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Autor Thema: "rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018  (Gelesen 758 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da der
"die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil" gemäß
BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16

im Forum immer wieder re-zitiert werden muss und vielfache Diskussionen darauf aufbauen, weil dies (einer) der (Haupt-)Dreh- und Angelpunkt(e) des gesamten Erhebungs- und Vollzugs-Systems des - bislang unausweichlichen und pauschalen - sogenannten "Rundfunkbeitrags" ist, sei die - sehr streitbare - Kern-Aussage des BVerfG hier ohne Diskussion, d.h. rein zur Information und Re-Zitierung wiedergegeben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]


Dem könnte - nach diesseitiger Auffassung - entnommen werden, dass alles, was über oben beschriebene Aufgabe/ Funktion hinausgeht, nicht mehr dem "beitragsrechtfertigenden individuellen Vorteil" zurechenbar ist und somit die Erhebung und Vollziehung von Beiträgen für sämtliche Tätigkeiten und Inhalte, die über oben beschriebene Aufgabe/ Funktion hinausgehen nicht gerechtfertigt ist und diese also nicht durch "Rundfunkbeiträge" zu finanzieren sind, sondern auf andere Weise.

Daraus wiederum könnte - nach diesseitiger Auffassung - geschlussfolgert werden, dass, selbst wenn man dem BVerfG in seiner streitbaren Beitrags-Definition folgen will, dann aber auch bei Beibehaltung des aktuellen ausufernden "Auftrags" die geschätzt 90% Aufgaben und Inhalte, die über oben beschriebene Aufgabe/ Funktion hinausgehen und also nicht dem oben beschriebenen beitragsrechtfertigenden Vorteil zuzurechnen sind, nicht aus "Rundfunkbeiträgen" zu finanzieren sind und somit der eigentliche "Rundfunkbeitrag" um reichlich 90% gesenkt werden müsste.

Insbesondere angesichts der aktuellen (aber nicht den ersten) publik gewordnen Mittelverschwendungs-Vorgängen u.a. beim RBB unter der ehemaligen Intendantin Patricia Schlesinger könnte diesem Aspekt noch einige Bedeutung beikommen - siehe dazu u.a. beginnend unter
Spesen f. Dinnerabende u. dubiose Beraterverträge - ARD-Chefin in Bedrängnis (07/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36120.0
sowie weitere aufdeckende Berichterstattung in den Pressemeldungen ab 07/2022
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=200.0 (07/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=201.0 (08/2022)

Auch das "Legislativ-Urteil" des BVerfG zur Beitragserhöhung 2021 - siehe u.a. unter
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
ist unter diesen Gesichtspunkten tiefenzuprüfen - wie auch das KEF-Verfahren zur Beitragsermittlung insgesamt, da der seitens KEF aus den (offensichtlich ohnehin schon überhöhten) Gesamt-Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten ermittelte und der Landespolitik empfohlene "Einzelbeitrag" zu hoch sein dürfte, da er nicht zwischen "beitragsrechtfertigendem Vorteil" und darüber hinausgehenden Aufgaben/ Funktionen/ Inhalten unterscheidet.


Hier einige gesammelte Links/ Diskussionen zu diesem Themenkomplex:
Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28121.0
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28153.0
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0



Wie oben bereits erwähnt, dient dieser Thread reinen Informationszwecken und bleibt daher für die Diskussion geschlossen.


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