Leitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
29
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
....
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...
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a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
....
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...
46
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.
Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg und danke fürs Einstellen :laugh:
Die Tübinger packen es an, großartig!
Die Blase - wir sind eine Behörde - ist dann mal geplatzt. Endlich.
Das wird einen RATTENSCHWANZ NACH SICH ZIEHEN.
Hoffentlich stellen Sie dieses Urteil zusammen mit der bisherigen Sammlung an Urteilen auch auf ihre Internetseite >:D >:D
38
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
"1. Die Beschwerde erweist sich dennoch - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) - aus dort nicht problematisierten Erwägungen bzw. entgegen der dortigen Darlegung als begründet."
Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus,...
Die einfache Aussage, der Rundfunkbeitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb es keines Beitragsbescheids brauche (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 –, Rn. 54, juris) verkennt, dass a) nicht jeder Bürger betroffen ist (sonst wäre es eine Steuer),...
33 e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.
34 f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.
37 i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird.
...
Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf ihrer Beitragsseite, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen;
39 ... Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat ... Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.
42 Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 3 A 384/15 –, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte. Bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV könnte es sich nämlich um eine Steuer handeln, womit dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde. Tatsächlich könnte der Rundfunkbeitrag die Voraussetzungen einer Steuer erfüllen, da er faktisch voraussetzungslos erhoben wird. Sein Anknüpfungspunkt, das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, bedeutet bei nüchterner Betrachtung gerade die Heranziehung eines jeden Bürgers, nachdem ausweislich Zahlen der Bundeszentrale für politische Bildung (http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61797/wohnungslosigkeit) 2010 weniger als 0,03 % der Bevölkerung außerhalb einer Wohnung auf der Straße lebten (und dieser polizeiwidrige Zustand zudem zur Wohnungszuweisung führen kann). Gegen die Qualifizierung als Beitrag - für die Bereitstellung der bloßen Konsummöglichkeit - spricht zudem die Ausgestaltung in der Art, dass ein Mensch auch mehrfacher Beitragsschuldner - trotz in ihm veranlagter nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit - sein kann.
Ob der BS jetzt wohl seine geplanten Schulungen für die GVs erst einmal verschieben muss? ;) ;D >:D
Verschieben sicher nicht!!!!
12
Das Verfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen,
[...]
Gemessen an diesen Maßstäben könnte es bei der Gläubigerin aus einer ganzen Reihe von Gründen (Auftreten als Unternehmen, keine öffentlich-rechtlich vorgegebene Entlohnung, Geschäftsleitung statt Behördenleiter, Annahme von Geldbeträgen (über Tochter GmbH SWR Media) einzelner Beitragspflichtiger (Unternehmen) für „Sponsoring“, die im Staatsvertrag gesetzlich vorgenommene Abgrenzung zu Behörden, §§ 9 a, 49 RStV) an der Behördeneigenschaft fehlen.
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ....
§13
Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in §17 Abs.4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach §10 Abs.3,
3. auf Erstattung von Kosten nach §11 Abs.2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach §7 Abs.3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.
Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.
Der HR hat offenbar auf dem 1.Blick eine identische Satzung (http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x)Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sind sich alle ähnlich.
Wenn der SWR keine Behörde ist, dann darf er auch keine Verwaltungsakte, mithin keine Festsetzungsbescheide, erlassen.
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j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass für §13 der Satzung des SWR die gesetzliche Ermächtigung durch §9 RBStV fehlt. Dann wäre die Satzung nichtig?
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?
Das würde mich auch brennend interessieren.
Ist Herr Eicher nicht Mitglied dieses Forums?
Herr Dr. Eicher,
was sagen Sie dazu?
Sind Sie zu einer Stellungnahme hier im Forum bereit?
Jetzt mal nicht gleich durchdrehen ;)
Aus dem Beschluss:
"Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird."
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j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.
(1) Dieses Gesetz GILT NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und NICHT für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz GILT NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt AUCH NICHT für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Das Landgericht Tübingen hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit einem aktuellen Beschluss vom 16.9.2016 mehrere schwere Schläge versetzt. Grundsätzlich wurde eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt.
