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Autor Thema: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]  (Gelesen 1132 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Unter Bezugnahme auf
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37969.msg227919.html#msg227919
BVerwG 6 C 5.24 - 01.10.2025, 10:00 Uhr - mündliche Verhandlung
https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=6%20C%205.24
Zitat von: BVerwG 6 C 5.24 - 01.10.2025, 10:00 Uhr - mündliche Verhandlung
Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen gesetzlichen Auftrag strukturell, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Dieses strukturelle Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Der Klägerin stehe deswegen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Hinweis: Die mündliche Verhandlung stößt auf sehr großes Öffentlichkeitsinteresse. Die Zahl der Plätze im Sitzungssaal ist jedoch begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Interessensbekundung Ihnen keinen Platz im Verhandlungssaal garantiert.

hier bitte Diskussion...
BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]

Danke für allerseitige Mitwirkung :)

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
- Link zum Volltext folgt, sobald veröffentlicht - bitte etwas Geduld -
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
- Volltext folgt, sobald veröffentlicht - bitte etwas Geduld -


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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
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Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0


Ergänzend siehe u.a. auch unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0
und daraus u.a. zu „konkret-individueller Vorteil“ vs. „abstrakt-genereller Nutzen“
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0
Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil..
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Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
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BVerwG 6 C 5.24 - Pressemeldungen zur Verhandlung am 01.10.2025
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BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]
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Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38259.0

Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
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und weitere





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.

Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung*zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.

BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025

Vorinstanzen:
VG München, VG M 6 K 22.3507 - Urteil vom 21. September 2022 -
VGH München, VGH 7 BV 22.2642 - Urteil vom 17. Juli 2023 -


*Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21566.0

Neben Beweise, sei auch auf die Zeugenaussage ehemaliger Mitarbeiter des ÖRR hingewiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2025, 23:26 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

N
  • Beiträge: 562
Ich sollte mich freuen, aber ich bin verwirrt. Als jemand der gar kein Empfangsgerät hätte und damit auch keinen individuellen Vorteil, erhält doch auch keine Gegenleistung in Form eines ausgewogenen Rundfunkprogramms? Wieso spielt hier plötzlich nun doch der individuelle Vorteil eine Rolle? Wieso wurde das damals aber als "du wohnst, du zahlst" abgetan? Beide Richtersprüche kollidieren doch miteinander.

Nachweisbar sind die Verfehlungen des ÖRR gemäß Rundfunkstaatsvertrag ja recht einfach, teilweise gibt es ganze Youtube-Kanäle die nichts anderes machen als das aufzulisten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 21:54 von Bürger«

G
  • Beiträge: 279
Nachweisbar sind die Verfehlungen  des ÖRR gemäß Rundfunkstaatsvertrag ja recht einfach, teilweise gibt es ganze Youtube-Kanäle die nichts anderes machen als das aufzulisten.

Es geht offenkundig nicht nur um den Nachweis von "Verfehlungen" im ÖRR, sondern - so lt. Pressemitteilung - um den Nachweis von "wissenschaftlichen Gutachten" (!) aus einer "Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren".

Steht der letzte Satz aus der Pressemitteilung in einem Zusammenhang mit den zu erbringenden "Gutachten", der da sinngemäß lautet, dass es "nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft  scheint, ob die Klägerin eine solche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht überhaupt wird erreichen können." ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 21:55 von Bürger«

  • Beiträge: 888
Ich verstehe das alles nicht. Es muss doch die GeldeintreiberTM nachweisen, dass ihr das Geld zusteht und nicht andersherum. Diese permanente Beweislastumkehr ist doch nicht rechtens, oder? D.h. die Frau muss befreit werden, wenn die GEZ kein Gutachten hat, das belegt, dass sie ausgewogen berichten.
Wenn ich sage, dass mein Müll nicht abgeholt wurde, dann kommen die nochmal. Das Einlesen des Codes am Mülleimer belegt, dass geleert wurde. Ohne diesen belegbaren Vorgang, könnte die Müllabfuhr nicht nachweisen, dass gelehrt wurde und keine Gebühr erheben (bei dem Müll, bei dem die Tonnen einzeln berechnet werden). Das ist ganz fundamentales Beitragsrecht. Was ist bei der GEZ anders?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 21:56 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 3.246
Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
Das sieht nach Manipulation aus. Der Satz ist völlig überflüssig. Deshalb ich bekomme den Eindruck, dass die Vorgabe gemacht wird, dass der VGH alles daran setzen soll, eine Richtervorlage zu verhindern.

