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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 167505 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Warum ist hier ein Landgericht am "Werk"?

Weil hier Erinnerung oder Klage gegen eine Vollstreckung (ohne zugestellten/ bekanntgegebenen Bescheid) vor einem Amtsgericht eingelegt wurde.
Das Amtsgericht hat dazu bisher nicht seine Unzuständigkeit erklärt und so verläuft der Fall vom Amtsgericht zum Landgericht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2017, 11:58 von Bürger«

g
  • Beiträge: 77
Achso, ok.
Das wunderte mich eben deshalb, weil im fiktiven Widerspruchsbescheid erwähnt wurde, wo Person A Klage einreichen muss (nett von der GEZ, oder?  (#) )
Und das war eben ein Verwaltungsgericht und kein Amtsgericht.
Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2017, 11:59 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
REIN FIKTIV:
[]mensch aus tübingen könnte es aber auch mal am amtsgericht versuchen - oder?

der grund: die rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da das unternehmen radiosender und eine firma aus köln geld von mensch für eine sogenannte gegenleistung (möglichkeit des rundfunkteilnahme)  verlangt, ohne eine aufforderung der lieferung durch mensch erhalten zu haben. auch behauptet die firma aus köln und der radiosender staatliche handlungen auszuüben, was durch nichtwissen bestritten werde. soweit der radiosender und die firma aus köln als staatliche radiosender ihre finanzierung betreiben wollen, wäre dies steuereintreibung im bundesrecht, denn staatliches radiosenden wird durch steuern finanziert, wie die deutsche welle. [/quote]
Behörde? wo?
Oder -  so?

KEINE RECHTSBERATUNG!


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L
  • Beiträge: 42
die rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da das unternehmen radiosender und eine firma aus köln geld von mensch für eine sogenannte gegenleistung (möglichkeit des rundfunkteilnahme) verlangt, ohne eine aufforderung der lieferung durch mensch erhalten zu haben.

Also in fiktiven Festsetzungsbescheiden ist an keiner Stelle erkenntlich wofür genau eine wie auch immer geartete Institution Geld fordert.
In fiktiven Widerspruchsbescheiden taucht dann plötzlich eine noch viel fiktivere Gegenleistung auf. ???
Hat schonmal jemand die Gegenleistung tatsächlich erhalten? Dann zurückgeben, weil nicht gewünscht und außerdem mit deutlichen Qualitätsmängeln behaftet! 8)

nich mit mir
meint
der
Linksabbieger


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in Nebenthemen abdriften sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 13:21 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der BGH hat den Beschluss des LG Tübingen 5 T 232/16 vom 16.9.2016 an das LG Tübingen zurückverwiesen.
Hierzu BGH-Beschluss I ZB 87/16 vom 14. Juni 2017
Zitat
Die Sache  wird  zur  erneuten  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=79170&pos=11&anz=586


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 17:27 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielen Dank für die Info!

Der Beschluss verweist auf Seite 6 auf den Beschluss des BGH vom 27. April 2017, Az. I ZB 91/16

Hier (https://fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-i-zb-9116/) ist auf eine Nachfrage zur Veröffentlichung dieses Beschlusses nachzulesen:
Zitat
Datum: 2. August 2017 11:31
Sehr geehrt Antragsteller/in
für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Der Beschluss im Verfahren I ZB 91/16 liegt noch nicht vor. Sobald er vorliegen wird, können Sie ihn auf unserer Homepage unter "Entscheidungen" abrufen. Dies ist kostenfrei. Sollten Sie einen Abdruck von mir wünschen, würden Schreibgebühren gem. dem Justizverwaltungskostengesetz entstehen, das als Spezialgesetz den von Ihnen aufgezählten Vorschriften vorgeht. Mit freundlichen Grüßen
Sagt mal, spinne ich? Wie kann auf einen Beschluss verwiesen werden, der nicht vorliegt? Ist hierin etwas anderes zu sehen als der Versuch, den Bürgern den Zugang zur Rechtsprechung zu verweigern?

