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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 182006 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Auch hier ein Hinweis eines Mitstreiters aus Schleswig-Holstein beim heuteigen Infotag in Karlsruhe. Dieser informierte uns, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein den NDR als Behörde NICHT anerkennt und Vollstreckungsanfragen weder bearbeitet und noch durchführt. Es scheint wohl in Deutschland doch noch volksnahe Gemeinden zu geben, für die die Kosten und Aufwand von Vollstreckungen zu hoch sind, die Vollstreckung für eine LRA unbegründet ist und den Behördenstatus einer LRA in Frage stellen bzw. aberkennen.

Quelle:
Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.msg131255.html#msg131255

@Markus KA:
bitte - wenn möglich - Details in Erfahrung bringen;
halte diese o.a. Information für eminent wichtig!

edit um 21:00
wurde unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131256.html#msg131256
schon besprochen - gut !!!!!

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2016, 21:11 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 1.548
Das VG Schleswig Holstein hat schon lange der GEZ-Willkür getrotzt:

Beschluss VG Schleswig Holstein, Az. 4 B 3/15, 05.02.2015
http://www.file-upload.net/download-10303694/Beschluss-VG-Schleswig-Holstein.pdf.html

(vorläufige Einstellung der Vollstreckung wegen fehlenden Zugangsnachweises/ fehlendem Aufgabevermerk zur Post)

Edit "Bürger":
Infos zum Link ergänzt sowie zum Verständnis Inhalte nachgetragen.
Bitte nicht einfach wild Links in eine Diskussion einstreuen, ohne näher auf die Hintergründe einzugehen.
Bei näherer Betrachtung hat das VG S.-H. zwar für eine vorläufige(!) Aussetzung der Vollstreckung entschieden - dies jedoch basierend auf allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gründen.
Dies ist bereits an anderer Stelle im Forum thematisiert - so insbesondere auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
bzw. auch unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
(wo das gleiche Aktenzeichen bereits mit aufgeführt ist) und hat mit der von LG Tübingen aufgeworfenen ganz grundsätzlichen Infragestellung der Vollstreckungs-Befugnis nicht viel zu tun.
Dies daher hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin seiner Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2016, 21:40 von Bürger«

Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

Dass eine LRA KEINE Behörde ist kann u.a. auch wie folgt am Beispiel von "Bayerischer Rundfunk"dargelegt werden:

UPIK-D-U-N-S Nr.: 321905317, Tätigkeit (SIC): 4832 (Radiosendestation), Quelle: www.upik.de
Zitat: Die UPIK®-Plattform dient als eindeutiges, einheitliches und firmenübergreifendes Identifizierungssystem. Dabei bildet die D&B D-U-N-S® Nummer den Schlüssel zur weltweit eindeutigen Zuordnung von Geschäftspartnern über UPIK®. "

Im SIC-Bereich von 80-99 sind alle Ämter, Behörden und Verbände aufgeführt:
Eine Landesrundfunkanstallt als Behörde oder Amt usw.  kann hier nicht gefunden werden :-)
Tja, warum wohl nicht!? Weil sie einfach keine Behörde ist!
Nicht einmal ist sie im SIC-Bereich – 86 für "...gemeinnützige Organisationen" zu finden

Sie ist dagegen eindeutig unter SIC 40-49 "Transport und Logistik" zu finden (-48 Fernmeldeeinrichtungen)

Auch mit dem Bildungswesen im SIC-Bereich –82 haben die LRA absolut NICHTS zutun. :-)

Quelle: https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2016, 23:34 von Bürger«

c

cleverle2009

Eine interessante Urteilsbesprechung habe ich gefunden

https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-punkt-09-punkt-2016-5-t-232-strich-16

Die Bewertung des dortigen Admins

Zitat
Es handelt sich – wie wir es von der fünften Tübinger Zivilkammer gewohnt sind – um eine neuerliche juristische Widerstandstat. Sie ist sehr gut begründet und zumindest im Ergebnis nachvollziehbar. Dass sich der BGH von den dargebrachten Argumenten überzeugen lassen wird und den Rundfunkbeitrag formell oder gar materiell kippt, wird man aber nicht erwarten dürfen.

