Der Wille ist also die elementare Voraussetzung um überhaupt von gegebenen Möglichkeiten gebrauch zu machen. Bei einem Nichtnutzer fehlt aber diese Komponente von vornherein.
Wie schon erwähnt, ist der persönliche Wille zentrales Element der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Nach einem kurzen (möglicherweise nicht vollständigen) Überfliegen des Grundgesetzes basieren Art. 2, 4, 5, 8, 11,und 12 letztlich alle auf Art. 1 GG und dem darin enthaltenen freien Willen.
Die Menschenwürde aus Art 1 GG ist unantastbar. Damit ist auch der Wille unantastbar. Daraus folgt, dass auch der Vorteil eine höchstpersönliche Angelegenheit ist. Er kann nur dann wirksam sein, wenn er auf einer höchstpersönlichen Willensentscheidung beruht.
RN 90:
Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist.
Damit werden glich zwei höchstpersönliche Willensentscheidungen ignoriert:
Einmal das Beschaffen eines Rundfunkempfangsgerätes und
zweites das Angebot des ÖRR auch nutzen zu wollen.
Es mag ja sein, dass fast alle den ÖRR nutzen.
Aber der Unterschied zwischen einer Demokratie und einer Diktatur liegt auch daran, dass es in einer Demokratie möglich ist, nicht das tun zu müssen, was die meisten tun. Weil nur so ein Wandel möglich ist. Weil sich nur so Neues entwickeln und bewähren kann. Das ist einer der wesentlichen Vorteile einer Demokratie gegenüber einer Diktatur.
Die angeblich
behutsame Änderung, die von der Rundfunkgebühr hin zum Rundfunkbeitrag vorgenommen wurde, ist seiner Wirkung damit nichts anderes die (zumindest teilweise)
Umwandlung unserer Demokratie und des freien Marktes
in eine Diktatur.
Ab heute spielt der Nutzungswille keine Rolle mehr. Übermorgen kann es der Wählerwille sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem ÖRR Art. 1 GG geopfert. Damit hat das Bundesverfassungsgericht zumindest sein Ansehen nicht unerheblich beschädigt.
Die Afd mag man für eine üble Truppe halten. Es sieht aber so aus, als wäre es der ÖRR mit seinem offenbar nicht unerheblichen Einfluss auf Politik und Rechtsprechung, der sich zu einer realen Gefahr für unsere Demokratie entwickelt hat.
Beim Beihilfeverfahren vor dem EuGH geht es um den europäischen Binnenmarkt.
Ein unabdingbares Element eines jeden Marktes ist der persönliche Wille der Marktteilnehmer. Den hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen für unwirksam erklärt. Der Generalanwalt wird es zur Kenntnis genommen habe.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Generalanwalt Deutschland eine Extrawust brät. Das würde den EuGH irreparabel beschädigen. Damit könnte man dann auch die EU vergessen, weil die kleineren Länder dann zurecht fragen würden, ob hier nicht mit zweierlei Maß gemessen wird.