Der sehr ausführliche Beschluss des Landgerichts Tübingen enthält viele deutliche Passagen, die den Rundfunkgegnern gewichtigen Stoff für weitere Klageverfahren liefern.
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
Der § 2 der Landes Verwaltungsverfahrensgesetze hat schon seit Jahren die Tätigkeiten der LRA ausgenommen. Sprich die Vollstreckung der Geldforderung und die Bekanntgabe der Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach diesem Gesetz sind für die LRA nicht möglich.
Der BS hatte beim Bestreiten des Zuganges trotzdem immer folgendes mitteilt:Zitat"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
Dieser Satz stammt aus dem § § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Lands VwVfG.
Wieso wird erst jetzt festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldforderung möglicherweise rechtswidrig sein könnte?
Das war doch schon jahrelang so und auch klar.
Und nochwas:
Die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist nicht geregelt, da die Landes VwVfG ja keine Anwendung finden und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein §, der die Bekanntgabe der FB regeln würde, fehlt.
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.
Zitat"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.
Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.
Zitat"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.
Weil die Gerichte nur die Vollstreckung behandeln. Alles was davor vorgefallen ist, steht somit fest und wird von Gerichten als gegeben angesehen.
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Rz. 10ZitatUnter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.
Rz. 45ZitatDer Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.
Z.B. man wird für eine Wohnung doppelt abkassiert. Man erfährt es aber nur in einem Festsetzungsbescheid inkl. Säumnisgebühren. Das ist aber schon der Vollstreckungsvorgang, da die Zahlung schon "versäumt" wurde. Man ist gezwungen, gegen die Doppeltbelastung erst bei Vollstreckung vorzugehen. Das ist aber "unzulässig", da der Zug längst abgefahren ist.
Sind Sparkassen (öffentlich rechtliche Kreditinstituten) Behörden?
Können sie Bescheide erlassen?
Können sie sich der Amtshilfe (z.B. des Finanzamtes) bedienen?
Soll ein Gericht es klären?
Bundesverfassungsgericht 2013
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html
b) Es sind keine tragfähigen sachlichen Gründe erkennbar, die diese Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Beschränkung ihres Gewinnerzielungsinteresses durch öffentliche Belange noch aus ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen.
Rz. 7:
… Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).
Rz. 14:
Die Gläubigerin handelt im Übrigen, worauf noch einzugehen sein wird. wie vorstehend beschrieben, wie ein Unternehmen und gerade nicht wie eine Behörde.
Rz. 29:
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
Rz. 30:
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
Rz. 31
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
Rz. 32
d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.
Insofern wäre es schon folgerichtig, dass man den Sendebetrieb von der Behördentätigkeit organisatorisch trennt.So könnte man es in der Tat verstehen...
Und genau das wird ja im Tübinger Beschluss auch angesprochen.
...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.Spätestens damit nahm das Unheil wohl seinen Lauf...
Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#GeschichteZitatBis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.
1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")
[...]
Oje, jetzt muss das auch noch in die Klage. Sobald der Widerspruchsbescheid da ist, gehts los >:D
Person Z wird jetzt wohl Jura studieren...
Für NRW:
§ 2 (Fn 14)ZitatAusnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Leitsätze
Zitat:
(…) Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt. (…)
(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)
(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063), der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
@@@Bitte nicht diesen wichtigen thread verkaspern@@@ Danke für's Verständnis.Bitte beachten!
FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZGibt es hierzu schon Erkenntnisse/ Antworten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.0.htmlZitat[...]
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio?
(gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)
Insbesondere die letzte Frage erhält neues Gewicht u.a. in Anbetracht der aktuellen Entscheidungen des LG Tübingen...
[...]
...mit interessanten Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ.
Auch hier ein Hinweis eines Mitstreiters aus Schleswig-Holstein beim heuteigen Infotag in Karlsruhe. Dieser informierte uns, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein den NDR als Behörde NICHT anerkennt und Vollstreckungsanfragen weder bearbeitet und noch durchführt. Es scheint wohl in Deutschland doch noch volksnahe Gemeinden zu geben, für die die Kosten und Aufwand von Vollstreckungen zu hoch sind, die Vollstreckung für eine LRA unbegründet ist und den Behördenstatus einer LRA in Frage stellen bzw. aberkennen.
Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.
Die Klage hat der Kläger gewonnen, weil er keine Schreiben vom BS erhalten habe.
Unter "Verwaltungsgerichtsbarkeit" versteht man die Ausübung Recht sprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten...
Welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist und - sollte dies der Fall sein - welches Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Ist dies erfolgt, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgerichts, welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für Ihr Verfahren zuständig ist.
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001273863ZitatLeitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EURZitat29
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...
Wenn einer "öffentlich rechtlichen Rundfunkanstallt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, [...]
Wenn einer "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, warum sind dann Verwaltungsgerichte für diese Konstrukte zur Klärung eines strittigen Sachverhaltes anzurufen, und nicht,
wie es üblich ist (Verbraucher ./. Unternehmen) die Zivilgerichte ?
Vielleicht sollte man es einfach mal darauf ankommen lassen, und gegen eine Sendeanstalt vor einem Zivilgericht vorgehen, und diesen "Bescheid", den dieses Wirtschaftsunternehmen meint,
"erlassen" zu dürfen, mal angreifen ?
Ich wäre durchaus daran interssiert, das mal in NRW (gegen den WDR) durchzuführen.
Der Streitwert hält sich ja meistens in Grenzen (54 Euro maximal)......
Gibt es Mitstreiter, die es gerne mal darauf anlegen würden ? Man könnte dann z.B. auch massenhaft Klagen einreichen..... Bei dem Streitwert sind die Kosten überschaubar...
Grüße
Adonis
I. Zunächst muss man sich vor Augen führen, warum es die §§ 23ffhttps://www.iurratio.de/wp-content/uploads/2016/06/Iurratio-2-2016-WEB.pdf, S. 46 ff
EGGVG überhaupt gibt.
1) Die Funktion der §§ 23ff EGGVG besteht darin, unter Ausschluss
der Verwaltungsgerichtsbarkeit den ordentlichen Rechtsweg zu eröff-
nen.2 Bei gewissem Verwaltungshandeln sollen aufgrund der Sachnähe
die ordentlichen Gerichte entscheiden.3
2) Sie konkretisieren den Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG4 und dienen
der Gewähr von lückenlosem Rechtsschutz. Diesen Zweck zu kennen,
ist für die Auslegung der §§ 23ff EGGVG sehr wichtig. Das zuständige
OLG (§ 25 Abs. 1 EGGVG) muss deswegen etwa den angefochtenen
Justizverwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll
nachprüfen, da nur so der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan
wird.5
2 KK-StPO/Mayer, § 23 EGGVG, Rn.1.
3 Kissel/Mayer, § 23 EGGVG, Rn.6.
4 BGH, NJW 1994, 1951.
5 Vgl. grundlegend hierzu BVerfG, NJW 1970, 853.
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.
Was das Urteil des LG Tübingen anbelangt, wird die Gegenseite sicher in Kürze vor dem OLG dagegen vorgehen. Man sollte sich daher nicht zu früh freuen. Als ein Sieg darf es natürlich schon gewertet werden.
Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.
Das Urteil stellt ja auch nicht fest, dass der Beitrag an sich unrechtmässig wäre. Das wäre aber das, worauf wir alle warten.
Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.
wer weiß denn ob und wie man an den im Tübinger Beschluss zitierten "Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016" kommt?
Hätte Interesse daran diesen zu lesen...
Die Rechtsbeschwerde geht hier direkt an den Bundesgerichtshof, es gibt keine OLG Entscheidung dazwischen.
Dies kann ich bestätigen, denn diese Aussage habe ich von einem Rechtsgelehrten (Anwalt für Verwaltungsrecht) auch bekommen.
Er hat mir allerdings wenig Hoffnung auf weiteren Erfolg gemacht. Das Gespräch war sehr ernüchternd. Leider...
"Zum Glück gibt es in diesem Land noch Richter am LG Tübingen, die pro Verweigerer entscheiden würden. Worauf sie lapidar und sinngemäß antwortete: "Ach, diese kleinen Richter haben doch eh nichts zu melden!!!
