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Autor Thema: mdl. Verhandlung am 04.01.2018 - Fragen für die Vorbereitung  (Gelesen 6366 mal)

s
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Moin Moin liebe Fans des NDR

Person S hatte heute gelbe Fanpost im Briefkasten - Termin zur mündlichen Verhandlung siehe unter
GERICHTSTERMIN: Verhandlung VG Hamburg am Do, 04.01.2018, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25467.0.html

Nun einige Fragen für die Vorbereitung:

1) Person S hat nie eine Klageerwiderung des NDR erhalten
2) Person S hat nie einen Beschluss zu seinem Antrag bzgl. Rückübertragung an die Kammer gem letztem BGH Urteil erhalten
3) Person S hat nie einen Beschluss zu seinem Antrag bzgl. Aussetzung des Verfahrens wegen EUGH Vorlage aus Tübingen erhalten
4) Wer könnte sein Beisitzer sein?
5) Wer hätte einen Leitfaden / Checkliste für die Verhandlung, damit nichts vergessen geht bzgl. Vollmachten Beklagter, zu stellende Anträge, Protokollierung etc.?
6) Wer hat Zeit für den Termin und würde Person S unterstützen?
7) Wer hat evtl am gleichen Tag noch eine Verhandlung?
8) Person S habe nie einen Gerichtskostenzahlbetrag erhalten und noch keinen Cent ans Gericht überwiesen - ist das normal?
9) Welcher gerichtserfahrene Mitstreiter hätte zwischen den Jahren Zeit für die Vorbereitung?
10) Hätte es Sinn bzgl. den unter 1 - 3 erwähnten offenen Punkten nochmals ein Schreiben an das VG zu senden?
11) Wie könnte Person S den Termin trotzdem vermeiden durch weitere Anträge?

BTW: Person S geht davon aus dass sie sowieso verlieren wird in der ersten Runde. Wie kann man die ganze Sache halbwegs unterhaltsam gestalten auch als Vorbereitung für die zweite Runde?

Das erstmal bis jetzt. Person S fällt bestimmt noch was ein.

Es ist anGERICHTet

Edit Uwe:
geändert in Person S


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Angesichts dessen...

Moin Moin liebe Fans des NDR
...

Nun einige Fragen für die Vorbereitung:
...
8) Person S habe nie einen Gerichtskostenzahlbetrag erhalten und noch keinen Cent ans Gericht überwiesen - ist das Normal?
...
BTW: Person S geht davon aus dass sie sowieso verlieren wird in der ersten Runde. Wie kann man die ganze Sache halbwegs uterhaltsam gestalten auch als Vorbereitung für die zweite Runde?
...

...dass dem Vernehmen nach ja doch viele Gerichte gern "Angebote" machen, dass doch bspw. via Rückziehung von Klagen "Kosten gespart werden könnten" etc. pp. mag es  evtl. auf den genauen Hintergrund des Verfahrens ankommen.  Handelte es sich etwa wegen sozialen Bezuges gem. § 188 VwGo um eine Fürsorgeangelegenheit, kommt vllt. nie eine Rechnung vom Gericht, jedenfalls was die reinen Verfahrenskosten angeht.  U. U. mahlen aber auch die justziellen Mühlen aktuell und bei Dir einfach nur besonders langsam, denn die Damen und Herren Richter müssen ja mmtn. bspw. auch Zeit für den Weihnachtsmarkt haben :->>.

Berichten folgend soll die peinlich genaue Stellung von jeweiligen gesonderten Protokollierungsanträgen (als nette Ergänzung zu ja ggf. vorhandenen Prozesszeugen im Publikum mit entspr. Formularen) zum Unterhaltungswert eines Prozesses auch für den Richter beitragen können.

