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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 167514 mal)

K
  • Beiträge: 63
Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


Weil die Gerichte nur die Vollstreckung behandeln. Alles was davor vorgefallen ist, steht somit fest und wird von Gerichten als gegeben angesehen.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Rz. 10

Zitat
Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.

Rz. 45
Zitat
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.

Z.B. man wird für eine Wohnung doppelt abkassiert. Man erfährt es aber nur in einem Festsetzungsbescheid inkl. Säumnisgebühren. Das ist aber schon der Vollstreckungsvorgang, da die Zahlung schon "versäumt" wurde. Man ist gezwungen, gegen die Doppeltbelastung erst bei Vollstreckung vorzugehen. Das ist aber "unzulässig", da der Zug längst abgefahren ist.

Mag sein...

Trotzdem: Wenn die Vollstreckung gar nicht stattfinden darf, weil die Voraussetzungen fehlen, wieso wird dann trotzdem die Vollstreckung geprüft?
Dies ist m.E.n. sinnlos, weil die Vollstreckung gar nicht durchgeführt werden dürfte!

Naja, wie auch immer....

Person XYZ hat vor einigen Monaten, in einem anderen Bundesland, eine sehr ähnliche Klage eingereicht.
Mal schauen, was daraus wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:25 von Bürger«

c

cleverle2009

Sind Sparkassen (öffentlich rechtliche Kreditinstituten) Behörden?
Können sie Bescheide erlassen?
Können sie sich der Amtshilfe (z.B. des Finanzamtes) bedienen?
Soll ein Gericht es klären?

Bundesverfassungsgericht 2013
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 23:06 von Bürger«

M
  • Beiträge: 448
Bundesverfassungsgericht 2013
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Zitat
b) Es sind keine tragfähigen sachlichen Gründe erkennbar, die diese Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Beschränkung ihres Gewinnerzielungsinteresses durch öffentliche Belange noch aus ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen.

Kann man das auf die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf private Rundfunkanstalten übertragen?


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  • IP logged

B
  • Beiträge: 8
Edit karlsruhe: bitte keine Threadüberschriften verändern

Na hoppla, das ist doch mal (wieder) etwas Schönes aus Tübingen. Vielleicht können wir ja mit einigen Argumenten aus diesem Beschluss unsere unrechtmäßige Eintragung ins Schuldnerverzeichnis rückgängig machen???
Etwas nachdenklich haben mich die Argumente zur fehlenden Behördeneigenschaft gemacht-soweit ich richtig informiert bin sind Gerichtsvollzieher auch selbstständig(Unternehmen?) für das Amtsgericht tätig. Nun ja, mal abwarten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 21:53 von karlsruhe«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Behörde oder Unternehmen?

Zitat
Rz. 7:
… Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts (- nachfolgend Zf. 7 -).

Zitat
Rz. 14:
Die Gläubigerin handelt im Übrigen, worauf noch einzugehen sein wird. wie vorstehend beschrieben, wie ein Unternehmen und gerade nicht wie eine Behörde.

Zitat
Rz. 29:
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Zitat
Rz. 30:
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

Zitat
Rz. 31
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

Zitat
Rz. 32
d) Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 71 LV ausgeübt

Recht haben sie, die ehrenwerten Richter des LG Tübingen.

Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.



Original-Bild-Quelle:
rundfunkbeitrag.blogspot.de, 07.09.2013
Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid

http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2019, 02:03 von Bürger«

  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Hier der Aufbau einer weiteren "Behörde" (Tarnbezeichnung: Anstalt des öffentlichen Rechts)


Zusammengefasst lassen sich die Ziele der MDR-Beteiligungspolitik wie folgt darstellen:
– Umsetzung der Vorgaben des MDR-Staatsvertrages und des § 16 RStV,
– Konzentration des MDR auf Auftrag und Inhalte als Kernaufgabe, während Produktions-
   und Dienstleistungen kostengünstig und flexibel über Töchter und Drittfirmen
   bezogen werden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 23:38 von Hailender«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

S
  • Beiträge: 403
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.

