diese kündigt.

Aber selbst in diesem wenig wahrscheinlichen Szenario ist die Frage - was passiert dann? Das Bundesverfassungsgericht hat dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk eine "Bestands- und Entwicklungsgarantie" gegeben. Wollte die Politik den Sendern eine Schrumpfkur verpassen, würden die Sender ihrerseits das Bundesverfassungsgericht einschalten. Wer entscheidet letztlich - die Landesregierungen, die den Wählerwillen umsetzen sollen :laugh: oder das Bundesverfassungsgericht, das die fettleibige, aber heilige Kuh bedroht sieht?
Und ohne Schrumpfkur könnte man nur - oder immerhin - die Finanzierungslasten anders verteilen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: bauerral am 18. Juli 2018, 20:25
Ein "schwarzen Tag", aber ich sage: Nun ist noch mehr Widerstand nötig. Es kann doch nicht sein, dass das oberst Gericht ganz natürlich davon ausgeht, dass hinter jeder Wohnungstür ein Schwerverbrecher wohnt, der, obwohl er einen Fernseher hat, nichts bezahlt, und desswegen alle von 16 Jahren (also sobald er arbeitet) bis zum Tode Rundfunkbeitrag bezahlen müssen...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: huppi am 18. Juli 2018, 20:41
Hat denn hier ernsthaft jemand geglaubt, dass der RB gekippt wird??? Man kann das System nicht im System austricksen, da viel zu viel Geld hiermit verdient wird ... Das Urteil erging im "Namen des Volkes" hahaha!!!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 18. Juli 2018, 20:49
Man kann das System nicht im System austricksen, da viel zu viel Geld hiermit verdient wird
Verdienen tun sie nichts, sie nötigen und bestehlen den Bürger einfach lebenslänglich  ;)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Kurt am 18. Juli 2018, 20:54
Moin auch,

wohlbehalten? aus KA zurück - weiß immer noch nicht, ob lachen oder heulen...

Müssen nach solch einem Urteil alle Bürger zukünftig mit willkürlichen Bußgeldverfahren rechnen, da jederzeit die Möglichkeit besteht, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, ohne dass diese konkret nachgewiesen werden muss?  :o

Nun - das hatte ich vor 2 Jahren schon auf dem Radar:

Nach dem Beitrag ist vor dem Beitrag: R.-Beitrag 2.0 >> © by Kurt <<
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17569.msg115401.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: faust am 18. Juli 2018, 20:54
... zwei  >:D >:D kleine Überlegungen:

1) Das Urteil ist das Papier nicht wert, auf das es geschrieben wurde - das dürfte klar sein.
Ich denke aber, es gibt noch eine kleine Chance in Abhängigkeit davon, was man in Brüssel zur Sprißler/Tübingen - Vorlage zu sagen hat -> in etwa 8 Wochen wissen wir auch das ( ... möglicherweise geht dann der ganze Eiertanz  :angel: :angel: :angel: :angel: :angel: von vorn los? ).

2) Der "Beitrag" mag nun "rechtmäßig" sein - aber sind es auch die Zwangsvollstreckungen?
Ich denke, das ist noch nicht schlüssig geklärt.
Das heißt wohl: Man muss das Wissen um die Zwangsvollstreckung ausbauen und vertiefen.

Der  Pfad der Erleuchtung  hätte dann wohl nur mehr zwei Ebenen:

1) Zahlungsverweigerung (Aufwand: NULL  (#) ),

2) Im Falle des Versuchs der Vollstreckung: Vollstreckungsgegenklage.

Bitte berichtigt  :police: mich, wenn ich das falsch  8) sehe ...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: bauerral am 18. Juli 2018, 20:56
Hauptwohnung im privaten Bereich - ist der Beitrag nun Grundgesetzkonform oder nicht - "weitestgehend" wie vom obersten deutschen Gericht geschrieben ist eines obersten Gericht nicht würdig. Man kann auch nicht "weitestgehend" schwanger sein
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sky-gucker am 18. Juli 2018, 20:56
Man kann das System nicht im System austricksen, da viel zu viel Geld hiermit verdient wird
Verdienen tun sie nichts, sie nötigen und bestehlen den Bürger einfach lebenslänglich  ;)
Also Person X glaubt, dass man das System sogar im System bzw. mit dem System austricksen muss...oder anders gesagt RBStV, Dreh und Angelpunkt ist der Wohnungsbegriff.

Zitat
§3 RBStV
1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Heißt nichts anderes als, Wenn im Flur von Person X jemand schlafen könnte bzw. tatsächlich schläft (ein Zweitwohnungsnutzer z.B), dann macht das den Flur zu einer Wohnung. Durch diese Wohnung muss Person X aber durch, um in seine Wohnung zu kommen...damit hat Person X aber gar keine Wohnung mehr inne.

 >:D
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Thejo am 18. Juli 2018, 20:59
Nun muss die Wende auf politischer Ebene errungen werden !
Politik hat doch zu diesem Problem geführt, wie sollten wir via "Politik" also je zu einer Lösung finden?

Der Pöbel wird mit "Medien" überflutet und ruhig gestellt, unwissend gehalten und begehrt deswegen nicht auf. Prinzip: "Brot und Spiele". Ich frage mich immer mehr, ob Politik nicht schon lange obsolet ist?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: LECTOR am 18. Juli 2018, 21:02
Ein beschämendes Urteil, das die Rechtskultur in diesem Land auf einen Tiefstand führt. Die Richter am Bundesverfassungsgericht sind sich nicht zu schade, noch die willkürlichste Gesetzgebung durchzuwinken und die Protektion von Lobbyinteressen über die Rechtsgrundsätze zu stellen.

Ein flüchtiger Blick in den Urteilstext erweckt den Eindruck, dass das nahezu sinnentstellende Geraune beinahe alle bisherigen Skandalurteile noch in den Schatten zu stellen vermag.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: tokiomotel am 18. Juli 2018, 21:07
Das mit dem Urteil zumindest irgend etwas neu geregelt werden müsste, war wohl jedem klar. Sonst hätte sich das BVerfG schließlich vollends für unzurechnungsfähig erklärt. Dass es sein Urteil nun aber bei diesem lächerlichen Peanuts-Thema Zweitwohnung als sozusagen gnädiges Zugeständnis belässt, hätte ich echt nicht gedacht. Dem Thema SIXT hätte ich durchaus auch einen Erfolg angedacht, Mietwagennutzer sind schließlich eh schon Beitragszahler. Was hat Sixt denn echt relevant dann damit zu tun? Sinnfreies Geschwafel von Vorteilen zerbröselt leider kopfschüttelnd in der Luft. Ok, dann der Irrsinn mit den Zweitwohnungen war wohl auch mit am ehesten zu revidieren. Oje, welch ein Zufall, damit macht der örR denn schließlich auch rein rechnerisch vorhersehbar den wenigsten Verlust und ist bei seinen 8 Milliarden im Promillebereich mit ein paar weniger Milliönchen sicher am leichtesten zu verschmerzen.
Nach dem Motto: Wirf dem Hund ein billiges Leckerli vors Maul und gebe er sich damit gefälligst zufrieden gestellt.
Zum Thema AFD: Habe ich das richtig mitbekommen? Zu Beginn wurde auch ein Vertreter der AFD vorgestellt. Wäre ja schon interessant, die getreuen Parteien des Staatsfunks haben sich aus sicherer Entfernung verleugnen lassen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: LECTOR am 18. Juli 2018, 21:11
Soeben ist auch die Urteilsbegründung veröffentlicht worden:

Urteilsbegründung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Urteilsbegründung pdf, 330 kb
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Hier nur ein Beispiel aus der Urteilsbegründung, das jeder klar denkende Mensch als Beleidigung des Denkvermögens empfinden sollte.
In Randnummer 90 wird der Versuch unternommen, den Beitragscharakter der Abgabe angesichts der Nichtnutzung zu rechtfertigen:
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem
Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner
erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit
(vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; BVerfGK 20, 37 <41>). Ein Bezug zwischen dem
in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags
besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.

Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet
gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang
zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung (vgl. Röß,
Die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, 2015, S. 97; anders aber BVerwGE 154, 275 <287
Rn. 32>). Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen
wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht (siehe oben
Rn. 76 ff.). Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das
Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung
vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3222 Rn. 112>).
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: LECTOR am 18. Juli 2018, 21:14
Das soll dann bedeuten, die "realistische Nutzungsmöglichkeit" besteht darin, dass durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten die Möglichkeit der Nutzung gegeben ist? Aber auf das Empfangsgerät kommt es bei dieser Möglichkeit der Möglichkeit nicht an?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 18. Juli 2018, 21:17
Es ist doch ganz einfach - und das hat nichts mit Logik oder Recht zu tun -. Man hat den ÖRR-Gegnern gezeigt, wo der Hammer hängt. Es war - auch über die letzten fünf Jahre - schlicht und ergreifend eine reale Machtdemonstration. Vorn vorne herein bestand nie die Absicht, am System etwas ändern zu wollen, ganz gleich ob es rechtens ist oder nicht.

"WIR haben die Macht und der ÖRR gehört mit zu uns dazu. Wenn IHR in angreifen oder ändern wollt, versucht es nur.... und rennt schön doof gegen eine Mauer an.... und haut Euch die Köpfe blutig." "Entweder Ihr fügt Euch, oder wir treiben das Spiel in alle Ewigkeit weiter". 

Seht bitte dieses Urteil als das was es in Wirklichkeit ist - eine Machtdemonstration -. Wenn man das begriffen hat, weiß man, wie es weitergehen kann (und wie nicht).

LG Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: zuwider am 18. Juli 2018, 21:20
Damit bestätigt wieder Jürgen Roths Buch: "Mafialand Deutschland". Habe gerade nochmal geblättert: Seite 46... "das Netzwerk von Familien und Vertrauten der Ndrangheta in Baden-Württemberg"

 .... wie hieß doch gleich der damalige Ministerpräsident .... wurde der nicht nach Brüssel abgeschoben .... von dort Hilfe erwarten???

Wen wundert es noch, daß immer mehr Menschen mit diesem System abgeschlossen haben - da braucht es bald keine ausländischen Terroristen mehr...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: LECTOR am 18. Juli 2018, 21:22
... dieses Urteil ... - eine Machtdemonstration ...
Völlig zutreffend! Und die Macht besteht auch darin, dass man auf vernünftige Argumente auch gar nicht eingehen muss. Wenn als Machtdemonstration höchstrichterlich erlassen wird, dass ein Dreieck zwei Ecken hat, dann sollen die Untertanen dies als Wahrheit anerkennen ...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: mb1 am 18. Juli 2018, 21:22
Was ich nicht verstehe, ist, dass das BVerfG klarstellt (bzw. unnötigerweise soweit geht!), dass ein Beitrag von allen Bürgern verlangt werden kann, also von der Allgemeinheit.
Genau dann ist es aber kein Beitrag.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FFM1978 am 18. Juli 2018, 21:23
Leider lassen sich nach diesem Schandurteil nicht weitere Personen dazu animieren, einfach die Zahlung einzustellen oder vielleicht deswegen doch. 8)

Wie auch immer, es werden jetzt die Festsetzungsbescheide inklusive Mahnung und Zwangsvollstreckungsankündigung zuflattern, da man jetzt gewonnen hat.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Roggi am 18. Juli 2018, 21:26
Es wird unter Anderem ein neuer Paragraph in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum Thema Zweitwohnung eingefügt werden müssen. Jetzt schon mögliche Umgehungsmöglichkeiten auszudiskutieren, spielt dem Gegner in die Hände.

Zum Thema Zwangsvollstreckungen und Behördeneigenschaft samt Amtshilfe wurde im Schandurteil nichts erwähnt. Demzufolge dürfte es für örR immer noch unmöglich sein, die Forderungen durchzusetzen.

Da der Zwangsbeitrag nur "weitestgehend" mit der Verfassung vereinbar ist, öffnen sich noch einige Möglichkeiten, um weitere Klagen bis hin zu weiteren Verfassungsbeschwerden anzustrengen.

Auf gehts...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: NichtzahlerKa am 18. Juli 2018, 21:26
Was ich am Urteil am bedenklichsten fand war, dass meines Wissens Zweitwohnungsinhaber schon seit Jahren nicht mehr "verfolgt" werden, sondern eher auf das System "freiwillig abgezockt werden" gesetzt wird.

Ansonsten gebe ich noch zwei Dinge zu bedenken
a) für alle, die sich über den Phoenix-Onkel aufregten: Der "objektive Professor" ist ein Uni-Kollege vom Onkel Dörr und muss sich bei Frau Malu einschleimen, damit er auch eine Pensionsprofessur bekommt, sobald er auf offiziell zum alten Eisen gehört (kann ja nicht mehr lang dauern).
b)
Zitat
Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht entgegen § 1 RBStV für andere Zwecke als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV erhoben werden.

Ich finde das super. Wenn das entscheidend ist, wieso wurde nochmal der Beitrag heute nicht gekippt?

Ich weise mal auf meine Lieblingsthreads
Grundversorgung!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5475.0.html
Und Wo wird der Beitrag rechtswidrig ausgegeben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23623.msg150341.html
hin, die wir unbedingt ausbauen und in den Adelsstand erheben sollten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 18. Juli 2018, 21:29
... zwei  >:D >:D kleine Überlegungen:
1) Das Urteil ist das Papier nicht wert, auf das es geschrieben wurde - das dürfte klar sein.
Ich denke aber, es gibt noch eine kleine Chance in Abhängigkeit davon, was man in Brüssel zur Sprißler/Tübingen - Vorlage zu sagen hat -> in etwa 8 Wochen wissen wir auch das ( ... möglicherweise geht dann der ganze Eiertanz  :angel: :angel: :angel: :angel: :angel: von vorn los? ).
Es gibt seitens DE keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung dafür, dass man Änderungen vorgenommen und von den Änderungen die EU-Kommission nicht informiert hatte. Wenn der EuGH zum Schluss, dass das Zustandkommen des 15. RÄndStV EU-rechtswidrig war, ist das BVerfG irreperabel beschädigt, weil dort nur Unfähige oder Unwillige sitzen

2) Der "Beitrag" mag nun "rechtmäßig" sein - aber sind es auch die Zwangsvollstreckungen?
Ich denke, das ist noch nicht schlüssig geklärt.
Das heißt wohl: Man muss das Wissen um die Zwangsvollstreckung ausbauen und vertiefen.
Wenn Pfändungen und Vollstreckungen nicht greifen, kann auch dein Führerschein eingezogen werden. Die Folterinstrumente der Behörden sind umfangreich  :police:

Hauptwohnung im privaten Bereich - ist der Beitrag nun Grundgesetzkonform oder nicht - "weitestgehend" wie vom obersten deutschen Gericht geschrieben ist eines obersten Gericht nicht würdig. Man kann auch nicht "weitestgehend" schwanger sein
Doch SO funktioniert Jura: alles was in den Naturwissenschaften unmöglich ist, funktioniert in der Welt der Juristen. Juristen lernen nicht, sondern plappern nach. Nach juristischer Definition ist "Waterbording" keine Folter, weil du daran nicht stirbst. Es geht und ging nie um "verfassungskonform" vs. "verfassungswidrig", sondern um "verfassungskonformer" vs. "verfassungswidriger"  :angel:

Das soll dann bedeuten, die "realistische Nutzungsmöglichkeit" besteht darin, dass durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten die Möglichkeit der Nutzung gegeben ist? Aber auf das Empfangsgerät kommt es bei dieser Möglichkeit der Möglichkeit nicht an?
Ganz genau. ich zahle aber weiterhin meinen Provider in den Niederlanden, trotz Haupwohnsitz in DE

Was ich nicht verstehe, ist, dass das BVerfG klarstellt (bzw. unnötigerweise soweit geht!), dass ein Beitrag von allen Bürgern verlangt werden kann, also von der Allgemeinheit.
Genau dann ist es aber kein Beitrag.
Den Solidaritätszuschlag hast du auch geschluckt, also zahlst du jetzt den Rundfunkbeitrag bis zu deinem Tode und demnächst den privaten Rentenbeitrag für die Riesterrente und die Nahverkehrsabgabe.
Gib doch gleich der Regierung eine Generalvollmacht für dein Konto oder lasse dein Gehalt/Lohn an die Regierung überweisen.
Du hast weniger Menschenrechte als ein Flüchtling  8)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: tokiomotel am 18. Juli 2018, 21:34
Was ich nicht verstehe, ist, dass das BVerfG klarstellt (bzw. unnötigerweise soweit geht!), dass ein Beitrag von allen Bürgern verlangt werden kann, also von der Allgemeinheit.
Genau dann ist es aber kein Beitrag.

Es war heute einfach nur köstlich die mehrfach wiederholten Begründungen erst in Kurzfassung und danach ausführlicher in ihrer Fragwürdigkeit immer wieder aufs Neue über sich ergehen zu lassen. Dafür wurde sicher eine extrem strapazierfähige Gummilösung vom örR nach KA geliefert, damit man das Theater besonders ausdrucksstark rüberbringen kann. Nur kam so zwangsläufig wieder die geläufige Erkenntnis: Unwahrheiten werden nicht dadurch glaubwürdiger, indem man sie mehrmals wiederholt.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: DirkB am 18. Juli 2018, 21:55
Es sind doch noch mehr Klagen bezüglich RBeitr beim BVerfG anhängig. Hab ich das bei der Urteilsverkündung richtig verstanden und diese sind nun abgewiesen?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 18. Juli 2018, 22:11
Es sind doch noch mehr Klagen bezüglich RBeitr beim BVerfG anhängig. Hab ich das bei der Urteilsverkündung richtig verstanden und diese sind nun abgewiesen?

Selbstverständlich sind noch weitere Verfassungsbeschwerden anhängig - wohl auch mit ganz anderen Thematiken.

Die meisten Leute dürften allerdings mit ihren Klagen noch an den diversen Instanzen der Verwaltungsgerichte herumhängen - einige Themen werden von den Gerichten eben nicht so gerne so schnell angegangen.

Es ist also geschehen: Das Bundesverwaltungsgericht hat einst die "Bebeitragung" von Hostels als verfassungswidrig erklärt (obgleich gar nicht dafür zuständig) und heute hat das Bundesverfassungsgericht die "Bebeitragung" von Zweitwohnungen als verfassungswidrig erklärt.

Die Fehlentscheidungen purzeln sich langsam aber sicher zusammen! Leute - es geht voran!!  8)

Auf zu neuen Taten! Nicht einlullen lassen!!  >:( >:( >:(
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Winkelmann am 18. Juli 2018, 22:17
Zitat
Hinsichtlich der Beitragserhebung im privaten Bereich sei das Abstellen allein auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zulässig

Wo wurde das eigentlich in die Welt gesetzt? Das ist die eigentliche Ungeheuerlichkeit, das heutige Urteil zitiert hier nur das Bundesverwaltungsgericht.

Auch hier wird den fehlende demokratische Legitimation des Tieres deutlich, es ist mit Richterrecht geschaffen worden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FKupp am 18. Juli 2018, 22:32
Wenn man sich vor Augen führt, wie die Richter ihren Arbeitsplatz bekommen wird einem ganz schnell klar, wie in unserem wohl gelobten Lande, in dem man gut und gerne Lebt, gearbeitet wird, die eine Hand wäscht die andere, so einfach ist das. Vor ein paar Wochen sagte eine Dame im Bundestag, Zitat: Dieses Land wird von Idioten regiert!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pjotre am 18. Juli 2018, 22:35
Das ist doch alles sehr einfach, wir haben jetzt alle nur noch "Zweitwohnungen".
Wir ermitteln die Wohnung / Villa des Herrn Ferdinand Kirchhof, des weiteren seine Zweitwohnung am Gerichtsort. 
Dem Beitragsservice teilen wir unsere jetzige Wohnung als Zweitwohnung mit und benennen als "virtuelle Hauptwohnung" die von Ferdinand Kirchhof.
Der bekommt dann eine Menge Post. Wir entschuildigen uns bei ihm, dass das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes uns berechtigt, die gleichen Privilegien zu besitzen: "Solidaisch - 1 Beitrag für alle."
Das Recht zum Widerstand berechtige uns, die von ihm uns unterbundene Gleichbehandlung mit seinen Adelsprivilegien ("nämlich verliehen von eigenen Gnaden") zu erwirken.

Vorstehendes war eine Mitteilung in der Absicht, dass der Mangel an Ernsthaftigkeit nicht verkannt werden könnte.
Aber da wir ihm Danksagungen zu senden haben für die Klarstellung, dass das Grundgesetz ab 18. Juli 2018 nicht mehr gilt, benötigen wir an sich dennoch seine Heimvilla-Adresse. Oder wie seht ihr das?
Wer die Adresse hat, bitte nicht ins Forum, aber bitte hierher per PM. @Pjotre kümmert sich dann um die Danksagung.

Ein halbes Jahrhundert seit der Nazi-Diktatur mühsam wieder aufgebautes Vertrauen der Bürger in ihr oberstes Gericht - und 1 Tag genügt, dies in einen Scherbenhaufen zu verwandeln.
Das ist Wiederherstellung des Realismus: Die Justiz ist außerstande, ihr Versprechen der Gerechtigkeit einzulösen und das war noch nie anders. Der Glaube in Juristen-Gerechtigkeit ist religiöse Irrelehre. Das leisten die Juristen nicht und sie werden es nie leisten.

Vielen Dank, Herren Paul und Ferdinand Kirchhof, die Bürger von ihrer Justizillusion befreit zu haben.
Deutschlands unausgesprochene Justiz-Vision war: Nie wieder eine Politik-Hörigkeit der Justiz für Rechtsbruch.
Denn nur dadurch konnte das NS-Regime in Massenkriminalität abgleiten.

Das Grundgesetz wurde am 18. Juli 2018 sehr zweifelsfrei "gebrochen"
und dies schmerzlichst für rund 20 Prozent der Bürger (Nichtzuschauer, Geringverdiener, 1-Personen-Haushalte, Kleinbetriebe).
Glücklicherweise ist das der übelsten Diktatur von einst nicht annähernd zu vergleichen. Aber der unausgesprochene Konsens des Nicht-Rechtsbruchs für Politiker-Wünsche, wie er bundesweit quer durch alle Justizfakultäten aller Universitäten seit 1946 besteht, wurde von rund 400 Verwaltungsrichtern und nun sogar vom obersten Gericht gebrochen - von den Universitätsprofessoren Paul und Ferdinand Kirchhof.
Das möchte @Pjotre dem Vorsitzenden mitteilen an seine Privatanschrift. Wer sie hat - bitte nicht öffentlich, sondern nur per PM.

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Viktor7 am 18. Juli 2018, 22:35
Kommen wir zu den Widersprüchen in den Urteilen des BVerfG.