Zur "Einstimmung" des aufmüpfigen Untertanen gab es hier auch schon einmal zwei Literaturhinweise: "Skript_DAA_Tipps_und_Tricks_zum_1._April_2011.pdf" bzw. "skript_DasVerwaltungsrechtlicheMandat.pdf"


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Bitte auch auf die Suchfunktion des Forums zurückgreifen...
...diese liefert eine Treffer zu bereits bestehenden Diskussionen gleicher oder ähnlicher Fragen - so u.a. auch dies

GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg 12.9.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24057.msg155190.html#msg155190
Zu Ablauf/ Hinweisen/ Vorbereitung/ Protokollierung etc. bzgl. mündlicher Verhandlung
siehe tangierende Themen/ Diskussionen u.a. unter

Vorbereitung auf mündliche Verhandlung - mögliche Reaktionen auf Gegenargumente
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20714.msg133940.html#msg133940

mündliche Verhandlung > nachweisliche Dokumentation/(Wort-)Protokoll einfordern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19948.msg129056.html#msg129056

Vordruck: Publikumszeugen zum Ablauf der Gerichtsverhandlungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22912.0.html


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n
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Was mir dazu einfällt:

Vorbereitung:
- Hier im Forum die Gerichtsverhandlungsprotokolle lesen (z.B. von user "karlsruhe" bzw. auch "frühlingserwachen").
- Auf die Frage gefasst sein: Bitte tragen Sie Ihre wichtigsten Arumente kurz vor.

Verhandlung:
-  In einer mündlichen Verhandlung wird nur ein "Ergebnis"-Protokoll erstellt. Alles was dort nicht drin steht wird so gesehen nicht beachtet.
   -> Also alle Argumente, Erkenntnisse und Ergebnisse unbedingt "zu Protokoll geben".
- Beisitzer:
  Ist glaube ich stark im Ermessen des Gerichtes: 1-2 Beisitzer möglich je nach Laune des Richters.

Aufbau der Verteidigung:

1.  Legitimation (Die Basis: welches sind die Rechtsgrundlagen und da gibt es schon Lücken):
   - Welches ist die zuständige Landesrundfunkanstalt? (Ist meines wissens nirgends festgelegt) -> Prozessgegner nicht anwesend!
   - Man kann nach wer Legitimation/Prozessbevollmaächtigung des Vertreter der LRA (Landesrundfunkanstalt) fragen.
   - Wie ist die genaue rechtliche Bezeichung der LRA? Ist die auf den Dokumenten genau so bezeichnet?

- Antrag auf Ruhestellung (LRA muss zustimmen)
- Antrag auf Aussetzung  (LRA muss nicht zustimmen)
- Wenn dem nicht entsprochen wird:
-  Frage nach der Rückabwicklung, wenn das BVerfG oder EuGH den Rundfunkbeitrag verwirft.

- Rücknahme der Klage: Würde ich nicht machen. Ein Urteil kann Rückabgewickelt werden und die LRA muss dann die Gerichtskosten zahlen. Wenn man freiwillig die Klage zurücknimmt, ist das Geld futsch. Und keine Angst vor der nächsten Instanz, der Streitwert ist niedrig, dafür findet man nur einen Notanwalt der das machen muss.

- Alle Europarechtsangelegenheiten müssen dem EuGH vorgelegt werden. Also die Vorlage von Tübingen verwenden und auf die Antwort vom EuGH warten (Ruhestallung).

Inhaltliche Themen:
Weiterer Sachvortrag ist in der mündlichen Verhandlung immer möglich. Besser ist es aber wenn neue Argumente schon vorher schriftlich eingereicht werden, dann ist der Richter nicht so überrascht.
- Festsetzungsbescheide:
   -- wo ist der Festsetzungbescheid definiert?
   -- Kein Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid
- Europarecht (siehe user pinguin)
- Verfassungsrecht
- Streitschrift von Dr. Frank Hennecke  (bestellen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141085.html#msg141085)
- RBSTV nichtig wegen Datenschutzverletzung (siehe user "Profät Diabolo") Insbesondere seine Verfassungbeschwerde kann man gut verwenden:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


Wenn der Richter/LRA mit neuen Argumenten kommt, dann vom Schriftsatzrecht Gebrauch machen:
Schriftsatzrecht, wer trägt evtl. entstehende Kosten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21156.msg135950.html#msg135950
Da Du keine Klageerwiderung der LRA hast, ist jedes Arument was die LRA/Richter bringt ja neu -> Schriftsatzrecht.
Dann kann man zu Hause in Ruhe überlegen wie das zu erwidern ist und auch Zeit gewinnen.


