Die Frage ob Beitrag ist gerichtlich geklärt. Da wird der Richter nur auf 2018 verweisen.
Inhalt hat keinen Einfluss auf eine Pflicht. Es könnten auch Pieptöne angeboten werden. Der Inhalt was produziert wird ist halt belanglos für die davon entkoppelte Frage ob eine Pflicht zur Leistung vorliegt.
Eine Pflicht gäbe es, wenn klar ist dass es einen Vorteil gibt, welcher individuell sein muss.
Über den Inhalt kommt man da nicht hin ;-).
Probleme mit dem Inhalt sind in anderen Verfahren zu klären.
Es gibt hier auch keinen Vertrag zwischen Kläger und Beklagten.
Es gibt nur einen Auftrag des jeweiligen Bundeslandes an den Beklagten.
Es gibt nur die Festlegung wer für den Vorteil Beitrag bezahlen soll.
Es geht somit immer nur darum ob ein Vorteil überhaupt vermittelt werden kann, wenn Rundfunk aus Gründen, welche in der Person liegen nicht zum Lebensumfeld selbiger gehört.
Gibt es keine Möglichkeit einen Vorteil der sich dazu noch bei der Möglichkeit der Nutzung individualisieren muss zu haben, dann bleibt nur noch der Vorteil für die Allgemeinheit, aber der kann nicht beitragspflichtig sein, sondern müsste halt durch die Allgemeinheit bezahlt werden.
Beispiel, das Installieren von Sendeanlagen um Rundfunk überhaupt verbreiten zu können kann einen Vorteil für die Allgemeinheit enthalten, wenn über diese Sendeanlagen Katastrophen Meldungen an die Allgemeinheit verbreitet werden können.
Ob das gemacht wird oder nicht spielt für den Vorteil keine Rolle.
Ein individueller Vorteil wäre z.B., wenn der Kläger die Möglichkeit hätte durch die tatsächliche Inanspruchnahme finanziell besser dazu stehen als er da stehen würde, wenn er die Inanspruchnahme bei Privaten realisieren würde. Besteht bereits kein Interesse "Wunsch" solche Angebote überhaupt in Anspruch nehmen zu können, dann kann es da keinen individuellen Vorteil geben. --> Das aber bedeutet noch nicht dass es überhaupt keinen individuellen Vorteil gibt, sondern eben nur keinen "finanziell besser dazu stehen". -> Zum Vorteil muss bzw. sollte das Urteil aus 2018 gesichtet werden.
Art. 5 GG bietet keine Möglichkeit für etwas in Anspruch genommen zu werden, dass bereits aus Kostengründen abgelehnt wird. Abgelehnt werden kann alles, insbesondere wenn es keinen Vorteil gibt.
Zum Vorteil muss sich der Kläger noch zwingend mit dem Urteil aus 2018 beschäftigen.
Ansonsten wird das zwar eine "schöne" mündliche Verhandlung, aber das Ergebnis wird trotz negativer Erwartung nicht zielführend ausfallen.
Das Abstellen in der Verhandlung auf Vertrag und Nichterfüllung macht es dem Richter schlicht einfach das Anliegen des Klägers als nicht für die "Beitragspflicht" relevant zu übergehen. Das hört er sich an und fertig.
Jeder Kläger, der nach 2018 Urteil Klage erhebt sollte die Begründung des Bundesverfassungsgerichts zerlegen, weil die Richter die Rechtsfragen als geklärt ansehen.
Somit sollte die Rechtsfrage der Beitragspflicht so gestellt werden, dass es auf den Vorteil ankommt.
Sonst prüft der Richter nur: Wohnung vorhanden -> ja -> Beitrag fällig.
Der Rest ist halt für den Richter nicht von Belang.
Damit es das aber wird, muss die individuelle Höhe des Beitrags angegriffen werden ;-). Bzw. gezeigt werden, dass es keinen individuellen Vorteil gibt.
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG (08/2018)
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