Siehe sep. Thema:

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Roggi am 18. Juli 2018, 23:02
Es wurde leider zu wenig auf die Meinungsmanipulation und Propaganda durch örR in der Verhandlung eingegangen, weil man immer der Meinung war, das BVerfG würde die Regelung kippen, dass örR auch rund um die Uhr nur ein Testbild senden könnte und dafür kassieren dürfte. Offensichtlich ist es gelungen, die Richter zu verblenden, so dass sie die Fehlentwicklung im Programmangebot nicht beurteilen mussten. Es besteht ja nicht nur die Möglichkeit, gutes Programm zu empfangen, sondern es besteht ja auch die Möglichkeit, manipuliert zu werden. Wie auch immer, Möglichkeiten haben positive wie negative Eigenschaften. Dass sich das alles nun sehr negativ auf die Bürger auswirkt, wurde nicht berücksichtigt. Da es nun amtlich ist, dass der örR den Bürger bescheißen (gibt kein besseres Wort dafür) darf, wird er es weiterhin auch kräftig tun.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FKupp am 18. Juli 2018, 23:02
„Gesetzesbindung ist ein Irrweg“
 
Es lebe der Richterstaat [ ist es nicht schön wie die Welt sich fügt? ]
 
Die gesamte „Recht“sprechung zum Thema GEZ vom VG (Verwaltungsgericht), bis hin zum Bundesverfassungsgericht war bisher ausschließlich verfassungswidriges „Richterrecht“.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: McKaber am 18. Juli 2018, 23:44
Ein Fehlurteil. Es ging schon mit einer Lüge los: "Im Namen des Volkes".
Und selbst bei Zweitwohnungen hieß es nur, es dürfe auf Antrag (!) nicht nochmals die volle Summe kassiert werden. Es bleibt also selbst da die Hintertür auf, einen reduzierten Beitrag zu fordern.

Dass alle anderen Beschwerdepunkte abgebügelt wurden ist schon sehr absurd. Mit gesundem Menschenverstand nicht erklärbar, war aber zu erwarten. Es ging ja eben gerade auch darum, dass ein Beitrag jetzt nicht als Einladung für alle möglichen Finanzierungen missbraucht werden wird.
Nach diesem Urteil bereiten die Presseverlage bestimmt schon die Zeitungsabgabe vor, die für alle Inhaber eines Briefkastens gilt. Schließlich, so die Begründung der Verlage, stellen Sie an Angebot an Presseerzeugnissen für jedermann und -frau zur Verfügung. Ob man das tatsächlich nutzt, ist dabei nicht erheblich, allein die Möglichkeit der Nutzung rechtfertigt den Pressebeitrag.

Die Deutsche Bahn jubelte heute auch. Ihre Pläne des "DBeitrag" können jetzt umgesetzt werden. Das Angebot der Bahn steht praktisch deutschlandweit flächendeckend zur Verfügung. Jeder Bürger wird zur Zahlung des "DBeitrag" herangezogen, unabhängig davon, ob er das Angebot der DB nutzt oder nicht. Fairerweise spielt bei "DBeitrag" eine private oder betriebliche Nutzung keine Rolle. Ein Beitrag. Für alle. Anknüpfungspunkt ist der Mensch.


Passend zum krassen Fehl-Urteil kam heute ein Brief der Kämmerei und ein Festsetzungsbescheid. Boomerang, ick hör dir fliegen!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 19. Juli 2018, 00:16
Das BVerfG setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun von einer Gegenleistung schreibt, sagt der EuGH in C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr doch ganz eindeutig, dass es keine Gegenleistung aus der Zahlung hat, wenn die Zahlungspflicht ohne Zutun des Zahlungsleistenden entstanden ist.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 19. Juli 2018, 00:31
Nachdem das Bundesverfassungsgericht - zumindest heute - seine Seele dem Satan verschrieben hat, tun sich mir folgende Fragen auf:

1. Können die gescheiterten Kläger irgendwie Einspruch einlegen? (Post-Kirchhof hätte das vielleicht zumindest teilweise Erfolg? Man müsste also so viel wie möglich Zeit gewinnen...)

2. Können die gescheiterten Kläger nun vor den EuGH gehen und möglicherweise eine Revision des Urteils erreichen? EU-Recht hat Vorrang, auch verfassungsrechtlich. (--> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al14548 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al14548)) Falls sie es nicht planen, sollte man es ihnen nahelegen. Man könnte ja so oder so am EuGH klagen, gell?

3. Könnnen auch andere Personen das heutige Urteil des BVerfG anfechten, am EuGH? Das Urteil betrifft ja schließlich alle und zementiert das Unrecht über das Grundrecht. (Relevanter ausgedrückt: Es zementiert die Verstöße gegen das EU-Recht)

4. Wenn das laufende Verfahren am EuGH (C-492/17) Verstöße gegen das EU-Recht feststellt und den Rundfunkbeitrag aufhebt oder ändert, würde das auch das heutige Urteil aufheben oder ändern? (rückwirkend)
(nochmal: EU-Recht hat Vorrang, auch verfassungsrechtlich. (--> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al14548 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al14548))

5. Gibt es schon Termine oder Ansetzungen für die anderen Verfassungsbeschwerden? Post-Kirchhof könnten da andere, "nutzbarere" Urteile fallen? (Man gibt die Hoffnung ja nie auf, auch der Satan ist nicht übermächtig 8))

Es gilt wie immer: Kapituliert wird nicht!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Spark am 19. Juli 2018, 00:39
Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 18.07.2018 offen gegen das Grundgesetz und seine eigene bisherige Rechtsprechung gestellt. Dieses kommt einem Verrat an unseren Grundrechten gleich.
Ich frage mich gerade, wie hoch der Preis dafür wohl gewesen sein mag? Höchstwahrscheinlich 30 Silberlinge.

Wenn die hohen Herrschaften in den Roben sich von unserem Grundgesetz, und somit auch von unserer Demokratie abwenden wollen, bitte. Das ist deren Problem.
Aber meine Loyalität gilt unumstößlich unserem Grundgesetz, unabhängig von dieser Entscheidung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 19. Juli 2018, 01:04
Interessante Frage, wirklich...

...
Ich frage mich gerade, wie hoch der Preis dafür wohl gewesen sein mag? Höchstwahrscheinlich 30 Silberlinge.
...

Vor etwa 7 Jahren hatte ja schon - der damaligen Berichterstattung folgend - ein Innenminister Schäuble in einem Stoßseufzer gewünscht (angekündigt?) das BVerfG künftig an die Kette der Politik gelegt wissen zu wollen (seinerzeit wohl wg. des Verbots des Abschusses von Zivilflugzeugen durch die BW). Damit wären die interessierten Akteure der dt. etablierten Politik ja vielfach schneller gewesen als diese PIS-Herrschaften in Polen vor 1 1/2 Jahren, worüber "man" sich ja auch hierzulande noch so schön öffentlich aufgeregt hatte.

Eine Fragestellung könnte insofern - angesichts dieser auf dem Hintergrund der Geschehnisse & Abläufe (inklusive der Verkündung des Urteilstermins durch diese Raab aus der Dreyer-Connection in RLP statt durch das BVerfG) im Nachgang nur noch als wunderherrliche Inszenierung zu betrachtende öffentliche Verhandlung vor dem BVerfG v. 16.05.18  - in die Richtung gehen, ob dieser Senat vllt. auch eine besondere Motivation gehabt haben könnte, so zu handeln, wie er handelt.

Klar, natürlich wäre es möglich, dass diese Richter einfach nur so in ihrem Elfenbeinturm verwurzelt sind, dass ihnen der Bezug zur Realität schlicht flöten gegangen ist oder eben auch diese inzwischen einfach Bestandteil dieses Systems aus Gefälligkeitsjustiz in Diensten der Staatsraison sind. Aber auch, ob man ihnen vllt. seitens der Parteienoligarchie gesteckt hat, wie wichtig es für den Fortbestand des BVerfG in seiner ggw. Bedeutung ist, dass sie in Sachen "Rundfunkbeitrag" ja das "richtige" Urteil fällen - wo sie ja "ganze Arbeit" geleistet haben?

Würde also ggf. eine Mehrheit aus CDU/Spezialdemokraten  & Grünen im Dt. Bundestag zu entsprechenden Entscheidungen reichen, dass BVerfG - im Sinne der künftigen direkten Unterwerfung unter die etablierte Politik - zu "demontieren", hätte dieses "falsch" entschieden?

Ansonsten: Das Diktum "Nichts ist unmöglich!" gilt offensichtlich schon lange nicht mehr nur für die kommerzielle Wirtschaft - auch Politik & Verwaltung (die subalterne Justiz desgleichen & inzwischen dann wohl auch der Erste Senat des BVerfG) haben wohl längst Gefallen daran gefunden. Wir leben schließlich in der Postmoderne. "Wir haben unsere Vorschriften!" - das ist inzwischen von vorgestern.



& im weiteren:

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 18.07.2018 offen gegen das Grundgesetz und seine eigene bisherige Rechtsprechung gestellt.
...

... gestern a) gesagt zu haben, und heute non a), also letztlich: "Ich nehme alles zurück und behaupte jetzt das Gegenteil" kennt man von Politikern. Aber Juristen im Staatsdienst sollte das nicht erlaubt sein. Ob das insofern den europäischen Rechtsinstitutionen wirklich gefällt, wenn das BVerfG so verfährt?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 19. Juli 2018, 01:56
... gestern a) gesagt zu haben, und heute non a), also letztlich: "Ich nehme alles zurück und behaupte jetzt das Gegenteil" kennt man von Politikern. Aber Juristen im Staatsdienst sollte das nicht erlaubt sein. Ob das insofern den europäischen Rechtsinstitutionen wirklich gefällt, wenn das BVerfG so verfährt?

Man hat sich Donald Trump zum Vorbild genommen  ;D
Schade, dass Dr. Ferdinand Kirchhof nicht den Begriff "Fake-News" miteingebaut hat   >:D
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Gee am 19. Juli 2018, 09:36
Ich fühle mich nicht nur vera… sondern verhöhnt! Das ist unglaublich, erst profitieren die Besserverdienden, weil der bereits über ein eigenes Einkommen verfügende Sohn od. Tochter, der das Hotel Mama/Papa nicht verlassen will und nun wird die Ferienwohnung/-haus  noch 'befreit'.

Selbstverständlich wird es in naher Zukunft wieder eine Beitragserhöhung geben, denn gem.

Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Sonderheft 1, Verfügbarkeit von Zweit- und Freizeitwohnungen privater Haushalte am 1.1.2013:

- gibt es in DE 1.870.000 private Zweit- und Freizeitwohnungen privater Haushalte (S. 16),

d.h. ein weiterer Beitragsausfall von 392.700.000 € im Jahr! (Zusätzlich zu den bereits Befreiten und Ermäßigten).

Und ...

- 84 % aller Zweit- und Freizeitwohnungen privater Haushalte haben ein  monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 1500 € (je höher das Einkommen umso höher die qm der Wohnung)

- Darunter sind keine Alleinerziehenden

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte.html (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Wohnen/EVS_HausGrundbesitzWohnverhaeltnisHaushalte.html)

Achtung bei Anmeldung einer Zweitwohnung: Zweitwohnungsteuer beachten!

Gruß
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: BrauchsNicht am 19. Juli 2018, 09:50
... und es sieht immer noch so aus, auch nach dem Urteil:
Formular für Befreiung von Rundfunkgebühr für Zweitwohnung
https://www.pcwelt.de/a/bverfg-urteil-rundfunkbeitrag-im-wesentlichen-mit-grundgesetz-vereinbar,3451607
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 19. Juli 2018, 10:34
Inwiefern beeinflusst dieses Urteil das Verfahren am EuGH? Das Landgericht als Antragsteller ist doch nun eigentlich an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Muss die Anfrage nun zurückgezogen werden, oder kann das weiterlaufen?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: protesti am 19. Juli 2018, 10:35
Ich gehe davon aus, dass die Verfassungsrichter und deren Familien wohl gerne ör-ferrnsehen schauen.
Das könnten die dann ja nicht mehr so umfangreich, wenn dem ÖR die teure Finanzierungsgrundlage entzogen würde.


Die Doppelhaushaltsgebühr entfällt wohl deshalb, weil Verfassungsrichter und deren Familien wahrscheinlich alle ein Ferienhaus besitzen.

Also gerecht kann der Wegfall auch nicht sein, den man bedenke, Söhnchen oder Töchterchen brauchen nicht zahlen, weil das Haus, in dem sie wohnen, als Papis Zweitbesitz angegeben ist.


Ach ja, und noch etwas: Wenn sich die öffentlich-rechtlichen schon so dreist der Zwangsfinanzierung bedienen, dann bleibt es eine Frechheit, dass dann immer noch Werbung gesendet und eingeblendet wird.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: protesti am 19. Juli 2018, 10:42
Ich hoffe ja immer noch darauf, dass jemand Beschwerde beim europäischen Gerichtshof einlegt, mit der Begründung, dass keine Sau soviele uninteressante Programme braucht und das ganze weit über die Grundversorgung hinausgeht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Kümmelkäse am 19. Juli 2018, 10:42
Meiner juristisch unfundierten Meinung nach kann man das Urteil:
1. Strafrechtlich in Frage stellen (Rechtsbeugung §339 STGB, Amtsmissbrauch, evtl. Korupption, etc.)
2. Das Urteil wegen schwerer Inhaltlicher und rechtlicher Fehler auf Nichtigkeit prüfen lassen.
Auf beiden Wegen würde ein bisher nicht damit befasster Teil der Staatsgewalt sich damit auseinandersetzen müssen.
Beide Wege hätten ab bundesweit mehr als 50000 Anzeigen, Prüfungsanträgen oder ähnlichem eventuell Aussicht auf Erfolg.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 19. Juli 2018, 10:52
Also ich möchte jetzt auch mal etwas Positives über das Urteil sagen:

1. Die Abschaffung der Beiträge für Zweitwohnungen war längst überfällig, positiv auch, dass dies rückwirkend gilt für alle die sich bislang gewehrt haben...

2. Das BverfG wollte auch ausdrücklich nicht dem EuGH vorgreifen, da dies nicht in seine Zuständigkeit fällt und dieses andere Aufgaben hat  (Seite 55 RdNr. 140)

3. Prof. Koblenzer hat nicht nur eine Verfassungsbeschwerde verloren, sondern auch eine gewonnen.

4. Es sind noch zahlreiche Verfassungsbeschwerden offen, die Vorträge beinhalten, über die noch nicht entschieden wurde. Vielleicht wird der Gesetzgeber noch verdonnert einiges nachzubessern.

Beispiel: Säumniszuschlag 8.- Euro
Im Urteil Seite 25 RdNr.46 steht zu dem Vortrag von RA Bölck:
Er hat eine Verletzung der Rechtsweggarantie nicht ausreichend dargelegt. Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander.
(§§ 23 I S2 , 92 BVerfGG)

Deshalb wurde darüber auch nicht entschieden.
Da besteht Nachholbedarf.
(Da sollte man erstmal die Begründung der unteren Gerichte nachlesen.)

5. Härtefälle
Das Gericht billigt jedem der einen objektiv unmöglichen Rundfunkempfang hat zu einen Befreiungsantrag zu stellen weil ein Härtefall nach § 4 VI S.1 RBStV vorläge weil der Rundfunkempfang von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist.(Seite 40 RdNr.85).
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: protesti am 19. Juli 2018, 10:57
Du glaubst doch nicht im ernst, dass ein Staatsanwalt -und lägen noch soviele Anzeigen vor- einen Verfassungsrichter an der Gurgel greift …..
Das wäre genauso undenkbar, wie mit einem Anwalt einen anderen Anwalt, der dich abzockte, zu verklagen.
Eine Krähe hackt der anderen doch kein Auge aus.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Kümmelkäse am 19. Juli 2018, 11:05
Meines Wissens nach müssen die Staatsanwaltschaften ab 50000 Anzeigen in einer Sache Bundesweit, eine Vorlage an den Bundestag machen, dieses Thema zu behandeln. Dann wäre die Angelegenheit dort , wo sie hingehört. in der Politik. Gesetze zu ignorieren fällt dort leichter als potenzielle Wähler zu vergrätzen.

Siehe Antwort weiter unten von "P":
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177245.html#msg177245
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerhard am 19. Juli 2018, 11:08
Guten Tag.

Mir ist nicht klar, wer oder welche Instanz das BVerfG kontrollieren könnte?
Ja, "man" müßte jenes Urteil komplett auseinandernehmen, aber wer wäre dazu ermächtigt?
Ich habe gestern abend das Urteil überflogen (geht eigentlich so nicht, weil komplex), und folgende Kleinigkeit herausgepickt:

Dort steht ganz oben als eine der Hauptbegründungen:
__________________________________________________________________________________
Präambel:
2.
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden,
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet
werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
(...)


Dann kommt hier eine wiederholung :

67 aa)
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils
ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
(vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>).
 
...und dann aber:
Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit;
entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben.
(vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>).

_____________________________________________________________________________
Mein Kommentar:
Hier wird die „Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten (...)“
als „Vorteil“ definiert, und nicht ein  „individuell-konkret zugerechenbarer Nutzen“,
wie es in der „Präambel 2)“  und unter 67 aa) behauptet wird.
Die „ Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit“ ist es hier nicht,
die den Vorteil begründet.
Der hier solchermaßen definierte „Vorteil“ liegt somit auf der staatlichen Seite
i.S.e. „gesamtgesellschaftlichen“ Angebotes, und er  ist damit Bestandteil einer gesamtgesellschaftlichen allgemeinen Weiterentwicklung (im Vergleich von vor 100 Jahren).
Damit stellt dieser sog. „Vorteil“ jedoch einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen dar,
wie er unter 75aa) beschrieben wird, und der steuerlich finanziert werden kann.


Eine geradezu perfide Art der Verdrehung der Eingangsbegründung ("individuell-zurechenbar" ), damit es als "Vorzugslast" definiert werden kann,
hin an die andere Seite, damit es nicht unter "steuerlich finanzierbarte gesamtgesellschaftliche Leistung" definiert werden kann.
_________________________________________________________________________________________________________________-
(...)
Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer.
Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von
Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz
einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht.
Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht,
die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
(...)

75 aa)
Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen
 aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können
(vgl. BVerfGE 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>).

Eine medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur verschafft zwar
einen allgemeinen und auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Nutzen (vgl. auch Degenhart, ZUM 2011, S. 193 <196>).

Ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen begründet aber keinen individuellen Vorteil im abgabenrechtlichen Sinne, sondern kommt solchen Vorteilen gleich, die auch mit steuerlich finanzierten staatlichen Leistungen einhergehen.
(...)
______________________________________________________________________

 „staatliche Leistung“ ?
An mehreren Stellen wird  der der ÖRR als „staatliche Leistung“ definiert:
d.h. es handelt sich um ein „staatliches Fernsehen“.
Die Absicht einer „Staatsfernheit“ jedoch ist es, die  an mehreren Stellen betont
und gewährleistet werden solle.
...hmmm...bedenklich auch dies' .

Überdies:
Eine „Wohnung“ wird öffentlich nur als „Adresse“ dargestellt:
„Hauptstraße 5 in xyz-Stadt“
Auch ein Hochhaus oder Mehrfamilienhaus hat nur diese eine Adresse.
Was könnte geschehen, wenn sich nun 10 Menschen unter der Adresse
„Hauptstraße 5 in xyz-Stadt“ mit ihrem Hauptwohnsitz anmelden,
und ihre originale Wohnung als „Zweitwohnung“ innehielten?

>...könnte spannend werden...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 19. Juli 2018, 11:21
6. Ich war mir nicht bewußt, dass Sixt rund 50000 Mietwagen hat für die es jeweils ca. 5.- im Monat zu zahlen hat.
Ich habe mich jedoch schon daran gewöhnt, dass Mietwagen teurer geworden sind.

Ich glaube man kann die Betriebsstättenregelung und die Kfz-Regelung so akzeptieren.
(ansonsten würde es auch viel teurer für den Privaten)

7. Das Urteil (soweit die Vorträge berücksichtigt werden konnten!) ist sehr ausführlich (62 Seiten)  und fundiert geschrieben.
Ferner ist es abschliessend und nicht angreifbar.

Man sollte sich lieber darauf konzentrieren (in den weiteren Verfassungsbeschwerden) neue (qualifizierte) Dinge vorzutragen, mit denen sich das Gericht noch nicht auseinandergesetzt hat.

Im übrigen ist ja auch noch nicht geprüft, ob das Gesetz gegen europäisches Recht verstößt.
Da kann man beim EuGH vielleicht noch eine Überraschung erleben. Ich würde aber auch nicht zu viel erwarten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Warl am 19. Juli 2018, 11:23
Bundesverfassungsgericht ist seiner eigentlichen Aufgabe aus dem Weg gegangen

1.) Ich bin nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern dafür, dass dieser seine Aufgabe wahrnimmt. Diese besteht darin, das Interesse der Bevölkerung auszudrücken. Nur von daher ist die staatlich geregelte Finanzierung und die damit gegebene Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Zwängen gerechtfertigt.
Insbesondere das öffentlich-rechtliche Fernsehen wird seiner Aufgabe überwiegend nicht gerecht. Durch seichte Unterhaltung verbreitet es Lethargie, statt deutlich zu machen, dass Umweltsanierung, Klimaschutz und Umstieg auf erneuerbare Energien überlebensnotwendig für die Menschheit sind. Denjenigen JournalistInnen und Abteilungen, die dies erkannt haben und in engagierten Sendungen zum Ausdruck bringen, muss die Schwerpunktsetzung der Programmgestaltung übertragen werden.

2.) Rundfunk als öffentlich-rechtliche Aufgabe muss durch Steuern (Einkommenssteuer) finanziert werden wie die anderen öffentlich-rechtlichen Aufgaben auch. In Dänemark ist das der Fall.  Bei Finanzierung durch die Einkommenssteuer kommt automatisch auch das soziale Moment zum Tragen, da sich die Einkommenssteuer an der Höhe des Einkommens bemisst.

3.) Wenn statt dessen von jedem Wohnungsinhaber die Zahlung eines einheitlichen Betrages verlangt wird, dessen Höhe aus den Kosten des Rundfunkbetriebs abgeleitet wird, handelt es sich um den staatlich erzwungenen Kauf einer Ware (Dienstleistung). Freiheit des Individuums und Marktfreiheit werden dadurch ad absurdum geführt.

4.) Die eigentliche Absicht des für alle gleichen "Rundfunkbeitrags" besteht in nichts anderem, als Geringverdiener mit den Kosten des Rundfunkbetriebs überproportional zu belasten, um Großverdiener zu begünstigen. Dies dürfte mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kaum im Einklang stehen.

