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Autor Thema: Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht  (Gelesen 1431 mal)

D
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welt.de. 22.08.2023

Gerichtsurteil
Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht

Der Rundfunkbeitrag werde „ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben“, erklärt der bayerische Verwaltungsgerichtshof. Deshalb reiche eine kritische Haltung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht aus, um von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit zu werden.

Zitat von: welt.de. 22.08.2023, Gerichtsurteil - Kritik an ÖRR befreit nicht von Beitragspflicht
Subjektive Kritik an der Qualität und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreit einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung. [...]

[...] Sie begründete das laut Gerichtshof mit „mangelnder Meinungsvielfalt“, was einem „strukturellen Versagen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichkomme. Ihrer Auffassung nach sei es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, dieser Frage genauer nachzugehen.

Wie zuvor bereits das Münchner Verwaltungsgericht sah das allerdings auch der Verwaltungsgerichtshof anders. Etwaige Einwände gegen die Qualität des Programmangebots stellten die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht infrage, erklärten die Richterinnen und Richter. [...] Bei Beschwerden stünden den Beitragszahlern die gesetzlich vorgeschriebenen Eingabestellen der Sender offen, fügten sie an.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article247027376/Oeffentlich-rechtlicher-Rundfunk-Gerichtsurteil-Kritik-befreit-nicht-von-Beitragspflicht.html


BayVGH, Pressemitteilung - 22.08.2023
Einwände gegen die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreien nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrags
(BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, Az. 7 BV 22.2642)
https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_rundfunkbeitrag_2023.pdf
Zitat von: BayVGH, Pressemitt. 22.08.2023, Einwände gg. Programmgestalt. d. ÖRR befreien nicht v. Rundfunkbeitrags-Zahlung (BayVGH, Urt. v. 17.07.2023, Az. 7 BV 22.2642)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2023 entschieden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht  eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. Die schriftlichen Urteilgründe liegen nun vor.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wandte sich eine im Landkreis Rosenheim wohnhafte Klägerin gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage in erster Instanz ab, lies jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

(BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, Az. 7 BV 22.2642)

BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, Az. 7 BV 22.2642 (PDF, 14 Seiten, ~120kB)
https://dejure.org/2023,20798
https://dejure.org/ext/9ec40033e6993f8206c8508d05471c05


Edit "Bürger": Siehe auch weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37426.msg223390.html#msg223390
zum gesetzlich geregelten Geklüngel von Bayerischer Rundfunk und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (sowie auch Bayerischer Landtag)



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Außerdem...
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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Die Aussage...
[...] Der Rundfunkbeitrag werde „ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben“, erklärt der bayerische Verwaltungsgerichtshof. [...]
https://www.welt.de/politik/deutschland/article247027376/Oeffentlich-rechtlicher-Rundfunk-Gerichtsurteil-Kritik-befreit-nicht-von-Beitragspflicht.html
...ist nach diesseitiger Überzeugung in dieser Formulierung bereits falsch - zumindest jedoch deutlich verkürzt und damit verzerrend.

Das BVerfG schreibt zwar einerseits
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
60 [...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Vergleiche dazu aber u.a. auch immer wieder den sehr wohl an die Nutzungsmöglichkeit konkret qualifizierter Inhalte geknüpften sogenannten
"rundfunkbeitrags-rechtfertigenden individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

...und basiert wohl - wieder einmal - auf unreflektierten/ verzerrenden (Selbst-)Referenzierungen und/oder gar auf - ebenfalls (selbst-)referenziellen - Auslegungen des Beck'schen Rundfunkkommentars... ::)
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0


Es stellt sich damit sowie im Zusammenhang mit dieser Aussage
Zitat von: welt.de. 22.08.2023, Gerichtsurteil - Kritik an ÖRR befreit nicht von Beitragspflicht
Subjektive Kritik an der Qualität und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreit einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung. [...]
https://www.welt.de/politik/deutschland/article247027376/Oeffentlich-rechtlicher-Rundfunk-Gerichtsurteil-Kritik-befreit-nicht-von-Beitragspflicht.html
die in folgendem eigenständigen Thread zu erörternde Frage...
unabhäng. Stelle, d. objektiv Erfüll. d. "beitragsrechtfert. Vorteils" prüft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37427.0
Welche "unabhängige" Stelle prüft "objektiv" die Erfüllung des "rundfunkbeitragsrechtfertigenden Vorteils" gem. BVerfG 2018?
bzw. haben die die sog. "Rundfunkanstalten" und den sog. "Rundfunkbeitrag" schaffenden Länder es - pflichtwidrig - unterlassen, eine - tatsächlich(!) unabhängige(!) Stelle zu schaffen, welche die Sicherstellung der vom BVerfG aufgestellten Kriterien für den "beitragsrechtfertigenden Vorteil" objektiv prüft?


