Guten Tag.
Mir ist nicht klar, wer oder welche Instanz das BVerfG kontrollieren könnte?
Ja, "man" müßte jenes Urteil komplett auseinandernehmen, aber wer wäre dazu ermächtigt?
Ich habe gestern abend das Urteil überflogen (geht eigentlich so nicht, weil komplex), und folgende Kleinigkeit herausgepickt:
Dort steht ganz oben als eine der Hauptbegründungen:
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Präambel:
2.
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden,
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet
werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
(...)
Dann kommt hier eine wiederholung :
67 aa)
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils
ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann
(vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>).
...und dann aber:
Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit;
entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben.
(vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>).
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Mein Kommentar:
Hier wird die „Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten (...)“
als „Vorteil“ definiert, und nicht ein „individuell-konkret zugerechenbarer Nutzen“,
wie es in der „Präambel 2)“ und unter 67 aa) behauptet wird.
Die „ Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit“ ist es hier nicht,
die den Vorteil begründet.
Der hier solchermaßen definierte „Vorteil“ liegt somit auf der staatlichen Seite
i.S.e. „gesamtgesellschaftlichen“ Angebotes, und er ist damit Bestandteil einer gesamtgesellschaftlichen allgemeinen Weiterentwicklung (im Vergleich von vor 100 Jahren).
Damit stellt dieser sog. „Vorteil“ jedoch einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen dar,
wie er unter 75aa) beschrieben wird, und der steuerlich finanziert werden kann.
Eine geradezu perfide Art der Verdrehung der Eingangsbegründung ("individuell-zurechenbar" ), damit es als "Vorzugslast" definiert werden kann,
hin an die andere Seite, damit es nicht unter "steuerlich finanzierbarte gesamtgesellschaftliche Leistung" definiert werden kann.
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(...)
Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer.
Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von
Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz
einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht.
Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht,
die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
(...)
75 aa)
Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen
aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können
(vgl. BVerfGE 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>).
Eine medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur verschafft zwar
einen allgemeinen und auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Nutzen (vgl. auch Degenhart, ZUM 2011, S. 193 <196>).
Ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen begründet aber keinen individuellen Vorteil im abgabenrechtlichen Sinne, sondern kommt solchen Vorteilen gleich, die auch mit steuerlich finanzierten staatlichen Leistungen einhergehen.
(...)
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„staatliche Leistung“ ?
An mehreren Stellen wird der der ÖRR als „staatliche Leistung“ definiert:
d.h. es handelt sich um ein „staatliches Fernsehen“.
Die Absicht einer „Staatsfernheit“ jedoch ist es, die an mehreren Stellen betont
und gewährleistet werden solle.
...hmmm...bedenklich auch dies' .
Überdies:
Eine „Wohnung“ wird öffentlich nur als „Adresse“ dargestellt:
„Hauptstraße 5 in xyz-Stadt“
Auch ein Hochhaus oder Mehrfamilienhaus hat nur diese eine Adresse.
Was könnte geschehen, wenn sich nun 10 Menschen unter der Adresse
„Hauptstraße 5 in xyz-Stadt“ mit ihrem Hauptwohnsitz anmelden,
und ihre originale Wohnung als „Zweitwohnung“ innehielten?
>...könnte spannend werden...