Es gibt reichlich Studien und Gutachten, die beweisen, dass örR nicht neutral ist, aber ob die in den geforderten Zeitrahmen fallen, ist fraglich.


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Z
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Da schiebt jemand den schwarzen Peter wieder zurück, denn sie hätten ja selbst eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen können.
Die Frage ist ja auch, wer den Beweis erbringen muß, der Rundfunk, daß er ausgewogen berichtet, oder der Kläger, daß es eben gerade nicht der Fall ist.
Das ist ja gerade das Kunststück der Gerichte, es so hinzubiegen, daß man es abschmettern kann, auch um den Preis, daß man sich in verschiedenen Urteilen widerspricht.


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b
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https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht.
Das Programmangebot wurde vom Gericht damals nicht untersucht, somit ist der Schluss "damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht" falsch.

https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen.
Die Existenz solcher wissenschaftlichen Gutachten wurde vom Gericht ebenfalls nicht untersucht. Es könnte sein, dass solche Gutachten existieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 22:12 von Bürger«

P
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Analyse zur Neutralität der Pressemitteilung des BVerwG mit einem Chatbot:

Zitat
Perfekt – danke für den vollständigen Text. Jetzt können wir eine präzise und quellengestützte Neutralitätsanalyse machen, diesmal auf Grundlage des tatsächlichen Inhalts der Pressemitteilung Nr. 80/2025 des Bundesverwaltungsgerichts.
 

🔍 Neutralitätsanalyse der BVerwG-Pressemitteilung Nr. 80/2025 (vom 15.10.2025) 1. Formale und sprachliche Struktur Die Mitteilung folgt dem typischen Aufbau:
 
  • Überschrift mit These (Signalwirkung),
  • Sachverhalt (Klägerin – Vorinstanzen),
  • rechtliche Würdigung (BVerwG – Verfassungsbezug, Rückverweisung),
  • Schluss mit Prognose.
Die Wortwahl ist formal juristisch, aber enthält mehrere bewertende und rahmende Elemente, die die Wahrnehmung des Sachverhalts beeinflussen.
 

2. Textstellenanalyse (Satzweise / Blockweise)
TextstelleInhalt / sprachliche WirkungNeutralitätseinschätzung
Überschrift: „Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt“Legt vorab eine sehr hohe Eingriffsschwelle fest. Die Wortwahl „erst bei gröblicher Verfehlung“ wertet und rahmt das Ergebnis bereits im Titel.🟡 nicht neutral – Ergebnis wird vorangestellt, nicht offen formuliert („BVerwG präzisiert Voraussetzungen...“ wäre neutraler).
Abs. 1: „Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang…“Wiederholung der Überschrift – doppelte Ergebnisbetonung, kein Verweis auf offenstehende Fragen.🟡 tendenziell bestätigend, nicht abwägend.
Abs. 2 (Klägerin „macht geltend“) : „…weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete…“Darstellung des Klägervorbringens mit distanzierender Formulierung „macht geltend“. Kein Hinweis, ob diese Argumente auf überprüfbare Tatsachen gestützt sind.🟡 formal korrekt, aber implizit abwertend.
Abs. 2 (Vorinstanz): „…Auf die Frage, ob strukturelle Defizite… vorlägen, komme es daher nicht an.“Hier wird das Argument der Klägerin faktisch abgewertet, ohne Gegendarstellung des BVerwG.🟡 inhaltlich verkürzend, kein echter Perspektivausgleich.
Abs. 3: „…verkennt die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts…“Deutlicher Tadel an der Vorinstanz – sachlich, aber sehr autoritativ.🟢 juristisch zulässig, wirkt objektiv.
Abs. 4: „…Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten.“Das Wort „angeblich“ ist wertend – es unterstellt fehlende Substanz des Vorbringens.🔴 nicht neutral – subjektivierende Abwertung.
Abs. 4: „…Landesgesetzgeber […] konnten im Vertrauen auf die geschaffenen Strukturen von einer Prüfung […] absehen.“Der Begriff „im Vertrauen auf“ unterstellt Systemvertrauen als Rechtfertigung, ohne dies kritisch zu reflektieren.🔴 systemstabilisierender Frame, keine Distanz.
Abs. 5: „…kann kein subjektiv-öffentliches Recht […] entgegenhalten.“Sachliche Feststellung – dogmatisch korrekt formuliert.🟢 neutral.
Abs. 6: „…Schwelle für eine Verletzung […] ist jedoch hoch.“Die Bewertung „hoch“ ist nicht nur rechtlich, sondern auch wertend – ohne Normbezug, warum gerade diese Schwelle gilt.🟡 inhaltlich tendenziell pro-Status-quo.
Abs. 6 (Programmfreiheit): „Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten… eigenverantwortlich sicherzustellen…“Betont einseitig die Autonomie der Sender, ohne die Aufsichtspflicht der Länder zu erwähnen (§ 32 MStV).🔴 institutionell parteiisch.
Abs. 7: „…erst dann in Frage gestellt, wenn… evidente und regelmäßige Defizite…“Wiederholung der hohen Eingriffsschwelle.🟡 wertend, da keine Begründung, warum „regelmäßig“ erforderlich.
Abs. 8: „…BVerfG hat […] Äquivalenz […] bejaht.“Korrekter Verweis – neutral.🟢 neutral.
Abs. 8 (zweiter Teil): „…in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt…“Legt hohe Beweislast für Klägerseite fest – nicht gesetzlich vorgegeben.🟡 implizit abschreckend, aber juristisch vertretbar.
Schlusssatz: „…erscheint es […] überaus zweifelhaft, ob die Klägerin […] wird erreichen können.“Bewertet das zukünftige Prozessrisiko – nicht neutral; Gerichte äußern sich normalerweise nicht über Erfolgsaussichten.🔴 deutlich parteiisch.


