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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 132406 mal)

B
  • Beiträge: 422
Das wird böse.  Wenn man sich nicht mehr sachlich/ rechtlich gegen die Willkür wehren kann, wird es früher oder später zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen.  Die Geschichte lehrt uns.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Armes Deutschland!!
Was hier offenbar wurde, ist eine Bankrotterklärung für Freiheit und Demokratie.

Dieses Urteil übertrifft meine schlimmsten Erwartungen.

Ich werfe daher, die meiner Ansicht nach, längst überfällige Frage auf:

Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 10:38 von TVFranz«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

v
  • Beiträge: 1.202
Sehr schön zu beobachten, wie phönix seinen "Auftrag zur umfassenden Information" nachkommt... Die ausführliche Begründung ist dem "klassischem Zuschauer" wohl nicht zuzumuten?

Armes Deutschland...

Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen?  :angel:


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

N
  • Beiträge: 22
Aus der Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht für andere Zwecke erhoben werden als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RBStV

Aus dem RBStV
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Es gibt keinen Artikel 40, der endet mit 15.

Einmal mit Profis arbeiten...


Edit "Bürger":
Scheint mittlerweile korrigiert zu sein > "§ 40 RStV" (ohne "B")
Zudem: Bitte nur Klar-Links und keine "blinden" Hyperlinks, da letztere nicht schnell per Sicht auf Plausibilität geprüft werden können.
Danke für das Verständnis und die berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:01 von Bürger«

s
  • Beiträge: 66
Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen?  :angel:

Aber erst ab Juni 2020!  >:D


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Demnach bleibt es bei der finanziellen Zwangsehe (Belästigung/Nötigung) der Nichtnutzer und Verzichtswilligen mit dem vorgesetzten ö.-r. Rundfunk. Das BVerfG interessieren seine früheren Kriterien der Differenzierung eines Beitrags nicht:

Beendet das BVerfG die Nichtnutzer-Zwangsehe mit den ö.-r. Anstalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27958.0.html
Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.

Pressemitteilungen des BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Belästigung durch das Zwangs-Restaurant (ö.-r. Rundfunk) ist nun vom BVerfG abgesegnet.

Eine Gegenleistung gegen den Nutzungswillen?
Bravo BVerfG!
Aus einer Belästigung wird nun eine Gegenleistung.


Mit diesem Urteil hat das BVerfG das Grundgesetz quasi abgeschafft und sich selbst zum Demokratievernichter erhoben.


Mit diesem Entscheid hat das Bundesverfassungsgericht in der Bürgermeinung seine Waterloo-Niederlage selber geschaffen.
Die AfD darf jubeln. Ihr Thema wurde ihr belassen und das ist gut für 2 bis 4 Prozent der Wählerstimmen.

Das wird so kommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 11:29 von Viktor7«

N
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Also gründen wir nun eine Boykott-WG mit zahlreichen Zweitwohnungen?  :angel:
Aber erst ab Juni 2020!  >:D
Ist ab heute befreihungsfähig, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ob sich das rechnet, ist eine andere Frage - siehe u.a. unter
Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28157.msg177166.html#msg177166


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 06:56 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1
Nu dass dieses BundesVerwirrtenGremium so ein Ding raushaut war logisch. Alleine der Spruch "Im Namen des Volkes" ist eine Ohrfeige für das Volk. Mehr als 50%!!!! der Bürger sind gegen diesen Schwachsinn.

Aber das Urteil gibt auch Raum für Schabernack ;)

Folgendes Szenario:

Bekannter A meldet einen Zweitwohnsitz bei Freund B und einen Drittwohnsitz bei Freund C.

Dann stellt A einen Berfreiungsantrag für Zweit- und Drittwohnsitz. Alle Beteiligten legen zusammen.

Wenn jetzt die Geier kommen, sagen B und C, sorry aber A bezahlt schon und es gibt ja nur einen Beitrag pro Wohnung.

Klar wird die Behörde das versuchen zu unterbinden, es bietet aber enormes Störungspotential ;) Ich werde mich jetzt erstmal bei meinen 4 Kindern und Ihren Familien wohnhaft melden, Schauen wir mal :)


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  • Beiträge: 884
Ein schwarzer Tag für die Rechtsprechung - ich nenne das Urteil Rechtsbeugung

Eine Verletzung unserer Grundrechte

Eine Beschädigung für unsere Demokratie!