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Ja, das ist der übliche Eiertanz. "Der Rundfunkbeitrag dient nur zur Möglichkeit des Empfangs. (Programmbeschwerden sind möglich.)" Das ist nun mal nur mit der Realität nicht vereinbar, denn faktisch fließen die 9 Mrd jährlich ja nicht in Satelliten, Antennen und andere technische Anlagen zur Verbreitung eines Datensignals. Daher dürfte das Urteil des Gerichts näher an einer Lüge sein als an der Wahrheit.


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  • Beiträge: 7.302
Eigentlich wäre doch mal zu prüfen, ob eine "Möglichkeit" überhaupt eine "Leistung" sein darf, damit der Rundfunkbeitrag die "Gegenleistung" dafür bilden kann?


Edit "Bürger": Siehe dazu zunächst bitte u.a. auch unter
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Danach wäre zu prüfen, ob es noch eines weiteren Threads bedarf zur Diskussion, ob eine "Möglichkeit" (einer Leistungs-Inanspruchnahme) bereits eine "Leistung" ist, für welche der Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu leisten sei.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Die Klägerin hat mit ihrem Einwand absolut Recht. Den Richtern am Verwaltungsgerichtshof dürfte das auch klar sein. Falls nicht, dann sind sie nicht fähig, weiter als bis zur nächsten Hausecke zu denken.

Die reine Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können, stellt noch lange keine Leistung dar, die einen Beitrag rechtfertigen könnte.
Nehmen wir als Beispiel einmal den Strom. (Jetzt einmal unabhängig von Verbrauch.) Ich muß ja nicht schon für Strom bezahlen, nur weil an jeder Steckdose in meiner Wohnung Strom vorhanden ist. Entscheidend ist, was für Strom an meinen Steckdosen vorhanden ist. Dieser Strom muß auch dazu geeignet sein, dass ich meine elektrischen Geräte damit betreiben kann.
Ist er es nicht, dann liegt auch keine Leistung vor, die einen Beitrag rechtfertigen würde. Daher muß auch sichergestellt sein, dass der richtige Strom an meinen Steckdosen ankommt.

Übertragen auf den Rundfunk bedeutet das, dass die reine Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können, noch keine Leistung darstellt, die einen Beitrag rechtfertigen könnte.
Eine Leistung kann sich nur aus den Inhalten selber ergeben. (Der Strom muß auch geeignet sein.)

Würde man der "Logik" in der zitierten Aussage des Verwaltungsgerichtshofs folgen, dann wäre eine Leistung schon dann vorhanden, selbst wenn der Rundfunk 24 Stunden am Tag nur ein Testbild sendet. Unterstrichen wird das noch durch das Wort "ausschließlich".(Mit diesem "Strom" ließe sich aber kaum irgendein elektrisches Gerät betreiben.)

Bezüglich der Kontrolle der Geeignetheit des "Stromes" verweist der Verwaltungsgerichtshof auf "plural besetzte Aufsichtsgremien". Sollen damit etwa die Rundfunkräte der einzelnen Anstalten gemeint sein? Also genau die Räte, die ja schon mit anderen Sachen mangels fehlender Kompetenz teils restlos überfordert sind? (Der RBB Rundfunkrat läßt grüßen.)

Wie wird eigentlich sichergestellt, dass diese pluralen Aufsichtsgremien überhaupt über die nötige Kompetenz verfügen, um eine solche Aufgabe bewältigen zu können?
Nehmen wir als Beispiel einmal die KEF. Deren Mitglieder müssen für ihre Aufgabe schon die nötige Qualifikation mitbringen. Wie sollten sie sonst in der Lage sein, eine Finanzprüfung durchzuführen?
Nach welchen Kriterien und Prüfverfahren wird die Qualifikation der einzelnen Rundfunkratsmitglieder eigentlich ermittelt? Und wo ist das genau festgelegt?

