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Autor Thema: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten  (Gelesen 18670 mal)

  • Moderator
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Die Änderungen, die in Bezug auf die Freistellung der Zweitwohnungen beim Einzug des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice notwendig werden, sind als Belastung für die Akzeptanz und Finanzierung des Rundfunkbeitrags nicht zu unterschätzen. Im Forum sind verteilt schon Ansätze von Unklarheiten erwähnt worden, die hier gesammelt werden sollen und als Angriffspunkt - gerade verwaltungspraktischer Art - dienen soll.

Eine Ungereimtheit in Bezug auf die Teilnehmernummer, die grundlegend wichtig für den Beitragsservice zur Abwicklung ist:

Szenario:
3 Personen A, B und C wohnen in einer Erstwohnung zusammen. C zahlt die Gesamtschuld aus dem Beitrag (17,50 Euro) unter der Teilnehmernummer 111 111 111.

Es existiert eine Zweitwohnung.

Unterszenario 1:
C ist Inhaber der Zweitwohnung. Da er den Beitrag zahlt, ist er unter der Teilnehmernummer 111 111 111 freigestellt.

Unterszenario 2:
A ist Inhaber der Zweitwohnung. Die Teilnehmernummer ist personenbezogen! Die 111 111 111 gilt nur für Person C. Es wird unter dem Namen  von A daher eine neue angelegt: 222 222 222. Da A die Gesamtschuld für die Erstwohnung nicht entrichtet, wird ein voller Beitrag für A fällig. 17,50 Euro.

Das wäre schon mal eine Ungleichbehandlung, da dieselben Personen in derselben Konstellation unterschiedlich viel für die Wohnungen bezahlen müssen. Abhängig von der willkürlichen  Entscheidung des Beitragsservice.

(Einfügung: Der Beitragsservice hat in seinen Informationen mitgeteilt, dass sich die Inhaber der Wohnung den Zahler der Gesamtschuld des Rundfunkbeitrags aussuchen können. Wichtig war da nur, dass möglichst ein voller Beitrag dabei rüberkommt. Das wird hier wohl dann nach der Entscheidung des BVerfGerichts auch revidiert werden, da man sich dann ja die Person mit der Zweitwohnung als Zahler auswählen könnte und damit die Zweitwohnung freistellt

Anfrage über "FragDenStaat" beim NDR 01.12.2017
https://fragdenstaat.de/anfrage/freiwillige-aufteilung-der-gesamtschuld-des-rundfunkbeitrags-in-einer-mehrpersonenwohnung/
Zitat
Sobald einer der Inhaber die Zahlung leistet, ist der Beitrag für die Wohnung abgegolten. Solange dies nicht der Fall ist, haften alle Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch. Wir können Sie nur bitten, sich mit Ihren Mitbewohnern untereinander abzusprechen. Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.
)

Nun kommt noch etwas hinzu: Person A ist im Szenario 2 trotzdem noch Gesamtschuldner in der Erstwohnung. Sein Anteil dort beträgt, wenn sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt, 5,83 Euro (1/3 Rundfunkbeitrag). Er zahlt also effektiv 23,33 Euro. Was mit der Vorgabe des BVerfGerichts kollidiert: Es darf höchstens ein Beitrag in der gesetzlich festgelegten Summe von einer Person verlangt werden.


Weitere Diskussionen zum Thema siehe bitte u.a. unter

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Weiterer Punkt: Definition von Datschen und Ferienwohnungen im Unterschied zu Zweitwohnungen.

Tagesspiegel      20.07.2018

Rundfunkbeitrags-Urteil
Zählt eine Datsche als Zweitwohnung?

Wie soll mit Datschen und Ferienwohnungen umgegangen werden? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag wirft weitere Fragen auf.
Zitat
Die Umsetzung ist jedoch offenkundig alles andere als trivial, denn der Begriff Zweitwohnung ist nicht eindeutig.
Zitat
Es werde mit einer Menge unterschiedlicher Fälle gerechnet, sagte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. „Wie viele Wohnungen das betreffen kann, können wir heute noch nicht abschätzen“, sagte sie. „Wir müssen prüfen, was mit Ferienwohnungen oder Datschen passiert oder mit Wohnungen, die Eltern zum Beispiel für ihre studierenden Kinder mieten. Hier sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Konstellationen denkbar.“


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  • Beiträge: 377
Bitte noch um eine genaue Lagebezeichnung der Stolperfalle:

a) soll sie in Deutschland liegen

oder

b) in Europa?

