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  • Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30: 02. Februar 2017

Autor Thema: Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30  (Gelesen 30833 mal)

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Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
Autor: 24. Januar 2017, 23:11
Verhandlung Verwaltungsgericht Ansbach

Donnerstag, 02.02.17

ab 10.30 Uhr

Promenade 24

91522 Ansbach


Von Forumsuser "Philosoph"

Zitat
Liebe Mitstreiter aus dem Großraum Nürnberg,

das Verwaltungsgericht Ansbach gibt sich am 2. Februar 2017 mal wieder die Ehre.
Bekannt sind bisher zwei Verhandlungstermine:
1) 10:30 und
2) 11:20.

Vermutlich findet beides im Sitzungssaal 4 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach statt.

Google Maps:https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Ansbach/@49.3015831,10.576716,15z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x29ccf744b6ebd31c!8m2!3d49.3015831!4d10.576716
Über zahlreiche Unterstützung würden wir uns freuen!

Edit "ChrisLPZ" 02.11.2019:
Siehe nunmehr auch:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
ab der Pressemeldung des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2023, 23:19 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Protokoll zur 1. Verhandlung vor dem VG Ansbach, Donnerstag den 2. Februar 2017

Az.: AN 6 K 15.02442 - „Befreiung wegen Wohngeld / Härtefall“
Die Verhandlung fand vor der 6. Kammer statt, die auch vollständig besetzt war.

Verhandlungsbeginn: ca. 11:30, da der Vertreter des BR durch Probleme in den öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet eintraf.
Das Publikum bestand aus 6 Leuten, womit der kleine Raum komplett voll war.

Erster Eindruck: Der Vertreter des BR (Herr Herbst [Name von den Protokollführern geändert]) schien gut bekannt mit dem Gerichtspersonal zu sein und sich in den Räumen fast wie Zuhause zu fühlen.

GERICHT: Zunächst wurden die Beteiligten gefragt, ob sie eine Wiederholung der Aktenlage wünschten, was von den Beteiligten (Klägerin und BR) verneint wurde.
KLÄGERIN: Die Klägerin brachte gleich zu Anfang einen Beweisantrag (vgl. § 86 VwGO) in Gestalt eines Bescheids, ausgestellt vom HR am 7.12.2016, in Kopie vor.
Damit wollte sie darlegen, dass eine Befreiung aufgrund der Beziehung von Wohngeld nicht generell ausgeschlossen werden könne, da in einem vergleichbaren Fall der HR eine Befreiung zugelassen hätte. Da es sich in beiden Fällen und einen Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalls in Verbindung mit dem Nachweis der Wohngeldberechtigung handle, halte sie die Fälle für vergleichbar und müsse nach Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, da sie ansonsten schlechter behandelt würde.
BR: Der Vertreter des BR (kurz: BR) äußerte sich dergestalt, dass ein Bescheid des HR in Bayern und damit für den BR keine Relevanz habe. Die beiden Fälle seien nicht vergleichbar. Außerdem bitte er, zu Protokoll zu geben, dass aus dem Bescheid des HR nicht zu ersehen sei, dass die Befreiung aufgrund von Wohngeld bewilligt worden sei.
GERICHT: Gibt Aussage des BR zu Protokoll.
KLÄGERIN: Die Klägerin fragte hierauf nach, ob denn in Bayern ein anderes Recht gelte als im Einzugsgebiet des HR.
BR: Bei dem Erstellen von Bescheiden handle es sich um Massenverfahren [Anm. 1], es bestehe für die Rundfunkanstalten keine Amtsermittlungspflicht [Anm. 2], darum sei es auch nicht ersichtlich, warum das Gericht die Hintergründe des vorgebrachten HR-Bescheides überhaupt prüfen solle.
GERICHT: Das Gericht hätte hier durchaus nachhaken können, unterließ dies jedoch. Die Stellungnahme des BR wird zu Protokoll gegeben.
KLÄGERIN: Die Klägerin überreichte dem Gericht Kopien von (unausgefüllten) Antragsformularen für Wohngeld + offizielle Erläuterung, um darzulegen, welche Anforderungen an Wohngeldanträge gestellt werden und dass die dafür erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Sozialhilfe vergleichbar sind.
GERICHT: Nimmt Kopien an.
BR: Enthält sich einer Stellungnahme.
KLÄGERIN: Die Klägerin weist darauf hin, dass ihr, hätte sie BAföG bekommen, 597,- € pro Monat zur Verfügung gestanden hätten und sie zudem befreit worden wäre (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV). Abzüglich der Miete hätten ihr mit BAföG 373,- € zur Verfügung gestanden. Da sie aber „nur“ Wohngeld bekommen hätte, hätten ihr (abzüglich der Miete) nur noch 360,- € pro Monat (also 13,- € weniger) zur Verfügung gestanden, woraus sich ergäbe, dass sie als Wohngeld-Empfängerin weniger Geld zur Verfügung gehabt hätte als als BAföG-Berechtigte.
GERICHT: Gibt zu Protokoll, dass der Grundbedarf für Wohngeld-Empfänger niedriger sei als für BAföG-Empfänger.
KLÄGERIN: Die Klägerin greift das Vorlegen des Befreiungsbescheids des HR noch einmal auf und beantragt, den Bescheid dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Befreiungsgründe mit den von ihr vorgebrachten Gründen vergleichbar seien.
GERICHT: Gibt Antrag zu Protokoll, weist aber zugleich darauf hin, dass eine Einverständnis-Erklärung der vom HR-Bescheid betroffenen Person zwecks einer Überprüfung des Sachverhaltes notwendig wäre.
Der Befreiungsbescheid des HR vom ...12.2016 wird verlesen:
Zitat
Frau …..., wohnhaft …...., Beitragsnummer …...
Bescheid des Hessischen Rundfunks über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Sehr geehrte Frau …,
hiermit wird der Widerspruchsbescheid vom ...02.2015 aufgehoben. Des Weiteren werden sie [sic] aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [Härtefall] für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 sowie für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Rechtgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 [GVNW. 1991, S. 408]. - zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 [GVNW. 2011, S .675].
Rechtsbehelfsbelehrung
BR: Der Vertreter verweist auf die Verwaltungsautonomie der einzelnen Bundesländer. [Anm. 3] Daraus folge, dass es keinen Anspruch auf die einheitliche Wahrung des Grundgesetzes über die Landesgrenzen hinaus gäbe. [Anm. 4]
GERICHT: Das Gericht gibt die Ausführungen des BR zu Protokoll und wiederholt den vorherigen Einwand des Beklagten, dass die Berechtigung eines Dateneinblicks in die Unterlagen der Adressatin des HR-Befreiungsbescheids fraglich sei. Aufgrund des föderalen Aufbaus Deutschlands gebe es keine einheitliche Regelung. [Anm. 5]

Unterbrechung: Das Gericht berät ca. 10 Minuten über den Antrag der Klägerin, den HR-Befreiungsbescheid als Beweismittel für die Befreiungsmöglichkeit wegen Wohngeld zuzulassen und die Hintergründe des Bescheides zu überprüfen.