@Hailender:
Kannst du uns an deiner Nüchternheit teil haben? ;) ::)
"Zum Glück gibt es in diesem Land noch Richter am LG Tübingen, die pro Verweigerer entscheiden würden. Worauf sie lapidar und sinngemäß antwortete: "Ach, diese kleinen Richter haben doch eh nichts zu melden!!!So etwas wird den GV(innen) wohl bei den Fortbildungsseminaren des Beitragsservice eingetrichtert.
Siehe
Seminare für Vollziehungsbeamte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11390.msg77092.html#msg77092
und
hr/BS-Seminar: Grundlagen, aktuelle Entwicklungen und Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20233.0.html
Einfach schockierend :(
Das werden die Fernsehkasper nicht wollen.
Kann es sein, dass eine Revision des Tübinger Urteiles durch den SWR als einer der größten Fehler deutscher Rundfunkgeschichte und Zwangsrundfunkbeitragsgeschichte eingehen könnte?
Eine Pleite vor dem BGH wird der SWR auch nicht wollen. Selbst wenn der BGH einen "möglichen" Rechtsfehler im Tübinger Urteil finden würde, wird dies dem "gesellschaftlichen Frieden" nicht förderlich sein. Dieses Urteil wird auf jeden Fall in den Medien landen und Reaktionen bei der Bevölkerung auslösen. Das Tübinger Urteil wird bis heute von den meisten Medien nicht erwähnt.
Dieses Urteil wird auf jeden Fall in den Medien landen und Reaktionen bei der Bevölkerung auslösen.
Kann es sein, dass eine Revision des Tübinger Urteiles durch den SWR als einer der größten Fehler deutscher Rundfunkgeschichte und Zwangsrundfunkbeitragsgeschichte eingehen könnte?
Das wäre zu schön um wahr zu sein.
Aber wie ich schon sagte - Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Wenn der SWR tatsächlich keine Rechtsbeschwerde einlegt, erkennt er an, dass er keine Behörde ist. Dann müssten alle anderen Gerichte in BW ebenfalls die Behördeneigenschaft verneinen. Andere Bundesländer werden sich anschließen. Das werden die Fernsehkasper nicht wollen.
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:Zitat"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
PS: Wer Gelegenheit hat, besser mal screenshots von der Seite machen ;)
Man kann ja nie wissen...
Warum eigentlich? Haben die nicht die Pflicht uns unabhängig zu informieren.
https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16ZitatEs handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.Warum aber der letzte Satz?
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.
...Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine besondere Ausprägung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Weichen die Rundfunkanstalten in tatsächlicher Hinsicht so weit vom Leitbild einer Anstalt des öffentlichen Rechts ab, dass die verwendete Rechtsform nur noch eine Worthülse ist?
Nochmals Klartext:
also:
1. Die LRA wird im Kernbereich vor staatlichem Einfluss geschützt.
Hessischer Rundfunk
Impressum
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Bertramstraße 8
D-60320 Frankfurt
Telefon: +49 (0)69 155 1
E-Mail: hzs@hr.de
Rz. 45ZitatDer Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.
Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.
Das LG Tübingen hat in seiner Begründung das Auftreten des SWR als Unternehmen eindeutig beschrieben und damit bewiesen, dass der SWR KEINE Behörde ist. [...]
Es ist schwerlich vorstellbar, dass im Falle einer Revision der BGH diese eindeutigen Beweise widerlegen oder Rechtsfehler finden wird. Es ist auch schwerlich vorstellbar, dass Kläger, Bevölkerung oder das LG Tübingen es akzeptieren würden, wenn der BGH die aufgeführten Beweise ignorieren würde.
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Da das System politisch in seiner aktuellen Form gewillt ist, wird eh nichts hinsichtlich einer eventuellen Straftat geschehen. Andererseits könnte eh nicht bewiesen werden, dass hier vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Was ist mit all den Urteilen, die von Verwaltungsgerichten in Sache Rundfunkbeitrag gefällt wurden? Diese Gerichte waren wegen fehlender Behördeneigenschaft gar nicht zuständig oder sehe ich das falsch?