Warum die Frage? Weil es in/für Deutschland völlig egal ist, ob und wie hier eine Stolperfalle liegen soll. Die deutsche Justiz wird über diese Stolperfalle nicht stürzen. Da hat sie schon ganz andere Lügenberge überwunden *SEUFZ, die brechen allen Hürdenweltrekorde seit fünf Jahren und sind in bester Form*

Ich gebe persönlich zu, dass auch gerne träume und mir für dieses aktuelle Deutschland bessere Sachen vorstelle. Aber nach fünf Jahren sportlicher Höchstleistungen der deutschen Gerichtsbarkeit - im Stabhochsprung, im Hürdenlauf, im Weitsprung -, komme ich NIE WIEDER auf die Idee zu glauben, dass irgendeine kleine Logikstolperfalle auch nur im Ansatz Aufsehen oder Anstoß erregen, geschweige denn beseitigt werden wird. WARUM ALSO WEITER an eine WAND ANRENNEN?! Warum bitte ? ? ?

Mit dem EUGH, vielleicht.... ganz vielleicht ist da noch etwas zu machen.. Wir werden sehen.

NACHTRAG: Also der Verwaltung dieses ganzen UNFUGS ein Bein zu stellen, da bin ich doch gerne immer mit dabei *und mache fleißig weiter*. Dennoch halte ich die Abrissbirne für das bessere Instrument. 8 Milliarden Euro pro Jahr sind eine ganz schöne Firepower. Mit der Summe kann man recht lange aushalten.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 13:29 von DumbTV«

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@Peli: Der Rundfunkbeitrag wird in Deutschland gezahlt, daher entsteht die Stolperfalle in Deutschland.
Es soll hier nicht die Justiz stolpern, sondern primär die Verwaltung. Der Beitragsservice arbeitet am Limit. Veränderungen wirken sich da in der Verwaltungspraxis schädigend aus.
Bitte diesen Thread nur zur Aufzählung, nicht zur Diskussion nutzen! Danke!


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Minusgeschäft mit der Zweitwohnungsbefreiung:

Weser Kurier, 20.07.2018

Urteil zum Rundfunkbeitrag
Noch weniger Geld für Radio Bremen

Von Florian Schwiegershausen

Zitat
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag könnten Radio Bremen ab Mitte 2020 im Etat noch mehr als die konservativ errechneten 400.000 Euro pro Jahr fehlen. Das geht aus den Zahlen des Innenressorts und des Finanzressorts zu den Nebenwohnsitzen im Land Bremen hervor. […]

Nach Angaben des Innenressorts sind in der Stadt Bremen 10.007 Personen mit einem Nebenwohnsitz gemeldet, in Bremerhaven 1472 Personen. Und 1605 Personen sind in Bremen sowohl mit einem Haupt- als auch zusätzlich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Das macht am Ende 13.084 Nebenwohnsitze. Würde dafür der Rundfunkbeitrag wegfallen, wären das für Radio Bremen pro Jahr knapp 1,6 Millionen Euro weniger. Die ursprünglich errechnete Summe von 400.000 Euro pro Jahr weniger für Radio Bremen beruhte auf der Zahl derer, die 2015 in Bremen Zweitwohnungssteuer zahlen. […]

Warum nur "würde er wegfallen"? Der Beitrag für die Zweitwohnungen wird wegfallen. Und es werden Rückforderungen entstehen!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 13:07 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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    • Wer suchet, der findet!
Rundfunkbeitrags-Urteil
Zählt eine Datsche als Zweitwohnung?

Wie soll mit Datschen und Ferienwohnungen umgegangen werden? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag wirft weitere Fragen auf.

