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Autor Thema: hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)  (Gelesen 26069 mal)

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Vorbemerkung:
Dieser Thread ist im Aufbau befindlich und bleibt mind. bis zu einem vorzeigbaren Zwischenstand geschlossen.
Weitere Quellen (insbesondere gern auch WEB-Links zu den offiziellen Beschlüssen)
bitte per PM am besten an mich = "Bürger"
;)


Weiterer wichtiger Hinweis vorab:
Das Forum rät ausdrücklich davon ab, tatsächlich zugegangene Bescheide zu ignorieren.
Aufgrund der hinlänglich bekannten Problematik, dass selbst ein Bestreiten des Zugangs tatsächlich nicht zugegangener Bescheider derzeit (noch) von so ziemlich allen Gerichten abgebügelt wird, kann und wird das Forum allein schon aus Kapazitätsgründen keinerlei Diskussion zu absichtlich ignorierten Bescheiden bieten. Jeder hat es selbst in der Hand...
Siehe hierzu bitte die ausführlichen Hinweise im
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0



hochinstanzliche Urteile bzgl.
Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)


In Ergänzung zu den bestehenden Threads...

Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13703.0

mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13099.0

...soll hier eine Sammlung der wichtigsten Entscheidungen entstehen bzgl.
Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
von Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDen entstehen - insbesondere in Hinblick auf
bereits erfolgte Einstellungen/ Aussetzungen von Zwangsvollstreckungsverfahren bei
nicht erfolgter bzw. bestrittener Zustellung der Vollstreckungsgrundlage/ Titel/ Verwaltungsakt/ Bescheid.


Beachte hierbei auch bereits andernorts erwähnte, mitunter bereits höher- bis höchstinstanzliche Urteile insbesondere bzgl. Nachweis der Bekanntgabe/ Bestreiten des Zugangs etc. u.a. unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692
Ankündigung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13577.msg92228.html#msg92228

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8721.0


Siehe auch aktuell tangierende und immer wiederkehrende Themen unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0





VERWALTUNGSGERICHTE (VG)


VG Hannover
Az. 6 A 844/02
Urteil vom 29.03.2004

Zitat
Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0




OBERVERWALTUNGSGERICHTE (OVG)


OVG Nordrhein-Westfalen (Münster)
Az. 19 A 1863/06
Urteil vom 29.04.2008
https://dejure.org/2008,8703
Volltext
https://openjur.de/u/130378.html

Zitat
Rd. Nr. 44
Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom 2. Juni 1998 gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.




BUNDESFINANZHOF (BFH)


...seit knapp 60 Jahren die ständige Rechtsprechung des BFH (Auszüge)



BFH
Az. X R 35/08
Urteil vom 29.04.2009
https://dejure.org/2009,5697
Volltext
https://openjur.de/u/159201.html

>>> wird u.a. zitiert von
BVerwG Az. 9 C 19.15 vom 15.06.2016
siehe weiter unten in diesem Thread!



BFH
Az. X B 11/08
Beschluss vom 14.02.2008
https://dejure.org/2008,11862
Volltext
http://www.jusmeum.de/urteil/bfh/43f022aa73099d504cd67c28d39a9f37a08d81e5d9ca2852df1be85830856015
>>> wird u.a. zitiert von
BVerwG Az. 9 C 19.15 vom 15.06.2016
siehe weiter unten in diesem Thread!


Zitat
Rd.Nr. 4 ff.
In diesem Zusammenhang weist der angerufene Senat darauf hin, dass es --soweit ersichtlich-- einmütiger Auffassung entspricht, dass

- der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsakts, der den Zugang des Schriftstücks überhaupt bestreitet, nicht substantiiert vortragen muss, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat. Er ist hierzu objektiv nicht in der Lage (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286);

- der Finanzbehörde der volle Beweis für den Zugang des schriftlichen Verwaltungsakts auch dann obliegt, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);

- dieser Beweis auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden kann. Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung des Bescheids vom FG dahingehend gewürdigt werden, dass --entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen-- von einem Zugang des Bescheids ausgegangen wird (BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);

- auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, der Zugangsbeweis nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung hingegen nicht gestützt werden kann (BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41).


