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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 167600 mal)

D
  • Beiträge: 43
Die Rundfunk- und Fernsehanstalten handeln unter anderem mit Werbezeiten, die sie meistbietend verkaufen.

Hier könnte das HGB, also das Handelsgesetzbuch greifen.

Aber der örr scheut das Handelsgesetz, denn der Bürger befindet sich unter dem Einfluß dieses Paragraphenwerks auf Augenhöhe mit dem Vertragspartner-im Klartext hieße das, daß jeder Bürger einen Vertrag nach dem HGB mit dem örr über die Abnahme von Sendungen abschließen müßte.
Ein wie auch immer gearteter Zwang oder Druck durch die Sendeanstalten könnte also nur bei Vorliegen eines von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages ausgeübt werden, wenn der Vertragspartner säumig ist.
Wer aber nichts unterschrieben hat, kann zu nichts gedrängt oder gar gezwungen werden.
Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Kontext nichts zu suchen, da keine Verwaltungsbelange vorliegen.

Dan de Lion


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 23:50 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.194
...
Aber der örr scheut das Handelsgesetz,
...

Zitat von: Radio Bremen Gesetz
§ 21
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
(1) 
Die Intendantin oder der Intendant hat nach
Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht zu erstellen.
 Der Konzernlagebericht
hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und
Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer
Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) 
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss
sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und vor
der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien
Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer
zu prüfen.
 Der Abschlussprüfer ist auch mit den
Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushalts-
grundsätzegesetzes zu beauftragen


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  • IP logged
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

G
  • Beiträge: 1.548
Kennt jemand eine Behörde, die einen Jahresabschluß nach HGB aufstellt? Ich nicht. Der ehrenwerte Tübinger Richter auch nicht.


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a

azdb-opfer

@Markus KA: Die Frage der Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten wegen des fehlenden Behördenstatus hatte ich auch schon gestellt.
Dann kam der Hinweis Verwaltungsgerichte seien für Öffentlich-Rechtliche Institutionen zuständig...

... wenn diese Institution kein Wirtschaftsunternehmen ist. Da NDR und RB (andere auch?) sich als Konzern bezeichnen, Konzernbilanzen/-abschlüsse vorlegen und wie (vom Bürger zwangssubventionierte) privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen handeln, könnte das VG unzuständig sein.

Ich würde die Klage trotzdem immer beim VG einreichen und in einem (gut begründeten) Zusatzantrag beim VG eine Zuständigkeitsüberprüfung beantragen. Auf keinen Fall würde ich die Klage direkt beim Amts-/Landgericht einreichen und auf die Anfechtungsklage beim VG verzichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2016, 22:57 von azdb-opfer«

a

azdb-opfer

Leider ist ein wichtiges Thema von User Knax untergegangen:

Leisten die Städte und Gemeinden tatsächlich Amtshilfe?
Die jeweils per Gesetz oder Verordnung bestimmte Vollstreckungsbehörde ist die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt, sie leistet insoweit keine Amtshilfe.
[...]
(Quelle: Tucholke in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 48, 3. Aufl. 2012)
[...]
Gehen wir nun einfach mal davon aus, dass diese Ausführungen stimmen. Dies würde dann bedeuten, dass es keine Unterscheidung zwischen Anordnungsbehörde und Ausführungsbehörde gibt, sondern dass die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, d.h. die Vollstreckungsstellen der Städte/Gemeinden/Finanzämter sind gleichzeitig Vollstreckungsstellen der Rundfunkanstalt.

Wenn die Landesrundfunkanstalt (gemäß Tübingen-Urteil) keine Behörde ist, darf die Vollstreckungsstelle (als Teil der LRA) ihre eigenen Hoheitsrechte bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht ausüben, denn sie ist in diesen Fällen ebenfalls keine Behörde.

Ich bin gespannt, wie das Finanzamt reagiert, wenn man bei der Zwangsvollstreckung den Behördenstatus anzweifelt.


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M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich hatte den ursprünglichen Beitrag von Knax nicht gelesen, war aber vor einem Jahr auch schon mal auf eine entsprechende Formulierung im Schreiben einer Stadtkasse gestoßen, der diese Annahme untermauert. Meine Vermutung über den Grund ging aber damals dann in eine andere (falsche) Richtung:

Vollstreckungsersuchen der LRA an die Stadt nicht immer Vollstreckungshilfe?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15281.0.html

In diesen Schreiben
 

unter
Zwangsvollstr./Erinnerg. > ausgesetzt > Stellungnahme BS > nun Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14953.msg101153.html#msg101153

heißt es:
Zitat
"Wir sind nicht im Rahmen der Vollsteckungshilfe für den HR tätig. Vielmehr hat der HR den Magistrat der Stadt Frankfurt als gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde mit der Einziehung...beauftragt."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 23:56 von Bürger«

a

azdb-opfer

Zitat
"Wir sind nicht im Rahmen der Vollsteckungshilfe für den HR tätig. Vielmehr hat der HR den Magistrat der Stadt Frankfurt als gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde mit der Einziehung...beauftragt."