Und solange wie das nicht geklärt ist, sind die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs auch nur rein subjektiver Natur.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

P
  • Beiträge: 3.997
Im Forum sollte seit einiger Zeit bekannt sein, dass mit einem Inhalt wie diesem keine Klage zu gewinnen ist.

Stichwort Pieptöne

Festsetzungsbescheid nach Umzug von Bundesland A nach Bundesland B (und mehr)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18321.msg120923.html#msg120923
[...]
Der ÖRR könnte ebenso nur Pieptöne senden und die vermeintlich gesetzliche Pflicht zum Bezahlen für das Grundbedürfnis Wohnraum zu besitzen bestünde trotzdem.
[...]

Hier ein Hinweis
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Lesen und verstehen, besonders das FETT hervorgehobene gleich im ersten Zitat:

Wenn es der Leser verstanden hat, dann sollte er folgendes verinnerlicht haben:

Der Kläger muss also behaupten, dass die monatliche Rundfunkgebühr diesem den Zugang zu Informationen versperrt.

Rundfunkgebühr  = Rundfunkbeitrag, denn was zu Gebührenzeiten galt, würde in Bezug zum Zwang jetzt noch mehr gelten, besonders dann, wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist um
Zeitungen zu lesen, ins Kino zu gehen, oder oder ...

Person A hat es in der Hand zu erklären, welche Informationen versperrt sind.

Wie gesagt, es interessiert halt nicht, ob Person A mit dem Angebot vom ÖRR nichts anfangen kann, solange wie der Person A keine Informationen versperrt sind.

VERHANDLUNG VG Neust. a.d. Weinstraße, Di 06.07.2021, 14:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35427.msg214509.html#msg214509
[...]
Inhalt hat keinen Einfluss auf eine Pflicht. Es könnten auch Pieptöne angeboten werden. Der Inhalt was produziert wird ist halt belanglos für die davon entkoppelte Frage ob eine Pflicht zur Leistung vorliegt.
Eine Pflicht gäbe es, wenn klar ist dass es einen Vorteil gibt, welcher individuell sein muss.
Über den Inhalt kommt man da nicht hin ;-).

Probleme mit dem Inhalt sind in anderen Verfahren zu klären.
[...]
Es gibt nur einen Auftrag des jeweiligen Bundeslandes an den Beklagten.
Es gibt nur die Festlegung wer für den Vorteil Beitrag bezahlen soll.
Es geht somit immer nur darum ob ein Vorteil überhaupt vermittelt werden kann, wenn Rundfunk aus Gründen, welche in der Person liegen nicht zum Lebensumfeld selbiger gehört.
Gibt es keine Möglichkeit einen Vorteil der sich dazu noch bei der Möglichkeit der Nutzung individualisieren muss zu haben, dann bleibt nur noch der Vorteil für die Allgemeinheit, aber der kann nicht beitragspflichtig sein, sondern müsste halt durch die Allgemeinheit bezahlt werden.
Beispiel, das Installieren von Sendeanlagen um Rundfunk überhaupt verbreiten zu können kann einen Vorteil für die Allgemeinheit enthalten, wenn über diese Sendeanlagen Katastrophen Meldungen an die Allgemeinheit verbreitet werden können.
Ob das gemacht wird oder nicht spielt für den Vorteil keine Rolle.
Ein individueller Vorteil wäre z.B., wenn der Kläger die Möglichkeit hätte durch die tatsächliche Inanspruchnahme finanziell besser dazu stehen als er da stehen würde, wenn er die Inanspruchnahme bei Privaten realisieren würde. Besteht bereits kein Interesse "Wunsch" solche Angebote überhaupt in Anspruch nehmen zu können, dann kann es da keinen individuellen Vorteil geben. --> Das aber bedeutet noch nicht dass es überhaupt keinen individuellen Vorteil gibt, sondern eben nur keinen "finanziell besser dazu stehen". -> Zum Vorteil muss bzw. sollte das Urteil aus 2018 gesichtet werden.