GERICHT: Lehnt den Antrag ab, da er nicht hinreichend substantiiert sei und zudem nicht entscheidungserheblich. Dies begründet es damit, dass zwar Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit gegeben seien, die Entscheidungen des HR aber nicht bindend für den BR seien.
Art. 3 GG beziehe sich nur auf Entscheidungen innerhalb einer LRA, nicht aber auf verschiedene LRA. Die Entscheidungen verschiedener LRA dürften sich voneinander unterscheiden, ohne dass Art. 3 GG verletzt sei.
KLÄGERIN: Fragt nach, wieso eine Ungleichbehandlung vorgenommen werden dürfe, wenn der RBStV doch bundesweit gelte. [vgl. Anm. 6]
GERICHT: Lehnt weitere Erklärungen ab, da es schon alles ausführlich begründet habe.
KLÄGERIN: Die Klägerin legt dem Gericht als nächstes den Ablehnungsbescheid bzgl. BAföG von April 2014 vor. Diesen hatte sie schon in ihren Schreiben an den BR mitgeschickt, jedoch war er – aus unerfindlichen Gründen – nicht an das Gericht weitergeleitet worden. [Anm. 6]
GERICHT: Gibt zu Protokoll, dass der Bescheid vorgelegt worden sei, dem die Begründung zu entnehmen sei, dass die Klägerin keinen Anspruch auf BAföG habe, da sie eine nicht förderungsfähige Ausbildung (2. Studium) absolviere.
GERICHT: Fragt bei der Klägerin nach, warum sie keine Sozialleistungen beantragt habe, wenn ihr BAföG verwehrt sei.
KLÄGERIN: Die Klägerin führt aus, dass ihr auf Nachfragen bei einer Sozialbehörde gesagt worden sei, dass sie als Student keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
GERICHT Der offensichtlich irritierte vorsitzende Richter fragt nochmals nach, welche Behörde ihr dies gesagt bzw. ihren Antrag abgelehnt habe.
KLÄGERIN: Die Klägerin antwortet, es sei das „Amt für Soziales, Arbeit und Wohnen “ gewesen.
GERICHT: Das Gericht gibt die Aussage der Klägerin zu Protokoll.
GERICHT: Der vorsitzende Richter erkundigt sich bei der Klägerin für die Gründe des Studienfachwechsels.
KLÄGERIN: Die Klägerin schildert hierauf ihre persönlichen Gründe, die der Richter anscheinend nachvollziehen kann.
GERICHT: Das Gericht fragt nach, wie die Klägerin sich bisher hätte finanzieren können.
KLÄGERIN: Die Klägerin antwortet, dass sie anfangs noch Anspruch auf Kindergeld gehabt hätte und ihre Eltern sie zudem, soweit es ihnen möglich war, unterstützt hätten.
GERICHT: Gibt diese Aussage zu Protokoll.

Fortsetzung: Nächster Beitrag.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Protokoll zur 1. Verhandlung vor dem VG Ansbach, Donnerstag den 2. Februar 2017
Fortsetzung