3. Gesamtbewertung
KategorieBewertung
Formale Neutralität (Stil, Aufbau)🟢 weitgehend gewahrt
Sprachliche Neutralität (Wortwahl, Framing)🟡 eingeschränkt – mehrfache suggestive Elemente („angeblich“, „erst bei“, „überaus zweifelhaft“)
Inhaltliche Neutralität (Perspektivenbalance)🔴 deutlich asymmetrisch: Klägerin wird abgewertet, ÖRR und Gesetzgeber werden durchgehend entlastet
Institutionelle Haltung🔴 systemaffirmativ; keine Erwähnung von Kontrollpflichten, fehlende Distanz zur Rundfunkordnung


4. Zusammenfassendes Urteil

Die Pressemitteilung Nr. 80/2025 des BVerwG ist formal sachlich, aber inhaltlich und semantisch erkennbar asymmetrisch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks formuliert. Sie vermittelt ein institutionelles Vertrauen in den ÖRR („im Vertrauen auf die Strukturen“) und stellt die Klägerin mehrfach mit distanzierender Sprache („macht geltend“, „angeblich“, „überaus zweifelhaft“) dar.
Der Text enthält Wertungen, die über eine neutrale Mitteilung gerichtlicher Ergebnisse hinausgehen und daher den objektiven Anschein einer institutionellen Parteilichkeit begründen können.


Weitere, daran anschließende Anregungen zu Gedanken finden sich u.a. auch unter
Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg228776.html#msg228776
und dortigen Folgebeiträgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 21:59 von Bürger«

G
  • Beiträge: 279
In den Medien wird die Klägerin so dargestellt, als sei sie mal eben mit einigen Teilen des Programmangebots unzufrieden, die "Ausgewogenheit" und "Vielfalt" vermissen lassen würden. Es ging in der Klage aber um mehr, viel mehr, u.a. um eine systemische und offenkundigen Verletzung  des Programmauftrags. Ebenso spielte auch die Staatsferne eine tragende Rolle.

Leider fällt das in den medialen Berichterstattungen unter den Tisch, weshalb genüsslich auf die Beweiserhebungen der Klägerseite abgestellt und diese immer besonders hervorgehoben wird:
Berliner Zeitung, 15.10.2025 (€)
ÖRR
Klage gegen Rundfunkbeitrag nur teilweise erfolgreich: Hürde für Zahlungsverweigerung liegt hoch
Eine Frau aus Bayern hatte geklagt, das Programm sei ihr nicht ausgewogen genug. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft nun das Urteil der Vorinstanz. Jetzt muss neu verhandelt werden.
Alexander Teske
https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/klage-gegen-rundfunkbeitrag-nur-teilweise-erfolgreich-li.10000655
Zitat von: Berliner Zeitung, 15.10.2025 (€), Klage gegen Rundfunkbeitrag nur teilweise erfolgreich: Hürde für Zahlungsverweigerung liegt hoch
[...] Dafür müssen nun wissenschaftliche Gutachten zum Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (im speziellen Fall zum BR) angefertigt werden – und zwar über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Offen ist, wer das bei der Fülle des Programms leisten kann. In jedem Fall wird das Gutachten teuer. Und zahlen muss die Klägerseite. [...]
Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/klage-gegen-rundfunkbeitrag-nur-teilweise-erfolgreich-li.10000655