Achtung Hohlphrasen:
"Die Beitragspflicht entsteht Kraft Gesetz"
Ja jede Pflicht entsteht Kraft Gesetz. Aber damit ein bestimmter Bürger beitragspflichtig wird, bedarf es eines (Grundlagen-)Bescheides mit Leistungsgebot.
Ansonsten gäbe es auch z.B. keine Grundsteuerbescheide. Kann sich doch jeder Bürger selbst ausrechnen.

"Das Gericht ist an die Entscheidung des BVerwG gebunden"
Wkipedia:  https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht#Rechtliche_Bindung_kraft_Gesetz
Grundsatz der normativen Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen
In Deutschland kann grundsätzlich jedes Gericht von den Entscheidungen anderer, auch höherer Gerichte abweichen. Rechtsprechung ist konstitutionell uneinheitlich.[7]
Siehe auch
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.msg160134.html#msg160134
Zitat
Die vom Gläubigervertreter angeführte vermeintliche Bindungswirkung zivilrechtlicher Instanzgerichte findet im deutschen Rechtssystem keine Grundlage.
Ich bin mir aber nicht ganz sicher ob das auch für den Verwaltungsgerichtszug gilt. Ich denke aber schon.

Das letzte kann man auch für einen Befangenheitsantrag an den Richter verwenden, wenn die Aussetzung der Klage verweigert wird:
Das Gericht und der Richter ist Beitragszahler also parteiisch.
Der Richter bringt die Argumente die eigendlich vom Beklagten kommen müssen.
Der Richter argumentiert, dass er an das BVerwG gebunden ist.


So, das ist alles was mir auf die Schnelle einfällt.

Viel Erfolg und bitte eine Bericht von der Verhandlung

PS zum Lesen:
DAS URTEIL ist gefallen!!!!!! (Ruhensanordnung durch das Gericht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14280.msg95614.html#msg95614


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu auch der Hinweis für einen möglichen Ablauf einer mündlichen Verhandlung unter:
GERICHTSTERMIN - mdl. Verhandlung VG Lüneburg Do, 07.12.2017, 10:45 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25377.msg160876.html#msg160876



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[...]
-  In einer mündlichen Verhandlung wird nur ein "Ergebnis"-Protokoll erstellt. Alles was dort nicht drin steht wird so gesehen nicht beachtet.
   -> Also alle Argumente, Erkenntnisse und Ergebnisse unbedingt "zu Protokoll geben".
[...]
Weiterer Sachvortrag ist in der mündlichen Verhandlung immer möglich. Besser ist es aber wenn neue Argumente schon vorher schriftlich eingereicht werden, dann ist der Richter nicht so überrascht. [...]

ACHTUNG:
Laut vielfacher Erfahrung im Gerichtssaal kann und muss man das Verhandlungs-"Protokoll" weitestgehend unter ULK verbuchen. Vielfach sieht es der/die Richter/in auch nicht als erforderlich an, Einzelaspekte der "Erörterung der Rechtslage" zu Protokoll zu nehmen.
Am Ende steht in dem Protokoll i.d.R. im Wesentlichen nicht viel mehr als "die Rechtslage wurde erörtert" - bis vielleicht auf die eine oder andere Ausnahme wie z.B. ein Beweisantrag.

Somit gilt, dass all das, was nicht schriftlich eingereicht wird, sang- und klanglos unter den Tisch fällt - und manchmal schließlich auch selbst das, was schriftlich alles argumentiert wurde.
Da wird dann von den RichterInnen gesagt:
"Das Gericht muss nicht auf alles eingehen, was der Kläger vorbringt, sondern nur auf das Entscheidungserhebliche, und was entscheidungserheblich ist, das entscheidet das Gericht."