Schicke Grafik!

Das Ding da in der Mitte mit den meisten Assoziationen verfügt offenbar über Eigenkapital, was ja völlig untypisch für Untermehmen ist  ;)

Siehe auch:
Verluste der Rundfunkanstalten in den Jahreabschlüssen 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20306.msg131171.html#msg131171


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2016, 00:25 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

K
  • Beiträge: 810
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.

Richtig. Die Rundfunkanstalten sind ja Selbstverwaltungskörperschaften in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine besondere Ausprägung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Aufgrund der hier dargestellten Beteiligungsstrukturen an privatwirtschaftlichen Unternehmen in enormem Ausmaß stellt sich die Frage, ob insofern nicht ein Rechtsformenmissbrauch stattfindet.

Weichen die Rundfunkanstalten in tatsächlicher Hinsicht so weit vom Leitbild einer Anstalt des öffentlichen Rechts ab, dass die verwendete Rechtsform nur noch eine Worthülse ist?

Eine Behörde ist eine hoheitliche Organisationsform. Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen sind untypisch für die hoheitliche Organisationsform einer Behörde. Eine Lösung dieses Konfliktes gelingt nur dann, wenn man den Sendebetrieb und die Behördentätigkeit gedanklich voneinander trennt, obwohl beide innerhalb der gleichen Organisationsform "Anstalt des öffentlichen Rechts" stattfinden. Insofern wäre es schon folgerichtig, dass man den Sendebetrieb von der Behördentätigkeit organisatorisch trennt. Und genau das wird ja im Tübinger Beschluss auch angesprochen.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Insofern wäre es schon folgerichtig, dass man den Sendebetrieb von der Behördentätigkeit organisatorisch trennt.
Und genau das wird ja im Tübinger Beschluss auch angesprochen.
So könnte man es in der Tat verstehen...
...und das LG Tübingen scheint bundesweit offenkundig das einzige Gericht zu sein, mit Richtern, die ihrem Amtsermittlungsgrundsatz auch tatsächlich engagiert nachkommen.
Meiner Anerkennung dürfen sie (Sie) gewiss sein.


Ursprünglich gab es ja wohl einmal solch eine Trennung von "Sendebetrieb" und "Abgabeneinzug"...
...zumindest wohl solange die "Deutsche Bundespost" als damalige "Behörde" den Abgabeneinzug betrieb:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116973.html#msg116973
...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.

Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#Geschichte
Zitat
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]
womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.

1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")
[...]
Spätestens damit nahm das Unheil wohl seinen Lauf...
...hat sich über die Jahrzehnte verselbständigt und ist mit dem
Paradigmenwechsel einer "Allgemein-Abgabe" nunmehr ins diametrale Gegenteil dessen verkehrt, was es ursprünglich einmal sein sollte.

Lügen können manchmal augenscheinlich ganz schön lange Beine bekommen... ::) :-\


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G
  • Beiträge: 1.548
Oje, jetzt muss das auch noch in die Klage. Sobald der Widerspruchsbescheid da ist, gehts los  >:D
Person Z wird jetzt wohl Jura studieren...

Von welcher Behörde soll denn dieser Bescheid kommen?


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Für NRW:
§ 2 (Fn 14)
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Ein kurzer „EXKURS“ ins Jahr 2010
Dieser Satz ist im Urteil des VG Saarlouis nachzulesen:
(…) obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt. (…)
und weiter:
(…) den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten (…)

Im Klartext also:

Tätigkeit der LRA gilt nicht, aaaaaaaaaaber dann folgt dieser Satz:

>>> den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten<<<

Hier wurde mal wieder der Begriff der „Rundfunkfreiheit“ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG missbraucht, genauso wie der Begriff der „Behördentätigkeit“ was das LG Tübingen mit seinem Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232/16 auch angreift.

