Hinweise zum Ablauf bzw. Beginn einer mündlichen Verhandlung:
Der Richter stellt das Gericht vor und prüft die Namen der Beteiligten.
Der Richter trägt den Vortrag des Sachberichts vor, auf den der Kläger
nicht verzichtet.
Der Richter klärt noch einmal die Anträge des Klägers, den Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Nun folgt ein Rechtsgespräch, in diesem wird der Vorsitzende auf die Probleme des Falles hinweisen. Dabei teilt der/die Vorsitzende in aller Regel bereits die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage des Gerichts mit.
Danach übergibt der Richter das Wort an den Kläger.
Der Kläger bedankt sich für die einführenden Worte des Richters.
1. Der Kläger bittet um eine Kopie der Prozessvollmacht für den Vertreter des Beklagten.
2. Der Kläger beantragt die Zulassung eines Beistandes.
(Anstelle eines Beistandes kann auch ein "psychologischer Beistand" beantragt werden, dieser darf aber nicht mit dem Gericht kommunizieren und dient nur der ständigen Absprache zwischen ihm und dem Kläger)
3. Der Kläger hat nun die Möglichkeit seine Motivation zur Klage vorzutragen. Hierbei gilt zu beachten, das Gericht muss sich keine Politik und keine Programmgestaltung anhören.
Der Kläger kann noch weitere Dokumente zu seiner Klagebegründung abgeben und kurz mündlich darauf eingehen. Wichtig hierbei, die Dokumente in doppelter Ausführung für das Gericht und den Beklagten vorzulegen.
4. Der Kläger beginnt mit seinen
Rechtsfragen. Hierbei sollte auf Fragen zum Festsetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid eingegangen werden.
Interessante Themen könnten sein:
- Festsetzungsfrist Festsetzungsbescheid –
- Form und Inhalt Festsetzungsbescheid –
- Leistungsgebot Festsetzungsbescheid –
- Vergleich Festsetzungsbescheide 2013,2015,2017–
- Urteilsbegründung mit Beck`sche Kommentare –
- Beitragsschuld ab 18 Jahren –
5. Der Kläger stellt Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i. V.m. § 251 ZPO oder die Einrichtung einer Technischen Sperre für das Beitragskonto
Als Begründung könnte der Kläger den Inhalt der Beschwerde des LG Tübingen beim EugH und den Fragekatalog des BVerfG vortragen.
6. Der Kläger stellt Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO
Als Begründung könnte der Kläger den Inhalt der Beschwerde des LG Tübingen beim EugH und den Fragekatalog des BVerfG vortragen. Eine Übergabe der entsprechende Dokumente kann einen Antrag unterstützen.
7. Der Kläger stellt unbedingte Beweisanträge.
Ein aktueller und in Zukunft extrem wichtiger Punkt für jede mündliche Verhandlung.
Mögliche Beweisanträge könnten sein:
- Flucht aus der Rundfunkgebühr –
- Tatsächliches Nutzungsverhalten –
Bei unbedingten Beweisanträgen damit rechnen, dass die Verhandlung auf den Nachmittag vertagt werden kann, weil das Gericht die mögliche Ablehnung der Beweisanträge begründen muss.
Eine Begrenzung zur Anzahl von Beweisanträgen ist Person M nicht bekannt.
Hierbei gilt auch zu erwähnen, dass das ein oder andere Gericht haltlose Vergleiche wie Wassergebühr, Erschließungsgebühren oder Müllgebühren vewendet. Wasser ist lebensnotwendig, über den Verbrauch bestimmt man selber und mit Müll kann man nur das Programm bezeichnen. Erschließungsgebühren sind zum einen vorher bekannt und man ist ein entsprechendes Gemeindemitglied mit demokratischer Einflussnahme, was man bei einer Rundfunkanstalt nicht ist.
Ebenso kann es passieren, dass das Gericht versucht auf die Zeit aufmerksam zu machen. Das Recht auf Gehör ist zeitlich unbegrenzt, also auf ausreichend Zeit bestehen.
!Absolut wichtig, Anträge und mögliche wichtige Punkte immer protokollieren lassen!Hierzu auch:
GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg Do. 23.11.17, 8 Uhrhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25068.msg160367.html#msg160367