Mag unser Forumsmitglied der SWR-Justiziar Herr Dr. Hermann Eicher sich mal äussern?
Was ist mit all den Urteilen, die von Verwaltungsgerichten in Sache Rundfunkbeitrag gefällt wurden? Diese Gerichte waren wegen fehlender Behördeneigenschaft gar nicht zuständig oder sehe ich das falsch?
Mag unser Forumsmitglied der SWR-Justiziar Herr Dr. Hermann Eicher sich mal äussern?
Der wird sich schwer hüten hier dazu auch nur den kleinsten Pieps zu äußern.
Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
Warum eigentlich? Haben die nicht die Pflicht uns unabhängig zu informieren.
In den Medien ist es noch nicht bekannt, aber auf den Stadtkassen/Vollstreckungsstellen schon.
NEIN, die sog."Medien" haben gar keine Pflichten (ausser Gewinn zu machen)
Ein paar Uploader auf Youtube (ich verlinke die hier nicht, da glaube nicht gewünscht), haben auch Verbindungen ins Ausland (Schweiz etc.) festgestellt. U.a. soll der S. Wolf und eine Tussi, die bei BS für Datenschutz zuständig sein soll, auch in merkwürdigen anderen Firmen - und Verbandskonstrukten involviert sein....kann ja jeder selber bei Youtube suchen oder googlen :)
Siehe auch als Beispiel dieser Verein:
http://www.ebu.ch/about/members
Oder vergl. in USA:
https://www.nab.org/
Gibt es schon Informationen, ob der SWR bereits die Revision eingelegt hat?
Gibt es schon Informationen, ob der SWR bereits die Revision eingelegt hat?
...
Aber der örr scheut das Handelsgesetz,
...
§ 21
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
(1)
Die Intendantin oder der Intendant hat nach
Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht zu erstellen.
Der Konzernlagebericht
hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und
Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer
Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2)
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss
sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor
der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien
Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer
zu prüfen.
Der Abschlussprüfer ist auch mit den
Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushalts-
grundsätzegesetzes zu beauftragen
@Markus KA: Die Frage der Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten wegen des fehlenden Behördenstatus hatte ich auch schon gestellt.
Dann kam der Hinweis Verwaltungsgerichte seien für Öffentlich-Rechtliche Institutionen zuständig...
Die jeweils per Gesetz oder Verordnung bestimmte Vollstreckungsbehörde ist die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt, sie leistet insoweit keine Amtshilfe.
[...]
(Quelle: Tucholke in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 48, 3. Aufl. 2012)
[...]
Gehen wir nun einfach mal davon aus, dass diese Ausführungen stimmen. Dies würde dann bedeuten, dass es keine Unterscheidung zwischen Anordnungsbehörde und Ausführungsbehörde gibt, sondern dass die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, d.h. die Vollstreckungsstellen der Städte/Gemeinden/Finanzämter sind gleichzeitig Vollstreckungsstellen der Rundfunkanstalt.
"Wir sind nicht im Rahmen der Vollsteckungshilfe für den HR tätig. Vielmehr hat der HR den Magistrat der Stadt Frankfurt als gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde mit der Einziehung...beauftragt."
"Wir sind nicht im Rahmen der Vollsteckungshilfe für den HR tätig. Vielmehr hat der HR den Magistrat der Stadt Frankfurt als gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde mit der Einziehung...beauftragt."
Als Teil der LRA ist der Magistrat nach dem Tübingen-Urteil zum zahnlosen Tiger geworden. Frau Tucholke hat ja den Magistrat (als Vollstreckungsstelle) rechtlich und organisatorisch in den HR integriert. Beide haben nach dem Tübingen-Urteil den Behördenstatus verloren.
Wenn mich nicht alles täuscht, bezieht sich sich das Urteil von Tübingen nur auf das Bundesland Baden-Würtemberg. Da Rundfunk Ländersache ist, bzw. der HR in Hessen zu Hause ist, dürfte das Urteil diesbezüglich nicht greifen...
Ich lasse mich aber, falls ich falsch liege, gerne korrigieren...