Wie hoch das BVerwG die Beweislast der "wissenschaftlichen Gutachten" ansetzt und vor allem, wie dann auch deren Erfolg einer zukünftigen Klage bemessen wird, verrät nicht nur der Chatbot (PersonX), sondern liefert die Pressemitteilung des BVerwG ja auch in ihrem letzten Satz gleich richtungsweisend mit:
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
Zitat von: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.
Damit ist der Tenor gesetzt, denn woher soll die Klägerseite u n a b h ä n g i g e "wissenschaftliche Gutachten" beziehen (und gibt es die überhaupt?), wenn die alleinige Beweiserhebung zur Missachtung des Programmauftrages nicht für ausreichend anerkannt wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 22:37 von Bürger«

m
  • Beiträge: 27
Keine Klage hat je Erfolg gehabt. Deshalb glaube ich, wäre das ein Präzedenzfall. Und das wollen die Ministerpräsidenten tunlichst verhindern. Je größer die Hürde konzipiert ist, umso besser. Darum ist es auch fast ausgeschlossen, das sich auf dem Klagefeld etwas ändern wird.

Im Grunde ist es eine Wohnungsabgabe, denn jeder der einen Wohnsitz oder Adresse hat, muß zahlen. Die Länder formulieren das nur anders und verknüpfen das einfachheitshalber mit den öffentlich-rechtlichen Medienangebot, so dass es am Ende legitim ist. Überspitzt könnte ich behaupten, dass das eine politische Lüge ist. Man sieht das ja bei dem jährlichen automatisierten Adressdaten-Abgleich mit den Meldeämtern. Verstößt das nicht gegen den Datenschutz? Darf das ein Land/Staat in einem demokratischen Land machen? Und sollte das nicht auch im Ländervertrag festgehalten werden? Gibt es ein Gesetz wo, das explizit geschrieben steht?*


*Edit "Bürger": Diese Fragen hier bitte nicht vertiefen, da diese über das hiesige Kern-Thema hinausgehen und zudem auch im Forum schon ausgeiebig behandelt worden sind. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 22:04 von Bürger«

T
  • Beiträge: 251
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Programmfreiheit? Hat der örR überhaupt eine "absolute Programmfreiheit"? Ich behaupte (per Definition): Nein!

Alle (oder die meisten) programmlichen Verfehlungen - als auch (politisch/gesellschaftliche) Schlagseiten - rechtfertig man bei den LRAen mit einer sog. "Programmfreiheit" (oder Satire). Dies ist jedoch nicht automatisch ein ausgewogenes, die Realität nicht verzerrendes Programm - wie ja seit Jahren (von örR Konsumenten) bemängelt und kritisiert wird. Dabei den örR in die Schranken zu weisen, ist ungleich Zensur - geschweige "Eingriff in die Programmfreiheit"! Beim örR kann man - im Sinne eines (wenn auch nur mäßig definierten) Auftrags eben gerade nicht das machen und senden, was man will. Denn es gilt, eine Sorgfaltspflicht zu wahren.

Für alles andere gab's das "duale System" mit den privaten Sendern und nun (als dritte Dimension) das Internet.

Zensur ist es, z.B., wenn beim NDR eine Redakteurin abgesetzt wird, die das Programm versucht (so wie andere Medien berichteten) ausgewogen zu gestalten. Absurderweise findet solche Zensur ja von innerhalb des örR selbst statt, nicht, worauf sich das Grundgesetz bezieht, durch Kräfte von außen...

Und es ist eben auch nicht nur das kritisierte Programm allein, welches das strukturelle Versagen des örR bescheinigt. Es zieht sich so ziemlich durch sämtliche Bereiche in denen LRAen tätig sind. (ich muss dies hier nicht alles wiederholen, das Forum ist - seit weit mehr als zwei Jahren - voll davon)

Nicht dass das dann dann so endet, dass es eine Alibi-Vorzeige LRA (für ca. 2 Jahre Laufzeit) gibt und der Rest macht so weiter...