Art. 5 GG bietet keine Möglichkeit für etwas in Anspruch genommen zu werden, dass bereits aus Kostengründen abgelehnt wird. Abgelehnt werden kann alles, insbesondere wenn es keinen Vorteil gibt.
Zum Vorteil muss sich der Kläger noch zwingend mit dem Urteil aus 2018 beschäftigen.
Ansonsten wird das zwar eine "schöne" mündliche Verhandlung, aber das Ergebnis wird trotz negativer Erwartung nicht zielführend ausfallen.
Das Abstellen in der Verhandlung auf Vertrag und Nichterfüllung macht es dem Richter schlicht einfach das Anliegen des Klägers als nicht für die "Beitragspflicht" relevant zu übergehen. Das hört er sich an und fertig.
Jeder Kläger, der nach 2018 Urteil Klage erhebt sollte die Begründung des Bundesverfassungsgerichts zerlegen, weil die Richter die Rechtsfragen als geklärt ansehen.
Somit sollte die Rechtsfrage der Beitragspflicht so gestellt werden, dass es auf den Vorteil ankommt.
Sonst prüft der Richter nur: Wohnung vorhanden -> ja -> Beitrag fällig.
Der Rest ist halt für den Richter nicht von Belang.
Damit es das aber wird, muss die individuelle Höhe des Beitrags angegriffen werden ;-). Bzw. gezeigt werden, dass es keinen individuellen Vorteil gibt.

Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 16:34 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur "Einordnung" der "Un(?)abhängigkeit" der eingangs erwähnten Entscheidung de Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hier noch ein wichtiger Querverweis bzgl. gesetzlich geregelter "Nebentätigkeit" des Präsidenten des BayVGH im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks... ::)

Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.msg223389.html#msg223389
Auch nach aktueller Fassung des
Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG (PDF, 14 Seiten, ~200kB)
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-bayerisches-rundfunkgesetz100.html
gilt nach wie vor das weitere gesetzlich manifestierte Geklüngel von Rundfunk / Landtag / Verwaltungsgerichtshof... ::)
Zitat von: Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG
Art. 9 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Präsidenten des Landtags,
2. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und
[...]
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
[...]
...sowie auch die Verpflichtung(!) der Mitglieder des Verwaltungsrats, u.a. die wirtschaftliche Entwicklung des Rundfunks zu fördern(!)
Zitat von: Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG
Art. 10 - Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.

Dieses gesetzlich geregelte Geklüngel dürfte wenigstens mittelbar auch Auswirkungen auf solcherlei Entscheidungen des BayVGH haben, selbst wenn dessen Präsident/in - jedenfalls offiziell - an der Entscheidung nicht aktiv "selbst mitgewirkt" haben sollte...

BayVGH - Wir über uns
https://www.vgh.bayern.de/bayvgh/wir/
Zitat von: BayVGH - Wir über uns
Breit
Präsidentin

Gemäß der Unterzeichnung der Entscheidung
BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, Az. 7 BV 22.2642 (PDF, 14 Seiten, ~120kB)
https://dejure.org/2023,20798
https://dejure.org/ext/9ec40033e6993f8206c8508d05471c05
waren folgende Richter/innen beteiligt
Zitat von: BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, Az. 7 BV 22.2642
Klein     Winter     Peter



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T
  • Beiträge: 207
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Mal abgesehen von den feudalen Machtzuständen in dieser sog. Demokratie, welche sich insbesondere durch den örR und seinen Gönnern in hohen Ämtern präsentiert und dass Logik dafür keine wirkliche Rolle spielt...

Wenn die Inhalte des örR "Programms" sogesehen egal sind, kann es automagisch keinen (speziellen) "Auftrag" mehr für den örR geben. Denn sein einziger Existenzgrund sei ja eine bestimmte Form von Darbringung von Inhalten, die einen gewissen (angeblich redlichen) Zweck verfolge. Also: was für eine Empfangsmöglichkeit - wovon?

Der Mangel an funktionierenden Kontrollmechnismen oder auch Kritikresistenz beim örR sagt darüberhinaus was über die Menschen dort aus? Und ab wann ist "subjektive" Kritik in Massen nicht mehr subjektiv?



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