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  • Beiträge: 775
1. BVerfG ist Beitragsschuldner und zahlt Rundfunkbeiträge an Beitragsservice. Person P hat BVerfG angefragt und diese Information bekommen. Seit dem war BVerfG für Person P erledigt. Person P betrachtet sich nämlich nicht als Beitragsschuldner, BVerfG - schon.

2. Sobald Mensch irgendwelche Befreiungsanträge stellt, akzeptiert man das System. Das wars dann. 


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P

  • Beiträge: 141
Es gibt noch einen kleinen weiteren Punkt.

Aus der Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist. Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erfolgen.
Personen, die in nicht verkabelten Funklöchern wohnen, werden also wohl eine Befreiung erhalten können.


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P
  • Beiträge: 2
Wie könnte ein Kampf gegen die GEZ und dieses Falschspielerkartell, abseits der juristischen Arena, aussehen???

Der ö/r Rundfunk ist heute höchstrichterlich für unantastbar erklärt worden. Dort ist also alle Mühe vergebens. Es wird wohl nichts anders übrig bleiben, als das Problem in die Breite zu tragen, eigenlich unbeteiligte Leute damit zu beschäftigen. Speziell meine ich damit die kommunale Ebene:
Das Wort eines Bürgermeisters, der sicher besseres zu tun hat, als sich mit dem Rundfunkbeitrag zu beschäftigen, dessen Gemeindekasse aber an Vollstreckungsersuchen des BS erstickt, hat sicherlich mehr Gewicht, als das von vergleichsweise immer noch wenigen Unzufriedenen, denen in der öffentlichen Wahrnehmung noch eine Nähe zu AfD bzw. Reichsbürgern anzudichten versucht wird.

Auf breiterer, kleinerer und regionaler Ebene muss der Kampf geführt werden. Was wäre, wenn sich beispielsweise massenhaft Leute beim Einwohnermeldeamt abmelden mit der Begründung, keine neue Wohnung im Inland zu nehmen. Ein Meldeverstoß kostet weniger Bußgeld als ein Beitragsverstoß und beschäftigt das örtliche Ordnungsamt. Die sind nicht so aufgestellt, dass sie massenhaft  Verfahren von Beitragsrebellen bewältigen können. Der Beitragsservice hingegen schon.


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  • Beiträge: 577
Das Gelaber der zwei kommentierenden Typen im Phoenix-Livestream war unerträglich! Und das soll tatsächlich "Qualität" sein?  :o
Sehr vielsagend dabei, dass man sich vor der Übertragung der ausführlichen Begründung dezent ausgeblendet hat, um interessierte Zuschauer mit dümmlichen Meinungskommentaren aus ÖRR-Hand zu versorgen. Eine andere Form der Zensur.

Ich begrabe heute mein historisches Wissen um, und die Hoffnung auf das Grundgesetz. Der "Rechtstaat" Deutschland ist für mich am 18. Juli 2018 endgültig verstorben, die Suche nach Alternativen für's Rentenalter wird jetzt intensiviert. Dieses Land hat mich, und vielleicht sehr viele andere hier im Forum, einfach noch nicht verdient.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Tja, na dann auf nach Brüssel  ;)

Und wie?

Zitat
V. Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union hätte notifiziert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt. Nach dieser Rechtsprechung wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die vormalige Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Dies leuchtet ohne weiteres ein.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Das BVerfG erstellt hier einen Freibrief für die Unterlassung der Überprüfung durch die EU auch in wesentlichen Fragen der Finanzierung staatlicher Leistungen. Im Grunde erledigt das BVerfG damit die Kontrollfunktionen der EU. Folgerichtig wird kein Gericht der Republik einen Streit um die Rundfunkfinanzierung dem EuGH vorlegen. Und nein, mir leuchtet nicht ein, dass die Ausweitung auf alle Bürger nicht wesentlich ist.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
  • Beiträge: 22
Was ich viel schlimmer finde:
Zitat
Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist.
Dies öffnet die Schleusen für weitere, komplett beliebig gestaltete Beiträge - der Bürger könnte sich ja (durch Kauf von irgendwelchen Gegenständen) in die Lage versetzen irgendwas wahrzunehmen.


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