Hierzu § 3 RBStV:
Zitat
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.


(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,
5. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen,
6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Hierzu Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Datsche
Zitat
Eine Datsche ist ein Grundstück mit einem Garten- oder Wochenendhaus, das der Freizeit und der Erholung dient und Hobbygärtnerei ermöglicht. Das Wort gehört zu den wenigen russischen Wörtern, die aus dem DDR-Sprachgebrauch übernommen wurden und in den gesamtdeutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die eingedeutschte Form findet sich in Bezug auf den russischen Kontext auch schon früher, z. B. im deutschbaltischen Sprachgebrauch.

Möglichkeit 1:
Eine Datsche wird als Wohnung behandelt - sie ist beitragsfrei.

Möglichkeit 2:
Eine Datsche wird nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes als nicht ortsfeste Raumeinheit und somit Wohnung angesehen - die Datsche ist beitragsfrei. Außerdem ist eine Datsche per Definition, analog zum Schreber-/Kleingartenhäuschen nicht zum dauerhaften/ständigen Wohnen geeignet.

Möglichkeit 3:
Eine Datsche zählt nicht als Wohnung, da es Ferienwohnung ist und auch keine Betriebsstätte, da für/von Einzelperson nicht gewerblich genutzt (Vermietung) - keine Wohnung, kein Beitrag - beitragsfrei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2018, 13:53 von tigga«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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  • Beiträge: 11.753
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
mglw. weitere Unklarheiten? ;)

Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28201.0.html


"Wenn der Topf aber nun ein Loch hat" ;)
https://www.google.de/search?q="Wenn+der+Topf+aber+nun+ein+Loch+hat"


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H
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Unterszenario 1:
C ist Inhaber der Zweitwohnung. Da er den Beitrag zahlt, ist er unter der Teilnehmernummer 111 111 111 freigestellt.

Unterszenario 2:
A ist Inhaber der Zweitwohnung. Die Teilnehmernummer ist personenbezogen! Die 111 111 111 gilt nur für Person C. Es wird unter dem Namen  von A daher eine neue angelegt: 222 222 222. Da A die Gesamtschuld für die Erstwohnung nicht entrichtet, wird ein voller Beitrag für A fällig. 17,50 Euro.

Eigentlich müsste das Beitragskonto für die Zweitwohnung, die Person A inne hat, auch auf Person A laufen.

Da Person C Innhaber für die erste Wohnung ist, wird er für diese auch bebeitragt. Wenn Person C seine Zweitwohnung nicht innehat, sondern (aus welchen Gründen auch immer) diese einer anderen Person überlässt, wird diese andere Person beitragspflichtig.

Ich sehe hier keinen Widerspruch.

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 17:38 von Bürger«

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Das wäre richtig, wenn die drei Personen nicht gesamtschuldnerisch an die Erstwohnung gebunden wären. Der Zahler des Rundfunkbeitrags der Erstwohnung  ist nicht der Alleinschuldner des Beitrags!

RBStV § 2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. ...

Wie ich schon geschrieben hatte:

Nun kommt noch etwas hinzu: Person A ist im Szenario 2 trotzdem noch Gesamtschuldner in der Erstwohnung. Sein Anteil dort beträgt, wenn sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt, 5,83 Euro (1/3 Rundfunkbeitrag). Er zahlt also effektiv 23,33 Euro. Was mit der Vorgabe des BVerfGerichts kollidiert: Es darf höchstens ein Beitrag in der gesetzlich festgelegten Summe von einer Person verlangt werden.

Man geht fehl in der Annahme, dass immer Person C Inhaber der Zweitwohnung ist, sie nur jemandem anderen überlässt. Nein! Jeder Bewohner kann unabhängig von den anderen eine Zweitwohnung halten! Person A kann völlig losgelöst eine Zweitwohnung für sich allein anmelden. Wohlgemerkt: Als reguläre Zweitwohnung. Nicht als zu berechnende alleinige Wohnung.