Tja Stromerzeuger drehen einfach den Saft ab, wenn man nicht zahlt :laugh:
Ein Nachteil des Urteils könnte sein, dass man sich in Zukunft nicht mehr auf das durch EU-Recht untersagte "behördliche" Eingreifen in die Informationsfreiheit berufen kann.
, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte.Quelle: https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/
Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08)!??Zitat§ 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, ... jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
§ 1Und das ist die Anstalt von Frau Schlesinger (vormals Reim) nicht!
Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
Die Ausführungen des LG Tübingen sprechen dem Verfasser „aus dem Herzen“. Auch wenn mancher Streit mit der ehemaligen GEZ und dem jetzigen Beitragsservice unnötig und auch von unangebrachten Emotionen geprägt zu sein scheint, so können doch der Medienmacht nicht die elementarsten verwaltungsverfahrensrechtlichen rechtsstaatlichen Grundregeln geopfert werden.Quelle: https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vollstreckungsersuchen-rundfunkbeitraege/
Diese "merkwürdigen Firmen" sind letzlich die europäischen Pendants des Beitragsserivce und diese haben einen Dachverband, der seinen Sitz am Sitz des schweizer Beitragsserivce hat. Die Mitglieder entsenden dann Vertreter in den Dachverband und wählen draus einen Präsidenten. Vertreter des Beitragsservice sind momentan eben der Geschäftführer Wolf und die Datenschutzbeauftragte. Ist bspw. wie ber der UEFA, wo ja auch Vertreter der jeweiligen europäischen Fussballverbände sitzen. Und dann wird auch meinetwegen der aktuelle DFB-Präsident als Mitglied der UEFA-Executive bezeichnet.
VI.und damit verbundene Frist von einem Monat nähert sich ja vermutlich so langsam ihrem Ende...
44 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. [...]
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. [...]
Weiß also schon jemand mehr darüber,
- ob ggf. bereits Rechtsbeschwerde eingelegt wurde oder
- ob überhaupt beabsichtigt ist, diese einzulegen?
Es wurden Rechtsmittel eingelegt und die
Akte wurde an den BGH gesendet/weitergereicht.
ZitatEs wurden Rechtsmittel eingelegt und die
Akte wurde an den BGH gesendet/weitergereicht.
37Er geht zwar im folgenden auf einige Dinge ein, aber die Satzung des MDR ist scheinbar anders gestrickt, so das ich die rechtlichen Unregelmässigkeiten nicht direkt vergleichen kann.
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird
Rundfunkbeitrag erledigt! – Ach nee, doch nicht…
In diesem Sinne: Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss. Bis zum nächsten Mal!
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)
Beitrag des ÖRR zum Tübinger Urteil:ZitatRundfunkbeitrag erledigt! – Ach nee, doch nicht…http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)
[...]
Das Gericht erklärte lediglich die Vollstreckung im konkreten Fall für unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, z. B. fehle dem SWR angeblich die für die Vollstreckung erforderliche "Behördeneigenschaft". Aber bereits 2015 hat der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Beschluss des LG Tübingen aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen des SWR ausdrücklich bestätigt.
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html (http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/artikel/2016/Beschluss_LG_Tuebingen.html)
Wir sind die GSEA Beitragskommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio und für die externe Kommunikation rund um den Rundfunkbeitrag zuständig.
„Der Rundfunkbeitrag ist erledigt“ und „Das Ende der GEZ“ frohlocken die Beitragsgegner und GEZ-Boykotteure im Netz und freuen sich über die vermeintlich bahnbrechende Rechtsprechung des LG Tübingen.
Dabei geht es hier gar nicht konkret um den Rundfunkbeitrag oder seine Rechtmäßigkeit selbst, sondern um die Art und Weise, wie der SWR die Beitragsforderungen vollstreckt.
Aber da beim Rundfunkbeitrag gern mal pauschalisiert wird,
Solche Informationen verbreiten sich natürlich auch besser, obwohl viele Medien den Beschluss sachlich eingeordnet haben.
Aber was heißt das jetzt genau? Muss ich jetzt keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen, so wie es zuletzt in vielen Social Media-Kanälen und Blogs zu lesen war?