Als Teil der LRA ist der Magistrat nach dem Tübingen-Urteil zum zahnlosen Tiger geworden. Frau Tucholke hat ja den Magistrat (als Vollstreckungsstelle) rechtlich und organisatorisch in den HR integriert. Beide haben nach dem Tübingen-Urteil den Behördenstatus verloren.


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B
  • Beiträge: 19
Guten Abend, ich habe jetzt nicht alle Posts zu dem Thema gelesen, freue mich aber mit Euch !


Spontan fällt mir dazu ein:

Könnte man die Jungs nicht dran kriegen wegen Amtsanmassung ?

§ 132 StGB

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


VG Boston

Edit Uwe:
Bitte nicht den Thread Titel ändern!


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  • Beiträge: 43
Als Teil der LRA ist der Magistrat nach dem Tübingen-Urteil zum zahnlosen Tiger geworden. Frau Tucholke hat ja den Magistrat (als Vollstreckungsstelle) rechtlich und organisatorisch in den HR integriert. Beide haben nach dem Tübingen-Urteil den Behördenstatus verloren.

Wenn mich nicht alles täuscht, bezieht sich sich das Urteil von Tübingen nur auf das Bundesland Baden-Würtemberg. Da Rundfunk Ländersache ist, bzw. der HR in Hessen zu Hause ist, dürfte das Urteil diesbezüglich nicht greifen...

Ich lasse mich aber, falls ich falsch liege, gerne korrigieren...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 23:53 von Bürger«
...und wenn alle Stricke reißen, sind noch genug da um sich aufzuhängen....

a

azdb-opfer

Wenn mich nicht alles täuscht, bezieht sich sich das Urteil von Tübingen nur auf das Bundesland Baden-Würtemberg. Da Rundfunk Ländersache ist, bzw. der HR in Hessen zu Hause ist, dürfte das Urteil diesbezüglich nicht greifen...

Ich lasse mich aber, falls ich falsch liege, gerne korrigieren...

Das stimmt, aber die (sehr gute) Urteilsbegründung sollte auch auf andere Länder übertragbar sein: Rundfunkanstalten sind keine Behörden.

Bis zum ersten BVerwG-Urteil haben sich die Rundfunkanstalten/Gerichte auch länderübergreifend auf die Entscheidungen in anderen Bundesländern gestützt. Der NDR macht das z.B immer noch.

Wenn die Rundfunkanstalten/Gerichte länderübergreifend begründen, darf der Bürger das nicht? Hat der Staat Sonderrechte?


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K
  • Beiträge: 2.239
...es kann auch nicht sein dass

in Bundesland 1 eine LRA eine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 2 eine LRA keine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 3 eine LRA keine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 4 eine LRA eine Behörde ist/sein soll
in Bundesland 5 eine LRA eine Behörde ist/sein soll
usw. ...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
In diesem Sinne:

Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20469.0.html


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  • Beiträge: 883
Nirgends können die sich noch als Behörde ausgeben, viele Argumente gelten Bundesweit! Das hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Vollstreckung, sondern auch schon auf die Zustellung der Bescheide. Diese muss (außer wenn die Rundfunkanstalt explizit im LVwVfG erwähnt ist) zwingend nach mindestens BGB 132 erfolgen. Die müssen nach meiner Einschätzung in den meisten Bundesländern für JEDE BESCHEIDZUSTELLUNG EINEN GERICHTSVOLLZIEHER vorbeischicken, SONST zählt der NICHT als ZUGEGANGEN, richtig?

Tja Stromerzeuger drehen einfach den Saft ab, wenn man nicht zahlt  :laugh:


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

G
  • Beiträge: 1.548
Tja Stromerzeuger drehen einfach den Saft ab, wenn man nicht zahlt  :laugh:

Den Stromversorger kann man auch frei wählen und selbst bestimmen ob und wie viel man konsumiert und bezahlt!


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K
  • Beiträge: 142
Ein Nachteil des Urteils könnte sein, dass man sich in Zukunft nicht mehr auf das durch EU-Recht untersagte "behördliche" Eingreifen in die Informationsfreiheit berufen kann.


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