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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 166773 mal)

G
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klingt so etwas dann nicht irgendwie auch ermutigend...?  ;)

Nein, nicht unbedingt. Der Einzelrichter hat begründet, warum er entscheiden darf:

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Zitat
44
   
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. Durch die Zulassung wird die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof/Bundesfinanzhof) zur Frage des primären Leistungsbescheids ebenso ermöglicht wie zur Frage des Umfangs und der Anwendbarkeit nicht normierter Regeln im Verwaltungsverfahrensrecht. Einer vorherigen Kammerübertragung bedurfte es entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht. Der Gesetzgeber hat für die Zulassungsentscheidung ausdrücklich ein weiteres Merkmal (Einheitlichkeit) unter einer weiteren Ziffer aufgenommen, das er bewusst nicht bei den Kammervoraussetzungen aufgeführt hat. Der Einzelrichter hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten; wenn der Gesetzgeber die Einheitlichkeit nur als Unterfall der Grundsätzlichkeit hätte versanden wissen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dieses Verständnis dadurch zu bekunden, dass entweder statt einer weiteren Ziffer in § 574 ZPO ein „insbesonders“ oder eine „beispielsweise“ verwendet worden wäre oder umgekehrt auch in § 568 ZPO eine weitere Ziffer zur Einheitlichkeit aufgenommen worden wäre. Beides hat der Gesetzgeber nicht getan. In der Gesetzesbegründung ist vielmehr dargestellt, dass entweder die grundsätzliche Bedeutung oder die Einheitlichkeit oder die Rechtsfortbildung betroffen sein muss (BT Drucks. 14/4722 S. 104) und eine Deckungsgleichheit der Kriterien nicht zwingend gegeben sein muss (BT Drucksache 14/4722 S. 105). Die gesetzgeberische Differenzierung macht auch Sinn: Die Problematik der Einheitlichkeit besteht bereits vor der neu vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung und wird auch durch dessen Entscheidung nicht beeinflusst, da die Einheitlichkeit – wie hier – das Vorhandensein unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen unterstellt, an denen weder der Einzelrichter noch die Kammer etwas zu ändern vermag. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass dieser weitere Zulassungsgrund bewusst auch dem Einzelrichter offen stehen sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 17:07 von Bürger«

  • Beiträge: 7.239
Der BGH sieht in der Sache hier aber eine grundsätzliche Bedeutung? Das ist nun die Vorgabe des BGH.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auf meine Anfrage beim LG Tübingen:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren, 
aus dem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes I ZB 87/16 vom 14. Juni 2014 entnehme ich, dass das Urteil des Landgerichtes Tübingen vom 16.09.2016  - 5 T 232/16  - zurückverwiesen wurde.
Der BGH fordert in seinem Beschluss eine Verhandlung vor der gesamten Kammer des Landgerichtes Tübingen.
Meine Frage zur bevorstehenden Verhandlung wäre, ist diese Verhandlung möglicherweise öffentlich und gib es schon einen Verhandlungstermin?
antwortet das LG Tübingen:
Zitat
Sehr geehrter Herr XY,
in o.g. Sache wird Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom XX.XX.2017 mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren schriftlich entschieden wird und der Fall an den Einzelrichter zurückverwiesen wurde. Die im Beschluss zur Begründung zitierte BGH-Entscheidung vom April 2017 liegt bisher nicht vor. Die Verfahren in diesem Referat werden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dort anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.
Mit freundlichem Gruß
Auf richterliche Anordnung

BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1
Vorinstanzen
AG Bad Urach, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 M 563/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 17:40 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 3.996
Danke fürs Einstellen.

Damit dürften jetzt viele oder doch fast alle auf Karlsruhe warten. Bleibt zu hoffen, dass eine dortige Entscheidung sich noch deutlich beschleunigt, damit die offenen Zustände sowie damit einhergehenden Belastungen der Bürger, Gerichtvollzieher, Verwaltungsstellen, Gerichte usw. ein Ende finden könnte.

