Das BVerfG hat für Recht erkannt, dass für die Möglichkeit des Empfangs ein Zwangsbeitrag zu leisten ist.
"Für Recht erkannt" ist dabei in Urteilsbegründungen generell auch eine nette Formulierung, da sprachlich offenbleibt, ob eine objektive Tatsache erkannt (hier die Rechtmäßigkeit per se) oder eine subjektive Interpretation einer Gegebenheit als rechtmäßig gemeint ist.
Grundsätzlich lassen sich ja unabhängig von etwaiger inhaltlicher Programmkritik zunächst einmal zwei Grundhaltungen vertreten:
1. jeder soll nur das zahlen, was er auch in Anspruch nimmt
2. um Inhalte zu unterstützen, die so auf dem freien Markt keine Chance haben, ist es notwendig, dass sich auch diejenigen an der Finanzierung beteiligen, die im Einzelnen keinen Nutzen daraus ziehen (wollen)
Auch nach Lektüre der Urteilsbegründung ist für mich die Argumentation zugunsten einer Belastung derjenigen, die sich aus freien Stücken gegen eine Nutzung entscheiden, nicht schlüssig.
Zwar wird dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seitens der Gerichte regelmäßig ein enormer Stellenwert zur Meinungsbildung und Demokratie zugebilligt, worüber sich natürlich trefflich streiten lässt, doch wird die Heranziehung quasi der Gesamtbevölkerung nach meinem Verständnis sogar weniger auf solidarische Aspekte der gemeinschaftlichen Finanzierung gestützt sondern eher auf die Praktikabilität, bei der Rundfunk eben übermäßig hier und da konsumiert werde und ein überwiegender Anteil der Bevölkerung Geräte "zum Empfang" bereithalte. Man bezieht sich also sehr wohl nicht ausschließlich auf eine potentielle Möglichkeit der Nutzung sondern durchaus auch auf einen sich halbwegs an der Alltagserfahrung orientierenden beobachteten tatsächlichen Konsum.
Das jedoch klingt mir seitens der Gerichte eher nach grundsätzlichem Verständnis für Punkt 1, bei dem lediglich im Zuge der Verwaltungsvereinfachung "ein paar tatsächliche Nichtnutzer" zwangsläufig unter die Räder kommen. Dieses Problem ließe sich jedoch wie bereits mehrfach vorgeschlagen technisch relativ leicht lösen (der ORF macht es in Österreich - zumindest was die Lizenzbeschränkung via Satellit angeht - vor) und begründet gerade keine Belastung der Allgemeinheit.
Für mich macht es jedenfalls keinen qualitativen Unterschied, ob jemand faktisch außer Stande ist, die Inhalte zu nutzen oder sich aktiv dagegen entscheidet - in beiden Fällen ist derjenige nicht Teil der Veranstaltungsadressaten.
Punkt 2 hingegen spräche gerade für eine Finanzierung aus Steuereinnahmen, die nach etlichen Gutachten inkl. Terschüren nicht nur genauso (pseudo)staatsfern ausgestaltet werden könnte wie der aktuelle Beitrag sondern auch dem Solidargedanken weitaus eher Rechnung tragen würde, bei dem wirklich alle in der Gesellschaft an der Finanzierung beteiligt werden. Ginge es nämlich tatsächlich rein um die gemeinschaftliche Finanzierung unabhängig vom faktischen Nutzwert, könnte man fast schon zynisch auch Blinde und Taubstumme zur vollen Zahlung heranziehen, die die entgegenstehende Kaufkraft im Zweifel durch andere geleistete Beiträge an der Gesellschaft erworben haben. Ebenfalls steht diesem Aspekt die Möglichkeit, sich den Beitrag in Wohngemeinschaften aufteilen zu können, entgegen, da auch hier jeder individuell dazu angehalten wäre, einen finanziellen Beitrag an der ach so elementaren Demokratiebildungsstätte Öffentlich-rechtlicher Rundfunk zu leisten.