Siehe hier:
VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 3 K 2162/09
Anspruch auf Rücknahme eines Bescheides, mit dem eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt worden ist
http://www.jusmeum.de/urteil/vg_saarlouis/63e8650c062c500a038b485df84d92123f4c513b958b0dc0ee0d94af7ccc60ca
Zitat
Leitsätze
Zitat:
(…) Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt. (…)

(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)

++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2016, 23:45 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)

Nochmals Klartext:
also:
1.   Die LRA wird im Kernbereich vor staatlichem Einfluss geschützt.
2.   Als originäre Verwaltungstätigkeit wird das Verwaltungsverfahrensgesetz (hier das SVwVfG) herangezogen.
3.   Die LRA übt also gleichzeitig mehrere Funktionen in ihrem „Rechts-Charakter“ aus.
4.   Das LG Tübingen greift dies mit seinem Beschluss an.

Siehe hier:
34 f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Quelle:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Wenn sich der Ausschluss in § 2 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" des VwVfG des jeweiligen Landes nur auf den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat zu gewährleistet ist und die Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, dann hätten wir einen
Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
Wegen der Normenklarheit muss der Ausschluss im VwVfG oder im anderen Gesetz erwähnt werden. Den gibt es aber nicht.

Folgen wir der Logik weiter:

Wenn es um Rundfunkbeiträge geht, gilt lt. einem Urteil und entgegen der Normenklarheit das VwVfG des jeweiligen Landes für die Erhebung der Abgabe (ein Beitrag ist der Rundfunkbeitrag im abgaberechtlichen Sinne nicht). Damit gelten dann auch diese beiden Normen:

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

weil der Rundfunkbeitrageinzug auf Grund des öffentlich-rechtlichen Vertrages in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte (Medienfinanzierung eigener Wahl, willentliche Zustimmung) der Bürger eingreift. So sehen es auch die EU Richtlinien, die im Forum an anderer Stelle vertieft wurden.

In beiden Fällen, für den Rundfunkbeitrageinzug und für den Eingriff in die finanziellen Selbstbestimmungsrechte durch den Rundfunkbeitrageinzug, müssen für die Anstalten nach dieser Logik des aufweichenden Urteils diese Normen des VwVfG gelten. Damit gilt über den § 59 Abs 1 VwVfG des jeweiligen Landes auch der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Wie schon vorhin gezeigt, sind die Anstalten unternehmerisch tätig, es fehlt ihnen an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts:

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 03:17 von Bürger«

Uwe

  • Moderator
  • Beiträge: 6.419
  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Zitat
@@@Bitte nicht diesen wichtigen thread verkaspern@@@ Danke für's Verständnis.
Bitte beachten!


Edit "Bürger" - Hinweis:
Neben der fehlenden Staatsferne bei der hier thematisierten VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs gibt es auch noch die fehlende Staatsferne bei der RUNDFUNKtätigkeit... welche aber im Sinne der zielgerichteten Diskussion bitte nicht in hiesigem Thread thematisiert werden sollte, sondern bereits thematisiert ist u.a. unter
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html
Hier bitte zielgerichtet weiterdiskutieren am Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.411
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Anfragen wie diese sollten vermehrt getätigt werden.
Sie bekommen unter dem Licht des LG Tübingen Beschlusses eine neue Wichtigkeit...

FDP-Anfrage: zur gesetzlichen Grundlage der Stadt als Vollstreckungsbehörde für BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19934.0.html

FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.0.html
Zitat
[...]
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio?
(gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)
Gibt es hierzu schon Erkenntnisse/ Antworten?
Insbesondere die letzte Frage erhält neues Gewicht u.a. in Anbetracht der aktuellen Entscheidungen des LG Tübingen...
[...]
...mit interessanten Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ.

Edit "Hailender" - Fehlerteufelchen beseitigt


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