Ich denke wir dürfen gespannt sein, wie die von einer kleinen Politikerschar ausgewählten Bundesverfassungsrichter sich um die Grundrechte herumwinden werden.


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  • IP logged

g
  • Beiträge: 48
Das Urteil stimmt zuversichtlich und motiviert zum weiteren Widerstand! Person A hat die Diskussion mit grosser Aufmerksamkeit gelesen und fragt sich, wie dieses Urteil praktisch in seinem konkreten Fall angewendet könnte, der in seiner Form momentan sicherlich vielen Einzelfällen entspricht. Person A wurde von der Stadtkasse zur Zahlung aufgefordert, hat bis dahin jedem Bescheid widersprochen inkl. Antrag zur Aussetzung der Vollziehung ohne jedoch einen Widerspurchbescheid erhalten zu haben. BS ließ Fristen zur Zustellung des Widerspruchbescheids bzw. Rücknahme des Vollstreckungsverfahrens verstreichen und die Stadtkasse ist nicht Willens weiter zu warten bzw. verweist auf den WDR, da nur er das Vollstreckungsersuchen zurückziehen könne - siehe unter
Vollstreckung Kassen-/Steueramt (trotz Widerspruch) > Urlaub/ Fristbedrängnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19998.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19998.msg130587.html#msg130587

Kann dieses Urteil nun die Stadtkasse zur Rückgabe des Vollstreckungsersuchens an den WDR bewegen? Denn, nach diesem Urteil dürfte auch auch dem WDR die Behördeneigenschaft fehlen und die Stadt folgerichtig eigentlich nicht vollstrecken. Oder ist Person A ein logischer Fehler unterlaufen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2016, 22:16 von Bürger«

K
  • Beiträge: 63
Leider hat Deine Person A (bestimmt aufgrund dieses Forums hier) artig und fristgerecht widersprochen.
Leider sind das alles Beweise dafür, dass Person A den Müll vom BS erhalten hat.
Die Klage hat der Kläger gewonnen, weil er keine Schreiben vom BS erhalten habe.
Die Begründung bezüglich Behörde oder nicht ist vielleicht für die Bekanntgabe wichtig.
Die Briefe Deiner Person A wurden aber bekanntgegeben.... Pech gehabt.
Das Einzige was tatsächlich helfen könnte ist, dass die Behörde im Rahmen der Amtshilfe tatsächlich nicht Hilfe leisten darf, weil der BS ja keine Behörde ist.


Edit "Bürger":
Thread musste moderiert und um abschweifende Diskussionen bereinigt werden.
Hier bitte tangierende Themen nicht weiter vertiefen, sondern bitte zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 20:17 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Klage hat der Kläger gewonnen, weil er keine Schreiben vom BS erhalten habe.

Am Rande bemerkt: die beschriebene Methode kann funktionieren, muss aber nicht. Mitstreiter in Ba-Wü, die diese Methode wissentlich oder unwissentlich verfolgt haben, wünschen sich heute, sie hätten den Bescheiden im klassischen Verfahren (wie im Forum beschrieben) widersprochen.

Auf Grund des aktuellen Urteils aus Tübingen hat Person M beim VG Karlsruhe Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit gestellt.

http://www.vgkarlsruhe.de/pb/,Lde/1220668
Zitat
Unter "Verwaltungsgerichtsbarkeit" versteht man die Ausübung Recht sprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten...
Welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist und - sollte dies der Fall sein - welches Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Ist dies erfolgt, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgerichts, welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für Ihr Verfahren zuständig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 20:18 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
  • Beiträge: 582
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001273863

Zitat
Leitsätze
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
Zitat
29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...

Wenn einer "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, warum sind dann Verwaltungsgerichte für diese Konstrukte zur Klärung eines strittigen Sachverhaltes anzurufen, und nicht,
wie es üblich ist (Verbraucher ./. Unternehmen) die Zivilgerichte ?

Vielleicht sollte man es einfach mal darauf ankommen lassen, und gegen eine Sendeanstalt vor einem Zivilgericht vorgehen, und diesen "Bescheid", den dieses Wirtschaftsunternehmen meint,
"erlassen" zu dürfen, mal angreifen ?

