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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 132477 mal)

p
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Ich gehe davon aus, dass die Verfassungsrichter und deren Familien wohl gerne ör-ferrnsehen schauen.
Das könnten die dann ja nicht mehr so umfangreich, wenn dem ÖR die teure Finanzierungsgrundlage entzogen würde.


Die Doppelhaushaltsgebühr entfällt wohl deshalb, weil Verfassungsrichter und deren Familien wahrscheinlich alle ein Ferienhaus besitzen.

Also gerecht kann der Wegfall auch nicht sein, den man bedenke, Söhnchen oder Töchterchen brauchen nicht zahlen, weil das Haus, in dem sie wohnen, als Papis Zweitbesitz angegeben ist.


Ach ja, und noch etwas: Wenn sich die öffentlich-rechtlichen schon so dreist der Zwangsfinanzierung bedienen, dann bleibt es eine Frechheit, dass dann immer noch Werbung gesendet und eingeblendet wird.


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p
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Ich hoffe ja immer noch darauf, dass jemand Beschwerde beim europäischen Gerichtshof einlegt, mit der Begründung, dass keine Sau soviele uninteressante Programme braucht und das ganze weit über die Grundversorgung hinausgeht.


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K
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Meiner juristisch unfundierten Meinung nach kann man das Urteil:
1. Strafrechtlich in Frage stellen (Rechtsbeugung §339 STGB, Amtsmissbrauch, evtl. Korupption, etc.)
2. Das Urteil wegen schwerer Inhaltlicher und rechtlicher Fehler auf Nichtigkeit prüfen lassen.
Auf beiden Wegen würde ein bisher nicht damit befasster Teil der Staatsgewalt sich damit auseinandersetzen müssen.
Beide Wege hätten ab bundesweit mehr als 50000 Anzeigen, Prüfungsanträgen oder ähnlichem eventuell Aussicht auf Erfolg.


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g
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Also ich möchte jetzt auch mal etwas Positives über das Urteil sagen:

1. Die Abschaffung der Beiträge für Zweitwohnungen war längst überfällig, positiv auch, dass dies rückwirkend gilt für alle die sich bislang gewehrt haben...

2. Das BverfG wollte auch ausdrücklich nicht dem EuGH vorgreifen, da dies nicht in seine Zuständigkeit fällt und dieses andere Aufgaben hat  (Seite 55 RdNr. 140)

3. Prof. Koblenzer hat nicht nur eine Verfassungsbeschwerde verloren, sondern auch eine gewonnen.

4. Es sind noch zahlreiche Verfassungsbeschwerden offen, die Vorträge beinhalten, über die noch nicht entschieden wurde. Vielleicht wird der Gesetzgeber noch verdonnert einiges nachzubessern.

Beispiel: Säumniszuschlag 8.- Euro
Im Urteil Seite 25 RdNr.46 steht zu dem Vortrag von RA Bölck:
Er hat eine Verletzung der Rechtsweggarantie nicht ausreichend dargelegt. Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander.
(§§ 23 I S2 , 92 BVerfGG)

Deshalb wurde darüber auch nicht entschieden.
Da besteht Nachholbedarf.
(Da sollte man erstmal die Begründung der unteren Gerichte nachlesen.)

5. Härtefälle
Das Gericht billigt jedem der einen objektiv unmöglichen Rundfunkempfang hat zu einen Befreiungsantrag zu stellen weil ein Härtefall nach § 4 VI S.1 RBStV vorläge weil der Rundfunkempfang von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist.(Seite 40 RdNr.85).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 10:28 von DumbTV«

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Du glaubst doch nicht im ernst, dass ein Staatsanwalt -und lägen noch soviele Anzeigen vor- einen Verfassungsrichter an der Gurgel greift …..
Das wäre genauso undenkbar, wie mit einem Anwalt einen anderen Anwalt, der dich abzockte, zu verklagen.
Eine Krähe hackt der anderen doch kein Auge aus.


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Meines Wissens nach müssen die Staatsanwaltschaften ab 50000 Anzeigen in einer Sache Bundesweit, eine Vorlage an den Bundestag machen, dieses Thema zu behandeln. Dann wäre die Angelegenheit dort , wo sie hingehört. in der Politik. Gesetze zu ignorieren fällt dort leichter als potenzielle Wähler zu vergrätzen.

Siehe Antwort weiter unten von "P":
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177245.html#msg177245


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 23:35 von DumbTV«

g
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Guten Tag.

Mir ist nicht klar, wer oder welche Instanz das BVerfG kontrollieren könnte?
Ja, "man" müßte jenes Urteil komplett auseinandernehmen, aber wer wäre dazu ermächtigt?
Ich habe gestern abend das Urteil überflogen (geht eigentlich so nicht, weil komplex), und folgende Kleinigkeit herausgepickt:

Dort steht ganz oben als eine der Hauptbegründungen:
__________________________________________________________________________________
Präambel:
2.
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden,
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet
werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
(...)


