Möglicherweise nicht ganz vergleichbar
Der Vergleich hinkt insgesamt.
Hast Du X Fahrzeuge, hast Du auch X Kennzeichen, weil jedes Fahrzeug üblicherweise ein eigenes Kennzeichen benötigt,
wenn Du damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchtest
und es dem das Kfz.-Zeichen zuteilenden Amt so erklärt hast.
Du kannst tausende Fahrzeuge auf Deinem Grundstück zu stehen haben und für keines Kfz.-Steuer bezahlen, wenn keines davon ein Kennzeichen trägt und somit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfte.
Auch beim Kfz. kommt es auf die tatsächliche Nutzung des öffentlichen Straßenraumes nicht an; es zählt alleine, daß
Du Dein Fahrzeug zur möglichen Teilnahme angemeldet hast. Später nach Zuteilung eines Kennzeichens teilnehmen mußt Du nicht; es zählt, daß
Du dieses Kennzeichen angefordert hast.
Im Vergleich zum Gehabe von ÖRR, BS und Co. wäre es, wenn seitens des für die Kfz.-Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zuständigen Amtes jedes auf Deinem Grundstück herumlungernde Fahrzeug zur potentiellen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Zwangs-Kennzeichen versehen werden würde, weil Du diese Fahrzeug ja tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen könntest. (Bspw. 365 Fahrzeuge zur je eintägigen Benutzung).
Die Tatsache ist, daß dieses benannte Amt keine derartigen Eingriffe in Deine Privatautonomie vornimmt und es sogar möglich ist, Fahrzeuge derart einzugruppieren, daß sie bei entsprechend verminderter Kfz.-Steuer nur für, bspw., 2 Monate des lfd. Jahres im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. (Kfz.-Kennzeichen, die zur Benutzung des Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr von 06 bis 08 berechtigen, hat es hier).
Es kommt alleine darauf an, was Du als Besitzer eines Fahrzeuges willst.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;