Ich wäre durchaus daran interssiert, das mal in NRW (gegen den WDR) durchzuführen.

Der Streitwert hält sich ja meistens in Grenzen (54 Euro maximal)......

Gibt es Mitstreiter, die es gerne mal darauf anlegen würden ? Man könnte dann z.B. auch massenhaft Klagen einreichen..... Bei dem Streitwert sind die Kosten überschaubar...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2024, 22:08 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Wenn einer "öffentlich rechtlichen Rundfunkanstallt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, [...]

Man muss zwischen Verwalter (Vorstand) und Eigentümer unterscheiden. Oft ist es bei Unternehmen so, dass die Interessen der Verwalter vor den Interessen der Eigentümer gehen. Im Fall des öffentlich rechtlichen Rundfunks ist dies extrem. Der Eigentümer, das Volk, muss dem Verwalter Tribut zahlen, der Verwalter hat seine (Rundfunk)Freiheit, der Eigentümer hat seine entsprechenden Freiheiten nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 20:19 von Bürger«

k
  • Beiträge: 110
Wenn einer "öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt" der "Behördenstatus" nicht anerkannt wird, und vieles dafür spricht, dass diese in Wirklichkeit "knallharte" Unternehmen sind, die wie (fast)
jedes Unternehmen an einer Gewinnmaximierung interessiert sind, warum  sind dann Verwaltungsgerichte für diese Konstrukte zur Klärung eines strittigen Sachverhaltes anzurufen, und nicht,
wie es üblich ist (Verbraucher ./. Unternehmen) die Zivilgerichte ?

Vielleicht sollte man es einfach mal darauf ankommen lassen, und gegen eine Sendeanstalt vor einem Zivilgericht vorgehen, und diesen "Bescheid", den dieses Wirtschaftsunternehmen meint,
"erlassen" zu dürfen, mal angreifen ?

Ich wäre durchaus daran interssiert, das mal in NRW (gegen den WDR) durchzuführen.

Der Streitwert hält sich ja meistens in Grenzen (54 Euro maximal)......

Gibt es Mitstreiter, die es gerne mal darauf anlegen würden ? Man könnte dann z.B. auch massenhaft Klagen einreichen..... Bei dem Streitwert sind die Kosten überschaubar...

Grüße
Adonis

Dazu ggf. interessant:
Zitat
I. Zunächst muss man sich vor Augen führen, warum es die §§ 23ff
EGGVG überhaupt gibt.
1) Die Funktion der §§ 23ff EGGVG besteht darin, unter Ausschluss
der Verwaltungsgerichtsbarkeit den ordentlichen Rechtsweg zu eröff-
nen.2 Bei gewissem Verwaltungshandeln sollen aufgrund der Sachnähe
die ordentlichen Gerichte entscheiden.3
2) Sie konkretisieren den Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG4 und dienen
der Gewähr von lückenlosem Rechtsschutz. Diesen Zweck zu kennen,
ist für die Auslegung der §§ 23ff EGGVG sehr wichtig. Das zuständige
OLG (§ 25 Abs. 1 EGGVG) muss deswegen etwa den angefochtenen
Justizverwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll
nachprüfen, da nur so der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan
wird.5

2 KK-StPO/Mayer, § 23 EGGVG, Rn.1.
3 Kissel/Mayer, § 23 EGGVG, Rn.6.
4 BGH, NJW 1994, 1951.
5 Vgl. grundlegend hierzu BVerfG, NJW 1970, 853.
https://www.iurratio.de/wp-content/uploads/2016/06/Iurratio-2-2016-WEB.pdf, S. 46 ff


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  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Hierbei geht es um Justizverwaltungsakte.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 20:20 von Bürger«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

  • Beiträge: 3.238
Auf der Seite www.wdr.de ist von Unternehmen die Rede. In der Rubrik
Unternehmen kann das Profil und die Organisation eingesehen werden
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

Laut WDR-Gesetz sind Beteiligungen an Unternehmen erlaubt:
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_gesetz100.pdf

Der WDR darf sich laut §1 selbst verwalten, was aber bedeutet, dass nur eine eingeschränkte Aufsicht stattfindet.