Dann kommt hier eine wiederholung :

67 aa)
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils
ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
(vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>).
 
...und dann aber:
Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit;
entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben.
(vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>).

_____________________________________________________________________________
Mein Kommentar:
Hier wird die „Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten (...)“
als „Vorteil“ definiert, und nicht ein  „individuell-konkret zugerechenbarer Nutzen“,
wie es in der „Präambel 2)“  und unter 67 aa) behauptet wird.
Die „ Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit“ ist es hier nicht,
die den Vorteil begründet.
Der hier solchermaßen definierte „Vorteil“ liegt somit auf der staatlichen Seite
i.S.e. „gesamtgesellschaftlichen“ Angebotes, und er  ist damit Bestandteil einer gesamtgesellschaftlichen allgemeinen Weiterentwicklung (im Vergleich von vor 100 Jahren).
Damit stellt dieser sog. „Vorteil“ jedoch einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen dar,
wie er unter 75aa) beschrieben wird, und der steuerlich finanziert werden kann.


Eine geradezu perfide Art der Verdrehung der Eingangsbegründung ("individuell-zurechenbar" ), damit es als "Vorzugslast" definiert werden kann,
hin an die andere Seite, damit es nicht unter "steuerlich finanzierbarte gesamtgesellschaftliche Leistung" definiert werden kann.
_________________________________________________________________________________________________________________-
(...)
Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer.
Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von
Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz
einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht.
Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht,
die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
(...)

75 aa)
Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen
 aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können
(vgl. BVerfGE 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>).

Eine medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur verschafft zwar
einen allgemeinen und auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Nutzen (vgl. auch Degenhart, ZUM 2011, S. 193 <196>).

Ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen begründet aber keinen individuellen Vorteil im abgabenrechtlichen Sinne, sondern kommt solchen Vorteilen gleich, die auch mit steuerlich finanzierten staatlichen Leistungen einhergehen.
(...)
______________________________________________________________________

 „staatliche Leistung“ ?
An mehreren Stellen wird  der der ÖRR als „staatliche Leistung“ definiert:
d.h. es handelt sich um ein „staatliches Fernsehen“.
Die Absicht einer „Staatsfernheit“ jedoch ist es, die  an mehreren Stellen betont
und gewährleistet werden solle.
...hmmm...bedenklich auch dies' .

Überdies:
Eine „Wohnung“ wird öffentlich nur als „Adresse“ dargestellt:
„Hauptstraße 5 in xyz-Stadt“
Auch ein Hochhaus oder Mehrfamilienhaus hat nur diese eine Adresse.
Was könnte geschehen, wenn sich nun 10 Menschen unter der Adresse
„Hauptstraße 5 in xyz-Stadt“ mit ihrem Hauptwohnsitz anmelden,
und ihre originale Wohnung als „Zweitwohnung“ innehielten?

>...könnte spannend werden...


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6. Ich war mir nicht bewußt, dass Sixt rund 50000 Mietwagen hat für die es jeweils ca. 5.- im Monat zu zahlen hat.
Ich habe mich jedoch schon daran gewöhnt, dass Mietwagen teurer geworden sind.

Ich glaube man kann die Betriebsstättenregelung und die Kfz-Regelung so akzeptieren.
(ansonsten würde es auch viel teurer für den Privaten)

7. Das Urteil (soweit die Vorträge berücksichtigt werden konnten!) ist sehr ausführlich (62 Seiten)  und fundiert geschrieben.
Ferner ist es abschliessend und nicht angreifbar.

Man sollte sich lieber darauf konzentrieren (in den weiteren Verfassungsbeschwerden) neue (qualifizierte) Dinge vorzutragen, mit denen sich das Gericht noch nicht auseinandergesetzt hat.

Im übrigen ist ja auch noch nicht geprüft, ob das Gesetz gegen europäisches Recht verstößt.
Da kann man beim EuGH vielleicht noch eine Überraschung erleben. Ich würde aber auch nicht zu viel erwarten.


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Bundesverfassungsgericht ist seiner eigentlichen Aufgabe aus dem Weg gegangen

1.) Ich bin nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern dafür, dass dieser seine Aufgabe wahrnimmt. Diese besteht darin, das Interesse der Bevölkerung auszudrücken. Nur von daher ist die staatlich geregelte Finanzierung und die damit gegebene Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Zwängen gerechtfertigt.
Insbesondere das öffentlich-rechtliche Fernsehen wird seiner Aufgabe überwiegend nicht gerecht. Durch seichte Unterhaltung verbreitet es Lethargie, statt deutlich zu machen, dass Umweltsanierung, Klimaschutz und Umstieg auf erneuerbare Energien überlebensnotwendig für die Menschheit sind. Denjenigen JournalistInnen und Abteilungen, die dies erkannt haben und in engagierten Sendungen zum Ausdruck bringen, muss die Schwerpunktsetzung der Programmgestaltung übertragen werden.

