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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 113157 mal)

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  • Beiträge: 102
Bevor wir nun alle den Kopf in den Sand stecken und die Überweisungsträger an den Beitragsservice ausfüllen, sollten wir das Urteil erst einmal sacken lassen. Es muss erst einmal eine ausführliche Bewertung des Urteils erfolgen. Die wird schmerzhaft genug. Anschließend gilt es zusammen eine Strategie zu entwickeln um das System weiterhin zu beschäftigen.
Lasst euch bitte nicht unterkriegen!
Genau! Ernsthaft damit gerechnet dass der Beitrag durchs Kirchhof-Kartell gekippt wird, hat doch sicher hier niemand...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:15 von Bürger«

s
  • Beiträge: 172
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...

Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.

Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?


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P

P

  • Beiträge: 141
Die Verfassungsbeschwerde, die sich (auch) gegen die Säumniszuschläge gewandt hat (1 BvR 1675/16, vertreten durch RA Bölck), ist insoweit für unzulässig erachtet worden.
Zitat
B.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) und der Beschwerdeführerin zu III) sind unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird.

I.
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).

Eine Entscheidung zur Verfassungsgemäßheit der Säumniszuschläge ist somit in der Sache nicht ergangen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:17 von Bürger«

N
  • Beiträge: 22
Eine mir bekannte Person X möchte gern in eine WG ziehen (als Erstwohnsitz), Ort egal. Hat da jemand einen Tip?  ;)

Das Urteil ist ein Witz aber die Befreiung für Zweitwohnungen ist doch Gold wert und ein geeigneter Hebel, um dem ganzen Irrsinn ein Ende zu setzen.

Ist kein Hebel:
Zitat
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
= Ein Beitrag pro Wohnung wird immer irgendwer zahlen müssen, zumindest wird es darauf hinauslaufen.
D.h. wenn mehr als einer die selbe Zweitwohnung 'besitzt' dann wird einer davon zahlen müssen (wenn er woanders nicht schon voll zahlt). Ein Ehepaar mit Zweitwohnung wird daher wohl auch für beide Wohnungen zahlen müssen, der eine hier, der andere dort. Nur ein Single ohne weitere Mitbewohner ist von der Einschränkung betroffen (zumindest lese ich das so - und vermute nach ein paar Prozessen wird das auch so 'für recht erkannt' werden).


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s
  • Beiträge: 63
Ernsthaft damit gerechnet dass der Beitrag durchs Kirchhof-Kartell gekippt wird hat doch sicher hier niemand...
Ernsthaft nicht, aber das Urteil im "Namen des Volkes" ist ein einfach nur ein schlechter Witz!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:17 von Bürger«

s
  • Beiträge: 63
Und bitte stets im Hinterkopf das "Verplappern" Heike Raabs behalten!

mk/ Heike Raab > "BVerfG verkündet Urteil zum Rundfunkbeitrag am 18.07.2018"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27921.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 11:44 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Die Zweitwohnungsregelung eröffnet nun weitere Probleme. Was ist, wenn in der Zweitwohnung eine weitere, von der Erstwohnung unabhängige Person wohnt? Zahlt die dann? Oder die Hälfte? Bin gespannt, wie das - aussergesetzlich wie immer - geregelt wird ... der Beitragsservice wird sich da schon was ausdenken.
Das System wird zusammenbrechen. Mit jeder Änderung am kranken System eröffnen sich weitere Unklarheiten und müssen weitere Rechtsbrüche in Kauf genommen werden.

Das BVerfG ist am taktieren: Es wusste, ohne Änderung wäre das Urteil nicht akzeptabel. Es war krampfhaft auf der Suche nach einer Änderungsmöglichkeit, die nicht zu sehr zu Buche schlägt. Dieses Zweitwohnungsdings lief bei mir unter "ferner liefen...". Eine alberne Änderung. Man könnte sogar sagen, ungerecht: Personen, die mehrere Häuser oder Wohnungen besitzen und es nicht nötig haben, sie zu vermieten, werden nochmal bevorteilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 11:48 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Person A prüft derzeit, ob in ihrer Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Bei negativer Prüfung (also keine Steuer), muss Person A jetzt einen Beitragszahler suchen, der gern eine Zweitwohnung anmelden möchte...da Person A das Glück hat selbst Eigentümer zu sein, sollte das am Ende keine größeren Schwierigkeiten geben...

Andere Personen, die in einem Mietverhältnis stehen, müssten ggf. noch den Mietvertag auf Untervermietung prüfen...das übrige Vorgehen sollte analog sein.

Sieht da jemand bisher nicht bedachte Hürden?

Zu klären wäre wohl, ob der Beitragsservice mit den Meldedaten auch eine Info darüber erhält, ob es sich um den Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz handelt. Wenn eine Befreiung dann nur für den Zweitwohnsitz möglich ist, wird ein Beitragszahler durch Anmeldung einer Zweitwohnung (am Erstwohnsitz eines anderen Beitragszahlers) wohl keine Befreiung am eigenen Erstwohnsitz erhalten.

Das dürfte die Hürde sein, oder?


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V
  • Beiträge: 57
Rn. 62
Zitat
3. An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient. Ob sich die Verwendung eines geringen Teils des Beitragsaufkommens möglicherweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung durch eine Vorzugslast zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.
Aha, mit welcher Begründung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 23:00 von DumbTV«

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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 23:49 von DumbTV«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Das ist die Rechtauffassung des BVerfG; die deckt sich aber nicht mit meiner Rechtsauffassung.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

G
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Mit Sicherheit nicht  ;)


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  • Beiträge: 125
    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Frage:

Wer wird denn vor dem EGMR weitermachen?

Vorschlag:

Jeder einzelne, der derzeit keine Verfassungsbeschwerde laufen hat, teilt dem BVerfG per Mail folgendes mit:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile dem Bundesverfassungsgericht mit, dass das Urteil des Ersten Senats vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, nicht in meinem Namen ergangen ist.

Ich bitte um Mitteilung, wie viele derartige Mitteilungen der Erste Senat benötigt, um zu erkennen, dass das Urteil nicht im Namen des Volkes ergangen ist.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

XXX
Die, die noch eine VB laufen haben, sollten wohl warten, bis darüber entschieden wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 23:50 von DumbTV«
Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

b
  • Beiträge: 764
Urteil
Rz. 76
Zitat
Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt allerdings nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. auch BVerwGE 112, 194 <205>). Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52> unter Bezugnahme auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). A

Einem Nicht-Nutzer kann ein Vorteil individuell-konkret nicht zugerechnet werden --> kann nicht zur Beiträgen herangezogen werden.


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T
  • Beiträge: 546
Ich werfe daher, die meiner Ansicht nach, längst überfällige Frage auf:

Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???

Ziviler Ungehorsam, z. B. das Verbrennen von Beitragsbescheiden vor den ÖRR-Palästen.


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