KLÄGERIN: Die Klägerin erläutert weiter, dass sie nun im Masterstudium sei und darum wieder Anspruch auf BAföG habe. Während der ersten Fachsemester sei es ihr aber nicht möglich gewesen, nebenbei zu arbeiten, um sich finanzieren zu können, da der zeitliche Aufwand für das Studium dies nicht zugelassen hätte.
BR: Der Vertreter des BR nimmt dazu nicht Stellung.
GERICHT: Der vorsitzende Richter sieht die grundsätzliche Frage der Klage darin, ob Wohngeld gleich Sozialleistung sei. Zudem müsse das Gericht sich fragen, wie es den Umstand zu werten hätte, dass die Klägerin von Sozialleistungen ausgeschlossen worden sei [weil sie als Studentin keinen Anspruch darauf habe] .
Aufgrund dieser grundsätzlichen Fragestellung könne das Gericht jetzt schon verkünden, dass, wie auch immer das Urteil ausfallen sollte, die Berufung in jedem Fall zugelassen werde.
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist zur weiteren Verdeutlichung ihres Anspruchs auf Befreiung wegen Härtefall auf das Urteil des VG Berlin vom 3. Juli 2013 (Az. 27 K 35.13) und zitiert hieraus den Leitsatz:
Zitat
Es besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren -/ -Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat.
Dabei betont sie, dass ihr Fall mit dem aus dem Urteil vergleichbar sei. Auch im Fall vom 3. Juli 2013 machte der Kläger eine zweite Ausbildung und hatte keinen Anspruch auf Förderung oder Sozialgeld, sondern bekam Wohngeld und Zuwendungen der Eltern.
Hierzu das Zitat aus dem VG Berlin, Rn. 27:
Zitat
Der Umstand, dass der Kläger zur Lebensführung nur über Mittel verfügt, die ihrer Höhe nach unter dem Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II liegen, keinen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen oder Unterhaltsleistungen hat, demzufolge die Rundfunkgebühren bzw. –Beiträge monatlich aus Weniger als dem gesetzlich zu Grunde gelegten Existenzminimum zu leisten hätte und dennoch nicht zu demin § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV genannten befreiungsberechtigten Personenkreis gehört, führt demnach zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV. Denn eine Erhebung von Rundfunkgebühren bzw. –Beiträgen aus dem Existenzminimum ist mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. – im Vergleich mit den aufgrund der Gewährung von Sozialleistungen Befreiungsberechtigten – Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
Die Klägerin fragt, wie man sich vorstelle, dass sie noch menschenwürdig leben solle, wenn die Rundfunkbeiträge etwa 5 % der ihr zur Verfügung stehenden Mittel betragen würden. Darum sei eine Befreiungsverweigerung durch den BR ein Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geltendes Recht auf ein zum Leben notwendiges Existenzminimum [Art. 1 Abs. 1 GG].
GERICHT: Gibt die Erklärung zu Protkoll.
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist nun auf das Urteil des VG Berlin vom 24. September 2013 (Az. 27 K 201.12) und zitiert aus Rn. 21:
Zitat
Demgegenüber ist bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RStV bzw. jetzt 4 Abs. 6 RBStV allein darauf abzustellen, ob die Rundfunkgebühren/-Beiträge aus dem Existenzminimum zu leisten sind, wobei sich das Existenzminimum aus dem maßgeblichen Regelsatz und den sozialhilferechtlich grundsätzlich als Bedarf anzurechnenden tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 29 Abs 1 S. 1 SGB XII) berechnet.
GERICHT: Gibt den Einwand der Klägerin zu Protokoll.
BR: Der Vertreter des BR meldet sich wieder zu Wort und verweist bzgl. des Urteils des VG Berlin auf die Klageerwiderung S. 3. [Dies führt er nicht weiter aus.]
Des Weiteren führt er aus, dass Grundrechte keine Leistungsrechte seien und der BR grundsätzlich keine Grundrechtsverletzung erkennen könne. Ein Eingriff in ein Grundrecht sei statthaft und stelle keine Verletzung dar.
GERICHT: Gibt die Aussage zu Protokoll.
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist auf das Urteil des VG Hamburg vom 7. März 2013 (Az. 3 K 2817/12). Sie fasst zusammen, dass die Klägerin im damaligen Fall Rentnerin gewesen sei und absichtlich keine Sozialhilfe beantragt habe, obwohl sie darauf Anspruch gehabt hätte. Dementsprechend konnte sie einen entsprechenden Bescheid auch nicht zur Antragsstellung bzgl. einer Befreiung vorlegen. Dennoch hatte das entscheidende Gericht befunden, dass sie einen Anspruch auf eine Befreiung hat, da im Falle der Klägerin eindeutig ein Härtefall vorgelegen habe.
Zitat Rn. 31 f.
Zitat
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV) enthält nach ihrem Sinn und Zweck auch keine abschließende, einen besondere Härtefall ausschließende Regelung dahin, dass eine Befreiung generell nur erfolgen kann, wenn die Sozialleistung durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde gewährt und tatsächlich an den Berechtigten ausgezahlt wird. Nach dem Normzweck kann eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV (§ 4 Abs. 6 RBStV) jedenfalls dann erteilt werden, wenn der Teilnehmer - wie hier die Klägerin – auf die Sozialleistung zwar verzichtet, jedoch eine vollständige, nicht nur überschlägige Bedarfsberechnung der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, aus der Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Sozialleistung hervorgehen:
Rn. 32: Der Gesetzgeber hat mit dem in § 6 Abs. 1 RGebStV (§ 4 Abs. 1 RBStV) eingeführten Katalog und der Bindung der Befreiung an die jeweiligen Bewilligungsbescheide der Sozialbehörden eine Verfahrenserleichterung bezweckt. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: „Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), so dass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Befreiungsverordnung entfallen können."
Die Klägerin weist darauf hin, dass es ihr durchaus verständlich sei, wenn der Gesetzgeber eine Verfahrenserleichterung bzgl. der Beitragsbefreiung anstrebe, betont aber zugleich, dass aus den bisherigen Urteilen ersichtlich sei, dass es gerade keine inhaltliche Verknüpfung zwischen einer bestimmten Sozialleistung und einem Befreiungsanspruch gebe, sondern auf die grundsätzliche Bedürftigkeit abgezielt werden müsse.
GERICHT: Nimmt die Aussage zu Protokoll.
BR: Der BR-Vertreter verweist auf die Rechtsprechung des BGH [Anm. 7], des VG Ansbach und des VG Augsburg [natürlich alles ablehnende Urteile] und dass sich aus diesen Gerichtsentscheidungen besonders für Bayern eine eindeutige Linie ablesen lasse. Eine Rechtsprechung außerhalb Bayerns sei für die Bayerische Rechtsprechung unerheblich.
KLÄGERIN: Die Klägerin fragt nach, ob das Grundgesetz denn nicht bundesweit gelten würde.
BR: Verweist auf die [Länder-, Gerichts- oder Behörden-?]Autonomie.
GERICHT: Das Gericht gibt an, dass ein Anspruch auf eine einheitliche bundesweite Rechtsprechung nur insoweit bestehe, soweit die Gerichtsentscheidungen, auf die Bezug genommen werde, auch richtig seien. Eine Gerichtsentscheidung erfolge nach „Gesetz und Recht“ und die Rechtsprechung eines anderen Gerichts müsse zuerst von dem entscheidenden Gericht anerkannt werden. [Was – implizit gesagt – auf die von der Klägerin angeführten Urteile des VG Berlin und des VG Hamburg nicht zutreffe. Anm. Protokollführer]
KLÄGERIN: Die Klägerin verweist nun auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich den Beschluss vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10). In diesem Fall ging es um einen Rentner mit Wohngeld, der ebenfalls keine Sozialleistungen erhielt, aber dennoch vom BVerfG im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG von der (damals noch) Runfunkgebührenpflicht befreit worden war, obwohl sein Einkommen das eines Sozialhilfeempfängers überstieg, denn sein Einkommen überstieg das Existenzminimum um weniger als die Höhe der Rundfunkgebühren, wodurch er unter das Existenzminimum gerutscht wäre.
Zitat
Rn. 12: Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.
GERICHT Der Vorsitzende Richter verweist darauf, dass die zitierte Entscheidung des BVerfG dem Gericht ausreichend bekannt sei und in die Entscheidung einfließen werde.
KLÄGERIN: Zitiert aus der Begründung zu § 4 Abs. 6 RBStV des Bayerischen Landtags ( Bay. LT, Drucksache 16/7001 vom 21.1.2011, S. 16)
Zitat
Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Anschließend verweist die Klägerin darauf, dass sie ihre vergleichbare Bedürftigkeit in ihren Anträgen an den BR nachgewiesen habe und diese entsprechend anerkannt werden solle. Die Antwortbriefe seien vom BS gekommen, der keine Befugnis habe, über Befreiungsanträge zu entscheiden.
GERICHT: Wiegelt den Einwand, dass der BS keine hoheitlichen Entscheidungen treffen darf ab: Das sei schon in Ordnung so.
KLÄGERIN: Die Klägerin gibt weiter an, dass sie nicht nur in finanzieller Hinsicht ein Härtefall sei, sondern darüber hinaus noch nicht einmal Rundfunkteilnehmer sei.
Somit habe sie keinen Vorteil aus dem Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, werde aber in ihrem nach Art. 112 Abs. 2 BV garantierten Recht auf freien Zugang zu selbstgewählten Informationsquellen eingeschränkt (Art. 5 GG).
BR: Der BR-Vertreter verweist auf die bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungskonformität bestätige.
KLÄGERIN: Die Klägerin beharrt darauf, dass zu Protokoll gegeben werde, dass der BS nicht entscheidungsbefugt sei. (Wird zu Protokoll gegeben.)
GERICHT: Das Gericht sieht die Anträge der Klägerin für hinreichend geeignet an und sieht die Möglichkeit, den Befreiungsantrag von der Beitragspflicht zumindest befristet zu stellen.
KLÄGERIN: Verweist auf den Fall eines Studenten, der für 4 Jahre rückwirkend befreit worden sei, das entsprechende Urteil konnte sie leider nicht nennen. Sie sei aber darüber informiert, dass im entsprechenden Verfahren die Berufung angenommen worden sei.
GERICHT: Das von der Klägerin erwähnte Verfahren sei ohne Belang.
Das Gericht gibt die Anträge aus der Klage zu Protokoll.
BR: Der Beklagte verlangt Klageabweisung.
GERICHT: Beschluss, dass das Urteil zugestellt werde; es könne am nächsten Tag telefonisch erfragt werden.
Verhandlungsende: ca. 12:30 Uhr.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Anmerkungen zum Protokoll der 1. Verhandlung vom 2. Februar 2017:
Anm. 1: Massenverfahren: Zwar ist das „Massenverfahren“ des BS schon zur Genüge bekannt, worunter vorzugsweise die Zahlungsaufforderungen und die Festsetzungsbescheide zu zählen sind.
Der Begriff des Verwaltungsaktes (VA) wird jedoch klar in § 35 VwVfG definiert:
Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Soweit man die Festsetzungsbescheide noch dem Massenverfahren zuordnen kann, gelingt dies beim Widerspruchsbescheid bzgl. eines Antrags auf Befreiung gerade nicht, da es sich hier eindeutig um einen Einzelfall handelt, der entsprechend zu überprüfen ist.