Das Gericht erklärte lediglich die Vollstreckung im konkreten Fall für unzulässig, weil nicht alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, z. B. fehle dem SWR angeblich die für die Vollstreckung erforderliche "Behördeneigenschaft".
Aber bereits 2015 hat der Bundesgerichtshof einen ähnlichen Beschluss des LG Tübingen aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen des SWR ausdrücklich bestätigt.
In diesem Sinne: Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss. Bis zum nächsten Mal!
Wer kann A sagen welcher Anwalt die Klägerin in Tübingen vertreten hat..?
Warum ist hier ein Landgericht am "Werk"?
die rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da das unternehmen radiosender und eine firma aus köln geld von mensch für eine sogenannte gegenleistung (möglichkeit des rundfunkteilnahme) verlangt, ohne eine aufforderung der lieferung durch mensch erhalten zu haben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=79170&pos=11&anz=586 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=79170&pos=11&anz=586)
Datum: 2. August 2017 11:31Sagt mal, spinne ich? Wie kann auf einen Beschluss verwiesen werden, der nicht vorliegt? Ist hierin etwas anderes zu sehen als der Versuch, den Bürgern den Zugang zur Rechtsprechung zu verweigern?
Sehr geehrt Antragsteller/in
für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Der Beschluss im Verfahren I ZB 91/16 liegt noch nicht vor. Sobald er vorliegen wird, können Sie ihn auf unserer Homepage unter "Entscheidungen" abrufen. Dies ist kostenfrei. Sollten Sie einen Abdruck von mir wünschen, würden Schreibgebühren gem. dem Justizverwaltungskostengesetz entstehen, das als Spezialgesetz den von Ihnen aufgezählten Vorschriften vorgeht. Mit freundlichen Grüßen
...es kann sein, dass zwei Beschlüsse am selben Tag beraten werden und so aufeinander Bezug nehmen können, die Ausformulierung des einen aber längere Zeit in Anspruch nimmt als die des anderen...
Welche Möglichkeiten hätte Tübingen jetzt noch? Einfach beim vorherigen Beschluss bleiben? Oder wie geht das jetzt weiter?Siehe Rn 9 des Beschlusses.
[...]Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG).Der Beschluss stellt keine Entscheidung über den Inhalt dar.
a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - IZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - IZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IZB 121/15, juris Rn. 5). [...]
Wurde dieser Beschluss letztens nicht schon einmal hier diskutiert?
Rn-10 a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202;...
klingt so etwas dann nicht irgendwie auch ermutigend...? ;)
44
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. Durch die Zulassung wird die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof/Bundesfinanzhof) zur Frage des primären Leistungsbescheids ebenso ermöglicht wie zur Frage des Umfangs und der Anwendbarkeit nicht normierter Regeln im Verwaltungsverfahrensrecht. Einer vorherigen Kammerübertragung bedurfte es entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht. Der Gesetzgeber hat für die Zulassungsentscheidung ausdrücklich ein weiteres Merkmal (Einheitlichkeit) unter einer weiteren Ziffer aufgenommen, das er bewusst nicht bei den Kammervoraussetzungen aufgeführt hat. Der Einzelrichter hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu beachten; wenn der Gesetzgeber die Einheitlichkeit nur als Unterfall der Grundsätzlichkeit hätte versanden wissen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dieses Verständnis dadurch zu bekunden, dass entweder statt einer weiteren Ziffer in § 574 ZPO ein „insbesonders“ oder eine „beispielsweise“ verwendet worden wäre oder umgekehrt auch in § 568 ZPO eine weitere Ziffer zur Einheitlichkeit aufgenommen worden wäre. Beides hat der Gesetzgeber nicht getan. In der Gesetzesbegründung ist vielmehr dargestellt, dass entweder die grundsätzliche Bedeutung oder die Einheitlichkeit oder die Rechtsfortbildung betroffen sein muss (BT Drucks. 14/4722 S. 104) und eine Deckungsgleichheit der Kriterien nicht zwingend gegeben sein muss (BT Drucksache 14/4722 S. 105). Die gesetzgeberische Differenzierung macht auch Sinn: Die Problematik der Einheitlichkeit besteht bereits vor der neu vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung und wird auch durch dessen Entscheidung nicht beeinflusst, da die Einheitlichkeit – wie hier – das Vorhandensein unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen unterstellt, an denen weder der Einzelrichter noch die Kammer etwas zu ändern vermag. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass dieser weitere Zulassungsgrund bewusst auch dem Einzelrichter offen stehen sollte.