Nun denn - das kann, darf und soll keinesfalls daran hindern, all das schriftlich vorzubringen, was man selbst als "entscheidungserheblich" erachtet.
Sofern das Gericht all dies dann nicht ausreichend oder "falsch" würdigt, so lässt sich darauf basierend nach einem abschlägigen Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung gut begründen.

Viel mehr darf man von der mündlichen Verhandlung also nicht erhoffen.
Man sollte sie in jedem Falle wahrnehmen. Einfach als "Kür" betrachten - und als Erfahrungsgewinn.
Es wird einem nicht der Kopf abgerissen - und bezahlt hat man dafür ohnehin schon... ;)


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Eine Verhandlung am VG Hamburg:o

Werden dort die Verfahren nicht gewöhnlich ausgesetzt?

Siehe:

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Nur die 10. Kammer am VG Hamburg setzt meiner Kenntnis nach für gewöhnlich aus.


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Zur Protokollführung durch den Richter:

Zitat
Das Protokoll

Über die Verhandlung fertigt das Gericht ein Protokoll. In Zivilprozessen geschieht dies im Regelfall dadurch, dass der Vorsitzende Richter das Protokoll in ein Aufnahmegerät diktiert. Das Diktat wird später von der Geschäftsstelle des Gerichts geschrieben und den Parteien zugeschickt.

Der Richter beginnt das Protokoll und die Verhandlung, indem er aufnimmt, wer erschienen ist (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Das Protokoll hat Beweiskraft bezüglich der Verhandlung: Was im Protokoll steht, gilt als stattgefunden; was nicht im Protokoll steht, gilt als nicht stattgefunden. Daher sollte man dem Diktat aufmerksam zuhören. Vergisst der Richter, etwas zu diktieren, sollte man sofort bitten, dass es ergänzt wird. Diktiert der Richter etwas falsch, sollte man sofort um Korrektur bitten.

Entspricht das Gericht der Bitte nicht, sollte man sofort einen förmlichen Antrag stellen. Das Gericht kann auch diesen Antrag ablehnen, muss aber dann zumindest den Antrag ins Protokoll aufnehmen, wodurch dokumentiert ist, dass über den Protokollinhalt an dieser Stelle kein Einvernehmen besteht (§ 160 Abs. 4 ZPO).

Nicht zu Protokoll genommene dem Kläger wichtige Erörterungen sollten in dem empfohlenen Publikumsprotokoll (unter Zeugen) niedergelegt sein. Das hilft zwar bei der Verhandlung erstmal nicht weiter, dient aber als eventuell später notwendiges Beweismaterial "Wie das Gericht mit einem umgegangen ist".  Richter Freisler ("Dunkle Vergangenheit") war sich seiner Sache so sicher, dass er sich bei seinen "Prozessführungen" hat filmen lassen ... Bei Verwaltungsrichtern erweckt eine aussenstehende Protokollführung unter Umständen aber eine Reflexion über das eigene Tun.

Es sollte im Verlauf der Verhandlung, falls angebracht, dem Richter die Frage gestellt werden, warum er nur den Kläger befragt. Eigentlich muss doch hauptsächlich der Angeklagte Rede und Antwort stehen.
Vielleicht können ja ein paar verzwickte Fragen an die Gegenpartei formuliert werden. Man kann dann ja beantragen, diese in der Verhandlung stellen zu dürfen und Antwort zu erhalten.

Ablehnungen irgendeiner Art können als

Beanstandung der Prozessleitung
formuliert werden:

Zitat
Auch sonstige Fehler in der Prozessleitung können und sollten ausdrücklich beanstandet werden (§ 140 ZPO). Das Gericht muss dann durch Beschluss förmlich entscheiden, wie es mit der Beanstandung umgeht. Der Beschluss muss in das Protokoll aufgenommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO), wodurch die Beanstandung zumindest zu einer Dokumentation der streitigen Vorgehensweise führt und später ein Rechtsmittel gegen das Urteil begründen kann.