Anm. 2: Amtsermittlungspflicht: § 24 VwVfG:
Zitat
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
und § 73 VwGO
Zitat
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Um eine sinnvolle Begründung schreiben zu können, muss die zuständige Behörde aber natürlich erst einmal den fraglichen Fall und seine Hintergründe recherchieren, womit wieder § 24 VwVfG in Kraft tritt. Ohne eine Untersuchung geht also gar nichts, weshalb man sich durchaus die Frage stellen darf, wieso die LRA sich dann von der „Amtsermittlungspflicht“ enthoben sehen, wenn sie gleichzeitig das Recht haben, Bescheide zu erlassen.

Anm. 3: :
Zitat
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art. 72 GG gesteht den Bundesländern solange Verfassungsautonomie (also einen Vorzug der Landesverfassung vor dem Grundgesetz) zu, solange die Landesverfassung nicht dem Grundgesetz widerspricht bzw. solange der Bund nicht selbst per Gesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen will.
Dazu kommt die sogenannte „Verwaltungsautonomie“ von Behörden. (Ob dies auf die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalten zutreffen kann, ist nicht erst seit dem Beschluss des LG Tübingen vom 9. Dezember 2016 (Az. 5 T 280/16) äußerst fraglich.)
Die Verwaltungsautonomie, auf die der BR-Vertreter anscheinend anspielte, ergibt sich aus Art. 77 BV:
Zitat
(1) Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der Bestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.
(2) Für die Organisation der Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen, daß unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche Zentralisation vermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Organe gehoben wird und die Rechte der Einzelperson genügend gewahrt werden.
Da es sich beim Rundfunkbeitrag jedoch um ein bundesweites Phänomen handelt, ist es fraglich, ob das Argument des BR bzgl. der Verwaltungsautonomie wirklich zieht (vgl. Anm. 6).


Anm. 4: Da diese Argumentation derart abwegig war, übernehmen die Protokollführer keine Garantie für eine richtige Darstellung.

Anm. 5: Da den LRA anscheinend Fehler unterlaufen, wenn sie ihre Akten an das zuständige Gericht schicken, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Kläger nicht schon vor ihrer mündlichen Verhandlung Einblick in die Unterlagen (bedarf der terminlichen Vereinbarung mit dem entsprechenden Gericht) nehmen sollten, um sie auf Vollständigkeit zu kontrollieren.

Anm. 6: Siehe Anm. 4.
Zudem scheint die Ausführung verwirrend, da der RBStV als Teil des 15. RÄStV ein Staatsvertrag ist, der unter allen Ländern gleichermaßen geschlossen wurde und dementsprechend auch bundesweite Gültigkeit haben müsste, dies auch in Hinblick auf die Befreiung in Härtefällen (§ 4 Abs. 6 RBStV).
Zudem weist § 9 Abs. 2 RBStV ausdrücklich darauf hin, dass die Satzungen der einzelnen LRA übereinstimmen sollen. Vgl. dazu Bay. LT, Drucksache 16/7001 vom 21.1.2011, S. 22:
Zitat
Zur Gewährleistung eines bundesweit weitgehend einheitlichen Verfahrens wird den Landesrundfunkanstalten vorgegeben, dass diese Satzungen übereinstimmen sollen.
Im Übrigen wird der Beitragseinzug bundeseinheitlich geregelt und durch den bundesweit agierenden Beitragsservice vorgenommen.

Anm. 7: Da der BR-Vertreter leider stark nuschelte und zudem sehr schnell sprach, kann im Nachhinein nicht mehr genau eruiert werden, ob er sich bzgl. der Rechtsprechung des BGH auf den Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14) oder den Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az. I ZB 6/15) bezogen hat und worauf genau er mit dieser Argumentation hinaus wollte. Wahrscheinlich wollte er auf die noch immer behauptete Verfassungskonformität des RBStV hinaus.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Protokoll zur 2. Verhandlung vor dem VG Ansbach, Donnerstag den 2. Februar 2017

Az.: AN 6 K 16.00358 (?) - „Verfassungswidrigkeit des RBStV“
Die Verhandlung fand vor der 6. Kammer statt, die auch vollständig besetzt war.
Ein Vertreter des BR war anwesend. Das Publikum bestand aus 6 Leuten.

Verhandlungsbeginn: ca. 12:30 Uhr.

GERICHT: Fragt nach, ob die Beteiligten eine Wiederholung des Akteninhalts wünschen, was von den Beteiligten abgelehnt wurde.
KLÄGER: Der Kläger gibt an, dass er die Beitragspflicht nach RBStV für rechtswidrig halte. [Wird zu Protokoll gegeben.]
Weiter führt er aus, dass die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, worüber auch immer häufiger in den Medien berichtet werde, deutliche Verstöße gegen die Anforderungen an eine wahrheitsgemäße Berichterstattung aufzeigten, dies nicht nur durch offensichtliche Falsch-Berichterstattung, sondern auch in Betreff auf das bewusste Zurückhalten von Informationen [hier führte er einige Beispiele auf]. [Wird zu Protokoll gegeben.]
BR: Der Vertreter des BR verweist auf die bekannten Schriftsätze und darauf, dass das BVerwG in seinen Entscheidungen vom 18. März 2016 die Verfassungskonformität bestätigt habe. [Wird zu Protokoll gegeben.]
KLÄGER: Der Kläger erwidert, dass diese Einwendungen nichts mit seiner Klage zu tun hätten.
GERICHT: Es wird der Klägerantrag zu Protokoll gegeben, dass Ausgangsbescheid und Festsetzungsbescheid aufgehoben werden sollen.
BR: Beantragt Klageabweisung.
GERICHT: Beschluss, dass das Urteil zugestellt wird.

