Die Klägerin hat mit ihrem Einwand absolut Recht. Den Richtern am Verwaltungsgerichtshof dürfte das auch klar sein. Falls nicht, dann sind sie nicht fähig, weiter als bis zur nächsten Hausecke zu denken.
Die reine Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können, stellt noch lange keine Leistung dar, die einen Beitrag rechtfertigen könnte.
Nehmen wir als Beispiel einmal den Strom. (Jetzt einmal unabhängig von Verbrauch.) Ich muß ja nicht schon für Strom bezahlen, nur weil an jeder Steckdose in meiner Wohnung Strom vorhanden ist. Entscheidend ist, was für Strom an meinen Steckdosen vorhanden ist. Dieser Strom muß auch dazu geeignet sein, dass ich meine elektrischen Geräte damit betreiben kann.
Ist er es nicht, dann liegt auch keine Leistung vor, die einen Beitrag rechtfertigen würde. Daher muß auch sichergestellt sein, dass der richtige Strom an meinen Steckdosen ankommt.
Übertragen auf den Rundfunk bedeutet das, dass die reine Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können, noch keine Leistung darstellt, die einen Beitrag rechtfertigen könnte.
Eine Leistung kann sich nur aus den Inhalten selber ergeben. (Der Strom muß auch geeignet sein.)
Würde man der "Logik" in der zitierten Aussage des Verwaltungsgerichtshofs folgen, dann wäre eine Leistung schon dann vorhanden, selbst wenn der Rundfunk 24 Stunden am Tag nur ein Testbild sendet. Unterstrichen wird das noch durch das Wort "ausschließlich".(Mit diesem "Strom" ließe sich aber kaum irgendein elektrisches Gerät betreiben.)
Bezüglich der Kontrolle der Geeignetheit des "Stromes" verweist der Verwaltungsgerichtshof auf "plural besetzte Aufsichtsgremien". Sollen damit etwa die Rundfunkräte der einzelnen Anstalten gemeint sein? Also genau die Räte, die ja schon mit anderen Sachen mangels fehlender Kompetenz teils restlos überfordert sind? (Der RBB Rundfunkrat läßt grüßen.)
Wie wird eigentlich sichergestellt, dass diese pluralen Aufsichtsgremien überhaupt über die nötige Kompetenz verfügen, um eine solche Aufgabe bewältigen zu können?
Nehmen wir als Beispiel einmal die KEF. Deren Mitglieder müssen für ihre Aufgabe schon die nötige Qualifikation mitbringen. Wie sollten sie sonst in der Lage sein, eine Finanzprüfung durchzuführen?
Nach welchen Kriterien und Prüfverfahren wird die Qualifikation der einzelnen Rundfunkratsmitglieder eigentlich ermittelt? Und wo ist das genau festgelegt?
Und solange wie das nicht geklärt ist, sind die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs auch nur rein subjektiver Natur.
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)