Zitat
§ 45 Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

Auch auf den anderen Seiten des WDR findet sich kein Hinweis auf Behördeneigenschaften, nur Hinweise auf das Unternehmen werden verlinkt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 20:21 von Bürger«

P
  • Beiträge: 377
Sollte es tatsächlich gelingen, hier von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur bürgerlichen Gerichtsbarkeit umschwenken zu können, hätte diese einige Vorteile, zum Beispiel dass nicht mehr einfach die Finanzämter oder Gemeinden in die Vollstreckung eingebunden werden können. Die Kosten für die Verfahren würden dann aber auch gewaltig in die Höhe gehen, da dann alles nach Streitwert abgerechnet wird. Dies sollte man nicht unterschätzen.

Was das Urteil des LG Tübingen anbelangt, wird die Gegenseite sicher in Kürze vor dem OLG dagegen vorgehen. Man sollte sich daher nicht zu früh freuen. Als ein Sieg darf es natürlich schon gewertet werden.

Richtig interessant wird es dann, wenn die Finanzbehörden und die Kommunen sich nicht mehr für die Vollstreckung im Zuge der "Amtshilfe" zuständig sehen. Dann haben die Landesrundfunkanstalten nämlich echte Probleme.

LG Peli


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  • Beiträge: 3.238
Wenn SWR gegen das Urteil angehen will, muss er beweisen, dass er Behörde ist. Damit wäre bewiesen, dass er nicht staatsfern ist, womit sich neue, größere Probleme für SWR ergeben. Die schlucken gerade diese Kröte, um das größere Übel abzuwenden.
Somit kann nun mit diesem Urteil gearbeitet werden. Wir kämpfen gegen örR, einen Konzern, der politisch gestützt wird. Der bürgerliche Gesetze ignoriert und Europarecht missachtet. Vielleicht haben die Verwaltungsgerichte deshalb so absurd geurteilt, weil sie sowieso nicht zuständig waren. Das Problem bei einer Klage ist oft, dass das Falsche oder der Falsche beklagt wird. Das wird erst am Ende mit dem Urteil festgestellt.
Somit kann es passieren, dass das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind und man von vorn beginnen muss mit seiner Klage: neue Argumente, neue Gerichte. Ein Urteil gibt es dann nicht, also hat dann der staatliche Raubzug gegen den Bürger für einige Jahre weiter seine (un)rechtliche Grundlage. Die Resourcen der meisten Widerständler sind bis dahin größtenteils aufgebraucht.
Der Plan der örR dürfte aufgehen, die Urteile so lange wie möglich rauszuzögern. Die Gesetze werden danach angepasst, so dass es dann noch weniger Möglichkeiten gibt, sich zu wehren. Die Schwachstellen des RBStVs wurden mit jedem Klageargument aufgezeigt. Man braucht zukünftig keinen Kirchhof mehr kaufen, keine Politiker bestechen oder Richter erpressen, um einen neuen RBStV grundgesetzeskonform zu entwerfen.


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K
  • Beiträge: 142
Und genau deshalb hilft nur möglichst breit aufgestellter ziviler Ungehorsam. Einfach nicht zahlen, und jedem der damit auf einen zukommmt mit einer ordentlichen Portion Verachtung strafen. Seinen Unmut laut kundtun... Die Konspiration auf Seiten des Staates und des Geldes ist so gross, dass es kaum Sinn macht dagegen vorzugehen. Genau dass ist ja auch das Kalkül. Auch sehe ich kaum etwas an dem Urteil, das uns nützen könnte. Der Beitragservice schickt halt in kürze alles wichtige per Einschreiben. Auch der glückliche Kläger wird letztlich noch gepfändet, aber das nächste mal halt "richtig".
Ich glaube dass man sich beim Klagen eher auf andere Argumente stützen sollte, als den Behördenstatus der Anstalten.
Wichiger erscheint mir die soziale Unausgewogenheit und vor allem die völlig sachfremde Anknüpfung an Wohnraum, anstatt an irgendetwas, was den Rundfunk auch nutzen kann. Zum Beispiel ein Mensch.:)


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