Aus irgendeinem Grund gibt es immer noch Richter der unteren Verwaltungsgerichte, welche Verhandlung durchführen, ohne zu realisieren, dass damit die Last nach oben steigt - ebenso steigt damit der gesamt Volkswirtschaftliche Schaden, Mehrbelastung durch Kosten und Verschwendung von Mitteln, von der Zeit einmal abgesehen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis Richter sich mit Schadenersatzforderungen auseinanderzusetzen haben.

Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen? Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.

Wahrscheinlich sollte der tatsächliche Grund für die Aussetzung der Verfahren noch erfragt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:10 von Bürger«

  • Administrator
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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen?
Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.
Und wie sollte genau die Begründung heißen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:12 von Bürger«

m
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Anbei der BGH Beschluss I ZB 91/16 vom 27.04.2017, frisch von der BGH Homepage.

Vorinstanzen
AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 -

Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f940f78fbb1dcb0ddd07da9b321ce8a8&nr=79197&pos=0&anz=1


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Vollständigkeitshalber:

Selbstverständlich wird auf der Beitragss.-Seite nun der rechtsbeugende BGH bejubelt.

Und gleichzeitig Richtung Landgericht Beleidigungen ("..objektive Willkür..") ausgestoßen.

Quelle:
Beitragss.-Pressemitteilung :"Vollstreckungsverfahren rechtmäßig - Bundesgerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf"
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5277/20170804_Pressemeldung_BGH-Beschluss_LG_Tbingen_final.pdf


Markus


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m
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Habe ich an den Beschlüssen des BGH etwas falsch verstanden?

Zitat
Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.

Auszug aus der Pressemitteilung des BS.

Ich habe den BGH so verstanden, dass das Verfahren wieder zurück ans LG Tübingen geht und dort neu entschieden werden muss und zwar vor der Kammer und nicht vom Einzelrichter.

Oder hat der BGH tatsächlich das Urteil komplett kassiert und ich hab es verpasst?


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Sollte das tatsächlich so sein...

Vollständigkeitshalber:

Selbstverständlich wird auf der Beitragss.-Seite nun der rechtsbeugende BGH bejubelt.

Und gleichzeitig Richtung Landgericht Beleidigungen ("..objektive Willkür..") ausgestoßen.
...

...wäre das nicht vielleicht eine kurze Notiz an das LG Tübingen wert? Ob die das ggf. selber mitkriegen, wäre ja durchaus fraglich zu nennen. Kann's selber momentan nicht machen, irgendjemand hat auf dem mir zugänglichen Rechner doch glatt u. a. den Aufruf der Internet-Präsenz des sogenannten »Beitragsservice« gesperrt (verschiedene andere selbstredend auch) ...

PS: Natürlich kommt auch dem sogenannten »Beitragsservice« das Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Das hat aber ggf. auch für diesen Grenzen. Und wenn diese überschritten werden sollten, sollte dieser Verein das genauso zu spüren bekommen, wie die GEZ es früher an anderen durchexerziert hatte.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

K
  • Beiträge: 810
Zitat
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...] Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür.

War ja klar. Wenn es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mal nachteilig sein sollte, haben die Sachen plötzlich grundsätzliche Bedeutung. Wenn sich aber der normale Bürger gegen den Rundfunkbeitrag wehren will, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und kann von Einzelrichtern entschieden werden.

Wie viel deutlicher kann Günstlingsrechtsprechung eigentlich noch sein?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:11 von Bürger«

b
  • Beiträge: 763
Aus dem BGH Beschluss I ZB 91/16

Rz. 31
Zitat
b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist.

BGH kennt wohl die Realität nicht. LRAs machen alle Vorgänge des Rundfunkbeitragsrechts im Rudel unter einer gemeinsamen Dach-Marke zusammen. Das Auftreten unter einer Marke wird im Rundfunkrecht als kommerzielle Tätigkeit geführt.

Person P hat bei seiner LRA Fragen zu Festsetzungsbescheid gestellt. Die LRA hat genau aus obengenannten Gründen (Erstellung der Festsetzungbescheide im Rudel --> man braucht Erlaubnis der anderen LRAs zur Datenweitergabe; und Auftreten unter einer gemeinsamen Dach-Marke --> Geschäftsgeheimnis) abgelehnt.