Viele Grüße,
Christfried Lenz
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 19. Juli 2018, 11:30
8.  Das Gericht hat sehr ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber auch einen Beitrag nach Köpfen hätte
erheben können.  (wie in manchen Ländern üblich)
Alle die in Gemeinschaften leben -und das ist wohl die Mehrheit- , insbesondere natürlich Wohngemeinschaften (je grösser desto besser)
profitieren davon, dass sie weniger bezahlen müssen als 17,50 durch die derzeitige Regelung, nämlich nur einen Teil davon.
Der Betrag von 17,50  ist damit (nachdem die Zweitwohnungsregelung gecancelt wurde) ein absoluter Höchstbetrag !
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gronkh am 19. Juli 2018, 11:35
Dass das BVerfG sogar seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung krass widerspricht ist für jeden offensichtlich, der sich ein wenig damit beschäftigt hat. Es hat damit bei mir jeglichen Respekt verloren, die Richter bringen Schande über ihren Beruf, beschmutzen das hohe Haus, das ich bisher für das einzige unabhängige Gericht dieses Landes hielt und beweisen, dass das GG nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben gesteht. Dutzende von Gutachten, unzählige von Fachleuten bestätigen, dass diese Abgabe verfassungswidrig ist - sogar Laien, die sich mit der Materie beschäftigen verstehen es problemlos, und zwar nicht aufgrund von ausgedachten Begründungen sonder auf Basis von Urteilen des BVerfG selbst! Es gibt genau ein Gutachten was das Gegenteil sagt, das wurde vom Rundfunk gekauft und der Bruder des Autors ist Vorsitzender des Senats, der jetzt dieses Urteil fällt, nachdem er sich strikt weigerte, wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts freiwillig auf den Posten zu verzichten. Diese sogenannten "Richter" sollten sich in Grund und Boden schämen.

Es bleibt nur der passive Widerstand. Wenn dieses Krebsgeschwür von Rundfunk nur über Abermillionen von Mahn- und Vollstreckungsverfahren, die regelmäßig wiederholt werden müssen, an ihr stinkendes Geld kommen, ist dieses System langfristig unhaltbar. Dann ist es auch scheißegal, was eine Politik oder eine durch und durch korrupte Justiz dazu sagen - vorausgesetzt genügend Menschen gehen diesen Weg.

Mir kommt das Zitat aus Büchner's Hessischem Landboten in den Sinn: "Die Justiz in Deutschland ist seit Jahrhunderten die Hure der deutschen Fürsten." Das stammt aus dem Jahr 1834 - spätestens seit gestern ist klar, dass sich daran nichts geändert hat.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Totalverweigerer am 19. Juli 2018, 11:54
aus Rn. 90 des Schandurteils:

Zitat
Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.

Dazu fällt mir Ludwig Thoma ein:

Zitat
Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Grit am 19. Juli 2018, 11:59
Das BVerfG hat mit all den anderen Gerichten  - welche bereits zur Beitragspflicht geurteilt haben – symphatisiert.

Zutreffend hier die Botschaft: „Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte - grundsätzliche oder im Detail -, wir wischen sie vom Tisch." ( von wem kamen diese Worte?)

Hier findet eine klare Machtdemonstration statt, in der gezeigt wird, dass der Rundfunk das Monopol besitzt, sich über alle geltenden Gesetze völlig straffrei hinwegzusetzen. Der Vorsatz, ein aufgeblähtes System mit allen Mitteln zu verteidigen und unbescholtene Bürger zu kriminalisieren, ist somit offenkundig und nicht mehr von der Hand zu weisen!

Solange die Verfassungsrichter die Medien mehr fürchten als das Volk, solange wird nicht nur das BVerfG weisungsgebundene Urteile fällen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Housebrot am 19. Juli 2018, 12:30
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.

NEIN, das steht da nicht...

Nur weil jemand nicht verkabelt ist, heißt das ja nicht gleichzeitig, dass er das Programm nicht empfangen könnte:
Er könnte ja über seinen Handyvertrag Daten empfangen....

Ich glaube, dass der neue Punkt erneut (höchst)richterlich geklärt werden muss...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: unGEZahlt am 19. Juli 2018, 14:01
Vollständigkeitshalber.

Selbstverständlich wird auf der Seite vom Beitragss., rundfunkbeitrag.de,
nun Rechtsbeugungs-Jubel betrieben:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess___zweitwohnungen_koennen_auf_antrag_befreit_werden/index_ger.html

Edit 22.07.18: Link aktualisiert
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_zweitwohnungen_entfaellt/index_ger.html

Edit 01.12.18: Link aktualisiert
Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Nebenwohnungen entfällt
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_nebenwohnungen_entfaellt/index_ger.html

Markus

Beachten: Aus Zweitwohnungen wurde Nebenwohnungen
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: P am 19. Juli 2018, 14:04
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.

NEIN, das steht da nicht....

Nur weil jemand nicht verkabrlt ist, heißt das ja nicht gleichzeitig, dass er das Programm nicht empfangen könnte:
Er könnte ja über seinen Handyvertrag Datem empfangen....
Ich sprach ja von nicht verkabelten Funklöchern. Das schließt Mobilfunk mit ein.

Bleibt allerdings in der Regel noch die Satellitentechnik. Wenn ich das Urteil richtig verstehe, geht das Bundesverfassungsgericht bei grundsätzlich möglichem Satellitenempfang davon aus, dass man auch diesbezüglich nicht darauf verweisen kann, man habe keine Satellitenanlage nebst entsprechendem Receiver und wolle sich diese Geräte nicht kaufen. Eine realistische Nutzungsmöglichkeit ist nach Ansicht des BVerfG stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Wie teuer diese Geräte im Einzelfall sind, scheint unerheblich zu sein. Nur wenn trotz Empfangsgeräten auf keinem Übertragungsweg ein Empfang möglich ist soll es eine Befreiung geben. (Rn.90)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: art18GG am 19. Juli 2018, 14:07
Zum Gedankengut der Verfassungsrichter, die mit ihrem Urteil vom 18. Juli 2018 nunmehr die massive Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner jeglicher Form von Staatsfernsehen) erlauben, möchte ich folgenden Abschnitt aus dem Urteil zitieren (Rn 149, Seite 50-51):
Zitat
Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.

Richter, die die Verfolgung von Minderheiten und Opponenten legitimieren, gehören für mich nicht auf den Richterstuhl, sondern ins Zuchthaus.

Im Übrigen kann man das Urteil als politisches Urteil bezeichnen, da es sich ganz gezielt und ohne jegliche Hemmungen gegen die Protestbewegung gegen den Rundfunkbeitrag richtet.
Die Entlastung für den Inhaber der Zweitwohnung ist letztendlich nur zustande gekommen, weil sich hierüber auch der Bund der Steuerzahler beklagt (Rn 43) und hat nichts mit der eigentlichen Verfassungsbeschwerde zu tun. Das Urteil ist damit ein gezielter Angriff auf jegliches politisches Engagement der Bürger außerhalb der staatlich akzeptierten (und damit parteipolitisch kontrollierten) Organisationen. Ein berechtigter Bürgerprotest wird wiedereinmal auf die Schüppe genommen. Die Art und Weise wie die vier Kläger aus den Verfahren abgehandelt wurden, ist zudem sehr respektlos und kann durchaus als boshaft bezeichnet werden.

Weshalb hat das Gericht diese vier Verfahren ausgewählt, wenn es gar nicht beabsichtigt hat, diese Klagen ernst zu nehmen?   

Nachruf auf das Grundgesetz

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28128.msg176964.html
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEiZ ist geil am 19. Juli 2018, 14:13
1. Die Abschaffung der Beiträge für Zweitwohnungen war längst überfällig, positiv auch, dass dies rückwirkend gilt für alle die sich bislang gewehrt haben...

Nein, das stimmt nicht. Bei bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden ist es vorbei, da gibt es kein Geld zurück.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: René am 19. Juli 2018, 14:19
Der Schaden ist immens

Ich wohnte der Verhandlung in Karlsruhe bei. Nun die "Entscheidung" unseres obersten Gerichts. Mir kommt es vor, als hätte eine andere Verhandlung parallel stattgefunden, von der ich keine Ahnung hatte.

Ich bin enttäuscht und reibe mir immer noch die Augen – was ist passiert? Die Argumentation hat mit der Verhandlung nichts im Entfernsten zu tun und sie ist zudem an den Haaren herbeigezogen. Sie ist eine Beleidigung für jeden ehrlichen Demokraten. Sie beleidigt auch meinen Intellekt.

Zum ersten Mal im meinem Leben beginne ich, an unseren staatlichen Strukturen zu zweifeln. Ich beginne zu verstehen, warum extreme politische Ansichten im Aufwind sind.

Der Schaden, der dieses Urteil anrichtet, ist enorm.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: P am 19. Juli 2018, 14:29
Meines Wissens nach müssen die Staatsanwaltschaften ab 50000 Anzeigen in einer Sache Bundesweit, eine Vorlage an den Bundestag machen, dieses Thema zu behandeln. Dann wäre die Angelegenheit dort , wo sie hingehört. in der Politik. Gesetze zu ignorieren fällt dort leichter als potenzielle Wähler zu vergrätzen.
Du bringst da zwei Dinge durcheinander. Staatsanwälte müssen jeder Strafanzeige nachgehen. Unabhängig davon, wie viele Menschen Anzeige erstattet haben.

Bezüglich des Bundestages gibt es die Möglichkeit, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an diesen zu wenden. Dieses Recht findet sich in Art. 17 GG und wird Petitionsrecht genannt. Zu diesen an den Bundetag herangetragenen Petitionen hat der Petitionsauschuss des Bundestages Verfahrensgrundsätze aufgestellt (Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (https://www.bundestag.de/ausschuesse/ausschuesse18/a02_18/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze/260564)).

Nach Punkt 8.2.1 dieser Verfahrensgrundsätze werden Petitionen in der Ausschusssitzung unter anderem dann einzeln aufgerufen und einzeln über diese abgestimmt, wenn eine Sammel- oder Massenpetition bei deren Einreichung von mindestens 50.000 Personen unterstützt wird oder wenn dieses Quorum spätestens vier Wochen nach Einreichung erreicht wird. Bei veröffentlichten Petitionen rechnet die Frist ab der Veröffentlichung im Internet.

Über Petitionen, die nicht einzeln aufgerufen werden, wird im Petitionsauschuss gesammelt abgestimmt.

Daher hast du also die Zahl 50000.

Der Bundestag ist allerdings nicht dafür zuständig, Gerichtsentscheidungen des BVerfG aufzuheben. Allerdings kann z.B. eine Änderung des Grundgesetzes angeregt werden, die das GG in einer Weise modifiziert, die dazu führt, den Rundfunkwahnsinn in seiner jetzigen Form zu beenden. Natürlich sind die Erfolgsaussichten, dass es zu einer solchen Grundgesetzänderung kommt, gering.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: huppi am 19. Juli 2018, 14:32
Nun muss die Wende auf politischer Ebene errungen werden !

Der Meinung bin ich prinzipiell auch, allerdings gibt es da nicht so viel Auswahl... jetzt im Herbst sind bei uns in Bayern Landtagswahlen hoffentlich kacken die "Schwarzen" richtig ab.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: art18GG am 19. Juli 2018, 15:11
Allerdings kann z.B. eine Änderung des Grundgesetzes angeregt werden, die das GG in einer Weise modifiziert, die dazu führt, den Rundfunkwahnsinn in seiner jetzigen Form zu beenden.
Also hör mal, das Grundgesetz muss nicht geändert werde, vielmehr sollte es beachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht beruft sich bei seinem Irrsinn, die öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt mit allen Mitteln unterstützen zu wollen, auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), was in einem demokratischen Staat natürlich eine wichtige Sache ist.
Es ist vielmehr die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes zum Art. 5 GG falsch, wenn es die Pressefreiheit so auslegt, dass diese nur möglich sei, wenn es eine Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalten gibt. Dies kann man deutlich an vielen Stellen im Urteil herauslesen.
Dies ist für mich eben das, was ich als Doktrin der staatlichen Pressefreiheit bezeichne, da diese „Pressefreiheit“ eben nicht frei von der Einflussnahme des Staates ist, sondern auf der Annahme beruht, dass nur die staatlichen Rundfunksender „richtig“ berichten würden. Diese Auffassung ist eigentlich sehr typisch für Unrechtsstaaten und findet sich so in Europa nur in Deutschland.   
Nachruf auf das Grundgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28128.msg176964.html
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Bodi am 19. Juli 2018, 16:18
Sehe ich auch so. Die weisen Väter des Grundgesetzes haben keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgeschrieben.
Erst die möglicherweise nicht so weisen Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben ihn mit ihrer Rechtsprechung nahezu in Stein gemeißelt ("Bestands- und Entwicklungsgarantie") und zu einem Krebsgeschwür entwickeln lassen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 19. Juli 2018, 16:49
Der Schaden ist immens
[...]
Der Schaden, der dieses Urteil anrichtet, ist enorm.
Dem kann nichts beigefügt werden; ein Problem ist, daß sich das BVerfG nicht zu schade ist, sich über das Grundgesetz, das es zu verteidigen hat, selbst hinwegzusetzen.

Art. 23 GG verpflichtet auch Deutschland zur Realisierung eines einheitlichen, europäischen Binnenmarktes, bzw. eines vereinten Europas.

Indem das BVerfG die Ausführungen des EuGH mißachtet, (C-337/06 zur dt. Rundfunkgebühr und zur Gegenleistungslosigkeit bei fehlendem Vereinbarungsverhältnis zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger), ... (Rest bitte selbst erdenken).
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Winkelmann am 19. Juli 2018, 17:05
Der Schaden ist immens

Da ist noch mehr. Am 11. hatten wir das Beate Urteil, der Prozess mit den Verteidigern Sturm, Heer und Stahl.
Nun an 666 das Rundfunkurteil.
Ansonsten wäre da noch die irre Migrationspolitik, und der Wahnsinn in Sachen Geldsystem.

Wer jetzt noch über "Empfangsmöglichkeit", Zweitwohnungen, Beeinflussung durch Wahlen nachdenkt, der hat noch immer nicht genug gesehen.

Sollen sie doch in ihrem Rundfunkirrenhaus leben, die eigenen Illusionen glauben.
Wenn es so weitergeht, findet die Party bald ohne Publikum statt. Ich jedenfalls  kann dieses Programm, diese ekelhaften doppelmoralischen Belehrungen und Überheblichkeiten nicht mehr anschauen.

Der Rundfunk ist nur ein Symptom von vielen, Veränderungen kommen. Mit dem Urteil hat man diese vielleicht sogar beschleunigt.
Also nicht aufregen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Markus KA am 19. Juli 2018, 18:18
Also ich möchte jetzt auch mal etwas Positives über das Urteil sagen:
1. Die Abschaffung der Beiträge für Zweitwohnungen war längst überfällig,

Man darf auch nicht vergessen, dass sich damit nun die Zahl der Befreiten und Nichtzahler möglicherweise deutlich erhöht.
Man kann sich nicht vorstellen, dass dieser Verlust so einfach durch den aktuellen Zwangsbeitrag kompensieren lässt.
Die "freiwilligen" Zwangsbeitragszahler könnte sich möglicherweise bald fragen, warum sie plötzlich mehr bezahlen müssen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: volkuhl am 19. Juli 2018, 18:33
...
Sollen sie doch in ihrem Rundfunkirrenhaus leben, die eigenen Illusionen glauben.
...

Im Prinzip könnte ich dem zustimmen, wenn ich dieses Furunkel am Ar... der Gesellschaft nicht zwangsfinanzieren müsste.

Wenn es so weitergeht, findet die Party bald ohne Publikum statt.
...

Solange die Geldströme weiter üppig fließen, dürfte denen die Anzahl der Zuschauer am Allerwertesten vorbei gehen. Es kommt ja bekanntlich nicht auf die Nutzung an, sondern es reicht die Möglichkeit, dass eine Wohnung vielleicht ja doch Rundfunk empfangen könnte. Seit dem 18.07.2018 haben sie Narrenfreiheit mit Finanzierungsgarantie.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerhard am 19. Juli 2018, 18:35
Guten Abend.

Bezugnehmend auf den Beitrag von "Kümmelkäse"
"Meiner juristisch unfundierten Meinung nach kann man das Urteil:
1. Strafrechtlich in Frage stellen (Rechtsbeugung §339 STGB, Amtsmissbrauch, evtl. Korruption, etc.)
2. Das Urteil wegen schwerer Inhaltlicher und rechtlicher Fehler auf Nichtigkeit prüfen lassen.
Auf beiden Wegen würde ein bisher nicht damit befasster Teil der Staatsgewalt sich damit auseinandersetzen müssen.
Beide Wege hätten ab bundesweit mehr als 50000 Anzeigen, Prüfungsanträgen oder ähnlichem eventuell Aussicht auf Erfolg."
Möchte ich Folgendes entwerfen:
Vorhin habe ich gehört, daß es neulich ein Urteil  (wo?) gegeben haben soll,
wonach „Stellvertreter-Klagen“ bzw. „Sammelklagen“ mittlerweile zugelassen sein sollen.

Wie also könnte ein Weg zum Europäischen Gerichtshof aussehen?
Müßte sich eine Privatperson dort vertreten lassen, oder ist ein Prozeßbevollmächtigter nötig?
Könnte hier der Weg einer Sammelklage beschritten werden mit Inhalten, wie sie oben beschrieben werden?

LG. Gerhard.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: tokiomotel am 19. Juli 2018, 18:49
Die "freiwilligen" Zwangsbeitragszahler könnte sich möglicherweise bald fragen, warum sie plötzlich mehr bezahlen müssen.

Nö, so doof sind die beim örR nun auch wieder nicht, auch wenn Gier bekanntlich Hirn frisst. Die gießen sicher kein neues Öl ins knisternde Feuer und provozieren neuen Widerstand aus bisher noch zahmen Ecken. Vielmehr ziehen die sich wohl nun verstärkt ihre eh schon registierten Pappenheimer verstärkt zu Gemüte mit welchen sie eh schon Ärger hatten und ruhend ruhig gestellt haben. Andererseits liegt der Verlust eh nur im Promillebereich, bei 8 Milliarden verbuchen die dass locker und milde lächelnd in der Portokasse. Andere Zugeständnisse wären gestern für die armen Kerle fiinanziell nicht so glimpflich zu "verkraften" gewesen. Eines muss man denen lassen, rechnen können sie, am besten zum eigenen Vorteil...na klar. Die blümschen Renten sind sicher :-X, am sichersten die zusätzlichen vom örR >:(.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 19. Juli 2018, 19:04
In einem Punkt, lieber @P, hast Du leider nicht recht, dem hier:

Zitat
...
Staatsanwälte müssen jeder Strafanzeige nachgehen.
...

Staatsanwälte unterliegen in diesem Land politischer Weisungsgewalt. Wenn denen "von oben" gesagt wird, dem haben Sie nicht nachzugehen, dann haben die das bleiben zu lassen.

Das ist ja auch der Grund, weshalb der Europarat bereits seit dreißig Jahren darauf drängt bzw, kritisiert, dass in diesem Land keine vollständige Gewaltenteilung herrscht, wie es sich für einen wirklichen Rechtsstaat gehören würde. Aber die Kaste der politisch Mächtigen möchte natürlich ggf. sich selbst oder ihre Günstlinge vor Strafverfolgung geschützt wissen. Und das hatte ja etwa bzgl. der Strafanzeigen gegen die seinerzeite Bundesregierung wg. § 80 StGB (Angriffskrieg gg. das heute nicht mehr existierende Jugoslawien) hervorragend funktioniert, wo es dann seinerzeit allen Ernstes geheissen hatte, eine Strafverfolgung habe nicht zu erfolgen, da lediglich die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbewehrt sei, nicht aber dessen Führung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: 2Xtreme am 19. Juli 2018, 22:22
Ganz klar ist das Urteil eine absolute Schande und nicht "im Namen des Volkes".

Trotzdem fühle ich eine innerliche Erleichterung nach dem Urteil, jedoch eher im Sinne, dass es jetzt offiziell auch vom höchsten Gericht raus ist, woran wir hier im Land sind und dass es endlich weiter gehen kann (EUGH), diesen leidigen Rundfunkbeitrag zu Fall zu bringen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nevrion am 19. Juli 2018, 23:38
Mal ganz salopp gefragt: Besteht eigentlich für Bürger die Möglichkeit Fragen zu dem Urteil zu stellen, wenn z.B. bestimmte Stellen nicht verstanden worden sind. So eine Art Pressekonferenz? Oder sind Fragen bei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig?

Wie René schon sagte und ich vorher auch schon mal erwähnte. Das Urteil schädigt das deutsche Rechtssystem massiv. Nicht mal weil es zu meinen Ungunsten ausfiel, sondern wegen der Begründung. Die bloße Annahme/Vermutung, dass jemand der wohnt auch empfängt, halte ich mit den Grundgesetz für nicht vereinbar. Man stelle sich vor, irgend ein Webanbieter (google) macht davon Gebrauch und beruft sich darauf, dass er jeden eine Rechnung für die Nutzung seiner Dienste schicken muss, weil er annimmt, dass jeder diesen Dienst mindestens ein mal im Leben benutzt. Auf der selben Grundlage könnte die Polizei annehmen, dass in jedem Haushalt etwas illegales geschieht, wodurch eine Totalüberwachung gerechtfertigt wäre.

Das ist super gefährlich, weil es ein Grundsatzurteil ist, auf das sich andere berufen können.

Es bleibt zwar am Ende dabei, dass Unrecht nicht zu Recht wird, weil es gesetzlich und gerichtlich so veordnet ist, aber die meisten Journalisten können kaum 2 Meter voraus denken, wenn es um das Thema geht. Hier wird Faschismus wieder Salonfähig gemacht und keiner merkts.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: boykott2015 am 20. Juli 2018, 00:01
Wie Frau Raab am 22.06.2018 "prophezeite": gute Argumente wurden gefunden und die sind jetzt im Urteil drin. Blöd ist, dass die Staats-Statistiker den Rundfunkbeitrag als Steuer in offizielle Statistik buchen. Diese Information wurde im Urteil natürlich nicht erwähnt. Stattdessen hat man die Zahl der Fernsehgeräte rein gepackt. Dass man Rundfunk im Ausland konsumiert, wurde auch geschickt nicht erwähnt. Sonst hätte man wahrscheinlich Fernsehgeräte im Ausland zählen sollen. Blöd ist, dass Fernsehgeräte nach 2013 keine Rolle spielen.

Zitat
Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Tipp für die Gegenseite: jeden zwangsanmelden und jedem die Zwangsnummer vergeben. Und einfach diese Zwangsnummer als Vorteil deklarieren: man hat ab jetzt ein Vorteil mehr beim Überweisen. Außerdem kann man diese Zwangsnummer z.B. auf Widersprüche reinschreiben. Noch ein Vorteil. Man kann noch weiter gehen und diese Zwangsnummer als "Besitz" vom BVerfG attestieren lassen. Und Besitz ist immer Vorteil.

Übrigens, wenn man Vorteil hat, muss man diesen Vorteil versteuern?
Person P hat die Logik des BVerfG so verstanden: man bekommt auf jeden Fall den Vorteil, dass man diesen nicht nimmt - selbst schuld. Wie viel Geldwert ist dieser Vorteil? Kann es sein, dass Vorteil um Centbereich liegt, falls überhaupt. Dann wäre natürlich der Rundfunkbeitrag völlig überteuert.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Adeline am 20. Juli 2018, 05:02
„Stimmungsbarometer Rundfunkzwangsabgabe“ ist der Titel eines Buches zu dem Thema.
Neues Buch: Stimmungsbarometer Rundfunkzwangsabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27605.msg177239.html#msg177239

Darin ist auch der Fragenkatalog des BverfG abgedruckt. Die Fragen machten Mut. Mut machten auch die Fragen der Verfassungsrichter bei der mündlichen Verhandlung. Von der Beklagtenseite gab es keine überzeugenden Antworten darauf.