Verhandlungsende: ca. 12:45 Uhr.

Anmerkung:
Diese Verhandlung dauerte nur ca. 15 Minuten und wurde wirklich im Schnellverfahren durchgezogen. Zuerst wurde der Kläger gefragt, wozu er seinen Laptop dabei habe, und darauf hingewiesen, dass ein Mitschnitt der Verhandlung nicht erlaubt sei. Nachdem der Kläger glaubhaft versicherte, sein Laptop hätte keinerlei entsprechenden Aufnahmemöglichkeiten und dass er ihn nur zu Nachschlagezwecken gebrauche, wurde der Laptop zugelassen. Dies dauerte wohl schon knappe 3 Minuten.
Entsprechend wenig Zeit hatte der Kläger, der auch noch darauf hinwies, dass er sich extra auf die Verhandlung vorbereitet hätte, um überhaupt zu Wort zu kommen.
Man hatte den Eindruck, dass der Kläger durchaus noch mehr zu sagen gehabt hätte, das Gericht aber wohl davon ausging, dass sich hauptsächlich um Kritik am öffentlich-rechtlichen Programm handle und darum gar nicht darauf eingehen wollte.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Protokoll zur 3. Verhandlung vor dem VG Ansbach, Donnerstag den 2. Februar 2017

Az.: AN 6 K 15.00629 (?) - „Verfassungswidrigkeit des RBStV“
Die Verhandlung fand vor der 6. Kammer statt, die auch vollständig besetzt war.
Ein Vertreter des BR war anwesend. Das Publikum bestand aus 6 Leuten.

Verhandlungsbeginn: ca. 13:00 Uhr.