BFH
Az. VII B 101/98
Beschluss vom 27.10.1998
https://dejure.org/1998,2445
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/546f8c19-7fa7-4dd1-a8c0-a5049715926b


BFH
Az. X R 27/92
Urteil vom 23.02.1994
https://dejure.org/1994,28990
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/1e38845b-00a7-49f3-861d-2c3f68947434

Rn. 8
Zitat
Zur Begründung führte es aus, für den Nachweis des Zugangs gälten, wenn der Steuerpflichtige den Zugang überhaupt bestreite, die allgemeinen Beweisregeln. Nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trage die Behörde, auch wenn es um den Zugang mehrerer Bescheide gehe, für den Zugang jedes einzelnen Bescheides die Beweislast. Auch wenn, wie im Streitfall, an vier verschiedenen Zeitpunkten sechs zutreffend adressierte Bescheide abgesandt worden seien und deshalb eher unwahrscheinlich sei, daß von diesen Bescheiden keiner den Empfänger erreicht habe, verbiete sich die Anwendung des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs bestimmter Schriftstücke.

Rn. 11f.
Zitat
Zutreffend geht das FG davon aus, daß die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 bei Zweifeln über den Zugang der Steuerbescheide nicht gilt, und deshalb das FA den Zugang der Schriftstücke nachweisen muß.
[...]
Das FG hat sich für die Annahme, das FA habe den Zugang der streitigen Einkommensteuerbescheide nicht nachweisen können, auf die Aussage der Kläger sowie darauf gestützt, daß weder die Absendevermerke des Sachbearbeiters noch die Niederschriften über die beiden Pfändungsversuche am 13. März 1985 und am 8. Januar 1986 geeignet waren, Zweifel über den tatsächlichen Zugang der Steuerbescheide zu beseitigen. Insoweit zutreffend geht das FG davon aus, daß weder der Absendevermerk noch die Niederschrift über die Vollstreckungsversuche geeignet waren, Zweifel am Zugang der Einkommensteuerbescheide auszuräumen.


BFH
Az. VII R 75/85
Urteil vom 14.03.1989
https://dejure.org/1989,20
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/2611e549-54c1-4c6d-b5c7-a47bef37aadd
>>> wird u.a. zitiert von
BVerwG Az. 9 C 19.15 vom 15.06.2016
siehe weiter unten in diesem Thread!


Auch zu
Anscheinsbeweis/ Indizienbeweis/ typischer Geschehensablauf

Zitat
RN 16
Nach § 122 Abs. 2 AO 1977 trägt eindeutig die den Verwaltungsakt absendende Behörde die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsakts. Sie hat im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen. Dieser klaren Regelung des Gesetzes widerspricht es, wenn der Nachweis der Posteinlieferung auf erste Sicht als ausreichend angesehen wird und anschließend vom Steuerpflichtigen als Empfänger des Verwaltungsakts verlangt wird, er solle "diesen Anschein" entkräften durch den in der Regel gar nicht zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit (negativa non sunt probanda), daß ihm die Sendung nicht zugegangen ist. Auf diese Weise würde das von der Behörde als Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs (§ 122 Abs. 2 AO 1977) praktisch durch den bloßen Nachweis der Absendung ersetzt; denn der Empfänger kann in der Regel nicht substantiiert einen anderen, atypischen Geschehensablauf darlegen (so im Ergebnis auch BFH-Urteile vom 23. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99; vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286; und vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321, III 1 a bb der Gründe).

