Die Rundfunk- und Fernsehanstalten handeln unter anderem mit Werbezeiten, die sie meistbietend verkaufen.
Hier könnte das HGB, also das Handelsgesetzbuch greifen.
Aber der örr scheut das Handelsgesetz, denn der Bürger befindet sich unter dem Einfluß dieses Paragraphenwerks auf Augenhöhe mit dem Vertragspartner-im Klartext hieße das, daß jeder Bürger einen Vertrag nach dem HGB mit dem örr über die Abnahme von Sendungen abschließen müßte.
Ein wie auch immer gearteter Zwang oder Druck durch die Sendeanstalten könnte also nur bei Vorliegen eines von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages ausgeübt werden, wenn der Vertragspartner säumig ist.
Wer aber nichts unterschrieben hat, kann zu nichts gedrängt oder gar gezwungen werden.
Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Kontext nichts zu suchen, da keine Verwaltungsbelange vorliegen.
Dan de Lion