Wie schon bei den beiden vorangehenden Verhandlungen wurde auf die Wiedergabe des Akteninhaltes verzichtet.
KLÄGER: Der Kläger erkundigt sich, warum es so lange gedauert hätte, bis zu seinem Fall eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Er wäre darüber informiert, dass andere Kläger, deren Klagen nach seiner eingereicht worden wären, teilweise schon ihre Urteile erhalten hätten.
GERICHT: Das Gericht informierte den Kläger, dass es andere und auch wichtigere Verfahren zu bearbeiten gehabt hätte (z.B. Asylverfahren).
KLÄGER: Der Kläger beklagt, dass er keinen Grundlagenbescheid erhalten hätte, weshalb der Festsetzungsbescheid nichtig sei. Zur Verdeutlichung zitiert er aus dem Beschluss des LG Tübingen vom 9. September 2015 (Az. 5 T 162/15), Rn. 33:
Zitat
Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“
Danach nahm er den Faden aus der ersten Verhandlung (bzgl. der Verwaltungsautonomie der Landesrundfunkanstalten) auf und fragte, warum der RBStV als bundesweit geltender Staatsvertrag in jedem Land unterschiedlich ausgelegt werden könne/dürfe.
(Die Aussage wird zu Protokoll gegeben.)
Der Kläger gibt weiterhin zu Bedenken, dass es sich beim Festsetzungsbescheid um die erste Maßnahme im Vollstreckungsverfahren handle und das, bevor überhaupt ein Grundlagenbescheid ergangen sei.
GERICHT: Gibt zu Protokoll, der Kläger würde sich diskriminiert fühlen, weil ihm der Grundlagenbescheid vorenthalten worden sei.
KLÄGER: Der Kläger verweist darauf, dass Single-Haushalte bei der neuen Regelung zum Rundfunkbeitrag deutlich schlechter gestellt wären, was gegen Art. 3 GG verstoßen würde. Laut Statistik seien ein Drittel der Haushalte in Deutschland Single-Haushalte. Dies würde etwa einem Fünftel der Bevölkerung entsprechen. Daraus folge, dass beim Rundfunkbeitrag als Wohnungsabgabe offenkundig falsch typisiert worden sei, denn Single-Haushalte seien durch den Rundfunkbeitrag erheblich höher belastet als Mehrpersonen-Haushalte.
Diese Ungleichbehandlung werde durch das Urteil des BVerwG vom 18.3.2016 (Az. 6 C 6.15), Rn. 43 bestätigt:
Zitat
Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Der Kläger gibt zudem an, dass seines Wissens nach 48 Klagen beim BVerfG anhängig seien und er sich sicher sei, dass das BVerfG gegen den Rundfunkbeitrag entscheiden werde. [Anm. 1]
(Die Aussage wurde zu Protokoll gegeben.)
Der Kläger verweist darauf, dass der Rundfunk-Beitrag verfassungswidrig sei, da er gerade nicht als Beitrag zu klassifizieren sei. Die Definition des Beitrags ergebe sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Beim Rundfunk handle es sich um elektromagnetische Schwingungen, für deren Übersetzung in Ton und Bild es jedoch Empfangsgeräte bräuchte. Eine Wohnung sei jedoch kein Empfangsgerät und damit nicht per se als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag geeignet.
Dies könne man auch am Beispiel von Strom erkennen: Auch Strom sei, wie elektromagnetische Schwingungen, eine physikalische Erscheinung. Dennoch könne ein Stromanbieter keine pauschalen Strom-Beiträge erheben, obwohl der Strom durch Einspeisung in das öffentliche Netz theoretisch jedem zur Verfügung stände und damit von der Allgemeinheit genutzt werden könne (Nutzungs-Möglichkeit). Strom würde bei den Nutzern verbrauchsabhängig und damit „gerecht“ abgerechnet und nicht bloß auf eine reine Vermutung hin. (Vgl. Argumentation von RA Thorsten Bölck z.B. in seinem Vortrag am 3.10.2016 in Karlsruhe (bes. S. 6 f. und S. 8 f.).)
(Die Aussage wurde zu Protokoll gegeben.)
Da der Rundfunkbeitrag geräteunabhängig erhoben würde, läge eine unzulässige Typisierung vor. Nichtnutzer würden nicht ausreichend bedacht. Je nachdem, welche Statistik man sich ansehe, lasse sich ein unterschiedlich großer Anteil an Nichtnutzern erkennen, es gäbe also regionale Unterschiede. Aufgrund dieser regionalen Unterschiede sei eine Typisierung, dass über 90 % der Bevölkerung Rundfunknutzer seien, nicht zulässig. Der vom BVerfG geforderte Realitätsbezug sei damit nicht mehr verwirklicht.
Zur Verdeutlichung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Kriterien eines Beitrags verwies der Kläger auf das Urteil des BVerfG vom 25. Juni 2014 (Az. 1 BvR 668/10 und 2104/10), wonach der Gesetzgeber zwar innerhalb bestimmter Grenzen typisieren dürfe, dabei aber darauf zu achten habe, dass „die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen“ (Rn. 50). Eine korrekte Typisierung erfordere jedoch einen sachgerechten Anknüpfungspunkt (Rn. 54):
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
Da sich die Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit unterscheiden ließen, liege kein individuell zurechenbarer Sondervorteil mehr vor, da es, aufgrund der Abkehr vom Gerätebezug, eben keinen sachgerechten Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag mehr gebe. [Anm. 2]
Anschließend gab der Kläger zu bedenken, dass er sich in seiner Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG dadurch verletzt sehe, dass er eben kein Rundfunkteilnehmer sei, weshalb er keine Gegenleistung für seinen Rundfunkbeitrag erhalte, und darüber hinaus auch durch den Rundfunkbeitrag in der freien Wahl von ihm bevorzugter Informationsquellen beschränkt worden sei. Durch den Rundfunkbeitrag würde für ihn sein Medienbudget überschritten und er könnte sich keine anderen, kostenpflichtigen Quellen mehr leisten. Diese Einschränkung wurde ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht Urteil des BVerwG vom 18.3.2016 (Az. 6 C 6.15), Rn. 50 bestätigt:
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
[Anm. 3.]
Da er sich darüber im Klaren sei, dass dem Grundrecht des Bürgers auf freie Wahl der Informationsquellen bzw. freien Zugang zur Information der angebliche Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegenstehe, wüsste er gern, ob einem Satz des GG Vorrang vor einen anderen eingeräumt werden könne. Aus dem Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 1958 (Az. 1 BvR 400/51) ergebe sich klar, dass die Grundrechte zuallererst als Schutz des Bürgers vor staatlichen Eingriffen zu werten seien: 1. Leitsatz: „Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat;“
(Die Aussage wurde zu Protokoll gegeben.)
BR: (Da das Gericht beschlossen hatte, Klagebegründung und Stellungnahme in zwei separate Blöcke zu trennen, kam nun der BR-Vertreter nach den Ausführungen des Klägers zu Wort.) Der BR-Vertreter verwies darauf, dass der Rundfunkbeitrag per Gesetz geschuldet sei und ein Grundlagenbescheid darum unnötig sei. [Anm. 4]
Zur weiteren Ausführung verwies er lapidar auf ein Urteil des VGH Baden-Württembergs (vmtl. Urteil vom 4. November 2016 (Az. 2 S 548/16) und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2016. (Gericht und Kläger haben nun die einmalige Gelegenheit diese Stichworte für oder gegen den Beklagten auszulegen.)
Außerdem verwies er – richtig – darauf, dass der Bayerische Rundfunk Selbsttitulierungsrecht habe. [Anm. 5]
Außerdem bestätigte er, die vorherige Aussage des Klägers, dass das BVerwG in seinen Urteilen vom März 2016 die Typisierung von Single-Haushalten im Vergleich zu Mehrpersonen-Haushalten für verfassungsgemäß halte.
Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, auch dies ergebe sich aus der bisherigen Rechtsprechung, wieder besonders aus den Urteilen des BVerwG vom März 2016.
Der Anknüpfungspunkt sei ausreichend (wieder BVerwG März 2016).
Es läge im Übrigen keine unzulässige Typisierung vor, wie aus dem BVerfG-Urteil zu „Straßenausbaubeiträgen“ (Anm.: der Vertreter meinte offensichtlich das vom Kläger vorher schon zitierte Urteil des BVerfG vom 25. Juni 2014 (Az. 1 BvR 668/10 und 2104/10)), das begründen würde, das in Bezug auf die Rundfunkbeiträge anzuwenden sei. [Anm. 6]
Außerdem verwies er auf die 12. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 2. Mai 2007 (Az. 1 BvR 2270/05, 809, 830/06), die die „dienende Funktion der Landesrundfunkanstalten“ unterstreiche (Rn. 115), die wiederum das aktuelle Finanzierungsmodell rechtfertigen würde.
(Beobachtung: Der Vertreter des BR argumentierte hauptsächlich in Stichworten, allerdings ohne Substanz. Gleichzeitig sprach er zunehmend schneller, fahriger und aggressiver. Woran das wohl lag?)
KLÄGER: Der Kläger fragte abschließend, wie viele Klagen bzgl. des aktuellen Beitragsmodells schon beim VG Ansbach eingegangen seien.
GERICHT: Das Gericht gab an, dass es natürlich keine genauen Zahlen wüsste und darum nur grob schätzen könnte. Es gehe aber von mehr als 50 Klagen aus.
Formale Aufnahme der Anträge:
KLÄGER: Der Kläger beantragte, die Klage zuzulassen.
GERICHT: Weist den Kläger darauf hin, dass die Anträge auslegungsfähig seien und darum in etwa ins Protokoll aufgenommen werden könnten.
KLÄGER: Der Kläger stellte einen Verpflichtungsantrag, nach dem der BR verpflichtet werden solle, die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide und den zugehörigen Widerspruchsbescheid zurückzunehmen.
Außerdem stellte er den Antrag, die Klage ruhend zu stellen, bis das BVerfG über die anhängigen Klagen bzgl. der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags entschieden hätte.
BR: Der Vertreter des BR wird auffallend hektisch und lehnt den Antrag (der nur mit Zustimmung des BR angenommen werden kann) sofort ab. Im Übrigen sei die Rechtsprechung des BVerfG überhaupt nicht wichtig, es gelte nur, was das Bayerische Verfassungsgericht zu sagen habe, immerhin sei der Rundfunk ja Ländersache.
KLÄGER: Stellt Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.

Kurze Unterbrechung, da sich das Gericht zur Beratung über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzieht.

GERICHT: Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung weist der vorsitzende Richter darauf hin, dass das Gericht nach Art. 100 GG das Verfahren aussetzen würde, hielte es das strittige Gesetz für verfassungswidrig.
Beschluss, dass das Urteil zugestellt werden würde.

Verhandlungsende: ca. 14 Uhr.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Anmerkungen zur 3. Verhandlung am 2.2.2017 vor dem VG Ansbach

Anm. 1: Laut Forumsübersicht sind inzwischen über 40 Verfassungsbeschwerden anhängig
41+ Verfassungsbeschwerden gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen?)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20906.0.html
Vgl. auch Jahresvorschau 2017 des BVerfG, Punkt 21 unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html