Hier kollidiert das Melderecht mit der (vom Beitragsservice bisher immer falsch ausgelegten) gesamtschuldnerischen Beitragsregelung. Eine Zweitwohnung muss nach dem Melderecht keinesfalls eine Zweitwohnung aller Inhaber der Erstwohnung sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 11:24 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 4.011
Und nicht vergessen: Es mag zwar Zweitwohnung heißen, aber nicht bedeuten. Der Begriff ist unbestimmt. Es kann eine Person n Wohnungen haben. Davon können 1 bis n angemeldet sein beim EMA, müssen es aber gar nicht. Anmeldepflichtig ist maximal ein Hauptwohnsitz, bzw. wird dieser dort vermutet, wo sich eine Person überwiegend aufhält oder entsprechend angemeldet hat. Wie schon erklärt: Eine Anmeldung beim EMA erfolgt jedenfalls ebenso freiwillig wie die freiwillige Zahlung. Ein Austritt aus dem Gesamt-System kann erfolgen, jedoch müssen dabei weitere Sachen und mögliche Konsequenzen im Blick bleiben, weil das als Lösung nicht immer in Frage kommen wird. Wer will schon auf Wahlen, Rente, ... etc. verzichten. Mal abgesehen von irgendwelchen anderen Gesetzen, welche man dann gleich mit verletzen wird. Aber was sollte denn passieren?
Würde man von einem System, welches man dann eh ablehnt, verurteilt? Uu was? Wahrscheinlich braucht man mal eine Übersicht über die Folgen, denn nur wenn man das überschauen kann, wird eine Entscheidung möglich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 17:42 von Bürger«

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  • Beiträge: 141
Es kann eine Person n Wohnungen haben. Davon können 1 bis n angemeldet sein beim EMA, müssen es aber gar nicht.
Das ist so nicht richtig. Jede Wohnung muss
§ 17 Abs. 1 BMG: "Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden."
§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG: "Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist."

Dabei ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 21 Abs. 2 BMG. Abweichende Regelungen zur Bestimmung der Hauptwohnung, insbesondere für verheiratete, verpartnerte und minderjährige Einwohner finden sich in § 22 BMG.

Ein Einwohner kann mithin entweder im Sinne des Melderechts eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung und eine oder mehrere Nebenwohnungen haben. Anmeldepflicht besteht grundsätzlich für alle Wohnungen.

Hiervon gibt es eine Wesentliche Ausnahme, die sich in § 27 Abs. 2 BMG findet: Wer im Inland eine Wohnung bewohnt (oder, ohne im Inland eine Wohnung zu haben, auf einem Binnenschiff oder Seeschiff wohnt und entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet ist) und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Für Personen, die keine Wohnung im Inland haben, allerdings sonst im Ausland wohnen beträgt der Zeitraum nicht sechs Monate sondern drei Monate.

Auf Deutsch:
Wenn man neben einer bereits bewohnten Wohnung eine weitere Wohnung bezieht und plant, diese länger als sechs Monate zu bewohnen, muss man diesen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Hat man geplant, diese nicht länger als sechs Monate zu bewohnen und zieht tatsächlich vor Ablauf von sechs Monaten aus, muss man diesen Wohnsitz weder an- noch abmelden. (Man kann diesen Wohnsitz aber anmelden, wenn man das möchte. Dies ist der einzige Punkt, wo in der Tat eine Freiwilligkeit besteht. Hat man die Wohnung angemeldet, muss man sie bei Auszug auch abmelden.)
Hat man geplant, die Wohnung nicht länger als sechs Monate zu bewohnen, ist aber nach sechs Monaten dennoch nicht ausgezogen, besteht Meldepflicht. Die Anmeldung des Wohnsitzes muss dann rückwirkend zum Einzugsdatum erfolgen.

Für die Rundfunkbeitragspflicht ist das alles allerdings nicht entscheidend, denn § 7 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung ... innehat.


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  • Beiträge: 7.396
@P

Es ändert nix daran, daß nur der Nutzer melde- bzw. zahlpflichtig ist; denn immerhin stehen neben der neuerlichen Entscheidung des BVerfG zum Rundfunkbeitrag alle Entscheidungen des BVerfG zur EMRK, auf die sich gleichfalls jeder Bürger berufen kann.