RN 17
Zu einer derartigen Lockerung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachweis des Zugangs besteht kein Anlaß. Will die Behörde Streit darüber vermeiden, ob ein abgesandter schriftlicher Verwaltungsakt auch angekommen ist, so kann sie den Verwaltungsakt förmlich zustellen oder die Form des Einschreibens mit Rückschein wählen (vgl. auch BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Selbst die Verwendung eines einfachen Einschreibens läßt einen im Regelfall ausreichenden Beweis des Zugangs zu, weil die vom Empfänger quittierte Ablieferung der Postsendung bei der Post drei Jahre aufbewahrt wird. Somit stehen der Behörde ausreichende Mittel zur Verfügung, den ihr obliegenden Beweis des Zugangs von vornherein sicherzustellen. Macht sie von diesen Mitteln keinen Gebrauch, so trägt sie nach der gesetzlichen Regelung die Gefahr dafür, daß der Verwaltungsakt nicht ankommt oder sie den Zugang nicht beweisen kann. Für den Steuerpflichtigen als Empfänger wäre es, selbst wenn er einen atypischen Geschehensablauf nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen müßte, eine unbillige Zumutung, über den Verbleib der nicht angekommenen Postsendung Nachforschungen anzustellen. Solche Nachforschungen sind Sache der Behörde.


BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986
https://dejure.org/1986,1830
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/91aa0112-a3c5-40db-ae83-49fc3af815a6
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Zitat
Rn. 8ff.
Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.

[...]

Da der Erlaß eines Leistungsbescheids Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist, kann die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsbescheids auch nicht als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. des § 256 AO 1977 angesehen werden, der nach § 5 Abs. 1 VwVG anwendbar ist.

Zum Erlaß eines Leistungsbescheids ist erforderlich, daß er bekanntgegeben wird (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).

[...]


BFH
Az. I R 240/74
Urteil vom 08.12.1976
https://dejure.org/1976,232
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/73b502aa-a3d3-4d43-8b11-61ad4408c160

Hier in Bezug auf (augenscheinlich eine ältere Version)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

im Endeffekt aber aufgrund gleicher/ ähnlicher Formulierungen wohl prinzipiell auch übertragbar auf
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
22
aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.

23
bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Eine Mitwirkungspflicht des Adressaten in diesem engen Rahmen ist indessen sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die der Adressat gegebenenfalls darlegen muß, in seinem Kenntnisbereich liegen. Eine Umkehrung der Beweislast liegt darin nicht.


BFH
Az. III 226/63
Urteil vom 23.09.1966
https://dejure.org/1966,265
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/738000e7-4fd1-4fec-883b-493ad8db5f3a

Zitat
Rn14
[...] Auch hier, [...] stand nicht der Zugang überhaupt, sondern der Zeitpunkt des Zuganges zur Erörterung. In diesen Fällen ist es dem Steuerpflichtigen möglich, die Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen) zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

Wenn der in Frage stehende Brief aber überhaupt nicht zugegangen ist, bleibt dem Steuerpflichtigen nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten. Ein alter Rechtssatz lautet: "negativa non sunt probanda". Wenn das FA jeden Zweifel am Zugang ausschließen will, muß es die Entscheidung mit Postzustellungsurkunde zustellen. Die vereinfachte Zustellung im Besteuerungsverfahren nach § 17 VwZG steht als Kann-Vorschrift im Belieben der Behörde; diese muß daher grundsätzlich das Risiko der vereinfachten Zustellung, insbesondere bei Bestreiten des Zugangs, tragen. Wenn die Zustellung im Besteuerungsverfahren durch Zusendung eines einfachen Briefes gemäß § 17 VwZG erfolgt, besteht gegenüber dem den Empfang bestreitenden Steuerpflichtigen keine gesetzliche Vermutung über den Zugang des Briefes.
 [...]