Wo sind die Fragen auf der Strecke geblieben? In der Urteilsverkündung gab es nicht einmal Spuren dieser Fragen. Sachverhalte, die zu den Fragen geführt hatten, werden in dem Urteil als verfassungskonforme Tatsachen genannt.

Damit erreicht das Stimmungsbarometer Rundfunkzwangsabgabe ein Rekordtief.

Und es ergibt sich die Frage: Wie frei sind die Richter? Wer hat ihnen einen Dämpfer verpasst? Wer hat sie zurückgepfiffen?
(Heike Raab hatte ja schon 10 Tage vor der Terminverkündigung durch das BverfG voller Zuversicht den Termin der Urteilsverkündung öffentlich bekanntgegeben.)

Unfassbar, zu welchen Formulierungen jetzt selbst die Verfassungsrichter bereit waren!

Zitat
1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Der ... Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
2. ..., sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
3. ...Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

BVerfG-Urteil RN 149
Zitat
Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.

Mir leuchtet es nicht ein. Für diese weiteren Personen ist es sehr wohl wesentlich.

Mal sehen, wohin dieses Urteil unser Land noch führen wird, unser Land mit seiner schlimmen Geschichte, unser Land, das dennoch von vielen Menschen der Welt mit Bewunderung betrachtet wird.

Auch hier ein Hinweis auf das Buch „Schmerzgrenze“ von Joachim Bauer.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Adeline am 20. Juli 2018, 07:59
3 Stunden später:
Die Fassungslosigkeit findet in mir noch keine Grenzen:

Was bedeutet das Urteil?

Verfassungsrichter legitimieren Zwang gegen Menschen, die auf freie Entscheidungen für ihr persönliches Leben bestehen.

RN 93
Zitat
(2) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung  des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Wer nicht empfangen will, ist auch kein Empfänger. Wer keinen Alkohol trinkt, ist auch kein Alkoholiker, auch wenn die Möglichkeit mit einem reichlichen Alkoholangebot gegeben ist. Die Möglichkeit Zigaretten zu rauchen besteht auch unabhängig von meinem Willen. Deshalb bin ich kein Raucher ...

Werde ich das und anderes in Zukunft auch alles mitfinanzieren müssen? Alles Möglichkeiten, die unabhängig von meinem Willen bestehen.

Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Verfassungsrichter verkünden, dass der Beitrag ein Zwangsbeitrag ist.
Ist für sie aber verfassungskonform.

Gegen diesen Zwang wollte ich beim Bundesverfassungsgericht Schutz suchen.
War nichts.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 20. Juli 2018, 08:12
@ Adeline

Die Fragen sind nie auf der Strecke geblieben. Sie sind erst gar nicht auf die Strecke gebracht worden. Das Ganze war ein bewusstes Täuschungsmanöver. Sinn und Zweck dieser bösen Showveranstaltung war eine absichtliche Demütigung! Man wollte zeigen, wo der Hammer hängt, damit der Widerstand reduziert wird. Man will den Rundfunkgegnern zeigen "Ihr könnt machen was ihr wollt, wir sitzten doch am längeren Hebel".

Es tut mir so Leid, dass in diesem Forum immer noch so viele die Art und den Sinn und Zweck dieser Verhandlung EINFACH NICHT VERSTEHEN wollen. Es ging nie um Beitragsgerechtigkeit. Es ging nie um die Verfassung. Diese kleine Ermahnung "Lieber ÖRR, die Zweitwohnsitzabgabe ist aber böse, böse, böse, bitte ändere das bis 2020 und zurückzahlen musst Du nachträglich auch nix" war auch Teil der Show.

Hauptziel war es, Euch eins auf die Rübe zu hauen, den Mut zu nehmen, zu demütigen und dieses Unrechtssystem Rundfunk noch weiter zu verankern. Und da schreckte man auch vor ganz offensichtlicher Parteilichkeit nicht zurück (Kirchhoff-Brüder). Einfach deshalb, weil Ihr ruhig merken solltet, wer hier der das Sagen hat. Zieht bitte die Konsequenzen daraus.

Liebe Grüße

Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 20. Juli 2018, 08:28
, weil es ein Grundsatzurteil ist,
Hat es zur EMRK aber auch, und sie alle besagen, daß die einzuhalten ist.

@Peli
Machtdemonstration oder nicht doch etwas anderes?

Der Rundfunkbeitrag ist am EuGH; wenn der dort als ungenehmigte Beihilfe eingestuft wird, kann es passieren, wie bei allen ungenehmigten Beihilfen, daß das Mitgliedsland beauflagt wird, die ganze ungenehmigte Beihilfe zurückzufordern, in Summe also etwa 40 Milliarden Euro ab dem Tag der Einführung in 2013. Tut es das nicht, hat es für jeden Tag der Nichtumsetzung ein saftiges Bußgeld, welches der EuGH selber einzieht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: BrauchsNicht am 20. Juli 2018, 08:28
...
Man wollte zeigen, wo der Hammer hängt, damit der Widerstand reduziert wird. Man will ... zeigen "Ihr könnt machen was ihr wollt, wir sitzten doch am längeren Hebel".
...
Es ging nie um die Verfassung.
...
Hauptziel war es, Euch eins auf die Rübe zu hauen, den Mut zu nehmen, zu demütigen und dieses Unrechtssystem ... noch weiter zu verankern. Und da schreckte man auch vor ganz offensichtlicher Parteilichkeit nicht zurück ... . Einfach deshalb, weil Ihr ruhig merken solltet, wer hier der das Sagen hat. Zieht bitte die Konsequenzen daraus.

Da ist etwas Wahres dran. Es geht auch nicht in erster Linie um den ÖRR, der ist nur ein Stein des Kieshaufens.
Ich habe den Text von Peli mal etwas beschnitten - merkt ihr was? Die Botschaft ist (insbes. auf die allgemeine Situation in Deutschland): Widerstand zwecklos. Zumindest soll das so vermittelt werden.
Hier geht's zu, wie auf dem Acker: Wer seine Rübe zu weit rausstreckt (z. B. Widerstand gegen irgendetwas) - Rübe ab.
Ja, das ist extrem, aber das trifft den Kern.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Spark am 20. Juli 2018, 08:44
Das Bundesverfassungsgericht missachtet in eklatanter Weise die elementare Logik, wenn es behauptet, dass es auf einen Nutzungswillen nicht mehr ankommt.
Ohne einen Nutzungswillen nützen auch die besten Möglichkeiten nichts mehr. Auch die Möglichkeit der Nutzung ist untrennbar mit einem Willensakt verknüpft, denn ohne einen Willensakt kann es auch keine tatsächliche Nutzung geben.
Der Wille ist also die elementare Voraussetzung um überhaupt von gegebenen Möglichkeiten gebrauch zu machen. Bei einem Nichtnutzer fehlt aber diese Komponente von vornherein.

Übersetzt wird also einfach gesagt: Selbst Schuld, wenn jemand nicht nutzen will. Dann soll er doch gefälligst seinen Willen ändern oder aber bescheiden die Fresse halten (und zahlen).

Das ist ein nicht tragbarer Eingriff in den intimsten Bereich der Privatssphäre, der fast schon als Nötigung bezeichnet werden könnte.
Noch gibt es Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, aber dieser wird nun auch vom Bundesverfassungsgericht einfach ignoriert. Einem Verfassungsgericht, welches selber die Grundrechte nicht achtet kann und werde ich nicht mehr vertrauen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerhard am 20. Juli 2018, 10:36
Moin.

Auch bei mir kommt so langsam die ganze Tragweite des Urteiles an...

@Spark:
"Logik" ? Wie bitte? Nein!

"Die Welt":
Zitat
Der schönste Satz des Rundfunkurteils lautet: „Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen.

Dieser "Satz des Jahres" des BVerfG stellt nicht einen Angriff auf die Demokratie dar, sondern den Hinweis, daß es keine ist - verbunden mit einem Freifahrtschein für jedwede Behörden- und Politikwillkür.
Verbunden mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Amoralität (!) der herrschenden Politik.
Wenn "wirkliche"  Menschen unliebsam geworden sind, werden sie halt  umdefiniert zu "Wahrscheinlichkeiten",
oder es werden "Ersatz-Menschen" dafür verwendet -mithin virtuelle "Menschen", vorgestellte Menschen.

So, wie René sagte: "Der Schaden ist immens": Ja, und wenn diese Erkenntnis einer Legitimation einer umfassenden Behördenwillkür so langsam durchsickert, könnte das auf der Bügerebene ebenfalls zu umfassenden Erweiterungen der "Spielräume" führen.

@Adelaine:
Du schriebest zum Punkt :
Zitat
"Der ... Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
..., sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint...."

> Also, hier weiter oben im Thread (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177208.html#msg177208) hatte ich mal eine der Begründungsentwicklungen diesbezüglich auseinandergenommen, und geschlußfolgert:
Eine geradezu perfide Art der Verdrehung der Eingangsbegründung ("individuell-zurechenbar" ), damit es als "Vorzugslast" definiert werden kann [und damit bezahlt werden müsse],  hin an die andere Seite, damit es nicht unter "steuerlich finanzierbare gesamtgesellschaftliche Leistung" definiert werden könne. [damit es nicht als Steuer und damit anfechtbar sei].

LG Gerhard.-
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Kunibert am 20. Juli 2018, 12:05
Der Wille ist also die elementare Voraussetzung um überhaupt von gegebenen Möglichkeiten gebrauch zu machen. Bei einem Nichtnutzer fehlt aber diese Komponente von vornherein.

Wie schon erwähnt, ist der persönliche Wille zentrales Element der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Nach einem kurzen (möglicherweise nicht vollständigen) Überfliegen des Grundgesetzes basieren Art. 2, 4, 5, 8, 11,und 12 letztlich alle auf Art. 1 GG und dem darin enthaltenen freien Willen.

Die Menschenwürde aus Art 1 GG ist unantastbar. Damit ist auch der Wille unantastbar. Daraus folgt, dass auch der Vorteil eine höchstpersönliche Angelegenheit ist. Er kann nur dann wirksam sein, wenn er auf einer höchstpersönlichen Willensentscheidung beruht.


RN 90:
Zitat
Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist.

Damit werden glich zwei höchstpersönliche Willensentscheidungen ignoriert:
Einmal das Beschaffen eines Rundfunkempfangsgerätes und
zweites das Angebot des ÖRR auch nutzen zu wollen.

Es mag ja sein, dass fast alle den ÖRR nutzen.

Aber der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur liegt auch daran, dass es in einer Demokratie möglich ist, nicht das tun zu müssen, was die meisten tun. Weil nur so ein Wandel möglich ist. Weil sich nur so Neues entwickeln und bewähren kann. Das ist einer der wesentlichen Vorteile einer Demokratie gegenüber einer Diktatur.

Die angeblich behutsame Änderung, die von der Rundfunkgebühr hin zum Rundfunkbeitrag vorgenommen wurde, ist seiner Wirkung damit nichts anderes die (zumindest teilweise) Umwandlung unserer  Demokratie und des freien Marktes in eine Diktatur.

Ab heute spielt der Nutzungswille keine Rolle mehr. Übermorgen kann es der Wählerwille sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem ÖRR Art. 1 GG geopfert. Damit hat das Bundesverfassungsgericht zumindest sein Ansehen nicht unerheblich beschädigt.

Die Afd mag man für eine üble Truppe halten. Es sieht aber so aus, als wäre es der ÖRR mit seinem offenbar nicht unerheblichen Einfluss auf Politik und Rechtsprechung, der sich zu einer realen Gefahr für unsere Demokratie entwickelt hat.


Beim Beihilfeverfahren vor dem EuGH geht es um den europäischen Binnenmarkt.

Ein unabdingbares Element eines jeden Marktes ist der persönliche Wille der Marktteilnehmer. Den hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen für unwirksam erklärt. Der Generalanwalt wird es zur Kenntnis genommen habe.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Generalanwalt Deutschland eine Extrawust brät. Das würde den EuGH irreparabel beschädigen. Damit könnte man dann auch die EU vergessen, weil die kleineren Länder  dann zurecht fragen würden, ob hier nicht mit zweierlei Maß gemessen wird.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Roggi am 20. Juli 2018, 12:35
Nur mal angenommen, eine Partei mit noch totalitäreren Ansichten, als die derzeit regierenden Parteien, würde an die Macht kommen. Die hätten seit diesem Skandalurteil einen für ihre Zwecke bestens funktionierenden Propagandaapparat, um die uns China und die Türkei beneiden würden. Wenn EuGH dem Spuk kein Ende bereitet, werden wir rundfunkmäßig ins Jahr 1930 zurückversetzt. Welche Gesinnung unsere Regierenden wirklich haben, jetzt, nachdem sie den Rundfunk komplett ver-quasi-staatlicht haben, wird sich zeigen, wenn Zensurgesetze weiter "im geheimen" erlassen werden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 20. Juli 2018, 12:38
Ich gehe davon aus, dass die Bescheide von denjenigen Zweitwohnungsbesitzern, die sich gewehrt haben
(noch) nicht bestandskräftig sind und deshalb gilt die Regelung insoweit auch rückwirkend. Mir ist kein gegenteiliger Fall bekannt.
(Wer bezahlt hat ist selbst schuld)

Bei den Empfangsmöglichkeiten dürfte sich das Gericht an dem Empfang mit Antenne und mit DVBT2 orientiert haben.
Wo dies nicht flächendeckend ist (und da gibt es noch genügend Lücken) hat ein Befreiungsantrag Sinn.
Man kann auch nicht von jedem erwarten ein Satellitentelefon zu kaufen nur weil das Handy kein Empfang hat.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 20. Juli 2018, 12:44
Man kann auch nicht von jedem erwarten ein Satellitentelefon zu kaufen nur weil das Handy kein Empfang hat.
Traue ich denen aber inzwischen zu, nachdem der Kauf eines Empfangsgeräts ja kein Problem ist.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 20. Juli 2018, 12:47
Aber der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur liegt auch daran, dass es in einer Demokratie möglich ist, nicht das tun zu müssen, was die meisten tun. Weil nur so ein Wandel möglich ist. Weil sich nur so Neues entwickeln und bewähren kann. Das ist einer der wesentlichen Vorteile einer Demokratie gegenüber einer Diktatur.

Eine Demoratie wird aber nur solange verteidigt, wie man daraus die meisten eigenen Vorteile hat. Wenn die Diktatur finanziell attrativer ist, wählt man die Diktatur. Ich frage mich in diesem Moment: wird der EuGH den Bürger in DE vor seinen übergriffigen Politikern schützen? Oder wird der EuGH berücksichtigen, dass der Wähler so gewählt hat und damit zur Hölle fahren soll ?
Wenn ich schon lese, dass ich als Wähler Extremist bin, nur weil ich die GEZ-Parteien nicht mehr wähle und das von Leuten, die ihren eigenen biometrischen Pass und die Polizeigesetze in Bayern und NRW nicht als Extremismus wahrnehmen, weil er in den "Wahrheitsmedien" als Demokratie verkauft wird.
Ist die Niederlande ein Unrechtsstaat, weil dort abgelehnte Asylbewerber das Land verlassen müssen und straffällig gewordene Migranten kein Asyl bekommen ?
Wer weiterhin seine GEZ-Partei wählt, soll auch weiterhin GEZ zahlen, bis er tot ist ! Ich habe kein Verständnis dafür, dass man seine eigene Verantwortung der Umstände ignoriert. Ob der EuGH den Wählerwille in DE komplett ignorieren wird, halte ich für zumindest zweifelhaft. Wer wissen wollte, wie man in DE 2 Diktaturen installieren konnte, sollte sein eigenens Wahlverhalten hinterfragen, mit dem es jetzt die 3. Diktatur gibt !!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dauercamper am 20. Juli 2018, 13:37
Nur mal angenommen, eine Partei mit noch totalitäreren Ansichten, als die derzeit regierenden Parteien, würde an die Macht kommen.

Als wahlberechtigter Bürger hast du nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht, dich mit dem Begriff des "Föderalismus*" auseinanderzusetzen und den Folgen daraus. Wenn man dir dann immer noch weismachen kann, dass es in Deutschland ein Wiedererstarken längst vergangener "Strukturen" geben könnte, sollte man dir das aktive und passive Wahlrecht aberkennen.
Dumme Leute und dumm-gemachte sind die Eckpfeiler für die Diktatur, die wir jetzt erleben !

Die hätten seit diesem Skandalurteil einen für ihre Zwecke bestens funktionierenden Propagandaapparat, um die uns China und die Türkei beneiden würden.

Du merkst nichts, und zwar niemals mehr
Du hast ein mächtiges Brett vor dem Kopf !

Wenn EuGH dem Spuk kein Ende bereitet, werden wir rundfunkmäßig ins Jahr 1930 zurückversetzt. Welche Gesinnung unsere Regierenden wirklich haben, jetzt, nachdem sie den Rundfunk komplett ver-quasi-staatlicht haben, wird sich zeigen, wenn Zensurgesetze weiter "im geheimen" erlassen werden.

Wenn du nicht damit aufhörst, das System nach besten Kräften zu unterstüzen, hast du auch kein Recht, die Zustände zu beklagen, die du selbst mit verursachst hast !

nb: * den Föderalismus gib es EXKLUSIV nur in Deutschland. In Italien gibt es jetzt das "Schreckgespenst", dass es in Deutschland NIE wieder geben KANN !

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Staatsformen in Europa“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: MMichael am 20. Juli 2018, 15:59
... ganz schön bunt hier ... ;)
Zitat
Nina Hagen & Band - Ich glotz TV 1978 [Video ~5:02]
veröffentlicht: 22.11.2012
https://youtu.be/4HLAfX1Xtwk?t=62


Dann zitiere ich mal (m)einen "Lieblingsatz" aus dem Urteil ohne Grundgesetz Rn70:
Zitat
Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf?__blob=publicationFile&v=1
... ???

Also: - kein Zweck - keine Vernunft - keine Gerechtigkeit - keine Wahrscheinlichkeit sollen walten, sondern Etwas.
Nur was?  ???
Zitat
Maßstab beschränkt, der einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Vorteil zulässt oder einen solchen wenigstens wahrscheinlich macht


@drboe kommentierte bereits teffend im Thread:
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28140.0
Eine ausreichende Verwirrung des betroffenen Publikums ist jedenfalls gesichert. Denkt das doch, der einzige Maßstab sei das Recht in Form des Grundgesetzes.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: jasonbourne am 20. Juli 2018, 23:17
Auch einige Tage nach dem Urteil kann ich es immer noch nicht fassen.
Ich habe nicht erwartet das dass BverfG den Rundfunbeitrag erledigt, aber ich bin felsenfest davon überzeugt das diese Art des Zwangsbeitrags Vefassungswiedrig und obsolet ist. Ich kann der "Logik" des Urteils nicht folgen und sehe es als eine glatte Rechtsbeugung.
Erschreckend ist für mich v.a. die Art, in der die Richter die Klagen abtun - herablassend, weltfremd.
Alleine das Kirchhoff sich nicht für befangen erklärt - wo sein Bruder quasi die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangswohnungssteuer gesetzt hat.

Der größte Logikbruch ist und bleibt die Zweitwohnung: Eine Zweitwohnung muss keinen Beitrag zahlen, schließlich zahlt die Person bereits einen Beitrag.
Die Frage ist doch dann, warum ist es unerheblich, wieviele Personen in der Wohnung leben? Schließlich muss ja eine Person nur einmal zahlen, auch wenn sie zwei Wohnungen hat. Das läßt sich weiter implizieren auf die Mietwagen von Sixt, deren Kunden doch meist auch bereits Beitragd zahlen.
Das ganze schreit doch nach einer Kopfsteuer.
Ein weiterer Punkt ist das ich mich frage, warum die Wohnung der Indikator für den Rundfunkbeitrag ist und warum dann gerade im Zuge der Zweitwohnung diese Koppelung ausgenommen wird.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: GEiZ ist geil am 20. Juli 2018, 23:33
warum dann gerade im Zuge der Zweitwohnung diese Koppelung ausgenommen wird.

Weil Richter Paulus in der Verhandlung gesagt hat, dass er nicht gerne für seine Zweitwohnung bezahlt. Vielleicht hat er nur unter dieser Bedingung dem Schandurteil zugestimmt? Jeder ist sich selbst der Nächste.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: observer am 20. Juli 2018, 23:49
Auch einige Tage nach dem Urteil kann ich es immer noch nicht fassen.
Ich habe nicht erwartet das dass BverfG den Rundfunbeitrag erledigt, aber ich bin felsenfest davon überzeugt das diese Art des Zwangsbeitrags Vefassungswiedrig und obsolet ist. Ich kann der "Logik" des Urteils nicht folgen und sehe es als eine glatte Rechtsbeugung.
Erschreckend ist für mich v.a. die Art, in der die Richter die Klagen abtun - herablassend, weltfremd.
Alleine das Kirchhoff sich nicht für befangen erklärt - wo sein Bruder quasi die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangswohnungssteuer gesetzt hat.

Das Bild von Justitia die als heiliges Wahrzeichen und als Göttin der Gerechtigkeit über unseren Gerichten thront, ist jedenfalls nicht mehr aufrecht zu erhalten. Ich denke es ist nun einfach an der Zeit zu verstehen wie unsere Justiz im Detail besetzt wird und entscheidet. drboe hat hier im Forum schon einiges an Aufklärungsarbeit geleistet. Daran gilt es anzuknüpfen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 21. Juli 2018, 10:14
@jasonbourne

das nennt man reale Machtpolitik. Ich gebe zu, dass das Faire und Offene in mir die Hoffnung auch nicht ganz aufgebeben hatte. Es bestand aber nie die Absicht, sich den Rundfunkbeitrag genauer auf Verfassungswidrigkeit oder was auch sonst für Ungerechtigkeiten kritisch anzusehen. Mit Deinem Forumsnamen wird nach der Schockstarre dem jetzt aber sicher auch eine messerscharfe Analyse und Taten folgen. :) Bei mir wird das ebenfalls passieren, auch wenn Peli nicht gerade furchterregend klingt (Pelikane können gut fliegen, schwimmen und tauchen..nur an Land gehts es manchmal ein bissi schwer voran).

LG Peli

Ps. rechtlich ist denen (SPD, CDU, SPD, FDP, Grünen und Linke) beim Rundfunkbeiträg nicht mehr beizukommen. Der wird jetzt immer noch weiter zum Staatsfunk ausgeformt. Nach diesem Urteil ist der ÖRR gegenüber den Parteien (die Verfassungsrichter haben fast alle ein Parteibuch und kommen auch nur mit diesem dorthin) in einer BRINGSCHULD. Es wird noch schlimmer werden. Eine Absetzung geht nur noch politisch. Und darauf werde ich hinarbeiten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nevrion am 21. Juli 2018, 12:22
Der Wille ist also die elementare Voraussetzung um überhaupt von gegebenen Möglichkeiten gebrauch zu machen. Bei einem Nichtnutzer fehlt aber diese Komponente von vornherein.

