Fortzetzung.....
4 Verhandlung am 12.9.17
Beginn: 14:00
Es sind ca. 7 Zuschauer anwesend
Ich schreibe in der Ich und Kläger-Form, um den Bericht etwas abwechslungsreicher zu gestalten. Es ist die gleiche Person.
Richterin macht kurzen Aktenvortrag. Darin geht es streitgegenständlich um 2 Festsetzungsbescheide denen widersprochen wurde, und einem Widerspruchsbescheid.
Richterin stellt den Antrag, die Festsetzungsbescheide aufzuheben.
SWR-Vertreterin bringt nun wieder ihren Standartsatz, der schon 3 mal im laufe des Vormittags zu hören war, die Klage abzuweisen.
Richterin geht noch auf die Aussetzungsanträge in der Klageergänzung ein, und frägt die SWR-Vertreterin danach. Diese antwortet nur kurz, die Aussetzungsanträge sind abzuweisen. Dazu später noch mehr.......
Kläger macht auf die Prozessvollmacht der SWR-Mitarbeiterin aufmerksam, und möchte gerne eine Kopie davon. Richterin antwortet, sie hätte sie in ihrem Büro, und würde sie nachher vorlegen. Kläger akzeptiert.
Richterin möchte in der Verhandlung weiter fortfahren.
Kläger unterbricht nun wieder. Er hätte einen Beistand der mit der Materie vertraut wäre, und überreicht einen schriftlichen Antrag der Richterin.
Richterin unterbrach die Verhandlung für 15 Minuten, und zog sich in ihr Büro zurück.
Erschien dann wieder mit einem dicken Wälzer, aus dem sie vorliest. Der Beistand wäre nicht verwandt mit dem Kläger, und außerdem wäre der Kläger nicht so eingeschränkt, das er nicht selbst vortragen könne. Deswegen dürfte der Beistand nicht ins Protokoll aufgenommen werden, er dürfe jedoch dazu sitzen, und Antworten des Klägers kommentieren. Man sieht daran wieder, wie unterschiedlich die Richter die Paragraphen auslegen. In einer schon länger zurückliegenden Verhandlung durfte der Beistand auch dazu. Allerdings sich nur in Übersetzungs-Formalitäten äußern. Während in der heutigen Verhandlung der Beistand sich aktiv in die Gespräche einklinken durfte. Von daher erst schon mal ein angenehmer Prozessbeginn.
Kläger ging nun kurz in die Historie. Zeigt Abmeldebestätigung eines Fernsehers der damaligen GEZ von 1997. Richterin machte dazu gleich eine abwehrende Handbewegung. Dann Informationsschreiben des Beitragsservice 2012. Und plötzliche Abbuchung 2013 der Beiträge. Kläger stellte dann 2015 die Zahlung ein, und holte ein Jahr rückwirkend bis 2014 Beiträge zurück.
Richterin erklärt nun wieder die Verfassungsmäßigkeit des RF.Beitr.Staatsvertrags usw.
Kläger kommt jetzt auf die Festsetzungsbescheide zu sprechen die in ihrer Ausführung mangelhaft sind, da kein Leistungsgebot enthalten. Es sind Rückstandsbescheide, denen Zahlungsaufforderungen mit einem Leistungsgebot, und Rechtshelfsbelehrung vorlaufen müssen.
SWR wiegelt ab, das wäre halt in dem Fall so, Kraft Gesetz. Viel mehr scheint die SWR-Vertreterin eh nicht sagen zu wollen. Am besten gar nichts.
Kläger weist auf den Beitragsservice der mit i.v. in den Widerspruchsschreiben irgendwelche Leute vertritt, und das der SWR wenn schon, nur selbst diese verfassen dürfe.
Richterin weist auf die Verflechtung des Beitragsservice mit dem SWR hin, was eben zur Ausfertigung der Widerspruchsbescheide rechtfertige.
Kläger spricht jetzt die SWR-Vertreterin an. Er hätte einen Fragekatalog an den SWR schon Anfang Januar 17 gestellt . Auf diesen hätte er dann eine unpräzise, den eigentlichen Fragen nicht mehr zuordnende Textansammlungen zurückbekommen. Kläger hat das Schreiben vor sich liegen, und frägt die Richterin, ob sie es auch hätte. Diese verneint, möchte es komischerweise auch nicht sehen.