Ausgewählte Studien zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland
Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 007/23
Abschluss der Arbeit: 21. Februar 2023
https://www.bundestag.de/resource/blob/944938/0d86a51cad5a610b00795c74ee5aa0d2/WD-10-007-23-pdf.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2025, 22:06 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 12.082
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine fiktive Person B könnte geneigt sein, im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 15.10.2025 - 6 C 5.24 zunächst anzuregen, bis zur Entscheidung des BayVGH im dorthin zurückverwiesenen Verfahren das bzgl. Person B anhängige Verfahren auszusetzen/ruhendzustellen/wegzulegen. Anderenfalls würde Person B entsprechend die Erstellung eines Gutachtens über die Inhalte sämtlicher öffentlich-rechtlicher Hörfunk-, Fernsehfunk- und Telemedien-Angebote der letzten 12/13 Jahre ankündigen. Für die Datenerhebung, Auswertung und gerichtstaugliche Aufbereitung würde Person B geschätzt 12/13 Jahre veranschlagen und entsprechend stilschweigende Frist erbitten bzw. - auch im Sinne der Entlastung der ohnehin schon überlasteten Gerichte - höflich anregen, bis dahin das Verfahren ruhendzustellen/auszusetzen/wegzulegen... alternativ anregen, dass die "Landesrundfunkanstalt" Person B einem gerichtlichen Mediationsverfahren vor dem Güterichter zustimmt - siehe dazu beispielhaft u.a. unter
Justiz in Sachsen - Mediation und Güterichter
https://www.justiz.sachsen.de/content/7015.htm
...oder Person B schlicht klaglos stellt ;) >:D

All dies unabhängig davon, dass Person B Nichtnutzer und Nutzungs-Nichtinteressent ist, d.h. also auch unahängig von sämtlichen weiteren Klagepunkten wie u.a. dem von Angebotsinhalt/Angebotsqualität vollkommen losgelösten, antragslos und begründungsfrei zu gewährenden Grundrecht auf Rezipientenfreiheit...
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

...sowie auch losgelöst von dem grundstäczlichen Verbot eines justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahrens für eben diese öffentlich-rechtlichen Rundfunksender-Tendenzbetriebe
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

Person B könnte darüberhinaus geneigt sein, sämtliche Nutzer/Nutzungsinteressenten und Nichtnutzer/Nutzungs-Nichtinteressenten C-Z dazu zu motivieren, ab sofort monatlich oder zumindest quartalsweise Widerspruch gegen die Beitragszahlung einzulegen, für die weitere Begründung ein fortlaufendes Gutachten der jeweils letzten zwei Jahre anzukündigen und dafür jeweils stillschweigende Frist von zwei Jahren zu erbitten.
Dass - unabhängig von einem vorsorglich hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung - die Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben, könnten fiktive Personen C-Z begründen anhand der Informationen u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

"Gutachter", "Wissenschaftler", "Sachverständiger"... kann hier jeder für sich selbst sein ;)

Um aber sicherzugehen, könnte fiktive Person B ggf. noch ankündigen, ein wissenschaftliches Gutachten beizubringen, dass das wissenschaftliche Gutachten bzgl. der öffentlich-rechtlichen Angebotsqualität auch ein wissenschaftliches Gutachten ist - nicht dass das Gericht die Qualität des wissenschaftlichen Gutachtens anzweifelt und damit die Klageargumenation torpediert... ::) :angel:

Um das "wissenschaftliche Gutachten" der öffentlich-rechtlichen Angebotsqualität in alle Richtungen "wasserdicht" zu machen, könnte fiktive Person B geneigt sein, die dafür erforderliche Datengrundlage über den Inhalt sämtlicher "Sendeminuten" und Online-Publikationen sämtlicher öffentlich-rechtlicher Landesrundfunkanstalten sowie auch von ZDF und Deutschlandradio sowie auch über die Programmbeschwerden und deren Behandlung bis hin zu sämtlichen internen Programmrichtlinien, Sprachregelungen* etc. der letzten mind. 2 Jahre - perspektivisch jedoch seit 01.01.2013 - von den öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio und deren "Gremien" selbst kostenfrei anzufordern - also sozusagen eine Art
Catch-22 ;)
https://de.wikipedia.org/wiki/Catch-22_(Dilemma)

Oben beschriebenes Vorgehen könnte ggf. auch entsprechende Verfahren auf Wiederaufnahme und/oder Rückerstattung ermöglichen und könnte mglw. selbst noch in Vollstreckungsvefahren und/oder bzgl. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der "Landesrundfunkanstalten" eingebracht werden.