Zitate aus
Die mündliche Verhandlung: Ein kleiner Ratgeber für Rechtsanwälte, Referendare und Mandanten
https://aktuell.breuer.legal/mundliche-verhandung-2682/

Sollte beanstandet werden, dass hier die ZPO genannt wird, kann man versuchen, auf
§173 VwGO hinzuweisen
https://dejure.org/gesetze/VwGO/173.html
nach dem hier analog zur ZPO gehandelt werden sollte.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:

Der Vortrag des Klägers über den Inhalt des Fragenkatalogs des BVerfG und einem entsprechenden schriftlichen Antrag auf Aussetzung gemäß § 94 VwGO könnte hilfreich sein.
Hierzu auch Aussetzung des VG Darmstadt:
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.msg161107.html#msg161107

Interessierte Richter könnten sich über eine komplette Ausgabe des Fragekatalogs und der Beschwerde des LG Tübingen beim EuGH freuen  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Ein intersessanter Artikel, falls der Richter meint, das Publikum dürfe keine Notizen während der Verhandlung machen. Wir sollten auf alles gefasst sein...

Keine Notizen im Gerichtsaal
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/05/14/keine-notizen-im-gerichtsaal/

Zitat
Das ist in der Tat eine Praxis, die in vielen Gerichtssälen durchgesetzt wird. Das “normale” Publikum darf sich keine Notizen machen. Wer sich weigert, fliegt. Oder auch nicht. Denn als Zuschauer kann man es gerade in Strafprozessen ruhig mal darauf ankommen lassen, ob der Richter einen wirklich aus dem Gerichtssaal eskortieren lässt.

Es gibt nämlich keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die Zuschauern im Gerichtssaal Schreiben oder Zeichnen verbieten. Das Gericht kann sich höchstens darauf stützen, so was gefährde die bereits erwähnte Ordnung der Verhandlung. Nur bei einer solchen Störung kann das Gericht Sanktionen verhängen.
...
Strafverteidiger freuen sich übrigens, wenn sich der Richter mit vermeintlich renitenten Zuschauern streitet. Fliegen diese nämlich unberechtigt raus, ist die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht mehr gewahrt. Das ist ein absoluter Revisionsgrund – leichter kriegt man ein Verfahren nicht neu aufgerollt.

Als ich zuletzt so einen Krach miterlebte, ging er übrigens zu Gunsten eines Herrn aus, der sich auf Nachfrage des Richters als “Bürgerjournalist” vorstellte. Der Richter drohte zwar mit dem Rausschmiss und einem Ordnungsgeld. Doch der Zuschauer schrieb ungerührt weiter mit und erklärte, man müsse ihn schon raustragen, wenn er aufhören soll. Der Richter schwieg eine Minute. Man konnte förmlich sehen, wie es in ihm arbeitete.


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n
  • Beiträge: 1.452
Ich fand das hier interessant, falls der Richter wieder von allgemeinem (=individuellem) Vorteil schwafelt:
(und das Verwaltungsgericht ist an die Rechtssprechung des BVerwG gebunden)

Frau Wille und Ihre Freunde vom ÖRR bringen uns allen den (Achtung, jetzt kommts)" individualisierten Vorteil" des möglichlichen Rundfunkempfangs durch dessen Bereitstellung.

Das gilt ab sofort nicht mehr. Das BVerwG hat im Hotel-Urteil das Gegenteil festgestellt:

Zitat von:  BVerwG, Urteil vom 27. September 2017, AZ: 6 C 32.16
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.
Quelle: http://bverwg.de/de/270917U6C32.16.0
aus:
Karola Wille: "Klarmachen, was wir dem Einzelnen bringen" (Abo/Print)
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis: Die Erfahrung hat gezeigt, dass Beweisanträge durchaus eine Möglichkeit der Erweiterung rechtlicher Mittel bieten und zukünftig in mündlichen Verhandlungen verwendet werden sollten.
Es ist anGerichtet!!!  8)

Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Rede eines natürlich erfundenen Klägers vor einem Verwaltungsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg in Sachen "Rundfunkbeitrag":