Die SWR-Vertreterin blättert und blättert in ihren Unterlagen, findet aber nichts. Gute Vorbereitung sieht anders aus.
Kläger bezieht sich auf einen Absatz des Schreibens, in dem der SWR auf das Zustimmungsgesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 hinweist. Und geht nun weiter auf die Vorlage des Landgericht Tübingen an den EuGH ein, wo genau dieser Punkt schon auf S.2 in der ersten Frage als unvereinbar mit Unionsrecht dargestellt wird.
Dieses Schreiben des SWR was Kläger damals auf Antwort der im Forum aufkommenden Fragekatalogthematik bekam, ist überhaupt das einzige Schreiben in dem der SWR diesen Vertrag als Grundlage der Beitragserhebung nennt. Dieses Zustimmungsgesetz wurde vom SWR weder im Widerspruchsbescheid noch in anderen Schreiben z.B der Klageabweisung genannt. Man kann nur vermuten, ob diesbezüglich der SWR kalte Füße bekommen hat, sich auf diese wackelige Grundlage weiter zu beziehen. Alle BW-Kläger die auch dieses Schreiben des SWR wie oben genannt, bekamen, und noch ihre Klage vor sich haben, sind zusammen mit S.2 der Vorlage an den EuGH in Besitz scharfer Argumente, die kein Richter ignorieren kann.
Kläger frägt die Richterin, ob sie die EuGH Vorlage des Tübinger Landgerichts kennt. Sie antwortet, man kann das ja überall nachlesen, ( ist keine Antwort auf die Frage) Man spürt, das sie mit dieser direkten Frage nicht gerechnet hat, und einen Moment etwas verlegen ist. Kläger möchte sie allerdings nicht weiter in die Ecke drängen, und betont dann nochmal, die Vorlage an den EuGH S.2 in der genau diese angebliche Grundlage des SWR, die dieser zur Erhebung der Festsetzungsbescheide vorschiebt, zumindestens stark angezweifelt wird. Richterin hört aufmerksam zu, von der SWR-Vertreterin kommt keine Reaktion.
Der Beistand des Klägers frägt die Richterin, wenn das BVerfG die jetzige Form des RF. Beitragsst.Vertrag für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklären würde, käme es dann zu einer Rückabwicklung der schon gezahlten Beiträge durch den SWR. Auf diese Frage steigt die Richterin nur zögerlich ein. Sie wollte dazu nicht viel ergänzen, und hat nur in so fern zugestimmt, dass der SWR im Falle einer "Rückzahlung" der Beiträge pleite wäre und dies gar nicht bewerkstelligt werden kann.
Kläger an die SWR-Vertreterin gerichtet kritisiert den formellen Ablauf. Das nach Formal-Verwaltungsrechtlichen Maßsstäben ein regelrechter Bescheid vorliegen muss, und nicht erst durch Nichtzahlung eine Zahlungsaufforderung zu erwirken,und wenn dieser nicht nachgekommen wird, ein Festsetzungsbescheid mit Selbstitulierung und Säumniszuschlag erfolgt. Kläger schaut dabei die SWR-Vertreterin an, ja hallo, sie starrt vor sich hin, den Kläger keines Blickes würdigend, keinen Piepser von sich gebend. Keine Anwort ist auch eine Antwort.
Richterin kommt ihr jetzt zu Hilfe. Sie hätten ja dann gleich am Anfang auf die Zahlungsaufforderung beim SWR reagieren können.
Kläger hält der Richterin nun vor, das genau zu diesem Punkt einer ihrer Kollegen Herr…..
eine frühere Klägerin insofern kritisiert hat, das sie auf die Zahlungsaufforderungen reagiert hätte, der SWR reagierte aber nicht, und als der Festsetzungsbescheid kam, lies die Klägerin die Frist verstreichen, und somit wurde die Klage wegen Fristversäumnis abgelehnt. Der Richter damals: Sie haben immer auf die falschen Schreiben reagiert.
Richterin hört aufmerksam zu. Sagt nichts dazu. SWR hüllt sich in Schweigen.