Anm. 2: Gesetzesbegründung des RBStV in Form des 15. RÄStV, Bayerischer Landtag, Drucks. 16/7001 vom 21.01.2011, S. 13:
Zitat
(zu § 2:) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt. Die Beitragspflicht knüpft an die theoretische Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass in der Wohnung die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Da davon auszugehen ist, dass in ganz Deutschland technisch der Empfang von Rundfunk ermöglicht werden kann, kann die Beitragspflicht auch nicht durch den Einwand abgewendet werden, in der konkreten Wohnung erfolge keine Rundfunknutzung bzw. es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen. Nach Absatz 1 sind dem Grunde nach alle Wohnungsinhaber, d. h. alle volljährigen Bewohner einer Wohnung, Beitragsschuldner und zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Häufig werden in einer Wohnung mehrere Beitragsschuldner wohnen. Aus dem Wesen der Gesamtschuld (vgl. unten zu Absatz 3) ergibt sich jedoch, dass für jede Wohnung unabhängig von der Zahl der Bewohner monatlich nur ein Beitrag zu entrichten ist. Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine Person Inhaber mehrerer Wohnungen und damit auch Beitragsschuldner für mehrere Wohnungen ist. In der Praxis ist dies beispielsweise bei privat genutzten Ferien- und Zweitwohnungen der Fall.
Vgl. auch Redebeitrag von Eberhard Sinner (CSU) (Bay. Landtag, Plenarprotokoll 16/66 v. 02.02.2011 (S. 53)):
Zitat
Wenn Sie im Gutachten von Prof. Kirchhof die Ableitung aus dem Grundgesetz und aus der Rechtsprechung sehen, dann können Sie, gerade weil Sie sich als Partei der Kommunalpolitik verstehen, durchaus erkennen, dass hier für eine Nutzungsinfrastruktur gezahlt wird, die im Grundgesetz abgesichert ist. Man zahlt also für das Rundfunkangebot, das jedem frei zugänglich ist. Parallelen finden Sie im Erschließungsrecht. Da wird ein Beitrag für eine Straße erhoben, ohne zu fragen, ob der Betreffende ein Kraftfahrzeug hat. Auch für eine Kurabgabe wird eine Rechnung gestellt, ohne dass gefragt wird, welche Spiel- oder Sportgeräte der Bürger, der die Kurabgabe zahlt, mit in den Kurpark nimmt.
Redebeitrag von Ulrike Gote* (GRÜNE) (S. 54):
Zitat
[...]Ich gehe noch einen Schritt weiter: Auch derjenige oder diejenige, der oder die selbst den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht nutzt, partizipiert davon, dass es einen solchen in dieser Gesellschaft gibt. Das ist der eigentliche Wert, nämlich dass er ein konstituierendes Element unserer Gesellschaft darstellt. Er ist wichtig für unsere Demokratie. Diejenigen, die ihn vielleicht nicht nutzen, partizipieren dennoch davon, ohne dass sie es vielleicht direkt merken. Ich glaube, dass man dieses Argument auch gegenüber denjenigen, die diesen Punkt kritisch sehen, stärken muss.
(* Mitglied im Rundfunkrat von 2003 – 2008 und seit 2008 Mitglied im Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Quelle: Bay. Landtag.)
Soweit man der Argumentation von Gote zustimmen kann (woran der Protokollführer erhebliche Zweifel hegt, da es bisher kein neutrales wissenschaftliches Gutachten zum Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie gibt), so geht aus ihr dennoch hervor, dass potentiell jeder einen Nutzen vom Rundfunk haben soll und sei es auch nur in Form des unterstellten, indirekten Nutzens. Daraus folgt, dass die Allgemeinheit einen Nutzen hat und die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden, da die Allgemeinheit keinen Sondervorteil gegenüber sich selbst haben kann. Auch hier zeigt sich die Absurdität der Beitragsbegründung.
 

Anm. 3: Diese Behauptung des BVerwG steht in direktem Widerspruch zu Art. 112 Abs. 2 BV:
Zitat
(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
Hier könnte ein kritisches Auge durchaus einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG erkennen, da die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 GG im RBStV weder erwähnt wird (Normenklarheit) noch dort auf ihn hingewiesen wird (Zitiergebot).

Anm. 4: Diese Aussage ist dem Protokollführer zwar bekannt, eine nachvollziehbare gesetzliche Begründung ist ihm leider nicht gegenwärtig.
So steht zwar in § 2 Abs. 1 RBStV: „Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.“dass aber deshalb kein Grundlagenbescheid notwendig sei, ergibt sich nicht klar.
Im Gegenteil: § 3 Abs. 3 RBStV führt weiter aus: „Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.“
Zitat
§ 44 AO
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 44 AO bezieht sich auf seinerseits auf §§ 268 f.
Zitat
§ 268 AO
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

§ 269 AO
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
Man pickt sich hier offenbar in gewohnter Manier wieder die Rosinen aus dem Teig: Denn während man den Druck auf den „Beitragsschuldner“ durch Verweis auf § 44 AO erhöht, verweigert man ihm zugleich sein Recht auf einen Grundlagenbescheid nach § 269 Abs. 2 AO.


Anm. 5: Das Selbsttitulierungsrecht des BR ergibt sich aus
Art. 7 AGRf (Ausführungsgesetz Rundfunk)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG
Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Leider bin ich momentan nicht in der Lage, den AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr im Internet zu finden und zu verlinken (die Seite wurde wohl verschoben), darum nenne ich hier einen gleichwertigen Ersatz: Art. 7 AGRf (Ausführungsgesetz Rundfunk)

Da es sich aber beim Bayerischen Rundfunk nicht um eine Behörde im herkömmlichen Sinne handelt (siehe
LG Tübingen vom 9. September 2015 (Az. 5 T 162/15), aber auch die geforderte Staatsferne der Landesrundfunkanstalten), stellt sich die Frage, ob das Selbsttitulierungsrecht überhaupt angemessen ist (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2012 (Az: 1 BvL 22/11), Rn. 50 f.).


Anm. 6: Der Protokollführer hatte den Eindruck, dass der BR-Vertreter weder das Urteil des BVerfG (Straßenbaubeiträge) noch irgendein anderes Urteil jemals selbst gelesen, geschweige denn verstanden haben kann.


Edit Viktor: Hervorhebung hinzugefügt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 890
Was redet denn der Herr Sinner da für einen Schmarrn zusammen. Auch für eine Kurabgabe wird eine Rechnung gestellt, ohne dass gefragt wird, welche Spiel- oder Sportgeräte der Bürger, der die Kurabgabe zahlt, mit in den Kurpark nimmt.
Diese Aussage ist an dieser Stelle so was von daneben.
Ich bin jeden Tag im Kurpark und habe noch nie eine Kurabgabe bezahlt. Er meint evtl. die Kurtaxe die jeder private Kurgast entrichten muss. Die allerdings pro Tag berechnet wird, und nicht pauschal eine Zwangsgebühr. Oder meint er die Fremdenverkehrsabgabe für Kurorte. Fremdenverkehrsorte. Da sind alle Betriebe und Freiberufler mit einen Beitrag dabei, auch wieder gestaffelt nach Einkommen, Vorteil, z.B Gastronomie, Restaurants, Ärtzte. Die Ärzte hatten hier im Ort dagegen geklagt, wurde jedoch zu gunsten der Stadt abgewiesen. Auf jeden Fall wird selbst hier nicht über einen Kamm geschert, man möchte sagen, findet keine Typisierung statt, sondern jeder von den genannten wird indviduell herangezogen. Warum geht das nicht beim Rundfunkbeitrag?