Willkommen zur "Akzeptanzsteigerung", "Verwaltungsvereinfachung" und "Justizentlastung"... ;) (#) :angel:


Edit: Ergänzungen in dunkelblau.
*bzgl. "Sprachregelungen" siehe "Framing-Manual" - u.a. unter
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren soll (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30135.0
Teure Moral-Fibel - ARD zahlte 120.000 Euro für Framing-Manual (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30222.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2025, 22:17 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

b
  • Beiträge: 787
Bezüglich der Programmbeschwerden existiert ein vom WDR-Rundfunkrat in Auftrag gegebenes Gutachten von 2016.

Gutachten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programmbeschwerden in öffentlicher oder im Einzelfall nicht-öffentlicher Gremien-Sitzung zu beraten sind im Auftrag des Rundfunkrats des Westdeutschen Rundfunks
Karl-Nikolaus Peifer, Professor für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Köln

Achtung: Link führt zu WDR.
Quelle:
https://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/gutachten-programmbeschwerden-100.pdf
Hinweis: Die Nichtnutzer kennen nicht nur das lineare WDR-Programm nicht, sondern grundsätzlich das gesamte Angebotsportfolio – einschließlich der Online-Inhalte wie dieses Gutachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2025, 16:17 von Bürger«

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
 oben @roggi   15. Okt. "das sieht nach Manipulation aus"
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Dieser intensiv mit bayerischen Richtern, aus Raum München, auch beim BVerwG, verzahnte Entscheid regt Bürger an, sich 4 Jahre lang mit teuren Gutachten, Anwälten usw. an Hoffnungswerten abzuarbeiten, dies für eine undefinierte Fata Morgana, jedenfalls auf keinen Fall für das Ende des "Beitrags"-Zwangs.
Einzelne Teile der Pressemitteilung lesen sich wie die Textbausteine aus der Kölner Anklick-Maschinerie.

Wem dient das? CSU-Wunsch dürfte sein,
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dass die Sender von llinks-grünen Manipulationssendern umpolen zu Belehrungssendern für Ziele CSU, CDU. Da dies mit den 15 anderen Bundesländern nicht durchsetzbar ist, ist das mit diesem Urteil zur medialen jahrelangen Schlammschlacht seitens der für Mediales kompetenten Bürger, ist es mit diesem Urteil BVerwG diesen Bürgern anempfohlen worden.

Hätte das BVerwG  Klärung gewollt, so konnte es Richtervorlage mit kritischer Voreinschätzung zu Gunsten der Klägerin beim BVerfG wählen, Empfehlung, den Zahlzwang deshalb aufzuheben. 
Hat es nicht.

Und wir nun? Im Haupt-Schriftsatzmuster, sogenannter NEIN-BRIEF,
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ist schon seit 2023 verankert, wie man sofort, nämlich  verfahrenstechnisch ganz anders. rangehen kann an den Feind. Das soll nicht näher dargelegt werden, damit es liebevolle Überraschung bleibt, falls die materiellen Grundlagen für die Umsetzung irgendwann geschaffen werden können.

Die dafür nötige strategische Verfahrenskompetenz wurde erlernt 2021 bei bundesweiten Musterverfahren gegen Zwangsbeitrag und Zensurrechte. Dieser Rechtsrahmen ist mit 200 Seiten eines damaligen Gutachtens nun intern fest fixiert startfertig verfügbar. Ohne diese strategische Kompotenz-Komponente dürfte es nicht machbar sein. Es fehlt nur einfach aktuell die materielle Grundlage für die Umsetzung.

Es wären rund 15 Verfahren bundesweit nötig mit etwas Begleitung gegen die gängigen Fluchtversuche von Richtern im Fall von komplexen Schriftsätzen mit Bedarf von echter Richter-Arbeitszeit. Wie die Effahrungen von 2020...2021 zeigten, das funktioniert leider nicht "einfach so mit der linken Hand für 1 Standardtext", es ist Zeitfesser.
 

Unterdessen können Verweigerer mal die von @Bürger in diesem Thread am 16. Oktober  vorgeschlagenen
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Zahlungspause-Strategien nachdenken. Mal schaun, wie das integrierbar ist als Antrag 30++ im Standard-Schriftrsatz NEIN-BRIEF. Damit wäre gerade diese Vertagungs-Komponente des Entscheides des BVerwG ins Positive umgekehrt.

ARD-Juristen und Richter: Solche Anträge haben wir noch nie erlebt.
Die Bürger: "Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor.":   :angel: :police: 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 12:52 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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