Wie schon erwähnt, ist der persönliche Wille zentrales Element der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Nach einem kurzen (möglicherweise nicht vollständigen) Überfliegen des Grundgesetzes basieren Art. 2, 4, 5, 8, 11,und 12 letztlich alle auf Art. 1 GG und dem darin enthaltenen freien Willen.

Die Menschenwürde aus Art 1 GG ist unantastbar. Damit ist auch der Wille unantastbar. Daraus folgt, dass auch der Vorteil eine höchstpersönliche Angelegenheit ist. Er kann nur dann wirksam sein, wenn er auf einer höchstpersönlichen Willensentscheidung beruht.


Nur zu Vollständigkeit, damit hier keine falschen Gedankenblasen entstehen, sollte man aber berücksichtigen, dass wenn ich z.B. keinen Solidaritätsbeitrag zahlen will, muss ich es trotzdem tun, egal was mein Wille dazu meint. Natürlich handelt es sich hierbei um eine Steuer und Steuern sind demnach von dem Willen und damit auch den Grundgesetzeinträgen, die du da benennst ausgenommen, so lange du hier wohnst.

So sehr ich deine Argumentation auch nachvollziehen kann, so einfach kann man es dann leider doch nicht hinstellen.

Allerdings ist es durchaus mal ein interessanter Aspekt, dass nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter ein Unternehmen, das vom Staat für etwas beauftragt wird, anscheinend die gleichen Vorzüge genießt, wie der Staat selbst, wenn es um solche Dinge geht. Das sehe ich wiederrum mit geltenden Recht nicht vereinbar.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 21. Juli 2018, 12:45
@nevrion 

es gibt einen "kleinen" wesentlichen Unterschied zwischen Solidaritätszuschlag und Rundfunkbeitrag. Beim Rundfunkbeitrag geht es um DAS zentrale Machtinstrument des Staates zur Meinungsbild bzw. Meinungsbeeinflussung und ferner darum, dass 8 Milliarden Euro jährlich einem ganz bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis zugute kommen, der dann wiederum in der Schuld des Geldeintreibers = Staat steht. Hier sind massive Abhängigkeiten vorhanden. Reale Machtpolitik oder Meinungsbeeinflussung in größtem Stil kann man mit dem Solidaritätszuschlag nicht betreiben.

Es stand vor dem Bundesverfassungsgericht für die regierenden Parteien zu viel auf dem Spiel, als dass man irgendeiner Form auch nur ansatzweise logisch und gerecht hätte urteilen wollen/können.

Und genau deshalb war man sich dort auch nicht zu schade, zu Tricksen, Täuschen und sich die Gehirnwindungen so zu verbiegen, dass von Logik keine Rede mehr sein kann. Es geht nicht um Logik, es geht nicht um eine gerechte Abgabenverteilung, es ging einzig und alleine um den Erhalt und Ausbau des Staatsfunks. Ziel des neuen Rundfunkbeitrags, der "Demokratieabgabe" ist es, eine Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern. Der Begriff Öffentlich Rechtlicher Rundfunk ist ein reines Täuschungsmanöver. Und immer noch fallen viele darauf herein.

Lg Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nevrion am 21. Juli 2018, 14:42
@Peli

Ohne dich jetzt mäßigen zu wollen, so habe ich bereits selbst beschrieben worin der Unterschied zwischen Rundfunkbeitrag und Solidaritätszuschlag besteht. Begrifflichkeiten wie Staatsfunk und Täuschungsmanöver sind rein subjektiv und haben in einer gesunden Diskussion eigentlich nichts verloren.

Sobald du argumentierst, dass du mit den Inhalten des Programms der ÖRR nicht zufrieden bist, bist du automatisch subjektiv. Das kann vor Gericht gar nicht funktionieren, selbst wenn diese gerecht urteilen würden. Warum du den ÖRR nicht nutzt oder nicht konsumierst mussst du nicht begründen. Meinetwegen weil die Programminhalte dich nicht ansprechen oder für deine Lebensumstände irrelevant sind, aber wenn du konsumierst und lediglich nicht zufrieden bist mit dem was du da siehst, dann ist das zumindest auf der rechtlichen Ebene nicht durchsetzbar. Der Abonehmer ist nicht der Programmdirektor.

Nicht falsch verstehen. Es kann jeden hier - dich eingeschlossen - doch völlig egal sein, was im ÖRR gesendet wird. Selbst wenn es tatsächlich Staatsfunk wäre. Entscheidend ist immer, dass du davon keinen Gebrauch machst und deswegen die Zahlung verweigerst. Wir werden nie in der Lage sein vor einem Gericht die Sendequalität zu beanstanden. Wenn du dir ein Auto kaufst und KFZ-Steuer zahlen musst, kannst du auch nicht beanstanden, dass du die nicht zahlen willst, so lange das Auto keinen eingebauten Navi hat. Du kannst aber die KFZ-Steuer beanstanden, wenn du gar kein Auto hast.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: tokiomotel am 21. Juli 2018, 14:56
Der örR hat sich nun am 18.7. für die zumindest nähere Zukunft als so gut wie unverwundbar aufgestellt oder besser aufstellen lassen. Umso mehr sollten wir, die Öffentlichkeit ihm umso mehr finanztechnisch auf die Finger schauen. Den Pseudoverein KEF können wir getrost unter Ulk verbuchen, da müssen ganz andere Saiten aufgezogen werden. Es kann nicht sein, dass der örR den Spitzenreiter bei betrieblichen Zusatzrenten darstellt und so unschuldig tut als müsse dies halt so sein. Dieses Thema gehört verstärkt in die Öffentlichkeit getragen und gezielt beim örR selbst hinterfragt. Die Normen der guten Sitten sind vor allem bei Zahlungszwang einzuhalten und unabhängig zu überwachen. Die KEF kann dies nicht leisten, sie will es auch gar nicht wirklich, weil...
Eine Krähe...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. Juli 2018, 20:29
Das BVerfG setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun von einer Gegenleistung schreibt, sagt der EuGH in C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr doch ganz eindeutig, dass es keine Gegenleistung aus der Zahlung hat, wenn die Zahlungspflicht ohne Zutun des Zahlungsleistenden entstanden ist.
Das sehe ich ein wenig anders.
Der Rundfunk war und ist ein Programmangebot.
Bis 2012 hat sich der Bürger als Nutzer angemeldet, um das Angebot zu nutzen und um einen finanziellen Gegenwert zu entrichten.
Der Bürger = Nutzer = Kunde hat damit einen Nutzungsvertrag geschlossen.
Das Zutun war also erforderlich.
Die Rundfunkanstalt war eine Anstalt mit Nutzern, Benutzern.

Ab 2013 wurde aus der Anstalt absolut widerrechtlich eine "Körperschaft" gemacht.
Man ist jetzt ohne Zutun Zwangs-Mitglied in der Rundfunkkörperschaft -- aber eben widerrechtlich. Gegen deinen Willen, wirst du dort als Mitglied geführt.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Winkelmann am 21. Juli 2018, 23:32
Es kann jeden hier - ( ...)  - doch völlig egal sein, was im ÖRR gesendet wird.

Ok, kann es. Es kann einem egal sein, wie die Mitmenschen indoktriniert werden, etwa Anerziehung von Expertenhörigkeit wie in Bares für Rares, Vermittlung von Linksideologie, usw. Feindbildaufbau kann einem auch egal sein, bis es irgendwann kracht.

bist du automatisch subjektiv

Nein, ist er nicht. Man kann solche Dinge wissenschaftlich nachweisen, Sendungen auswerten.
Ganz aktuell:
10. Juli 2018, [PDF ~450 kb]
Studie zur Berücksichtigung der Oppositionsparteien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk am Beispiel der vom NDR produzierten Nachrichtensendung „Tagesschau“
https://afd-fraktion-hamburg.de/wp-content/uploads/2018/07/Studie-zur-Ber%C3%BCcksichtigung-der-Oppositionsparteien-in-der-Tagesschau_AfD_Fraktion-Hamburg.pdf

Wer jetzt der AFD wegen hyperventiliert, hat zu viel Propaganda gesehen.

Diese Überlegungen sind es übrigens, die die Verbliebene Möglichkeit ausmachen, die Beitragsverweigerung aus Gewissensgründen. Das muss man erst einmal sacken lassen, wir haben einen Rundfunk, bei dem man darüber nachdenken muss!

Ansonsten möchte ich das aktuelle Geschehen noch einordnen.
Wie nennt man eine Gesellschaft auf Basis von Gemeineigentum und Kollektivismus? Kommunismus!
Wir haben in Deutschland einen Linksruck, auch wenn nur wenig darüber geschrieben wird.
Wir haben eine Kanzlerin aus dem Dunstkreis der DDR. Viele Leute in Positionen kommen da her. Unerreicht auf diesem Blog dokumentiert:
http://www.danisch.de/blog/?s=mdr+intendantin
Zitat
Wie sich das auf die Ehre des MDR auswirkt, eine Ex-SED-Juristin als Intendantin zu haben? Das weiß ich auch nicht.
Quelle: http://www.danisch.de/blog/2017/03/11/muendliche-verhandlung-mdr-hadmut-danisch/

Darum haben wir Beitragsverweigerer nun richtig "auf die Rübe" bekommen. Wir wollen nicht ins Kollektiv. Wir wollen selbst denken, tun dies auch, und stören damit das ideologische Weltbild! Wir gucken den Mist nicht, sind für sie verloren. Daher schlägt uns Verachtung entgegen.

"Rechts" ist übrigens die andere Seite der selben Medaille, da gibt es auch keine Freiheit.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Gesellschaft, Ideologie und SED“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Thejo am 22. Juli 2018, 08:19
Sobald du argumentierst, dass du mit den Inhalten des Programms der ÖRR nicht zufrieden bist, bist du automatisch subjektiv. Das kann vor Gericht gar nicht funktionieren, selbst wenn diese gerecht urteilen würden.
Das sehe ich nicht so. Der örR hat einen - wenn auch nicht ausreichend bis gar nicht definierten - Auftrag, den er einzuhalten hat. Deswegen wurde er ja überhaupt gegründet. Wenn er nicht mal den Ansprüchen gerecht wird, von denen er behauptet, nur er würde diese leisten können (kritischen objektiven Qualitäts-Journalismus etc.) kann es nicht "subjektiv" sein, Programminhalte zu kritisieren, weil sie objektiv nicht erfüllt sind. Was ebenfalls ein berechtigter Grund sein kann die Beitragszahlung zu verweigern.


Was ist mit den klagenden Parteien und deren Anwälten? Verstummen die jetzt auch, wie Germano Bauer? Gibt es öffentliche "Statements" von denen zum Urteil und wie sie sich behandelt fühlen?


Edit DumbTV:
Interview von Holger Kreymeier mit Rechtsanwalt Thorsten Bölck über die Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27495.0

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0

Gab es zum BVerfG-Urteil ein Statement von Frank Hennecke?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28422.msg184043.html#msg184043
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: ChrisLPZ am 22. Juli 2018, 08:39
Was ist mit den klagenden Parteien und deren Anwälten? Verstummen die jetzt auch, wie Germano Bauer? Gibt es öffentliche "statements" von denen zum Urteil und wie sie sich behandelt fühlen?

siehe
RUNDFUNKBEITRAG - Entschied Karlsruhe politisch?
Interview mit RA Thorsten Bölck (Prozessbevollmächtigter des Leitverfahrens 1 BvR 1675/16)

Zitat
Rechtsanwalt Thorsten Bölck findet harte Worte bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag.

Video ~14.09min
https://youtu.be/hmi5j1r07sI
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: cook am 22. Juli 2018, 10:32
RA Bölck: bei Art. 6 EMRK müsste es sich um ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren handeln :(

(Was das Rechtsenglisch angeht: das wäre hier im Forum für lau leistbar gewesen. Räusper..)

Wenn die Sache nicht schon beim EuGH wäre, hätten wir ein Problem... Jetzt heißt es erst mal bis September durchharren.

Als nächstes kommt dann die Wahl in Sachsen in einem Jahr. MP Kretschmer kann sich beim BVerfG bedanken. Als Wahlhilfe kann man das Urteil nun nicht betrachten. Und die Sachsen vergessen es bis nächstes Jahr auch nicht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nevrion am 22. Juli 2018, 12:53
Ok, kann es. Es kann einem egal sein, wie die Mitmenschen indoktriniert werden, etwa Anerziehung von Expertenhörigkeit wie in Bares für Rares, Vermittlung von Linksideologie, usw. Feindbildaufbau kann einem auch egal sein, bis es irgendwann kracht.

Obwohl ich dir grundlegend zustimmen würde, dass der Öffentliche Rechtliche Rundfunk Indoktrination betreibt (z.B. beim Thema Gaza-Streifen), sehe ich es als formal irrelevant an. Wenn z.B. RT Deutsch oder andere Propaganda-Sender das auch dürfen, ist davon auszugehen, dass es nicht verboten ist, eine bestimmte ideologische Meinung medial zu verbreiten. Das Empfinden welche Ideologie nun die am besten geeigneste ist, ist daher auch rein subjektiv.

Das sehe ich nicht so. Der örR hat einen - wenn auch nicht ausreichend bis gar nicht definierten - Auftrag, den er einzuhalten hat. Deswegen wurde er ja überhaupt gegründet. Wenn er nicht mal den Ansprüchen gerecht wird, von denen er behauptet, nur er würde diese leisten können (kritischen objektiven Qualitäts-Journalismus etc.) kann es nicht "subjektiv" sein, Programminhalte zu kritisieren, weil sie objektiv nicht erfüllt sind. Was ebenfalls ein berechtigter Grund sein kann die Beitragszahlung zu verweigern.

Richtig. Es gibt einen schwammigen Auftrag der Grundversorgung seitens des ÖRR. Allerdings gibt es keine Klausel, die beschreibt, was passiert, wenn man dieses Programmangebot nicht einhält. Ich weiß auch nicht ob das schon mal Gegenstand eines Verfahrens war. Ich stimme dir in der Hinsicht zu, dass dies ein passendes Beispiel ist, warum man keinen Gebrauch vom ÖRR macht und zum Nichtnutzer wird. Ich wollte lediglich noch mal unterstreichen, dass diejenigen, die inhaltliche Mängel im Programm zum Ausdruck bringen, gleichzeitig aber das Programmangebot nutzen, keine echte Argumentationsgrundlage haben, da der Programmgeschmack ja hier als subjektiv eingestuft werden würde.

Oder vereinfacht gesagt, es gibt Leute die wollen 17,50 Euro zahlen und dafür ein besseres Programm haben und es gibt Leute, die wollen keine 17,50 Euro zahlen, weil sie von diesem Programmangebot gar keinen Gebrauch machen. Ich hatte einige Forumsnutzer hier so verstanden, dass sie sich eher zur ersten Kategorie zählen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juli 2018, 13:37
Machen wir's dem ÖRR und den Briten gleich: Picken wir Rosinen:Ich sehe hier relativ klar ein neues Grundrecht, das aus dem Rundfunkbeitrag zu finanzieren ist: Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.

Was über den Internet-Anschluß hinaus vom ÖRR geleistet werden muß, müssen die Gerichte klären, wie z. B. TV- und Radio-Empfänger, die einige wenige Deutsche noch nicht im Haushalt haben. Die Landesgesetzgeber waren sich dessen sicherlich bewusst und sind davon ausgegangen, daß die öffentlich-rechtlichen Sender dies aus dem Rundfunkbeitrag mit finanzieren möchten.

Aber warten wir noch das endgültige Urteil ab, die Pressemitteilung ist noch zu frisch.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Nirgens am 22. Juli 2018, 13:41
Aber warten wir noch das endgültige Urteil ab, die Pressemitteilung ist noch zu frisch.
Das Urteil ist hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.pdf

Viel endgültiger wird das leider nicht.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Winkelmann am 22. Juli 2018, 16:29
Allerdings gibt es keine Klausel, die beschreibt, was passiert, wenn man dieses Programmangebot nicht einhält.
Nein, gibt es nicht, wegen Rundfunkfreiheit.
Freiheit.

Zitat
Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Gesellschaft, Ideologie und SED“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen
Möchte ich nicht, man kann aber die Gerichtsentscheidung nicht verstehen, wenn man die Windrichtung dort nicht kennt.
Selbst die dem Rechercheverbund angehörende SZ sieht hier schon ein Problem:
sueddeutsche.de, 12.02.1018
Karlsruhe droht der Verlust des Gleichgewichts
https://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-droht-der-verlust-des-gleichgewichts-1.3864267

Schillernde Persönlichkeit, in diesem Zusammenhang am Gericht, ist Susanne Baer. Lest mal, was die so macht. :-X


Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.
Dann noch Nahverkehr, Wasser, Strom ... ich sag es nochmal, alles schön, aber frei ist dann keiner mehr!
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: unGEZahlt am 22. Juli 2018, 18:18
Selbstverständlich wird auf der Seite vom Beitragss., rundfunkbeitrag.de,
nun Rechtsbeugungs-Jubel betrieben:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess___zweitwohnungen_koennen_auf_antrag_befreit_werden/index_ger.html

Hinweis. Die o. g. Seite ist nun weg. Die Schandurteil-Jubelei wird plötzlich auf einer anderen Seite fortgesetzt:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_zweitwohnungen_entfaellt/index_ger.html

Markus


Edit DumbTV:
Neuer Link:
Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Nebenwohnungen entfällt
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_nebenwohnungen_entfaellt/index_ger.html

Beachten: Aus Zweitwohnungen wurde Nebenwohnungen

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juli 2018, 18:26
Einen Breitband-Internetanschluß, mit dem man Rundfunk empfangen kann.
Dann noch Nahverkehr, Wasser, Strom ... ich sag es nochmal, alles schön, aber frei ist dann keiner mehr!
Es geht mir hier um etwas anderes: Der Rundfunkbeitrag wurde eingeführt, weil es möglich wäre, daß jemand eine Leistung in Anspruch nimmt, ohne die fällige Gegenleistung zu erbringen. Jetzt werden alle gezwungen, die Gegenleistung zu erbringen. Logische Folgerung für mich: Wenn ich die Gegenleistung erbringe, habe ich vollen Anspruch auf die Leistung.

Z. B.: Ich leihe mir ein Auto aus. Der deutsche Autoverleiher hat für den Vorteil „Rundfunkempfang und Teledienste“ bezahlt und mir das weiterberechnet. Stehe ich auf einem Parkplatz in einem Tal in den bayerischen Alpen, erwarte ich, daß ich im stehenden Fahrzeug an der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ teilnehmen kann. Die ermäßigte Abgabe für nur Radio ist weggefallen. Daher habe ich einen Anspruch darauf, daß ich in diesem Fahrzeug sowohl Pro7 als auch Filmchen aus der DMAX-Mediathek anschauen kann. Lebe ich alleine in einer Wohnung, habe ich darüber hinaus noch einen Anspruch auf Gutschrift des vom Verleiher weiterberechneten Rundfunkbeitrags (eines der Urteile besagt ja, daß Privatpersonen nicht mehr als einen Rundfunkbeitrag bezahlen müssen – was für Zweitwohnungen gilt, kann für Mietwagen nicht ungültig sein).

Geben wir den Öffentlich-Rechtlichen einfach Recht in dem, was sie vermuten und klagen das ein, was sie bisher immer vermutet haben.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: volkuhl am 22. Juli 2018, 18:35
...
Die ermäßigte Abgabe für nur Radio ist weggefallen. Daher habe ich einen Anspruch darauf, daß ich in diesem Fahrzeug sowohl Pro7 als auch Filmchen aus der DMAX-Mediathek anschauen kann. Lebe ich alleine in einer Wohnung, habe ich darüber hinaus noch einen Anspruch auf Gutschrift des vom Verleiher weiterberechneten Rundfunkbeitrags
...

Du unterliegst einem kapitalem Irrtum: Das BVerfG hat für Recht erkannt, dass für die Möglichkeit des Empfangs ein Zwangsbeitrag zu leisten ist. Von einem Anspruch kann ich im gesamten Urteil nicht eine Silbe finden! Nichtnutzer haben keinen Anspruch auf Befreiung. Ob nun Nichtnutzer aus Überzeugung, aufgrund von Gerätelosigkeit oder aufgrund von Funklöchern spielt dabei keine Rolle...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juli 2018, 18:51
Mit Bezahlung des Beitrags habe ich Anspruch auf die Möglichkeit. Wenn die mich dann von sich aus befreien (was Sinn und Zweck der Aktion ist), ist das dann was anderes.
Bezahle ich Kurtaxe, habe ich ja schließlich auch einen Anspruch darauf, die daraus finanzierten Einrichtungen zu benutzen.

Der deutsche Rechtsweg ist durch, was der EuGH sagt, muß abgewartet werden. Heißt allerding nicht, daß der Sieg vor dem BVerfG für die Öffentlich-Rechtlichen nicht zu einem Pyrrhussieg werden darf. Sie haben Recht erhalten, sollen sie es ausleben – egal, was es sie kostet. Und dann ist jede Bildstörung, jeder Stromausfall, jedes defekte TV-Gerät, jeder ausgefallene Router ein Grund für einen Widerspruch, der zu bearbeiten ist.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 22. Juli 2018, 19:10
Das stimmt so nicht...

...
Obwohl ich dir grundlegend zustimmen würde, dass der Öffentliche Rechtliche Rundfunk Indoktrination betreibt (z.B. beim Thema Gaza-Streifen), sehe ich es als formal irrelevant an. Wenn z.B. RT Deutsch oder andere Propaganda-Sender das auch dürfen, ist davon auszugehen, dass es nicht verboten ist, eine bestimmte ideologische Meinung medial zu verbreiten. Das Empfinden welche Ideologie nun die am besten geeigneste ist, ist daher auch rein subjektiv.
...

...bzw. ist die Schlußfolgerung falsch, aufgrund dessen, dass der ÖRR mit seinen Anstalten massiv Manipulation bzw. Indoktrination des Publikums (i. R. wertewestlicher Weltbeherrschungspoliitk [das Herumhacken auf Trump widerspricht dem nicht])] betreibt, dies aber keine Folgen nach sich zieht, dass das demnach erlaubt (da anscheinend nicht verboten) sein müsse. Erster "Fehler" in dem Zusammenhang ist sicherlich, zu übersehen, dass das beispielhaft genannte RT-Deutsch keine hiesiger gesetzlicher Direktive unterliegende Einrichtung ist (dass sich der Heilige Deutsche ÖRR davon im Einzelfall mal eine u. U. auch dicke Scheibe abschneiden könnte, sei hier nur am Rande erwähnt). Öffentlich-Rechtliche "Anstalten" aber unterliegen gerade in Bezug auf Deinen thematischen Punkt eindeutigen Bestimmungen.

Worin die bestehen? Die bestehen (niedergelegt im RStV) in einem, zumal im Lichte der einschlägigen Erfahrungen des III.Reiches erlassenen, dezidiert formulierten "Gesetzlichen Programmauftrag".