Edit "Bürger" 18.06.2020 aus
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04
https://dejure.org/2005,1723
https://lexetius.com/2005,1599
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/168503/
BFH, Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S 4/11
https://dejure.org/2011,13501
https://openjur.de/u/614758.html



Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 18:23 von Bürger«
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BUNDESGERICHTSHOF (BGH)

BGH
Az. II ZR 132/56
Urteil vom 27.05.1957
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2024,%20308
Volltext
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6871.php

BGHZ 24, 308
Zitat
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda)




BUNDESSOZIALGERICHT (BSG)


BSG
Az. B 13 R 4/06 R
Urteil vom 26.07.2007
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2013%20R%204/06%20R
Volltext
https://openjur.de/u/169878.html

Zitat
Rd. Nr. 20 ff.
Ob das Hinweisschreiben dem Kläger zugegangen ist, hat das LSG nicht festgestellt. Seiner Rechtsansicht folgend, hat es diesen Umstand für unerheblich gehalten. Soweit es darüber hinaus ausgeführt hat, "nach den sog Regeln des Anscheinsbeweises (müsse) davon ausgegangen werden", dass eine "Zustellung" des Schreibens erfolgt sei, weil bei der BfA kein Rücklauf zu verzeichnen sei, beruht diese Feststellung auf einem Rechtsirrtum. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE) .

Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).

[...] Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).

Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.




BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVerwG)


...in Bestätigung der knapp 60jährigen ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe oben)

BVerwG
Az. 9 C 19.15
Urteil vom 15.06.2016
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.06.2016&Aktenzeichen=9%20C%2019.15
Volltext
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150616U9C19.15.0

Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes mit Nichtwissen (durch den Adressaten)
weiterführende Diskussion unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0


Rechtsquellen u.a.

AO § 122 Abs. 1 und 2
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
[...]
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
[...]

VwVfG § 41 Abs. 2
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
[...]

verweist u.a. auf
Zitat
BFH - Urteile [Anm.: siehe oben]
vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und
vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20;

BFH - Beschluss [Anm.: siehe oben]
vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.;

vgl. auch
Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015;
Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008;
U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.

Das Urteil mag beim ersten Lesen zunächst ggf. irritieren, da es schlichtes Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts durch einen Dritten (ohne nähere Substantiierung und nicht durch den Adressaten selbst) als nicht ausreichend erachtet für das Erzeugen von Zweifeln am Zugang.

JEDOCH(!!!)
Dieses Urteil ist nunmehr bundesverwaltungsgerichtliche Bestätigung und Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH [siehe oben] bzgl.
- Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei
- schlichtem und gerade nicht näher zu substantiierenden Bestreiten des Zugangs von
- per einfachem Brief versendeten Bescheiden
- durch Nichtwissen des Adressaten selbst
- den somit ausreichend(!) begründeten Zweifeln am Zugang der Bescheide und schließlich
- der damit einhergehenden Nachweispflicht der absendenden Stelle.


Zitat
Leitsatz:
Bestreitet ein Dritter mit Nichtwissen, dass ein durch einfachen Brief übermittelter Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist, wird die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO allein dadurch nicht erschüttert.

relevante Auszüge aus dem Volltext (insbes. Rn. 17 b) und 18)
Zitat
17
b) Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Erst wenn Zweifel am Zugang bestehen, die die widerlegliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO erschüttern, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 61, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 361, Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 127, jeweils m.w.N.). Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Annahme, dass allein das bloße Bestreiten des Zugangs mit Nichtwissen durch eine Person, an die der Bescheid nicht gerichtet war, nicht ausreicht, um derartige Zweifel am Zugang auszulösen.

18
Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).

19
Diese Rechtsprechung lässt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht ohne Weiteres auf den Fall übertragen, dass ein Dritter den Zugang des Verwaltungsaktes beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet. [...]





BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVerfG)


BVerfG
Az. 2 BvR 1960/12
Beschluss vom 19.06.2013
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=19.06.2013&Aktenzeichen=2%20BvR%201960%2F12
Volltext
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2013
- 2 BvR 1960/12 -, Rn. 1-13,

http://www.bverfg.de/e/rk20130619_2bvr196012.html


Zitat
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Bürger das Risiko des Nichtzugangs einer an ihn adressierten Mitteilung des Gerichts trägt.