Nicht eine der EMRK-Entscheidungen des BVerfG wurde von diesem in Sachen Rundfunkbeitrag aufgehoben oder beschränkt; ginge auch nicht, weil EuGH C-260/89, entgegensteht, wonach auch beim Rundfunk keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt und EU-Recht nun einmal vorrangig anzuwendendes Recht ist, wenn sich EU-Recht und nationales Recht entgegenstehen; auch vom BVerfG so bestätigt, (dafür bitte Forensuche betätigen).

Die EMRK IST einzuhalten.

Nicht nur bei uns, wo sie Landesverfassungsrecht ist und damit allen anderen Landesbestimmungen unmittelbar vorgeht, sondern als Bundesrecht auch in allen anderen Bundesländern, weil neben Bundesrecht eben auch Europarecht und Recht der Europäischen Union.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber ob das alles weiterführt...

Unterszenario 1:
C ist Inhaber der Zweitwohnung. Da er den Beitrag zahlt, ist er ...

Unterszenario 2:
A ist Inhaber der Zweitwohnung. Die Teilnehmernummer ist personenbezogen! Die 111 111 111 gilt nur für ...  17,50 Euro.

Eigentlich müsste das Beitragskonto für die Zweitwohnung, die Person A inne hat, auch auf Person A laufen.

Da Person C Innhaber für die erste Wohnung ist...  Wenn Person C seine Zweitwohnung nicht innehat...
...

Zahlen lesen & verstehen ist eines, aber auch noch rechnen und vom reinen Zahlenverständnis abgesehen logisch denken noch einmal eine ganz andere Hausnummer. Die bekanntlich offenbar u. a. mit Dyskalkulie geschlagenen eigentlich Zuständigen (u. a. in der Hauptstadt des *DR-Protektorats) können ja aber noch nicht einmal die Zahlen auf einem Steuerbescheid lesen.

Insofern: Sollten derartige Rechenexempel bzw. Konstellationen wirklich Virulenz entfalten, wird es drei Monate dauern, dann wird die Erhellung derartiger Szenarien den Meldeämtern aufgedrückt (was aber u. U. gut wäre - neue Verbündete :->>).


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.396
dann wird die Erhellung derartiger Szenarien den Meldeämtern aufgedrückt [...]
Was die EMA aber u. U. gar nicht dürfen, weil Melderecht Bundesrecht ist, und lt. Bundes- wie auch EU-Recht bei Unternehmen andere Vorgänge zu erfolgen haben, als bei Behörden.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Zitat
Sobald einer der Inhaber die Zahlung leistet, ist der Beitrag für die Wohnung abgegolten. Solange dies nicht der Fall ist, haften alle Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch. Wir können Sie nur bitten, sich mit Ihren Mitbewohnern untereinander abzusprechen.
Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.
Ja, es wird mehrere Stolperfallen geben.
Am deutlichsten ist es bei einer WG.

@seppl,  sehr schönes Beispiel. Ich gehe jedoch davon aus, dass es wenige davon geben wird, sozusagen höchstwahrscheinlich unerheblich sein wird, was aber nicht besagt, dass man darüber nicht reden sollte. Genau das muss gesagt werden.


Zu:  Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.

Aus einem Erlass, einer Regelung zur Entrichtung einer Abgabe hat klar und deutlich hervorzugehen, wer wieviel an wen zu zahlen hat.

Die Mitbewohner sind untereinander zu nichts verpflichtet, wenn es um die GEZ-Zwangs-Abgabe geht. Es besteht hinsichtlich GEZ keinerlei rechtliches Verhältnis der Mitbewohner untereinander. Die haben nichts vereinbart. Das muss die LRA vorgeben.
Das Nutzungsverhältnis, der Nutzungsvertrag besteht zwischen LRA und dem Nutzer.
Bis 2012 hat der Nutzer seine Nutzung angemeldet bei der LRA.

Da aber ab 2013 nichts, aber auch gar nichts mehr sauber geregelt ist, wird die GEZ wohl in Erklärungsnot geraten.


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