Es ist zu erkennen, das hier Verwaltungsrechtlich in der Richterschaft sehr große Unsicher-und Unstimmigkeiten herrschen. Diese Punkte in der Verhandlung unbedingt ansprechen.
Der Beistand des Klägers übergibt dann der Richterin den Auszug einer Entscheidung des VG Gera,“Hierzu auch das Verwaltungsgericht Gera in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2004, 5 E 71/04“ bezüglich der Anforderung an einen verwaltungstypischen Festsetzungsbescheid den die Richterin aufmerksam studiert, und später nachprüfen möchte. Richterin möchte dann noch wissen, ob es sich bei dieser Entscheidung um Rundfunkgebühren handelt. Der Beistand des Klägers erklärt, es ging in der Entscheidung um Gebühren im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Kläger übergibt auch gleich noch die E-Mail des BverfG vom 11.9.17 mit den 127 Verfassungsbeschwerden, und den 4 Leitverfahren, die noch in 2017 zur Entscheidung kommen sollen. Richterin frägt die SWR-Vertreterin ob sie sich dieses Schreiben auch anschauen möchte. Diese erhob sich dann von ihrem Platz , lief zur Richterin, wo sie stillschweigend das Schreiben las. Keinen Kommentar dazu. Scheinbar hat es bei beiden etwas Eindruck hinterlassen. Richterin frägt, ob sie dieses Schreiben behalten dürfe? Kläger stimmt zu. Ganz bewußt händigt Kläger der SWR-Vertreterin keine Kopie aus. Der SWR muss schon selbst schauen, wie er zu seinen Informationen kommt.
Kläger darf jetzt seinen Schlussvortrag halten. Gleich zu Beginn stellt Kläger die Frage, wieso der SWR zu seinen Aussetzungsanträgen befragt wird, es läge doch alleine im Ermessen des Richters darüber zu entscheiden. Richterin erklärt, die Gegenseite wird generell dazu befragt, dies hätte allerdings keine Auswirkung auf ihre Entscheidung. Kläger gibt sich damit zufrieden. Kläger möchte dann noch einen Aussetzungsantrag überreichen. Richterin erklärt, dass dies schon in der Klage beantragt wurde, und nicht nochmal nötig wäre. Kläger weist auf die momentan neuesten Entwicklungen des BVerfG hin. Dann besonders auf die Vorlage des Tübinger Landgerichts vor den EuGH, der speziell den Festsetzungsbescheiden da alles miteinander korreliert, die Rechtskraft abspricht. Insofern muss es für den Kläger bis zu den Entscheidungen der obersten Gerichte zu einer Aussetzung kommen.
Richterin: Ich werde alles genauestens prüfen, sie bekommen dann schriftlich Bescheid, oder Beschluss.
Ist mir nicht mehr genau in Erinnerung.
Ende der Verhandlung 14:45
Alles in Allem, trotz mancher Gebetsmühlenhaften Wiederholungen wie schon in früheren Verhandlungen, ein einigermaßen fairer Ablauf. Der Satz: Ich möchte sie darauf hinweisen das ihre Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat, und sie sich jetzt noch entscheiden können, ob sie die Klage zurückziehen, das würde auch die Kosten auf ein Drittel reduzieren, bleibt zu meiner Verwunderung aus. Den dieser Satz der Richterin kam am Morgen in jeder Verhandlung. Überhaupt die erste Verhandlung von mitlerweile über 20 denen ich beigesessen bin, wo ich diese Eingabe des Richters/in nicht hörte. Außer beim Vergleich eines unserer Mitstreiter am 30.9.,wo der Beschluss schon innerhalb der Verhandlung besprochen wurde.
Meine Einschätzung des Prozessverlaufs:
Es wurden die wesentlichen Punkte angesprochen. Der Richterin haben wir ins Gewissen geredet. Wie sie letztlich entscheidet hängt auch von ihrem Mut ab. Eine spekulative Prognose des Prozessausgangs wäre jetzt nicht angebracht. Wir warten ab.
Besonderer Dank geht an M. KA, der als Beistand ein wichtiger psychologischer Rückhalt war.