[...]

Rn 4
II.
Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15. Mai 2012 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die im Beschluss vom 6. Juli 2012 vertretene Rechtsauffassung des Gerichts sei unzutreffend, da es nicht möglich sei zu beweisen, dass ein Schriftsatz nicht eingegangen beziehungsweise anderweitig untergegangen sei. Dem Beschwerdeführer könne es nicht zugerechnet werden, wenn die Klageerwiderung auf dem Postweg verloren gegangen sei, da er nur für Fehler verantwortlich gemacht werden könne, die seiner Kontrolle unterlägen.
Zitat
IV.

Rn 7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

[...]

Rn 9
[...] Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>).


BVerfG
Az. 1 BvR 1729/09
Beschluss vom 29.10.2009
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201729/09
Volltext
http://openjur.de/u/628553.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091029_1bvr172909.html

Zitat
Rd.Nr. 22 (bzw. 25 - je nach Quelle)
Das Landessozialgericht hat in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass die Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X für ein Anhörungsschreiben nicht gilt, und deutlich gemacht, dass keine Vermutung dafür besteht, dass mit einfacher Post versandte Schreiben auch zugehen. Dies entspricht im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 1991 - 1 BvR 1441/90 -, [...], Rn. 13 m.w.N.).




Edit "Bürger" 18.06.2020: Ergänzung aus
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33720.0.html

BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=09.10.1973&Aktenzeichen=2%20BvR%20482%2F72
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Entscheidungen/Liste/30ff/liste_node.html
BVerfGE 36, 85-89
"Versagung des rechtlichen Gehörs (nur formlose Mitteilung eines Beschwerdeschriftsatzes ohne Prüfung des Zugangs)"


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Beachte das im Erstbeitrag am 29.05.2016 neu hinzugefügte
- BFH-Urteil von 1994 zum Bestreiten des Zugangs mehrerer Bescheide
sowie auch das heute, am 28.12.2016 neu hinzugefügte
- BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten

Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen...



Siehe in diesem Zusammenhang auch aktuell das tangierende und immer wiederkehrende Thema

Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0


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Aus aktuellem und wiederkehrendem Anlasse ergänzte Hinweise:

Beachte das weiter oben hinzugefügte
- BVerwG-Urteil von 2016 zum Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese Rechtsprechung gebunden fühlen, diese nicht kennen, nicht kennen wollen...?


Weiterführende Diskussion zu diesem Urteil unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0


Siehe auch aktuell tangierende und immer wiederkehrende Themen unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0

Ergänzende Diskussion speziell zur
Entkräftung der "Zugangsfiktion" mittels AGB der Deutschen Post siehe bitte auch den eigenständigen Thread unter
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0



Edit "Bürger" 26.05.2017 - dank des Hinweises eines Forum-Mitglieds weitere Entscheidung ergänzt:
BVerfG
Az. 2 BvR 1960/12
Beschluss vom 19.06.2013
"[...] Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>)."



Beachte bei all dem jedoch auch die wichtigen Hinweise im Einstiegsbeitrag:

Weiterer wichtiger Hinweis vorab:
Das Forum rät ausdrücklich davon ab, tatsächlich zugegangene Bescheide zu ignorieren.
Aufgrund der hinlänglich bekannten Problematik, dass selbst ein Bestreiten des Zugangs tatsächlich nicht zugegangener Bescheider derzeit (noch) von so ziemlich allen Gerichten abgebügelt wird, kann und wird das Forum allein schon aus Kapazitätsgründen keinerlei Diskussion zu absichtlich ignorierten Bescheiden bieten. Jeder hat es selbst in der Hand...
Siehe hierzu bitte die ausführlichen Hinweise im
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0



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Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
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