Räusper! Hohes Gericht! Ich bedanke mich für die Gelegenheit hier sprechen zu dürfen. Mir ist natürlich bekannt, dass das, was ich versuche Ihnen zu erklären, bei Ihnen nicht haften bleiben und Ihre längst vorgefertigte "herrschende Meinung" nicht ändern wird. Meine Argumente sind praktisch in den Wind gesprochen, zum einen Ohr rein, zum anderen wieder 'raus ohne Spuren zu hinterlassen. Die Hartnäckigkeit, mir der Sie die Tatsachen zum sogenannten Rundfunkbeitrag ignorieren, der Freien und Hansestadt Hamburg gar attestieren, sie hätte sich bei der Änderung der Rundfunkfinanzierung Grundgesetz-konform verhalten, ist wirklich bemerkenswert. Verzeihen Sie mir bitte, dass ich Ihre "Leistung" dennoch nicht würdigen kann. Dazu ist sie inhaltlich zu schwach, zumal Sie diesen Behauptungen weder einen Beleg beifügen noch gegenteilige Entscheidungen des BVerfG berücksichtigen.

Sie denken vermutlich schon an das Mittagessen; also wohlan, schreiben Sie Ihr übliches Geschwurbel in ein weiteres Urteil, wie Sie es zigfach zuvor, wie auch Ihre Kollegen an den anderen Verwaltungsgerichten, getan haben. Sie und Ihre Kollegen bis zum Bundesverwaltungsgericht schädigen durch die nahezu gleich lautenden Urteilen nicht nur den Rechtsstaat im Kern sondern auch die Justiz in diesem Land. Zumal Sie behaupten "im Namen des Volkes" zu urteilen, was angesichts Ihrer Ignoranz eine ziemliche Anmaßung ist. Erlauben Sie mir abschliessend dazu die Anmerkung, dass es in diesem Leben keine Fleisskärtchen für Serienabfertigung in Rechtssachen gibt, auch wenn Sie dass mit Blick auf künftige Beförderungen annehmen mögen. Und seien Sie gewiß, dass Sie mit Ihrem Urteil lediglich die Grundlage für eine weitere Verfassungsbeschwerde legen, die 134te von allen und gewiß nicht die Letzte. Da bereits der EUGH involviert ist, kommt es auf Ihre Entscheidung ebenso wenig an, wie auf Ihre lächerliche Begründung. Vielen Dank!


Natürlich empfehle ich nicht, sich so bei Gericht zu äußern. Dennoch ist anzunehmen, dass, egal wie gut man sich vorbereitet und was immer man vorträgt, dies keinen Einfluß auf das Urteil haben wird. Das Gericht will und wird sich keine Gedanken machen und stur das tun, was die Richter am VG bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags schon immer getan haben: die vorgefertigten Texte der vorhandenen Urteile zusammensetzen, ein aktuelles Datum darüber setzen, fertig. Sie werden sich nicht die Mühe machen die Argumente zu werten und zu wichten. Warum auch? Die bei den Gerichten vorherrschende Ansicht ist: alles in Ordnung bei der Rundfunkfinanzierung. Wer das anders sieht, hält fein die Schnauze, es könnte sonst unangenehm werden und womöglich der Karriere schaden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

v
  • Beiträge: 1.196
...
Dennoch ist anzunehmen, dass, egal wie gut man sich vorbereitet und was immer man vorträgt, dies keinen Einfluß auf das Urteil haben wird.

Das kann man verständlicher Weise so sehen. Man kann es den Kammern aber so schwer wie möglich machen, ihre bisher genutzten Textbausteine zu verwenden.

Das Gericht will und wird sich keine Gedanken machen und stur das tun, was die Richter am VG bezüglich des sogn. Rundfunkbeitrags schon immer getan haben: die vorgefertigten Texte der vorhandenen Urteile zusammensetzen, ein aktuelles Datum darüber setzen, fertig. Sie werden sich nicht die Mühe machen die Argumente zu werten und zu wichten.
...

Mit Beweisanträgen kann man die Arbeit des Gerichts erheblich erschweren und in gewisser Weise doch zu eigenen Gedanken zwingen, denn die Ablehnung eines Bweisantrags muss begründet werden!
Die Herausforderung für uns besteht eben darin, entsprechende Anträge zu formulieren.



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

 
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