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Am schärfsten finde ich den Wortbeitrag von Frau Gote

 Diejenigen, die ihn vielleicht nicht nutzen, partizipieren dennoch davon, ohne dass sie es vielleicht direkt merken.

Das ist ja wohl der grösste Klopper. Na,  was sind wir Nichtnutzer denn für schräge Gestalten, die nicht zahlen wollen? Welch renitentes Volk!  Meine Güte...


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                                                Curt Goetz

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ja, die Protokolle der Landtage sind immer wieder lesenswert, wenn man ein Magengeschwür provozieren möchte. Schön, daß wir derartigen Unsinn ebenfalls mitfinanzieren dürfen - natürlich ebenfalls zu unserem eigenen Besten, denn wer sind wir denn, daß wir glauben, eigene Entscheidungen treffen zu können.

Insgesamt merkt man aber immer wieder, wie hohl und nichtssagend die vorgebrachten Argumentationen zu Gunsten des Rundfunkbeitrags und der rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweise der LRA/BS sind.


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  • Beiträge: 226
... wie hohl und nichtssagend die vorgebrachten Argumentationen sind

So ist das leider.
Zitat
Alle Argumentationslinien, die in Politik und Rechtsprechung die Rundfunkabgabe als Beitrag zur Sicherung einer unabhängigen Meinungsbildung, als Gewährleistung einer informationellen Infrastruktur, als Beitrag zur Demokratie („Demokratieabgabe“) rechtfertigen wollen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer Natur. [...] Der hohe Rang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist politische Rhetorik, nicht Verfassungsrecht. 

[...] In dieser Argumentation, die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zum Ausdruck kommt und in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 anklingt, tritt zudem ein paternalistisches Staatsverständnis zutage, wonach dem Bürger zur Meinungsbildung und zum Demokratiebewußtsein verholfen werden müsse, wenn nicht gar die Erinnerung an den „Volksempfänger“ unseligen Angedenkens fortlebt.
(Dr. iur. Frank Hennecke)

Das Ding ist politisch aus offensichtlichen Gründen erwünscht, also wird es irgendwie, auch unter Inkaufnahme von erheblichen Verlusten und auf Kosten der Bürger, hingebogen und zurechtgemurkst. Das hat nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, aber im Kern genau dagegen müssen wir uns zur Wehr setzen.


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...
Das Ding ist politisch aus offensichtlichen Gründen erwünscht, also wird es irgendwie, auch unter Inkaufnahme von erheblichen Verlusten und auf Kosten der Bürger, hingebogen und zurechtgemurkst. Das hat nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, aber im Kern genau dagegen müssen wir uns zur Wehr setzen.

Richtig!
Mit dem Entkräften des Blödsinns setzen wir uns zu Wehr:

Redebeitrag von Ulrike Gote* (GRÜNE) (S. 54):
Zitat
[...]Ich gehe noch einen Schritt weiter: Auch derjenige oder diejenige, der oder die selbst den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht nutzt, partizipiert davon, dass es einen solchen in dieser Gesellschaft gibt. Das ist der eigentliche Wert, nämlich dass er ein konstituierendes Element unserer Gesellschaft darstellt. Er ist wichtig für unsere Demokratie. Diejenigen, die ihn vielleicht nicht nutzen, partizipieren dennoch davon, ohne dass sie es vielleicht direkt merken. Ich glaube, dass man dieses Argument auch gegenüber denjenigen, die diesen Punkt kritisch sehen, stärken muss.
(* Mitglied im Rundfunkrat von 2003 – 2008 und seit 2008 Mitglied im Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Quelle: Bay. Landtag.)
Soweit man der Argumentation von Gote zustimmen kann (woran der Protokollführer erhebliche Zweifel hegt, da es bisher kein neutrales wissenschaftliches Gutachten zum Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie gibt), so geht aus ihr dennoch hervor, dass potentiell jeder einen Nutzen vom Rundfunk haben soll und sei es auch nur in Form des unterstellten, indirekten Nutzens. Daraus folgt, dass die Allgemeinheit einen Nutzen hat und die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden, da die Allgemeinheit keinen Sondervorteil gegenüber sich selbst haben kann. Auch hier zeigt sich die Absurdität der Beitragsbegründung.

Der indirekte Vorteil, soweit er denn vorhanden wäre, würde überdies nicht individuell, sondern ein allgemeiner Vorteil für die Allgemeinheit sein, der über Steuern und nicht über einen Beitrag zu finanzieren wäre.

Der indirekte Vorteil, soweit er denn vorhanden wäre, würde auf keinen Fall ein Sondervorteil sein, weil er nicht den Differenzierungskriterien für Beiträge nach dem Art. 3 Abs. 1 GG entspricht.


Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

Beim Rundfunkbeitrag wird überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet und falsch gewählt.

Auch deswegen ist das Gerede von Ulrike Gote einfach abstrus und abwegig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2017, 19:37 von Viktor7«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Auch hier im Forum wurde schon oft gesagt:
Man sollte vor dem Verwaltungsgericht nicht über Programminhalte diskutieren.

Man könnte zum Beispiel fragen ob eine Differenzierung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und der Allgemeinheit vorhanden ist. Die Konstellation aufzeigen.
z.B: mehr Beitragskonten als Einkommensteuerpflichtige / Zahlen zeigen.
aus dem BverfG Urteil -->

Zitat
Die ............abgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur ............ Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, ............................. Sicherung in Pflicht nimmt.

Der Kreis der ............... ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf.
Quelle:
BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

Es gibt noch andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Allgemeinheit und Sondervorteil.
Ob die Nachfrage nach dem Gut "Rundfunkdarbietungen" die Allgemeinheit betrifft ist fraglich.

Man sollte das Gericht fragen, was BverfG über die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und die Allgemeinheit sagt.

z.B.:
Zitat
"Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: Beschluss des BVerfG vom 11.08.1998, 1 BvR 1270/94

Zitat
"Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus."

§ 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2017, 22:00 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
< zurück zur Übersicht der Protokolle

Und hier kommt nun endlich das Urteil des VG Ansbach zur Verhandlung vom 2.2.2017, Az.: AN 6 K 15.02442 - „Befreiung wegen Wohngeld / Härtefall“

https://online-boykott.de/ablage2/public/download/VG_Ansbach_klein.pdf


Zitat
Warnhinweise
  • Bitte lesen Sie das Urteil auf nüchternen Magen!
  • Bitte halten Sie sicherheitshalber dennoch einen Eimer bereit!
  • Bitte achten Sie darauf, so zu sitzen, dass Sie nicht umfallen können!
  • Bitte fahren Sie heute nicht mehr Auto!
  • Bitte lassen Sie sich hiervon nicht unterkriegen, sondern kämpfen Sie weiter!


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Bayern

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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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