2.) Rundfunk als öffentlich-rechtliche Aufgabe muss durch Steuern (Einkommenssteuer) finanziert werden wie die anderen öffentlich-rechtlichen Aufgaben auch. In Dänemark ist das der Fall.  Bei Finanzierung durch die Einkommenssteuer kommt automatisch auch das soziale Moment zum Tragen, da sich die Einkommenssteuer an der Höhe des Einkommens bemisst.

3.) Wenn statt dessen von jedem Wohnungsinhaber die Zahlung eines einheitlichen Betrages verlangt wird, dessen Höhe aus den Kosten des Rundfunkbetriebs abgeleitet wird, handelt es sich um den staatlich erzwungenen Kauf einer Ware (Dienstleistung). Freiheit des Individuums und Marktfreiheit werden dadurch ad absurdum geführt.

4.) Die eigentliche Absicht des für alle gleichen "Rundfunkbeitrags" besteht in nichts anderem, als Geringverdiener mit den Kosten des Rundfunkbetriebs überproportional zu belasten, um Großverdiener zu begünstigen. Dies dürfte mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kaum im Einklang stehen.

Viele Grüße,
Christfried Lenz


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8.  Das Gericht hat sehr ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber auch einen Beitrag nach Köpfen hätte
erheben können.  (wie in manchen Ländern üblich)
Alle die in Gemeinschaften leben -und das ist wohl die Mehrheit- , insbesondere natürlich Wohngemeinschaften (je grösser desto besser)
profitieren davon, dass sie weniger bezahlen müssen als 17,50 durch die derzeitige Regelung, nämlich nur einen Teil davon.
Der Betrag von 17,50  ist damit (nachdem die Zweitwohnungsregelung gecancelt wurde) ein absoluter Höchstbetrag !


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Dass das BVerfG sogar seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung krass widerspricht ist für jeden offensichtlich, der sich ein wenig damit beschäftigt hat. Es hat damit bei mir jeglichen Respekt verloren, die Richter bringen Schande über ihren Beruf, beschmutzen das hohe Haus, das ich bisher für das einzige unabhängige Gericht dieses Landes hielt und beweisen, dass das GG nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben gesteht. Dutzende von Gutachten, unzählige von Fachleuten bestätigen, dass diese Abgabe verfassungswidrig ist - sogar Laien, die sich mit der Materie beschäftigen verstehen es problemlos, und zwar nicht aufgrund von ausgedachten Begründungen sonder auf Basis von Urteilen des BVerfG selbst! Es gibt genau ein Gutachten was das Gegenteil sagt, das wurde vom Rundfunk gekauft und der Bruder des Autors ist Vorsitzender des Senats, der jetzt dieses Urteil fällt, nachdem er sich strikt weigerte, wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts freiwillig auf den Posten zu verzichten. Diese sogenannten "Richter" sollten sich in Grund und Boden schämen.

Es bleibt nur der passive Widerstand. Wenn dieses Krebsgeschwür von Rundfunk nur über Abermillionen von Mahn- und Vollstreckungsverfahren, die regelmäßig wiederholt werden müssen, an ihr stinkendes Geld kommen, ist dieses System langfristig unhaltbar. Dann ist es auch scheißegal, was eine Politik oder eine durch und durch korrupte Justiz dazu sagen - vorausgesetzt genügend Menschen gehen diesen Weg.

Mir kommt das Zitat aus Büchner's Hessischem Landboten in den Sinn: "Die Justiz in Deutschland ist seit Jahrhunderten die Hure der deutschen Fürsten." Das stammt aus dem Jahr 1834 - spätestens seit gestern ist klar, dass sich daran nichts geändert hat.


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aus Rn. 90 des Schandurteils:

Zitat
Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.

Dazu fällt mir Ludwig Thoma ein:

Zitat
Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

G
  • Beiträge: 272
Das BVerfG hat mit all den anderen Gerichten  - welche bereits zur Beitragspflicht geurteilt haben – symphatisiert.

Zutreffend hier die Botschaft: „Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte - grundsätzliche oder im Detail -, wir wischen sie vom Tisch." ( von wem kamen diese Worte?)

Hier findet eine klare Machtdemonstration statt, in der gezeigt wird, dass der Rundfunk das Monopol besitzt, sich über alle geltenden Gesetze völlig straffrei hinwegzusetzen. Der Vorsatz, ein aufgeblähtes System mit allen Mitteln zu verteidigen und unbescholtene Bürger zu kriminalisieren, ist somit offenkundig und nicht mehr von der Hand zu weisen!

Solange die Verfassungsrichter die Medien mehr fürchten als das Volk, solange wird nicht nur das BVerfG weisungsgebundene Urteile fällen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 16:02 von DumbTV«

H
  • Beiträge: 582
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.

NEIN, das steht da nicht...

Nur weil jemand nicht verkabelt ist, heißt das ja nicht gleichzeitig, dass er das Programm nicht empfangen könnte:
Er könnte ja über seinen Handyvertrag Daten empfangen....

Ich glaube, dass der neue Punkt erneut (höchst)richterlich geklärt werden muss...

Grüße
Adonis


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  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung


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