Fazit: noch so ein Beschluss, wo sich die Richter lächerlich machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 13:43 von DumbTV«

  • Beiträge: 687
Zitat
Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
Auszug aus der Pressemitteilung des BS.

Was ist denn eigentlich aus der Entscheidung "LG Tübingen vom 09.12.2016 - 5 T 280/16 -" geworden - ist die auch vom BGH kassiert worden?

Gruß
Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 17:55 von Bürger«

  • Moderator
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Es gibt 2 Versionen der Pressemitteilung:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/pressearchiv/index_ger.html (11.08.2017 13:39)

gespeichert mit updatescan vor 3 Tagen:
Zitat
Vollstreckungs­verfahren rechtmäßig – Bundes­gerichtshof hebt erneut Entscheidung des LG Tübingen auf
21. Juli 2017
Der Bundes­gerichtshof hat erneut eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechts­widrigkeit eines Vollstreckungs­ersuchens des Südwest­rundfunks aufgehoben. Wiederholt ist das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen damit der Rechts­auffassung eines Einzel­richters am LG Tübingen entgegen­getreten.
(s. Abbildung "alteseite")

Heute heißt es:
Zitat
Vollstreckungs­verfahren rechtmäßig – Bundes­gerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf
4. August 2017
Der Bundesgerichtshof hat erneut mehrere Entscheidungen des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks aufgehoben. Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
(s. Abbildung "neueseite)

Aktualisierung "neueseite": Im Web jetzt zu finden unter
Presse
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/presse/index_ger.html (17.02.2018)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 21:39 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 3.996
Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen?
Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.
Und wie sollte genau die Begründung heißen?
Wenn die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt werden bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, gewinnt jede Person A Zeit. Zudem kann das Bundesverfassungsgericht doch nicht gegen sich selbst entscheiden. Im 7 Rundfunkurteil wurde dargestellt, dass eine Inanspruchnahme Dritter, also Geräteloser nur unter besonderen Umständen geboten sei. Eine Verwaltungsvereinfachung zu Lasten der Dritten ist sicherlich kein solcher Fall. Der Herr Kirchhof hat das natürlich gesehen ;) und in dem Privat-Gutachten formuliert - er ist ja nicht weggekommen vom Gerät, sondern hin zu einer Möglichkeit, dass im Fall keine Rundfunknutzung möglich sei, dieses irgendwie zu berücksichtigen sei. Dabei hat er sich vielleicht umständlich ausgedrückt und auch für die Politik den Bezug zum 7. Rundfunkurteil vergessen, kann ja mal passieren. Die Umsetzung hat sich nicht an das Gutachten gehalten, und nun gibt es eine Abgabe ohne Gerätebesitz aufs reine Wohnen - mithin auf ein Grundbedürfnis. Wer keine Geräte hat, darf zur Finanzierung nur unter besonderen Umständen herangezogen werden. Solche Umstände wurden bei der Umstellung jedoch gar nicht begründet. Es bleibt also spannend, wie das Bundesverfassungsgericht sich dazu positionieren wird.

Edit "Bürger":
Siehe zwischenzeitliche "Positionierung" des BVerfG unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
bzw. im Forum u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Hier im Thread jedoch bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zu dessen eigentlichem Kern-Thema, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
und insbesondere die im Einstiegsbeitrag erwähnte Entscheidung des LG Tübingen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:19 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.356
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus gegebenem Anlass hier ein Querverweis auf die tangierende Diskussion unter
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html



Edit "Bürger":
Diskussion driftet seit einigen Konmmentaren vom ursprünglichen und eigentlichen Kern-Thema dieses Threads ab, muss daher moderiert und der Thread zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte nicht von einer Anmerkung zur nächsten hopsen und am Ende über alles und jedes diskutieren, sondern bei jedem Kommentar eigenverantwortlich prüfen, ob dieser noch zum eigentlichen Kern-Thema des Threads passt, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Die Moderatoren haben nicht die Kapazitäten, soetwas dann im Nachgang mühsam auseinanderzudröseln.
Danke für das Verständnis, Selbstdisziplin und zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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