Im Übrigen finde ich es außerordentlich interessant, daß die Gesetze bzgl. der Vollstreckungsvoraussetzungen plötzlich nicht mehr gelten sollen. Mit welchem Gesetz wurden sie denn aufgehoben? Wie kann es sein, daß ein Gesetz für den einen gilt und für den anderen nicht? Und das auch noch im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung und der des BVerwG?
 
vgl. hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306

Sorry, der BGH-Beschluss läßt mich (wieder einmal) fassungslos zurück und untermauert die immer stärker werdenden Zweifel an unserem Rechtssystem.

Und im Übrigen stimmt der im vorherigen Beitrag verlinkte Beschluss zu einem Großteil überein mit dem
Beschluss des BGH vom 14.06.2017, Az. I ZB 95/16
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79000&pos=0&anz=1
gegen den Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

gegen den Beschluss des LG Tübingen, 20.09.2016 - 5 T 98/16***


Edit "Bürger": Korrektur


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 17:35 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bitte nicht weiter vertiefen, wir werden beobachten wie das LG Tübingen hierzu Klartext spricht.

Nur zur kurzen Erklärung von kompetenter Person XY, warum der ein oder ander Beschluss noch nicht öffentlich ist:
Zitat
...es kann sein, dass zwei Beschlüsse am selben Tag beraten werden und so aufeinander Bezug nehmen können, die Ausformulierung des einen aber längere Zeit in Anspruch nimmt als die des anderen...

Lassen wir mal so stehen und konzentrieren uns wieder auf Tübingen 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

s
  • Beiträge: 236
Nur mal so am Rande:
Welche Möglichkeiten hätte Tübingen jetzt noch?
Einfach beim  vorherigen Beschluss bleiben?
Oder wie geht das jetzt weiter?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 03:25 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

G
  • Beiträge: 1.548
Die Sache ist nur deshalb zurückverwiesen worden, weil der Einzelrichter nicht entscheiden durfte. Das Andere sind nur Hinweise. Die Tübinger Argumente gingen ja noch viel weiter. Es bleibt spannend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 03:26 von Bürger«

  • Beiträge: 7.285
Wurde dieser Beschluss letztens nicht schon einmal hier diskutiert?

Welche Möglichkeiten hätte Tübingen jetzt noch? Einfach beim vorherigen Beschluss bleiben? Oder wie geht das jetzt weiter?
Siehe Rn 9 des Beschlusses.

Zitat
[...]Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG).
Der Beschluss stellt keine Entscheidung über den Inhalt dar.

Einzelrichter sind nicht befugt über Belange von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden; siehe Rn 10 des Beschlusses.

Zitat
a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern   hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß  §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung  von  Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - IZB 65/11, NJW 2012,   3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - IZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IZB 121/15, juris Rn. 5). [...]

Hinweis; GEIZ ist geil war schneller.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 03:26 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 236
Heißt also, wenn die Kammer wieder so entscheidet, gehts vors Verfassungsgericht?


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(Paul Schreyer)

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  • Beiträge: 3.997
Nein, dann muss der SWR anders rügen und der BGH anders begründen.


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c
  • Beiträge: 873
Nur zur Vollständigkeit: es gibt offenbar min. 2 Parallel-Verfahren:

AG Rottenburg am Neckar, Entscheidung vom 10.03.2016 - M 159/16
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 98/16
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 95/16


AG Bad Urach, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 M 563/16
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 87/16


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 17:07 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Wurde dieser Beschluss letztens nicht schon einmal hier diskutiert?

so ähnlich: 

Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23810.msg151510.html#msg151510

(zum Herunterladen des Urteils dort das Aktenzeichen unter "2017" selbst eingeben...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 03:27 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Und hier wie dort:

Zitat
Rn-10    a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202;...

klingt so etwas dann nicht irgendwie auch ermutigend...?  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2017, 20:27 von cecil«
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