Es schreitet nur niemand gegen diese Zustände ein - stattdessen scheißen die letztendlich verantwortlichen Intendanten / Intendösen tagtäglich auf's Neue mit wachsender Begeisterung eben darauf. Was allerdings kein Wunder ist, wenn die illustren Mitglieder der jeweiligen Rundfunk- bzw- Fernsehräte den Intendanten mit offenbar maximalem Lustgewinn aus der Hand fressen & gemeinsame Besäufnisse veranstalten & vor lauter "Ergebenheit" und Korpsgeist nicht mehr laufen können und seit Jahr & Tag auch die kompetentesten und fachkundigsten Programmbeschwerden mit einem Strich vom Tisch zu wischen geruhen. Als Lektüreempfehlung die Thematik "Qualität" der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung betr. (aufgehängt am Fall der Ukraine-"Berichterstattung" & stv. für viele andere) sei beispielhaft das Wortpaar "Programmbeirat" bzw. "Ukraine" genannt - in eine Suchmaschine eingegeben, finden sich einige erhellende Seitenverweise, auch wenn der Hauptbezugspunkt mit der Ukraine-"Krise" mit 2013/2014 schon etwas zurückliegt. Aktuelle Beispiele der jüngeren Vergangenheit mit "gemäßigten Rebellen"®, angeblichen eindeutigen Beweisen für neuerliche Giftgaseinsätze (von wem denn wohl?) in Syrien etc. pp. sind gleichfalls Legion.

Wenn geltenden Gesetzen nicht zur Geltung verholfen werden kann, stellt das einen rechtswidrigen Tatbestand dar, gegen den gleichfalls anzugehen wäre. Neuerdings sogar mit gewissen Erfolgsaussichten, nachdem doch dankenswerterweise das Bundesverfassungsericht in seiner Urteilsbegründung so herrlich darüber fabuliert hatte, welche wunderherrlichen Eigenschaften doch dem deutschen ÖRR zukämen. Dumm nur, dass auch diese Behauptung - selbst wenn vom Bundesverfassungsgericht in die Welt gesetzt oder besser: wiedergekäut - dem Diktum der berühmten "interpersonalen Überprüfbarkeit" zu genügen und sich als zutreffend zu erweisen hat. Dem dürften inzwischen aber hundert- bis tausendfach vorhandene, sicherlich sehr gut dokumentierte, seinerzeit abgelehnte Programmbeschwerden - also reichlich Beweismaterial für das genaue Gegenteil - gegenüberstehen. Und zahlreiche, ja ehemals selbst beim ÖRR tätige Fachleute mit deren Expertise desgleichen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Winkelmann am 22. Juli 2018, 21:52
Geben wir den Öffentlich-Rechtlichen einfach Recht in dem, was sie vermuten und klagen das ein, was sie bisher immer vermutet haben.

Ist ein Gedanke, wird aber nicht sein. Der Rundfunk macht nur Programm, und er macht selbiges zugänglich.
Für den Empfang ohne weitere Kosten werden zu dem solch wunderschöne Türme gebaut:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Funkturm-Leipzig.jpg

Aussicht auf Erfolg hat eigentlich nur die Wettbewerbsschiene über die EU. - Ja, nicht das Recht des Menschen könnte ausschlaggebend sein, sondern gleiche Bedingungen am Markt.
Wirklich frei wird die Medienlandschaft in Zukunft dennoch nicht, auch als Bürger braucht man ab einer bestimmten Reichweite eine Lizenz, um die Rants ins Internet streamen zu dürfen.

Ansonsten sehe ich in Einzelfällen noch die Möglichkeit auf Befreiung wegen eines Gewissenskonfliktes, oder das Wohnen im Wald.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sky-gucker am 24. Juli 2018, 12:37
Ich denke immer noch, man muss das System im System mit dem System bekämpfen. Heißt konkret
1. das Urteil erst mal so akzeptieren - insbesondere das Thema Zweitwohnung nicht vergessen
2. die Legaldefinition der Wohnung nochmal vor Augen führen. - RBStV §3 "....zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und...." ; "...,  nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann..."

Wenn ich jetzt einen Beitragszahler kenne, der nachweislich an seinem Hauptwohnsitz zahlt und jetzt einen Zweitwohnsitz anmeldet unter meiner Adresse, dann sollte er natürlich eine Wohnung in meinem Haus/in meiner Wohnung haben. Wenn der Beitragszahler jetzt in meinem Flur schläft, dann wird mein Flur damit zur Wohnung nach RBStV und der Beitragszahler zum Inhaber derselbigen. Meine Wohnung ist jetzt aber gar keine Wohnung mehr, weil ich ja durch die Zweitwohnung des Beitragszahlers hindurch muss um in meine Räumlichkeiten zu gelangen...

Dabei ist auch völlig unerheblich ob der Flur jetzt zu schlafen geeignet ist oder nicht, die Tatsache, der Beitragszahler schläft da ist nach RBStV ausreichend.

Anderes Thema: eine mir gut bekannte Person hat von seinem Arbeitgeber ein Fzg überlassen bekommen, dafür zahlt der AG eine Leasingrate und der AN eine Selbstbeteiligung an der Leasingrate, die sich u.A. dadurch erhöht, dass das Fzg eine gewisse Ausstattung hat. Dazu zählt auch eine Radio. In der Leasingrate ist bereits ein Anteil Rundfunkbeitrag inkludiert. Der für die Wohnung fällige Beitrag müsste jetzt um diesen Teil gemindert werde bzw. der Anteil für das Fzg. entfallen.
Auch dieses könnte "eingeklagt" werden.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: G3ztap0 am 25. Juli 2018, 09:29
Das BVerfG hat für Recht erkannt, dass für die Möglichkeit des Empfangs ein Zwangsbeitrag zu leisten ist.

"Für Recht erkannt" ist dabei in Urteilsbegründungen generell auch eine nette Formulierung, da sprachlich offenbleibt, ob eine objektive Tatsache erkannt (hier die Rechtmäßigkeit per se) oder eine subjektive Interpretation einer Gegebenheit als rechtmäßig gemeint ist.

Grundsätzlich lassen sich ja unabhängig von etwaiger inhaltlicher Programmkritik zunächst einmal zwei Grundhaltungen vertreten:

1. jeder soll nur das zahlen, was er auch in Anspruch nimmt

2. um Inhalte zu unterstützen, die so auf dem freien Markt keine Chance haben, ist es notwendig, dass sich auch diejenigen an der Finanzierung beteiligen, die im Einzelnen keinen Nutzen daraus ziehen (wollen)

Auch nach Lektüre der Urteilsbegründung ist für mich die Argumentation zugunsten einer Belastung derjenigen, die sich aus freien Stücken gegen eine Nutzung entscheiden, nicht schlüssig.

Zwar wird dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seitens der Gerichte regelmäßig ein enormer Stellenwert zur Meinungsbildung und Demokratie zugebilligt, worüber sich natürlich trefflich streiten lässt, doch wird die Heranziehung quasi der Gesamtbevölkerung nach meinem Verständnis sogar weniger auf solidarische Aspekte der gemeinschaftlichen Finanzierung gestützt sondern eher auf die Praktikabilität, bei der Rundfunk eben übermäßig hier und da konsumiert werde und ein überwiegender Anteil der Bevölkerung Geräte "zum Empfang" bereithalte. Man bezieht sich also sehr wohl nicht ausschließlich auf eine potentielle Möglichkeit der Nutzung sondern durchaus auch auf einen sich halbwegs an der Alltagserfahrung orientierenden beobachteten tatsächlichen Konsum.

Das jedoch klingt mir seitens der Gerichte eher nach grundsätzlichem Verständnis für Punkt 1, bei dem lediglich im Zuge der Verwaltungsvereinfachung "ein paar tatsächliche Nichtnutzer" zwangsläufig unter die Räder kommen. Dieses Problem ließe sich jedoch wie bereits mehrfach vorgeschlagen technisch relativ leicht lösen (der ORF macht es in Österreich - zumindest was die Lizenzbeschränkung via Satellit angeht - vor) und begründet gerade keine Belastung der Allgemeinheit.

Für mich macht es jedenfalls keinen qualitativen Unterschied, ob jemand faktisch außer Stande ist, die Inhalte zu nutzen oder sich aktiv dagegen entscheidet - in beiden Fällen ist derjenige nicht Teil der Veranstaltungsadressaten.

Punkt 2 hingegen spräche gerade für eine Finanzierung aus Steuereinnahmen, die nach etlichen Gutachten inkl. Terschüren nicht nur genauso (pseudo)staatsfern ausgestaltet werden könnte wie der aktuelle Beitrag sondern auch dem Solidargedanken weitaus eher Rechnung tragen würde, bei dem wirklich alle in der Gesellschaft an der Finanzierung beteiligt werden. Ginge es nämlich tatsächlich rein um die gemeinschaftliche Finanzierung unabhängig vom faktischen Nutzwert, könnte man fast schon zynisch auch Blinde und Taubstumme zur vollen Zahlung heranziehen, die die entgegenstehende Kaufkraft im Zweifel durch andere geleistete Beiträge an der Gesellschaft erworben haben. Ebenfalls steht diesem Aspekt die Möglichkeit, sich den Beitrag in Wohngemeinschaften aufteilen zu können, entgegen, da auch hier jeder individuell dazu angehalten wäre, einen finanziellen Beitrag an der ach so elementaren Demokratiebildungsstätte Öffentlich-rechtlicher Rundfunk zu leisten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Rochus am 25. Juli 2018, 10:58
...
Erschreckend ist für mich v.a. die Art, in der die Richter die Klagen abtun - herablassend, weltfremd.
Alleine das Kirchhoff sich nicht für befangen erklärt - wo sein Bruder quasi die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangswohnungssteuer gesetzt hat.

...

Genau das hat mich auch hinsichtlich des Säumniszuschlages befremdet.

Siehe hierzu RZ 20:
Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und den Justizgewährungsanspruch, da es zum Beschreiten des Rechtswegs erforderlich sei, den Erlass eines Festsetzungsbescheids abzuwarten, was zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Der Beschwerdeführer zu I) rügt die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch fehlerhafte gerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung zur Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten

Dazu dann die Ausführungen des Gerichts:
Zitat
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer
zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).

Zu 140, 229 <232 Rn. 9> habe ich folgendes gefunden:
Zitat
a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt worden sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 140, 229 <232 Rn. 9>

Das ist natürlich bitter.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Markus KA am 25. Juli 2018, 13:53
Das ist natürlich bitter.

Richtig, es könnte aber auch heißen, dass zum Thema Säumniszuschlag noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.
Bereitet doch der Säumniszuschlag verwaltungsrechtlich und verfahrenstechnisch dem Beklagten einige Probleme, darum sollte das Thema in keiner Klagebegründung fehlen und genau analysiert werden.

Es sollen schon Festsetzungsbescheide mit unzulässigen Säumniszuschlägen vorgekommen und zur deren Rücknahme gekommen sein.

Säumniszuschl. unzuläss. wenn Zeitraum in vorangeg. Bescheid festsetzbar war
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25039.msg158487.html#msg158487 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25039.msg158487.html#msg158487)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: boykott2015 am 25. Juli 2018, 22:29
Man zwingt einen immer in die Rolle des Teilnehmers.

Hier ist z.B. die Antwort des Datenschutzbeauftragten von SWR über fragdenstaat.de am 10.07.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/deutschlandradio-zdf-und-beitragsservice-6/#nachricht-97693
Zitat
Wenn Sie Auskunft als Rundfunkteilnehmer begehren, so ist notwendig, dass Sie entweder Ihre Teilnehmernummer oder Ihre Adresse angegeben. Bei über 40 Millionen Teilnehmern ist sonst keine Zuordnung und damit Auskunft möglich.

Zwangskunde, Zwangsteilnehmer. Wichtig: nur Teilnehmer bekommen Auskunft (Teilnehmernummer oder Adresse, sonst keine Zuordnung und damit Auskunft möglich). SWR verwaltet nur Teilnehmern!

Darum auch diese 2-te Wohnung, da man nicht gleichzeitig 2-fach Zwangs-Teilnehmer sein kann.

RBStV
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. [...]

Person P meint, dass nach RBStV für 2-te, 3-te, 4-te, usw. Wohnung gezahlt werden muss. Man muss für jede Wohnung zahlen. Jetzt versucht BVerfG den Wohnungsinhaber in Rundfunkteilnehmer reinzupressen. Das ist definitiv falsch.

Da jetzt so entschieden wurde, dass für die 2-te Wohnung nicht gezahlt werden muss, dann geht es definitiv um Rundfunkteilnehmer. Es wurden auch Statistik-Daten zu Fernsehgeräten angegeben. Was bringen die Fernsehgeräte, wenn man für Schlafplatz gezwungen wird zu zahlen?

Natürlich muss man für das 2-te Wohnung zahlen, da man doppelt so viel Wohnungen selbst bewohnt, als die, die nur eine Wohnung selbst bewohnen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: seppl am 25. Juli 2018, 23:00
Man begehrt über FragdenStaat keine Auskunft als Rundfunkteilnehmer! Solchen Tricks sofort widersprechen. Sinn der Plattform ist es, Fragen des allgemeinen Interesses öffentlich beantwortet zu bekommen. Es ist dort GERADE NICHT ANGESAGT, sich zu identifizieren. Das verstehen die LRAen nicht so schnell, ist aber Fakt. Jede "echte Behörde" würde klaglos nach den Transparenzgesetzen die Frage bearbeiten. Der NDR hatte in eine meiner Fragen sogar selbsttätig meine Teilnehmernummer hinzugefügt. FragdenStaat hat dann auf meine Bitte dieses persönliche Datum dann sofort gelöscht.

Man begehrt dort also keine Auskunft als Rundfunkteilnehmer, sondern als interessierter Bürger. Das muss man nachdrücklich äussern! Wenn man die Antwort per Brief bekommen soll, muss natürlich eine Postadresse vorliegen...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Rochus am 26. Juli 2018, 08:28
Zum Thema"Säumniszuschläge" und der Art und Weise, wie es vor dem BVerfGE abgebügelt wurde:

Das wurde wohl vor allem Hinblick auf eine fehlende bzw. mangelnde Auseinandersetzung mit dem Thema so begründet. Verwiesen wurde auf Fundstellen in der  Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts. Hat jemand von Euch Zugriff auf diese Sammlung bzw. die speziell im Urteil genannten  Fundstellen. Ich habe mir da bereits einen Wolf gesucht, aber nichts passendes finden können.

Darüber hinaus: wie ist denn hier die Bereitschaft, noch weiter zu klagen, nachdem das BVerfGE ja nun vorerst das letzte Wort hatte?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: noGez99 am 26. Juli 2018, 09:01
OT:
Darüber hinaus: wie ist denn hier die Bereitschaft, noch weiter zu klagen, nachdem das BVerfGE ja nun vorerst das letzte Wort hatte?

Sobald der GV vor der Tür steht, wird der Freund meines Schwagers wieder klagen. Wichtigste Argumente sind:
- EMRK verletzt, welches Bundesrecht ist.
- Fehlende Notifizierung vom Auswärtigen Amt (danke px3) (nicht die gerichtliche Vorlagepflicht, die das BVerfG abgebügelt hat)
- Datenschutz
- Säumniszuschlag
- usw.
- Eu-Recht: Änderung im Kern herausarbeiten

Und halt warten auf den EUGH
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Maverick am 26. Juli 2018, 10:04
Zum Thema"Säumniszuschläge" und der Art und Weise, wie es vor dem BVerfGE abgebügelt wurde:

Das wurde wohl vor allem Hinblick auf eine fehlende bzw. mangelnde Auseinandersetzung mit dem Thema so begründet. Verwiesen wurde auf Fundstellen in der  Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts. Hat jemand von Euch Zugriff auf diese Sammlung bzw. die speziell im Urteil genannten  Fundstellen. Ich habe mir da bereits einen Wolf gesucht, aber nichts passendes finden können.


Die in diesem Zusammenhang benannten Entscheidungen waren ja in deinem Posting auf der vorherigen Seite (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177926.html#msg177926) aufgeführt, ich habe mich mal auf die Suche gemacht:

BVerfGE 82, 43 <49>  -> BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (keinen kostenlosen Zugriff gefunden)
BVerfGE 99, 84 <87>  -> BVerfG 2 BvR 1790/94 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/09/rs19980929_2bvr179094.html) (Seite "87" dürfte dann wahrscheinlich Teil B. der Entscheidung sein)
BVerfGE 140, 229 <232, RN.9>  -> BVerfG 1 BvR 2056/12 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/rs20151110_1bvr205612.html) (Seite "232" dürfte wahrscheinlich ebenso ab Teil B. der Entscheidung sein)

In meiner Naivität hatte ich mir dazu auch eine nähere Erkenntnis im Hinblick auf das aktuelle Urteil erhofft.

Tja, was soll ich sagen...ich glaube das Vollzitat der Entscheidung BVerfGE 130, 1 <21> - auf die ja ebenso verwiesen wurde - macht es deutlich.

Da diese Entscheidung direkt vorliegt -> BVerfGE 130, 1 - Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv130001.html)
ist die entsprechende Text-Passage <21> relativ eindeutig zu finden:
Zitat
C. -- I.    
Die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots als Folge einer Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
   95
II.    
Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 [214]; 89, 155 [171]; 99, 84 [87]; 108, 370 [386 f.]; 113, 29 [44]). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 [49]; 86, 122 [127]; 88, 40 [45]; 105, 252 [264]). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]; 99, 84 [87]; 115, 166 [179 f.]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 ff.]; 99, 84 [87]; 101, 331 [345 f.]; 123, 186 [234])

Soweit also die "heiligen Worte".  :-\
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Kitas_statt_Fernsehen am 26. Juli 2018, 12:56
Teile und herrsche ...

neben der "Demokratieabgabe" gibt es ...zig weitere Provokationen, Sei es Umwelt, Bildung, Verkehr, Asyl-und Ausländerrecht, Banken & Versicherungen, Kranken- und Rentenversicherungen und und und.

Hier im Forum haben viele Menschen viel Aufwand betrieben, Zeit und Engagement investiert, vermutlich neben einer "sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit". Wie viele engagieren sich für ein ... zwei ... mehrere weitere Themen? Die, die so weit gehen,  sich auf ein Verfahren einzulassen, legen noch reales Geld oben drauf.

In den letzten Jahren habe ich persönlich mehrere Verfahren gegen den Staat oder von ihm Beauftragte erlebt, bei denen das Urteil keinen Bezug zu den Erkenntnissen im Verfahren hatte, oft Richter/Richterin für den/die Beklagte argumentiert hat. Ergebnis in jedem Fahl: zahle, ganz egal, was im Gesetz steht.

Geteilt ist nun mal wieder in jene, die aufgeben oder aufgeben müssen - weil Geld und Möglichkeiten erschöpft sind - und die, die durchhalten wollen.

Das funktioniert bei allen Themen. Die Unverschämtheit, die Dreistigkeit, mit der das passiert, zeigt vor allem: es sind viel zu wenig, um sich von ihnen ... beeinträchtigt zu sehen. Zumal jetzt der vermutlich namentlich bekannte und registrierte Kreis hier in jeder Form überschauber und BEHERRSCHBAR ist.

Mein einziger Vorschlag: investiert in Freunde, Öffentlichkeit, Transparenz, alles Widersprüchliche möglichst öffentlich und vielen Leuten zugänglich zu machen.

Ich bin so dankbar gegenüber denen, die sich so intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und das hier so veröffentlichen, dass es für alle nutzbar ist. Achtet auf Euch, verschleißt nicht Euch selbst. Wenn es Menschen interessiert, machen die auch mit. Wenn nicht, bringt Euch in Sicherheit ...

Alle Macht geht vom Volke aus ...
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: NichtzahlerKa am 26. Juli 2018, 13:38
Darüber hinaus: wie ist denn hier die Bereitschaft, noch weiter zu klagen, nachdem das BVerfGE ja nun vorerst das letzte Wort hatte?
Das BVerfG hat sich selbst in dem Verfahren auf Abgabenrecht beschränkt. Das ist aber nur ein winziger Teil des Problems und selbst das haben sie nicht vollständig durchleuchtet.
Die Frage ob der Beitrag für Hartz IV-Empfänger von den anderen Beitragenden oder vom Staat bezahlt werden muss, blieb offen. Gleiches gilt für eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen oder Aspekte bei Ein-Personen-Betrieben ohne Mehrwert durch Rundfunk. Dass das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall „Staumeldungen“ als Rechtfertigung des Beitrags benutzt hat, verwirrt jedenfalls mehr als es dem Verständnis nutzt. Heißt das etwa, dass in anderen Fällen wo kein Mehrwert existiert auch nicht gezahlt werden muss?
Und wie gesagt: Du musst erst bezahlen, wenn die Rundfunkleistung auch erbracht wird. Wenn die auf 90 Kanälen ein schwarzes Bild senden, ist der Beitrag durch Leistungsmangel hinfällig. Da das was gesendet wird von Objektivität, Wirtschaftlichkeit und Staatsferne noch weiter entfernt ist als ein schwarzes Bild müssen wir auch weiterhin nicht zahlen und können gegen die "Leistung" klagen. Eigentlich stünde uns noch Schmerzensgeld zu, weil wir ja durch die Zwangsabgabe gezwungen werden die "Leistung" zu überprüfen, die wir dafür erhalten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: PersonX am 26. Juli 2018, 22:41
-irgendwas on-
Das Gericht braucht ein neues Volk, bzw. wenn im Namen des Volkes geurteilt wird, welches ist das? Es gibt ja verschiedene Personengruppen, welche sich als Volk sehen, auch gibt es sicherlich ein Parteivolk, Arbeitervolk usw....

Wer den Fehler findet darf ihn zurück geben oder beheben.

Vor x Jahren hat ein Teil eines Volks mit Füßen abgestimmt. Vielleicht braucht es etwas vergleichbares.
Das Problem dabei, es gibt kein Land das sich über eine Zusammenlegung freuen würde, aber vielleicht muss man das Auswechseln der Regierungen stärker in die Betrachtung rücken.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: sonne2016 am 26. Juli 2018, 23:13
Zitat
KOMMENTAR
Ausgehend von der Tatsache, dass die Begründung bei Urteilen nicht rechtsmittelfähig ist, sondern ausschließlich die Urteilsformel, muss bei dem folgenden Kommentar beachtet werden, dass die dort genannten Unterlassungen des Bundesverfassungsgerichts keine praktische Relevanz mehr haben werden in Bezug auf zukünftige Rechtsmittel oder erneute Verfassungsbeschwerden aus anderen Gründen mit anderen Begründungen, was bedeutet, dass sich jedes weitere Rechtsmittel in Bezug auf den Rundfunkbeitrag erledigt hat.

In Kurzform: Das Thema ist durch.