Sehr geehrte Damen und Herren,antwortet das LG Tübingen:
aus dem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes I ZB 87/16 vom 14. Juni 2014 entnehme ich, dass das Urteil des Landgerichtes Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - zurückverwiesen wurde.
Der BGH fordert in seinem Beschluss eine Verhandlung vor der gesamten Kammer des Landgerichtes Tübingen.
Meine Frage zur bevorstehenden Verhandlung wäre, ist diese Verhandlung möglicherweise öffentlich und gib es schon einen Verhandlungstermin?
Sehr geehrter Herr XY,
in o.g. Sache wird Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom XX.XX.2017 mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren schriftlich entschieden wird und der Fall an den Einzelrichter zurückverwiesen wurde. Die im Beschluss zur Begründung zitierte BGH-Entscheidung vom April 2017 liegt bisher nicht vor. Die Verfahren in diesem Referat werden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dort anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.
Mit freundlichem Gruß
Auf richterliche Anordnung
Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen?Und wie sollte genau die Begründung heißen?
Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.
Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
Vollständigkeitshalber:
Selbstverständlich wird auf der Beitragss.-Seite nun der rechtsbeugende BGH bejubelt.
Und gleichzeitig Richtung Landgericht Beleidigungen ("..objektive Willkür..") ausgestoßen.
...
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...] Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür.
b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist.
ZitatDamit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.Auszug aus der Pressemitteilung des BS.
Vollstreckungsverfahren rechtmäßig – Bundesgerichtshof hebt erneut Entscheidung des LG Tübingen auf(s. Abbildung "alteseite")
21. Juli 2017
Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks aufgehoben. Wiederholt ist das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen damit der Rechtsauffassung eines Einzelrichters am LG Tübingen entgegengetreten.
Vollstreckungsverfahren rechtmäßig – Bundesgerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf(s. Abbildung "neueseite)
4. August 2017
Der Bundesgerichtshof hat erneut mehrere Entscheidungen des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks aufgehoben. Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
Wenn die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt werden bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, gewinnt jede Person A Zeit. Zudem kann das Bundesverfassungsgericht doch nicht gegen sich selbst entscheiden. Im 7 Rundfunkurteil wurde dargestellt, dass eine Inanspruchnahme Dritter, also Geräteloser nur unter besonderen Umständen geboten sei. Eine Verwaltungsvereinfachung zu Lasten der Dritten ist sicherlich kein solcher Fall. Der Herr Kirchhof hat das natürlich gesehen ;) und in dem Privat-Gutachten formuliert - er ist ja nicht weggekommen vom Gerät, sondern hin zu einer Möglichkeit, dass im Fall keine Rundfunknutzung möglich sei, dieses irgendwie zu berücksichtigen sei. Dabei hat er sich vielleicht umständlich ausgedrückt und auch für die Politik den Bezug zum 7. Rundfunkurteil vergessen, kann ja mal passieren. Die Umsetzung hat sich nicht an das Gutachten gehalten, und nun gibt es eine Abgabe ohne Gerätebesitz aufs reine Wohnen - mithin auf ein Grundbedürfnis. Wer keine Geräte hat, darf zur Finanzierung nur unter besonderen Umständen herangezogen werden. Solche Umstände wurden bei der Umstellung jedoch gar nicht begründet. Es bleibt also spannend, wie das Bundesverfassungsgericht sich dazu positionieren wird.Damit bleiben Vollstreckungen in Tübingen jetzt bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe liegen?Und wie sollte genau die Begründung heißen?
Wenn das richtig ist, sollten tatsächlich alle Bürger im Einzugsgebiet des LG Tübingen die Zahlung einstellen. Das Risiko, eine erfolgreiche Vollstreckung zu erleiden, sinkt doch gerade dramatisch.