Die oben genannte Verhandlung war die dritte am 8.Februar 2017 von mir protokolliert
Ergänzung 9.30 Uhr, Verhandlung VG Freiburg, Mi. 08.02.17, 11.30 Uhrhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21526.msg140738.html#msg140738Das in meinem Protokoll genannte Schreiben bes. S.2 hatte ich im Januar 2017 schon hoch geladen. Es sollte bei der Verhandlung zusammen mit S.2 und 3 der EuGH-Vorlage dem Richter vorgelegt werden. Hier liegt doch ein klarer Beweis vor, das dies Baden-Württembergische Gesetz vom 18.10.2011, das der SWR als Grundlage seiner Festsetzungsbescheide herannimmt, zumindestens stark angezweifelt werden muss.
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträgehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138939.html#msg138939dortiger Anhang, Seite 2
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21499.0;attach=11360Und aus gegebenem aktuellem Anlass natürlich den vom
BVerfG detaillierten Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag an die 41 Institutionen der Richterschaft und LRA-Vertretern vorlegen.
Auch
Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32/16Den Tisch des Richters nach Beginn der Verhandlung mit Schreiben von mindestens 20 Stücken bepflastern.
Mein Tip an die Kläger, die ihre Verhandlung noch vor sich haben:
Alle politischen Themen, wie Grundversorgung, Medienauftrag, Staatsprogramm, zu viele Sender usw., aus dem VG draußen lassen. Es interessiert die nicht, und ist nicht deren Job, darüber zu urteilen.Es existieren mittlerweile soviele Angriffspunkte, das die Zeit besser dafür verwendet werden sollte.
Nur das Formal-verwaltungsrechtliche ansprechen. Fehlerhafte Festsetzungsbescheide, fehlende Zahlungsaufforderung mit Rechtshelfbescheid, und fehlendes Leistungsgebot ansprechen.Bei der Härtefallregelung den LRA vor der Verhandlung auf die Pelle rücken. Meine Intervention zur Härtefallregelung hat die Richterin überhaupt nicht interessiert. Was nützt mir da die schönste Frageaufstellung, wenn es gar nicht zur Sprache kommt. Und als Nichtjurist fehlt die Routine sich durch zusetzen. Auch Beitragsbefreiung, genau so vorher bei der LRA abklären. Dann kann bei Ablehnung, kostenfreie Klage dagegen erhoben werden.
Das im Forum endlos diskutierte, bestimmt auch wichtige Satzungsthema hatte ich in meiner Klage ausführlich beschrieben. Nachdem ich dann in der Verhandlung vor mir erlebte, das die Richterin darauf gar nicht einging, sah ich keinen Sinn darin, es nochmal zur Sprache zu bringen.
Unbedingt LRA/ SWR-Vertreter/in Fragen stellen. Für was sitzt diese eigentlich dabei. Sie hätte sich auch gleich ein Schild umhängen können, auf dem steht: es ist alles geprüft und rechtmäßig. Bis auf den Kläger in der 2 Verhandlung wurde die SWR-Vertreterin von den anderen beiden brav in Ruhe gelassen, und zu nichts gefragt. Erst als die Richterin sie dazu aufforderte, wiederholte sie stupide immer wieder die gleichen Sätze.
Es kam zum Schluss das Gefühl auf, das auch bei der Richterin die Einlassungen der SWR-Vertreterin nicht mehr so richtig überzeugend wirkten.
Sowieso eine total groteske Situation. Man ist Kläger und muss sich verteidigen, und die Beklagte sitzt entspannt in der Wohlfühlzone und wird weder von den Klägern noch von den Richtern richtig gefordert. Es ist im Prinzip die Fortsetzung der Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten diese Zwangsbeitragssystems.
Am 2.10.17 erging Schreiben an das VG Freiburg, mit der Aufforderung die Prozessvollmacht der SWR-Vertreterin nachzureichen.
Desweiteren wurde aus aktuellen Gründen der Fragenkatalog des BVerfG an die 41 Institutionen, sowie das neueste Bundesverwaltungsgericht-Urteil vom 27.9.17 nachgereicht.
Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32/16
Der Kläger möchte dem VG Freiburg damit auch ein Zeichen setzten, dass es so wie bisher nicht weiter verfahren kann! Wenn Interesse besteht, kann das Schreiben anonymisiert hochgeladen werden.