Quelle: https://rundfunkbeitragsklage.de/bverfge-rundfunkbeitrag/

Ziemlich ernüchternd, das Ganze. Person ZYX hat gestern ein Schreiben von einem Verwaltungsgericht erhalten, in dem explizit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hingewiesen und demzufolge die Rücknahme seiner dritten Klage angeraten wurde.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: noGez99 am 26. Juli 2018, 23:39
Von den 150 Verfassungsbeschwerden sind doch gerade erstmal 4 abgearbeitet (Allerdings ist davon auszugehen, dass auch die 146 mit einem politischen Urteil vom Tisch gewischt werden)

Aber die Argumente sind noch nicht ausgegangen und es gilt bis zur EuGH-Entscheidung durchzuhalten.
Argumente sind:

siehe unser Wiki:
http://de.rundfunkbeitrag.wikia.com/wiki/Anfechtungsklage#Klagebegr.C3.BCndung_nach_dem_Urteil_vom_BVerfG_vom_18.7.2018
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: muuhhhlli am 26. Juli 2018, 23:55
Datenschutz kannst vergessen. Die EU-DSGVO sieht keinen Persönlichkeitsschutz der Daten gegenüber dem Staat vor.

Das hat man ja gesehen was die LRA's und der Beitragservice mit den Datenschutzauskünften geantwortet haben.

Ausgehend, dass die Anfragen gestellt werden sollten, dass die Auskünfte die EDV-Historie offenzulegen haben, wäre vielleicht noch ein Ansatz das gerichtlich klären zu lassen. Aber dann hätte man eventuell Angriffspunkte wie der BS in Köln die Daten verarbeitet und ob nicht doch im Ablauf Fehler und eine Vorratsdatenspeicherung aufgedeckt werden.

Trotzdem ist hier auch zu erwarten, dass sicher die nationalen Gerichte zu Gunsten der durchgeführten Praxis urteilen mit der Begründung - Kosteneinsparung. Irgend eine faule Ausrede, dass die Praxis so und nicht anderst notwendig ist gibt es immer.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: muuhhhlli am 27. Juli 2018, 00:11
Von den 150 Verfassungsbeschwerden sind doch gerade erstmal 4 abgearbeitet (Allerdings ist davon auszugehen, dass auch die 146 mit einem politischen Urteil vom Tisch gewischt werden)
Hier geh ich davon aus, dass Karlsruhe die EuGH Entscheidung abwartet.

Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass das Urteil zum RB eine Trotzreaktion des BVerfG u.d. Politik gegen die Vorlage beim EuGH sein könnte.

Das begründe ich damit, dass erhebliche Differenzen im Jahre 2013 in der Presse zwischen dem EuGH und dem BVerfG beschrieben wurden.
welt.de, 28.04.2013
Erbitterter Machtkampf zwischen Karlsruhe und EU
https://www.welt.de/politik/deutschland/article115681303/Erbitterter-Machtkampf-zwischen-Karlsruhe-und-EU.html

Ob diese Differenzen ausgeräumt sind weis ich nicht. Aber es könnte so sein, dass sie nicht ausgeräumt sind.

Wäre damit begründet, dass eben das BVerfG sich gesagt hat, wir zeigen wo national der Hammer hängt und hauen so ein Urteil raus und das sitzt erst mal damit begründet, dass die Klagewelle und der Bearbeitungsstau bei den VG's beendet wird.

Mit dem Hintergrund wohlwissend, dass vielleicht das EuGH von seinen Wettbewerbsrechten und Vorgaben gebrauch machen wird.

Aber die Argumente sind noch nicht ausgegangen und es gilt bis zur EuGH-Entscheidung durchzuhalten.
Das ist sicherlich notwendig.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: BrauchsNicht am 27. Juli 2018, 07:38
...
neben der "Demokratieabgabe" gibt es ...zig weitere Provokationen, ...

Hier im Forum haben viele Menschen viel Aufwand betrieben, Zeit und Engagement investiert, vermutlich neben einer "sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit". ... Die, die so weit gehen, sich auf ein Verfahren einzulassen, legen noch reales Geld oben drauf.

In den letzten Jahren ... mehrere Verfahren gegen den Staat oder von ihm Beauftragte erlebt, bei denen das Urteil keinen Bezug zu den Erkenntnissen im Verfahren hatte, ... . Ergebnis in jedem Fall: zahle, ganz egal, was im Gesetz steht.

Geteilt ist nun mal wieder in jene, die aufgeben oder aufgeben müssen - weil Geld und Möglichkeiten erschöpft sind - und die, die durchhalten wollen.
...
Mein einziger Vorschlag: investiert in Freunde, Öffentlichkeit, Transparenz, alles Widersprüchliche möglichst öffentlich und vielen Leuten zugänglich zu machen.

Ich bin so dankbar gegenüber denen, die sich so intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und das hier so veröffentlichen, dass es für alle nutzbar ist. Achtet auf Euch, verschleißt nicht Euch selbst. Wenn es Menschen interessiert, machen die auch mit. Wenn nicht, bringt Euch in Sicherheit ...

Alle Macht geht vom Volke aus ...

Vielen Dank für dieses Statement!
Das sehe ich genauso. Für den Fall, dass sich die "GEZ" erledigt hat, habe ich auch schon mein nächstes Thema.
Ja, es gibt (zu) viele Themen, für die es sich lohnt, sich zu engagieren - leider.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch meinen persönlichen Dank aussprechen für all diejenigen, die sich hier "über alle Maße hinaus" engagieren und das Wissen mit all denjenigen teilen, die sich nicht (so) stark engagieren können oder auch wollen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Rochus am 27. Juli 2018, 09:08
Danke, Maverick, für Deine Hilfe. Das alles werde ich mir mal in Ruhe zu Gemüte führen.

Was mich aber noch immer umtreibt, ist der Umstand, dass immer wieder auf einen "Vorteil" verwiesen wird, den man abschöpfen könne. So zumindest das BVerfGE. Da aber immer auch Schatten ist, wo man Licht findet und umgekehrt, frage ich mich, wem gegenüber ich einen beitragspflichtigen Vorteil ich denn habe, wenn die Gesamtheit in den Genuss dieses Vorteils kommt. Der ja dann keiner mehr ist, da er die Norm der Realität darstellt. Und somit hat es sich doch dann wohl mit einer Vergütung des Vorteils in Gestalt eines Beitrags. Denn es ist ja nunmehr keine Gruppe Abgrenzbar. Die Gruppe der Nichtnutzer wird geflissentlich ignoriert.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: MMichael am 27. Juli 2018, 10:42
Und: Danke @Kitas_statt_Fernsehen für die guten Worte!  :)
Vorschlag: investiert in Freunde, Öffentlichkeit, Transparenz, alles Widersprüchliche möglichst öffentlich und vielen Leuten zugänglich zu machen.

Ich bin so dankbar gegenüber denen, die sich so intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und das hier so veröffentlichen, dass es für alle nutzbar ist. Achtet auf Euch, verschleißt nicht Euch selbst. Wenn es Menschen interessiert, machen die auch mit. Wenn nicht, bringt Euch in Sicherheit ...

Alle Macht geht vom Volke aus ...

Genau! ;)
Zitat
In der Evolution haben wir uns an die Spitze gesetzt - durch die Sprache.
Durch diese ungeheure Fähigkeit der präzisen Kommunikation und differenzierten Mitteilung!

Und die Politiker machen das Gegenteil daraus:
Sie sprechen, ohne etwas sagen zu wollen.
Mit Herrschaftssprache. …
...
Würden sie „Umsatzsteuer“ sagen, dann würde jeder sagen:
„Wie? Keine Umsatzsteuer? Bei Finanzaktionen? Wieso denn das nicht? Wir zahlen doch bei jedem Dreck Umsatzsteuer?!“
Deswegen nennen sie es „Finanztransaktionssteuer“....

Systematisch werden uns die Kenntnisse entzogen – das Gegenteil, wofür die Sprache da ist.

Ich warte heute noch darauf, dass in der Talkshow mal endlich einer den Mumm hat, zu einem Politiker zu sagen: „Wenn Sie keine Fragen beantworten, stelle ich Ihnen auch keine mehr.“
Das wär‘ mal ein Abend!
Quelle: Der Gute Georg Schramm! https://youtu.be/NpEpMSiTPC0?t=2959

Zitat
Blaise Pascal (1623-1662):  Ein Tropfen Liebe ist mehr, als ein Ozean an Wille und Verstand.
Quelle: https://www.bk-luebeck.eu/zitate-pascal.html
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: muuhhhlli am 27. Juli 2018, 10:46
Was mich aber noch immer umtreibt, ist der Umstand, dass immer wieder auf einen "Vorteil" verwiesen wird, den man abschöpfen könne.
Im Wettbewerbsystem der EU gibt es keinen Vorteil. Da gibt es nur - jeder kann sich am Markt beteiligen (mit fairen Mitteln? - EU Regeln eben - Gurke ist grum darf nicht verkauft werden). Und nach diesen EU-Regeln ist die Gleichbehandlung vorgesehen. Werder das Urteil des BVerfG noch der RBStV erfüllt diese Voraussetzungen mit der Bezugsgröße Wohnung, wenn immer 1 Person einen Beitrag leisten muss und die Anzahl der Personen in der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Jetzt mal unabhängig davon gesehen, dass keine Person den öffentlich rechtlichen Rundfunk als Person nutzen kann, wenn Sie nicht ein technisches Empfangsgerät zur Verfügung hat oder besitzt. Hier fängt schon die Frage und die Definition des Wahrheits- und Wirklichkeitsmaßstabes an - einfach zu sagen diese technische Voraussetzung erfüllt doch heute jede Person und jede Wohnung. Nur den RF-Beitrag wiederum muss nicht jeder bezahlen, da eine Abhängigkeitsvorausetzung gewählt wurde, die wiederum nicht berücksichtigt wird.

Für das EuGH können die nationalen deutschen RF-Interessen jeder zahlt, der in der Grenze D wohnt nicht eingegrenzt werden, da in der Realität hinter dem Grenzstrich von D der deutsche öffentlich rechtliche RF kostenlos genutzt werden kann. Und wer in Frankreich ein Fahrzeug mit Radio anmeldet (vielleicht ein steuerlicher Vorteil) und das Fahrzeug ständig in D unterwegs ist und RF- und Radio gehört wird, braucht für dieses Fahrzeug keinen RF-Beitrag zu entrichten, zeigt doch dieses absurte System der Ungleichbehandlung.

Was ich nicht begreife, dass der Autovermieter Sixt hier nicht schon lange beim EuGH für faire gleiche Voraussetzungen geklagt hat. Wenn jedoch für jeden Autovermieter, ob aus dem nationalen Land oder vom Ausland immer nur die Regeln des nationalen Marktes Gültigkeit haben und anzuwenden sind, könnte das für den RF ebenfalls gelten, aber dann brauchen wir keine EU mehr.

Und wie will die EU regeln, Vergleiche anstellen, dass alle EU-Länder einen Wirklichkeitsmaßstab als Grundlage einer Beitragserhebung zugrunde legen nur in Deutschland ist das nicht so, weil wir diese politischen Traumtänzer in Karlsruhe haben urteilen lassen? So geht das nicht.

Dass das BVerfG dann dem Gesetzgeber zugesteht keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen zu müssen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen kann - übertrifft die Möglichkeit eines zutreffenden Wirklichkeitsmaßstab trotz Einflussquote die z.B. bei statistische Erhebungen auftreten könnten vollständig. Heißt für mich auch eine statistische Erhebung über RF-Beitragszahler erübrigt sich damit.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 27. Juli 2018, 13:39
Sind aber hoffentlich keine Schlussworte hier, nicht wahr? Bei diesem "Urteil" kann man schon zu einem Gutteil den Eindruck von Willkürentscheidungen bekommen.

Willkür wäre aber auch einem Bundesverfassungsgericht verboten. Also weiter Richtung EU-Gerichtsbarkeit. Sollte auch das nicht funktionieren, dann haben hfftl. inzwischen noch eine ganze Menge Leute mehr begriffen, was zu tun ist, und dass der Bürger am Zug ist.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Miklap am 27. Juli 2018, 15:28
Rein hypothetisch:

Person M hätte ein paar Schlussworte anzubieten:

All diejenigen die ich kenne meckern und dennoch beugen sie sich weiterhin dieser tatsächlichen und offenkundigen Gewalt und bezahlen "Einfach" für Nichts! Vorhandene Gesetze sollten eigentlich zum Schutze des Volkes dienen und solche Ausbeutungen und/oder Bereicherungen durch den Staat, unterbinden.

Die nächsten Generationen werden diese Farce, welche wir als Erste miterleben durften - als nicht mehr frei geborene Bürger - weniger bis gar nicht ungerecht empfinden als die jetzigen und damit zeitlich unmittelbar Konfrontierten!  Diese werden sogar erneute Bereicherungen durch den Staat als völlig normal anerkennen und sich aufgrund (garantierter) erzieherischer Wiederholungsmanipulationen erst gar nicht mehr regen...  Das Instrument dazu wird dann zur Sicherstellung des Erfolgs noch mehr ausgeweitet. Somit wird ein Widerstand, wie es in den Jahren 2013 - 2019 erfolgte, vorgebeugt!

Rechtsstaat Deutschland eben...

Das allerletzte (nationale) Wort hatte das BVerfG...

Ein Bruder lässt einen Bruder nicht im Regen stehen. "Bruder bitte hilf mir! Ich habe den Stein ins Rollen gebracht und die Büchse der Pandora geöffnet!" Der Bruder: "mach dir keine Sorgen! Ich bin zwar dein Bruder, somit ebenbürtig dein Blut, deine Gedanken sind meine Gedanken - aber deswegen doch noch lange nicht befangen"! 
Das war bereits der erste Witz dieser "Show"! Doch das Ergebnis - hinsichtlich auf das unwiderruflich zugesicherte Grundrecht (unsere Verfassung!) - war geradezu pompös...

Das Volk forderte lediglich seine unwiderruflichen und zugesicherten Rechte gemäß dem obersten Gesetz. Mit dieser (staatlichen) "Veranstaltung", vertreten durch gelehrte Rechtswissenschaftler, Professoren, Doktoren sowie einer enormen Herrschaft staatlicher Bediensteten, wurde ein Szenario veranstaltet, wie es die Welt noch nicht gesehen hat! Ein Paradebeispiel für jeden Staat der später einen Diktator sein eigen nennen könnte...

Ich sehe mich bald in der Beugehaft! Danach wird mein Konto geplündert! Letztlich werde ich von der "Schufa" gemäß Schuldnerverzeichnis angeprangert und als Verbrecher dargestellt! Ebenso sehe ich jetzt schon meine (Armuts-) Rente gefährdet. Vielleicht gehe ich auch noch einmal in den Knast, weil ich mich auch weiterhin weigere Pensionen für andere zu zahlen...

Selbst wenn ich das Land verlasse, laufe ich Gefahr an eines zu geraten welches sich dieses Parade-Beispiel angenommen hat und/oder später wird...

Daher ein hypothetisch Gedicht
Wohne - aber meld dich nicht!

Mein nächster Umzug kommt gewiss...
da weiß man was zu tun es iss...
Aus den Augen aus dem Sinn...
ist des Bürgers neust Gewinn...

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Shuzi am 27. Juli 2018, 22:35
Gemessen an einem individuellen Wirklichkeitsmaßstab einer fiktiven Person, könnte diese

[...] All diejenigen die ich kenne meckern und dennoch beugen sie sich weiterhin dieser tatsächlichen und offenkundigen Gewalt und bezahlen "Einfach" für Nichts! [...]

dem ersten Teil der Hypothese zustimmen (evtl. mit der Korrektur von All auf eine eine unbestimmte Vielzahl)

Die nächsten Generationen werden diese Farce, welche wir als Erste miterleben durften - als nicht mehr frei geborene Bürger - weniger bis gar nicht ungerecht empfinden als die jetzigen und damit zeitlich unmittelbar Konfrontierten!  Diese werden sogar erneute Bereicherungen durch den Staat als völlig normal anerkennen und sich aufgrund (garantierter) erzieherischer Wiederholungsmanipulationen erst gar nicht mehr regen... [...]

Für Teil 2 der Hypothese müsste eine fiktive Person einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen, da dieser ja noch auf die Zukunft abstellt. Und auch hier kann eine fiktive Person diesem Teil zustimmen.

So düster es auch klingen mag, es bleibt zu hoffen, dass die nächsten Generationen mit einem Realitätsmaßstab ausgestattet werden, der es ihnen ermöglicht den harten Aufschlag früh genug zu erkennen und zu vermeiden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Markus KA am 10. August 2018, 16:11
Rn 107:
Zitat
Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden.

Möglicherweise nicht ganz vergleichbar (wegen Steuer), evtl. bereits schon diskutiert oder ein Diskussionsthema für die mündliche Verhandlung:

Der Fahrzeughalter von zwei Kraftfahrzeugen (Kfz) kann nur einmal mit jeweils einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen bzw. vom Benutzungsrecht der öffentlichen Straßen Gebrauch machen, muss aber beide Kfz zur Zulassung am Straßenverkehr anmelden.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: pinguin am 10. August 2018, 18:29
Möglicherweise nicht ganz vergleichbar
Der Vergleich hinkt insgesamt.

Hast Du X Fahrzeuge, hast Du auch X Kennzeichen, weil jedes Fahrzeug üblicherweise ein eigenes Kennzeichen benötigt, wenn Du damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchtest und es dem das Kfz.-Zeichen zuteilenden Amt so erklärt hast.

Du kannst tausende Fahrzeuge auf Deinem Grundstück zu stehen haben und für keines Kfz.-Steuer bezahlen, wenn keines davon ein Kennzeichen trägt und somit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfte.

Auch beim Kfz. kommt es auf die tatsächliche Nutzung des öffentlichen Straßenraumes nicht an; es zählt alleine, daß Du Dein Fahrzeug zur möglichen Teilnahme angemeldet hast. Später nach Zuteilung eines Kennzeichens teilnehmen mußt Du nicht; es zählt, daß Du dieses Kennzeichen angefordert hast.

Im Vergleich zum Gehabe von ÖRR, BS und Co. wäre es, wenn seitens des für die Kfz.-Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zuständigen Amtes jedes auf Deinem Grundstück herumlungernde Fahrzeug zur potentiellen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Zwangs-Kennzeichen versehen werden würde, weil Du diese Fahrzeug ja tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen könntest. (Bspw. 365 Fahrzeuge zur je eintägigen Benutzung).

Die Tatsache ist, daß dieses benannte Amt keine derartigen Eingriffe in Deine Privatautonomie vornimmt und es sogar möglich ist, Fahrzeuge derart einzugruppieren, daß sie bei entsprechend verminderter Kfz.-Steuer nur für, bspw., 2 Monate des lfd. Jahres im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. (Kfz.-Kennzeichen, die zur Benutzung des Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr von 06 bis 08 berechtigen, hat es hier).

Es kommt alleine darauf an, was Du als Besitzer eines Fahrzeuges willst.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Markus KA am 10. August 2018, 20:02
Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück, soviel man möchte, unangemeldet, keine Zwangsabgabe, kein Problem, darauf wollte ich aber nicht hinaus. Möglicherweise habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt. ;)

Es geht mir natürlich um die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Straßen, genauso wie es dem BVerfG scheinbar doch nicht nur um die Möglichkeit, sondern um den Nutzen des Rundfunkangebotes in der Wohnung geht (siehe Rn 107)


Der Zweitwohnungsbesitzer kann den Rundfunk wohl nur in einer Wohnung nutzen (da er sich nicht in zwei Wohungen gleichzeitig aufhalten kann) und muss demnach nur für eine Wohnung bezahlen.

Der Zweitwagenbesitzer kann die Straße nur in einem Auto nutzen (da er nicht zwei Autos gleichzeitig fahren kann), muss aber für beide Autos bezahlen.

Verstößt die Bemessung der Kfz-Abgabe bei Zweitwagenbesitzer hierbei nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit?  8)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Shuzi am 10. August 2018, 21:11
Nur noch kurz ein Abstecher bzgl. Zweitwagenbesitzer und KFZ-Steuer.

Auch hier haben die Eidgenossen im Nachbarland uns gegenüber bisher noch einen Vorteil.
Dort wird für maximal 2 KFZ gleichen Typs nur eins davon besteuert. Welches davon ist wohl Auslegungssache des jeweiligen Kantons.
Stichwort zum Nachschlagen Wechsel-Kontrollschilder.

Um noch schnell zur Thementreue zurückzukurven noch Folgendes.

Erst kürzlich haben sich die Eidgenossen bzgl. des Rundfunkbeitrags bereits für das falsche System entschieden bzw. die Gelegenheit verpasst ihre Freiheit (z.B. sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten) zu bewahren. Mal sehen wie lange dann dort die bisherige Wechsel-Kontrollschilder-Regelung noch Bestand hat.

Nun aber zurück zum eigentlichen Thema ;)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: seppl am 10. August 2018, 21:21
Sorry, eine fundamentale Sache noch zu dem Vergleich Auto - Rundfunk:

Das Anmelden eines KFZ geschieht freiwillig. Kein Auto - keine Steuer. Somit sind alle Vergleichsversuche hinfällig.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Shuzi am 10. August 2018, 22:01
Das Anmelden eines KFZ geschieht freiwillig. Kein Auto - keine Steuer. Somit sind alle Vergleichsversuche hinfällig.

Bis jetzt zwar schon, aber nach dem BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 besteht ja die Möglichkeit sich z.B. ein KFZ zu beschaffen. Warum also in Zukunft aufgrund eines konkreten Sachverhalts noch besteuern, wenn auch eine Bebeitragung aufgrund einer Möglichkeit besteht?

Siehe auch:
Leben ohne Rundfunkgebühren: Muss das sein? Von Hubertus Gersdorf (Abo)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28344.msg178662.html#msg178662
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: PersonX am 10. August 2018, 22:59
Deswegen gibt es demnächst den Luftbeitrag, die Möglichkeit hat jeder, und ganz ehrlich alle nutzen es, aber es besteht ein Unterschied, immer beachten es wird nicht bereit gestellt. Das ist beim Auto ebenfalls so, also kann nicht das Auto bebeitragt werden, sondern der Vorteil, der Möglichkeit der Nutzung der Bereitstellung der Wege, somit nicht Fahrzeugbeitrag, sondern Wegebeitrag. Es kann somit kein Autobeitrag sein, es sei der Staat stellte Autos wo jeder die theoretische Möglichkeit der Nutzung hätte, also staatlich organisiertes Car Sharing, bebeitragt würde dabei die Leistung der Organisation, also die Veranstaltung, das Auto an sich wäre beitragsfrei, was aber nicht bedeutet das es kostenlos wäre, denn um es zu nutzen würden weitere Dinge notwendig, welche auf dem freien Markt zu erstehen wären, z.B. Sprit, das wäre somit vergleichbar zu dem Gerät oder Anschlusskosten beim Rundfunk. Also zukünftig immer schauen, dass der Staat eine Leistung, Angebot oder was auch immer nur vermittelt dabei darf der Staat Angebote auch aus staatseigenen Organisationen und ihren 100% Töchtern anbieten ebenso wenn diese alleine am Markt stehen.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: NichtzahlerKa am 10. August 2018, 23:32
Wieso Wegebeitrag pro Auto? Wegebeitrag pro maximal zulässiger Wagenklasse auf dem Führerschein! Damit ist es möglich verschieden intensiv am Straßenverkehr teilzunehmen. Jede Kommune hat nun das Recht so etwas einzuführen, es ist ein unvernünftiger Ersatzmaßstab und damit zulässig. Nicht zulässig ist aber jede Wagenklasse einzeln zu bebeitragen, weil man immer nur ein Auto fahren kann. Ob Autos tatsächlich vorhanden sind oder genutzt werden ist aber irrelevant.
Und Betriebe zahlen pro Angestellten mit Führerschein auch noch einmal, denn die profitieren ja von diesen Führerscheinen, schon weil die Arbeiter dadurch zur Arbeit kommen könnten.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: drboe am 10. August 2018, 23:42
Nur zur Info: Seit dem 01.07.2012 gibt es in Deutschland Wechselkennzeichen.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: mullhorst am 10. August 2018, 23:58
Deswegen gibt es demnächst den Luftbeitrag
Das kommt wohl auch noch. Für Bäume im Stadtpark einen Beitrag erheben - hättest ja die Möglichkeit dort hin zu gehen und Sauerstoff einzuatmen. So langsam kann Person Z (wie Zwangszahler) weder Richter noch Urteile in Sachen Rb für voll nehmen.

Dann sag ich mal: Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes (GG) gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Durch ausstrahlen von Rundfunkwellen wird aber in meine Wohnung eingedrungen. Und mit Rundfunkwellen können sogar Wohnungen ausspioniert werden - jedenfalls besteht die Möglichkeit.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Shuzi am 11. August 2018, 00:41
Nur zur Info: Seit dem 01.07.2012 gibt es in Deutschland Wechselkennzeichen.

Die werden hier im Gegensatz zur CH aber pauschal pro KFZ besteuert :o
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Markus KA am 11. August 2018, 12:46
Vielen Dank für den Ausflug in den Vergleich zwischen dem Urteil mit dem Bezug zur Zweitwohnung und dem Zweitwagen. Dieses Thema, auch wenn die Kfz-Anmeldung freiwillig ist, scheint möglicherweise und  interessant gerade in einer mündlichen Verhandlung zu sein. Oder Mehrwagenbesitzer könnten spätestens jetzt auf die Idee kommen den Sachverhalt gerichtlich Klären zu wollen, was natürlich nicht unser Thema ist. Darum widmen wir uns wieder dem fragwürdigen Bruder-Urteil.  8)
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 19. August 2018, 22:44
Die Vergewaltigung des menschlichen Geistes, welche durch das Bundesverfassungsgericht hier in Gestalt der Begriffsverstümmelung und -Vernichtung in Orwelschem Ausmaß durchgeführt wird, offenbart nun für alle noch selbständig denkenden Menschen, dass der Verwesungsgestank der deutschen Rechtsordnung an keiner Stelle der öffentlichen Gewalt mehr irgendwie zu überdecken ist:

Die Beseitigung der Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 1 GG, welche jedem Menschen ein Abwehrrecht gegen den Staat garantieren, ist nun endgültig. Artikel 5 GG schützt nicht mehr den einzelnen Menschen, sondern die Firma. Das Grundgesetz hat seine Schutzfunktion nunmehr vollständig verloren. Der Rechtsweg war nie eröffnet und wird auch nie wieder eröffnet sein, Art. 19(4) GG ist wirkungslos denn:
Zitat
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden  [...] hat das Bundesverfassungsgericht [...] für Recht erkannt: [...]
5. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Mit Verweis auf dieses Urteil wurde jüngst meine Gehörsrüge gegen eine Abweisung (Kosten: 30 EUR) einer Erinnerung "Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" abgewiesen (Kosten: 60 EUR). Begründung:: "Wegen der genauen Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen".

Die vermeintlichen Richter im vermeintlichen Gericht üben selbst Staatsgewalt aus, die wider Art. 20(2) GG nicht vom Volke ausgeht. Denn sie wurden - mit Ausnahme einer einzigen Person - nicht durch Mitbestimmung des Parlaments gewählt, sondern durch ein kleines Wahlgremium, das im Geheimen über Jahrzehnten festgelegt hat, in was der Staat das deutsche Staatsvolk zu transformieren hat.
Die Landesrundfunkanstalten üben - genau so - Staatsgewalt aus, die nicht vom Volke ausgeht. Deswegen hat und wird sich das BVerfG nicht zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckung äußern, sondern rigoros das tun, was sie schon seit Jahrzehnten nicht dürfen, aber können: abweisen.

Zusammengefasst behandelt das Urteil die betroffenen - und uns alle - nicht wie Menschen, sondern als einen für staatliche Zugriffe verfügbaren, unwesentlichen Teil einer Wahrscheinlichkeits- und Zurechnungsmasse.

Wir werden faktisch nicht mehr wie Menschen behandelt. Die Konsequenzen darf jeder für sich selbst ziehen.


Mich interessiert ja sehr stark, welche der acht Richter tatsächlich dieses Urteil unterschrieben haben. Gibt es dazu Quellen?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 19. August 2018, 23:46
@ Dr. Oggelbecher

natürlich entsteht durch den ÖRR ein echter Vorteil, nämlich für die Staatsmacht als wesentliches Instrument zur Willensbildung und für die am ÖRR direkt Beteiligten (Angestellte, Produktionsfirmen, Rechtsanwälte, Berater etc.) im Form überdurchschnittlich erhöhter Einkommen und Altersbezügen. Nur deshalb gibt es ihn in dieser Form und nur deshalb wird er mit Zähnen und Klauen auf das Schärfste verteidigt. Da kann dann schon mal das Recht auf der Strecke bleiben oder gebeugt werden. Wenn kümmert es, wenn es keine realen Konsequenzen nach sich zieht?

Wirklich pervers ist, dass es als ein Vorteil für alle verkauft wird, während es ein immenser Vorteil für eine relativ kleine Minderheit (leider viel zu viele) ist.

LG Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. August 2018, 12:19
Meine Empörung über die Verhältnisse in Polen nach Machtübernahme der PiS (Umbau des Rundfunks und Einsetzung regierungstreuer Verfassungsrichter) hat sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts relativiert: Das hatten wir in Deutschland schon lange vorher, war aber nicht so offensichtlich und der Transformationsprozeß etwas schleichender, so daß es keiner gemerkt hat...

Was mich auch nervt, ist die mangelnde Logik in den Begründungen. Wenn man schon das Recht so hinbiegt, wie man es als Gericht haben will, dann bitte auch eine saubere Argumentation dafür verwenden. Wenn ich im Vergleich zu den juristischen Begründungen so eine Arbeit bei meinen Kunden abliefern würde, da würden die mich nicht nur nicht bezahlen, sondern auch noch Schadenersatz einfordern!

Mich hatte ja schon die Begründung für die Neuordnung der Grundsteuer nicht überzeugt. Da es sich bei der Grundsteuer klar um eine Substanzsteuer handelt, gibt es nicht nur eine Ungleichheit zwischen den einzelnen Grundbesitzern sondern eine viel schwerwiegendere zwischen den Besitzern von Immobilien und den Besitzern von sonstigem Vermögen.
Daraus erschließen sich zwei Konsequenzen: Entweder gehören Substanzsteuern ganz abgeschafft, oder alle Vermögenden müssen bluten, bis sie am Ende ihres Lebens die ursprüngliche Substanz komplett dem Staat übergaben haben. Nur daß der Staat ab diesem Moment kein weiteres Geld mehr verprassen kann, weil gar nichts mehr da ist.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 20. August 2018, 20:42
@Zeitungsbezahler

Was sollen die den sonst machen, als es hinzubiegen??

Die zweite Möglichkeit wäre, den ÖRR-Gegnern offen zu sagen:"Es gibt in Deutschland keine echte Demokartie, sondern eine Elitenherrschaft. Wir sind der juristische Teil davon. Ihr habt das zu einem großen Teil offengelegt, deshalb müssen und werden wir es passend hinbiegen. Eine Änderung kommt für uns auf keinen Fall in Frage. Dieses Machtinstrument wollen und werden wir unter keinen Umständen hergeben! Wenn Ihr versucht, es uns wegzunehmen, werden wir die staatlichen Machtmittel, über die wir verfügen und Ihr nicht, gegen Euch einsetzten. Sanft, wenn möglich, hart und unnachgiebig, wenn erforderlich!"

Willkommen in der Realität und Gratulation, wieder ist einer aufgewacht (mich haben Sie auch Jahrzehnte lang verarscht). Aufzuwachen und etwas zu erkennen, bedeutet aber noch lange nicht, dass sich so schnell etwas ändert. Der nächste Schritt wäre zu sehen, wie und wo man etwas ändern kann. Der dritte wäre, sich an diese Aufgabe mit Taten ranzumachen. 

LG Peli


Ps. Ich empfehle wirklich, sich den Beitrag von Prof. Mausfeld über die Elitenherrschaft anzusehen. Dieser trifft die Realität auf den Punkt. Wer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Elitenherrschaft hier immer noch an eine "Verschwörungstherorie" und an eine echte Demokratie in diesem Lande glaubt, schläft immer noch tief und fest.

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: tokiomotel am 20. August 2018, 21:27
Wirklich pervers ist, dass es als ein Vorteil für alle verkauft wird, während es ein immenser Vorteil für eine relativ kleine Minderheit (leider viel zu viele) ist.

Super Peli, ein wahrhaft zutreffend kurzes Resümee, welches alles blabla ausblendet und den Schmerz über soviel Nonsens auf einen Haufen vollendet trifft. Persönlich bin ich es allerdings langsam leid, mich mit derart Unfug aufgedrängter Idiotie weierhin zu beschaftigen. Ich verabschiede mich hiermit aus diesem Forum, es war eine gute Zeit..

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: beat am 21. August 2018, 02:57
Mit Verweis auf dieses Urteil wurde jüngst meine Gehörsrüge gegen eine Abweisung (Kosten: 30 EUR) einer Erinnerung "Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" abgewiesen (Kosten: 60 EUR). Begründung::
"Wegen der genauen Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen".

Da hat sich das Jurastudium und das Prädikatsexamen doch mal gelohnt: "Wegen der genauen Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen." Grober Verweis auf ein aktuelles Urteil das dem Themenkomplex irgendwie fern assoziiert ist, das aber in keinem Zusammenhang zur konkreten Gehörsrüge oder Erinnerung steht. Da kann sich noch mancher Richterkollege eine Scheibe abschneiden und es waren leicht verdiente 60 Euro :)

Da könnte man als Laie ja erst recht die Weiterbetreibung seiner Klage mit europarechtlichen Gründen begründen und kurz schreiben, "Wegen der genauen Begründung wird auf den Fragenkatalog von Dr. Sprißler an den Europäischen Gerichtshof verwiesen."
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 21. August 2018, 09:35
@ beat

Tja beat, die Karten liegen nun offen auf dem Tisch. Es geht und ging nie um Recht, Es geht und ging nie um "Demokratie" und es geht und ging auch nie um irgendeine Logik oder gesunden Menschenverstand dahinter. Es geht ausschließlich nur ums Geld und um Macht/Einfluss. Begriffe wie Rechtsstaatlichkeit und "Demokratieabgabe" waren lediglich Nebelkerzen um die Wirklichkeit zu verschleiern.

Jetzt ist der Schleier durch die vielen Klagen gefallen und die seit Jahrzehnten verdrehte Wirklichkeit kommt hervor und grinst einem, hämisch böse lachend, ins Gesicht.

LG Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: marx am 21. August 2018, 10:10
Jetzt ist der Schleier durch die vielen Klagen gefallen und die seit Jahrzehnten verdrehte Wirklichkeit kommt hervor und grinst einem, hämisch böse lachend, ins Gesicht.



[Die Wirklichkeit verzerrt wahrnehmen]
|
|
|
[Aufwachen]
|
|
|
[X]
/\
/  \
/    \
/      \
/        \
[Kopf=>Sand]        [Sand=>MurX]

Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: art18GG am 24. August 2018, 12:59
Natürlich handelt es sich bei den „Panik vor dem Mausklick“-Urteilen um politische Urteile, wenn die Karlsruher Richter schreiben:
Zitat
Hinzu kommt die Gefahr, dass - auch mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt. Solche Angebote sind nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern werden durch einseitige Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells bestimmt, nämlich die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten möglichst zu maximieren und dadurch den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind auch Ergebnisse in Suchmaschinen vorgefiltert und teils werbefinanziert, teils von „Klickzahlen“ abhängig.
(vgl. Rn. 79 der Urteile vom 18. Juli 2018; Hervorhebung von mir)

Abgesehen davon, dass von mir massiv bezweifelt wird, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Einrichtungen der Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner von Staatsfernsehen) tatsächlich für Meinungsvielfalt stehen, wenden sich die Richter hier eindeutig gegen die Nutzer der neuen Medien, die von den Altmediennutzern offensichtlich für dumm gehalten werden.

Die Richter bedenken dabei nicht, dass viele Angebote im Internet durch Spenden finanziert werden (z. B. Wikipedia, Bibel-tv) und nicht durch Werbung. Die Argumentation erinnert zudem sehr stark an die Verfahren der Europäischen Union gegen Google, so dass man vermuten muss, dass Karlsruhe hier (wie auch im Rest des Urteils) nicht eigenständig gearbeitet hat. Es geht in der Tat um die Diskriminierung der Nutzer der neuen Medien als eigenständige Gruppe von Menschen.

Zum Thema der Diskriminierung fällt mir fast nur noch das ein:   
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg179505.html#msg179505
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Adeline am 29. August 2018, 13:06
Impressionen aus Karlsruhe
Ausklang nach dem Urteil in zwei Gruppen

Die Gruppe der Sympathisanten der Kläger fand sich im Freien eines nahegelegenen  Gartenlokals zusammen, die Vertreter des ÖRR, der Politik und der Richter einmütig im Inneren des Lokals.

Die Menschen der Klägerseite hatten ja leider zum größten Teil gar nicht mehr zu hoffen gewagt, dass die von Parteien entsandten Verfassungsrichter den Mut, Recht zu sprechen, aufzubringen wagen. Aber dieses war dann doch ein gelinder Schock, den es erst einmal zu verdauen galt. Man wollte nicht gleich auseinander gehen, sondern den Verdauungsprozess gemeinsam einleiten und dieses unmittelbar Erlebte gemeinsam ausklingen lassen, sich gegenseitig für den weiteren Weg stärken.

Ich persönlich will mich bei Entscheidungen immer fragen, ob Angst oder Liebe mich bewegt.
– Bei Liebe hat jeder sein volles Gehirnpotenzial zur Verfügung, bei Angst nur die Überlebensprogramme Draufschlagen, Davonlaufen oder Totstellen.


So an dieser Stelle meine Frage:
Was führte die Menschen also zusammen, Angst oder Liebe?

Ich denke Liebe zum Leben. Dem Miteinander in unserem Land war gerade ein tüchtiger Schlag versetzt worden.

Sieger und Verlierer. Wer waren die „Kampfparteien“? Die, denen Geld genommen werden soll und die, denen Geld gegeben werden soll.

Hinter jeder Maske steckt ein Mensch, habe ich gerade gelesen. Und jeder Mensch hat ein Gewissen, ob er sein Menschsein und sein Gewissen verleugnet oder nicht. Das Gewissen ist da und meldet sich irgendwann lauter und sei es über Schreie des Körpers.

Wer Unrecht tut, macht sich schuldig, hat also entsprechend Schuldgefühle, ob er sie wahr nimmt oder nicht. Schuld wartet auf Strafe. Wenn den Menschen kein anderer bestraft, bestraft er sich selbst.

Wer Unrecht hinnimmt, leistet Beihilfe, macht sich also mitschuldig.

Da sind die zwei Gruppen, die im Freien und die in der „geschlossenen Anstalt“, im Gastraum im Haus. Wenn sich die Menschen freiwillig an dem herrlichen Sommertag in den geschlossenen Raum begeben wollten, mussten sie an den Tischen im Freien vorbeigehen. „Setzen Sie sich doch zu uns!“ wurden sie eingeladen. Aber ohne ein Danke für die Einladung gingen die „Sieger“ mit unbeweglichen Gesichtern in ihren geschlossenen Raum.

Waren sie glücklich? Oder hatten sie Angst? Hatten sie Angst vor Gesprächen mit den „Verlierern“, also denen, denen  sie unrecht angetan hatten, aus welchen Motiven auch immer? War es ihnen eine Angelegenheit des Herzens, dieses Urteil herbeizuführen?

Die Menschen im Freien hatten keine Angst vor Gesprächen mit den „Siegern“. Sie hatten keine Schuldgefühle, brauchten deshalb auch keine Angst zu haben. Sie hatten alles getan, was zum gegebenen Zeitpunkt in ihrer Macht stand, um das Unrecht abzuwenden. Sie hatten sich bis zum Verfassungsgericht durchgeklagt. Nicht nur für sich persönlich sondern für all die Armen, die nicht den Mut oder die Kraft hatten, sich gegen das Unrecht zu wehren. Also im Namen des Volkes? Sie hatten nicht verschuldet, dass sich die Verfassungsrichter der anderen Seite verpflichtet fühlten und dennoch „im Namen des Volkes“ verkündeten.

Konnten diese engagierten Menschen glücklich sein? Sie konnten über die Situation nicht jubeln, aber sie konnten ihr Alltagsglück in dem Bewusstsein aufrecht erhalten, dass sie zu den Menschen gehörten, denen es eine Herzensangelegenheit war, sich für die Durchsetzung des Rechts einzusetzen. Sie waren die Menschen „im Freien“.

„Glück besteht vor allem darin, das Leben zu lieben.“ Matthieu Ricard, Glück
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Frühlingserwachen am 29. August 2018, 13:44
Eine Delegation von Freiburgern Verwaltungsrichtern (alle namentlich bekannt, und trotz Sonnenbrillen klar identifiziert) schlendert im Hintergrund am Biergarten, und den dort schon von ihnen drangsalierten Zwangsbeitragsboykottlern vorbei. Mit denen wollte man anscheinend nicht in Kontakt kommen, es wären evtl. unangenehme Fragen gestellt worden, und begibt sich bei herrlichem sonnigen Wetter in die Innengaststätte, wo sich schon Herr Wilhelm und Konsorten bei bester Bierlaune befanden. Was dort besprochen wurde, ist allerdings nicht bekannt ::) >:(
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Peli am 29. August 2018, 17:22
Wenn ich dort eine Gaststätte hätte, würde ich solchen Konsorten (Kirchhofbrüderpaar und Kollegen) nichts verkaufen. Sie würden in meinem Geschäft nicht bedient werden! Gesellschaftliche Ächtung wäre ein probates Mittel, dass die auch tatsächlich verstehen würden...

LG Peli
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 31. August 2018, 11:07
„Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.“ (George Orwell)

Die Herrschaften waren in Kneipe und Biergarten hoffentlich nicht vollkommen unbehelligt? Diesen Antibürger hätte ruhig jeder einzelne ins Gesicht sagen dürfen, dass derjenige, der einen Menschen nicht wie einen Menschen behandelt, selber keiner ist.

Den Wirt hätte ich darauf hingewiesen, dass er genau diejenigen Antibürger bedient, die seine Klage abweisen werden, wenn er zu Rentenbeginn aus seiner Eigentumswohnung ausziehen muss, weil er aus unerklärlichen Gründen durch die Verwaltung aus dem Grundbuch ausgetragen wurde. Und wenn der liebe Wirt dann etwas vom Verfassungsgericht erzählt, zitiert man kurz aus §93d BVerfGG und weist auf die rigorose Anwendung der (unbegründeten) Abweisung hin. Oder man klärt ihn über die eigene Erfahrung mit der offensichtlichen Machtelite "Bundesverfassungsgericht" auf.
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Besucher am 31. August 2018, 12:50
Wie schade, auch ein fiktiver Besucher...

Eine Delegation von Freiburgern Verwaltungsrichtern (alle namentlich bekannt, und trotz Sonnenbrillen klar identifiziert) schlendert im Hintergrund am Biergarten, und den dort schon von ihnen drangsalierten Zwangsbeitragsboykottlern vorbei. Mit denen wollte man anscheinend nicht in Kontakt kommen, es wären evtl. unangenehme Fragen gestellt worden, und begibt sich bei herrlichem sonnigen Wetter in die Innengaststätte, wo sich schon Herr Wilhelm und Konsorten bei bester Bierlaune befanden. Was dort besprochen wurde, ist allerdings nicht bekannt ::) >:(

..hätte gern einmal gesehen, wie solche "Herrschaften" von Rundfunk-Zaren eigentlich in echt aussehen, wie bestimmt auch manche/r andere! Das Foto vor ein paar Wochen von diesem Buhrow, oder als vor Monaten "DER JUSTITIAR" leibhaftig sich abgelichtet fand, das war doch schon sehr vielsagend. Sieht man von letzteren ab zehren die insgesamt doch garantiert nicht wenig von dem Umstand, dass 99% der Bevölkerung diese (und andere) ehrenwerten Herren auf der Straße nicht erkennen würden.

Eine interessante Frage wäre insoweit hier

- ob die Perspektive des Bildes nicht ohnehin viel zu sehr ein Übersichtsbild darstellt - wo diese "Herrschaften" also lediglich Beiwerk und kein wesentliches Element des Bildes ausmachen - als dass diese "Herrschaften" sich auf ihr "Recht am eigenen Bild" berufen & somit eine unretuschierte Darstellung verbieten dürften

  oder

- ob für diese ehrenwerten Herren als Personen des öffentlichen Interesses nicht ohnehin - zumal bei deren Auftreten in der Öffentlichkeit - nur eingeschränkter Schutz der Privatsphäre gilt (denn ansonsten müsste ja jeder Kamerafritze oder Pressefotograf ungefähr 150 mal pro Tag fragen, ob er denn von dieser oder jener großen z.B. politischen Konifere unserer Gesellschaft ein Bild anfertigen dürfe - die dann aber längst in "ihren schwarzen Limousinen" verschwunden wären)?
Titel: Re: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
Beitrag von: Leo am 01. September 2018, 19:35
Impressionen aus Karlsruhe
Ausklang nach dem Urteil in zwei Gruppen

Sieger und Verlierer.

Da kann man die Frage stellen, nach welchem Kriterium hier in Sieger und Verlierer eingeteilt wird.

"Was ist das Wichtigste im Leben?" wurde der Schriftsteller Hermann Hesse einmal gefragt, und er hat mit Konfuzius geantwortet: "Treue zu sich selbst und Güte zu anderen." (*)

Wer waren unter diesem Kriterium die Gewinner? Richter, Politiker, Mitarbeiter des ÖRR?

Du hast die Frage in Deinen anschließenden Ausführungen schon selbst ein wenig beantwortet, z.B. hast Du den Ausdruck Sieger in Anführungszeichen gesetzt.

Hinter jeder Maske steckt ein Mensch

... und die beste Darstellung dieses Sachverhalts findet sich m.E. im letzten Kapitel von Hermann Hesses Roman "Siddhartha".

Danke für Deinen Beitrag! Schön, dass für solche persönlichen Gedanken und Ausführungen auch Platz im Forum ist.


(*) Etwas mehr hatte ich hier dazu geschrieben:
Sieglinde Baumert und die Treue zu sich selbst
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21477.msg137825.html#msg137825